Mit der Neueinführung der Vorratsdatenspeicherung könnte es nun doch ein wenig länger dauern. Die dritte Lesung des Gesetzesentwurfs kann nicht sofort gestartet werden, denn die EU-Kommission hat Beanstandungen an dem ihr zur Notifizierung vorgelegten Gesetz festgestellt. Diese Informationen sollen RP-Online in Form eines Dokumentes des Justizministeriums vorliegen (mittlerweile gibt es auch eine IFG-Anfrage dazu, die ihr beobachten könnt). Interessanterweise gehe es in dieser Beanstandung nicht um die offensichtlichen rechtlichen Probleme wie die Unverhältnismäßigkeit des Grundrechtsangriffes, sondern um etwas anderes: die Dienstleistungsfreiheit.
In dem deutschen Gesetzesvorschlag findet sich das Gebot, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten „im Inland“ bleiben müssen, um sie besser gegen den Zugriff fremder Geheimdienste schützen zu können. Außerdem wäre außerhalb der BRD die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff nicht berechtigt, bei Datenschutzproblemen aktiv zu werden, sondern könnte nur die jeweils nationalen Behörden um Hilfe ersuchen. Die Exklusivität der Speicherung in Deutschland widerspricht jedoch der Dienstleistungsfreiheit und impliziert, dass nicht in allen EU-Staaten ein adäquates Datenschutzniveau vorliege.
Verhindern können wird die Kritik der EU-Kommission eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung nicht, doch der Zeitplan wird sich nach hinten verschieben müssen. Es läuft eine verlängerte „Stillhalte“-Frist von einem weiteren Monat, die am 6. Oktober zu Ende geht und innerhalb derer die Bundesregierung Stellung zu den Bedenken nehmen muss. Ändern muss sie zunächst nichts, könnte aber im Nachgang ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof bekommen.
Gegen eine Änderung spricht sich Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD, aus, der diese nur in Betracht ziehen will, wenn das „rechtliche Risiko eines gerichtlichen Scheiterns zu groß“ wäre. Die Stellungnahme werde gerade geprüft.
Tatsächlich dürfte es nicht leicht sein, eine Änderung dieser Inlandsbeschränkung durchzuführen, denn damit wäre es schwer, eine Gewährleistung für Datensicherheit zu geben – ein Punkt, den auch das Bundesverfassungsgericht 2010 betont hatte. Liegen die Daten nicht in Deutschland, kann die Einhaltung der Datenschutzvorkehrungen nicht vollständig kontrolliert und somit auch nicht – wie notwendig – garantiert werden. Dürfen sie nicht exklusiv in Deutschland gehalten werden, ist die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Ein inhärenter Widerspruch.
Es zeichnet sich ab: Neben der anlasslosen Grundrechtsverletzung, wegen derer das Gesetz wohl sowieso vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt werden wird, gibt es noch weitere rechtliche Schwächen, die eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung fraglich machen. Überzeugender wird sie dadurch nicht.
