Die Bundesnetzagentur will künftig besser kontrollieren, ob Netzbetreiber ihren Kunden tatsächlich die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit liefern. Hierzu planen die Regulierer ein Maßnahmenpaket, zu dem bereits im April Anhörungen stattfinden sollen.
Der Vorstoß folgt auf den am Montag veröffentlichten Jahresbericht der Breitbandmessung, der eine erhebliche Lücke zwischen den Angaben der Netzbetreiber und der in der Praxis gelieferten Leistung nachgewiesen hat. So erreichten lediglich die Hälfte aller Nutzer mindestens 60 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate, während nur vier bis 25 Prozent aller Verbraucher die volle Internetgeschwindigkeit ausnutzen konnten.
Festlegung von Abweichungen
Laut einem der Redaktion vorliegenden Vorschlag will die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern künftig konkrete Vorgaben machen, was eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ darstellt. Daraus lässt sich dann ableiten, ab wann eine nicht vertragskonforme Leistung erbracht wurde. Als „erhebliche Abweichung“ soll gelten, wenn
- 90% der maximal vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate nicht mindestens einmal im Messzeitraum erreicht wurde,
- die im Vertrag normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragungsrate für weniger als 90% der vorgesehenen Messungen zur Verfügung stand oder
- die minimale im Vertrag angegebene Datenübertragungsrate zumindest einmal unterschritten wurde.
Die Maximalgeschwindigkeit soll demnach mindestens 90 Prozent des vertraglich vereinbarten Höchstwertes ausmachen und zumindest ein Mal im Messzeitraum erreicht werden, wohingegen die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit in mindestens 90 Prozent der Messungen geliefert werden muss, um nicht als „kontinuierliche“ oder „regelmäßig wiederkehrende“ Abweichung zu gelten. Auch für die Anzahl und Verteilung der Messungen soll es Vorgaben geben, um als valide anerkannt zu werden (siehe Abbildung unten).
Verbindliche Vorgaben fehlen weiterhin
Freilich bleibt dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Es könnte Monate oder sogar Jahre dauern, bis das Verfahren abgeschlossen sein wird. Zudem fehlt es weiterhin an verbindlichen Vorgaben, was maximale, normalerweise zur Verfügung stehende und minimale Datenübertragungsraten sein sollen. Diese Angaben dienen schließlich als Messlatte für den Nachweis etwaiger Vertragsverletzungen.
Zwar verpflichtet die jüngst beschlossene TK-Transparenzverordnung Netzbetreiber dazu, entsprechende Werte in ihren Verträgen aufzulisten. Im Kleingedruckten können sie jedoch grundsätzlich beliebige Zahlen anführen, ihre Produkte aber nach wie vor als „(bis zu) 100 MBit/s superschnelles Internet“ anpreisen.
So gibt etwa Vodafone als Minimalgeschwindigkeit ihres 100/6 (Down/Upload in Mbit/s)-Produkts 60 MBit/s und als normale 90 MBit/s an. Die Telekom wiederum will laut MagentaZuhause-Produktblatt (mit VDSL 100) mindestens 54 und normalerweise knapp 89 MBit/s im Downstream liefern. Diese Angaben können natürlich jederzeit geändert werden.
Bei der laut der Auswertung der Breitbandmessung am meisten betroffenen Breitbandklasse – Internetanschlüsse zwischen acht und 18 MBit/s – sieht es nicht anders aus. Hier müssen interessierte Kunden vor Vertragsabschluss zudem genau aufpassen, für welchen Anschluss sie sich genau entscheiden und aus dem Kleingedruckten herauslesen, dass möglicherweise bloß etwas mehr als ein Drittel der beworbenen Übertragungsgeschwindigkeit erreicht werden könnte. Immerhin bietet die Telekom Produkte mit geringeren Datenübertragungsraten an, sollte die „Standard-Geschwindigkeit“ nicht erreicht werden können. Das ist aber nicht bei jedem Provider der Fall.
Wie sich Kunden wehren können
Was können Verbraucher aber unternehmen, sollte ihr Netzbetreiber die zugesagten Geschwindigkeiten dauerhaft nicht liefern? Leider nicht viel.
Zwar hat heute der Wirtschaftsausschuss des Bundestags eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen, die der Bundesnetzagentur unter anderem aufträgt, in Zukunft festzulegen, was unter einer nicht vertragsgemäßen Leistung zu verstehen ist. „Nach entsprechenden Messungen mit dem Messtool der Bundesnetzagentur kann sich der Kunde in Zukunft auf eindeutiger Grundlage an die Schlichtungsstelle bei der Bundesnetzagentur wenden oder gerichtlich seine vertraglichen Ansprüche geltend machen“, freute sich etwa der SPD-Abgeordnete Klaus Barthel über die Gesetzesänderung, über die Ende April im Plenum abgestimmt werden soll.
Ein Sonderkündigungsrecht ist darin jedoch nach wie vor nicht verankert, und das Bürgerliche Gesetzbuch kennt kein allgemeines Minderungsrecht, wenn ein Vertrag unzureichend erfüllt wird. Lediglich § 313 ließe sich heranziehen, um eine Anpassung des Vertrages zu erwirken, erklärte uns Susanne Blohm vom Verbraucherzentrale Bundesverband – oder Verbraucher müssten eben auf die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur zurückgreifen, um zu ihrem Recht zu kommen. „Voraussetzung wäre hier aber wohl, dass der Anbieter tatsächlich mehrere Tarife, die sich hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit unterscheiden, anbietet“, betonte Blohm.
Für die grüne Bundestagsabgeordnete Tabea Rößner lösen weder die Maßnahmen der Bundesregierung noch das Paket der Bundesnetzagentur das Grundproblem. „Derzeit bieten die Telekommunikationsunternehmen Anschlüsse an, die sie mit teils illusorischen Maximalgeschwindigkeiten bewerben, diese aber nicht einhalten“, teilte uns Rößner mit. „Anstatt jetzt den Streit um mögliche Sonderkündigungsrechte oder eine Minderung der Monatskosten den Verbrauchern überzuhelfen, fordern wir härtere Maßnahmen: Mit pauschaliertem Schadensersatz für die Verbraucher und Bußgeldern für die Anbieter wäre wesentlich mehr erreicht.“




