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    Interview über Sicherheit bei Fahrzeugen: Weniger Software einsetzen?

    Falls Sie kürzlich ein Auto gekauft haben: Können Sie einschätzen, wie es um dessen Sicherheit bestellt ist? Wir wollten in einem Interview mehr über Computersysteme und Softwarefehler in Fahrzeugen und den Umgang mit immer mehr Software in der Automobilbranche erfahren.

    In Behörden und Ministerien liegen Zahlen über die Folgen des vermehrten Einsatzes all der Staufolgeassistenten, Abstandsregeltempomaten, Abbiegeassistenten und vieler weiterer softwaregesteuerter Komponenten nicht vor, obwohl das Wettrennen um mehr Vernetzung und Automation in Fahrzeugen in vollem Gange ist.

    Die Datenlage bei Softwarefehlern in Fahrzeugen ist aber Gegenstand von wissenschaftlicher Forschung. Wir sprachen mit Klaus Rüdiger Bährle, der am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Wirtschaftsingenieurwesen studiert hat und sich mit Fragen von Fehlern in Software von Fahrzeugen und softwarebedingten Rückrufen auseinandersetzt.

    Funktionale Sicherheit in Fahrzeugen

    netzpolitik.org: Herr Bährle, Sie haben jüngst Ihre Masterarbeit mit dem Titel „Marktanalyse zu sicherheitskritischer Software in der Automobilbranche“ geschrieben. Sie untersuchen darin Fragen zur „safety“ bei Fahrzeugen. Was ist bei sicherheitskritischer Software in Autos der Unterschied zwischen „safety“ und „security“? Und welche Probleme in Bezug auf Software haben Sie überhaupt betrachtet?

    Klaus Rüdiger Bährle: Im Deutschen gibt es nur einen Begriff, nämlich „Sicherheit“. Er ist für den Bereich der Automobilindustrie oder auch in anderen Industriezweigen bisher nicht ausreichend klar definiert. Man muss unterscheiden zum einen zwischen der funktionalen Sicherheit, die alle Gefahrenmuster betrachtet, die durch das System verursacht werden, und zum anderen die IT-Sicherheit, wo es um Angriffe auf das System selbst geht. Die meisten Leute haben die IT-Sicherheit im Kopf, wenn sich etwa jemand in Computersysteme einhackt. Die funktionale Sicherheit geht aber in eine ganz andere Richtung: Es geht darum, dass die Software von sich aus keine sicherheitskritischen Fehler verursacht, damit also keine Menschen gefährdet.

    netzpolitik.org: Aktuell wird über einen Tesla-Unfall berichtet, bei dem der Fahrer starb. Die Einordnung, ob es ein „safety“- oder „security“-Fehler war, ist wahrscheinlich ziemlich klar?

    Klaus Rüdiger Bährle: So wie es berichtet wurde, ist es ziemlich klar eine Frage der funktionalen Sicherheit, also „safety“. Es wurde nichts darüber berichtet, dass jemand das Auto gehackt hätte, das wäre dann ein Zusammenspiel zwischen „safety“ und „security“. Gerade bei Tesla ist dieses Zusammenspiel durchaus eine Frage: Tesla führt Over-The-Air-Updates aus, während das in der gesamten Branche noch kein Thema ist. Updates werden sonst klassisch per Stecker eingespielt.

    netzpolitik.org: Nun wurde um diesen Vorfall zwar viel Brimborium gemacht, aber können wir festhalten, dass das auf keinen Fall der erste Todesfall von einem Menschen ist, der im Laufe der Jahre auf Softwarefehler in Autos zurückzuführen ist?

    Klaus Rüdiger Bährle: Ja, wobei es da keine Zahlen gibt …

    netzpolitik.org: … natürlich nicht, das ist ja gerade Teil des Problems …

    Klaus Rüdiger Bährle: … aber es gibt einen Fall, der bekannt ist: Das ist der Fall Toyota mit dem Gaspedal und der unbeabsichtigten Beschleunigung. Das war eine große Rückrufaktion, die für einiges an Aufregung gesorgt hat in der Presse wegen der Fußmatten. Toyota hatte falsche Fußmatten eingebaut und deshalb klemmte das Gaspedal. Das war aber nur der erste Fehler, denn nachdem die Fußmatten ausgewechselt waren, gab es wieder Probleme: Da waren es dann die Gaspedale selbst, die sich verklemmt hatten. Das war aber nur die nächste Ursache, die man vermutet hatte. Dann hatte man die Gaspedale gewechselt, danach liefen die großen Schadensersatzklagen. Als die vorbei waren, gab es aber noch weitere Fehler. Und da kam dann raus, dass es Softwarefehler waren. Allerdings handelte es sich dann nur noch um Einzelfälle, weshalb es nicht mehr so groß durch die Medien ging. Da gab es lange Gutachten von der NASA, die beauftragt wurde, die Fehler zu analysieren, und auch Stellungnahmen von Privatgutachtern. Dadurch kam heraus, dass die Toyota-Software ziemlich viele Fehler hat, so dass man davon ausgehen kann, dass tatsächlich die Software diese unbeabsichtigte Beschleunigung hervorgerufen hat, die zu mindestens einem Toten und einem Schwerverletzten führte. Wieviel von den vorherigen Todesfällen wirklich auf die Fußmatten zurückzuführen sind und wieviele Softwarefehler waren, das weiß man natürlich nicht mit Sicherheit. Zu vergleichbaren Fällen gibt es schlicht und einfach keine Informationen.

    Herausfinden, was der Fehler war

    netzpolitik.org: In unserer Recherche sind wir auf eine ähnlich schlechte Datenlage gestoßen. Wie würden Sie denn grundsätzlich die Datenlage bei Softwarefehlern in Fahrzeugen einschätzen? Wird sie besser, ist sie gleichbleibend schlecht, können Sie einen Trend ausmachen?

    Klaus Rüdiger Bährle: Also einen Trend kann ich man nicht ausmachen. Wenn man sich auf die behördlichen Daten fokussiert, dann sind Rückrufaktionen ein großer Punkt: Da gibts keine sinnvollen Analysen, denn die Auswertungen sind anachronistisch in dem Sinne, dass alle Elektronikfehler in einer Kategorie zusammengefasst werden – unabhängig davon, ob in Europa oder in den USA. Diese beiden Gebiete habe ich untersucht. Das ist also ein großer Block „Elektronikfehler“. Man kann anhand der behördeneigenen Auswertungen nicht genauer herausfinden, was der Fehler sein soll. Es ist nicht immer klar definiert, was Elektronik ist und was die anderen Kategorien sind. Das heißt, dass es nur Rohdaten gibt, die wiederum nur für die USA wirklich brauchbar sind. Für den europäischen Markt sind sie sehr lückenhaft, die Beschreibungen sind kurz und oberflächlich. Da findet man nur heraus, dass es einen Rückruf gab, weiß aber in Europa gar nicht, worum es bei dem Rückruf ging. In den USA ist die Datenlage besser, die haben auch ein längeres Register bei Rückrufen. Schon seit den 1960er Jahren werden die Rückrufe da offiziell durchgeführt. In Deutschland gibt es sowas erst seit 1997, und in der EU ist es seit 2001 verankert.

    netzpolitik.org: Sie forschen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) über Software-Qualitätssicherung und haben mehr als zwanzig Unternehmen und Organisationen und deren Experten in Interviews befragt. Welche Fragen haben Sie ihnen gestellt?

    Klaus Rüdiger Bährle: Es waren sogenannte Experteninterviews in zwanzig Unternehmen mit insgesamt dreißig Personen. Diese qualitativen Interviews waren aufgrund des Themas sehr breit gestellt, weil wir wissen wollten, wie die generelle Tendenz in der Branche ist. Auch abseits der Rückrufe ist die Datenlage nicht besonders gut. Es gibt zwar viele theoretische Arbeiten bezüglich Normen, die sich auch damit beschäftigen, wie man diese Normen umsetzen kann oder auch wie man die Normen und verschiedenen Standards kombinieren kann. Es gibt aber kaum Forschung darüber, wie und welche Normen und Entwicklungsmethodiken umgesetzt werden. Die vorhandene Forschung hingegen bezieht sich mehr auf die Fragen, wie man es machen sollte.

    netzpolitik.org: Sie haben beispielsweise konkrete Fehlerarten und Gefahren, die davon abgeleitet sind, abgefragt. Können Sie die Antworten der Experten zusammenfassen?

    Klaus Rüdiger Bährle: Zuerst ist festzuhalten: Die meisten wissen die Fehlerursache selbst nicht, und wenn sie es wissen, dann ist es vertraulich.

    Vertrauliche Informationen

    netzpolitik.org: Welche Interessen in dieser Branche sind es, die eine Offenheit nicht zulassen?

    Klaus Rüdiger Bährle: Man ist einerseits natürlich darauf bedacht, die Informationen, soweit sie nicht zu Rückrufen geführt haben, vertraulich zu halten, einfach um den eigenen Ruf zu schützen. Das ist auch bis zu einem gewissen Grad verständlich. Bei Rückrufen selbst kann man das natürlich nicht machen. In den USA kann man in diesem Fall sogar den Schriftverkehr zwischen Behörden und Herstellern nachlesen, der bei einem Rückruf geführt wurde. Das ist in Europa nicht der Fall.

    netzpolitik.org: Ist auch die Meldekultur eine andere? In den Vereinigten Staaten wenden sich ja viele Besitzer von Autos selbst an die Behörde, was bei uns nicht so üblich ist.

    Klaus Rüdiger Bährle: Die Besitzer selbst können in den USA Fehler melden. Das geht bei uns auch, aber wird nicht so oft gemacht. Wobei die Durchführung der Rückrufe in den USA ganz anders ist: Die Rückrufdurchführung ist für den Fahrzeughalter nämlich nicht verpflichtend. Das ist in Europa durchorganisierter. Hier wird – gerade auch in Deutschland – mittels ID über das zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) jedes einzelne Fahrzeug zurückgerufen.

    netzpolitik.org: Bei welchen Softwarefehlern in Fahrzeugen kommen Rückrufe vor?

    Klaus Rüdiger Bährle: Das Problem ist, dass es häufig gar nicht klar ist, was für ein Fehler Ursache ist: Das wissen die Hersteller oft selbst nicht. Das setzt erstmal Ursachenforschung voraus. Wenn man sich nicht einhundertprozentig sicher ist, dass die Software die Ursache ist, wechselt man beispielweise eher das ganze Steuergerät aus, um den Fehler zu vermeiden, und untersucht die ursachen gar nicht erst näher. Wenn man weiß, dass es Software ist, hat man immer noch das Problem, dass man zwar weiß, dass man den Fehler beheben muss, aber noch keine Aussage darüber hat, was es genau war. Zumindest dokumentiert man nach außen nicht, was genau der Fehler war.

    netzpolitik.org: Sie haben in Ihrer Arbeit klar herausgearbeitet, dass die softwarebedingten Rückrufe stark zunehmen. Das ist ein Trend, der sich über die letzten dreißig Jahre abzeichnet. Was sind die Ursachen für diesen Trend?

    Klaus Rüdiger Bährle: Für die softwarebedingten Fehler ist die Hauptursache der zunehmende Softwareumfang, der ist natürlich durch Assistenzsysteme extrem angestiegen. Aber auch die Komplexität und die Vernetzung der Steuergeräte spielen eine Rolle. Beim autonomen Fahren wird das nochmal mehr, daher werden Rückrufe wegen softwarebedingter Fehler noch stärker ansteigen. Es ist hier kein Ende abzusehen, und die Software hat zudem ihren Stellenwert geändert: Mittlerweile ist die Software auch für das Marketing relevant. Man verkauft ein neues Auto auch wegen des Assistenzsystems. Es gibt keinen Hersteller mehr, der nicht in diese Richtung wirbt.

    netzpolitik.org: Wird also sowohl in den Vereinigten Staaten als auch bei europäischen Herstellern bei der Vermarktung eine Kombination aus „safety“ und „convenience“ beworben?

    Klaus Rüdiger Bährle: Ja, aber die Abgrenzung, was für die Sicherheit relevant ist, ist schwierig. Einerseits ist ein Assistenzsystem immer sicherheitskritisch, andererseits kann auch ein Navigationssystem sicherheitskritisch sein. Manche Hersteller stufen auch Navis als sicherheitskritisch ein. Für den Käufer wird natürlich beides beworben, allerdings abhängig davon, wer die Zielgruppe und welches Fahrzeugsegment betroffen ist.

    netzpolitik.org: Bei den pilotierten Systemen, die in Oberklasse-Fahrzeugen in Deutschland schon dieses Jahr angeboten werden, zielt man auf das teure Marktsegment. Wie wird sich das auswirken auf Softwarefehler, wenn das Fahrzeug selbst die Steuerung übernimmt?

    Klaus Rüdiger Bährle: Die Bedeutung der „safety“ wird zunehmen. Es wird quantitativ immer mehr Software verbaut und daher immer mehr Fehler geben. Der Punkt ist eher auf der juristischen Seite: In dem Moment, in dem das Auto selbständig fährt und der Fahrer nicht mehr eingreift und nicht mehr die Kontrolle hat, muss man sich überlegen, wie man das juristisch abbildet, wenn der Fahrer nicht mehr verantwortlich ist. Das ist aber keine technische Frage. Es wird immer mehr Software in Autos geben, die Entwicklungszyklen werden aber nicht länger. Also muss man mehr Software in kürzerer Zeit entwickeln. Mit dem teilautonomen und autonomen Fahren steigt zudem die Komplexität der Software.

    netzpolitik.org: Der Tesla-Fall macht deutlich, dass es um ein nur als pilotiertes System beworbenes Assistenzsystem ging, bei dem rechtlich vollkommen klar ist, dass der Fahrer stetig aufmerksam sein muss. Das System übernimmt zwar die Kontrolle, rechtlich ist der Hersteller aber nicht haftbar, denn die Verantwortung trägt zu jedem Zeitpunkt der Fahrer.

    Klaus Rüdiger Bährle: Es ist bei Tesla eine juristische Frage, technisch betrachtet sind vielleicht noch die Sensoren im Lenkrad interessant, die prüfen, ob der Fahrer das Lenkrad regelmäßig anfasst. Es gibt auch andere Tendenzen: Volvo etwa, der in einer Testphase des Autopiloten als Hersteller die Verantwortung übernimmt.

    netzpolitik.org: Wie ist eigentlich die Rolle der Zulieferer bei Softwarefehlern? Zulieferer sind ja verantwortlich für verschiedene Komponenten, die dann eingebaut werden.

    Klaus Rüdiger Bährle: Das ist eine sehr spannende Frage, weil die Zulieferer einen großen Anteil an der Software haben. Man kann nicht genau sagen, wie hoch der Anteil ist, weil es kaum messbar ist. Niemand weiß genau, wo wieviel Software prozentual herkommt, aber auf jeden Fall herrscht Einigkeit darüber, dass die Zulieferer eine große Rolle spielen. Das Problem bei Software ist natürlich auch, dass Software in zweierlei Form auftreten kann, einmal als Quelltext und einmal als fertig kompilierte Software. Die Tendenz ist: Es wird nur die fertige Software herausgegeben, zusammen mit der Hardware, so dass die Qualitätssicherung des Fahrzeugherstellers bei zugelieferter Software nur als „black box“-Test erfolgen kann. Man schaut also nicht immer in den Quelltext.

    netzpolitik.org: Liegt das an den Lizenzen?

    Klaus Rüdiger Bährle: Es gibt die Möglichkeit, dass der Vertrag bestimmt, dass der Quelltext mitgeliefert wird. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass dem Hersteller auf Verlangen vor Ort Einsicht gewährt werden muss. Und es gibt die Variante, dass es gar keine Einsicht gibt. In dem Fall, dass die Einsichtnahme vor Ort passiert, gibt es natürlich Zeitdruck: Man kann nicht alles prüfen und muss abwägen, was genau man untersuchen will.

    Weniger Software einsetzen?

    netzpolitik.org: Generell ist Qualitätssicherung teuer, es besteht ein Zielkonflikt.

    Klaus Rüdiger Bährle: Das Besondere bei Software ist, dass man eine Software mit der heutigen Komplexität als „black box“ kaum erfassen kann, man muss auf die richtige Dokumentation hoffen.

    netzpolitik.org: Wo sind aus Ihrer Sicht die größten Potentiale, um softwarebedingte Fehler zu verhindern oder zumindest erkennbar zu machen?

    Klaus Rüdiger Bährle: Zum einen liegen sie natürlich darin, weniger Software einzusetzen. Das ist aber ein Problem, denn man hat die einfachste Lösung ausgeschlossen: Man will mehr Software, man will Innovation. Das heißt, dass man sich damit abfinden muss, dass es immer mehr Software in Autos gibt. Zwei andere mögliche Ansatzpunkte: Man verlängert die Entwicklungszyklen. Das hat man aber auch ausgeschlossen, man will nicht langsamer werden. Die zweite Variante ist, dass man bei der Qualitätssicherung schneller werden muss. Da ist dann der Stichpunkt Automatisieren, also möglichst automatisiert Fehler ausfiltern und den Rest manuell bearbeiten.

    netzpolitik.org: Ist die Incentivierung in den Vereinigten Staaten durch die drohenden hohen Schadensersatzforderungen eine andere als in Europa?

    Klaus Rüdiger Bährle: Nein, würde ich nicht sagen. Es ist allerdings schwer zu sagen, weil man nicht in die vertraulichen Bereiche vordringen kann. Tendenziell werden bei uns Normen und Standards sehr stark betont. In den USA ist das nicht ganz so verbreitet, was aber nicht heißt, dass die Software besser oder schlechter ist. Prinzipiell sehe ich da keine Tendenz.

    netzpolitik.org: Befürworten Sie eine Meldepflicht für softwarebedingte Fehler? Wenn ja, wie sollte sie gestaltet sein?

    Klaus Rüdiger Bährle: Die Meldepflicht haben wir ja im Grunde durch die Rückrufe schon …

    netzpolitik.org: … nach Ihrer Auswertung ist sie allerdings nicht sehr aussagekräftig.

    Klaus Rüdiger Bährle: Richtig, wobei die Frage ist, welche Daten man rausgeben sollte. Es sollte eine Beschreibung dazu sein, was wirklich defekt ist. Prinzipiell müsste man auf jeden Fall drei Aspekte abdecken: Was ist das Problem, was ist die Gefahr und was wird unternommen, um das Ganze zu beseitigen? So in der Art ist es in den US-Datenbanken – Problem, Gefahr, Abhilfe. In Europa ist das nicht enthalten, das sollte geändert werden. Meldepflichten bei Softwarefehlern ohne Rückrufaktion halte ich für unrealistisch, denn das würde ja bedeuten, dass Hersteller jeden Fehler, der irgendwo mal auftritt, melden müsste.

    netzpolitik.org: Gibt es aus Ihrer Sicht Forderungen an die Autohersteller?

    Klaus Rüdiger Bährle: An die Hersteller richtet sich die Forderung, dass sie ihre Qualitätssicherung einhalten. Man müsste weitere Qualitätskriterien für Fahrzeuge entwickeln. Bei Software gibt es ja generell Bemühungen auf wissenschaftlicher Seite, die Qualität von Software besser zu bewerten. Das ist aber noch weit entfernte Zukunft. Das wäre natürlich ein riesiger Schritt, wenn man messen könnte, wie gut Software ist.

    netzpolitik.org: Was wären Ihre Forderungen an die Politik?

    Klaus Rüdiger Bährle: Bei der Politik gibt es sicherlich Ansatzpunkte, die Qualität stärker zu betonen. Priorität sollte sein, dass Software in Fahrzeugen sicher ist. Politisch lässt es sich aber wohl besser verkaufen, wenn man die Hersteller zu mehr Umweltfreundlichkeit anregt.

    netzpolitik.org: Mal angenommen, Sie könnten auf die politische Regulierung Einfluss nehmen,
    was konkret würden Sie fordern für die nahe Zukunft, also drei bis fünf Jahre?

    Klaus Rüdiger Bährle: Das ist eine sehr gute Frage. Es gibt wohl nicht diese eine Forderung. Die abstrakte Forderung wäre: Wir brauchen Software-Qualität, und das Fahrzeug muss sicher sein für den Fahrer. Das Problem ist, dass man Qualitätsmaßnahmen nur schwer definieren kann, wenn man die Qualität nicht messen kann.

    netzpolitik.org: Haben Sie zufällig kürzlich ein Auto gekauft?

    Klaus Rüdiger Bährle: Nein.

    netzpolitik.org: Wenn Sie eins kaufen würden, was für eins wäre das?

    Klaus Rüdiger Bährle: Ein altes.

    netzpolitik.org: Heißt das, dass sich durch Ihre Forschung auch Ihre Sicht als Autokäufer verändert hat?

    Klaus Rüdiger Bährle: Eigentlich nicht. Ich habe auch einen Hang zu alten Autos. Aber ich warte zumindest so lange ab, bis das Auto nicht mehr ganz neu ist.

    netzpolitik.org: Vielen Dank, dass Sie uns für dieses Gespräch zur Verfügung standen.

    Klaus Rüdiger Bährle ist Wirtschaftsingenieur. Der Titel seiner Masterarbeit lautet „Marktanalyse zu sicherheitskritischer Software in der Automobilbranche“.

    Bährle führte für die Arbeit Experteninterviews mit Personen aus Unternehmen und Organisationen der Automobilbranche sowie deren Versicherer, Zulieferer und Entwicklungsdienstleister, um Trends und Problemfelder zu analysieren. Er wertete zudem vorhandene Daten über Rückrufe in den Vereinigten Staaten und Europa aus.

    11. Juli 2016 3
  • : Offenbar Selbstmordversuch von Chelsea Manning
    Offenbar Selbstmordversuch von Chelsea Manning

    Die in den USA inhaftierte Whistleblowerin Chelsea Manning hat offenbar versucht sich das Leben zu nehmen. Das berichtet der Independent unter Berufung auf US-Medien:

    A US media report said that Manning, who us being held at in a cell at Fort Leavenworth, Kansas, was taken to hospital early on Tuesday morning. CNN said that it was believed that the 28-year-old had tried to take her life. There was no immediate independent confirmation of this.

    Manning wurde im Jahr 2013 zu 35 Jahren Haft verurteilt, weil sie geheime Dokumente an Wikileaks weitergegeben hatte.

    Update:
    Die Anwälte von Manning reagieren mit einem Statement:

    6. Juli 2016 6
  • : Faktencheck-Video: Für und Wider des Drohneneinsatzes
    Wird es die Drohne "Raubtier", "Sensenmann" oder "MALE2020"? Die Bundeswehr will Kampfdrohnen.
    Faktencheck-Video: Für und Wider des Drohneneinsatzes

    Mehdi Hasan hat sich in einem kurzen Film in der Reihe „Reality Check“ mit dem Für und Wider des Einsatzes von bewaffneten Drohnen auseinandergesetzt. Wie effektiv sind diese Waffen, wie präzise erreichen sie ihre Opfer, wie sind die Erfolgsraten im Drohnenkrieg tatsächlich?

    Für den für Al Jazeera English arbeitenden Journalisten Hasan ist das Drohnenthema schon längere Zeit Teil seiner Arbeit. Er hatte erst letztes Jahr den ehemaligen Pentagon-General Michael Flynn befragt und ihm im Rahmen des Interview-Formats „Head to head“ die Frage gestellt, ob nicht der Drohnenkrieg mehr Terroristen produziere als umbringe, woraufhin Flynn die bemerkenswerte Aussage machte:

    I don’t disagree with that. I think as an overarching strategy, it’s a failed strategy.
    (Ich bin da nicht anderer Meinung. Ich denke, als eine Gesamtstrategie ist es eine gescheiterte Strategie.)

    Mit dieser Einschätzung ist der Pentagon-Mann längst nicht mehr allein: Soldaten der US Airforce kamen in einem offenen Brief zum selben Schluss und pochten zudem auf die US Constitution, die jedermann einen fairen Prozess garantiert und geheime Tötungslisten nicht zulässt.

    In seinem neuen Video zeigt Hasan einige Aussagen zur Rechtfertigung des Einsatzes von bewaffneten Flugrobotern durch Offizielle der US-Regierung wie etwa Michael Hayden, früherer NSA-Chef, danach auch noch CIA-Chef, Berater des republikanischen US-Präsidentschaftsbewerbers Mitt Romney und heute Direktor bei der Chertoff Group, einer regierungsnahen Beratungsfirma im Bereich Sicherheit. Die Mühe für nachprüfbare oder sonst irgendwie stichhaltige Argumente machen sich Männer wie Hayden schon lange nicht mehr:

    They are coming to kill us. I don’t know their name, rank and serial number – I know what they do and I know what they’re up to.
    (Sie kommen, um uns zu töten. Ich kenne nicht ihren Namen, ihren Dienstgrad oder ihre Kennziffer – aber ich weiß, was sie tun, und ich weiß, was sie vorhaben.)

    Hasan stellt dieser Militärlogik darüber, wie man legitime Ziele definiert, Fakten entgegen, gibt auch Quellen dafür an. Er moniert etwa, wieviele Male in den letzten Jahren angeblich die „Nummer 2“ von Al-Kaida getötet worden sei.

    Auf Befehl der US-Regierung werden mit den bewaffneten Drohnen in Ländern wie Pakistan oder Jemen Tag für Tag Menschen gezielt getötet. Darunter sind nicht nur Erwachsene, sondern auch Jugendliche und Kinder (im Militärjargon: „fun-sized terrorists“ (sic)). Der wachsende Anti-Amerikanismus wird auch den militärischen Drohnenprogrammen zugeschrieben. All dem widmet sich der kurze Film von Hasan.

    Wer also drei Minuten Zeit hat, kriegt Argumente in kondensierter Form an die Hand. Die werden wir in Zukunft brauchen, denn das Pentagon plant die Steigerung der täglichen Drohnenflüge um fünfzig Prozent bis zum Jahr 2019.

    Das Drohnenthema wird auch im Spielfilm „Eye in the sky“ (übrigens mit Alan Rickman) verarbeitet. Ebenfalls durchaus sehenswert.

    28. Juni 2016 4
  • : US-Zoll will Social Media Accounts bei Einreise erfassen
    Ausfahrt zur US-Grenze. Foto: <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC-BY-NC-ND 2.0</a> <a href="https://www.flickr.com/photos/eskimo_jo/16886075692/sizes/l">Viv Lynch</a>
    US-Zoll will Social Media Accounts bei Einreise erfassen

    US-Zollbehörden wollen bei der Einreise die Social Media Accounts der Reisenden erfassen. Laut Vorschlag im Federal Register soll hierzu ein zusätzliches freiwilliges Feld in die Einreiseunterlagen eingeführt werden.

    Die Behörden versprechen sich von der Datenabfrage „eine Verbesserung des bestehenden Abfrageprozesses“ sowie mehr „Klarheit und Transparenz für das Heimatschutzministerium, um mögliche illegale Aktivitäten und Verbindungen zu erkennen“.

    Der bisherige Einreiseprozess umfasst schon heute die Abgabe von Fingerabdrücken, persönliche Fragen und verschiedene Datenbankabfragen. Hinzu kommen die Daten aus der Fluggastdatenspeicherung. Fraglich ist bei der neuen Verschärfung auch, wie freiwillig so ein Feld zum Beispiel bei jungen Menschen ist. Wer nichts einträgt, kann schnell mit unangenehmen Nachfragen rechnen.

    Der Vorschlag kann jetzt 60 Tage von der Öffentlichkeit kommentiert werden, bevor er formal beraten wird.

    25. Juni 2016 21
  • : Stephen Colbert und Tim Wu erklären Netzneutralität auf einer Achterbahn
    Stephen Colbert und Tim Wu erklären Netzneutralität auf einer Achterbahn

    In den USA ist die Debatte um Netzneutralität viel größer als bei uns. Das zeigt sich gerade wieder, wo Stephen Colbert in seiner Late Night Show die aktuelle Entscheidung eines US-Bundesgerichtes als Thema hatte. Dazu setzte sich Colbert mit Tim Wu in einer Achterbahn und ließ sich erklären, warum die Debatte wichtig ist.

    16. Juni 2016 2
  • : Zugang zu Informationen: USA reformiert Freedom of Information Act, Italien schafft neues Recht
    (Foto: <a href="https://www.flickr.com/photos/foto_db/13837300983">Reckmann</a>/<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>)
    Zugang zu Informationen: USA reformiert Freedom of Information Act, Italien schafft neues Recht

    Die USA haben eine Reform des Freedom of Information Act beschlossen, der zu mehr staatlicher Offenheit führen soll. Auch Italien springt auf den Zug der Informationsfreiheit auf: Das Parlament hat erstmals ein Recht auf Zugang zu Informationen geschaffen.

    16. Juni 2016 5
  • : Apples „Differential Privacy“: Privatsphäre als Verkaufsargument
    Apples „Differential Privacy“: Privatsphäre als Verkaufsargument

    Bei der gestrigen Apple-Show WWDC zeigte sich ein Trend: Der Konzern stellte mehrere technische Lösungen vor, die den Schutz der Privatsphäre der Nutzer in den Vordergrund stellen. Im hochpreisigen Marktsegment stellt sich Apple in Sachen Datenschutz weiterhin klar gegensätzlich zu Google oder Microsoft auf.

    14. Juni 2016 16
  • : Privacy Shield: Sichere rechtliche Grundlage für transatlantischen Datenverkehr ist nicht in Sicht
    Die EU-Komission steht unter Druck, das Privacy-Shield Abkommen anzupassen.
    Privacy Shield: Sichere rechtliche Grundlage für transatlantischen Datenverkehr ist nicht in Sicht

    Nach den europäischen Datenschutzbeauftragten forderte heute das Europäische Parlament entscheidende Nachbesserungen am EU-US-Datenschutzschild. Die irische Datenschutzbehörde will zudem die aktuelle rechtliche Übermittlungsgrundlage von Facebook und Co. vom EuGH prüfen lassen.

    26. Mai 2016 1
  • : USA: Freiwillige Handlungsempfehlungen im Umgang mit Drohnen
    Eine fliegende Drohne
    Die Drohnen sollen die Arbeit der Polizei erleichtern
    USA: Freiwillige Handlungsempfehlungen im Umgang mit Drohnen

    In den USA hat die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) auf Anweisung von US-Präsident Barack Obama im Rahmen eines Multi-Stakeholder-Prozesses freiwillige Handlungsempfehlungen im Umgang mit Drohnen erarbeitet (PDF).

    Die Kurz-Zusammenfassung liest sich wie eine Anleitung zum Thema Datenhöflichkeit.

    Die große Frage bleibt: Was macht eine Gesellschaft, wenn sich nicht alle an solche Selbstverständlichkeiten halten?

    1. If you can, tell other people you’ll be taking pictures or video of them before you do.
    2. If you think someone has a reasonable expectation of privacy, don’t violate that privacy by taking pictures, video, or otherwise gathering sensitive data, unless you’ve got a very good reason.
    3. Don’t fly over other people’s private property without permission if you can easily avoid doing so.
    4. Don’t gather personal data for no reason, and don’t keep it for longer than you think you have to.
    5. If you keep sensitive data about other people, secure it against loss or theft.
    6. If someone asks you to delete personal data about him or her that you’ve gathered, do so, unless you’ve got a good reason not to.
    7. If anyone raises privacy, security, or safety concerns with you, try and listen to what they have to say, as long as they’re polite and reasonable about it.
    8. Don’t harass people with your drone.

    Hier ist der Blogpost zum Prozess: Finding Common Ground on UAS.

    20. Mai 2016 4
  • : Mausrede des Tages: CIA löscht „aus Versehen“ den Folter-Report
    Auch die CIA soll ungefilterte Daten der NSA-Überwachung bekommen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/legalcode">CC BY-SA 2.0</a> via Flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/121483302@N02/14127655320/">Global Panorama</a>
    Mausrede des Tages: CIA löscht „aus Versehen“ den Folter-Report

    Der amerikanische Auslandsgeheimdienst CIA hat „aus Versehen“ eine der wenigen Kopien des 6.700 Seiten starken Folter-Reports gelöscht. Das berichtet Yahoo:

    CIA inspector general officials deleted an uploaded computer file with the report and then accidentally destroyed a disk that also contained the document, filled with thousands of secret files about the CIA’s use of “enhanced” interrogation methods.

    Der Report wurde nie in Gänze veröffentlicht, Informationsfreiheitsanfragen wurden bislang abgelehnt. Ein CIA-Sprecher gab auf Nachfrage gegenüber Yahoo an, dass man noch eine Kopie des Reports habe. Die Frage ist jetzt natürlich: Wie lange noch?

    17. Mai 2016 24
  • : US-Vorwahlkampf: Elektronisches Wählen beerdigt
    US-Vorwahlkampf: Elektronisches Wählen beerdigt

    Die Republikaner haben sich im aktuellen Vorwahlkampf um das US-Präsidentenamt gegen elektronische Wahlverfahren ausgesprochen, wenn es um die Abstimmungen bei ihrer innerparteilichen National Convention geht. Die Vorstellung, nach Monaten enorm teurer medialer Wahlkampagnen auf ein manipulationsanfälliges Computersystem mit fragwürdigem Ergebnis zu vertrauen, behagt den Parteifunktionären offenbar nicht. Ob die Entscheidung Folgen für andere elektronische Systeme hat, wird sich erst herausstellen.

    GOP democrats

    Bild: DonkeyHotey, Lizenz: Creative Commons BY 2.0.

    Bei den Republikanern (GOP), die ihre National Convention in Cleveland abhalten werden, fürchtet man sich vor Softwarefehlern, Sicherheitslücken und vor Hackern.

    Senior party officials […] are ruling out a change to convention bylaws that would allow for electronic voting on the ballots.

    Das elektronische Abstimmen mache insgesamt mehr Ärger als es Vorteile bringe:

    Another [GOP] senior party official lamented that no matter which approach was used for voting, the loser would be primed to call foul. „People are going to call shenanigans. It’s inevitable, whether shenanigans happen or not.“

    Es gab bei den Republikanern für verschiedene frühere Conventions bereits Vorschläge für elektronische Abstimmungen, praktisch waren sie aber bisher nicht auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Einige elektronische Geräte sind aber bei lokalen Conventions schon in Gebrauch. Dieses Jahr sollte es nun auch für die National Convention soweit sein, hieß es im April noch. Laut Time sollte der Lieferant der Software die Firma Pixl sein. Nach deren Website zu urteilen, weckt die Firma eher Grusel als Vertrauen.

    Nun hat man die Idee also beerdigt. Welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Nutzung von Computern bei der Präsidentenwahl hat, ist schwer abzusehen. Es hat sich in den letzten Jahren ein ganzer Zoo von verschiedenen Abstimmungs- und Scanning-Systemen über die fünfzig US-amerikanischen Bundesstaaten ausgebreitet.

    Etwa achtzig Prozent aller Stimmen werden an Wahlcomputern abgegeben. Es gibt Varianten mit und ohne Papierbeleg. In Delaware, Georgia, Louisiana, New Jersey und South Carolina sind vollständig elektronische Verfahren im Einsatz. Problematisch werden sicher auch die sechs sogenannten „swing states“ Florida, North Carolina, Ohio, Michigan, Iowa und Arizona, weil deren Ergebnisse besonderen Einfluss auf das Endergebnis haben werden.

    Die Gründe für den Verzicht bei der GOP Convention sind neben der Sicherheit und Manipulationsproblematik übrigens auch Praktikabilitätsüberlegungen, denn bei solch großen Veranstaltungen erweist sich Elektronik nicht immer als bessere Wahl:

    [T]hey also will need to come up with a way to distribute the tools to all 2,472 delegates arriving in Cleveland, plus alternates, and also to train everyone on how to use the technology.

    Denn nicht jeder Delegierte kann sich problemlos bei der Bedienung von technischen Geräten zurechtfinden. Mit analogen Zetteln dagegen kommt auch ohne Schulung jeder klar.

    Bei den Demokraten, die ihre Convention im Juli in Philadelphia, Pennsylvania, abhalten, sind bisher keine Planungen für elektronische Abstimmungsverfahren bekannt.

    Wer über die verschiedenen Probleme mit dem E‑Voting noch nicht viel gehört hat: Computerphile hat das in dem Video „Why Electronic Voting is a bad Idea?“ schön zusammengefasst:

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    3. Mai 2016 5
  • : TTIP: Intransparenz, Protest und Winkekatzen
    Foto: CC-BY-SA <a href="https://www.flickr.com/photos/luebeck/1617258779/sizes/o/">jphintze</a>
    TTIP: Intransparenz, Protest und Winkekatzen

    Der konsolidierte Verhandlungstext des Freihandelsabkommen TTIP ist auf ttip-leaks.org veröffentlicht worden – gegen den Willen der Verhandlungspartner. Erstmals eröffnet sich nun die Chance, das 800 Millionen Menschen betreffende Abkommen durchzulesen und zu bewerten.

    Das umstrittene „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP) tauchte erstmals im Februar 2013 in der Öffentlichkeit auf. Es weckte sofort im netzpolitischen Bereich ähnliche Befürchtungen wie das im Jahr 2012 von einer europaübergreifenden Protestbewegung erfolgreich gekippte Abkommen ACTA.

    Fast vierzig internationale Nichtregierungsorganisationen aus dem digitalen Bereich forderten in einer gemeinsamen Erklärung, alle Bestimmungen bezüglich Patenten, Urheberrechten, Marken, geografischen Angaben oder anderen Formen des sogenannten „geistigen Eigentums“ aus dem Freihandelsabkommen auszuklammern.

    Breite Kritik von mehr als 500 Nichtregierungsorganisationen

    Doch die Digital-Rights-Bewegung war nicht die einzige, die den intransparenten TTIP-Prozess kritisch betrachtete. Im Gegenteil: Es entwickelte sich auf sehr breiter Basis – von Gewerkschaften bis zu Umweltverbänden – Widerstand gegen das transatlantische Projekt.

    Die Breite der Kritik ist nachzulesen bei „Stopp TTIP“, einem Bündnis von mehr als 500 Nichtregierungsorganisationen aus ganz Europa:

    • Investoren werden Staaten verklagen können.
    • Unternehmen werden eingeladen, an neuen Gesetzen mitzuschreiben.
    • Großunternehmen haben übermäßigen Einfluss auf die Geheimverhandlungen zu CETA und TTIP. Bei 92 % aller Treffen, die die EU-Kommission mit Interessenvertretern im Vorfeld der TTIP-Verhandlungen durchführte, wurden lediglich Firmenvertreter gehört.
    • Die Verhandlungen werden im Geheimen geführt.
    • Die Standards bezüglich der Qualität von Lebensmitteln und des Verbraucherschutzes könnten abgeschwächt werden.
    • Arbeitnehmerrechte und Arbeitsplätze sind in Gefahr.
    • Europäische Länder kämen unter Druck, Hochrisiko-Technologien wie Fracking oder Gentechnik zuzulassen.
    • CETA und TTIP werden bestehende Ungleichheiten weiter vergrößern.
    • Liberalisierung und Privatisierung werden zu Einbahnstraßen.

    Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze?

    Die Befürworter des Abkommens führen immer wieder an, dass TTIP Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze bringe. Doch Studien stellten fest, dass die Effekte nur minimal oder nicht positiv seien. Das bestätigte jetzt auch eine Studie, die die britische Regierung bis vor Kurzem unter Verschluss hielt. Das Gutachten der renommierten London School of Economics sieht für Großbritannien keine Vorteile, sondern nur Risiken.

    Verhandlungen

    Seit Juli 2013 wurde das Freihandelsabkommen in 13 Runden verhandelt. Bis Ende des Jahres soll das Abkommen fertig sein – wenn nicht noch etwas dazwischenkommt. Zuletzt drängten Angela Merkel und Barack Obama in Hannover zur Eile, während draußen Zehntausende gegen das Abkommen demonstrierten. Kritiker vermuten, dass eine Verzögerung und die Veröffentlichung des Vertragstextes das Abkommen kippen könnten.

    Demonstrationen und Proteste

    Das Handelsabkommen hat nicht nur mehr als drei Millionen Protest-Unterschriften hervorgerufen, sondern auch große Demonstrationen mit bis zu 250.000 Teilnehmenden. Zuletzt demonstrierten zwischen 35.000–90.000 Menschen in Hannover gegen das Abkommen. Zentrum der Proteste ist Deutschland, wo die Ablehnung aller beteiligten Länder am Höchsten ist. Aber auch in Österreich, Luxemburg und Frankreich hat TTIP keinen guten Stand.

    Intransparenz

    Die Intransparenz der Verhandlung des Abkommens war von Anfang an ein großer Kritikpunkt. Die EU justierte nach und veröffentlichte scheibchenweise EU-Positionen zu einigen wenig umstrittenen TTIP-Verhandlungsmaterien. Die „konsolidierten Verhandlungstexte“, die den Stand der Verhandlungen wiedergeben, blieben weiter unter Verschluss, und US-Positionen werden gar nicht erst veröffentlicht. Abgeordnete können in einem besonders gesicherten Leseraum Einsicht in den Verhandlungsstand nehmen. Die bisher bekannten Dokumente haben die Kollegen bei correctiv.org gesammelt.

    Werbestrategie der Befürworter

    Der Bundesverband der Industrie (BDI) hat extra eine Werbeagentur angeheuert, die neoliberale Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft ließ zur Großdemo der Gegner ein Boot mit Winkekatze durch die Hauptstadt fahren. Wirtschaftsminister Gabriel schaltete am Demo-Tag großflächige Anzeigen in Zeitungen und beschwört mit Sonderseiten die Vorteile des Freihandelsabkommens.

    Netzpolitische Punkte in TTIP

    Der jetzt veröffentlichte Text enthält einige Punkte mit netzpolitischem Bezug. Eine allererste Analyse des Leaks gibt einen Überblick über strittige Punkte. Andere netzpolitisch relevante Punkte verstecken sich wohl auch in TiSA, dem Trade in Services Agreement. Dieses wird seit 2012 unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und soll Dienstleistungen wie Verkehr, Finanzen, Bildung oder Gesundheit liberalisieren. Wikileaks hat immer wieder Dokumente des TiSA-Abkommens veröffentlicht.

    Wie geht es weiter?

    Nach Veröffentlichung des TTIP-Textes besteht jetzt erstmals die Chance für alle Seiten, das Abkommen und seine Folgen richtig einzuschätzen. Noch ist nicht absehbar, wie sich mit der unfreiwilligen herbeigeführten Transparenz das Blatt wendet. Es kann sein, dass dies der Anfang vom Ende von TTIP ist.

    2. Mai 2016 33
  • : Oliver-Stone-Film über Snowden: „Find the terrorist in the internet haystack“
    Oliver-Stone-Film über Snowden: „Find the terrorist in the internet haystack“

    Im letzten Jahr wurde bereits bekannt, dass Oliver Stone einen Snowden-Film machen wird. Nun ist am Mittwoch ein Trailer erschienen, der Film soll im September rauskommen. Danach zu urteilen, dürfte der Film durchaus überwachungskritisch ausfallen, obwohl der Trailer kaum ein Klischee auslässt.

    Wenn Oliver Stone die Geschichte des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden in einen Hollywoodfilm-Thriller packt, dürfte das eine Menge Menschen erreichen. Die Schauspieler sind Joseph Gordon-Levitt als Snowden, der sich auch mit ihm getroffen hat. Außerdem zu sehen: der aus den letzten Star-Trek-Filmen bekannte und beliebte Zachary Quinto als Glenn Greenwald sowie Publikumsmagnet Nicolas Cage als Geheimdienstmann.

    Produzenten sind Moritz Borman, Eric Kopeloff und Philip Schulz-Deyle. Das Drehbuch zu dem Film schrieb Stone zusammen mit Kieran Fitzgerald nach der Vorlage von Anatoli Kucherenas „Time of the Octopus“ und Luke Hardings „The Snowden Files“, in dem die Treffen mit Greenwald und die Flucht Snowdens von Hongkong beschrieben ist.

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    29. April 2016 7
  • : Datenjournalismus: Amazon beliefert schwarze Wohnviertel in den USA schlechter
    Die blauen Punkte sind schwarze Wohnviertel in Atlanta, die abgedunkelte Fläche ist dsd Same-Day-Delivery-Gebiet von Amazon. Screenshot: Bloomberg.com
    Datenjournalismus: Amazon beliefert schwarze Wohnviertel in den USA schlechter

    In einer aufwendigen Datenrecherche und Visualisierung haben David Ingold und Spencer Soper bei Bloomberg nachgewiesen, dass Amazon in mehrheitlich schwarzen Wohnvierteln in den USA weniger häufig die Option der „Am-Selben-Tag-Lieferung“ anbietet. Dazu gaben die Journalisten alle Postleitzahlen in die Verfügbarkeitsprüfung ein und verglichen dann die Ergebnisse mit Bevölkerungsdaten des U.S. Census Bureau:

    In six major same-day delivery cities, however, the service area excludes predominantly black ZIP codes to varying degrees, according to a Bloomberg analysis that compared Amazon same-day delivery areas with U.S. Census Bureau data. In Atlanta, Chicago, Dallas, and Washington, cities still struggling to overcome generations of racial segregation and economic inequality, black citizens are about half as likely to live in neighborhoods with access to Amazon same-day delivery as white residents.

    Amazon erklärt dies damit, dass die Option auf schnelle Lieferung zuerst da ausgerollt werde, wo viele Prime-Kunden wohnten. Damit zeigt dieses Beispiel sehr anschaulich, wie auf Daten beruhende Geschäftsentscheidungen bestehende gesellschaftliche Spaltungen weitertransportieren können.

    22. April 2016 16
  • : Gesperrt: Facebook nimmt „The Shade Room“ offline
    Gesperrt: Facebook nimmt „The Shade Room“ offline

    Wer sich für Prominente interessiert und auf Facebook unterwegs ist, dem ist die Seite vermutlich schon begegnet: The Shade Room. Der Facebook-Konzern nahm sie nun offline, ohne Angabe von Gründen, wie niemanlab berichtet, bestätigte aber die Sperrung.

    „The Shade Room“ hatte schon häufiger mit Beschwerden von Prominenten zu kämpfen, denen verständlicherweise die Berichterstattung in Teilen zu weit ging. Andererseits waren so manche C‑Prominente durchaus hinterher, ihre Fotos auf dem Portal zu hinterlassen. Das ebenfalls zum Facebook-Konzern gehörende Instagram hatte der bilderlastigen Seite letztes Jahr schon kurzzeitig den Account gekappt. Nach kurzer Zeit war er wieder online, sogar mit einer Entschuldigung von Instagram.

    Nun kann man sich fragen, was eine Celebrity-Bildersammlung für eine Relevanz haben mag, aber Angie Nwandu, die The Shade Room 2014 ins Leben gerufen hat, weiß eine große afro-amerikanische Community und über vier Millionen Facebook-Follower hinter sich und hat neben Klatsch und Tratsch auch eine recht deutliche politische Agenda, etwa bei vieldiskutierten Themen wie #BlackLivesMatter oder der US-Präsidentschaftswahl.

    Dass Inhalte entfernt und Accounts ohne Begründung und vorherige Ankündigung gesperrt werden, ist natürlich kein neues Phänomen, auch kein seltenes. Vieles in Zusammenhang mit Nacktheit und Pornographie ist gemäß den Richtlinien von Facebook ein No-go. Das geht vor allem auf den Punkt 3.7 der Facebook-Richtlinien zurück:

    Du wirst keine Inhalte posten, die Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. grafische sowie sonstige Gewalt enthalten.

    Die englische Version der Richtlinien weicht inhaltlich nicht von der deutschen ab. Politische Inhalte fallen in beiden Versionen nicht unter diesen Punkt.

    Diskutiert werden Fälle von Sperrungen häufig nur, wenn die Betroffenen eine gewisse Bekanntheit haben. Es traf in Deutschland etwa das Frauenmagazin „Emma“, da ein Ausgaben-Cover Brustwarzen abbildete. Das an sich ist noch nicht unbedingt ein Problem, aber es waren weibliche. Es erwischt auch häufiger Künstler oder Berichterstatter, wie kürzlich Nora Burgard-Arp, deren Account gesperrt wurde wegen Fotos zum Thema Anorexie, die unter dem Titel „Heute sind doch alle magersüchtig“ auch nackte Körper zeigten. Ihr wurde mitgeteilt:

    Wenn wir noch einmal Nackedeis posten, werden wir nicht mehr nur gesperrt – sondern komplett gelöscht.

    Nacktaufnahmen seien aber nicht der Grund der Sperrung und warum sie im sog. „Facebook Jail“ gelandet sei, sagt „The Shade Room“-Gründerin Nwandu gegenüber niemanlab:

    I monitor the page frequently and nothing was posted that violated any rules to my knowledge […] We have been targeted on FB and have been receiving numerous reports over things that don’t violate the terms. The amount of reports have been excessive.

    19. April 2016 3
  • : Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen
    Umstritten: Der Schutz der EU-Bürger durch das "Privacy Shield" (MatthiasKabel/CC BY-SA 3.0)
    Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen

    Vergangenen Oktober hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA aus datenschutzrechtlichen Gründen für ungültig erklärt. Seitdem plant die Europäische Kommission eine Nachfolgeregelung, die den Schutz der Grundrechte der europäischen Bürger bei der Übermittlung von Daten in die USA gewährleisten soll. Im Februar hatten sich die EU-Kommission und die Vereinigten Staaten auf einen neuen Rahmen für die transatlantische Übermittlung von Daten für kommerzielle Zwecke geeinigt. Dieser trägt den Namen Privacy Shield und soll mit den europäischen Datenschutzbestimmungen vereinbar sein.

    Die Bundesregierung hat nun in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion (PDF) im Bundestag ihre Position zur umstrittenen Neuregelung des transatlantischen Datenaustauschs dargestellt und sich für eine rasche Einführung ausgesprochen. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hervor. Heute will der EU-Innenauschuss erstmals zum Privacy Schild beraten und Einzelheiten zum geplanten „Datenschutzschild“ klären.

    Privacy Shield – Safe Harbor 2.0?

    Grund für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF), die zuvor geltende Safe-Harbor-Regelung abzulehnen, war dessen Unvereinbarkeit mit der europäischen Grundrechtscharta. Durch die Snowden-Enthüllungen 2013 war bekannt geworden, dass Safe Harbor die persönlichen Daten von EU-Bürgern, vor dem Hintergrund geheimdienstlicher Überwachungs- aktivitäten der USA, nicht adäquat schützen kann. Das sollte sich mit Privacy Shield ändern.

    Doch auch das geplante Privacy-Shield-Abkommen scheint die an der alten Vereinbarung geäußerten Bedenken und Kritik nicht ausräumen zu können. So forderten im März 2013 verschiedene zivilgesellschaftliche Gruppen in einem Brief (PDF) entschiedene Nachbesserungen an der Neuregelung. „Bei den Schutzrechten von Europäerinnen und Europäern im Falle von Datensammlungen durch US-Unternehmen, bei den Rechtsschutzmöglichkeiten und bei Fragen der Transparenz“ müsse entschieden nachgebessert werden.

    Verstärkte NSA-Kooperation und datenschutzrechtliche Bemühungen

    Ausgangspunkt der Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion (PDF) waren ebenfalls Bedenken an der Neuregelung des Datentransfers sowie Kritik an der Bundesregierung. Außerdem fragte sie die Bundesregierung nach ihrem Bemühen bezüglich der Schaffung von Rechtssicherheit, die unter anderem von Wirschaftsverbänden gefordert wurde.

    Sie werfen der Bundesregierung vor, anstatt sich für entsprechende Lösungen einzusetzen, „ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA)“ weiter auszubauen, obwohl der EuGH moniert hatte, dass die weitgehenden Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden nicht mit einem angemessenen Schutzniveau für Datentransfers vereinbar seien.

    Die Anfrage forderte auch eine Positionierung der Bundesregierung bei dem Konflikt zwischen unkontrollierter Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen und der Gewährleistung von Menschen- und Grundrechten. Zudem wollte die Fraktion die „Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit“ erörtert haben und wissen, wie man die vom EuGH monierten Praktiken effektiv abzustellen versuche.

    Bundesregierung vertraut auf US-Garantien

    Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Antwort grundsätzlich für das vom EuGH geforderte Schutzniveau aus, welches dem der EU entsprechen soll und sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ ergibt. Zudem stellte man klar, dass der neue Entwurf im Anhang „sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff“ beinhalte.

    Man erklärte, dass das Vertrauen in die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche sich „auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene“ stütze. Die Tatsache, „dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein […] stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren“, scheint dem keinen Abbruch zu tun.

    Die gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage zur Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern hält die Bundesregierung für ausreichend, obwohl der Zugriff „durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen“ immer noch möglich ist und etablierte datenschutzrechtliche Grundsätze nur gültig sind, „soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar“.

    „Umbrella Agreement“ nicht im „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie“

    Das „Umbrella Agreement“ ist ein transatlantisches Rahmenabkommen zum Datenschutz bezüglich der Verfolgung von Straftaten und besteht neben dem geplanten Privacy Shield. Zu einer möglichen Einschneidung der Beanspruchung eines gerichtlichen Rechtschutzes vor dem EuGH durch das Abkommen wollte sich die Bundesregierung, mit Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Vertragsschlussverfahren, nicht äußern. Entgegen den Auffassungen des juristischen Dienstes des EU-Parlaments (PDF) ist die Bundesregierung der Meinung, das „Umbrella Agreement“ falle nicht unter den „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht [die im] ‚Safe Harbor‘-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen“.

    Verarbeitungen, „die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen“, fielen nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie.

    Damit hat es die Bundesregierung wiedermal versäumt, sich klar zur Unantastbarkeit europäischer (Datenschutz-)Grundrechte zu bekennen. Wir werden weiterhin über die Entwicklung von Privacy Shield“ berichten, sobald Verhandlungsergebnisse des EU-Innenausschusses vorliegen.


    Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Dieter Janecek, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Konsequenzen aus dem „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

    Vorbemerkung der Fragesteller:

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2015 die sogenannte „Safe Harbor“-Regelung der Europäischen Kommission mit den Vereinigten Staaten von Amerika für unwirksam erklärt, ohne Übergangsfrist. Seit diesem Datum ist damit die notwendige zentrale Rechtsgrundlage der Privatwirtschaft für Informations- bzw. Datentransfers in die USA entfallen. Das Urteil betrifft über 4 000 Unternehmen, darunter auch zahlreiche bundesdeutsche Unternehmen. Nach Ablauf der von der Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten ausgesprochenen Frist präsentierte die Europäische Kommission am 2. Februar 2016 mündlich Inhalte einer Einigung mit den USA unter dem Namen EU-US Privacy Shield.

    Über eigene Aktivitäten der Bundesregierung zur Lösung der nach dem EuGH-Urteil eingetretenen, auch nach der jüngsten Einigung unverändert rechtlich unsicheren Situation ist bislang nichts bekannt. Die Bundesregierung baut vielmehr ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA) weiter aus (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Dabei wirft die im Lichte der Enthüllungen von Edward Snowden getroffene, in seiner Reichweite kaum zu überschätzende Kernaussage des Gerichts, wonach zu weitgehende Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden ein für Datentransfers in dieses Land bzw. das für Übermittlungen in die USA EU-rechtlich erforderliche angemessene Schutzniveau ausschließen, gravierende und weitergehende Fragen auf.

    Wirtschaftsverbände auf beiden Seiten des Atlantiks monieren zu Recht die für ihre Unternehmen entstandene Rechtsunsicherheit (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 18. Januar 2016, Safe Harbor: Verbände schreiben Brandbrief an EU und Obama, abrufbar unter: www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/safe-harbor-unternehmer-verbaende-senden-brandbrief-a-1072543.html, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Der Ausgang der auf europäischer wie nationaler Ebene anstehenden Gespräche der im EuGH-Urteil gestärkten nationalen Datenschutzbehörden zu einer möglichen gemeinsamen Positionierung bleibt nach wie vor ungewiss. Auf Nachfragen des Parlamentes zur Positionierung reagiert die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller ausweichend (siehe die Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. vom 21. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7134).

    Es erscheint angeraten, den dahinterliegenden, grundlegenden Konflikt zwischen einer ausgeuferten Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen einerseits und den menschen- wie grundrechtlichen Gewährleistungen andererseits ebenso wie die Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit schnellstmöglich und entschlossen mit allen beteiligten Akteuren anzugehen und die vom höchsten europäischen Gericht monierten Praktiken effektiv abzustellen.

    Vorbemerkung der Bundesregierung:

    Bevor die Kleine Anfrage bei der Bundesregierung eingegangen ist, hat die Europäische Kommission am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ (EU-US-Datenschutzschild) vorgelegt. Der Entwurf umfasst als Anhänge sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-
    Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff und ist auf der Internetseite der Kommission abzurufen (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16–433_en.htm).


    Antworten der Bundesregierung:

    1.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach insbesondere die globale Abkehr der Mitgliedstaaten von der ungezielten Massenüberwachung der Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrecht-
    lich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt?

    Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass eine Vermeidung ungezielter Massenüberwachung von Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrechtlich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von
    Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt.

    2.
    Welche über das Urteil hinausgehenden Maßnahmen leitet die Bundesregierung national, supranational und international vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lediglich die zwingend von den Mitgliedstaaten zu beachtenden rechtlichen (Mindest-) Vorgaben enthalten, in die Wege, um das vom Gericht eindeutig artikulierte, zugrundeliegende Problem sowohl übermäßiger staatlicher Überwachung und mangelhafter rechtlicher Schutzvorkehrungen im Sinne der Menschen- und Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft konstruktiv und effektiv voranzubringen?

    Die Bundesregierung setzt sich sowohl bilateral als auch international für die Wahrung von Menschenrechten online wie offline ein. Den Vereinten Nationen (VN) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Auf eine deutsch-brasilianische Initiative hin wurde zum Beispiel in 2015 das Mandat für einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Privatleben im Menschenrechtsrat der VN geschaffen. Zuvor hatte Deutschland ebenfalls zusammen mit Brasilien 2013 und 2014 Resolutionen zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter in die VN-Generalversammlung eingebracht, die dort im Konsens angenommen wurden. Die Bundesregierung bringt sich intensiv in die Reform der Europaratskonvention 108 ein (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten). Menschenrechtliche Anforderungen haben auch die Verhandlungen zum EU-US-Rahmenabkommen „Umbrella Agreement“ und zum EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ geprägt.

    3.
    Unter welche Rechtsnormen des bundesdeutschen als auch des US-amerikanischen Rechts fällt die kürzlich in Bad Aibling wiederaufgenommene Kooperation der Bundesregierung mit der Obama-Administration bzw. von Bundesnachrichtendienst (BND) und National Security Agency (NSA) bei der Telekommunikationsüberwachung von Informationen und Daten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren
    wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016), und aufgrund welchen faktischen
    Prüfverfahrens sowie aufgrund welcher rechtlicher Grundlage bewertet die Bundesregierung diese Normen als auch das Wiederanfahren dieser Kooperation als mit den Grundsätzen des „Safe Harbor“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für vereinbar?

    Die einschlägigen US-amerikanischen Rechtsnormen, unter denen es US-amerikanischen Behörden wie der National Security Agency (NSA) gestattet ist, Kooperationen einzugehen, sind der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Die Kooperation des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit ausländischen Behörden in Bad Aibling stützt sich auf § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Übermittlungen zwischen Nachrichtendiensten waren und sind von dem Regelungsgehalt der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 („Safe Harbor“-Entscheidung) nicht erfasst, da sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) fallen, deren Umsetzung die „Safe Harbor“-Entscheidung diente.

    4.
    Schließt die Bundesregierung auf der Grundlage der von ihr nach den Snowden-Enthüllungen inzwischen angeblich ergriffenen (www.tagesschau.de/inland/bnd-nsa-113.html) tatsächlichen und/oder rechtlichen Maßnahmen aus, dass ihre eigenen Überwachungsmaßnahmen als auch ihre Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten die Grundrechte von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern verletzen?

    Die Grundrechte binden in ihrem Anwendungsbereich die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Die Nachrichtendienste des Bundes sind zudem für ihre Aufgabenwahrnehmung an das jeweils für sie geltende Fachrecht gebunden.

    5.
    Welche konkreten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen sichern das angemessene Schutzniveau im Umgang des BND und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) mit Informationen
    und Daten der Angehörigen von Drittstaaten, insbesondere von US-Bürgerinnen und US-Bürgern bei Datenerfassungen und Datenverarbeitungen durch die und in der Bundesrepublik Deutschland, um den zwingenden Vorgaben des „Safe Harbor“-Urteils, insbesondere der Pflicht zum Schutz der freien Kommunikation durch hinreichend konkrete und verhältnismäßige gesetzliche Regelungen zu genügen?

    Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten von Angehörigen von Drittstaaten durch den BND und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) richten sich nach den jeweils anwendbaren Fachgesetzen (BNDG, Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG, Gesetz zur Beschränkung des Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G10-Gesetz). Diese gewährleisten einen angemessenen Datenschutz.

    6.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die deutsche Rechtslage etwa für die Erteilung eines „Freibriefes“ des Bundeskanzleramtes an die Deutsche Telekom für Massenzugriffe auf in Deutschland gelegene Glasfaserkabel sowie das Teilen der Ergebnisse des Abgriffes mit der NSA (vgl. Netzpolitk.org vom 12. Juni 2015, Live-Blog aus dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-ex-bnd-praesident-ernst-uhrlau-und-dieter-urmann/, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016) den im „Safe Harbor“-Urteil niedergelegten, aus Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) abgeleiteten Anforderungen des EuGH (siehe insbesondere Rn. 91 des Urteils) standhalten würde, und wenn ja, welche Rechtsschutzmöglichkeiten gab es für die von dem damaligen Abgriff Betroffenen?

    Das „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2015 (Rs. C‑263/14) findet auf den Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten keine Anwendung; auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen. Für den BND lassen sich hieraus keine zwingenden rechtlichen Vorgaben oder Anforderungen ableiten.

    7.
    Auf welche Weise unterstützte die Bundesregierung, wie auch etwa von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gefordert, konkret das Ziel der Europäischen Kommission, zeitnah ein neues „Safe Harbor“-Abkommen zu erreichen, und was stand einer zeitnahen Vereinbarung entgegen?

    Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ vorgelegt. Damit hat die Kommission ihrer mit den USA am 2. Februar 2016 erzielten politischen Einigung zügig ein konkretes Maßnahmenpaket folgen lassen.

    8.
    Zu welchen konkreten Terminen welcher Gremien insbesondere des Rates fand insbesondere seit der Verkündung des Urteils sowie nach der Verkündung der Einigung mit den USA am 2. Februar 2016 auf welcher Rechtsgrundlage eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten zum weiteren Vorgehen der Europäischen Kommission statt? Erfolgte etwa vorab eine inhaltliche Abstimmung bezüglich des Verhandlungsmandats der EU-Kommission für ein „Safe Harbor 2.0“, und wenn ja, welchen konkreten Inhalts?

    Das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission ergibt sich direkt aus Artikel 25 Absätze 5 und 6 der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Die EU-Mitgliedstaaten sind über den Artikel 31 – Ausschuss (einem Komitologie-Ausschuss gemäß Verordnung EU Nr. 182/2011) im Hinblick auf die Annahme des neuen Angemessenheitsbeschlusses beteiligt. Am 7. April 2016 wird dieser Ausschuss erstmals zum „Privacy Shield“ beraten. Die Europäische Kommission will dort Einzelheiten zum Datenschutzschild erläutern.

    9.
    Bestehen außer den in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 5 genannten Fällen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7134) weitere Fälle, insbesondere TK-Provider-Verträge und/oder Outsourcing- und Cloud-Verträge von Stellen im Geschäftsbereich der Bundesregierung, bei denen die beauftragten Unternehmen unter die „Safe Harbor“-Regelung fielen oder nach wie vor fallen? Falls ja, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung zwischenzeitlich daraus gezogen?

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zum 1. Januar 2016 einen neuen Vertrag mit der Firma Microsoft über Premier Support Services abgeschlossen, bei dem als Standard für den Datenschutz das „Safe Harbor“-Modell galt. Aufgrund der „Safe Harbor“-Entscheidung des EuGH wurde mit der Firma Microsoft ein EEA Data Privacy Offering als Add-On abgeschlossen. Über die EEA Data Privacy Services kann sichergestellt werden, dass im Rahmen des Problemlösungssupports anfallende Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet und gespeichert werden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 16. Juli 2015 eine Auftragsdatenvereinbarung mit Microsoft geschlossen, die festlegt, dass die Datenverarbeitung ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen hat.

    10.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Gesetzeslage in Großbritannien und in Frankreich, die dort jüngst verabschiedeten Sicherheitsgesetze sowie die durch die Snowden-Dokumente bekanntgewordene Überwachungspraxis digitaler Kommunikation etwa des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters) ein den Datenschutzrisiken für EU-Bürger mit den USA vergleichbares, unangemessenes Schutzniveau schafft, und mit welchen Mitteln beabsichtigt die Bundesregierung, gegen diese die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ebenfalls und in ähnlich starkem Maße beeinträchtigende Situation vorzugehen?

    Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

    11.
    Was hat die Bundesregierung konkret seit der Entscheidung des EuGH getan, um konstruktiv auf wirksame Schutzvorkehrungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen hinzuarbeiten und damit den schwe-
    lenden Konflikt zwischen EU und USA zu entschärfen?

    Die Bundesregierung hat stets deutlich gemacht, dass zur Wiederherstellung einer sicheren Rechtslage die zügige Vorlage eines Vorschlags für ein konkretes Maßnahmenpaket durch die Europäische Kommission erforderlich ist, das im Einklang mit den vom EuGH aufgestellten Kriterien steht. Im Übrigen obliegt es den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sicherzustellen, dass die Datenverarbeiter im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Daten in Drittstaaten übermitteln.

    12.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der EU-Verhandlungsposition eine Schwächung erfährt, wenn einige EU-Mitgliedstaaten selbst im Hinblick auf den aus Artikel 7 und 8 GRCh gebotenen, ableitbaren Grundrechtsschutz dringenden Nachholbedarf in ihrer Sicherheitsgesetzgebung aufweisen, und wenn ja, welche Schritte unternimmt sie, um diesen Missstand zu beheben?

    Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.

    13.
    Welche EU-Rechtsgrundlagen für Informations- bzw. Datenübermittlungen in die USA könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung einschließlich gesonderter Datenabkommen wie PNR, SWIFT usw.), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonfor-
    mität hin zu überprüfen?

    Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7134 vom 21. Dezember 2015 verwiesen. Die Rechtskonformität des Entwurfs eines PNR-Abkommens zwischen der EU und Kanada wird derzeit vom EuGH auf Antrag des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überprüft.

    14.
    Welche nationalen Rechtsgrundlagen, bilateralen Abkommen sowie anderweitige US-Vorgaben und US-Anforderungen, die zwingend zu Datenübermittlungen von Behörden oder Unternehmen an US-Stellen führen oder Datenübermittlungen zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland und den USA rechtlich legitimieren, könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen oder Vereinbarungen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen?

    Eine Ressortabfrage hat ergeben, dass keine anderen Regelungen, die einen Datentransfer zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland mit US-Behörden legitimieren, von dem EuGH-Urteil betroffen sind.

    15.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen, die in allgemeiner und nicht näher bestimmter Art und Weise den Zugriff auf Inhaltsdaten elektronischer Kommunikation ermöglichen, als Beeinträchtigung des Kernbereichs („essence“) von Artikel 7 GRCh anzusehen sind, und entspricht die derzeitige gesetzliche Regelung der sogenannten „strategischen“ BND-Rasterfahndung (nach dem Artikel 10-Gesetz als auch die sog. „Routineerfassung“ nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst) nach Ansicht der Bundesregierung den aus Artikel 7 GRCh abgeleiteten gesetzlichen Anforderungen des EuGH?

    Mit Blick auf die GRCh wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Soweit die in der Charta verbrieften Grundrechte dem Grundrechte-Kanon des Grundgesetzes entsprechen, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

    16.
    Teilt die Bundesregierung den Ansatz des Europäischen Gerichtshofs, wonach unabhängig vom tatsächlichen Bestehen oder vom tatsächlichen Ausmaß von „Five Eyes“-Überwachungsprogrammen wie PRISM oder TEMPORA bereits die Untersuchung des geltenden US-Rechts im Hinblick auf den Schutz von Nicht-US-Bürgerinnen und ‑Bürgern Grundrechtsbeeinträchtigungen zumindest der Artikel 7 und 8 GRCh belegt und schon deshalb entsprechende, wie im Urteil dargelegte Schutzvorkehrungen zum Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Privatheit zu treffen sind, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung begrüßt, dass mit dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ u. a. im US-Außenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet wird, an die sich Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Rechtsschutzbegehren wenden können, die den Bereich der nationalen Sicherheit der USA betreffen und sie begrüßt, dass von der US-amerikanischen Presidential Policy Directive 28 aus dem Jahr 2014, die datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, grundsätzlich auch Unionsbürgerinnen und ‑bürger erfasst werden (die nicht dem Schutz des Vierten Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten unterfallen).

    17.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor.pdf), wonach den Datenschutzbehörden gesetzlich ein eigenes Klagerecht einzuräumen ist, und wenn ja, bis wann wird sie dazu einen Entwurf vorlegen? Wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung prüft diese Frage im Zusammenhang mit der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.

    18.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor. pdf), wonach insbesondere die Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln nach Fristablauf ebenfalls unwirksam sind bzw. umgehend an die im EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen sind, und wenn ja, auf welche Weise plant die Bundesregierung, dies durch welche konkrete gesetzgeberische Tätigkeit zu berücksichtigen?

    Die Überprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung, sondern der Kommission selbst. Zukünftig sieht Artikel 42 der EU-Datenschutzgrundverordnung vor, dass Feststellungen der Kommission zu Standardvertragsklauseln durch Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Neben der Kommission können die Standardvertragsklauseln nur vom EuGH für ungültig oder nichtig erklärt werden. Im Einzelfall kann die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer Instrumente jederzeit durch die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überprüft werden. Nationalen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung daher nicht.

    19.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Einholung individueller Einwilligungen kaum eine praktikable, vor allem aber eine in vielerlei Hinsicht rechtlich fragwürdige alternative Rechtfertigung für den Wegfall des „Safe Harbor“-Abkommens darstellt (so etwa wegen der stets bestehenden Widerspruchsmöglichkeit) und deshalb kaum als Ersatz in Frage kommen kann?

    Der EuGH hat sich in seinem „Safe Harbor“-Urteil nicht zum Instrument der Einwilligung geäußert. Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die EU-Datenschutz-richtlinie 95/46/EG und zukünftig die EU-Datenschutzgrundverordnung sehen die Übermittlung aufgrund Einwilligung vor. Die Einwilligung kann
    als Rechtsgrundlage eines Datentransfers herangezogen werden, in denen keine Angemessenheitsentscheidung bzw. kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.

    20.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach das sogenannte Umbrella Agreement und der nach Auskunft der US-Regierung geplante und im US-Kongress anhängige Judicial Redress Act schon deshalb nicht den vom
    EuGH verlangten individuellen Rechtsschutz für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger bieten können, weil diese Instrumente Streitigkeiten zu den von Unternehmen in die USA übermittelten Daten entweder überhaupt nicht mitumfassen, sondern sich ausschließlich auf Übermittlungen zwischen behördlichen Stellen von EU und USA beziehen (Umbrella Agreement) oder deren Anwendungsbereich allenfalls einen geringen Bruchteil der im europäischen Datenschutz möglichen Rechte der von Datenverarbeitung Betroffenen in den USA verfolgbar machen würde?

    Der EuGH hat in seinem „Safe Harbor“-Urteil ein Schutzniveau gefordert, das dem EU-Niveau gleichwertig ist, welches sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ (der Grundrechte) ergibt. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 EU-Datenschutzrichtlinie Verarbeitungen ausgenommen, die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen. Das „Umbrella Agreement“ bezieht sich auf der Strafverfolgung dienende Datenübermittlungen, unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht den im „Safe Harbor“-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen.

    21.
    Teilt die Bundesregierung die vom früheren Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin vertretene Auffassung, wonach durchgehende und starke Verschlüsselungen der in die USA übermittelten Daten als technisch-organisa-
    torische Schutzmaßnahme, neben anderen Maßnahmen, bei der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Datenübertragung positiv zu berücksichtigen sind, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.

    22.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach besonderer Handlungsdruck für die Erzielung EU-grundrechtskonformer Ergebnisse auch deshalb geboten erscheint, weil aufgrund der voraussichtlich erst im Jahr 2018 zur Anwendung kommenden Europäischen Datenschutzverordnung und des darin geregelten Abstimmungsverfahrens der nationalen Datenschutzbeauftragten zwischenzeitlich für die Frage der transatlantischen Datenübermittlungen ein sogenanntes „forum shopping“ zum Nachteil der Rechte der Bürgerinnen und Bürger droht? Falls nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung hat stets die Notwendigkeit einer zügigen Nachfolgeregelung zu der „Safe Harbor“-Entscheidung deutlich gemacht. Wichtig ist eine stabile Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenaustausch, die den Anforderungen des EuGH gerecht wird und europaweit einheitlich angewandt wird.

    23.
    Wird die Bundesregierung die Gelegenheit der Vorgaben des EuGH-Urteils auch nutzen, um europäische und nationale Vorschläge und Lösungen beispielsweise im Bereich der IT- und Datensicherheit voranzutreiben? Falls ja, welche konkret? Falls nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung evaluiert stetig die Rechtsentwicklung und passt die Rechtslage an Entwicklungen aufgrund neuester Rechtsprechung oder Vorgaben der Europäischen Union an.

    24.
    Wie lautet konkret der Rat der Bundesregierung für bundesdeutsche Unternehmen, bzw. auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung aktuell die Unternehmen, damit sie sobald als möglich die notwendige Rechtssicherheit für ihre transatlantischen Datenverkehre erlangen können?

    Wie auch die Europäische Kommission mehrfach erläutert und ausgeführt hat, standen und stehen den deutschen Unternehmen nach der Ungültigerklärung der „Safe Harbor“-Entscheidung alternative Instrumente gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Richtlinie 95/46 EG zur Verfügung, auf die ein Datentransfer gestützt werden kann. Neben der bereits erwähnten Einwilligung sind dies derzeit insbesondere die Standardvertragsklauseln, welche die Europäische Kommission nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46 EG vorgelegt hat. Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung beispielsweise im BMWi Round-Table-Gespräche mit Vertretern der Wirtschaft und Datenschutzbehörden zu den Regeln für Datentransfers aus der EU in die USA geführt.

    25.
    Gehen nach Auffassung der Bundesregierung die Regelungen des Umbrella Agreements allen sekundärrechtlichen Bestimmungen der EU vor, also auch den Bestimmungen des jüngst ausgehandelten Datenschutzreformpakets und wenn ja, weshalb?

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind völkerrechtliche Verträge der Union integrierende Bestandteile der Unionsrechtsordnung. Rechtswirksam gewordene völkerrechtliche Verträge im Kompetenzbereich der Europäischen Union gehen im Verhältnis zur Vertragspartei entgegenstehendem sekundärem Unionsrecht vor.

    26.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Umbrella Agreement den primärrechtlichen Vorgaben insbesondere der Artikel 7 und 8 GRCh genügen muss, und wenn nein, weshalb nicht?

    Die Unionsorgane müssen die GRCh auch beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge beachten.

    27.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach Artikel 5 Absatz 3 des Umbrella Agreements die Adäquanz-Entscheidung eines internationalen Abkommens an die Stelle der Adäquanz-Entscheidung der Europäischen Kommission setzt und damit Möglichkeiten der Beanspruchung gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem EuGH abschneidet, und wenn nein, warum nicht?

    Die Bundesregierung sieht den von den Fragestellern gezogenen Schluss nicht als zwingend an. Das Vertragsschlussverfahren zum „Umbrella Agreement“ wurde noch nicht abgeschlossen, bislang wurden noch nicht einmal die Ratsgremien mit den Inhalten des „Umbrella Agreement“ befasst. Die Bundesregierung will diesen Verhandlungen, die mutmaßlich auch die Frage des Verhältnisses zwischen Artikel 5 Absatz 3 des „Umbrella Agreement“ und Adäquanzbeschlüssen der Kommission auf Grundlage von Sekundärrecht betreffen werden, und der Entscheidungsfindung im Rat nicht vorgreifen.

    28.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Glaubwürdigkeit von Zusagen der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche gering zu veranschlagen ist angesichts der Tatsache, dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein nach Auffassung der Fragesteller stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren (vgl. etwa www.politifact.com/truth-o-meter/article/2014/mar/11/james-clappers-testimony-one-year-later/), und wenn nein, worauf stützt sich konkret das Vertrauen der Bundesregierung in die Zusagen von US-Geheimdiensten?

    Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Fragesteller. Das Vertrauen der Bundesregierung stützt sich auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene.

    29.
    Welche gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage sind nach Auffassung der Bundesregierung zwischenzeitlich erfolgt, die unmittelbare Einschränkungen der durch die globalen NSA-Überwachungsprogramme bestehenden Zugriffsmöglichkeiten von US-Sicherheitsbehörden auf die Daten von EU-Bürgern nach sich ziehen?

    Gesetzliche Veränderungen der US-Rechtslage erfolgten durch den USA Freedom Act of 2015, der der NSA die bis dahin nach Section 215 USA Patriot Act vorgenommene Erhebung von Metadaten untersagt. Die NSA kann auf die entsprechenden Daten unter den im Freedom Act geregelten Voraussetzungen nur noch mittelbar, durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen, zugreifen. Die entsprechenden Vorschriften des Freedom Act of 2015 sind am 29. November 2015 in Kraft getreten. Sie betreffen alle Telefonate, deren Ausgangs- oder Endpunkt in den USA liegt. Auf untergesetzlicher Ebene wurden mit der Presidential Policy Directive 28 vom 17. Januar 2014 zudem datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, die, soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar, unterschiedslos auf US-Bürger und Ausländer Anwendung finden sollen.

    30.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach jegliche Zusagen einer US-Regierung keine Bindungswirkungen über die jeweilige Amtszeit hinaus entfalten können, und hält sie die damit verbundene Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den gebotenen Schutz der EU-Grundrechte gleichwohl für hinreichend, wenn ja, weshalb?

    Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ihre Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. aufzuheben, so der EuGH in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung (Rn. 76). Daran anknüpfend sieht auch der von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses vor, dass das „Privacy Shield“ jährlich gemeinsam überprüft wird und die Kommission zudem ein Verfahren zur Aussetzung ihres Angemessenheitsbeschlusses initiieren kann. Daraus, dass US-amerikanische Zusagen im Zusammenhang mit der Amtszeit der jeweiligen US-Regierung stehen, ergibt sich daher keine Rechtsunsicherheit.

    31.
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach eine mit jeder Veränderung des US-Umgangs mit den vereinbarten Vorgaben und bei jedem Regierungswechsel notwendig werdende Neuverhandlung des Privacy-Shield weder praktikabel erscheint noch die gebotene Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen erbringen kann, und wenn nicht, warum nicht?

    Wendete die US-Administration Regelungen des „Privacy Shield“ nicht an, trüge dies nicht zur Rechtssicherheit bei. Die Bundesregierung befürwortet, dass das „Privacy Shield“ regelmäßig auf den Prüfstand gebracht wird – sei es im Wege der gemeinsamen jährlichen Kontrolle durch EU und USA, sei es durch ein Verfahren der Europäischen Kommission, mit der sie ggf. einen Angemessenheitsbeschluss aussetzen kann. Diese regelmäß ige Überprüfung ist Ausfluss des gebotenen Ausgleichs zwischen dem Grundrechtsschutz Betroffener und dem Rechtssicherheitsinteresse der Datenverarbeitenden.

    32.
    Lag oder liegt der Bundesregierung, etwa im Rahmen des Prüfverfahrens im Artikel 31-Ausschuss gem. Artikel 5 der Verordnung (EU) 182/2011 der Entwurf eines Verhandlungsmandats oder bereits der Entwurf der Adäquan-
    zentscheidung der Europäischen Kommission selbst vor, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung sich dazu gegenüber der Europäischen Kommission verhalten bzw. darüber abgestimmt?

    Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ veröffentlicht. Die Bundesregierung hat sich weder gegenüber der Kommission dazu verhalten, noch im Artikel 31-Ausschuss darüber abgestimmt.

    33.
    Kann es nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des „Safe Harbor“-Urteils eine tragfähige, rechtssichere Adäquanzentscheidung der Europäischen Kommission geben (Safe Harbor 2 oder EU-US Privacy Shield), ohne dass die USA Veränderungen an ihren materiellrechtlichen Befugnisnormen für den sicherheitsbehördlichen Zugriff auf Daten von EU-Bürgern vornimmt, und wenn ja, aufgrund welcher konkreten Argumente?

    Die USA haben gesetzliche Veränderungen vorgenommen (auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen). Ihren Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zum „Privacy Shield“ stützt die Europäische Kommission unter anderem auf die geänderte Gesetzeslage.

    7. April 2016 8
  • : USA: Überwachung von Städten aus der Luft
    Besonders Großstädte werden mit den Flugzeugen überwacht. Visualisierung: Buzzfeed.com
    USA: Überwachung von Städten aus der Luft

    US-Behörden fliegen routinemäßig mit Überwachungsflugzeugen über großen Städten in den USA. Das hat Buzzfeed in einer großangelegten Recherche rekonstruiert. Das Medium stützt sich dabei auf eine Recherche von AP, die Flugzeuge der Bundespolizei FBI und deren Tarnfirmen aufgedeckt hatte. Zudem übernahmen sie alle gemeldeten Flugzeuge und Helikopter des Department of Homeland Security (DHS) mit ins Raster. Diese Informationen glich Buzzfeed mit dem öffentlich zugänglichen Flugbewegungstracker Flightradar24 ab.

    In nur vier Monaten, von Mitte August bis Dezember 2015, gab es etwa 2.000 bemannte Überwachungsflüge von alleine dem FBI zugeordneten Maschinen. Die meisten flogen in Kreisbewegungen über großen Städten. Unklar ist, was die Flugzeuge an technischem Eqipment außer High-Tech-Kameras an Bord haben. Durch eine Informationsfreiheitsanfrage und ‑klage der Electronic Frontier Foundation wurde bekannt, dass einige der Flugzeuge mit IMSI-Catchern ausgestattet sind.

    Auffällig ist, dass die meisten Flüge unter der Woche und nicht am Wochenende stattfanden. Oder gar an Feiertagen überhaupt nicht. Dies spricht gegen eine rein einsatzbezogene Nutzung der Fluggeräte, beispielsweise zur Luftunterstützung bei der Verfolgung von Straftätern.

    Bürgerrechtsorganisationen in den USA fordern, dass die Flüge Gegenstand einer größeren Überprüfung werden.

    7. April 2016 5
  • : Mini-Drohnen für die US-Armee
    (Symbolbild) Foto: CC-BY-<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">NC-ND-2.0</a> flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/50521389@N08/5221863247/">Melvin E</a>
    Mini-Drohnen für die US-Armee

    Die US-Armee plant nach einem Bericht von Wired die Anschaffung von sehr kleinen Drohnen in großen Stückzahlen. Soldaten sollen sie mit sich führen, sie sollen etwa fünfzehn Minuten lang in der Luft bleiben können. Etwas über einen Kilometer weit soll ihr Flugradius betragen.

    mini drone helicopterMöglichst jedes sogenannte Squad, bestehend aus neun Personen, soll in Zukunft mit den kleinen Flugobjekten ausgestattet werden. Die Mini-Drohnen sollen bei der mitzuführenden Ausrüstung der Soldaten aber kaum ins Gewicht fallen:

    „[P]ersonal drones must be very light – no more than 150 grams, about the weight of an iPhone 6s – that could be carried in a cargo pocket.“

    Innerhalb nur einer Minute sollen sie startklar sein, dann die gewünschten Informationen per Kamera sammeln, in Echtzeit übermitteln und danach zum Soldaten zurückfliegen. Im Abstand von etwa zwanzig Metern („50 to 75 feet“) sollen damit menschengroße Objekte in der Nähe des Soldaten detektierbar werden.

    Bildlizenz der 2013 vorgestellten Helicopter-Mini-Drohne „Black Hornet“ der norwegischen Firma Prox Dynamics: CC BY-NC 2.0, via flickr/Defence Images.

    4. April 2016 6
  • : Sharing Economy, ein Realitätsabgleich
    Die Sharing Economy kann viele Versprechen nicht einlösen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/aaronpk/16089571079/">Aaron Parecki</a>
    Sharing Economy, ein Realitätsabgleich

    Aus Sicht der Konsumenten seien viele Versprechen marktlicher Sharing-Economy-Angebote bloß heiße Luft geblieben, berichtet die New York Times. Angefeuert vom (zumindest anfangs) erfolgreichen Uber-Modell und mit Investoren-Geldern überschwemmt, scheint sich der Markt in den USA wieder zu bereinigen.

    Irgendwann muss schließlich auch das am hellsten leuchtende Start-Up Geld machen, und nicht jede Dienstleistung lässt sich kostengünstig mit einem Sharing-Ansatz erledigen. Einige der Angebote könnten zwar gute Geschäfte machen, aber es sei weder neu noch bahnbrechend, für Annehmlichkeiten gutes Geld zu verlangen:

    That dream was about price and convenience. Like Luxe, many of these companies marketed themselves as clever hacks of the existing order. They weren’t just less headache than old-world services, but because they were using phones to eliminate inefficiencies, they argued that they could be cheaper, too — so cheap that as they grew, they could offer luxury-level service at mass-market prices.

    That just isn’t happening. Though I still use Luxe frequently, it now often feels like just another luxury for people who have more money than time.

    24. März 2016
  • : Studie zu NSA-Überwachung im Ausland: Viele Fragen noch immer offen
    A coalition of grassroots groups from across the political spectrum joined forces to fly an airship over the NSA’s data center in Bluffdale, Utah on Friday, June 27, 2014, to protest the government’s illegal mass surveillance program. Photo by Greenpeace.
    Studie zu NSA-Überwachung im Ausland: Viele Fragen noch immer offen

    nsa-seal-eagleIm dritten Jahr nach den Snowden-Enthüllungen bleiben nicht nur im NSA-Untersuchungsausschuss viele Fragen offen – auch in den USA fehlen der öffentlichen Debatte noch grundlegende Informationen zur NSA-Überwachungmaschinerie. Der Berater des UN-Sonderberichterstatters zur Meinungsfreiheit, Amos Toh, sowie die Wissenschaftlerinnen Faiza Patel und Elizabeth Goitein vom Liberty and National Security Program des Brennan Center for Justice veröffentlichten am Mittwoch eine Studie über die NSA-Überwachung im Ausland: Overseas Surveillance in an Interconnected World (pdf). Darin umreißen sie die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erkenntnisse – aber auch, was noch immer im Unklaren liegt.

    In den USA habe es kaum eine öffentliche oder im Kongress stattfindende Debatte über die Überwachungsmaßnahmen der NSA im Ausland gegeben, stellen die Wissenschaftler_innen fest. Bei der Überwachung im Ausland beruft sich die NSA auf Ronald Reagans Executive Order 12333 von 1981 – eine „black box“, wie die Autor_innen schreiben. So sei etwa nicht klar, wie der Auslandsgeheimdienst den Präsidialerlass interpretiert und Überwachungsmaßnahmen rechtfertigt. Die NSA überraschte schließlich schon mit ihrer „geheimen Interpretation“ des Paragraphen 215 des Patriot Act, durch die ein massenhaftes Data-Mining gerechtfertigt wurde. Die Öffentlichkeit verdiene zu wissen, so die Autor_innen der Studie, wie Behörden ihre Aufgaben und Verpflichtungen rechtlich auslegen.

    Unklar sei zudem weiterhin, ob derzeit eine angemessene Aufsicht über die Arbeit der Geheimdienste stattfinde und wie, wenn überhaupt, Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen im Ausland vor US-Gerichten verwendet werden. Die Wissenschaftler_innen fragen sich weiter, ob nicht nur Gesetze, sondern auch bestimmte Worte durch die NSA spezifisch interpretiert werden: „Is the term ‚collection‘ interpreted differently from the terms ‚interception‘, ‚gathering‘, and ‚acquisition‘?“

    Letztendlich sei auch die Frage offen, wo die Überwachungsmaßnahmen enden. Wie sieht etwa eine „gezielte“ Suche der NSA aus?

    Does the agency use vague search terms like „ISIS“ or „nuclear“ when combing through communications, thereby grabbing up data from millions of innocent people simply discussing the news?

    Während die Autor_innen anerkennen, dass es vertrauliche und geheim zu haltende Informationen gibt, fordern sie doch eine Aufklärung, die es dem Kongress und der US-amerikanischen Öffentlichkeit erlaubt, den Umfang der NSA-Überwachungsmaßnahmen und ihre rechtlichen Parameter nachzuvollziehen:

    The need for transparency is particularly urgent given that EO 12333 operations constitute the largest and — as our analysis suggests — potentially most intrusive of the nation’s surveillance activities. The fact that they are conducted abroad rather than at home makes little difference in an age where data and information flows are unconstrained by geography, and where the constitutional rights of Americans are just as easily compromised by operations in London as those in Los Angeles.

    18. März 2016 4