BNetzA

  • : Vorratsdatenspeicherung: Große Provider speichern erstmal nicht
    Kunden von Providern, die trotzdem Vorratsdaten speichern, könnten klagen oder von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sagen Juristen.
    Vorratsdatenspeicherung: Große Provider speichern erstmal nicht

    Die Vorratsdatenspeicherung kippelt. Nachdem die Bundesnetzagentur jetzt die Speicherung auf Eis gelegt hat, kündigen große Provider an, erst einmal keine Daten vorzuhalten. Verbände und Unternehmen fordern, dass der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit beendet. Bürgerrechtsorganisationen haben schon das Ende des ungeliebten Überwachungsgesetzes vor Augen.

    28. Juni 2017 20
  • Bundesnetzagentur: Keine Strafe, wenn Provider Vorratsdaten nicht speichern
    Grund zum Anstoßen: Keine Strafen, wenn Provider keine Vorratsdaten speichern (Symbolbild)
    Bundesnetzagentur Keine Strafe, wenn Provider Vorratsdaten nicht speichern

    Grund zur Freude: Die Bundesnetzagentur gibt bekannt, dass Provider nicht ab Samstag Vorratsdaten speichern müssen. Dem ging eine Gerichtsentscheidung voraus, die sich jedoch nur auf einen einzelnen Provider bezog. Ob die Speicherpflicht ganz abgeschafft wird, hängt von den endgültigen Urteilen ab.

    28. Juni 2017 7
  • : Erleichterung: Freifunker müssen keine Vorratsdaten ab Juli speichern
    Freifunk-Installation in Berlin-Kreuzberg
    Erleichterung: Freifunker müssen keine Vorratsdaten ab Juli speichern

    In der Freifunk-Community herrscht Verunsicherung: Müssen sie ab Juli Vorratsdaten speichern oder nicht? Nach einem Dialog mit der Bundesnetzagentur sieht es gut für die freien Netze aus – erst einmal müssen sie nicht speichern. Sollte es doch soweit kommen, könnte das den Freifunk ernsthaft gefährden.

    21. Juni 2017 4
  • Bestandsdatenauskunft 2016: Behörden haben über zehn Millionen mal abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört
    Coverbilder des Jahresberichts der Bundesnetzagentur.
    Bestandsdatenauskunft 2016 Behörden haben über zehn Millionen mal abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört

    Im letzten Jahr haben Behörden alle drei Sekunden abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört. Das geht aus Zahlen der Bundesnetzagentur zur automatischen Bestandsdatenauskunft hervor. Die Abfragen des „Behördentelefonbuchs“ haben sich innerhalb der letzten acht Jahre mehr als verdoppelt.

    6. Juni 2017 17
  • : Deutschlands Breitbandausbau in der Sackgasse
    Der Jahresbericht der Bundesnetzagentur verdeutlicht, warum der Breitbandausbau zum Stillstand verdammt ist.
    Deutschlands Breitbandausbau in der Sackgasse

    Der Jahresbericht der Bundesnetzagentur zeichnet ein düsteres Bild des deutschen Breitbandausbaus. Von Glasfaser ist weit und breit nichts zu sehen, während sich Kupferleitungen und die Deutsche Telekom zu neuen Höhenflügen aufschwingen.

    17. Mai 2017 26
  • : Vorratsdatenspeicherung ab Juli: Schlecht für Grundrechte – und Provider
    Unterwegs mit Scheuklappen: Regierung verschließt Augen vor Grundrechts- und Wirtschaftsproblemen der Vorratsdatenspeicherung (Symbolbild)
    Vorratsdatenspeicherung ab Juli: Schlecht für Grundrechte – und Provider

    Ab Juli müssen Telekommunikationsanbieter Vorratsdaten speichern. Sie fürchten, in etwas investieren zu müssen, das schon bald wieder abgeschafft werden könnte. Zudem sind die finalen technischen Richtlinien noch nicht veröffentlicht – die Verunsicherung ist groß.

    15. Mai 2017 24
  • : Breitband in Deutschland: Bitte warten
    Breitband in Deutschland: Bitte warten

    Deutschlands Netzbetreiber liefern in aller Regel nicht die vertraglich zugesicherte Bandbreite, stellte die Bundesnetzagentur fest. Noch schlechter als stationäre Internetanschlüsse schnitten Mobilfunkverbindungen ab. Die Politik könnte dieses Problem aus der Welt schaffen – wenn sie nur wollte.

    27. März 2017 9
  • Bestandsdatenauskunft 2015: Behörden haben alle vier Sekunden abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört
    Coverbild des Jahresberichts der Bundesnetzagentur.
    Bestandsdatenauskunft 2015 Behörden haben alle vier Sekunden abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört

    Im letzten Jahr haben deutsche Behörden über 7 Millionen mal abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört. Das geht aus den Zahlen der Bundesnetzagentur zur automatischen Bestandsdatenauskunft hervor. Die Abfragen zu IP-Adressen dürften noch häufiger sein, dazu gibt es aber leider keine Statistiken.

    22. Dezember 2016 20
  • : „Wächter der Netzneutralität“: Was uns im kommenden Jahr in Europa erwartet
    Wil­helm Eschwei­ler gibt turnusmäßig seinen BEREC-Vorsitz ab, den im kommenden Jahr der Franzose Sébastien Soriano übernimmt. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/12614773@N07/7161512230/">jordi.martorell</a>
    „Wächter der Netzneutralität“: Was uns im kommenden Jahr in Europa erwartet

    Das nächste Jahr wird spannend für die Netzneutralität in Europa, denn jetzt kommt die konkrete Umsetzung der Regeln. Die Netzbetreiber schießen scharf gegen das Gesetz. Doch die Regulierer halten dagegen – das stellen der scheidende BEREC-Vorsitzende Wil­helm Eschwei­ler und sein Nachfolger Sébastien Soriano klar.

    15. Dezember 2016 1
  • : Langsame Internetanschlüsse: Verordnung bringt mehr Transparenz, aber keine Rechtsmittel (Update)
    Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat die Chance verpasst, für echte Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt zu sorgen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/love2photo/3705454118/">Love2foto@</a>
    Langsame Internetanschlüsse: Verordnung bringt mehr Transparenz, aber keine Rechtsmittel (Update)

    Der Bundestag hat eine Verordnung beschlossen, die zu mehr Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt führen soll. Das ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, doch ohne wirksame Rechtsmittel bleibt die Regelung enttäuschend zahnlos. Auch die Netzneutralität könnte unter die Räder kommen.

    1. Dezember 2016 2
  • : Wenn das Internet langsamer ist als im Vertrag versprochen: Branche sperrt sich gegen Transparenz
    Wer für zehn Pfirsiche, Äpfel oder MBit/s bezahlt, sollte auch zehn davon erhalten. Leider lösen Netzbetreiber ihre Versprechen aus der Werbung aber nur selten ein. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/angelo_antonelli/6133680241/">Angelo Antonelli</a>
    Wenn das Internet langsamer ist als im Vertrag versprochen: Branche sperrt sich gegen Transparenz

    Netzbetreiber locken Kunden mit Angeboten, die Internetgeschwindigkeiten von „Bis zu …“ versprechen. Doch in kaum einer anderen Branche weichen die beworbenen von den tatsächlichen Produkten derart stark ab wie hier. Mit einer Gesetzesänderung könnte die deutsche Politik Abhilfe schaffen.

    23. November 2016 43
  • : Netzneutralität: Bundeswirtschaftsministerium stellt zahnlose Bußgeldregelungen bei Verstößen vor
    Während Netzbetreiber in Deutschland etwaige Bußgelder leicht wegstecken dürften, drohen in den Niederlanden empfindliche Geldstrafen bei Verstößen gegen die Netzneutralität. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/dvanzuijlekom/14672691855/">Dennis van Zuijlekom</a>
    Netzneutralität: Bundeswirtschaftsministerium stellt zahnlose Bußgeldregelungen bei Verstößen vor

    Bei bestimmten Verletzungen der Netzneutralität kann die Bundesnetzagentur künftig Geldstrafen gegen Netzbetreiber verhängen. Doch großen Providern dürften die verhältnismäßig geringen Beträge kaum wehtun. Wieder einmal zeigen die Niederlande, dass es besser geht.

    4. August 2016 1
  • : EU’s forthcoming Net Neutrality rules Leaked: Here’s The Good, the Bad and the Ugly
    EU’s forthcoming Net Neutrality rules Leaked: Here’s The Good, the Bad and the Ugly

    A draft version of the EU regulators‘ guidelines on net neutrality has been leaked. The good news: they’re not terrible. The bad news: they contain huge loopholes on all essential points. This post explains what this means for Europe’s upcoming net neutrality reform.

    3. Juni 2016 10
  • : Netzneutralität: Wie es jetzt weitergeht
    Netzneutralität: Wie es jetzt weitergeht

    Net-Neutrality-breakAm 12. Februar 2016 lud die Bundesnetzagentur zu einem Workshop nach Bonn, um über die Zukunft der Netzneutralität in Europa zu sprechen (Program, Teilnehmerliste, Diskussionsfragen). Im neuen EU-Rechtsrahmen in der Telekom-Binnenmarkt-Verordnung finden sich zum ersten Mal Regeln zur Netzneutralität, nach denen bald die Regulierungsbehörden in ganz Europa tätig werden müssen und hoffentlich den Vorstößen der Deutschen Telekom, von Startups ein Wegegeld in Form von „wenigen Prozent Umsatzbeteiligung“ zu verlangen, eine Absage erteilen.

    netzpolitik.org war von der Bundesnetzagentur zu diesem Workshop eingeladen. Uns hat Thomas Lohninger dort vertreten.

    Der laufende Prozess zwischen den europäischen Regulierungsbehörden hat bis jetzt wenig Beachtung gefunden. Er wird aber die endgültige Klärung bringen, welches Internet wir in Europa zukünftig haben werden und ob die Telekom mit ihren Plänen durchkommt. Die am 27. Oktober 2015 verabschiedete Verordnung zum Telekom-Binnenmarkt gilt zwar in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten als Gesetz, hat aber enorme Spielräume für die Regulierungsbehörden geschaffen, ob sie Verstöße gegen Netzneutralität als solche ansehen und dagegen vorgehen müssen. Um dem erklärten Ziel eines vereinheitlichten EU-Binnenmarktes gerecht zu werden und 28 unterschiedliche Regulierungsansätze zu verhindern, gibt es deshalb einen Prozess, in dem sich alle 28 Telekom-Regulierungsbehörden auf einheitliche Richtlinien einigen müssen. Dafür wurde der Dachorganisation der Regulierer, dem „Body of European Regulators for Electronic Communication“ (BEREC), im Gesetz bis Ende August Zeit gegeben.

    Wie enorm der Spielraum für die Behörden nach einem zweijährigen Gesetzgebungsprozess immer noch ist, wird bei den Fragen ersichtlich, welche BEREC bei seinem Hearing in Brüssel am 15. Dezember 2015 den Stakeholdern gestellt hat:

    „In your view, are Specialised Services necessary for offering existing or new services?“; „In your opinion, could content and applications provided on the internet become a kind of specialised service? How should this be assesed under the Telecom Single Market regulation?“; „If they were allowed, would you see demand for, or benefit to, end users from the provision of sub-internet offers (i.e. offers where the access to internet is restricted to a limited set of content and applications)? How should such offers be assessed under the TSM regulation?“.

    Anstatt eines letzten Feinschliffs am fertigen Gesetz stehen die Regulierungsbehörden erst vor den grundlegenden Gretchen-Fragen der Netzneutralität: Kann ein Onlinedienst eine bezahlte Überholspur kaufen? Darf der Provider das Internet in kleine Häppchen zerteilen und einzeln verkaufen? Von diesem Punkt aus begann der Diskussionsprozess in BEREC und daran wird ersichtlich, wie offen sein Ausgang ist und wie viel auf dem Spiel steht.

    In den USA haben sich vier Millionen Menschen an der Konsultation der amerikanischen Regulierungsbehörde „Federal Communications Commission“ (FCC) beteiligt. In Indien waren es über eine Million Menschen. Das sind die für ein Internet-Thema womöglich größten direktdemokratischen Partizipationsbewegungen der Geschichte. In beiden Fällen hatte die Regulierungsbehörde vor der Konsultation sehr netzneutralitätsfeindliche Regelungen in Aussicht gestellt. Die offizielle Konsultation von BEREC läuft ab Ende Juni für zwanzig Tage und ist damit die kürzeste der drei Anfang Juni für 20 Werktage also 1 Monat (Update). Bereits davor wird es auf SaveTheInternet.eu die Möglichkeit geben, an diesem Prozess teilzunehmen und der eigenen Meinung zur Zukunft des Netzes Gehör zu verschaffen.

    Bis Ende März arbeiten die vier Arbeitsgruppen innerhalb BERECs an den Bereichen Spezialdienste, Zero-Rating, Verkehrsmanagement und Transparenz sowie an einem Entwurf der Richtlinien. Strittige Punkte werden vom Plenum der Regulierungsbehörden im Juni abgestimmt, jede Behörde hat dort eine einfache Stimme. Der abgestimmte Text wird konsultiert, dann bleiben knappe zwei Monate für die Auswertung und Einarbeitung von potenziell tausenden Einsendungen in mehreren Sprachen. Ende August muss in einem außerordentlichen Plenum bereits über das fertige Dokument abgestimmt werden.

    In diesem Prozess werden deshalb die grundlegenden Entscheidungen schon vor der Konsultation getroffen. Regulierungsbehörden sind nicht gerade für ihre Bürgernähe bekannt und sprechen meist nur mit genau jenen Telekom-Konzernen, die sie eigentlich kontrollieren sollten. Deshalb ist es für alle betroffenen Akteure in einer digitalen Gesellschaft wichtig, sich bei der Behörde Gehör zu verschaffen. Wie in den USA und Indien können nur viele Einzelstimmen den Ausschlag geben.

    Im Folgenden werden die zentralen Punkte der Debatte aufgearbeitet. Für eine detailliertere Analyse und eine konkrete rechtliche Ausarbeitung empfiehlt sich die schriftliche Antwort von European Digital Rights (EDRi) im Rahmen des BEREC-Stakeholder-Dialoges.

    Grundlegende Anmerkungen

    BEREC ist aus vielerlei Hinsicht in einer neuen Situation mit dieser Regulierung. Noch nie wurde diesem primär beratenden Gremium über Primärrecht die Möglichkeit eingeräumt, Soft-Law auszuarbeiten. Insbesondere nach den starken und klaren Netzneutralitätsregeln der Regulierungsbehörden in den USA und Indien ist die Messlatte hoch.

    Was diesmal nicht funktionieren wird, ist sich hinter der EU zu verstecken. Dafür gibt es ein viel zu starkes Interesse innerhalb von BEREC, transparent zu machen, welche Positionen von den einzelnen Ländern vertreten werden.

    Alle Regulierungsbehörden innerhalb BERECs sind darüber hinaus bei ihrer Arbeit dem Ziel der Verordnung, das Ökosystem des Internets als Innovationsmotor zu erhalten1 und der Einhaltung der EU-Grundrechte-Charta2 verpflichtet.

    Sub-Internet-Angebote

    Problembeschreibung

    Eine der Fragen der Regulierungsbehörden bezieht sich auf die Legalität von eingeschränkten Internet-Angeboten („surf-only-Produkte“, „granny-services“ oder „sub-internet offers“). Ähnlich wie bei Facebooks Free Basics (ehemals Internet.org) gibt es hier einen Gatekeeper, welcher über die verfügbaren Inhalte entscheidet und aktive Schritte setzt, gewisse Inhalte technisch zu blockieren. Eine häufige Variante dieser Angebote finden wir im Mobilfunk, wenn über die AGBs VoiP-Dienste ausgeschlossen werden oder als Zusatzpaket extra freigeschaltet werden müssen, da diese mit den Roaming-Tarifen der Provider konkurrieren.

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Die Regulierung liefert mehrere klare Schranken gegen solche Angebote. Grundlegend ist zu fragen, ob ein derart eingeschränkter Dienst als Internet3 oder Spezialdienst klassifiziert wird. Gälte ein solcher Dienst als Internet, würden die Anti-Diskriminierungs-Regeln von Artikel 3 greifen und ein Blockieren von einzelnen Diensten wäre klar verboten.

    Würde der Dienst jedoch als Spezialdienst klassifiziert werden, müsste er für die spezifischen Qualitätsanforderungen seiner Inhalte optimiert sein und dürfte gleichzeitig keine einfache Bevorzugung gegenüber vergleichbaren Online-Inhalten sein. Die deutliche Absage an solche Angebote war schon seit dem ersten Kommissionsentwurf4 und bis heute5 Teil des Gesetzes.

    Fazit
    Sub-Internet-Angebote und das Blockieren von Konkurrenz-Diensten sind mit den neuen Netzneutralitätsregeln künftig verboten.

    Zero-Rating

    Problembeschreibung

    Zero-Rating bezeichnet die Praxis, einzelne Dienste aus dem monatlichen Volumen eines Kunden auszunehmen bzw. den Preis einer Internetverbindung abhängig von den genutzten Inhalten zu machen. Dies ist eine ökonomische Form der Netzneutralitätsverletzung und wird auch Preisdiskriminierung genannt. Die neue Netzneutralitätsregelung in Indien setzt sich explizit und ausschließlich mit diesem Problem auseinander. Bekannte Formen sind der Spotify-Tarif der Deutschen Telekom und ähnliche Streamingdienste in Mobilfunknetzen.

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Hier tanzt der Gesetzgeber etwas um den heißen Brei herum. Die Verordnung erwähnt nämlich keinen der oben genannten Begriffe, sondern spricht lediglich von „commercial practices“, die ebenfalls nicht definiert werden. Daraus hat sich ein interessantes Ratespiel ergeben, was denn nun mit „commercial practices“ gemeint sein könnte. Aus unserer Sicht ergeben nur zwei Lesarten Sinn:

    Erste Möglichkeit: Damit ist der Bereich inter-connect gemeint, also Peering- und Transit-Abkommen für den Datenaustausch zwischen Internet-Anbietern und Netzbetreibern. Demnach wären Engpässe bei Datenübergabeknoten (peering disputes), welche sich auf die Wahlfreiheit des Nutzers oder Angebotsfreiheit des Anbieters auswirken, Regelungsbestand der Verordnung und die Behörde könnte eingreifen.

    Zweite Möglichkeit: Es ist ökonomische Diskriminierung, sprich: Zero-Rating, gemeint. In diesem Falle wäre die Praxis von Zero-Rating klar verboten, weil damit nicht nur in die Freiheit der Nutzer eingegriffen wird, Informationen zu beziehen, welche über der Vertragsfreiheit zwischen Internet- und Inhalte-Anbieter steht, sondern auch in die Freiheit der Diensteanbieter, da diese in solchen Internetverbindungen benachteiligt wären, in denen andere noch erreichbar sind, sie jedoch nicht. Zuletzt wäre Zero-Rating auch deshalb verboten, weil damit fast immer auch eine technische Diskriminierung einhergeht. Denn wenn das Internet-Volumen verbraucht ist, werden alle übrigen Dienste des Internets blockiert oder verlangsamt.

    Fazit
    Entweder Zero-Rating ist gar nicht von der EU-Verordnung umfasst, dann könnten Nationalstaaten eigene Regeln erlassen, oder es ist künftig in ganz Europa verboten.

    Spezialdienste

    Problembeschreibung

    Spezialdienste haben in ihrer ursprünglichen Wortbedeutung eigentlich nichts mit dem Internet zu tun. Sie sind separate Dienste, welche nicht im öffentlichen Internet zu finden sind und lediglich denselben Technologie-Stack und teilweise dieselbe Netzinfrastruktur nutzen. Als solche sind sie legitim und überhaupt kein Thema für Netzneutralität. Leider wurde der Begriff der Spezialdienste von der EU-Kommission in einer Form verwendet, in der er quasi mit „bezahlter Überholspur“ übersetzt werden kann.

    Die EU-Kommission stellte den Bedarf an Spezialdiensten zwar lauthals in den Raum, Kommissar Oettinger konnte jedoch auch 18 Monate, nachdem diese Behauptung von seiner Kommission erstmals gemacht worden war, kein einziges Beispiel für einen real existierenden Bedarf an Spezialdiensten nennen. Trotzdem haben es die Telekom-Lobbyisten geschafft, mittels Spezialdiensten das größte Loch in den Netzneutralitätsschutz der vorliegenden Verordnung zu reißen. Spezialdienste sind auch oft vom monatlichen Datenvolumen ausgenommen, mit ihnen kann man also auch Regeln zum Zero-Rating umgehen.

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Laut der Verordnung6 gibt es fünf Sicherheitsschranken für die Einführung eines Spezialdienstes:

    1. Spezialdienste dürfen nicht dazu verwendet werden, gegenüber vergleichbaren Diensten aus dem Internet eine Bevorzugung zu erzeugen,
    2. Spezialdienste müssen gezielt für die spezifischen Qualitäts-Anforderungen von einzelnen Inhaltsdiensten optimiert sein, welche das Funktionieren dieser Dienste erst ermöglichen,
    3. Spezialdienste dürfen nicht als Ersatz für Internet-Zugangsdienste verwendet oder vermarktet werden,
    4. es muss genügend Kapazität vorhanden sein, um Spezialdienste zusätzlich zu normalem Internet anzubieten,
    5. Spezialdienste dürfen die Qualität und Verfügbarkeit des Internets nicht negativ beeinflussen.

    Fazit
    Spezialdienste sind die absichtlich eingebaute Hintertür zur allen Nicht-Diskriminierungsregeln in der vorliegenden Verordnung. Noch kann die Gefahr gebannt werden, wenn die Regulierungsbehörden hier harte und konkrete Regeln finden, die keine der fünf Schranken fallen lassen.

    Verkehrsmanagement

    Problembeschreibung

    Als Verkehrsmanagement werden die Maßnahmen zur Kontrolle des Datenflusses in einem Netzwerk bezeichnet. Traditionell basiert das Verkehrsmanagement im Internet auf dem „Best Effort“-Prinzip. Dies bedeutet idealerweise, dass das Netzwerk alle Pakete gleich behandelt und keine Entscheidungen über die Bedeutung, Priorität, Integrität oder Legalität eines Datenpakets getroffen werden. Zwischen der Idealvorstellung und der technischen Realität erstreckt sich allerdings eine enorme Spannbreite von möglichen Verkehrsmanagementmaßnahmen.

    Aus Perspektive der Nutzer und Diensteanbieter sind solche Verfahren zu bevorzugen, die Anwendungs-agnostisch sind – also keine Unterscheidung aufgrund von Inhalt oder Art des Datenpakets treffen. Abzulehnen sind hingegen Verfahren, welche innerhalb des Netzwerks Pakete aufgrund einer Heuristik unterschiedlich behandeln (verkürzt: klassenbasiertes Netzwerkmanagement).7

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Die Verordnung schreibt in Artikel 3 Abs. 3 Subparagraph 1 den Internet-Anbietern vor, alle Daten ohne Unterscheidung gleich zu behandeln. In den beiden folgenden Subparagraphen 2 und 3 werden die Regeln definiert, nach denen angemessenes Verkehrsmanagement8 hiervon abweichen kann. Die erste Abweichung stellen Maßnahmen dar, welche auf den technischen Anforderungen des Dienstes basieren (geringe Latenz bei Echtzeit-Diensten, niedriger Jitter bei Telefonie, etc.). Die zweite Abweichung ist Verkehrsmanagement, welches Dienste in Funktionskategorien (www, Video-Streaming, Sprachtelefonie etc.) einsortiert und diese Klassen von Diensten ungleich behandelt. In beiden Fällen eröffnet sich durch die Klassifizierung von Diensten und die Grenzziehung von Kategorien ein Missbrauchspotenzial für Internet-Anbieter.

    Die Entscheidungen, die der Provider in seinem Netz über die Datenpakete seiner Kunden trifft, können einen Nachteil für die Innovationsfähigkeit des Netzes darstellen und sind nicht im Sinne der Netzteilnehmer (falsche Priorisierungen). Verschlüsselte Verbindungen können generell schwerer eingeordnet werden (Datenschutzproblem). Neue Dienste können falsch zugeordnet werden (Innovationsverlust) und müssen dann in jedem Netz, wo dies passiert, den Kontakt zum Betreiber oder der Regulierungsbehörde suchen (Verwaltungsaufwand).

    Beide Abweichungen werden als klassenbasiertes Netzwerkmanagement bezeichnet und sind potenziell schädlicher als Anwendungs-agnostische Verfahren. Zum Glück sieht die Verordnung hier einen klaren Mechanismus vor, welcher klassenbasiertes Netzwerk-Management nur dort erlaubt, wo diese Verfahren notwendig, verhältnismäßig, transparent und nicht-diskriminierend sind. Klassenbasiertes Netzwerkmanagement ist für den User niemals transparenter als Anwendungs-agnostisches. Das Potenzial ungewollter oder gewollter Diskriminierung gegen einzelne Dienste oder die konkreten Qualitätsanforderungen des Nutzers ist bei klassenbasiertem Netzwerkmanagement höher. Deshalb sieht die neue EU-Verordnung, ähnlich wie die beiden Regeln der US-Regulierungsbehörde FCC aus den Jahren 2009 und 2015, vor, dass zuerst Applikations-agnostische Verfahren zur Anwendung gebracht werden sollen, bevor in notwendigen und verhältnismäßigen Fällen klassenbasiertes Netzwerkmanagement erlaubt sein soll.

    Fazit
    Verkehrsmanagement bestimmt unsere alltägliche Internet-Erfahrung und wie gut einzelne Dienste in Zukunft noch funktionieren werden. In der Verordnung ist alles für eine gute Lösung angelegt, jetzt muss sie nur umgesetzt werden.


    1. Erwägungsgrund 1: „Mit der Verordnung sollen die Endnutzer geschützt und es soll gleichzeitig gewährleistet werden, dass das „Ökosystem“ des Internets weiterhin als Innovationsmotor funktionieren kann.“

    2. Insbesondere Artikel 11, 16 und 15(2) siehe Erwägungsgrund 33 und EDRi-Einreichung zum BEREC-Stakeholder-Dialog von Fußnote 1

    3. Ein Internetzugangsdienst muss er nach der Definition der Verordnung „Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets biete[n]”.

    4. „Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst […] er wird als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet noch breit genutzt;“ in Erwägungsgrund (15) des Kommissionsentwurfs vom 11. September 2013

    5. „[…] Diese anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden […]” Artikel 3 Abs. 5 subpara 2

    6. siehe Erwägungsgrund 16 und 17 sowie Artikel 3 Abs. 5

    7. Dies ist eine sehr verkürzte Darstellung. Für mehr Informationen zu diesem Thema:

    8. zur Begriffsklärung

    15. Februar 2016 10
  • : Vectoring: Beirat der Bundesnetzagentur fordert Nachbesserungen
    Bundesnetzagentur in Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenläufer">Eckhard Henkel</a> (<a href="//commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer/QI#/media/File:2014-06-12_Tulpenfeld_4,_Bonn_IMG_5567.jpg">Direktlink zum Foto bei wikimedia</a>). Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0</a>.
    Vectoring: Beirat der Bundesnetzagentur fordert Nachbesserungen

    Der Beirat der Bundesnetzagentur (BNetzA) forderte die Regulierungsbehörde in einem gestern gefassten Beschluss auf, ihren Vectoring-Konsultationsentwurf vom November 2015 stellenweise nachzubessern. Zwar begrüßte der Beirat den „differenzierten Entscheidungsentwurf“, der die „Regulierungsziele und die unterschiedlichen Interessen im Markt weitestgehend“ berücksichtige, schloss sich aber in einigen Punkten der Kritik der Telekom-Konkurrenz an. Der Beirat setzt sich aus Vertretern des Bundestags sowie des Bunderats zusammen und kann der BNetzA Ratschläge erteilen, die jedoch nicht bindend sind.

    So forderte der Beirat in seiner Stellungnahme eine von der BNetzA genehmigte Alternative zur entbündelten Leitung, über die die Konkurrenten bislang ihre eigenen Produkte angeboten haben. Ein solches „lokal virtuell enbündeltes Zugangsprodukt“ (VULA) sieht der derzeitige zwar Entwurf vor, allerdings mangelt es nach wie vor an einer fertigen Spezifikation. Da ein am Hauptverteiler (HVt) scharf geschaltenes Vectoring jedoch potenziellen Wettbewerbern den direkten Zugriff auf die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) entzieht, soll die Zugangsverweigerung erst dann erfolgen, wenn ein VULA-Produkt tatsächlich am Markt verfügbar ist und den betroffenen Anbietern „weitgehende Freiheitsgrade für eigene Produktangebote an Privat- und Geschäftskunden“ ermöglicht. Zudem möge die BNetzA neue technische Ansätze, die eine „Nutzung von Vectoring an Hauptverteiler- und Kabelverzweiger-Standorten durch mehr als ein weiteres Unternehmen ermöglichen (z.B. Node Level Vectoring)“, laufend beobachten.

    Wirksame Sanktionsmechanismen notwendig

    Investitions- und Ausbauzusagen sollen „das der Bundesnetzagentur zustehende Regulierungsermessen nicht vorweg“ nehmen, wobei der Beirat aber davon ausgeht, dass sie in den Abwägungsprozess einbezogen werden. An solche Ausbauzusagen sollten wirksame Sanktionsmechanismen geknüpft sein, die „angemessen, sachgerecht und präzise gefasst“ sein sollten. Ebenfalls sollten die Zusagen – sowohl der Telekom als auch der Wettbewerber – zeitlich konkreter gefasst sein als es derzeit der Fall ist.

    Strittig sind nach wie vor die unterschiedlichen Ausbaufristen, die der Telekom auf der einen und ihren Wettbewerbern auf der anderen Seite eingeräumt werden – auch an dieser Stelle sollte die BNetzA nachbessern. Zudem sollten Wettbewerbern Ausbaumöglichkeiten zugestanden werden, selbst wenn diese in einem Ausbaugebiet weniger als 50 % der Kabelverzweiger (KVz) erschlossen haben, aber „deutlich mehrheitlich im relativen Vergleich zur Telekom“. Auch der recht willkürlich als Stichtag festgelegte 23. November 2015, der als Grundlage für Zuschläge gelten soll, möge überdacht werden.

    Zukunftsfähiger Breitbandausbau gefährdet

    Dass der Beirat „deutlichen Nachbesserungsbedarf im Sinne des Wettbewerbs sieht“, begrüßte der Geschäftsführer des Bundesverbandes Breitbandkommunikation (BREKO), Stephan Albers. „Das gilt insbesondere für die von der BNetzA nachträglich verschärften Bedingungen (relative vs. absolute/„qualifizierte Mehrheit“ der Kabelverzweiger als Voraussetzung), wenn sich Wettbewerber selbst zum Ausbau der Nahbereiche verpflichten wollen.“ Richtig und wichtig sei auch die Forderung, technische Alternativen zum Einsatz von VDSL2-Vectoring zu prüfen. „Wir dürfen nicht erneut ein Infrastrukturmonopol entstehen lassen und damit die bisherigen Erfolge von 18 Jahren Telekom-Liberalisierung aufs Spiel setzen,“ so Albers.

    Trotz der Verbesserungsvorschläge des Beirats sei es im Hinblick auf den Wettbewerb sowie auf den langfristigen Breitbandausbau jedoch empfehlenswert, den Antrag der Telekom komplett abzulehnen. Sinnvoller wäre laut Albers der Ausbau von Glasfaseranschlüssen bis zum Gebäude beziehungsweise bis zum Haus (FTTB/FTTH): „Werden die Nahbereiche jedoch parallel mit VDSL2-Vectoring überbaut, werden solche Geschäftsmodelle erheblich erschwert“, erklärte Albers.

    Auch die im VATM zusammengeschlossenen Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten freuten sich über den vom Beirat angemeldeten Änderungsbedarf am Regulierungsentwurf. Allerdings bleibe unverständlich, „dass trotz der insgesamt erheblichen negativen Auswirkungen des Ausbauplans der Telekom im weitgehenden Vectoring-Monopol dieses nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird“, sagte der VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen auf den FTTB/H‑Ausbau sei der Beirat auch nicht auf die „zentrale Frage“ eingegangen, „ob nicht gerade ohne weitgehendes Vectoring-Monopol der Telekom eine bessere Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Wettbewerb erreicht werden kann“. Dem fügte der VATM-Präsident Martin Witt hinzu: „Die Politik muss erkennen, dass nicht nur die Zugangsregulierung im Nahbereich, sondern der gesamte zukünftige Investitionsrahmen für den Breitbandausbau in  Deutschland zur Disposition steht“.

    26. Januar 2016 1
  • : Abgeordnete wurden herbeitelefoniert, damit VDS Rechtsausschuss passieren kann
    Abgeordnete wurden herbeitelefoniert, damit VDS Rechtsausschuss passieren kann

    vds_timeline

    Wie gestern angekündigt, hat heute der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung den federführenden Rechtsausschuss passiert. Der Tagesordnungspunkt 23 wurde ungewöhnlich kurzfristig festgelegt, am Ende drohte sogar die Beschlussunfähigkeit des Ausschusses, da nur 17 der 39 Abgeordneten anwesend waren und weitere herbeitelefoniert werden mussten.

    Geändert hat sich an dem Gesetzesentwurf quasi nichts, außer einer Klausel, die besagt, dass das Gesetz nach drei Jahren evaluiert werden soll. Wirksam ist das erfahrungsgemäß nicht.

    Das Durchwinken der Vorratsdatenspeicherung geschieht gegen besseres Wissen und Fakten. Dem Rechtsausschuss liegen, so geht es aus der Tagesordnung hervor, diverse Dokumente vor, deren Grundtenor die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei der anlasslosen, massenhaften Speicherung der Kommunikationsdaten aller zum Ausdruck bringen.

    So die „Umlaufentschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 9. Juni 2015“. In ihr sprechen sich die Datenschutzbeauftragten gegen eine Vorratsdatenspeicherung aus:

    Mit einer Vorratsdatenspeicherung wird massiv in Freiheitsrechte von allen Menschen unabhängig von einem konkreten Verdacht eingegriffen. Deshalb müssen derartige Maßnahmen […] einer strengen Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen und durch technische, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen abgesichert werden. Die Konferenz kann nicht erkennen, dass die Regelungen grundrechtlichen Anforderungen genügen.

    Ein weiteres Dokument ist die Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff, über die wir bereits im Juni berichtet haben. Sie fand zahlreiche Kritikpunkte, weder die Eignung noch die Verhältnismäßigkeit und schon gar nicht die Notwendigkeit des Gesetz seien bewiesen, durch Funkzellenabfragen könnte es zu „doppelter Vorratsdatenspeicherung“ kommen und auch für den Schutz von Berufsgeheimnisträgern sei nicht gesorgt. Und der vielleicht wichtigste Satz erteilt eine Absage an all die kleinen „Verbesserungen“ in dem geplanten Gesetz, die es „verfassungskonform“ machen sollen:

    […] die Konsequenz einer grundrechtswidrigen Maßnahme [darf] nicht sein, dass mittels kosmetischer Eingriffe die Grundrechtswidrigkeit zwar etwas „verschleiert“ wird, im Ergebnis aber nach wie vor bestehen bleibt. In einem solchen Fall, in dem die einzigen umsetzbaren „Verbesserungsmöglichkeiten“ letztlich doch nicht dazu führen können, das Problem der Maßnahme zu beseitigen, muss schlichtweg auf die Maßnahme in Gänze verzichtet werden.

    Und aus einer weiteren Ecke gibt es einen Dämpfer. In der Tagesordnung ist auch ein Dokument erwähnt, in dem es um die Kostenschätzung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung geht. Die Bundesnetzagentur hat dazu eine Präsentation angefertigt, die zuvor auf gruen-digital.de veröffentlicht wurde.

    Etwa 260 Mio. Euro Investitionskosten werden für die Telekommunikationsprovider geschätzt, wobei die Schere zwischen kleineren Anbietern (100.000 Euro) und größeren Anbietern (15 Mio. Euro) sichtbar wird. Auch wenn die Kosten bei kleineren Providern geringer sind, ihre Unverhältnismäßigkeit ist umso größer. Denn auf Erst-Investitionskosten – von Wartung und Co. abgesehen – von 100.000 Euro kommen „statistisch nur alle 2 Jahre eine Verkehrsdatenabfrage“.

    vds_bnetza

    Dazu schätzt die Bundesnetzagentur, selbst 25 Planstellen zur Umsetzung zu benötigen, mit Kosten von jährlich 2,9 Mio. Euro. Außerdem kommen Kosten für Entschädigungen für betroffene Betreiber wegen unbilliger Härte hinzu, die noch nicht abschätzbar sind. Sprich: Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht nur ein massiver Grundrechtseingriff, sie ist auch ein Millionengrab mit nicht belegbarem Nutzen.

    Denn – Überraschung! – es gibt kein einziges Dokument, das die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung zeigt. Das musste auch Justizminister Heiko Maas bereits zugeben. Und auch wenn es höchst unwahrscheinlich ist, die für Freitag im Plenum geplante Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung noch zu verhindern: Dass das Gesetz unter diesen Voraussetzungen vor einem Verfassungsgericht Bestand hat, glauben wir kaum.

    Statements von Mitgliedern des Rechtsausschusses

    Wir haben Statements der Abgeordneten im Rechtsausschuss gesammelt. Leider hat sich die SPD noch gar nicht zurückgemeldet, wir ergänzen hier, sobald wir weitere Antworten bekommen.

    Viel Neues gibt es auch nicht, denn die Vorratsdatenspeicherung ist immer noch genauso grundrechtsverletzend wie sie war. Die Union hält jedoch weiterhin an der bekannten Kinderporno-Argumentation fest.

    Katja Keul, Obfrau im Ausschuss und Sprecherin für Rechtspolitik der Grünen:

    Sämtliche Argumente gegen die Vorratsdatenspeicherung prallen einfach an der schwarz-roten Koalitionswand ab. Erst hat die Große Koalition die Vorratsdatenspeicherung verspätet als allerletzten Tagesordnungspunkt im Rechtsausschuss aufgesetzt, jetzt ist sie nicht mal bereit, sachlich mit uns zu diskutieren. Es zeugt von einem merkwürdigen Rechtsverständnis, wenn vereinbarte Fristen für die Aufsetzung von Gesetzesvorlagen von der Koalitionären plötzlich für irrelevant erklärt werden und damit eine ordentliche Beratung unmöglich gemacht wird.

    Die Große Koalition hat es nicht mal mit ihrer Mehrheit von über 80 Prozent geschafft, genügend Ausschussmitglieder für die Abstimmung zur Vorratsdatenspeicherung zu stellen. Erst nach dem Antrag der Opposition auf die Feststellung der Beschlussunfähigkeit haben CDU/CSU und SPD ihre Mitglieder herbeitelefoniert, um den Abschluss des Gesetzes heute noch durchzudrücken.

    Zudem hat sich gezeigt, dass die Koalition sich uneinig über die Auslegung des neuen Tatbestandes der Datenhehlerei und des Begriffs der journalistischen Tätigkeit ist. Die SPD legte Wert darauf, dass eine Feststellung über die Auslegung der Datenhehlerei in das Beschlussprotokoll des Ausschusses aufgenommen wird. Diese Auslegung ist zum einen nicht maßgebend, da sie sich im Gesetz nicht wiederfindet, zum anderen hat die CDU ihrem Koalitionspartner widersprochen.

    Damit bestätigt sich die Kritik der Opposition an dem Gesetz.

    Renate Künast, Vorsitzende des Rechtsausschusses, Grüne:

    Das Gesetz entspricht nicht den Vorgaben des BVerfG und des EuGH, was die Gesamtbelastung angeht. Der Grad der Überwachung wächst und wächst.

    Niemand aus der GroKo kann erklären, wie die Daten gesichert werden sollen. Im Zeitalter nach Snowden ist das eine ungeheuerliche Naivität.

    Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Ärzte und Abgeordnete bleiben nach wie vor nicht vor Datenspeicherung geschützt. Das verstößt gegen das Urteil des EuGH. Die GroKo bringt Argumente vor, warum es nicht gehen soll, die im digitalen Zeitalter nur als fadenscheinig bezeichnet werden können. Telefonnummern von Kanzleien, Praxen und Parlamenten kann man schlicht und einfach herausnehmen.

    Konstantin von Notz, Grüne:

    Gegen unseren Protest beschließen heute die Abgeordneten der GroKo im Rechtsausschuss die anlasslose Vorratsdatenspeicherung im unseriösen Eilverfahren. Dass die Abgeordneten der Großen Koalition einen solchen, verfassungsrechtlich hochproblematischen Eingriff nach all den Diskussionen der letzten Jahre, nach massiver Kritik am Entwurf von allen Seiten, selbst aus den eigenen Bundesministerien, nun skrupellos durch das Parlament peitschen, zeigt die ganze Ignoranz gegenüber unseren Bürgerrechten. Die vereinbarte Evaluation als einzige Änderung ist kaum mehr als ein schlechter Witz. Sie soll von der Bundesregierung selbst vorgenommen werden. Wir werden weiterhin mit allen demokratischen Mitteln und vielen Verbündeten für unsere Grund- und Freiheitsrechte streiten – nötigenfalls auch erneut vor dem Bundesverfassungsgericht.

    Harald Petzold, Obmann der Linken im Ausschuss:

    Die Vorratsdatenspeicherung ist ein massiver Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, die alle Bürgerinnen und Bürger einem Generalverdacht unterstellt. DIE LINKE lehnt diese Politik des Generalverdachts gegen Bürgerinnen und Bürgern ab.

    Nach wie vor fehlt jeglicher Beleg dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung auch nur irgendetwas für die Bekämpfung schwerer Straftaten bringt. Weder im Verfahren vor dem EuGH noch danach konnten die Regierungen oder Polizeien der 28 Mitgliedsstaaten auch nur den geringsten Beleg für einen Nutzen liefern. Und daran wird auch dieser Gesetzentwurf überhaupt nichts ändern.

    Halina Wawzyniak, Sprecherin für Rechtspolitik der Linken:

    Es ist schon ein wenig absurd, dass insbesondere die Union ständig durch die Gegend läuft und die Einhaltung von Rechtsvorschriften einfordert, mit den vom Bundestag und dem Ausschuss selbst gesetzten Regelungen aber lax umgeht. Die Behandlung des Punktes im Rahmen einer Ergänzung der Tagesordnung verletzt Rechte von Abgeordneten.

    Dass der Ausschuss bei dem Punkt zunächst beschlussunfähig war (17 von 39 Mitgliedern) und erst nach der Stellung des Geschäftsordnungsantragsantrages die Kollegen/innen herbeitelefoniert werden mussten, tut sein übriges.

    Die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr kann nach wie vor nicht nachgewiesen werden. Wenn die Erforderlichkeit eines Grundrechtseingriffs aber nicht nachgewiesen werden kann, dann kann er nicht stattfinden. Das ist ganz einfach. Es steht zu befürchten, dass ab Freitag die Arbeiten an einem Vorratsdatenspeicherungsaufhebungsgesetz beginnen müssen.

    Alexander Hoffmann, CDU/CSU:

    Als Mitglied im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und als zuständiger Berichterstatter der Unionsfraktion für den Themenbereich ‚Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung’ begrüße ich den nun verabschiedeten Kompromiss zur Speicherung von Verbindungsdaten, den ich für dringend geboten halte.

    Es ist erschreckend, wenn sich Polizei und Staatsanwälte nicht mehr in der Lage sehen, den sexuellen Missbrauch von Kindern wirkungsvoll bekämpfen zu können. Wir dürfen angesichts der Datenflut und der Überlastung der ermittelnden Behörden nicht kapitulieren, im Gegenteil. Wir müssen ihnen alle Möglichkeiten geben, diese widerlichen Verbrechen auch bekämpfen zu können.

    Die Einstellung des Verfahrens im Fall Edathy hat deutlich gezeigt, wie Fälle dieser Art aufgrund des hohen Ermittlungsaufwands und der schweren Beweislage oftmals in der Praxis enden. Es kann nicht sein, dass Ermittlungserfolge gerade im Bereich der Kinderpornographie davon abhängig sind, welcher Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten überhaupt und, wenn Ja, wie lange speichert.

    14. Oktober 2015 37
  • : Kein Anschluss unter diesem Flüchtling – Markierung von Rufnummern
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">(CC BY-NC 2.0)</a> Rasande Tyskar via <a href="https://www.flickr.com/photos/rasande/14393988547/sizes/l">flickr</a>
    Kein Anschluss unter diesem Flüchtling – Markierung von Rufnummern

    Flüchtlinge, die derzeit in Deutschland ankommen, sind auf einen mobilen Internetzugang mit dem Handy angewiesen. Es ist oft die einzige Kontaktmöglichkeit zu Familienmitgliedern und wichtigste Informationsquelle, um sich in dem fremden Land zurechtzufinden. Dabei müssen Flüchtlinge auf Prepaid-Karten zurückgreifen, denn einen Mobilfunkvertrag zu bekommen, ist für sie äußerst schwierig. Deutsche Behörden nutzen die Gelegenheit, um hinterrücks ihre Überwachung zu intensivieren.

    Auch bei Prepaid-Karten sind die Provider nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet, unter anderem den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu speichern. Überprüfen müssen sie diese Daten zwar nicht. Doch wie die taz feststellte, ist den Strafverfolgungsbehörden diese fehlende Pflicht zur Adressprüfung ein Dorn im Auge. Flüchtlinge, die beim Kauf einer Prepaid-Karte die Adresse ihrer Erstaufnahmestelle angeben, erfahren deshalb eine Sonderbehandlung. Ihre Anschlüsse werden von den Mobilfunkbetreibern ausgesondert und markiert. Wenn sie nicht rechtzeitig eine gültige Folgeadresse angeben, droht ihnen sogar die Sperrung der Rufnummer.

    Das Problem heißt Kontrolle

    Anhand der Markierungen werden die Handynummern von Flüchtlingen identifizierbar; die Mobilfunkanbieter können ihnen also die Anschlüsse zuordnen. Hier wird vorauseilend ein die Flüchtlinge diskriminierendes Verfahren geschaffen, damit die Strafverfolgungsbehörden über penibel genaue und aktuelle Daten zu deren Wohnorten verfügen. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat dafür eine Leitlinie gemeinsam mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Wirtschaftsministerium (BMWi) entwickelt.

    1. Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst einmal die bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum des Asylsuchenden sollte die Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.

    2. Nach spätestens drei Monaten werden die Nutzer der Prepaid-Karten per SMS (in englischer und arabischer Sprache) aufgefordert, sich mittels einer aktuellen „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder einer Aufenthaltsgestattung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung neu registrieren zu lassen.

    3. Sollte diese Neuregistrierung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, werden die jeweiligen Prepaid-Karten abgeschaltet.

    Den Schwarzen Peter weitergeben

    Fiete Wulff, Sprecher der Bundesnetzagentur, verteidigte dieses Verfahren folgendermaßen: „Keineswegs soll damit eine dauerhafte Kennzeichnung der Kunden verbunden sein.“ Bezeichnend ist darin natürlich das Wort „dauerhaft“, denn eine spezifische Kennzeichnung der Flüchtlinge findet in jedem Fall statt. Zwar bestreitet die BNetzA, dass die Provider zur Speicherung eines Merkmals wie „Migrant“ verpflichtet seien, doch gibt sie den Schwarzen Peter an die Mobilfunkanbieter weiter. Sie spricht explizit von einer Kennzeichnung der entsprechenden Anschlüsse, doch für die Umsetzung der spezifischen Kennzeichnung sind die Provider zuständig:

    Wie die Kennzeichnung der Anschlüsse erfolgt, zu denen eine aktuelle Adresse nacherhoben werden soll, bleibt den Unternehmen überlassen.

    Einige der Mobilfunkanbieter hatten bei der Bundesnetzagentur erfragt, ob es ein besonderes Verfahren mit den Anschlüssen von Flüchtlingen gebe, und bekamen die Leitlinie als Antwort. Vodafone Deutschland versucht, die diskriminierende Vorgabe der BNetzA einfach zu umschiffen. Der Konzern bietet beispielsweise ein spezielles Prepaid-Produkt für Asylsuchende, das eine eigene Artikelnummer besitzt und darüber die entsprechenden SIM-Karten identifizieren kann.

    Wer nicht antwortet, wird gelöscht

    Drei Monate nach einer ersten Registrierung wird auch hier per SMS zu einer Aktualisierung der Daten aufgefordert. Wer nicht folgt, dem droht die Sperrung des Anschlusses. Wulff von der BNetzA begründet das Verfahren damit, dass „bereits bei Erwerb der SIM-Karte klar ist, dass die Adressdaten der Erstaufnahmeeinrichtung nur übergangsweise gültig sind“.

    Diese Argumentation scheint in mehrfacher Hinsicht absurd. Einerseits verlangt zwar der § 111 TKG, hinter dem sich die BNetzA verschanzt, eine Korrektur der Adressdaten, sobald eine Änderung dem Dienstanbieter bekannt wird. Allerdings verfährt man mit anderen Menschen, deren Adresse volatil ist, nicht so. Beispielsweise müssen Personen, die als Wohnort ein Studentenwohnheim beim Prepaid-Kartenkauf angeben, nicht mit einer gesperrten Rufnummer am Ende des Semesters rechnen. Zwar ist hier ebenfalls beim Erwerb der SIM-Karte klar, dass die KundInnen dort nicht für immer und ewig wohnen werden. Gleiches gilt für Jugendliche, die noch bei den Eltern wohnen, oder für Zeitarbeiter. Aber da die Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet sind, die Angaben der KundInnen zu überprüfen, geschweige denn sie zu sanktionieren, behandelt man solche Menschen nicht wie die Flüchtlinge. Der Unterschied ist wohl weniger der erwartbar veränderliche Wohnort, sondern die Tatsache, dass von den Flüchtlingen weniger Widerstand gegen die diskriminierende Behandlung zu erwarten ist.

    Die Bundesnetzagentur sieht das naturgemäß anders und legt eine sehr eigenwillige Interpretation des § 111 TKG an den Tag:

    Erlangt ein Diensteanbieter Kenntnis davon, dass sich Daten eines Anschlussinhabers geändert haben, ist er gefordert nachzuerheben und zu korrigieren (§ 111 Absatz 1 Satz 4 Telekommunikationsgesetz). In der Regel erfolgt eine Nacherhebung via SMS an die betroffene Rufnummer mit der Bitte um erneute Verifizierung der hinterlegten Anschlussinhaberdaten. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgegeben (sic!) Frist, wird die jeweilige SIM-Karte gesperrt. […] Ein Diensteanbieter darf eine Erstaufnahmeeinrichtung als Anschrift des Anschlussinhabers nicht im Datenbestand belassen, sofern bekannt ist, dass diese zunächst angegebene Anschrift in naher Zukunft unrichtig wird.

    Einige Mobilfunkanbieter bestätigten auf Nachfrage, dass diese Regelung in anderen Fällen äußerst selten angewendet werde. Es drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Erarbeitung der Verfahrensleitlinie BMI, BMWi und Bundesnetzagentur neben einer „praxisorientierten Lösung für Flüchtlinge“ die Überwachbarkeit sämtlicher Anschlüsse von Flüchtlingen im Hinterkopf hatten. Der „angepasste Zeitrahmen“ zur Neuregistrierung und die drohende Abschaltung des Anschlusses sind wahrlich kein Entgegenkommen gegenüber den Flüchtlingen. Während man ansonsten gern die Willkommenskultur zelebriert, halten die deutschen Behörden hinter dem Rücken schon die Migranten-Markierung und den Off-Button bereit.

    Hier telefoniert der Friedhof

    Der Skandal bietet eigentlich Anlass dazu, grundlegend darüber zu diskutieren, warum es in Deutschland nicht erlaubt sein soll, Handys ohne Angabe von persönlichen Informationen zu nutzen. Vielfach finden wir uns damit ab, dass Mobilfunkanschlüsse uns zuzuordnen sind. Die Behörden versuchen nun, wegen der vorhersehbaren kurzen Aufenthaltsdauer an einem Ort, das Kontrollnetz engmaschiger zu spinnen. Es ist längst klar, dass sich Personen durch eine Registrierung nicht abhalten lassen, wenn sie anonym telefonieren möchten. Einige Möglichkeiten wurden bei netzpolitik.org bereits vorgestellt.

    Stattdessen wird von der BNetzA vorgeschoben, dass die Kartenregistrierung auf eine fiktive Adresse unzulässig sei. Die Mobilfunkbetreiber überprüfen bei der Registrierung von Prepaid-Karten in aller Regel nicht, ob es sich die Adresse eines Friedhofs oder um das Wahlkreisbüro eines Abgeordneten handelt. Die beteiligten Behörden wissen das. Trotzdem sind Menschen, die in einer Erstaufnahmeunterkunft leben, die Einzigen, deren Anschlüsse angezählt werden.

    9. Oktober 2015 18
  • : Bundesnetzagentur startet Breitbandmessung
    Bundesnetzagentur startet Breitbandmessung

    Die Bundesnetzagentur will mal wieder überprüfen, wie die Werbeversprechen der Telekommunikationsanbieter (Bis zu 50 MBit/s!!!) in der Realität aussehen.

    Endkunden können mit Hilfe der Breitbandmessung schnell und einfach die Geschwindigkeit ihres Internetzugangs ermitteln und dadurch die Leistungsfähigkeit ihres stationären und/oder mobilen Breitbandanschlusses bestimmen.

    Wie schon bei früheren Messungen empfehlen wir auch diesmal, daran teilzunehmen.

    Irgendwie soll es auch noch mehr Transparenz in diesem Jahr geben. Wir lassen uns mal überraschen, wie das die gängige Praxis verändert und kreativ die Telekommunikationsunternehmen dann ihre Falschangaben auf der Werbung verpacken werden.

    Als weitere wichtige Maßnahme zur Steigerung der Transparenz soll noch in diesem Jahr eine Rechtsverordnung durch die Bundesnetzagentur erlassen werden. Die „TK-Transparenzverordnung“ enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Transparenz bei Telefon- und Internetdienstleistungen beitragen und die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken werden. So ist vorgesehen, die Regelungen zur Kostenkontrolle zu optimieren, da für Endkunden oftmals das aktuell gültige Ende der Vertragslaufzeit nur schwer zu ermitteln ist. Außerdem sollen mit der Vorgabe an die Anbieter, ein „Produktinformationsblatt“ zu veröffentlichen, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich bereits vor Vertragsabschluss „auf einen Blick“ über wesentliche Vertragsinhalte zu informieren.

    28. September 2015 29
  • : Bundesregierung so: Voraussetzungen und Kosten für Vorratsdatenspeicherung? Kümmern sich andere drum.
    Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org
    Bundesregierung so: Voraussetzungen und Kosten für Vorratsdatenspeicherung? Kümmern sich andere drum.

    Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung ist in mehrerlei Hinsicht fragwürdig. Sowohl das übereilte Enstehen des Gesetzesentwurfs als auch der offensichtlich grundrechtsverletzende Inhalt lassen an einer sorgfältigen Arbeit zweifeln – nun fielen auch der EU-Kommission in wirtschaftlicher Hinsicht rechtliche Bedenken auf. Dass die Bundesregierung ihre Vorratsdatenspeicherungspläne nicht gut begründen kann, zeigen zusätzlich ihre Antworten auf eine Kleine Anfrage (OCR-Volltext) von Jan Korte, dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linken im Bundestag.

    Die Anfrage bezieht sich vor allem darauf, wie der Gesetzesentwurf zustande kam, wer die Kosten für eine Einführung zu tragen hat und wie die Daten vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff gesichert werden sollen.

    Wie der Gesetzesentwurf zustande kam

    Die Bundesregierung gibt an, sie halte grundsätzlich „engen Gesprächskontakt“ zur EU-Kommission, so auch im Nachgang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im April 2014, der die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig erklärte. Federführend sei dabei das Bundesjustizministerium (BMJV), ein erster Geprächstermin in Sachen Vorratsdaten sei am 27. Oktober 2014 erfolgt. Leider wird trotz der Frage danach nicht auf den Inhalt der Gespräche eingegangen. 2014 positionierte sich Justizminister Maas nämlich noch als vehementer VDS-Gegner. Ob er das nur der Öffentlichkeit gegenüber behauptete, lässt sich leider so nicht nachvollziehen.

    Auch wie die Koordination zwischen Justiz- und Innenministerium ablief und welche Erwägungen es gab, wird verschwiegen, es werden lediglich drei Gesprächstermine „zur Erstellung der Leitlinien“ zwischen BMJV und BMI genannt, die zwischen dem 31. März und dem 13. April 2015 liegen. Nicht gerade viel für die Erarbeitung eines Grundrechtseingriffes.

    Genauso absurd scheint es, dass man sich keine Meinungen Dritter eingeholt hat. Sogar die Bundesdatenschutzbeauftragte wurde nur im Nachgang um Stellungnahme gebeten, ebenso wie „Verbände und Fachkreise“ – bei denen fraglich ist, unter welchen Kriterien sie ausgewählt wurden. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung etwa, der maßgeblich zur Abschaffung der letzten deutschen Vorratsdatenspeicherung beigetragen hatte, befindet sich nicht auf der Liste, dafür aber die Diakonie. An einem ernsthaften Interesse daran, was die konsultierten Stellen zu sagen haben, klingt das nicht. Die „Eilbedürftigkeit des Vorhabens“, die als Ausrede dafür benutzt wird, dass nicht vor Fertigstellung des Entwurfs Meinungen eingeholt wurden, kann nicht belegt werden, denn – Erinnerung: Eine Schutzlücke durch die Abwesenheit der Vorratsdatenspeicherung ist nicht nachweisbar.

    Ignoranz gegenüber Umsetzungskosten

    Nicht nur die Meinungen der Bundesdatenschutzbeauftragten und zivilgesellschaftlicher Verbände wischt die Bundesregierung weg, auch Branchenverbände werden nicht ernst genommen. So schätzte eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, dass 2.500 Unternehmen von der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung betroffen seien. Der Nationale Normenkontrollrat sprach von insgesamt 600 Millionen Euro Kosten. Die Regierung glaubt an andere Zahlen. Nur 1.000 betroffene Unternehmen und 260 Millionen Euro sollen es sein. Gleichzeitig sagt sie auch:

    Die Bundesnetzagentur hat für einen vom nationalen Normenkontrollrat durchgeführten Expertenworkshop eine Kostenschätzung vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine fundierte Erhebung derzeit nicht möglich sei.

    Die weitere Verantwortung wird auf die Bundesnetzagentur abgeschoben, die einen Anforderungskatalog erstellen werde, von dem die Kosten letztlich abhingen. Korte kritisiert dieses Verhalten:

    Die Bundesregierung nimmt offensichtlich die zahlreichen Stellungnahmen der Branchenverbände nicht zur Kenntnis, um lieber weiter von einer viel zu geringen Zahl von betroffenen Unternehmen und entsprechend geringeren Kosten ausgehen zu können. Mit seriöser Politik hat das wenig zu tun.

    Eine weitere Frage ist, wer diese Kosten zu tragen hat. Für viele kleinere Unternehmen sind diese nicht eigenständig tragbar, diese bekommen daher im Fall „unbilliger Härten“ Aufwandsentschädigungen. Ob eine solche Härte vorliegt, bleibt der Beurteilung der Bundesnetzagentur überlassen, aber selbst wenn ein Unternehmen den Erfüllungsaufwand erstattet bekommt: In Vorleistung muss es dennoch treten, was mitunter eine ernstzunehmende wirtschaftliche Belastung darstellen kann. Der Bundesregierung ist das egal, so sagte bereits eco-Vorstand Klaus Landefeld:

    Dem Gesetzgeber scheint nicht bewusst zu sein, welcher Arbeitsaufwand tatsächlich hinter der Implementierung der nötigen Technik und der Bearbeitung konkreter Anfragen stecken kann.

    Genauso egal ist ihr, wo das Geld für die Erstattungen herkommt, das soll „im Rahmen künftiger Haushaltsverfahren“ entschieden werden.

    Und die größeren Unternehmen wie die Deutsche Telekom, für die keine unbillige Härte zutrifft? Die sollen die Zusatzkosten „bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und an ihre Kunden weitergeben“. Komisch, entstehen doch laut den Angaben zum Erfüllungsaufwand im Gesetzesentwurf genau keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Etwas polemisch zusammengefasst: Wenn nach der Einführung der Vorratsdatenspeicherung unsere Telefonrechnung ansteigt, wissen wir, dass wir in unsere Überwachung investieren. Korte formuliert das so:

    Auch wenn die Bundesregierung bei ihrer dreisten Behauptung bleibt, die Bürgerinnen und Bürger hätten keinen zusätzlichen Aufwand, sieht es in der Realität ganz anders aus: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entweder über ihre Steuern oder über die Telekommunikationsgebühren für die Vorratsdatenspeicherung und ihre eigene Überwachung bezahlen – Kunden der großen Unternehmen also gleich doppelt.

    Datensicherheitsmaßnahmen? Werden sich schon finden.

    In den obigen Absätzen wird klar, dass die Bundesregierung in Punkto Finanzierung der Vorratsdatenspeicherung nicht weit gedacht hat. Dasselbe erleben wir, wenn es um Datensicherheit geht. Einer der Hauptkritikpunkte sowohl bei Bundesverfassungsgericht als auch beim Europäischen Gerichtshof war, dass nicht genügend wirksame Vorgaben für die Garantie eines ausreichenden Schutzniveaus existierten. Mit ihren Antworten setzt die Bundesregierung diese Tradition fort. Sie schiebt sämtliche Verantwortung an die Bundesnetzagentur ab.

    Die Bundesregierung geht davon aus, dass Anforderungen definiert werden können, die den Anforderungen des § 113f TKG‑E [bzgl. Datensicherheit] gerecht werden.

    Diese Annahme wird auf die Sachverständigen bei dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts 2009 gestützt, selbst nachgeforscht wurde nicht mehr, Antworten auf Fragen nach konkret aufgetretenen Sicherheitsproblemen, der Authentifizierung der Daten oder der Sicherung vor dem Zugriff fremder Nachrichtendienste werden schlicht ausgelassen. Man verschließt stur die Augen vor der Realität, dass es keine hundertprozentige Sicherheit geben kann und überlässt die Verantwortung anderen ohne Prüfung der Tatsachen. Korte findet, „wer im Gesetzgebungsverfahren noch keine substantiierte Idee hat, wie die Ausgestaltung aussehen könnte, sollte lieber die Finger davon lassen“.

    Ignoranz finden wir auch in der Antwort auf die Frage nach der Überwachungsgesamtrechnung, also der Analyse des Zusammenwirkens all der einzelnen Überwachungsmaßnahmen wie Vorratsdatenspeicherung, Fluggastdatenspeicherung, Geheimdienstüberwachung und Co. und den damit verbundenen Grundrechtsverletzungen. Die Bundesregierung geht nicht einmal auf die Frage ein, sie gibt lediglich zu Protokoll, sie sei den verfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Was diese implizieren und wie das mit der Vorratsdatenspeicherung vereinbar sein soll, wird nicht ausgeführt. Denn, da dürfte es der Bundesregierung gehen wie uns: Gerade in Hinblick auf die Überwachungsgesamtrechnung ist die Vorratsdatenspeicherung gar nicht mit geltenden Grundrechten vereinbar.

    Dann beginnt die Bundesregierung, offen falsche Tatsachen zu behaupten: Es ließen sich mit der Vorratsdatenspeicherung keine Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellen. Diese Behauptung ist nicht zu halten, wir haben bereits vor Monaten gezeigt, warum.

    Schutz vor Missbrauch?

    Immer wieder wurde auch debattiert, wie etwa Berufsgeheimnisträger geschützt werden können. Deren Daten dürfen nicht in Einzelverbindungsnachweisen aufgeführt werden, dafür exisitiert eine Liste bei der Bundesnetzagentur, auf der etwa die Nummern der Telefonseelsorge und diejenigen von Abgeordneten stehen. Laut Bundesregierung befinden sich derzeit 5.200 Anschlüsse auf dieser Liste.

    Dass diese Liste wenig wirksam ist, wird allein dadurch deutlich, dass nicht klar ist, wer auf dieser Liste steht. Hotlines der Telefonseelsorge, die ständig unter der gleichen Rufnummer erreichbar sind, lassen sich vielleicht noch von vornherein filtern, alle anderen müssten sich zunächst auf die Liste setzen lassen, für Anwälte und andere mit mehreren und eventuell wechselnden Nummern ist das nicht durchführbar. Doch ganz absurd wird es für Investigativjournalisten, die ihre Identität nicht offenbaren können und dementsprechend auch nicht ihr Anonymitätsbedürfnis bei der Bundesnetzagentur anmelden werden. Und keine Sorge: Für die Bundesregierung sind nur diejenigen Journalisten, die „berufsmäßig“ publizieren. Unsere freiwilligen Autorinnen und Autoren hätten damit leider Pech gehabt, auch wenn sie journalistische Arbeit leisten.

    Aber Moment: Anonymität, gibt es das überhaupt? Wenn es nach der Bundesregierung geht, in Deutschland zumindest nicht:

    „Anonyme Dienste“ im engeren Sinne gibt es in Deutschland nicht.

    Fazit: Schade, dass in den Antworten wieder der Reflex nach totaler Kontrolle und mangelnde Beachtung von Grundrechten zusammenfallen. Mehr und mehr komplettiert sich das Bild eines übereilt und schlampig ausformulierten Gesetzes, das in vielen Punkten, so sagt auch Korte, „dem kritischen Blick der Karlsruher Richter nicht standhalten“ dürfte.

    Volltext der Antwort auf dem PDF befreit

    Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
    „Pläne zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung“
    – Bundestagsdrucksache 18/5851 -

    [Vorbemerkung der Fragesteller:]

    Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (18/5088) wurde am 27. Mai 2015 vom Bundeskabinett beschlossen. Das heftig umstrittene Gesetz soll nach dem Willen der Koalition in zweiter und dritter Lesung im September 2015 beschlossen werden. Ursprünglich sollte das Gesetz noch im Juli 2015 den Bundestag passieren. Als Grund für die Verschiebung nannte der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Oppermann das sogenannte EU-Notifizierungsverfahren. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren. In dieser Zeit kann der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche technische Vorschrift nicht annehmen.

    Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD sieht neben Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) auch Anpassungen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Einführungsgesetz zur StPO (EStPO) vor. Der Gesetzentwurf sieht weitreichende Maßnahmen zu Sicherung der erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten vor.

    Die neu geschaffenen Sicherheitsanforderungen erfordern außerdem insbesondere durch das 4‑Augen Prinzip und durch die erforderliche Datensicherung auf vom Internet getrennten Systemen erhebliche finanzielle Aufwendungen bei den betroffenen Telekommunikationsunternehmen (Telekommunikation-TK). Für die Speicherpflichten und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen sieht der Gesetzentwurf eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten vor.

    Wir fragen die Bundesregierung:

    1. Wann haben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2015 Gespräche, Treffen, Konsultationen und sonstige vorbereitende Maßnahmen zwischen Vertreterinnen und Vertretern des BMJV sowie des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Thema Vorratsdatenspeicherung (z. B. im Rahmen der Entstehung und Erarbeitung der „Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten“ und des entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung) stattgefunden, und was waren jeweils die genauen Gesprächsthemen und Gesprächsinhalte (bitte nach Datum, Ort, teilnehmenden Personen – gegebenenfalls anonymisiert – und Gesprächsthemen bzw. Gesprächsinhalten auflisten)?

    Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 15. April 2015 Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgestellt (abrufbar über www.bmjv.de).

    An den nachfolgend genannten Tagen haben jeweils ein Mitglied der Hausleitung des BMJV und des BMI sowie jeweils ein/e Mitarbeiter/in Gespräche in Berlin zur Erstellung der Leitlinien geführt:

    1. 31. März 2015
    2. 8. April 2015
    3. 13. April 2015.

    2. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Verbände von der Bundesregierung oder den federführenden Ministerien über den Gesetzentwurf informiert und in welcher Form an der Ausgestaltung beteiligt (bitte nach Datum, Verband. und Beteiligungsform auflisten)?

    Der Referentenentwurf ist am 15. Mai 2015 einem breiten Kreis von Verbänden und sonstigen Fachkreisen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Auflistung der angeschriebenen Stellen ist als Anlage beigefügt.

    3. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesdatenschutzbeauftragte von der Bundesregierung oder den federführenden Bundesministerien über den Gesetzentwurf informiert und in welcher Form an der Ausgestaltung beteiligt?

    Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf und am 21. Mai 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf gegeben worden.

    4. Wer trägt für die Auswahl und Beteiligung der Verbände die Verantwortung, und welche Fristen hält die Bundesregierung bei Gesetzesvorhaben von großer Tragweite, wie im Fall der anlasslosen Speicherung der Kommunikationsdaten der ganzen Bevölkerung, in Beteiligungsverfahren für sinnvoll?

    Nach § 47 Absatz 3 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien bleiben Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bei der Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen zu Gesetzgebungsvorhaben grundsätzlich dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens wurden die Verbände und Fachkreise über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nur unterrichtet. Ihnen bleibt die Möglichkeit, im, Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

    5. Wieso hat das BMJV im Rahmen der Erstellung des Entwurfs keine Branchen- und Verbändeanhörung durchgeführt?

    Die beteiligten Ressorts waren sich einig, dass ein zeitnaher Abschluss des Vorhabens wichtig ist. Daher wurde keine Anhörung von Verbänden und sonstigen Fachkreisen vor der Erstellung eines Regierungsentwurfs durchgeführt. Der Referentenentwurf ist jedoch einem breiten Kreis von Verbänden und sonstigen Fachkreisen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Anhörung wird zudem im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages stattfinden.

    6. Wie ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sei nicht bezifferbar (Bundestagsdrucksache 18/5088, S. 3), und welche Verbände, Stellen, Sachverständige etc. wurden zur Frage des Erfüllungsaufwandes wann mit jeweils welchem Ergebnis konsultiert?

    Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft derzeit nicht beziffert werden kann. Anhaltspunkte für Kosten, die auf Angaben der betroffenen Branchenverbände zu den Auswirkungen der 2007 eingeführten Speicherpflicht beruhen, nennt der Gesetzentwurf bereits. Allerdings weichen die im Gesetzentwurf genannten Angaben der Verbände stark voneinander ab. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass auf dieser Grundlage der Erfüllungsaufwand nicht beziffert werden kann. Zudem hängen die tatsächlichen Kosten, die für die Wirtschaft durch die Speicherpflicht entstehen, maßgeblich von der Ausgestaltung des detaillierten Anforderungskatalogs ab, den die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur Datensicherheit zu erstellen hat. Erst wenn dieser Anforderungskatalog vorliegt, ist für die Unternehmen ersichtlich, welche Änderungen erforderlich sind, um den Vorgaben zu entsprechen. Erst dann ist auch der erforderliche finanzielle Aufwand bezifferbar.

    Vor diesem Hintergrund ist von einer Konsultation abgesehen worden.

    7. Welche Gründe führten dazu, dass der ursprüngliche Zeitplan zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes aufgegeben und die zweite bzw. dritte Lesung nun erst nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen soll?

    Die Terminierung von Lesungen des Deutschen Bundestages obliegt nicht der Bundesregierung.

    8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Angaben des Branchenverbandes eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., von dem Gesetzentwurf seien bei Verabschiedung 2.500 Unternehmen betroffen?

    Der Bundesregierung ist die Berechnungsgrundlage für die in der Fragestellung als Angabe des Branchenverbandes eco bezeichnete Zahl von 2.500 betroffenen .Unternehmen nicht bekannt. Die Bundesregierung geht von einer Zahl von ca. 1.000 betroffenen TK-Unternehmen aus, wie im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/5088) unter „E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ dargelegt wurde.

    9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Angabe des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, die Umsetzung der sogenannten Speicherpflicht verursache Kosten von 600 Millionen Euro (vgl. DIHK-Stellungnahme vom 18. Juni 2015)?

    Der DIHK bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 auf Angaben des Nationalen Normenkontrollrates, die dieser in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2015 zum Gesetzentwurf gemacht hat. Diese Angabe basiert dabei auf stark voneinander abweichenden Einschätzungen der verschiedenen Verbände. Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, die sie in ihrer Stellungnahme zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (NKR-Nr. 3341) dargelegt hat (vgl. Bundesratsdrucksache 249/15 vom 28. Mai 2015, Anlage 2). Die Bundesnetzagentur hat für einen vom nationalen Normenkontrollrat durchgeführten Expertenworkshop eine Kostenschätzung vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine fundierte Erhebung derzeit nicht möglich sei. Nach einer groben Schätzung geht sie für die Wirtschaft von ersten Investitionskosten (in die Technik) von ca. 260 Millionen Euro aus. .

    10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den von Unternehmensseite geäußerten Befürchtungen, die umfassenden Investitionen in den Aufbau der Infrastruktur zur Umsetzung der Speicherpflicht könnten bei einem erneuten Scheitern der Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) umsonst gewesen sein?

    Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der vorgelegte Gesetzentwurf den Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht.

    11. Kann die Bundesregierung die Aussage des Nationalen Normenkontrollrates (NKR), wonach das BMJV annehme, dass sich Kosten an die „Kunden weitergeben“ lassen (vgl. Bundesratsdrucksache 249/15, S. 66, II.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft) bestätigen, und wenn ja, mit welchen Kosten für die Kunden in Folge der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung rechnet die Bundesregierung konkret?
    Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung die Feststellung des NKR?

    Die Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 18/5088) enthält auf Seite 29 folgende Ausführungen:

    „Weil es sich bei den meisten der ca. 1.000 betroffenen Unternehmen um kleine bis mittlere Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handelt, für welche die voraussichtlichen Kosten bei der Umstellung eine erhebliche Härte darstellen werden voraussichtlich viele von ihnen eine Entschädigung geltend wachen. Es ist davon auszugehen, dass die übrigen betroffenen Unternehmen diese Kosten bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und an ihre Kunden weitergeben werden.“

    Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

    12. Wenn die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Kosten für die Speicherpflicht an die Kunden weitergegeben werden, warum ist unter Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger „Keiner“ angegeben?

    Nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung in der Fassung von Oktober 2012 umfasst der Erfüllungsaufwand gemäß § 2 Absatz 1 NKRG den „gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen“. Unter Vorschriften sind Vorgaben zu verstehen, „die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder beidem führen“.

    Unmittelbare Normadressaten des Gesetzentwurfs zur Höchstspeicherfrist sind nur Erbringer von Telekommunikationsdiensten und Teile der Verwaltung.

    13. Warum sieht der Gesetzentwurf eine Entschädigungsregelung für erforderliche Investitionen und gegebenenfalls gesteigerte Betriebskosten nur für solche Unternehmen vor, für die die Durchführung der Speicherverpflichtung eine „erdrosselnde Wirkung“ haben könnte, und zu welchem Zeitpunkt und durch welche Einrichtungen soll das Vorliegen einer solchen „erdrosselnden Wirkung“ geprüft werden?

    Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Unternehmen die für die Speicherung anfallenden Kosten grundsätzlich selbst tragen müssen (BVerfGE 125, 260, 361). Etwas anderes gilt nur, wenn .die Regelung bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt, und die Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hätten. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sieht § 113a Absatz 2 TKG‑E die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Aufwendungen vor, die den Unternehmen durch die Umsetzung der Speicherpflicht entstehen, wenn dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

    Die Prüfung der Voraussetzungen des § 113a Absatz 2 TKG‑E erfolgt auf Antrag durch die Bundesnetzagentur.

    a) Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“ im Detail, und was versteht die Bundesregierung konkret unter „unbillige Härten“?

    Die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur.

    b) Aus welchem Etat des Bundeshaushalts soll das Geld für die anstehenden Entschädigungen der TK-Diensteanbieter kommen?

    Über die Finanzierung der mit dem Gesetzesvorhaben verbundenen Haushaltsbelastungen wird im Rahmen künftiger Haushaltsverfahren entschieden.

    14. Wie soll verhindert werden, dass der Entschädigungsanspruch nicht wahrgenommen werden kann, da gerade bei kleineren Unternehmen der Nachweis der erdrosselnden Wirkung im Einzelfall zu kompliziert und aufwändig sein könnte?

    Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen fallen in den Verantwortungsbereich der anspruchsberechtigten Unternehmen.

    15. Sieht die Bundesregierung durch das Verbot, die Daten auch im EU-Ausland zu speichern, EU-rechtliche Probleme sowie Restriktionen bei der Konzeptionierung von pan-Europäischen Diensten und erwägt sie deshalb den TK-Anbietern die Speicherung der Daten auch EU-weit zu gestatten?
    Falls ja, welche Stellung bezieht die Bundesregierung in diesem Fall zu den Vorwürfen, dass die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (z. B. Großbritannien, Frankreich, Schweden) gelagerten VDS-Daten keinem ausreichenden Schutz vor dem Abgriff nationaler Geheimdienste unterlägen oder dass die dortigen aktuellen Datenschutzbedingungen deutschen Ansprüchen nicht genügen würden?

    Wie in der Gesetzesbegründung auf Seite 43 f. ausgeführt wird, verstößt das Verbot nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, da es mit zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls begründet werden kann.

    16. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzungsfrist von 18 Monaten für die Speicherpflichten und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen für realistisch, und welche Folgen hätte eine nicht fristgerechte Umsetzung für die jeweiligen TK-Anbieter, und welche Stellung bezieht die Bundesregierung zu der vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrates vorgeschlagenen Verlängerung der Frist zur Umsetzung der Speicherpflicht von 18 auf 24 Monate (siehe Bundesrats-DS 249/1/15)?

    Die Bundesregierung hat sich bei den vorgesehenen Fristen an bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung ähnlicher technischer Vorgaben im Telekommunikationsbereich orientiert. Eine nicht fristgerechte Umsetzung würde eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfs darstellen und könnte mit einer Geldbuße gemäß Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Nummer 1 bis 3 des Gesetzentwurfs geahndet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

    17. An welchen Einsatz eines als besonders sicher geltenden Verschlüsselungsverfahrens im Rahmen der nach § 113d Satz 2 TKG‑E erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der nach § 113b Abs. 1 TKG‑E zu speichernden Daten denkt die Bundesregierung dabei konkret, und um welches Verschlüsselungsverfahren handelt es sich dabei?

    Das Verschlüsselungsverfahren sowie die Umsetzung der Anforderungen der §§ 113b bis 113e TKG‑E wird die Bundesnetzagentur im Benehmen mit Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Anforderungskatalog nach § 113f TKG‑E unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie der Fachdiskussion festlegen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Anforderungen definiert werden können, die den Anforderungen des § 113f TKG‑E gerecht werden. So haben beispielsweise auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 angehörten Sachverständigen nicht vorgetragen, eine technische Umsetzung wäre unmöglich, sondern im Gegenteil technisch machbare Lösungsansätze dargestellt.

    18. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung ein hinreichender Schutz der erhobenen Vorratsdaten vor unberechtigtem Zugang und unberechtigter Nutzung, insbesondere gegen entsprechende Bestrebungen von in- und ausländischen Geheimdiensten, gewährleistet und mögliche Manipulationen vollständig ausgeschlossen werden?

    Siehe Antwort zu Frage 17.

    a) Wie stellt sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang beispielsweise zu einer im April 2014 im „Strong Swan“ Code aufgetauchten signifikanten Sicherheitslücke (https://www.strongswan.org/blog/2014/04/14/strongswan-authentication-bypass-vulnerability-%28cvc-2014–2338%29.html), die u. a. Grundlage der für die Übermittlung von VDS-Daten installierten SINA-Boxen war und ist (siehe z. B. hier: http://www.strongswan.org/tcg/icg__munich_2011.pdf)?

    Siehe Antwort zu Frage 17.

    b) Kann die Authentizität von derart übermittelten VDS-Daten aus Sicht der Bundesregierung zweifelsfrei garantiert werden? (Bitte begründen)

    Siehe Antwort zu Frage 17.

    19. Sieht die Bundesregierung beim § 100j StPO, der für die Bestandsdatenauskunft gerade keinen Richtervorbehalt vorsieht, Regelungsbedarf, wenn künftig auf die Vorratsdaten unbegrenzt zugegriffen werden kann, da der Provider intern Vorratsdaten nutzen muss, um die zu einer IP-Adresse passenden Bestandsdaten herauszufinden und zu beauskunften?

    Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 100j StPO dahingehend vor, dass für Bestandsdatenauskünfte zu Internetprotokoll-Adressen auf nach §113b TKG gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden darf. Weitergehenden Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung nicht.

    20. Wie will die Bundesregierung technisch und normenklar ausschließen, dass nicht nur die Daten derer erfasst werden, die kommunizieren, sondern auch die Daten der Personen, die die technische Infrastruktur vorhalten?

    Die zu erfassenden Verkehrsdaten werden, wie auch die sogenannten Billingdaten, dergestalt erhoben, dass keine weiteren Daten enthalten sein können. Zudem wird eine Filterstufe vor der Speicherung notwendig werden, die unter anderem der Umsetzung des § 113b Absatz 6 TKG‑E dient.

    21. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „elektronische Post“?

    Der Begriff „elektronische Post“ bezeichnet die allgemein als „E‑Mail“ bekannte Art der Versendung und des Empfangs von briefähnlichen Nachrichten auf elektronischem Weg über Telekommunikationsnetze.

    22. Wie soll technisch und normenklar verhindert werden, dass aufgrund der Zuordnung der von der Vorratsdatenspeicherung erfassten IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber bei Ermittlungen in einem zweiten Schritt durch Zugriff auf die Daten auf dem Rechner des Empfängers oder die Daten beim Provider der Weg einer E‑Mail deanonymisiert werden kann?

    Ein Zugriff auf Daten durch die Strafverfolgungsbehörden ist nur unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung möglich.

    23. Wie soll im Fall einer IP-Vorratsdatenspeicherung technisch und normenklar verhindert werden, dass die Sicherheitsbehörden, nach der Identifizierung eines anonymen Nutzers über die IP-Adresse, mithilfe von der von den Diensteanbietern gelieferten Daten über Referer, Cookies, Identifier oder Benutzerkonten des Betroffenen, ermitteln können, auf welchen Seiten der Betroffene im Internet gesurft oder was er sonst noch im Internet getan hat?

    Ein Zugriff auf Daten durch die Sicherheitsbehörden ist nur unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage möglich. Referer, Cookies, Identifier oder Benutzerkonten unterfallen nicht der Speicherpflicht.

    24. Wie und in welchem Umfang wäre durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf die Erfassung von SMS und MMS betroffen?

    Betroffen sind die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten in dem durch den Entwurf definierten Umfang. Dies betrifft grundsätzlich auch die Speicherung von Verkehrsdaten für die Übermittlung einer Kurz‑, Multimedia- oder einer ähnlichen Nachricht.

    25. Wird die Bundesregierung noch vor dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung die vom Bundesverfassungsgericht schon vor einigen Jahren geforderte „Überwachungsgesamtrechnung“ (1 BvR 256/08 Rn, 218) erstellen?

    26. Wie will die Bundesregierung den Risiken einer viele Ebenen des menschlichen Umfeldes erfassenden Überwachung (BVerfGE 112, 304 (316–321)) und „additiven Grundrechtseingriffen“ begegnen und hat sie im Falle der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung insbesondere die seit den Enthüllungen von Edward Snowden bekannt gewordenen zahlreichen legalen und illegalen Überwachungsmaßnahmen in- und ausländischer Geheimdienste dabei mitbedacht, um eine „Rundumüberwachung“ zu verhindern (Bitte erläutern)?

    27. Inwiefern tragen nach Ansicht der Bundesregierung die zwischenzeitlich ausgeweiteten oder bevorstehenden EU-Regelungen zur Fluggastdatenspeicherung zu einer Überwachungsgesamtrechnung bei und inwiefern spielt die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung des Alltags der Menschen (Stichwort: „internet of things“) hierbei eine weitere Rolle?

    Die Fragen 25 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

    Eine Gesetzgebung, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielte, ist mit der Verfassung-unvereinbar. Eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 125, 260, 323 f.).

    Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Bundesregierung verpflichtet.

    28. Wie soll die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen verhindert werden, wenn das Gesetz kein ausdrückliches Verbot der Nutzung der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten vorsieht?

    Durch Nutzung der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten lassen sich keine Persönlichkeitsprofile erstellen. Im Übrigen wird die Erstellung von umfassenden Bewegungsprofilen anhand der zu speichernden Daten durch die verkürzte Speicherfrist und hohe Hürden für den Abruf von Standortdaten verhindert. Aus geschäftlichen Gründen gespeicherte Standortdaten dürfen nicht mehr abgerufen werden. Für Standortdaten gilt eine kürzere Speicherpflicht von vier Wochen. Verpflichtend gespeicherte Standortdaten und Verbindungsdaten dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 StPO‑E abgerufen werden.

    29. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Beginn einer Internetverbindung, vor allem bei der mobilen Nutzung, genau definiert?

    a) Ist damit das Anschalten des WLANs oder ein Internetverbindungsaufbau am Punkt des Aufrufens einer Webseite, des Abrufs einer Datei oder des Sendens und Empfangens einer E‑Mail gemeint?

    Der Beginn wird allgemein durch die Zuteilung einer IP-Adresse nach dem Anmeldeprozess bestimmt, der zum Beispiel durch das Anschalten des heimischen Routers ausgelöst wird.

    b) Inwieweit fallen die bei Smartphones regelmäßig selbstständig aufgebauten Internetverbindungen, wie zum Beispiel E‑Mail-Push-Notications oder Facebook-Benachrichtigungen, die ohne aktives Zutun des Nutzers erfolgen, darunter?

    Soweit hierbei eine neue Verbindung nach § 113b Absatz 3 TKG‑E aufgebaut wird, müssen die genannten Verkehrsdaten gespeichert werden.

    c) Wie soll bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten nach der in § 113b Absatz 4 TKG‑E geregelten Speicherung der Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle und der Daten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben, verhindert werden, dass die Erstellung eines Bewegungsprofils anhand dieser Standortdaten nicht möglich ist?

    Bei aktiver Verbindung werden keine Standortwechsel des Nutzers gespeichert; im sogenannten idle-Mode, also wenn sich das Gerät zwar im eingeschalteten Zustand befindet, jedoch keine Internet-/Telefonverbindung aktiv genutzt wird, werden überhaupt keine Verkehrsdaten erhoben oder gespeichert.

    30. Wie soll die auf Seite 33 der Gesetzesbegründung beschriebene Bewusstseinsschärfung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Funkzellenabfrage insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte Dritter erfolgen? Soll der Hinweis auf Rechte Dritter noch ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden? Sind entsprechende Schulungen geplant?

    Nach § 100g Absatz 3 Nummer 2 StPO‑E ist eine Funkzellenabfrage nur zulässig, soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Durch die ausdrückliche Aufnahme dieser Voraussetzung in den Gesetzestext wird die besondere Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Funkzellenabfragen unterstrichen und das Bewusstsein für die Tatsache geschärft, dass von der Maßnahme unvermeidbar auch Dritte betroffen sind.

    31. Inwiefern meint die Bundesregierung, mit den geplanten Gesetzesänderungen der gesetzlich festgeschriebenen Vorgabe der Datensparsamkeit (entsprechend § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes) gerecht werden zu können?

    Der Gesetzentwurf sieht in Bezug auf die Speicherpflicht ein deutlich reduziertes Datenvolumen. und eine sehr kurze Speicherfrist vor. Die Nutzung der Daten durch staatliche Stellen wird nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht.

    32. Wie hat sich nach dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung die Gesetzeslage in den Mitgliedstaaten geändert und welche Länder haben bislang aufgrund der EuGH-Entscheidung oder einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im jeweiligen Mitgliedstaat ihre entsprechenden Gesetze aufgehoben? (Bitte auflisten)

    Der vom Cybercrime Convention Committee (T‑CY) zum Übereinkommen des Europarates zur Computerkriminalität am 15./16. Juni 2015 angenommene Bewertungsbericht enthält auf den Seiten 27 ff. eine auf Grundlage von Informationen der Vertragsstaaten erstellte Übersicht über die Gesetzeslage in den Vertragsstaaten. Erfasst sind bis auf Griechenland, Irland und Schweden, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben, alle EU-Mitgliedstaaten. Der Bericht ist abrufbar unter: .

    Am 17. Juli 2015 hat der britische High Court of Justice die nationale Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs für unanwendbar erklärt.

    33. Hat die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob noch bestehende nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedsstaaten (z. B. in Kroatien, Dänemark, Finnland, Italien, Polen und Großbritannien) gegen EU-Recht verstoßen?
    Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht, und ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine entsprechende Überprüfung geplant?

    Die Europäische Kommission hat als Hüterin der Verträge unter anderem die Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union zu überwachen (Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 EUV). Über die Überprüfung bestehender nationaler Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung durch die Kommission ist der Bundesregierung nichts bekannt.

    34. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten mit bestehenden Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung, die dem EuGH-Urteil zuwiderlaufen, eingeleitet?
    Wenn ja, um welche Vertragsverletzungsverfahren handelt es sich?
    Wenn nein, warum nicht?

    Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die Europäische Kommission derzeit keinen Handlungsbedarf.

    35. In welchem Umfang stehen Bundesregierung, BMI und/oder BMJV mit der EU-Kommission bezüglich nationaler und EU-weiter Regelungen zur VDS in Kontakt (Bitte auflisten nach Anzahl und Inhalten von Treffen seit dem EuGH-Urteil zur VDS am 08. April 2014)?

    Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nach der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.
    Die Bundesregierung hält grundsätzlich engen Gesprächskontakt zur Europäischen Kommission und ihren Dienststellen. Sie hat daher auch seit dem EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vielfältige Gespräche zum Bereich Justiz und inneres geführt, in denen es unter anderem auch um das Thema Vorratsdatenspeicherung ging. Hervorzuheben sind folgende hochrangige Gespräche des Federführers BMJV:

    1. 27. Oktober 2014: Gespräch von Frau Staatssekretärin Dr. Hubig mit dem Generaldirektor Inneres der Europäischen Kommission Ruete,
    2. 15. Januar 2015: Gespräch von Frau Staatssekretärin Dr. Hubig mit dem Generaldirektor Inneres der Europäischen Kommission Ruete,
    3. 29. Januar 2015: Gespräch von Herrn Minister Maas mit dem EU-Kommissar Avramopolous für Migration, Inneres und Bürgerschaft,
    4. 24. Februar 2015: Gespräch von Herrn Minister Maas mit dem Ersten Vizepräsidenten der EU-Kommission Timmermans.

    36. In welcher Art – vertreten durch wen und in welcher Häufigkeit – ist die Bundesregierung oder sind andere Teile des Bundes oder von Bundesbehörden Teil der von der Europäischen Kommission durchgeführten oder geplanten (nicht-öffentlichen) .Konsultationen zur Vorratsdatenspeicherung in der EU (siehe https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20150611antwort-aus-bruessel-verspaetete-anon.jpg)?

    Die Bundesregierung liegen keine Informationen zu einer Konsultation zur Vorratsdatenspeicherung vor.

    37. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2010 bis 2015 Bestandsdatenauskünfte über das automatisierte Verfahren beider Bundesnetzagentur eingeholt, und

    Über das in § 112 TKG geregelte automatisierte Verfahren können die in §§ 111 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 TKG genannten Bestandsdaten abgerufen werden.

    Die Bundesnetzagentur hat in den Jahren 2010 bis 2014 über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG folgende Anzahl an Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen beantwortet:

    Jahr beantwortete Ersuchen
    2010 6,00 Millionen
    2011 6,00 Millionen
    2012 7,00 Millionen
    2013 6,95 Millionen
    2014 6,92 Millionen

    Die Zahlen für das Jahr 2015 werden erst am Anfang des Jahres 2016 ermittelt.

    a) wie viele Bestandsdatenauskünfte wurden welchen anfordernden Stellen und Behörden erteilt,

    Informationen über die Zahl der Abfragen durch Landesbehörden liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Zeitraum August 2013 bis August 2015 wurden durch den Bundesnachrichtendienst 1.318 Bestandsdatenanfragen im Rahmen des automatisierten Auskunftsverfahrens an die Bundesnetzagentur gerichtet. Im Übrigen wird über die Anzahl der Auskunftsersuchen der jeweiligen berechtigten Stellen des Bundes keine Statistik geführt.

    b) wie viele Abfragen betrafen Telekommunikationsanschlüsse, wie viele IP-Adressen?

    Alle Abfragen betrafen Telekommunikationsanschlüsse.

    c) welche Rechtsgrundlage hatte die Bestandsdatenauskunft,

    Die Bestandsdatenauskünfte werden im automatisierten Verfahren von der Bundesnetzagentur auf Grundlage des § 112 Absatz 4 TKG erteilt.

    d) in wie vielen Fällen ist eine Benachrichtigung erfolgt,

    Die Vorschrift über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG sieht keine Benachrichtigung vor.

    e) welche Stellen und Behörden wurden neu in die Liste derjenigen aufgenommen, die im automatisierten Verfahren Bestandsdaten abrufen können (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?

    Seit dem Jahr 2010 wurden.20 Notrufabfragestellen und 3 Abfragestellen der Polizei im Rahmen des Kreises der berechtigten Stellen nach § 112 Absatz 2 TKG neu in das Verfahren aufgenommen.

    38. Wie viele Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren Daten zur Verfügung zu stellen?

    Zurzeit sind 119 Telekommunikationsanbieter verpflichtet, der Bundesnetzagentur den Abruf von Daten nach § 111 Absatz 1 und 2 TKG im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 TKG zu ermöglichen.

    39. Hat die Bundesregierung durch Konsultation der Berufsverbände, der Bundesnetzagentur, der Telekommunikationsanbieter und von Technikexperten oder auf andere Weise, geprüft, ob die Herausnahme der Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger aus der Speicherpflicht anhand einer Liste entsprechend § 99 Absatz 2 TKG möglich ist (bitte auflisten, mit wem Konsultationen diesbezüglich durchgeführt wurden und wie die genauen Prüfungsschritte waren)?
    Warum hat sie diese Option verworfen, obwohl viele betroffene Berufsverbände ein entsprechendes Verfahren gegenüber einer Speicherung bevorzugen würden?

    Die Gründe, die dazu geführt haben, keine Ausnahme von der Speicherpflicht für die von § 53 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger vorzusehen, sind auf Seite 33 der Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 249/15) ausführlich dargelegt. Eine Konsultation zu dieser speziellen Frage hat nicht stattgefunden.

    40. Wie will die Bundesregierung im Hinblick darauf, dass in Deutschland eine grundsätzliche Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten nicht vorgesehen ist verhindern, dass über als Zufallsfund erhobene Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger nicht neue Ermittlungsansätze erschlossen werden, die zu einer § 100g Absatz 4 StPO‑E widersprechenden mittelbaren ‚Verwendung der Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger führen?

    § 100g Absatz 4 StPO‑E sieht ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde vor. Die Bestimmung der Reichweite dieses Verbotes erfolgt durch die Rechtsprechung im Einzelfall.

    41. Wie viele Anträge auf Aufnahme der in § 99 Absatz 2 TKG beschriebenen Liste bei der Bundesnetzagentur wurden seit Einführung der Vorschrift gestellt (bitte nach Jahren auflisten)?
    Wie viele Anschlüsse befinden sich auf der Liste?
    Sind der Bundesregierung Schwierigkeiten im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahme von der Speicherung der auf der Liste aufgeführten Anschlussinhaber bei den Telekommunikationsunternehmen bekannt, und wenn ja, was sind die Ursachen?

    Seit Einführung der Vorschrift des § 99 Absatz 2 TKG wurden 1.429 Anträge gestellt. Die überwiegende Anzahl der Anträge wurde in den Jahren 2001 (829 Rufnummern) und 2002 (552 Rufnummern) gestellt. Die manuelle Auswertung der Anträge nach jährlicher Reihung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.

    Derzeit sind 5.200 Anschlüsse in der Liste enthalten.

    Der Bundesregierung sind im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahme von der Speicherung der auf der Liste aufgeführten Anschlussinhaber keine Schwierigkeiten bekannt.

    42. Fallen die von § 53 StPO nicht aufgelisteten Mitarbeiter von Abgeordneten nicht in die Gruppe derjenigen Personen, von denen keine Verkehrsdaten abgerufen werden dürfen?

    Sofern Mitarbeiter von Abgeordneten den Abgeordneten unmittelbar bei seiner Mandatsausübung unterstützen, fallen sie als sogenannte Berufshelfer in den Anwendungsbereich des § 53a StPO. Über § 100g Absatz 4 Satz 6 StPO‑E und § 160a Absatz 3 StPO wird der in § 100g Absatz 4 StPO‑E geregelte Schutz der Berufsgeheimnisträger auch auf die von § 53a StPO erfassten Personengruppen erstreckt.

    43. Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Berufsbezeichnung des „Journalisten“ und fallen professionelle, semiprofessionelle oder andere nach den Pressekodex arbeitende und publizierende Personen (wie z. B. Blogger) nicht darunter (Bitte begründen)?

    § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO, auf den § 100g Absatz 4 Satz 1 StPO‑E verweist, gewährt allen „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Komnunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“ ein Zeugnisverweigerurgsrecht in dem in § 53 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO näher geregelten Umfang. Seit der Aufnahme des Begriffs der „Informations- und Kommunikationsdienste“ in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15. Februar 2002 (BGBl.- I, S. 682) ist klargestellt, dass auch Personen umfasst sind, die über elektronische Medien publizieren (Bundestagsdrucksache 14/5166, Seite 8). Voraussetzung hierfür ist, dass dies berufsmäßig erfolgt. Hiervon ist auch eine nebenberufliche Tätigkeit umfasst, wenn sie in der Absicht geschieht, sie durch wiederholte Ausübung zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Weitere Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts und damit der Anwendung des § 100g Absatz 4 StPO‑E ist das Erfordernis der redaktionellen Bearbeitung (§ 53 Absatz 2 Satz 3 StPO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

    44. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesnetzagentur (Mitteilung Nr. 149/2015 vom 04.03.2015; https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteilung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1), wonach Betreiber von WLAN-Hotspots (in der Regel) keinen TK-Dienst erbringen und insofern auch andere WLAN-Anbieter (wie z. B. die der Freifunk-Idee verbundenen Gruppen und Initiativen, deren Arbeit ehrenamtlich und nicht geschäftsmäßig betrieben wird) nicht von der geplanten Änderung des § 113a Abs. 1 TKG‑E betroffen sind?

    Die Bundesregierung hält die zitierte Mitteilung der Bundesnetzagentur, die für die Ausführung des Gesetzes zuständig ist, für schlüssig. Danach gelten die Nutzer der Freifunk-Idee nicht als Erbringer von TK-Dienstleistungen. Inwieweit der Freifunker e. V. als Erbringer einzustufen ist, ist von der Bundesnetzagentur allerdings noch zu untersuchen.

    45. Wie begründet die Bundesregierung die geplanten Änderungen des § 113b Abs. 2 Nr. 4c TKG, wonach die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste (anders als aktuell in Nr. 4d geregelt) zukünftig auch Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung aller im Voraus bezahlten Dienste erfassen müssen, während dieses derzeit „nur“ für anonyme Dienste vorgeschrieben ist?

    Die Regelung war in der alten Fassung missverständlich formuliert. „Anonyme Dienste“ im engeren Sinne gibt es in Deutschland nicht.

    Anlage zu Frage 2

    Aufstellung der Verbände, an die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten zur Kenntnisnahme versandt worden ist

    • BITKOM
    • Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. BREKO
    • Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. BDI
    • Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.
    • Deutscher Industrie und Handelskammertag (DIHK)
    • eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V.
    • VATM
    • Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
    • Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien
    • Deutscher Kabelverband e. V.
    • Verband privater Kabelnetzbetreiber e. V. – ANGA
    • Bundesverband der digitalen Wirtschaft – BVDW
    • Arbeitskreis Kommunikationsanwendungen /-technologie (AKKT)
    • Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID)
    • Aktion für geistige und psychische Freiheit (AGPF)
    • Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V.
    • Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen – BIG e.V.
    • Chaos Computer Club
    • Katholische Universität Eichstätt
    • Bundessteuerberaterkammer
    • CARITAS
    • Evangelische Kirche in Deutschland
    • Deutsche Bischofskonferenz
    • Diakonie Deutschland
    • SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland – Bundesverband e.V.
    • Digitalcourage e.V.
    • Digitale Gesellschaft
    • ver.di
    • VDK
    • Sozialverband Deutschland
    • Patentanwaltsverbände
    • Konrad-Adenauer-Stiftung
    • Friedrich-Ebert-Stiftung
    • Heinrich-Böll-Stiftung
    • Friedrich-Naumann-Stiftung
    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
    • Burdesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. BDZV
    • Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR)
    • Bund Deutscher Rechtspfleger e.V. (BDR)
    • Bund Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR)
    • Bundesnotarkammer (BNotK)
    • Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
    • Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e.V.
    • Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V.
    • Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.
    • Deutscher Juristen-Fakultätentag
    • Deutscher Juristentag e.V. (DJT)
    • Deutscher Juristinnenbund e.V.
    • Deutscher Richterbund (DRB)
    • Deutscher Sozialgerichtstag e.V.
    • Deutscher Notarverein
    • Neue Richtervereinigung e.V. (NRV)
    • Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
    • Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)
    • Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter (VEV)
    • Verband zur Förderung der Rechtspflege und Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht e.V. – Amtsrichterverband -
    • Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst e.V. (VRB)
    • Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer
    • Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (DVS); Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen
    • Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)
    • Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG)
    • Gewerkschaft der Polizei (GdP)
    • Deutsche Strafverteidiger e.V.
    • Deutscher Amtsanwaltsverein e.V.
    • Deutscher Anwaltverein (DAV)
    • Neue Kriminologische Gesellschaft
    • Strafverteidigervereinigungen
    • Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer
    • Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)

    14. September 2015 4
  • : Vectoring: Netzbranche gegen Telekom-Vertrag
    Der Regulierungsentwurf zu Vectoring fand kein Gehör bei der EU-Kommission. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/qscag/8164424558/">QSC AG</a>
    Vectoring: Netzbranche gegen Telekom-Vertrag

    Vertreter der deutschen Netzbranche fordern Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Infrastrukturminister Alexander Dobrindt (CSU) auf, einen möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Deutschen Telekom zu verhindern, der dem Ex-Monopolisten ein alleiniges Vectoring-Ausbaurecht zugestehen würde.

    Mit der Technik will die Telekom im Nahbereich der Hauptverteiler knapp sechs Millionen Haushalte mit Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s versorgen und sich im Gegenzug dazu verpflichten, eine Milliarde Euro in den Ausbau zu stecken. Ein Rechtsgutachten der BNetzA kam unlängst zum Ergebnis, dass ein solcher Vertrag rechtlich prinzipiell zulässig wäre. Allerdings schließt Vectoring den Parallel-Betrieb mehrerer Anbieter aus und ist zudem nur auf Distanzen von unter 500 Metern in der Lage, die versprochenen Bandbreiten zu liefern. Das macht den Einsatz in zumeist ohnehin gut versorgten Ballungsgebieten sinnvoll, weniger aber in ländlichen Regionen, wo der Breitbandausbau nicht so recht vorankommt.

    Ende der Netzallianz?

    Die Netzbetreiberverbände Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), Bundesverband Glasfaseranschluss (Buglas) und der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) warnen nun in einem Brief vor den „weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Markt“, die eine Entscheidung zu Gunsten der Telekom nach sich ziehen würde. Die Anbieter hätten sich gemeinsam mit der Bundesregierung im Rahmen der Netzallianz auf einen gemeinsamen Ausbau verpflichtet. Dem daraus entstehenden Wettbewerb stünde jedoch „das Ansinnen der Deutschen Telekom, für Investitionen ein Ausbaumonopol erreichen zu wollen, diametral entgegen“.

    Die von der Deutschen Telekom zugesagte Ausbau-Milliarde würde Investitionen der Wettbewerber in mindestens gleicher Höhe verhindern und zusätzlich bereits getätigte Investitionen entwerten. Das schrecke Kapitalgeber und Investoren ab und wäre zudem ein negatives Signal für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Bundesregierung möge deshalb auf die BNetzA einwirken und dafür sorgen, dass „die Diskussion über den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, die einen Monopolausbau zum Gegenstand haben, beendet wird“. Ein solcher Vertrag hätte unweigerlich Gerichtsverfahren zur Folge und würde zu „erheblicher dauerhafter Rechtsunsicherheit an einer zentralen Stelle des Breitbandausbaus führen“.

    Ausbauverpflichtung gegen Exklusiv-Vertrag

    Es bestehe die Gefahr, dass die BNetzA durch diesen Präzedenzfall aus ihrer bisherigen Rolle als unabhängige Behörde gedrängt und ihre „neutrale Rolle als ‚Schiedsrichter‘“ aufgeben würde:

    Aus Sicht der gesamten Branche ist es faktisch nicht möglich, dass ein Vertrag zwischen dem Präsidenten der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom ausgehandelt und vor einer Entscheidung über den Vectoring-Antrag abgeschlossen wird, ohne dass dies die unmittelbar nachfolgende Ermessensentscheidung der Behörde beeinträchtigt. Genau diese Trennung von öffentlich-rechtlichem Vertrag und Regulierungsentscheidung ist laut Gutachten jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

    […]

    Denn es liegt auf der Hand, dass die Deutsche Telekom ihrer vertraglichen Ausbauverpflichtung nur nachkommen wird, wenn die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur in ihrem Sinne ausfällt. Dieser Zusammenhang wird auch dadurch belegt, dass der Telekom für den gegenteiligen Fall ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. In dieser Konstellation scheint es ausgeschlossen, dass die Beschlusskammer eine abweichende Entscheidung treffen kann, die zu einem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt von einer Milliardeninvestitionszusage führen würde. Damit besteht eine klare direkte Verbindung zwischen einer Investitionszusage der nach wie vor marktbeherrschenden Telekom und der Entscheidung der Bundesnetzagentur.

    9. September 2015 1