Nachdem der erste Vorschlag für die gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nun vorliegt, wurden heute in der Bundespressekonferenz einige Fragen zu diesem Referentenentwurf gestellt. Seit letzten Freitag ist der Gesetzesentwurf in den Ressorts in der Abstimmung und stößt bereits auf breite Ablehnung. Tilo Jung und Falk Steiner haben vor allem beim Bundesjustizministerium nachgebohrt.
Falk Steiner warf die interessante Frage auf, wie die Bundesregierung damit umgehen wolle, wenn etwa ein Unternehmen wie die britische Vodafone, die in Deutschland Telekommunikationsleistungen erbringt, die verpflichtend gespeicherten Daten der Vorratsdatenspeicherung nutzen würde und etwa nach britischem Recht gezwungen sei, die Daten an dritte Bedarfsträger, etwa den GCHQ, herauszugeben.
Die befragten Sprecher der Ministerien machen dazu keinerlei inhaltliche Angaben und verweigern den Kommentar oder weitergehende Auskünfte. Es sei schließlich
gute Übung, über Gesetzentwürfe, die in der Ressortabstimmung sind, nicht im Detail Stellung zu nehmen.
Ob also beispielsweise ein Unternehmen wie Vodafone die Datenbanken auch dritten Interessierten öffnen wird oder nach Maßgabe anderer Jurisdiktionen sogar muss, bleibt offen. Man will sich offenbar gar nicht erst darauf einlassen, die Problematik der Geheimdienstzugriffe zusammen mit der Vorratsdatenspeicherung zu diskutieren. Denn auch für den Zugriff auf die Vorratsdaten durch den BND stellen sich Fragen.
Folgende Problembereiche wurden außerdem angesprochen
- Einhaltung der Grundrechte,
- der Straftatbestand der Datenhehlerei und die Kriminalisierung journalistischer Tätigkeiten,
- die Eilbedürftigkeit bei der Gesetzgebung.
Was die Frage der Datenhehlerei angeht, liest die Bundesregierung offenbar hier mit. Man weist die „Gerüchte, die im Netz kursieren“ zurück. Man schließe nur eine „Strafbarkeitslücke“.
Was die Grundrechte angeht, versicherte die Bundesregierung: Man arbeite die aus den Urteilen vorgegebenen Grenzen „haarklein ab“. Massenüberwachung sei das nicht. Man speichere insgesamt „weitaus weniger Daten“ mit „weitaus kürzeren Speicherfristen“, verglichen mit früheren Regelungen. Das ist natürlich kein Kunststück, schließlich waren sowohl das deutsche Gesetz als auch die europäische Richtlinie rechtswidrig.
