Mit seiner gestern verkündeten Entscheidung (deutsche Übersetzung), die Linkfreiheit im Internet einzuschränken, dürfte der EuGH nur den Auftakt für eine Reihe weiterer Entscheidungen geliefert haben. Die, in den Worten von IT-Anwalt Thomas Stadler, „beliebige Billigkeitsrechtsprechung“ des EuGH wirft nämlich mehr offene Fragen auf, als sie Antworten liefert. Noch einmal Stadler:
Es stellt sich auch die Frage, wie journalistische Portale oder Blogs, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, diese Vorgaben künftig sicherstellen sollen.
Auch IT-Rechtler Niko Härting geht in seinem Blogeintrag hart mit dem EuGH ins Gericht, den er mit der Feststellung einleitet, dass dieser „kein Freund der Presse- und Kommunikationsfreiheit“ sei. Er sieht vor allem die Pressefreiheit bedroht:
Sobald ein Online-Journalist „Gewinnerzielungsabsichten“ verfolgt, ist der Journalist nach Auffassung des EuGH nicht mehr Journalist und kann sich im Ergebnis nicht auf Presse- und Kommunikationsfreiheit berufen.
Folgende Fragen sind jedenfalls nach der EuGH-Entscheidung nicht wirklich beantwortbar, jedoch von großer praktischer Relevanz:
Wer zählt als kommerzieller, wer als nicht-kommerzieller Nutzer?
In vielen Fällen ist die Unterscheidung kommerzieller bzw. nicht-kommerzieller Nutzer eindeutig. Eine von einem Unternehmen betriebene, werbefinanzierte Online-Nachrichtenseite ist genauso eindeutig kommerziell wie ein privates, werbefreies und selbst-gehostetes Blog nicht-kommerziell ist. Auch bei Plattformen wie Facebook, Twitter oder Blogplattformen wie WordPress.com sind private Nutzer nicht-kommerziell, während ein Firmenaccount eine kommerzielle Nutzung nahelegt. Hinzu kommt die in der Regel kommerzielle Ausrichtung der Plattformbetreiber, die aber im Bereich von Urheberrechtsverletzungen durch Hostprovider-Privilegien geschützt sind.
Wie sieht es aber bei Blogs und Webseiten von gemeinnützigen Vereinen aus, die ihre Hostingkosten mit Google-Adsense oder anderen Werbebannern finanzieren wollen? Wie ist der Status von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die zumindest in manchen Bereichen mit Werbung Geld verdienen und einen Online-Shop betreiben?
Die Erfahrungen im Bereich von Creative-Commons-Lizenzen, deren NonCommercial-Lizenzmodul genau zu so einer Unterscheidung zwingt, legen nahe, dass diesbezüglich weitere gerichtliche Entscheidungen zu erwarten sind. (Zum Thema NC-Lizenzen gibt es eine informative Broschüre von iRights.info und Wikimedia „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’“; für Details über unterschiedliche Interpretationen von LizenznutzerInnen siehe auch einen Aufsatz von Jakob Kapeller und mir zum Thema).
Setzt die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht am Nutzer oder an der Nutzungshandlung an?
Erschwert wird die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung des EuGH auch dadurch, dass er mehrfach und explizit auf „Gewinnerzielungsabsicht“ abstellt. Das wirft nämlich die Frage auf, ob auch prinzipiell kommerzielle Nutzer immer mit „Gewinnerzielungsabsicht“ handeln. In einer Entscheidung des OLG Köln zur Nutzung eines Creative-Commons-lizenzierten Fotos durch den öffentlich-rechtlichen Sender Deutschlandradio kam das Gericht zu dem Schluss, dass es auf den konkreten Nutzungskontext ankomme und nicht auf den Lizenznehmer.
Umgelegt auf den allgemeinen Sachverhalt der Verlinkung könnte das also auch bedeuten, dass die für den EuGH maßgebliche „Gewinnerzielungsabsicht“ auch bei gemeinnützigen Organisationen (z.B. bei der Bewerbung eines Festes mit Eintrittsgeld) oder Privatpersonen (z.B. einem Online-Flohmarkt-Verkauf) je nach Nutzungskontext eine Beweislastumkehr nach sich ziehen könnte. Mit Sicherheit lässt sich das aber aus der Entscheidung nicht herauslesen, weshalb weitere Verfahren zu diesem Punkt wahrscheinlich sind.
Können auch Verlinkungen ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Urheberrechtsverletzung begründen?
Eine Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte liegt dem EuGH zu Folge dann jedenfalls nicht vor, wenn der Nutzer „die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte“. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass sehr wohl auch private oder andere nicht-kommerzielle Nutzer durch Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung begehen können, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke kannten oder vernünftigerweise kennen mussten.
Dass einem privaten Nutzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der verlinkten Werke bekannt war oder er sie vernünftigerweise kennen musste, wird allerdings in der Praxis nur sehr schwer nachzuweisen sein. Genau deshalb ist die Beweislastumkehr für den Fall einer Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht so schwerwiegend: in so einem Fall gilt dann eben die Vermutung, dass die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des verlinkten Werks geprüft worden sei. Eine in dieser Allgemeinheit völlig lebensfremde Anforderung, die gerade kleinere journalistische Angebote dazu nötigen wird, im Zweifel auf Links zu verzichten.
Das führt letztlich zur entscheidenden Frage:
Was soll das alles?
Wie Härting im oben verlinkten Blogeintrag schreibt, hätte es durchaus andere Möglichkeiten gegeben, diesen Fall zu entscheiden. Er verweist auf eine Entscheidung des BGH, der Prüfungspflichten bei einem Online-Dienst, der einen Link auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzte, verneint hatte. Auch Stadler argumentiert, es „wäre wohl naheliegender gewesen, denjenigen, der gezielt auf urheberrechtswidrige Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten, anstatt die Frage zu stellen, ob er selbst durch seinen Link öffentlich wiedergibt.“
Die Entscheidung des EuGH hat Rechtsunsicherheit geschaffen, anstatt sie zu beseitigen – und das in einem Bereich, der für das Funktionieren des Internets sowie von Presse- und Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung ist: dem Verlinken von Inhalten.
