In kaum einer anderen Branche weichen die Versprechungen aus der Werbung und die gelieferte Leistung derart voneinander ab wie im Telekommunikationssektor. Nur die Hälfte aller Nutzer erreichen mehr als 60 Prozent der versprochenen Bandbreite, ergab unlängst eine Studie der Bundesnetzagentur. Nicht einmal ein Viertel aller Verbraucher bekommen die in der Werbung angepriesene Internetgeschwindigkeit geliefert. Das soll sich nun bessern – zumindest in der Theorie.
Bislang fiel es Verbrauchern schwer, verbindlich nachzuweisen, dass ihr Netzbetreiber nicht die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit liefert. Unter anderem lag dies daran, dass es einfach keine durchsetzbaren Kriterien gab, mit denen sich eine Unterschreitung belegen ließ. Netzbetreiber konnten sich verhältnismäßig leicht herausreden und behaupten, die niedrige Geschwindigkeit liege am Rechner des Kunden, am verwendeten Messwerkzeug oder an der gerade aktuellen Mondphase, die in die Leitung einstreut.
Klare Regeln sollen helfen
Anfang der Woche veröffentlichte Regeln der Bundesnetzagentur sollen dieses Problem endlich aus der Welt schaffen. „Wir definieren anhand klarer Kriterien, wann bei Breitbandanschlüssen im Festnetz die Downloadgeschwindigkeit nicht dem Vertrag entspricht. Dies soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber ihrem Anbieter erleichtern“, sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Als nicht vertragskonforme Leistung gilt künftig, wenn
- nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
- die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
Die Begriffe „normalerweise“ oder „Mindestgeschwindigkeit“ beziehen sich auf die Werte, die Netzbetreiber in ihren Produktinformationsblättern angeben müssen. Dabei können sie jedoch beliebige Werte anführen, ihre Produkte aber mit „Bis-zu“-Angaben anpreisen. Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt also durchaus.
So findet sich im Produktblatt von „MagentaZuhause L“ (VDSL-Variante) der Telekom Deutschland, das sie mit „100 MBit/s“ verkauft, der Hinweis, dass normalerweise 83,8 Mbit/s und minimal nur 54 Mbit/s im Download zur Verfügung stehen. Beim 100/6 (Down/Upload in MBit/s)-Kabelprodukt von Vodafone wiederum sind es mindestens 60 MBit/s und normalerweise 90 MBit/s, die erreicht werden sollten.
Um als valide anerkannt zu werden, müssen Nutzer zudem mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen durchführen und ihren Rechner über LAN ans Internet angeschlossen haben. Tests über mobile Geräte wie Smartphones, Tables oder Rechner ohne Ethernet-Schnittstelle sind also raus. Bis auf Weiteres lassen sich solche Messungen mit einem Browser auf breitbandmessung.de durchführen. Ein installierbares Software-Tool soll folgen und dabei helfen, die Tests besser zu protokollieren – und idealerweise auch zu automatisieren.
Öffentlicher Pranger statt Sonderkündigungsrecht
Ebenfalls zugelassen sind Tools der Anbieter selbst, bestätigte uns die Bundesnetzagentur. Die sollte man im Zweifel aber lieber nicht verwenden, da sonst die Ergebnisse weder in den wichtigen Jahresbericht der Breitbandmessung noch in die Kartenansicht einfließen, mit der die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber an den öffentlichen Pranger stellen möchte. Denn auf Drängen der Branche konnte sich der Gesetzgeber bei der jüngsten Änderung des Telekommunikationsgesetzes nicht dazu durchringen, Verbrauchern effektive Rechtsmittel an die Hand zu geben, und setzt lieber auf Selbstregulation. Wenn ein Anbieter nicht die versprochene Bandbreite liefern kann oder will, bleibt weiterhin nur der Gang zur Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur oder vor Gericht. Immerhin gibt es jetzt aber endlich klare Kriterien, die den Nachweis einer nicht erbrachten Leistung deutlich einfacher machen sollten.
Damit konkretisieren die Regulierer die Vorgaben der EU-Verordnung zur Netzneutralität, die vor fast zwei Jahren verabschiedet wurde. Darin heißt es etwas unscharf, dass jede „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ als nicht vertragskonforme Leistung gilt. Die nun erlassenen Kriterien entsprechen weitgehend den Vorschlägen aus der Konsultationsphase, die wir im März veröffentlicht haben.
Susanne Blohm von der Verbraucherzentrale Bundesverband lobte das transparente Verfahren der Bundesnetzagentur, einschließlich der veröffentlichten Stellungnahmen sowie der Zusammenfassung mit Bewertung. Dennoch sei es bedauerlich, „dass das die einzige Möglichkeit für Verbraucher ist, überhaupt gegen Abweichungen der Bandbreite vorzugehen“. Die grüne Bundestagsabgeordnete Katharina Dröge wiederum hätte sich auch Messungen über WLAN und weniger Messpunkte gewünscht. Denn insgesamt seien die Regeln für Verbraucher „teils unpraktisch, teils wird es ihnen unmöglich gemacht, ihr Recht wahrzunehmen“, erklärte sie gegenüber netzpolitik.org.
