EuGH schränkt Linkfreiheit ein: Kommerzielle Nutzer können schon mit einem Link das Urheberrecht verletzen [Updates]

In einem aktuellen Urteil schränkt der Europäische Gerichtshof die Linkfreiheit ein. Bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte könne eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Hyperlinks sind die grundlegenden Bausteine des Internets (Foto: Rock1997 , CC-BY-SA)

Mit seiner Entscheidung (PDF bzw. deutsche Übersetzung) im Fall GS Media v. Sanoma (oft auch: Playboy v. GeenStijl) schränkt der EuGH Linkfreiheit ein, weil demnach bereits das bloße Verlinken auf online zugängliche Inhalte eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Der EuGH weicht damit von der Empfehlung des Generalanwalts ab, der eine Urheberrechtsverletzung via Link noch verneint hatte. Dessen Empfehlung begründete der Generalanwalt unter anderem damit, dass Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennen könnten, ob ein frei zugängliches Werk rechtmäßig veröffentlicht worden sei oder nicht. Die Folgen einer Strafbarkeit von Links wären demnach eine Bedrohung von Grundfunktionen des Internets.

Der EuGH stimmt dieser Einschätzung zwar grundsätzlich zu, zieht die Grenzen der Linkfreiheit mit seiner Entscheidung aber dennoch enger als vom Generalanwalt vorgeschlagen. Zumindest kommerzielle Anbieter können demnach durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel des Links rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die von GS Media betriebene, niederländische Webseite GeenStijl, die 2011 auf rechtswidrig online gestellte Playboy-Nacktfotos verlinkt hatte, und dafür vom Playboy-Eigentümer Sanoma verklagt wurde. Erschwerend kam hinzu, dass Sanoma die erste verlinkte Bildquelle (bei einem Filehoster) löschen hatte lassen, GeenStijl daraufhin einfach auf eine andere, ebenso rechtswidrige Quelle verlinkte. Diese Vorgehensweise von GeenStijl war, so der EuGH, rechtswidrig, weil an kommerzielle Webseitenbetreiber offensichtlich ein höherer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Prüfung von Verlinkungen anzulegen ist (meine Übersetzung):

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.“

Und eine ebensolche öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes ohne Zustimmung der Rechteinhaber stellt in der Folge eine Urheberrechtsverletzung dar. Auf Basis dieses Argumentationsgangs kam der EuGH zu folgender Entscheidung

[Z]ur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

Zwar betont die Entscheidung auch noch einmal die Bedeutung der Linkfreiheit für Meinungsfreiheit sowie die praktischen Schwierigkeiten dabei, die Rechtmäßigkeit einer verlinkten Quelle einschätzen zu können, lehnt eine völlige Linkfreiheit aber letztlich ab.

Weitreichende Folgen der Entscheidung

Die Folgen der Entscheidung reichen über den Einzelfall hinaus und betreffen beispielsweise auch die Einbettung von Videos (z.B. von YouTube) in die eigene Webseite. In einer früheren Entscheidung hatte der EuGH festgehalten, dass das Einbetten eines Videos in eine Webseite keine (neuerliche) öffentliche Zugänglichmachung sondern eine bloße Verlinkung darstellt, für die keine Rechte geklärt werden müssen. Die damalige Entscheidung bezog sich allerdings auf mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladene Videos. Im Lichte der neuerlichen Entscheidung müssen sich also zumindest kommerzielle Nutzer beim Einbinden von Videos und Bildern von Drittplattformen wie YouTube oder Flickr die Frage stellen, ob die Werke dort mit Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht wurden.

Noch weitreichender könnte auf mittlere Sicht die mit dieser Entscheidung immer stärker ins Zentrum rückende Leitunterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung von Werken sein. Diese Unterscheidung könnte nämlich für eine ganze Reihe von ungelösten Urheberrechtsproblemen – von Memes über transformative Werknutzung (z.B. Hintergrundmusik im Handy-Video) bis hin zu Remix und Mashups – einen Ausweg bieten und die frühere Leitunterscheidung zwischen privater und öffentlicher Nutzung ablösen.

Vieles was aus privaten Motiven ohne Gewinnerzielungsabsicht im Internet passiert, spielt sich im öffentlichen Raum von sozialen Netzwerken und Blogs ab und verletzt damit häufig das Urheberrecht. Wenn der Gesetzgeber dem EuGH dahingehend folgt, Online-Nutzungsweisen ohne Profitmotive zukünftig anders zu behandeln, wäre ein großer Schritt dahingehend möglich, das Urheberrecht im Alltag der großen Mehrheit der Menschen wieder unwichtig zu machen.

Details zu den offenen Fragen rund um kommerzielle vs. nicht-kommerzielle Nutzung sowie die Betroffenheit von PrivatnutzerInnen liefert ein weiterer Blogeintrag zum Thema.

Update, 9.9.2016, 11:24 Uhr: übersetzte Passagen durch offizielle Übersetzung des Urteils ersetzt sowie Link auf diese Übersetzung ergänzt.

2. Update, 9.9.2016, 14:54 Uhr: Verweis auf zweiten Beitrag zur EuGH-Entscheidung eingefügt.

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42 Ergänzungen

  1. Justiz ist schon ein einträgliches Geschäft. Abmahnanwälte und die Justizkassen bzw. deren Dienstherren freuen sich bestimmt über die neuen Geldquellen. Nicht zu vergessen die Rechtsanwälte die den armen gebeutelten Rechtsverletzern wohlwollend und aus reiner Menschenfreundlichkeit unter die Arme greifen um die Gebührenspiralen nach Oben zu drehen. Hinter den Kulissen herrscht Einigkeit.

    1. Was ist denn an kommerziellen Angeboten so schutzwürdig, dass man ihnen bei Rechtsverletzungen den Abmahnanwalt ersparen sollte?

      1. Nun sind Rechtsverletzungen Verletzungen des Rechts welches durch die Volksvertreter geschaffen wird und durch Diener des Rechts ausgelegt wird. Hier haben wir eine wirtschaftliche Interessenkette. Die Frage sollte doch eher lauten. Was ist an der Urheberschaft in unseren Zeiten so wertvoll. Unabhängig vom Aufwand wurde hier von Juristen ein künstlich hoher monetärer Wert der Urheberschaft an sich geschaffen. Da Leistung von Juristen an sich in Abhängigkeit vom Streitwert entlohnt wird, ist besonders in Deutschland, wie auch in den USA ein eigenständiger juristischer Wirtschaftszweig entstanden. Dieser ist nicht nur moralisch zweifelhaft sondern bedroht auch unsere Wirtschaft. KMU und Gründer haben i.d.R. keine Möglichkeit der Marktteilnahme ohne das Internet. Wenn ein solcher Auftritt jedoch mit existenzgefährdenden un-einschätzbaren Risiken verbunden wird, dann schädigt das nachhaltig unser Wirtschaftsleistung und Wettbewerbsfähigkeit. Ich zumindest schäme mich für den Berufsstand der Juristen. Nirgendwo erscheint Skrupellosigkeit und Gier Jenseits von anstand und Moral so gesellschaftsfähig zu sein.

  2. wtf. Werbung auf der Privathomepage, schon werde ich angezeigt.

    Internet. Deutschland 2016. Man sollte Menschen über 50 vom Politikbetrieb ausschließen, anders bekommen wir das nicht mehr repariert. Junge an die Macht!

    1. Hey! Keine Altersdiskriminierung! Oder soll man dir im Gegenzug raten, erst einmal erwachsen zu werden? Währe dir (zurecht) sicher auch nicht angenehm, oder?

  3. Das bedeutet, dass man in Zukunft auch nicht mehr auf Leaks verlinken darf – denn die dort verbreiteten („geleakten“) Dokumente sind ja auch urheberrechtlich geschützt. Na danke, das ist aber mal voll im Interesse der Geheimdienste, Mauschler und Verbrecher… Urheberrecht schützt Verbrecher, dass ich das noch erleben muss.

    1. wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte man privat schon drauf verlinken. Nur kommerziell eben nicht. Zeitungen, die darüber berichten, dürften dann wohl nicht darauf verlinken. Allerdings könnt ich mich nicht erinnern, dass ich in der Vergangenheit solche Links auf Nachrichtenseiten gesehen hätte.

  4. hmmm… bin ich jetzt der einzige der dieses Urteil gar nicht so katastrophal findet?
    Wenn die Profiterzielung der Maßstab ist, ob ein Link auf urheberrechtlich geschützte, unerlaubt veröffentlichte Dokumente strafbar ist, dann ist man doch auf den privaten Webseiten viel besser gestellt als vorher (wie auch im Artikel erwähnt). Auch Verlinkungen auf Leaks sollten dann kein Problem sein. ;-)

  5. Die Frage ist nur, ab wann ist das Angebot kommerziell? Was ist zum Beispiel, wenn ich damit nur ein paar wenige Euro oder Cent pro Monat verdiene? Ist das schon kommerziell? Oder wenn ich einen nicht kommerziellen Blog betreibe und damit meinen Bekanntheitsgrad steiger und das deshalb meiner Selbständikeit zuträglich ist? Da profitiere ich ja dann auch irgendwie finanziell obwohl der Blog selbst nicht kommerziell ist.

  6. Erschwerend kommt hinzu das es bei der Einstufung von kommerziell oder nicht-kommerziell in DE nicht auf eine Gewinnabsicht ankommt. Ein Beispiel hierfür ist das Wettbewerbsrecht.
    Sollte dein Angebot (ohne Gewinnabsicht) im Wettbewerb mit dem Angebot eines kommerziellen/gewinnorientiert Dritten stehen dann handelst du automatisch kommerziell da du direkt über den Wettbewerb eine Konkurrenz zu einem kommerziellen Handlung stehst.
    Einfach gesprochen wird dir dann unterstellt kommerziell zu sein da du ja Einfluss (z.B. geringere Aufträge) auf das kommerzielle Verhalten des Dritten nimmst.

  7. Alle Google Suchergebnisse sind Links. Google macht das kommerziell. Wenn ich über Google dann nur noch urheberrechtlich freie Ergebnisse finden darf, so ist das Problem gar nicht mehr vorhanden?

    1. Sehr treffend!
      Veranschaulicht die Sinnlosigkeit socher Urteile. Wirft nicht nur Internetriesen, sondern auch Klein- und Mitelbetriebe sinnlose Hürden vor die Füße.
      Beweist wie internetfremd manche Richter sind.

  8. Solche Angelegenheiten werden wohl immer verrückter behandelt. Der nächste Richter verurteilt dann Links zu urheberrechtlich geschütztem Material, welche nicht mit kommerziellem Hintergrund gesetzt wurden.
    Ab wann besteht ein kommerzieller Hintergrund? Wo liegt die Grenze? Gibt es überhaupt eine Grenze?
    Der Begriff „kommerzieller Hintergrund“ ist so dehnbar wie 1 kg Kaugummi. Sobald ich einen Blog oder auch auf Facebook Beiträge veröffentliche, kann es von einem Anwalt bzw. Richter als kommerziell bewertet werden, da ich dadurch den Bekanntheitsgrad meiner Person und in manchen Fällen auch meiner Fachkompetenzen steigere und somit im Business mehr Ansehen genieße und daraus resultierend eine bessere Anstellung bzw. ein höheres Gehalt im Beruf erreiche. Ebenso öffnen sich bei geschickter Öffentlichkeitsarbeit neue Türen im Business, das wieder zu einem besseren Gehalt führt.
    Kurzum: fast jede Veröffentlichung im Internet kann von schlauen Anwälten und internetfremden Richtern als „kommerziell“ betrachtet werden.
    Solche Urteile zerstören sukzessive den Grundgedanken des Internets: Offenheit und Informationen für alle, die sich weiterbilden wollen, um den Bildungsgrad laufend zu verbessern;
    Bitte schränkt den sinnlosen und zerstörerischen EU-Regulierungswahn doch endlich mal ein!

  9. Hat eigentlich jemand mal daran gedacht dass sich das Ziel eines Links ohne mein Zutun + Wissen ändern kann?
    Somit ist jegliche Verlinkung auf Inhalte die nicht unter meiner direkten Kontrolle stehen eine potenzielle Urheberrechtsverletzung. Je nachdem wer die Kontrolle über den ursprünglich verlinkten Inhalt besitzt, ist die wahrscheinlich zwar unterschiedlich groß, dennoch müsste theoretisch jeder externe Link regelmäßig überprüft werden um sicher zu gehen dass es sich noch um den ursprünglich verlinkten Inhalt handelt. Vollkommen realitätsfern…

    Wir sollten anfangen Straßenschilder zu verbieten. Manche davon könnten Leute zu Meth Laboren führen…

  10. Vielleicht wäre das Problem ja mit Blockchain zu lösen. Jeder Inhalt der ins Netz gestellt wird , sollte mit einer Blockchain versehen werden. Der Urheber entscheidet ob der Content kostenlos oder bezahlt werden soll und dies auch deklariert. Mit Blockchain wird automatisch eine „Bezahlfunktion“ für das anschauen, lesen oder verlinken generiert. Vorab muss sich jeder user ein Urheberrechtsabgabekonto auf einer Blockchain Seite einrichten.

  11. Was lernen wir daraus?
    Nun, ich hatte hier schon öfters einen „Suchstring“ gepostet, hier ein Beispiel -> Google Suchstring: Beratervertrag site:Volksstimme.de …
    Naja, in dem Fall google, da die Erweiterung/Präzisierung „site:“ zu Google gehört … bei Ixquick ist es „Host:“ -> Beratervertrag host:Volksstimme.de

  12. … man muss also auch damit rechnen, als kommerzieller Anbieter zu gelten, wenn man auf der privaten Website mit Werbebannern Einnahmen erzielen möchte?

    Fraglich ist zudem, ob kommerzielle Betreiber von Foren (z.B. auf faz.net) Leserkommentare mit Verlinkungen zulassen dürfen?

    Das Urteil wirft juristische Fragen auf, die letztlich wiederum nur vor Gericht geklärt werden können/müssen.

    1. „Das Urteil wirft juristische Fragen auf, die letztlich wiederum nur vor Gericht geklärt werden können/müssen.“

      Ja, stimme ich zu.. Darum geht es ja.. Geld verdienen durch den Betrieb von Justizkassen..

  13. Wenn das Urteil so ausgelegt wird, dass nur diejenigen Bestraft werden, die vorsätzlich Geld mit den geschützten Werken anderer verdienen, dann kann ich damit gut leben. Allerdings wird die Grenze sehr schwer zu ziehen sein und ich würde sagen: Im Zweifel für den Angeklagten!

    Im genannten Prozess ist es aber doch recht eindeutig gewesen, da man nicht viel Verstand braucht, um zu erkennen, dass das Werk geschützt und nicht freigegeben ist. In solch eindeutigen Fällen könnte ich mir durchaus auch eine Verurteilung von nicht kommerziellen Tätern vorstellen.

    Insgesamt sollte man aber das Internet auf keinen Fall staatlich kontrollieren. Gegen eine unabhängige Justiz, die auch Straftaten im Internet aufklärt, habe ich hingegen nichts.

    1. Es geht hier doch nicht wirklich um geschützte Werke …
      Ein Beispiel, wenn NP.org auf ein „geschütztes Werk“ verlinkt, z.B. auf das hier veröffentlichte geschützte Werk des Verfassungsschutzes Timeline -> https://netzpolitik.org/2016/interaktive-timeline-die-chronik-der-landesverrats-affaere/ … so wäre dies eine Straftat, nicht?
      Also muss NP.org die Verlinkung löschen … oder NP.org, (Macher) wird mal gleich angeklagt!
      Ferner auch die Proaktiven Sites, die auf den Artikel bzw. das Dokument verlinkt haben!

      So schränkt man Pressefreiheit auch ein!

      Aber hey … alles nur VT, aber VT is scheee!

      1. In diesem Fall handelt es sich aber nicht in erster Linie um ein kommerzielles Interesse, also ist hier auch nichts eindeutig. Und die Presse sollte in meinen Augen sehr wohl kritische Dokumente eigenverantwortlich veröffentlichen dürfen, wenn nach sorgfältiger Abwägung der Nutzen für die Menschen größer scheint als der mögliche Schaden. Grundsätzlich ist das ja auch der Auftrag der Presse. Aber im Falle von künstlerischen Werken geht es doch nicht um Aufklärung oder Information, sondern nur um Unterhaltung. Und bei der Veröffentlichung geht es dabei nur um Profit, oder welchen Zweck sollte es sonst geben? Und da es für jeden Bürger die Möglichkeit gibt, sich legal Zugang zum Werk zu verschaffen, ist der Nutzen gleich null und eine Veröffentlichung bzw. Verlinkung nicht erforderlich. Insofern geht es hier nur um Profit auf Kosten anderer. In diesem Fall darf man dann aber auch eine Strafe verhängen.
        Im realen Leben könnte man das vielleicht so vergleichen: Ein Open-Air-Konzert eines Künstlers (der dabei auch ein Risiko und hohe Kosten in Kauf nimmt) ist umzäunt. Jemand schneidet illegal ein Loch in den Zaun. Jemand anders stellt am Eingang ein Schild auf mit dem Hinweis, wo das Loch im Zaun zu finden ist. Klar ist, dass sich derjenige, der das Loch reinschneidet, strafbar macht. Zunächst vielleicht aber nur wegen Sachbeschädigung. Diejenigen, die das Loch nutzen, erschleichen sich eine Leistung ohne selbst eine Gegenleistung zu erbringen (im Internet ist das sogar straffrei, im wahren Leben wird es selten ernsthaft bestraft). Derjenige, der aber am Eingang das Schild aufstellt, sorgt erst dafür, dass eine erhebliche Anzahl an Einzelpersonen das Loch nutzen und führt somit dem Künstler den größten Schaden zu (und das auch noch vorsätzlich). Sollte er nun also bestraft werden? Vielleicht. Und wenn er dann noch am Loch steht und billige Limo verkauft, um Geld zu verdienen (oder im Internet Werbung schaltet), wie sieht es dann aus? Aus meiner Sicht ist dann eine Strafe gerechtfertigt, auch wenn sich darüber sicher noch streiten lässt.
        Im Vergleich dazu sollte jemand, der ein Loch in einen Grenzzaun schneidet, damit echte Flüchtlinge nicht dahinter verhungern müssen, keine Strafe erhalten!
        Die schwierige Aufgabe der Justiz ist es nun aber zu entscheiden, wer in welchen Zaun unter welchen Umständen ein Loch schneiden darf oder eben nicht. Und dabei zählt für mich vielmehr, was sich der Täter eigentlich mit dem Loch erreichen wollte, als das was er tatsächlich erreicht hat.

        1. Zitat:“Im Lichte der neuerlichen Entscheidung müssen sich also zumindest kommerzielle Nutzer beim Einbinden von Videos und Bildern von Drittplattformen wie YouTube oder Flickr die Frage stellen, ob die Werke dort mit Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht wurden.“

          Hier wird ein Video genannt, Dokumente unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht … die von den Behörden auch, ich sehe das evtl. etwas verkniffen … aber ich sehe auch die Entwicklungsmöglichkeit in diese Richtung und … sie wird auch schon besprochen …
          Das Problem ist hier nicht „das Loch im Zaun“ und dessen Ausnutzung durch Dritte … das Problem das ich hier sehe, ist die schwammige Auslegung, ein sehr schöner Gummiparagraph, den sich die Hohen Herren weiten werden, wie sie es benötigen!
          Es ginge ja auch so, falls auf einen Illegalen Inhalt verlinkt wird, werden die Rechteinhaber informiert, diese Informieren den „Verlinker“ und bitten Ihn dies, mit einer Frist (z.B. 4 Wochen, Urlaub usw. usf.), zu unterlassen, ohne strafrechtliche Folgen … sollte die Frist überschritten werden, dann noch eine zweite … kürzere, noch ohne Folgen … erst wenn die Mutwilligkeit gegeben ist, dann sollte es eine strafrechtliche Grundlage geben, ab dem ersten Tag!
          Man kann heute schon ein Script über die Site (im Webverzeichnis des Servers bzw. in der Datenbank) laufen lassen und den Link mit einem Dummy ersetzen … falls ein User diesen Link immer wieder in schädigender Absicht auf der Site (z.B. Forum) postet!

          In einem solchen Fall, sollte ebenfalls Milde gelten, denn der Site-Betreiber kann nur bestimmte Maßnahmen ergreifen, hat er diese nachweislich Ausgeschöpft, so sollte dieser auch nicht für die Taten anderer bestraft werden!

          … aber dieses Gesetz begünstigt genau letzteren Punkt, das der unschuldige Site-Betreiber für Handlungen Dritter bestraft wird!

          Ich vergleiche das gerne mit einer/em Frau/Mann, die/er die Website ihres/seiner Ex zerstören möchte!
          Das kann eine Kommerzielle Site oder auch „nur“ Facebook sein …

          Dieses Gesetz begünstigt hier in meinem Beispiel massiv die Mobber, die arglistigen Täter!
          Das Opfer ist hier wirklich das Opfer und Geschädigte/r zugleich!

          Ich weiß, ich bin ein Fieser Kerl, aber ich hoffe, das ich in der richtigen Wunde bohre!

          1. … zur Ergänzung … sobald eine Werbung auf deiner Site blinkt und du auch nur einen „symbolischen Cent“ Vergütung (auch dafür zur Verfügung gestellte CPU/Speicherkapazitäten fallen darunter) ist deine Site Kommerziell … zumindest ist es ein Geldwerte Vorteil für den Betreiber der Site!

          2. Unabhängig von der Gesetzeslage möchte ich nochmal sagen, dass ich das Urteil im konkreten Fall für gerechtfertigt halte.
            Dass leider immer wieder (und fast nur noch) Gesetze zustande kommen, die letzten Endes gegen den unbescholtenen Bürger ausgelegt werden können ist schade und sicher nicht in meinem Sinne. Hier ist natürlich die unabhängige Justiz gefordert, die aber in manchen (hoffentlich nur wenigen) Fällen gar nicht so unabhängig ist. Und das ist das eigentliche Problem. Das hat aber mir dem vorliegenden Fall nichts zu tun.

  14. Heise hat mal geschrieben T-Online soll die Warez Webseite Goldesel sperren lassen. Das darf Heise jetzt auch nicht mehr. Und Google darf keine Links zu Goldesel zeigen in ihren Suchergebnis.
    Und Google muß alle Warez Links sperren lassen. Und auch Links zu Tier Pornos aus Japan (Japan Beastiality – Free Animal Porn) und anderen Webseiten die in Deutschland verboten sind (Wie Webseiten mit Hacker Software oder FKK Family Nudists | For All Ages – Nudist Pictures Webseiten die in Deutschland als Kinder Pornos gelten seit den Fall Sebastian Edathy) Sonst bekommt Google und andere Suchmaschinen eine Milliarden Strafe oder?
    Was ist mit Suchmaschinen im Tor Netzwerk, werden die dann die einzigen sein, die weiter Links zu Warez Content zeigen werden? Werden alle User ins Tor Netzwerk flüchten?

  15. Bin zu faul, alle Kommentare zu lesen.
    Hat schon jemand bedacht, dass sich der hinter einem Link stehende Inhalt ändern kann?
    Das Gericht jedenfalls scheinbar nicht.
    Wer weist dann wem was nach?
    Ungefähr so durchdachtes Urteil wie das vom BGH zur Händlerhaftung bei fehlerhaften Artikelbeschreibungen. Wenn man ein Gericht findet, welches dem folgt, hat man als Kläger vermutlich ausgesorgt, so viele falsche Beschreibungen man bei jeder etwas generelleren Suche findet.

    1. Theoretisch kann man da jemanden arg eines auswischen. Man braucht nur einen Interessanten Artikel, den lässt man von einer Website legal verlinken. Nun warte man, bis da genug weitere Verlinkungen da sind. Dann wird die Website, die das ursprünglich verlinkt hat vom Netz genommen, ein anderer kauft die Domain, dem verbietet man den Link und schon sind alle anderen, die wiederum auf den verlinkt haben plötzlich Straftäter.
      Man muss also vom Eigentümer des eigentlichen Linkziels die Erlaubnis einholen, selbst darauf verlinken zu dürfen. Das dürfte wiederum in der Realität einigermaßen schwer werden.
      Selbst ein Hinweis, ob man das Angebot verlinken darf oder nicht, bringt nix, da der ja jederzeit geändert werden kann. Also ich bezweifle stark, ob die da wirklich in Gänze darüber nachgedacht haben.

  16. Das Problem dabei ist, dass auch die Unterscheidung privat / Kommerziell ja von den gleichen Leuten vorgenommen wird, die das hier gerade verzapft haben. Das bedeutet, dass der User selbst zwar meinen kann, er sei privat, die da dann aber anders sehen. Ein finanzieller Vorteil kann ja auch dann gegeben sein, wenn der User durch diese Verlinkung mehr Traffic auf seiner Seite generiert und damit mehr Einnahme über einen möglichen Affiliatepartner hat. Schon eine bessere Anstellung in seinem Unternehmen warum auch immer, kann das sein.
    Außerdem wurde hier gar nichts davon gesagt, was mit dem wurde, der die Inhalte rechtswidrig ins Netz geladen hat. Mir scheint, das ist wieder so ein Lobbyistenurteil. Weil es zu langwierig und aufwändig sein kann, den zu finden, der den Rechtsbruch eigentlich begangen hat, hält man sich an die die dessen Suite verlinken. Am besten natürlich Privatleute, denen man eine Gewinnerzielungsbsicht unterstellt. Bei 100 Klagen gehen da immer 50 durch. Ist ein lukratives Geschäft. Die Leute, die so etwas beschließen, wissen selbst meist gar nicht, wie der Computer eingeschaltet wird, aber dann wollen die das Netz mit Gesetzen zupflastern. Das ist krank, sowas!

  17. Ich schließe mich Mathias an. Auch für Blogger bedeutet das eine erhöhte Gefärdung durch die Kombination von Setzen von Werbebannern und der Verlinkung von zusätzlichen Quellen. Das wird sehr oft gemacht, weil allgemein bekannt ist, dass Google jeden Link auch auf andere Verbindungen untersucht. Der Abmahnindustrie wird mit diesem Urteil eine weitere Geldquelle eröffnet.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.