Die parlamentarische Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um die Ermittlungen des Generalbundesanwalts Range gegen zwei Redakteure des netzpolitik.org-Teams macht Fortschritte. Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf eine Sondersitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zwar abgelehnt, ein solcher Antrag bedarf bei Ausschusssitzungen außerhalb der Sitzungszeiten der Genehmigung des Bundestagspräsidenten, nun versucht es die Fraktion über eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung mit dem Titel „Strafrecht und Pressefreiheit“. In 35 Fragen wollen die Abgeordneten unter anderem Auskunft über ein im Voraus erstelltes Gutachten, über das die Süddeutsche berichtete, und inwiefern es das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bejaht. Fast ungläubig wird in der Anfrage nach dem Gutachten gefragt:
Wer hat dieses Gutachten wann und in welchem Umfang erstellt? Tatsächlich ein Herr Müller vom BfV auf ganzen 10 Seiten (so SZ 5.8.2015 )?
Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (pdf)
Auch hinsichtlich eines zu erstellenden externen Gutachtens hakt die Bundestagsfraktion nach. So wird danach gefragt, warum das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, bevor das Gutachten vorlag. Interessiert ist die Fraktion auch an den beauftragten Gutachtern, an den Konditionen, zu denen es in Auftrag gegeben wurde, und warum das Justizministerium nicht vorab darüber informiert worden ist. Angesichts der Rücknahme des Gutachtens fragt die Kleine Anfrage nach den Gründen des Justizminister für den Stop und ob der Generalbundesanwalt damit einverstanden war.
Eine der Kernfragen ist die Frage nach der Gefahr eines schweren Nachteils:
Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichungen der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger […] geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Auch zweifelt die Anfrage den Vorwurf des Landesverrats an, da zuvor bereits ein Vertreter der Bundesregierung im Bundestag einige Informationen aus den veröffentlichten Dokumenten preisgegeben hatte. Kritisch wird auch hinterfragt, warum nicht gegen andere Medien ermittelt wird, die ebenfalls zuvor nicht öffentliche Dokumente veröffentlichten, namentlich wird die tagesschau, die Süddeutsche Zeitung und das Neue Deutschland genannt.
Hinsichtlich weiterer möglicher personeller Konsequenzen fragen die namens der Fraktion unterschreibenden Fraktionsvorsitzenden Katrin Göring-Eckardt und Anton Hofreiter nach, wer zu welchem Zeitpunkt in den Bundesministerien über die Vorgänge, das Gutachten und die bestehenden rechtlichen Zweifel informiert war.
Die Antworten auf viele dieser Fragen dürfte mehr Klarheit in die Vorgänge innerhalb der Bundesregierung bringen. Für die Beantwortung hat die Bundesregierung zwei Wochen Zeit. Es ist wünschenswert, dass die Angelegenheit schnell geklärt werden kann, damit wieder über die eigentlich wichtigen Dinge geredet werden kann: zum Beispiel über die Geheime Cyber-Leitlinie des Verteidigungsministeriums.
Folgend die Kleine Anfrage der Grünen im Vollzitat:
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner, Hans-Christian Ströbele, Britta Haßelmann, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Irene Mihalic, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENStrafrecht und Pressefreiheit
Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§94 StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§95 StGB), das nach dem Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (Az.: 1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des Cicero-Urteils des BVerfG (Az.: 1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht behindern. Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag hatten am 7.2.2006 einen Gesetzentwurf mit weitergehendem Schutz von Journalisten vorgelegt (BT-Drs. 16/576, den die Mehrheit der Großen Koalition am 10.5.2007 ablehnte (Plenarprotokoll S. 9880 A).Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25.3. und 16.4. 2015, welche sich u.a. auf die am 25.2. und 15.4.2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.
Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa tagesschau.de 25.6.2014; Süddeutsche Zeitung 26.6.2014; Neues Deutschland 28.6.2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4.3.2015 im Ple-num des Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis –berichtet auf Anfrage des Abgeordneten Ströbele (Plenarprotokoll 18/90, Prot. S. 8555 C f.)
Drucksache 18/[…] – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den NSU-Morden sowie seit Beginn der Snowden-Enthüllungen im Juni 2013 steht das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.
Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse i.S.v. § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. 8. 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. 8.2015).
Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Ministerien (BMI, BMJV, BKAmt) und dortige Amtsleitungen über Planung und Absendung der Strafanzeigen, Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie konkrete Ermittlungsmaß-nahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Ministerien dazu je votierten.Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat? (so Süddeutsche Zei-tung vom 3. 8. 2015). b) Falls ja: aa) Warum? bb) Bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht und ggf. warum?
c) Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner LKA an den GBA auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?
2. a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat? b) Wenn ja: jeweils zwischen wem und wann?
3. a) Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor? b) Wenn ja: wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klar-heit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?
4. a) Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des netzpolitik.org-Chefredakteurs Markus Beckedahl und des Journalisten André Meister genannt waren? b) Wenn ja: in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc.) und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen? (so Süddeutsche Zeitung vom 3. 8. 2015). Bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/[…]
5. a) Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch netzpolitik.org um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten vorlegte?
b) Falls ja: aa) Ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)
a) bb) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht? cc) wer hat dieses Gutachten wann und ich welchem Umfang er-stellt? Tatsächlich ein Herr Müller vom BfV auf ganzen 10 Seiten (so SZ 5.8.2015 ?)
dd) über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der BfV Gut-achter?
6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichungen der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte? b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Beckedahl und Meister auf die Informationen die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4.3.2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär im BMI, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Ströbele besprochen wurden?
a) Wenn nein, welche darüber hinaus gehenden, von Beckedahl und Meister veröffentlichten Informationen waren nach An-sicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
b) Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?
8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Beckedahl oder Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, StGB § 94 Rn. 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?
9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4.8.2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?
10. Hat Bundesjustizminister Heiko Maas im Rahmen der Ermittlungen gegen Beckedahl und Meister durch den GBA zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?
a) Wenn ja, wann und wie?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen, obwohl
Drucksache 18/[…] – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemittelung des BMJV vom 31.7.2015)?
11. Hat der GBA am 31.7.2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt und wenn ja, in welcher Form?
12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?
13. Ist der GBA diesen (Frage 12) Vereinbarungen am Freitag den 31.7.2015 nachgekommen?
14. a) Trifft es dazu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu der-selben Frage (s. oben 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
b) Falls ja: aa) an wen, wann zu welchen Konditionen genau?
bb) warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgestimmt? cc) Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtensauftrag vergeblich angeboten (vgl. SZ 3.8.2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?
dd) aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurück zu ziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
ee) Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31.7.2015 sowie nochmals am 3.8.2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so PM des BMJV vom 4.8.2015, ebenso Herr Maas z.B. in ARD-Tagesthemen)?
ff) Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz erkennbarer Bri-sanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und v.a. weit früher zu treffen?
15. a) Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu dersel-ben Frage (s. oben 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft? (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
b) Falls ja: aa) Ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeord-neten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)
bb) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht? cc) wer hat dieses Gutachten wann erstellt?
dd) über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt? Die Antwort bitte begründen.
17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundesministerium des Innern (BMI) von wem und in welcher Form informiert über
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/[…]
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
c) das vom BfV zu dieser Frage (lit.b) erstellte Behördengutachten,
d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (SZ, 3. 8. 2015),
e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Maas im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
18. a) Trifft es zu, dass der Bundesinnenminister in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde? b) Wenn ja: wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis insbesondere auch im Hinblick § 13 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?
19. a) Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister jeweils von Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von Erörterungen, Einleitung und Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens? b) Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?
20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) von wem und in welcher Form informiert über
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
c) Über die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister?
21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form in-formiert über
a) die Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,
c) das vom BfV zu dieser Frage (lit.b) erstellte Behördengutachten,
f) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (SZ, 3. 8. 2015),
g) die Tatsache, dass
h) im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
d) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV, und BMJV ?
22. a) Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise
Drucksache 18/[…] – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt,v.a. in dortigen sog. nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde? b) Wenn ja: wann, wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern? c) Wenn nein: aa) Warum nicht? bb) Handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
23. Wer wird üblicher Weise durch die Leitung des BfV, des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?
24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter in BMI und BMJV waren 2015 an Erörterungen der hier fraglichen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt? b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligte Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär Fritsche o‑der Kanzleramtsminister Altmaier) in Kontakt standen? b) Wenn ja: warum nicht und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die unterschiedlichen Auffassungen informiert gewesen sein sollte (oben Frage 12 ff): ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und mit erheblicher Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?
26. a) Welche Position zu strafrechtlichem Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin in der Vergangenheit, u.a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und ihnen nachgeordneten Behörden bezogen?
b) Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin bewertet wurden?
c) Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundesjustizministers Einfluss genommen? d) Falls ja, warum?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/[…]
27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Range
a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustiz-ministers bzw. des BMJV in dieser Frage (dazu SZ 3.8.2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV angeschloss und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,
b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?
28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?
29. Kann ausgeschlossen werden, dass in irgendeiner Weise Stellen der Bundesregierung auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einfluss genommen haben?
30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt und wenn nein, warum nicht?
31. Wie schätzt die Bundesregierung den einschüchternden Effekt der Strafanzeigen gegen Beckedahl und Meister für Journalisten im Allgemeinen ein?
32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegen zu wirken?
33. a) Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wort-laut mindestens dem Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA einerseits und GBA sowie BMJV andererseits aufgeklärt werden können? b) Wenn nein: warum nicht?
34. a) Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem fraglichen Straf-verfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (vgl. SZ 3.8.2015) gegenüber den Verdächtigen Beckedahl und Meister seit dem 13.5.2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen? b) Inwieweit trifft zu, dass GBA Range persönlich angewiesen habe, in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (vgl. SZ 3.8.2015)?
35. a) Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt
Drucksache 18/[…] – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und ggf. erteilt, um anlässlich der fraglichen Veröffentlichungen ge-mäß § 353 b Abs. 4 StGB auch wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können? b) Wann wurde hieran ggf. auch das BMJV beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß Nrn. 249 II, 212 I RiStBV? c) Falls solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, so dass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann: warum nicht?Berlin, den 5. August 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
