Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung – aber nur, wenn der Urheber dem Originalvideo zugestimmt hat

Wegen eines Werbevideos für Wasserfilter hat der Framing-Streit angefangen. Symbolbild CC BY-SA 3.0 via wikimedia/TripleQuest

Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Webseitenbetreiber keine Urheberrechte verletzt, „wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des ‚Framing‘ in seine eigene Internetseite einbindet.“

Das heißt im Beispiel: Wir betten auf netzpolitik.org ein Youtube-Video ein, das vom Urheber selbst hochgeladen wurde. Dabei liegt das Video jedoch nicht auf unserem Server, sondern ist nur in dem Artikel verlinkt und in einen Rahmen, den „Frame“ eingebettet. Der Betrachter sieht sich Youtube quasi über unsere Seite an. Wenn das eingebettete Video nun urheberrechtlich geschützt ist, ist die Frage, ob wir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung begehen würden. Der BGH sagt nein.

Der aktuell verhandelte Fall bezog sich auf die Klage eines Wasserfilterherstellers. Ein Werbevideo des Herstellers mit dem schönen Titel „Die Realität“, das auf Youtube verfügbar war, wurde auf der Webseite eines Konkurrenzherstellers verlinkt. Die Klägerin wollte das unterbinden und sah eine Urheberrechtsverletzung. Das Einbinden des Videoframes geschah bereits im Sommer 2010, der Fall ging zunächst an das Landgericht in München, dann ans Oberlandesgericht, an den BGH, wurde von dort zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gegeben und kehrte nun wieder zum BGH zurück. Der lange Weg liegt daran, dass sich die Vorinstanzen nicht einigen konnten.

Der EuGH entschied zuletzt im Oktober 2014, dass Framing laut europäischem Urheberrecht keine Urheberrechtsverletzung sei, da es keine „öffentliche Wiedergabe“ darstelle:

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Der BGH hat sich dem angeschlossen, beendet ist der Fall damit aber noch nicht. Denn die Klägerin behauptet, das Video nicht selbst ins Netz gestellt oder ihre Erlaubnis dazu gegeben zu haben, was die Rechtslage wiederum ändern könnte. Ob das im aktuellen Fall zutrifft, ist noch nicht geklärt, das muss nun aber das Oberlandesgericht München klären. Das ist ein Problem für alle, die Videoframes einbinden wollen. Sicher sind nur Fälle, in denen die Urheberrechtslage klar gekennzeichnet ist und das Video eindeutig vom Urheber ins Netz gestellt wurde.

Was der EuGH dazu sagt, wenn der Urheber bestreitet, das Video hochgeladen oder seine Einstimmung dazu gegeben zu haben, wird sich in Kürze in einem ähnlichen Fall zeigen. Vor allem wird dann auch geklärt werden müssen, ob wirklich derjenige, der das Video per Frame einbindet, zur Verantwortung gezogen werden kann oder nicht, wie es naheliegt, ersteinmal derjenige, der das Video ohne Einwilligung veröffentlicht hat.

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3 Ergänzungen

  1. Das ist dann ja wohl praktisch eher das Gegenteil einer guten Nachricht.

    IdR wird man nicht sicher wissen koennen, ob etwas „mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich“ ist und geht damit immer das Risiko ein.

    Euer Artikel trennt uebrigens nicht sauber zwischen „Rechteinhaber“ und „Urheber“, und hier geht es eben um den Rechteinhaber. Was es natuerlich schwerer macht.

  2. Der EuGH spricht in seinen Entscheidungsgründen davon, dass dies „insbesondere“ bei Werken gilt, die mit Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Leitsatz berücksichtigt diese Eigenschaft gar nicht mehr. Vermutlich wird er entscheiden, dass es keinen Unterschied macht. Zumal die in der Entscheidung Svensson aufgestellten Kriterien nicht auf die Rechmäßigkeit eingehen.

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