Langsame Internetanschlüsse: Verordnung bringt mehr Transparenz, aber keine Rechtsmittel (Update)

Der Bundestag hat eine Verordnung beschlossen, die zu mehr Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt führen soll. Das ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, doch ohne wirksame Rechtsmittel bleibt die Regelung enttäuschend zahnlos. Auch die Netzneutralität könnte unter die Räder kommen.

Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat die Chance verpasst, für echte Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt zu sorgen. CC BY-NC 2.0, via flickr/Love2foto@

Deutschen Internetnutzern stehen künftig ein wenig mehr Informationen über die Qualität ihrer Internetzugänge zur Verfügung. Am Donnerstag Abend hat der Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition eine Verordnung der Bundesnetzagentur („TK-Transparenzverordnung“) verabschiedet, die insgesamt mehr Klarheit für Verbraucher bringen soll.

Die Verordnung sieht ein Produktinformationsblatt vor, das Verbraucher vor dem Vertragsabschluss klar und deutlich über die Vertragslaufzeiten sowie die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate aufklären soll. Bei Mobilfunkverträgen reicht die Angabe der geschätzten maximalen Datenübertragungsrate für Download und Upload aus. Im Falle einer Volumenbeschränkung muss der Schwellenwert angegeben werden, ab dem der Anschluss gedrosselt wird. Das verbrauchte Datenvolumen muss tagesaktuell einsehbar sein und Nutzer müssen informiert werden, sobald sie 80 Prozent davon erreichen. Nimmt ein Netzbetreiber bestimmte Dienste oder Anwendungen vom Datenvolumen aus („Zero Rating“), so muss er dies ausweisen.

Zudem verpflichtet die Verordnung Netzbetreiber, ihre Kunden nach der Schaltung des Anschlusses über die tatsächliche Qualität zu informieren, entweder über ein Messtool des Anbieters oder eines der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Qualitätswettbewerb durch Transparenz – aber ohne Rechtsmittel

Der CSU-Bundestagsabgeordnete Hansjörg Durz begrüßte das künftig vorgeschriebene, „bewusst schlank gestaltete Produktinformationsblatt“, an dem sich ablesen lassen soll, mit welcher Internetgeschwindigkeit Verbraucher konkret rechnen können. „Durch Transparenz schaffen wir die Voraussetzungen für einen echten Qualitätswettbewerb“, erklärte Durz in einer Aussendung. Auch sein SPD-Kollege Bernd Westphal lobte die verbesserte Transparenz, auf die die Verordnung abziele. „Allerdings sollen die in der Telekommunikationsbranche tätigen Anbieter nicht über Gebühr belastet werden“, erklärte Westphal gegenüber netzpolitik.org, weshalb auf bereits bestehende Instrumente zur Transparenzförderung zurückgegriffen werden solle.

Freilich spart die Verordnung gänzlich aus, welche Rechtsmittel den Verbrauchern zur Verfügung stehen, sollte die beworbene Internetgeschwindigkeit nicht erreicht werden. Die SPD-Fraktion führt das auf die „mangelnde Rechtsgrundlage“ zurück, die durch die TK-Transparenzverordnung nicht geschaffen werden könne. Dazu soll die derzeit laufende Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) herangezogen werden, sagte Westphal, schon allein, um den Vorgaben der EU-Verordnung zur Netzneutralität gerecht zu werden. Wie jedoch jüngst bei einer Anhörung im Bundestag deutlich wurde, setzt die BNetzA und die Branche bis auf Weiteres lieber auf Selbstregulation und öffentlichen Druck anstatt auf konkrete Rechtsmittel. „Wir müssen die BNetzA als Regulierungsbehörde verpflichten, zu definieren, was beispielsweise regelmäßig wiederkehrende Abweichungen sind, ab wann sind die Leistungen anerkannter Maßen nicht mehr vertragskonform“, forderte deshalb Westphal.

„Verbraucher haben derzeit wenig an der Hand, um sich gegen zu langsame Anschlüsse zu wehren, denn aus der Transparenzverordnung ergeben sich keine durchsetzbaren Rechte, falls es zu wiederholten erheblichen Abweichungen der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate kommt“, sagte uns Susanne Blohm des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv). Bei einer erheblichen Abweichung sollten Endkunden deshalb die Möglichkeit erhalten, in einen günstigeren Tarif zu wechseln oder ein Sonderkündigungsrecht zu beanspruchen, so Blohm.

Produktinformationsblatt genügt EU-Vorgaben nicht

Ebenfalls kritisch sei zu bewerten, dass jeder Netzbetreiber die anzugebenden Datenübertragungsraten für sich selbst auslegen und zuungunsten der Verbraucher definieren könne. Zwar sei das verpflichtende Produktinformationsblatt zu begrüßen, werde aber den Vorgaben der EU-Verordnung zur Netzneutralität nicht gerecht. Die Verbraucherschützerin verwies auf die zugehörigen Leitlinien von BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications), die beispielsweise vorschlagen, „dass die normale Übertragungsgeschwindigkeit dem Endkunden mindestens 95 Prozent des Tages zur Verfügung stehen sollte und in einem angemessenen Verhältnis zur Maximalgeschwindigkeit stehen sollte,“ sagte Blohm.

Ein von der Grünen-Fraktion eingebrachter, allerdings abgewiesener Entschließungsantrag hätte zumindest in dieser Hinsicht klare Leistungsanforderungen an die Netzbetreiber festgeschrieben. Darin hatten die Grünen unter anderem gefordert, dass Anbieter immer mindestens 70 Prozent der versprochenen Leistung liefern müssten. „Ebenso hätten wir uns gewünscht“, teilte uns Katharina Dröge mit, Obfrau der Grünen im Wirtschaftsausschuss, „dass TK-Anbieter in ihrer Werbung die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit von Internetzugängen als maßgeblichen Wert angeben müssen.“ Die Angabe der maximalen Geschwindigkeit, die dann aber nur in Ausnahmefällen erreicht werde, sei für die Verbraucher irreführend. Auch die grüne Infrastruktursprecherin Tabea Rößner bedauerte die verpasste Chance, verbindliche Mindestbandbreiten festzulegen. „Der Verbraucher bekommt nun ein standardisiertes Informationsblatt statt verbriefte Rechte, die jeder einfordern kann“, erklärte sie gegenüber netzpolitik.org.

Netzbetreiber können schummeln

Ähnlich gelagert war die Kritik von Volker Tripp des Digitale Gesellschaft e. V. Grundsätzlich sei die Verordnung ein Schritt in die richtige Richtung, sei allerdings an entscheidenden Stellen zu zaghaft und ungenau. So werde nicht das Messtool der BNetzA verbindlich vorgeschrieben, sondern Anbieter können weiterhin eigene Messverfahren einsetzen, erklärte uns Tripp. Das lässt Spielraum für Manipulationen offen, da Netzbetreiber ihre eigenen Tools bevorzugen und geschönte Testergebnisse präsentieren könnten. Zudem fehlten Anforderungen, bemängelte Tripp, dass beispielsweise „Messungen zu Zeiten mit hoher Netzauslastung stattfinden und die Messpunkte außerhalb des Anbieternetzes liegen müssen“.

Gänzlich unberücksichtigt blieben in der TK-Verordnung ferner die Spezialdienste, also bezahlte Überholspuren, welche die EU-Verordnung unter bestimmten Auflagen erlaubt. Das könnte sich für Verbraucher als nachteilig erweisen, die einen solchen Dienst buchen, aber nicht ausreichend informiert werden. Umgekehrt sollten freilich auch Nutzer von regulären Internetzugängen erfahren, „ob und gegebenenfalls wie sich parallel angebotene Spezialdienste auf die Qualität und die Verfügbarkeit ihres Netzzugangs auswirken“, so Tripp. „Auf diese Weise wird es Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwert, sich für Anbieter zu entscheiden, die keine Spezialdienste betreiben und bei denen von vornherein nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Internetzugangs besteht.“

Update: Mittlerweile hat die Verordnung nicht nur den Wirtschaftsausschuss, sondern auch den Bundestag passiert. Der Artikel wurde entsprechend aktualisiert.

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