Tattoo-Erkennung: Fraunhofer nutzte Fotos aus BKA-Datenbank und von privaten Webseiten (Update)

Eine Abteilung des Fraunhofer-Instituts hat tausende Fotos von privaten Webseiten und hundertausende aus einer Datenbank des Bundeskriminalamts für biometrische Tests genutzt. Als wir bei den Beteiligten nachfragen, stoßen wir auf eine Mauer des Schweigens.

Foto: CC0 1.0 | Clem Onojeghuo

Wer Bilder von sich und seinem Tattoo ins Netz stellt, kann schnell ungefragt zum Forschungsobjekt werden. Genauso geht es denjenigen, die einmal mit ihren Tattoos in die Datenbank des Bundeskriminalamts geraten sind. Unter ungeklärten Umständen sind diese Bilder zu Forschungszwecken beim Fraunhofer IOSB, einem Institut für Optronik, Systemtechnik und Bilderkennung mit Sitz in Karlsruhe, gelandet.

Bei einem Workshop anlässlich der vom FBI mitfinanzierten „Tattoo Recognition Technology Challenge“ (Tatt-C), zu der das amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) geladen hatte, präsentierte im Juni 2015 das Fraunhofer IOSB seine Ergebnisse bei der automatisierten Tattoo-Erkennung. Aus der Präsentation geht hervor, dass das Institut dazu mehr als 8.400 Bilder von der privat betriebenen Seite tattoodesigns.com und 848 Bilder von der ebenfalls privaten Shop- und Communityseite Wildcat.de mit den 330.000 Bildern einer Tattoo-Datenbank des Bundeskriminalamts abglich. Dies wurde mit einer Informationsfreiheitsanfrage der Electronic Frontier Foundation (EFF) öffentlich.

Nutzung ohne Einverständnis von Webseiten und Communitymitgliedern?

Bis heute bleibt unklar, ob ein Einverständnis der privaten Webseiten vorlag oder ob das Fraunhofer IOSB die Bilder einfach ungefragt herunterlud und nutzte. Denn weder das Fraunhofer IOSB noch die Webseite wildcat.de beantworteten unsere konkret gestellten Fragen zu diesem Sachverhalt. Während Fraunhofer ein allgemeines Statement abgab, das unsere Fragen jedoch nicht tangierte, vertröstete uns wildcat.de immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt. Und das obwohl wir mehrfach über Wochen telefonisch und schriftlich nachhakten.

Über die Motive lässt sich deswegen nur spekulieren. Hätte Fraunhofer die Bilder mit einer Genehmigung erhalten, erschließt sich nicht, warum das Institut die Frage nicht beantwortet. Wären die Bilder hingegen unbefugt genutzt worden, hätte der Tattoo- und Piercingshop dies anmerken können und wäre rechtlich aus dem Schneider. Die andere Option ist, dass die hinter der Seite stehende Wildcat GmbH die Bilder aus der angeschlossenen Community einfach so aus der Hand gegeben hat und damit unter Umständen Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte seiner Nutzer verletzte. Wie dem auch sei: Zur Vermeidung von Berichterstattung taugt eine solche Schweigestrategie nicht.

Update: Die Wildcat GmbH hat sich bei uns gemeldet. Unsere mehrfachen telefonischen und schriftlichen Anfragen sind nach ihrer Darstellung bedauernswerterweise nicht bearbeitet worden. Die Wildcat GmbH gibt nun folgende Stellungnahme zum Sachverhalt ab: „Das Fraunhofer Institut hat keine Anfrage zur Nutzung unserer Bilder gestellt. Wir haben keine Zustimmung zur Nutzung unseres Bildmaterials erteilt. Wir prüfen den juristischen Sachverhalt und rechtliche Schritte.“

Die andere private Seite tattoodesign.com hingegen existiert mittlerweile nicht mehr. Hier konnten wir keinen Ansprechpartner mehr ausmachen.

Privatsphäre und Urheberrecht: Wie auch immer…

Der Workshopleiter des Fraunhofer IOSB kommentierte in seiner Präsentation den Punkt „Privatsphäre und Urheberrecht“ mit einem lakonischen „Wie auch immer“. Das läßt zumindest auf einen laxen Umgang mit diesen Themen schließen.

fraunhofer-tattoo-folie

Im Nachhinein heißt es aus der Pressestelle des Instituts vorsichtiger: „Alle Arbeiten des IOSB erfolgten (und erfolgen) – grundsätzlich – mit anonymisierten Bilddaten, d. h. zu keinem Zeitpunkt war oder ist eine Zuordnung von Bildern zu Personen möglich.“

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund spannend, dass sich die Forscher die eindeutige Erkennung von Personen auf die Fahnen geschrieben haben. Auf der Webseite des IOSB heißt es: „Aufgabe des IOSB ist es, die Datenbank durch intelligente Suchfunktionen zu erweitern, die die automatische bildbasierte Wiedererkennung von Personen aufgrund von charakteristischen Bildbereichen wie z. B. Tätowierungen unterstützen.“

Und nicht umsonst speichert das Bundeskriminalamt (BKA) Tattoos als eindeutige biometrische Erkennungsmerkmale in einer Datenbank. Aus der Präsentation des Fraunhofer-Wissenschaftlers geht dann hervor, dass das BKA die fotografierten Tattoos gegenüber dem Fraunhofer IOSB nicht als personenbezogene Daten einschätzte. Personenbezogene Daten hätten unter keinen Umständen weitergegeben werden dürfen.

Darf das BKA eine polizeiliche Datenbank zu Forschungszwecken herausgegeben?

Ungeklärt ist nach unserer Recherche weiterhin, unter welchen Bedingungen das BKA Fotos aus der polizeilichen Datenbank für Forschungszwecke an das Fraunhofer IOSB weitergab. Denn das Institut beantwortete unsere Frage zu den Bedingungen der Überlassung der Datenbank nicht und wich stattdessen auf Allgemeinplätze aus. Das BKA hingegen antwortete überhaupt nicht auf mehrfache telefonische und schriftliche Nachfragen. Genauso erhielten wir keine Antwort, um welche Datenbank es sich überhaupt handelte.

So entsteht der Eindruck, dass beide Seiten etwas zu verbergen haben und die Überlassung und Nutzung der Tattoo-Datenbank mit 330.000 Fotos und damit zehntausenden betroffenen Menschen möglicherweise rechtswidrig gewesen sein könnte. Eine transparente Pressearbeit sieht anders aus, zumal das Fraunhofer IOSB wie auch das BKA verpflichtet sind, auf Presseanfragen zu antworten.

Tattoos geben viele private und intime Informationen über die Träger Preis. Das Bild zeigt eine Folie der NIST.
Tattoos geben viele private und intime Informationen über die Träger Preis. Das Bild zeigt eine Folie des NIST.

Generell ist die Weiterentwicklung der automatisierten Tattoo-Erkennung ein zweischneidiges Schwert. Mag das Werkzeug bei der Identifizierung von Vermissten oder Toten bei großen Katastrophenlagen hilfreich sein, so träumen Ermittler und Polizeien von ganz anderen Einsatzmöglichkeiten. Tattoo-Erkennung könnte zum Beispiel bei Demonstrationen und Großveranstaltungen eingesetzt werden, um Personen in Nachhinein zu identifizieren oder Echtzeit-Fahndungen durchzuführen. Auch sind Szenarien denkbar, bei denen öffentlich zugängliche Daten wie Instagram-Accounts von Ermittlern für die Fahndung durchforstet werden könnten. Dabei geben Tattoos sehr viele private und intime Informationen über die Träger preis: Dazu gehören die Anhängerschaft zu Religionen, die Zugehörigkeit zu Subkulturen oder auch politische Einstellungen.

Beim NIST wird das Programm zur Tattoo-Erkennung unterdessen fortgesetzt. Jüngst wurde eine neue Runde unter dem Namen Tatt-E eingeläutet.

Update 6. Januar:
Die Wildcat GmbH hat jetzt wie folgt Stellung genommen: „Das Fraunhofer Institut hat keine Anfrage zur Nutzung unserer Bilder gestellt. Wir haben keine Zustimmung zur Nutzung unseres Bildmaterials erteilt. Wir prüfen den juristischen Sachverhalt und rechtliche Schritte.“

15 Ergänzungen

  1. Ich finde es ja ganz schön unklug von der Wildcat GmbH und ziemlich unverschämt von BKA und Fraunhofer, dass sie nicht antworten. Letztere beiden sind öffentlich finanziert und haben gefälligst der Presse Rede und Antwort zu stehen.

    1. Mal schauen was dabei herauskommt.Falls das Frauenhofer Institut das Bildmaterial unerlaubt genutzt hat und zu dem Sachverhalt schweigt,wirft das kein gutes Licht auf die Damen und Herren und weckt zudem Neugier, warum geschwiegen wird.Gut dass da nachgehakt wird!

      Danke für den Bericht und schöne Grüße. :)

  2. Ich dachte gerade so an die Daten Dritter von solchen Fotos. Es gibt ja auch Tattoos die Namen und Hochzeitstag oder Geburtstag enthalten………
    Sammeln was nicht Niet und Nagelfest ist……

  3. Wildcat hat immer auffällig pingelig darauf geachtet, dass die User nur Material in die eigene Bildergalerie hochladen, das garantiert urheberrechtlich keine Probleme machen kann. So waren beispielsweise bei Rockabillies die beliebten Vintage-Werbeplakate tabu. Oder Zeichnungen mit Emily Strange oder anderen Comic-Figuren wurden auch beanstandet. Was woanders geduldet bzw. problemlos war, wurde bei Wildcat streng sanktioniert (und alle Bilder mussten explizit geprüft und freigeschaltet werden).

    Auch mit Blick auf die Urheberschaftsansprüche also eine interessante Wendung.

    Ich empfehle übrigens allen Internutzern, mal ihre alten Foren- und anderen Accounts zu sammeln (beispielsweise alte Registrierungsbestätigungen im Posteingang suchen) und gründlich auszumisten. Auch alte Datensätze können noch heute in falsche Hände geraten!

  4. Ich vermisse in den Kommentaren eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema und dem Inhalt des Artikels an sich. Zum Thema Datenschutz kann ich aus eigener Erfahrung nur sagen, dass das aus rechtlicher Sicht ein echtes Minenfeld ist. Unser geschätzter Staat ist bisher nicht dazu in der Lage gewesen, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und diese entsprechent rechtlich zu regulieren. Das Resultat ist eine große rechtliche Grauzone. Was heißt das nun für jemanden, der mit personenbezogenen Daten arbeitet? Nun, man kann sich noch so viel Mühe zum Schutz der Persönlichkeitsrechte geben (was die meisten auch tun), man hängt immer noch rechtlich in der Luft und ist von jedem angreifbar, der sich in irgendeiner Form auf den Schlips getreten fühlt. Weil es eben keinen Goldstandard für die Anonymisierung von Daten gibt, keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Es ist und bleibt Argumentationssache, was denn nun gute Datenschutzstandards sind und was nicht, zumindest vom rechtlichen Standpunkt aus.

    In diesem Kontext wundert es mich auch nicht, wenn der Autor nur ausweichene Antworten auf seine Anfragen bekommt. Man wird in so einem Fall automatisch zu einer große Zielscheibe, ob man nun etwas verbockt hat oder nicht. Und wenn jemand das Thema Datenschutz mit „Wie auch immer“ kommentiert, dann ist das für mich einzig und allein ein Ausdruck von Frust über die aktuelle rechtliche Lage und deutet in keiner Weise auf einen laxen Umgang mit dem Thema in.

    „Darf das BKA eine polizeiliche Datenbank zu Forschungszwecken herausgegeben?“ Darauf würde ich mir eine Antwort des Autors wünschen. Darf das BKA das? Wie oben geschrieben, die inzwischen mehrere Jahrzehnte alten „Neuen Medien“ sind aus meiner Sicht bisher unzureichend rechtlich reguliert. Ich kann mir gut vorstellen, dass es einfach nicht im Detail geregelt ist. Unabhängig vom rechtlichen Aspekt, kann mir jemand ein Szenario erläutern, wie jemandem daraus ein Schaden entstehen kann, Bilder von Tattoos weiterzugeben, ohne dass diese eindeutig einer Person zuzuordnen sind? Tattoos enthalten meiner Meinung nach nicht genug Informationen, um sie eindeutig einer Person zuzuorden. Selbst wenn da „Hans + Brigitte, verheiratet 1972“ drauf steht. Wenn da also nicht dabei steht, von wem das Tattoo kommt, dann wird es aus meiner Sicht sehr unwahrscheinlich, dass dadurch jemand ein konkreter Schaden entstehen kann.

    Ich lese aus den Kommentaren viel Frust über eine Verletzung des Urheberrechts. Dabei wird in dem Artikel gar nicht genau geklärt, wer das Urheberrecht denn nun hat. Sind es die Nutzer der Plattform, oder ist es die Plattform selbst? Was steht denn in den AGB? Und noch wichtiger, sind die AGBs nach europäischem Recht überhaupt gültig? Facebook beispielsweise hat laut AGB automatisch das Urheberrecht an allen Bildern, die hochgeladen werden. Ob das jetzt rechtsgültig ist, steht auf einem anderen Blatt. Und wer hat das Urheberrecht im Fall der Firma, die nicht mehr existiert? Ich halte die Situtation für alles andere als eindeutig und würde mir da einen Folgeartikel wünschen, der genau das unter die Lupe nimmt.

    Noch ein Gedanke zum Thema Urheberrechtsverletzung. Sollte bei den Folien im Artikel nicht eigentlich eine Quellenangabe stehen, damit das ein Zitat und eben keine Urheberrechtsveretzung ist? Das Urheberrecht für die Folien sollte ja bei Fraunhofer liegen, nehme ich mal stark an.

    Abschließend noch ein paar Worte zum Thema Forschung und zweischneidiges Schwert. An deutschen Universitäten wird gerade im Bereich autonomes Fahren und Robotik Grundlagenforschung betrieben. Das ist ein hochgradig ziviles Forschungsthema und hast das Potential, der Menschheit einen großen Nutzen zu bringen. Die durchgeführe Grundlagenforschung wird aber auch aller Wahrscheinlichkeit nach in einigen Jahrzehnten stark vom Militär genutzt werden. Denke man nur an Kompfroboter oder autonome Panzer. Ich finde also, man kann sich nicht auf den Punkt stellen, dass ein Forschungsthema generell schlecht ist, sondern sollte kritisch über die sich daraus ergebenden Anwendungen sprechen. Man muss es dem Autor hoch anrechnen, dass er genau diese kritische Betrachtung durchführt. Ich persönlich sehe selbst in den genannten Anwendungsbeispielen kein Problem, solange es eine solide rechtliche Grundlage dafür gibt. Womit wir wieder beim Thema wären; statt gegen die Symptome zu wettern lieber mal die Ursache anprangern. Und das ist meines Erachtens nach die Rechtsunsicherheit, die wir der Trägheit unserer Gesetzgeber und sicher auch zum Teil dem Lobbyismus zu verdanken haben.

    1. Danke für deine langen Ausführungen. Ob das BKA die Datenbank oder die Bilder hätte weitergeben dürfen, kläre ich gerade. Ich finde es in diesem Zusammenhang eher misslich, dass sowohl BKA wie auch Fraunhofer IOSB überhaupt keine Angaben dazu machen. Wäre die Antwort gewesen „Ist auf Grundlage von § XY, Absatz geregelt und erlaubt. Bedingung war, dass XY“, dann ist so etwas zumindest nachvollziehbar.

      1. Keine Antwort ist auch eine Antwort.
        Ich würde mal sagen es ist zumindest ein Graubereich, da Persönlichkeitsrechte verletzt worden sein könnten.
        Die Sache mit dem Urheberrecht wurde ja schon thematisiert.

        Und danke für Deinen Artikel

  5. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe der Tätowierungs-Datei(en) vom BKA ans Fraunhofer-Institut:
    Wenn die Daten (= die Photos der Tätowierungen) wirklich anonymisiert sind (s. § 3 Abs. 6 BDSG), handelt es sich nicht mehr um personenbezogene Daten und der Weitergabe stand datenschutzrechtlich nichts entgegen.
    Wenn die Daten doch (noch) personenbezogen sind (z.B. weil die Anonymisierung nicht hinreichend klappt), so kommt eine Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BDSG in Betracht. Was die Datenweitergabe vom BKA ans Fraunhofer-Institut angeht, so könnte die Zulässigkeit datenschutzrechtlich gem. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BDSG herzuleiten sein, wenn die Initiative vom Fraunhofer-Institut ausging und es sich bei diesem Institut um eine öffentliche Stelle i.S.d. § 2 BDSG handelt. Falls die Initiative zu der Forschung vom BKA ausging, könnte es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung handeln und es müßte eine entsprechende Vereinbarung gem. § 11 Abs. 2 BDSG zwischen beiden Institutionen geschlossen worden sein (es scheint unwahrscheinlich, daß es eine Funktionsübertragung vom BKA ans Fraunhofer-Institut gewesen sein könnte).
    Sollte das Fraunhofer-Institut als nicht-öffentliche Stelle (§ 2 BDSG) zu betrachten sein, so käme die Zulässigkeit der Datenweitergabe vom BKA an das Institut gem. §16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG infrage, allerdings wäre die Abwägung, of das Auskunftsinteresse des Fraunhofer-Instituts gegenüber einem anzunehmenden entgegenstehenden Interesse der Betroffenen überwiegt, schwierig.
    Schließlich kommt – theoretisch – noch infrage, daß alle Betroffenen in die Weitergabe der Bilder vom BKA ans Fraunhofer-Institut eingewilligt haben (§ 4a BDSG).
    Also: Die Datenweitergabe vom BKA ans Fraunhofer-Institut und die dortige Datenverarbeitung könnte datenschutzrechtlich zulässig gewesen sein – aber ob es sich wirklich so verhält, hängt von Einzelheiten ab, die genau zu prüfen wären.

    1. In wie weit ist die Weitergabe der Daten denn unter dem Gesichtspunkt erlaubt, das das Recht des Bildes beim Fotograf bzw. bei der Person auf dem Foto liegt. Ich als Tätowierter habe weder dem BKA die Nutzung am Recht meines Bildes noch irgend einem Tattooportal gegeben. Sollte ich als Geschädigter denn dann nicht direkt klagen. Wozu der große Umweg aus welchem Grund auch immer das BKA die Daten weiter gibt, selbst wenn die Daten nicht personenbezogen gespeichert werden, was ich jetzt schon anzweifel, liegt das Recht immer noch bei mir. Als Beispeil würde ich sehen, mein Haus darf auch niemand ohne meine Einwilligung ablichten, oder Bilder davon nutzen, siehe auch Google Streetview……

  6. Das Vorstehende nehme ich komplett zurück: Für das BKA gibt es die spezielle datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm des § 29 BKAG. Zwar sind auch nach dieser Vorschrift verschiedene Voraussetzungen zu prüfen, aber die genannten BDSG-Normen sind in Bezug auf das BKA nicht anzuwenden (BKAG ist lex specialis).
    Gut möglich, daß sich so die datenschutzrechtliche Zulässigkeit recht leicht darlegen ließe.

  7. Bei den Tatoobildern von den Webseiten sagen ich ich: „So what? Das sind öffentlich zugängliche Informationen, Jeder der sie dort hochgeladen hat musste damit rechnen, dass sie Jemand anschaut / verwendet weiterverarbeitet. Dass tut Google, TinEye u.s.w. ja auch“.
    Bei den Bildern des BKA finde ich es eher bedenklich, dass man den Datensatz einfach so herausgibt und nicht z.B. die Anzahl stark einschränkt, Trainingsdaten verwendet o.Ä.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.