Mit seiner Entscheidung (PDF bzw. deutsche Übersetzung) im Fall GS Media v. Sanoma (oft auch: Playboy v. GeenStijl) schränkt der EuGH Linkfreiheit ein, weil demnach bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Der EuGH weicht damit von der Empfehlung des Generalanwalts ab, der eine Urheberrechtsverletzung via Link noch verneint hatte. Dessen Empfehlung begründete der Generalanwalt unter anderem damit, dass Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennen könnten, ob ein frei zugängliches Werk rechtmäßig veröffentlicht worden sei oder nicht. Die Folgen einer Strafbarkeit von Links wären demnach eine Bedrohung von Grundfunktionen des Internets.
Der EuGH stimmt dieser Einschätzung zwar grundsätzlich zu, zieht die Grenzen der Linkfreiheit mit seiner Entscheidung aber dennoch enger als vom Generalanwalt vorgeschlagen. Zumindest kommerzielle Anbieter können demnach durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel des Links rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die von GS Media betriebene, niederländische Webseite GeenStijl, die 2011 auf rechtswidrig online gestellte Playboy-Nacktfotos verlinkt hatte, und dafür vom Playboy-Eigentümer Sanoma verklagt wurde. Erschwerend kam hinzu, dass Sanoma die erste verlinkte Bildquelle (bei einem Filehoster) löschen hatte lassen, GeenStijl daraufhin einfach auf eine andere, ebenso rechtswidrige Quelle verlinkte. Diese Vorgehensweise von GeenStijl war, so der EuGH, rechtswidrig, weil an kommerzielle Webseitenbetreiber offensichtlich ein höherer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Prüfung von Verlinkungen anzulegen ist (meine Übersetzung):
„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.“
Und eine ebensolche öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes ohne Zustimmung der Rechteinhaber stellt in der Folge eine Urheberrechtsverletzung dar. Auf Basis dieses Argumentationsgangs kam der EuGH zu folgender Entscheidung
[Z]ur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
Zwar betont die Entscheidung auch noch einmal die Bedeutung der Linkfreiheit für Meinungsfreiheit sowie die praktischen Schwierigkeiten dabei, die Rechtmäßigkeit einer verlinkten Quelle einschätzen zu können, lehnt eine völlige Linkfreiheit aber letztlich ab.
Weitreichende Folgen der Entscheidung
Die Folgen der Entscheidung reichen über den Einzelfall hinaus und betreffen beispielsweise auch die Einbettung von Videos (z.B. von YouTube) in die eigene Webseite. In einer früheren Entscheidung hatte der EuGH festgehalten, dass das Einbetten eines Videos in eine Webseite keine (neuerliche) öffentliche Zugänglichmachung sondern eine bloße Verlinkung darstellt, für die keine Rechte geklärt werden müssen. Die damalige Entscheidung bezog sich allerdings auf mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladene Videos. Im Lichte der neuerlichen Entscheidung müssen sich also zumindest kommerzielle Nutzer beim Einbinden von Videos und Bildern von Drittplattformen wie YouTube oder Flickr die Frage stellen, ob die Werke dort mit Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht wurden.
Noch weitreichender könnte auf mittlere Sicht die mit dieser Entscheidung immer stärker ins Zentrum rückende Leitunterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung von Werken sein. Diese Unterscheidung könnte nämlich für eine ganze Reihe von ungelösten Urheberrechtsproblemen – von Memes über transformative Werknutzung (z.B. Hintergrundmusik im Handy-Video) bis hin zu Remix und Mashups – einen Ausweg bieten und die frühere Leitunterscheidung zwischen privater und öffentlicher Nutzung ablösen.
Vieles was aus privaten Motiven ohne Gewinnerzielungsabsicht im Internet passiert, spielt sich im öffentlichen Raum von sozialen Netzwerken und Blogs ab und verletzt damit häufig das Urheberrecht. Wenn der Gesetzgeber dem EuGH dahingehend folgt, Online-Nutzungsweisen ohne Profitmotive zukünftig anders zu behandeln, wäre ein großer Schritt dahingehend möglich, das Urheberrecht im Alltag der großen Mehrheit der Menschen wieder unwichtig zu machen.
Details zu den offenen Fragen rund um kommerzielle vs. nicht-kommerzielle Nutzung sowie die Betroffenheit von PrivatnutzerInnen liefert ein weiterer Blogeintrag zum Thema.
Update, 9.9.2016, 11:24 Uhr: übersetzte Passagen durch offizielle Übersetzung des Urteils ersetzt sowie Link auf diese Übersetzung ergänzt.
2. Update, 9.9.2016, 14:54 Uhr: Verweis auf zweiten Beitrag zur EuGH-Entscheidung eingefügt.
