Trojaner, Biometrie, Big DataWir veröffentlichen den Entwurf zum neuem BKA-Gesetz

Innenministerin Nancy Faeser fordert neue Befugnisse für die Polizei. Beamte sollen Wohnungen heimlich betreten und biometrische Überwachung im Internet durchführen. Wir veröffentlichen den Gesetzentwurf zur Änderung der Polizeigesetze. Mehrere Vorhaben widersprechen dem Koalitionsvertrag.

Nancy Faeser mit Polizisten
Innenministerin Nancy Faeser ist auf Sicherheitstour. – Alle Rechte vorbehalten Peter Jülich, BMI

Die Bundesregierung will die Befugnisse für Polizeibehörden wie das Bundeskriminalamt ausweiten. Das Innenministerium von Nancy Faeser hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Zunächst berichteten der Spiegel und Christian Rath in mehreren Medien. Wir veröffentlichen den Gesetzentwurf in Volltext.

Das BKA-Gesetz zu ändern, steht nicht im Koalitionsvertrag. Offizieller Anlass ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Datenaustausch zwischen Polizeibehörden. Doch das Innenministerium plant mehrere Vorhaben, die mit der Richtlinie nichts zu tun haben und dem Koalitionsvertrag widersprechen.

Heimlich in Wohnungen einbrechen

Das BKA soll in Zukunft „Wohnungen ohne Wissen der Betroffenen durchsuchen“. Die Polizei soll Durchsuchungen durchführen, „potentielle Tatmittel unbrauchbar machen“ – und IT-Geräte hacken.

Seit 15 Jahren darf das BKA Staatstrojaner einsetzen, seit sieben Jahren darf jede Polizei hacken. Der Staat hackt jede Woche, vor allem wegen Drogen. Bisher darf die Polizei Wohnungen nicht heimlich betreten, um Trojaner zu installieren. Das will Innenministerin Faeser jetzt erlauben:

Der Zugriff auf informationstechnische Systeme kann es erfordern, physisch auf die IT-Geräte einzuwirken. Der physische Zugriff ist die technisch sicherste und schnellste Möglichkeit zur Implementierung der für den Zugriff auf informationstechnische Systeme notwendigen Software.

Die Erfolgsaussichten sind dabei deutlich höher als bei der klassischen Durchführung via Fernzugriff, da keine Mitwirkung der Zielperson notwendig ist. Die Mitwirkung kann nicht in allen Szenarien erreicht werden, insbesondere wenn die betroffenen Geräte nur zu bestimmten Funktionen und nicht dem alltäglichen Gebrauch verwendet werden.

Staatstrojaner im Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung zu Staatstrojanern vereinbart: „Für den Einsatz von Überwachungssoftware, auch kommerzieller, setzen wir die Eingriffsschwellen hoch“. Dieser Gesetzentwurf senkt die Eingriffsschwellen ab.

Vor einem Jahr hat Justizminister Marco Buschmann einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Polizei Staatstrojaner etwas seltener nutzen dürfen soll. Diese Angleichung der Quellen-TKÜ an die Online-Durchsuchung steht ebenfalls im Koalitionsvertrag. Dieses Gesetz kommt aber nicht von der Stelle, weil Innenministerin Faeser blockiert.

Im Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung verpflichtet, IT-Sicherheitslücken nicht offenzuhalten, sondern immer schnellstmöglich zu schließen. Dazu hat das Innenministerium bis heute keinen Gesetzentwurf vorgelegt. Stattdessen will Innenministerin Faeser Sicherheitslücken offenlassen und ausnutzen.

Biometrische Überwachung im Internet

Das neue Gesetz erlaubt der Polizei, Personen anhand biometrischer Daten in „öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“ zu suchen. So sollen „Personen identifiziert und lokalisiert sowie Tat-Täter-Zusammenhänge erkannt werden“. Prominentes Beispiel ist Gesichtserkennung mit Tools wie Clearview AI und PimEyes.

Diese Befugnis gilt nicht nur für Bundeskriminalamt und Bundespolizei, sondern mittels Strafprozessordnung für alle Polizeibehörden. Die Polizei soll nicht nur nach Verdächtigen suchen, sondern auch andere Personen wie „Kontaktpersonen, Opfer und Zeugen“.

Biometrische Merkmale sind dabei nicht nur „Lichtbilder und Fingerabdrücke“, sondern auch „weitere Identifizierungsmerkmale“ wie zum Beispiel „Bewegungs-, Handlungs- oder Sprechmuster“.

Dazu steht im Koalitionsvertrag: „Den Einsatz von biometrischer Erfassung zu Überwachungszwecken lehnen wir ab. Das Recht auf Anonymität sowohl im öffentlichen Raum als auch im Internet ist zu gewährleisten.“

Big Data wie Palantir

Polizeibehörden nutzen viele Datenbanken, je nach Zweck und Rechtsgrundlage. Der neue Gesetzentwurf soll es der Polizei ermöglichen, die „verschiedenen Datenbestände technisch zusammenzuführen“. Mit „automatisierter Datenanalyse“ wollen die Behörden „neues Wissen erzeugen“. Das Versprechen von Big Data und Palantir.

Hessen und Hamburg hatten bereits Gesetze zur automatisierten Datenanalyse. Die hat das Bundesverfassungsgericht vor einem Jahr als verfassungswidrig eingestuft und gekippt. Innenministerin Faeser will die Befugnis wieder einführen – für alle Polizeien in Bund und Ländern. Im Koalitionsvertrag steht dazu nichts.

Zwar darf die Polizei damit nur Straftaten von erheblicher Bedeutung verfolgen. Die Datensätze sollen aber bereits anlasslos zusammengeführt werden:

Die Daten können nur dann schnell und effizient analysiert werden, wenn zumindest der Grunddatenbestand bereits zusammengeführt und aktualisiert in einem einheitlichen Datenformat in einer entsprechenden Anwendung vorliegt.

Der Vorgang der Zusammenführung und Formatierung ist aufgrund der Masse der Daten aufwändig, so dass eine Zusammenführung lediglich im Einzelfall dem gewünschten Zweck der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr nicht gerecht werden könnte.

Die Big-Data-Superdatenbank soll das BKA entweder selbst entwickeln oder „als kommerzielle Lösung beschaffen“. Der Gesetzentwurf plant Kosten von 14,3 Millionen Euro.

Kernbereich und Anonymität

Vor zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht das Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Unter anderem schützt es den absolut geschützten „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ nicht ausreichend. Das neue Gesetz soll das Eindringen in den Kernbereich jetzt „insoweit ausschließen, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt“.

Der Gesetzentwurf ändert die Definition von „anonym“. Laut Wikipedia bedeutet Anonymität, „dass eine Person oder eine Gruppe nicht identifiziert werden kann“. Laut Gesetz soll Anonymisierung bedeuten, „dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können“. Dabei geht De-Anonymisierung immer häufiger und einfacher.

Das Innenministerium erlaubt die „Datenerhebung für die Erprobung von Einsatztechnik“. Zum Erheben und Verarbeiten von Daten gibt es viele Vorschriften. Diese sollen etwas abgeschwächt werden „für die Entwicklung, Überprüfung, Änderung und das Trainieren von IT-Produkten“. Das BKA und seine Dienstleister sollen personenbezogene Daten erheben dürfen, „auch im öffentlichen Raum“.

Der Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden um. Das betrifft vor allem „die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten“ zwischen Deutschland und anderen EU- und Schengen-Staaten.

Gegen das aktuelle BKA-Gesetz von 2017 läuft noch eine Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall im Dezember verhandelt und will am 1. Oktober das Urteil verkünden.

„Es sind ernste Zeiten.“

Eine Sprecherin des Innenministeriums kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Die Sicherheitsbehörden brauchen zeitgemäße Befugnisse, um Tatverdächtige und Gefährder insbesondere im Bereich von Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität schnell und effektiv identifizieren und lokalisieren zu können.

Manuel Höferlin, innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Es steht außer Frage, dass die Ermittlungsbehörden angemessene und starke Ermittlungsinstrumente benötigen. Eingriffe in die Rechte der Menschen dürfen aber nicht leichtfertig vorgenommen werden, sondern müssen wohl durchdacht sein. Anderenfalls schafft sich der Rechtsstaat selbst ab.

Insbesondere die Heimlichkeit der Durchsuchung macht das Vorhaben schwierig, denn die Freien Demokraten stehen nicht für eine Stasi 2.0, sondern für einen Rechtsstaat, der die Freiheit aller Bürger schützt.

Konstantin von Notz, stellvertretender Vorsitzende der Grünen-Fraktion, kommentiert gegenüber RND:

Es sind ernste Zeiten. Und das BKA braucht moderne Ermittlungsbefugnisse und ‑mittel. Gleichzeitig ist völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann.

Update (14:10): Wir hatten auch den Sebastian Hartmann, innenpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, nach einem kurzen O-Ton angefragt. Sein Büro teilt mit: „Aus zeitlichen Gründen steht Herr Hartmann leider nicht zur Verfügung.“

Justizminister Marco Buschmann sagt auf X und gegenüber Bild:

Es wird keine Befugnisse zum heimlichen Schnüffeln in Wohnungen geben. Im Staat des Grundgesetzes machen wir so etwas nicht. Das wäre ein absoluter Tabubruch. Als Verfassungsminister lehne ich solche Ideen ab. Sollte jemand das ernsthaft vorschlagen wollen, wird ein solcher Vorschlag weder das Kabinett passieren noch wird es eine Mehrheit im Parlament dafür geben.

Update (21.08.): Edith Kindermann, Präsidentin des Deutschen Anwaltevereins kommentiert: Schluss mit immer weitergehenden Polizeibefugnissen!

Wenn Bürgerinnen und Bürger nicht mehr sicher sein können, ob der Staat vielleicht hinter ihrem Rücken in ihre Wohnung eingedrungen ist, um IT-Geräte zu infiltrieren, gerät der Rechtsstaat in seinen Grundfesten ins Wanken.

Update (22.08.): Sebastian Hartmann, innenpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, will nicht mit uns sprechen: „Leider kann Ihnen Herr Hartmann kein Statement zukommen lassen.“


Hier der Gesetzentwurf in Volltext:


  • Datum: 06.08.2024
  • Von: Bundesministerium des Innern und für Heimat
  • An: Bundesregierung
  • Status: Referentenentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes und weiterer Gesetze

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf dient der Stärkung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland, der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der allgemeinen Überarbeitung des Bundeskriminalamtgesetzes.

Das Bundeskriminalamt hat eine zentrale Position in der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland inne – als Zentralstelle, in der Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Zur Bewältigung dieser Aufgaben muss das Bundeskriminalamt in der Lage sein, auf neue Entwicklungen effektiv und angemessen reagieren können. Kriminalitätsphänomene und Bedrohungen entwickeln sich mit hoher Geschwindigkeit. Auch internationale Krisen haben unmittelbare Auswirkungen auf die innere Sicherheit in Deutschland, gerade im Bereich der Terrorismusabwehr. Zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit bedarf es wirksamer und moderner Instrumente für das Bundeskriminalamt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, sowohl im Bereich der Datenerhebung als auch -weiterverarbeitung punktuelle Anpassungen vorzunehmen. Straftäter hinterlassen in der analogen wie auch digitalen Welt Spuren: Polizeibehörden müssen in beiden Situationen über die erforderlichen Ermittlungsinstrumente verfügen.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Die Verordnung (EU) 2022/991 vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation sowie die Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem erfordern Änderungen im nationalen Recht. Aus der Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 folgen Änderungsbedarfe im Bundesdatenschutzgesetz, soweit dieses die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzt.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 1 BvR 1345/21, hat das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen konturiert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19 u.a., setzt den Rahmen zur verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung von Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse.

Vor dem Hintergrund der praktischen Anwendung des Bundeskriminalamtsgesetzes seit Inkrafttreten der Neustrukturierung des Gesetzes im Jahr 2018 besteht ein allgemeiner Überarbeitsbedarf.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf betrifft im Wesentlichen das Bundeskriminalamtgesetz. Er umfasst Vorschriften zur verdeckten Datenerhebung zu Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt sowie moderne, datenbezogene Befugnisse zum biometrischen Abgleich öffentlich zugänglicher Daten aus dem Internet und zur automatisierten Analyse polizeilicher Datenbestände. Darüber hinaus erfolgen leichte Veränderungen der Regelungen zu Speicherfristen und anderer Vorschriften des Gesetzes. Weitere Regelungen betreffen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977, die Angleichung an die Verordnungen (EU) 2022/991 und (EU) 2022/1190 sowie Anpassungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen werden angepasst. Das Bundespolizeigesetz ist hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 sowie der Regelungen zum biometrischen Internetabgleich und der automatisierten Datenanalyse betroffen. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte ist auch die Strafprozessordnung umfasst.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bundeskriminalamt entsteht aufgrund der gesetzlichen Änderungen ein Umsetzungsaufwand von insgesamt 38,54 Millionen Euro.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.


Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes und weiterer Gesetze

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 10b Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

    2. Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 16a Automatisierte Datenanalyse“.

    3. Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

      „§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.

    4. Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 26a Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977“.

    5. Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 39a Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

    6. Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 63b Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

    7. Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:

      „§ 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes und der im Ausland eingesetzten Personen“.

    8. In der Angabe zu § 85 werden die Wörter „im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien“ durch die Wörter „bei mehreren speicherungsberechtigten Stellen“ ersetzt.
    9. Die Angabe zu Unterabschnitt 6 von Abschnitt 9 wird gestrichen.
    10. Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

      „Abschnitt 9a Schadensausgleich“.

    11. Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

      „§ 86 Ergänzende Regelungen zum Schadensausgleich“.

  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Organisation“ die Angabe „(Interpol)“ und nach den Wörtern „nationale Stelle für“ die Wörter „die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung“ eingefügt sowie das Wort „Europol“ in Klammern gesetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

      „4. zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Abl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).“

  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1wird wie folgt geändert

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Betäubungsmitteln,“ das Wort „Cannabis“ und ein Komma eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „(§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuchs)“ die Wörter „der Bundespräsidentin oder“ eingefügt.

      cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Nachteil“ die Wörter „der Bundespräsidentin oder“ eingefügt.

      dd) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter „den Geheimdienst“ durch die Wörter „des Geheimdienstes“ ersetzt.

    2. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Rechte“ werden die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

      bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ersuchen“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

      cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufenthaltsräume“ die Wörter „der Bundespräsidentin oder“ eingefügt.

    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      „(3a) Das Bundeskriminalamt kann als nationale Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes, soweit dies zur Beantwortung von Auskunftsersuchen von Europol nach Artikel 26 Absatz 6b, Artikel 26a Absatz 6 oder Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderlich ist, personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen erheben.“

    2. Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

      „(7) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erprobung von technischen Einsatzmitteln nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 1 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben.

      (8) Soweit sich die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 oder 2 an Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes richtet, ist es dem Verpflichteten verboten, auf Grund der Anfrage des Bundeskriminalamts einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anfrage des Bundeskriminalamts ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.“

  7. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
    2. Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

      „6. die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen von Europol nach den in § 9 Absatz 3a genannten Vorschriften zu erledigen.“

  8. Dem § 10a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Das Bundeskriminalamt darf als nationale Stelle für Europol nach § 1 Europol-Gesetz Auskunft nach Satz 1 verlangen, soweit dies zur Beantwortung von Auskunftsersuchen von Europol nach den in § 9 Absatz 3a genannten Vorschriften erforderlich ist.“

  9. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:

    „§ 10b

    Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

    (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

    1. dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist,
    2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 begangen worden ist oder die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird und
    3. die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf gegen andere Personen als die in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Personen nur durchgeführt werden, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient.

    (3) Für die nach Absatz 1 abzugleichenden Daten gilt § 12 Absatz 2 entsprechend. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

    (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen.“

  10. Dem § 11 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    „(2) Das Bundeskriminalamt kann der Bundesnetzagentur zu dem Zweck des Ausschlusses der Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer anrufender Endnutzer seine zentralen Rufnummern, die für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke genutzt werden, mitteilen.“

  11. Nach § 16 wird folgender neuer § 16a eingefügt:

    „§ 16a

    Automatisierte Datenanalyse

    (1) Das Bundeskriminalamt kann im Informationssystem oder im polizeilichen Informationsverbund gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
    2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird

    und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

    (2) Absatz 1 gilt zur Verhütung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit der nach § 6 zu schützenden Personen entsprechend.

    (3) Zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle kann das Bundeskriminalamt die Zusammenführung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 vornehmen, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 begehen wird oder begangen hat, sich diese Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet und dies zur Verhütung oder Verfolgung der Straftat erforderlich ist.

    (4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, Suchkriterien gewichtet, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.“

  12. In § 17 Absatz 6 Satz 1 und 5 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  13. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird: nach den Wörtern „Vermissten, unbekannten“ das Wort „hilflosen“ eingefügt.
  14. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt und nach der Angabe „§§ 16“ die Angabe „Absatz 2 und 5“ eingefügt.
    2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lichtbilder“ ein Komma und die Wörter „Audioaufzeichnungen, Videoaufzeichnungen“ eingefügt.

      bb) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Vermissten, unbekannten“ das Wort „hilflosen“ eingefügt.

  15. § 22 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „§ 22

      Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.

    2. Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

      „(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 2 kann das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, wenn sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

      1. zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung schwerer Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung ergeben oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder
      2. zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahr
        1. für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, ergeben oder
        2. für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erkennen lassen.

      (4) Die nach § 9 Absatz 7 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Bewertung der Geeignetheit der erprobten Einsatztechnik und technischen Einsatzmittel weiterverarbeitet werden.

      (5) Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten und an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil

      1. unveränderte Daten benötigt werden oder
      2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

      § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 6 gilt entsprechend.“

  16. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  17. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

    „§ 26a

    Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

    (1) Für die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten an Strafverfolgungsbehörden und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend die nachstehenden Regelungen.

    (2) Eine für die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen. Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

    1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
    2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

    Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 2 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

    (3) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats ist in einer Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen hat. Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchens muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
    2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
    3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und
    4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sich übermittelt wurden.

    (4) Bei der Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden, die nicht zentrale Kontaktstellen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 sind, ist der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt.

    (5) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 auf Basis eines Ersuchens angefordert und übermittelt werden, sind vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen:

    1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt unmittelbar zugänglichen Informationen,
    2. drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt mittelbar zugänglichen Informationen,
    3. sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.

    Die in Satz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Abweichung von den Fristen für eine Einholung einer Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist. Die Stelle, die das Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung zu unterrichten. Nach Einholung der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln.

    (6) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind im Einzelfall aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden. Dies gilt nicht, sofern § 28 Absatz 1, 2 oder 2a Satz 1 der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten entgegensteht.“

  18. § 27 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
    2. In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Kriminalpolizeiliche Organisation“ die Angabe „(Interpol)“ eingefügt.
  19. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 26 und 27“ durch die Angabe „§§ 26, 26a und 27“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      „(2a) Die auf einem an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 gerichteten Ersuchen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung von Daten sowie die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 aus eigener Initiative unterbleibt unbeschadet der Absätze 1 und 2, soweit

      1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde verweigert wurde,
      2. es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien handelt oder
      3. die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung oder Bereitstellung nicht zugestimmt hat oder die Übermittlung oder Bereitstellung in Widerspruch zu den von dem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde.

      Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung von Daten nur abgelehnt werden, soweit

      1. die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen,
      2. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 3 entspricht,
      3. das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann oder
      4. das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt.

      Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.“

  20. In § 29 Absatz 2 Satz 3, Absatz 7 und Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  21. § 33 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Es werden die folgende Nummer 5 und der folgende Satz angefügt:

      „5. einen Abgleich nach § 10b Absatz 1 zum Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung durchführen.

      Aufgrund einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 und, sofern es sich bei der anderen Person um einen Zeugen handelt, nach Nummer 2 darf das Bundeskriminalamt eine Öffentlichkeitsfahndung durchführen, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer Straftat von erheblicher Bedeutung steht und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 131 Absatz 4 und § 131a Absatz 4 und 5 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.“

    2. In Absatz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      bb) Es werden die folgende Nummer 5 und der folgende Satz angefügt:

      „5. einen Abgleich nach § 10b Absatz 1 zum Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung durchführen.

      Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist auch aufgrund eines Vorschlags von Europol nach Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (ABl. L 185/1 vom 12.7.2022, S. 1) zulässig.“

    4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ und nach dem Wort „ist,“ die Angabe „sowie Öffentlichkeitsfahndungen nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1 Nummer 3 und 4“ eingefügt.

    5. In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  22. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der betroffenen Person oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Wenn sich während einer Maßnahme nach Absatz 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der beauftragten Person erforderlich ist. Beauftragte Personen dürfen keine Informationen über die Zielperson oder Dritte weitergeben, wenn diese Information selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter betreffen. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten, die Gründe für eine Fortführung des Einsatzes nach Satz 5 und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, erfolgt nach § 79 Absatz 1.“

  23. In § 39 Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie nach der Angabe „3“ die Angabe „und 8“ eingefügt.
  24. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:

    „§ 39a

    Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

    (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

    1. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und
    2. die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.

    Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
    2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird

    und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Der Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 darf gegen andere Personen als die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen, die in § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bezeichnete Person oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nur durchgeführt werden, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient

    (3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten gilt § 12 Absatz 2 entsprechend. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

    (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen.“

  25. § 40 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden nach der Angabe „(§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes)“ die Wörter „verlangt werden“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2 auf“ das Wort „nach“ gestrichen.
  26. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Das Bundeskriminalamt kann Personen nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben, wenn deren Aufenthalt nicht bekannt ist. § 131a Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.“

  27. § 45 Absatz wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      „(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Dazu zählen hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 insbesondere die Begründung oder die Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbar engster persönlicher Bindungen zum Zwecke des Aufbaus oder Erhalts einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson.“

    2. Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

      „(8) Wenn sich während einer Maßnahme nach Absatz 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. Bestehen bei Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b Zweifel dahingehend, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Satz 1 bestehen, darf die Maßnahme als automatische Aufzeichnung weiter fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Absatz 7 Satz 3 und 4 unzulässig ist, fortgeführt werden.

      (9) Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler dürfen keine Informationen über die Zielperson oder Dritte weitergeben, wenn diese Informationen selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter betreffen. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über Informationen und Erkenntnisse nach Satz 1 und 2 sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten, die Gründe für eine Fortführung des Einsatzes nach Absatz 8 Satz 2 und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, erfolgt nach § 79 Absatz 1.“

    3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
  28. § 46 Absatz 7 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

    „Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, erfolgt nach § 79 Absatz 1.“

  29. Dem § 47 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist auch aufgrund eines Vorschlags von Europol nach Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (ABl. L 185/1 vom 12.7.2022, S. 1) zulässig.“

  30. § 48 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

    „Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, erfolgt nach § 79 Absatz 1.“

  31. § 49 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Bundeskriminalamt darf unter den Voraussetzungen von Satz 1 bis 3, soweit dies zum Zweck der Umsetzung einer Maßnahme nach Satz 1 erforderlich ist, Sachen verdeckt durchsuchen sowie Räumlichkeiten der betroffenen Personen verdeckt betreten und durchsuchen.“

    2. In Absatz 4 werden nach dem Wort „darf“ die Kommata und die Wörter „, auch soweit ein Fall des Satzes 4 vorliegt,“ eingefügt.
    3. Nach Absatz 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

      „2a. in Fällen des Absatzes 1 Satz 4, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Personen,“.

    4. Nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

      „2a. im Falle des Absatzes 1 Satz 4, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Personen,“.

    5. Absatz 7 Satz 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

      „Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, erfolgt nach § 79 Absatz 1.“

  32. § 51 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Das Bundeskriminalamt darf unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2, soweit dies zum Zweck der Umsetzung einer Maßnahme nach Satz 1 erforderlich ist, Sachen verdeckt durchsuchen sowie Räumlichkeiten der betroffenen Personen verdeckt betreten und durchsuchen.“

    2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die Kommata und die Wörter „, auch soweit ein Fall des Absatzes 2 Satz 3 vorliegt,“ eingefügt.
    3. Nach Absatz 4 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

      „4a. in Fällen des Absatzes 2 Satz 3, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Personen,“.

    4. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „soll,“ das Wort „sowie“ gestrichen.

      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

      „4a. im Falle des Absatzes 2 Satz 3, soweit möglich, eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Personen, sowie“.

    5. Absatz 7 Satz 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

      „Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung von personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, erfolgt nach § 79 Absatz 1.“

  33. § 61 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) Das Bundeskriminalamt kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verdeckt durchführen, wenn

      1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird oder
      2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, schädigen wird,

      und dies erforderlich ist, um Erkenntnisse über die Art und Weise der Begehung einer geplanten Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu gewinnen oder Sachen, die als Tatmittel einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden können, aufzufinden oder verdeckt unbrauchbar zu machen.“

    2. In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „und des Absatzes 1a“ eingefügt.
    3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Für Maßnahmen nach Absatz 1a gilt § 68 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 des Bundespolizeigesetzes mit der Maßgabe, dass die Niederschrift nur von einem durchsuchenden Beamten zu unterzeichnen ist, entsprechend.“

  34. § 63a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden nach der Angabe „(§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes)“ die Wörter „verlangt werden“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 auf“ das Wort „nach“ gestrichen.
  35. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

    „§ 63b

    Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

    (1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist

    1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach § 6 oder
    2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder bedeutenden Sachwerten einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
    3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen wird,

    und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf gegen andere Personen als die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen, die in § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bezeichnete Person oder Personen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nur durchgeführt werden, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient

    (3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten gilt § 12 Absatz 2 entsprechend. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

    (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen.“

  36. In § 64 Absatz 4 wird die Angabe „und 8“ durch die Angabe „bis 10“ ersetzt.
  37. § 66a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden nach der Angabe „(§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes)“ die Wörter „verlangt werden“ eingefügt.
    2. Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 auf“ das Wort „nach“ gestrichen.
  38. In § 70 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  39. In § 72 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  40. Die Überschrift von Abschnitt 9 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

    „Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an das Auswärtige Amt abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes sowie für die Tätigkeit von im Ausland zur Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes eingesetzten Personen“.

  41. § 73 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „§ 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes und der im Ausland eingesetzten Personen“.

    2. Die Wörter „an deutsche Auslandsvertretungen“ werden durch die Wörter „an das Auswärtige Amt“ ersetzt.
    3. Nach den Wörtern „des Bundeskriminalamtes“ werden die Wörter „sowie für die Tätigkeit nicht abgeordneter Personen, die zur Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes im Ausland eingesetzt werden (Ortskräfte)“ eingefügt.
  42. § 74 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angaben „§§ 34, 45 bis 53 und 64“ werden durch die Angaben „§§ 34, 45 bis 53, 61 Absatz 1a und 64 bis 66“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 64 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ein Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.

      cc) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 64 Absatz 2 Nummer 3“ ein Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.

      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „(Ausschreibung)“ durch die Angaben „und des § 65 (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle)“ ersetzt.

      ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Personen“ die Angaben „auch über die Durchführung der Maßnahme nach § 49 Absatz 1 Satz 2“ und ein Komma eingefügt.

      ff) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Telekommunikation“ die Angaben „auch über die Durchführung der Maßnahme nach § 51 Absatz 2 Satz 3“ und ein Komma eingefügt.

      gg) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      hh) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

      „12. des § 61 Absatz 1a

      1. die Zielperson,
      2. Personen, die die durchsuchte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten.“
    2. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „gelöscht wurden“ durch die Wörter „damit nach § 79 Absatz 1 unverzüglich zu löschen sind“ ersetzt.
  43. § 77 wird wie folgt:
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat“ durch die Wörter „für alle zu einer Person gespeicherten Daten einheitlich mit dem Tag, an dem die letzte Speicherung erfolgt ist“ ersetzt.
    2. Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Das Bundeskriminalamt prüft die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einem Informationsaustausch nach der Richtlinie (EU) 2023/977 spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig.“

  44. § 79 wird wie folgt gefasst:

    „§ 79

    Löschung von durch verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

    (1) Sind die durch Maßnahmen nach §§ 34, 45 bis 53, 61 Absatz 1a, 64, 65 oder 66 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 64 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks, für die Benachrichtigung sowie für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach Löschung der Daten zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

    (2) Absatz 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die

    1. dem Bundeskriminalamt übermittelt worden sind und
    2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen in Absatz 1 Satz 1 entsprechen.“
  45. In § 81 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
  46. § 82 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Angaben „§§ 34, 45 bis 53 und 64“ durch die Angaben „§§ 34, 45 bis 53, 61 Absatz 1a und 64 bis 66“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 64 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ein Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 64 Absatz 2 Nummer 3“ ein Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.

      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(Ausschreibung)“ durch die Angaben „und des § 65 (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle)“ ersetzt.

      dd) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      ee) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

      „12. des § 61 Absatz 1a

      1. die Zielperson,
      2. Personen, die die durchsuchte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten.“
    3. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „automatisiert“ gestrichen.
  47. In der Überschrift von § 85 werden die Wörter „im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien“ durch die Wörter „bei mehreren speicherungsberechtigten Stellen“ ersetzt.
  48. Abschnitt 9 Unterabschnitt 6 wird aufgehoben.
  49. Nach § 85 folgender Abschnitt 9a eingefügt:

    „Abschnitt 9a

    Schadensausgleich“.

  50. § 86 wird wie folgt gefasst:

    „§ 86

    Ergänzende Regelungen zum Schadensausgleich

    Erleidet jemand bei der Erfüllung des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 8 einen Schaden, so gelten die §§ 85 bis 90 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.“

  51. § 88 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Das Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesministerium des Innern und für Heimat alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in den §§ 34, 45 bis 53, 61 Absatz 1a, 64, 65, 66 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 64 genannten Befugnisse sowie über Übermittlungen nach § 27.“

    2. In Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des [Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes] vom […]. […] 2024 (BGBl. I S. […]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Nach der Angabe zu § 54 wird die Angabe zu § 54a eingefügt:

      „„§ 54a Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977“.

    2. Nach der Angabe zu § 57 werden die Angaben zur §§ 57a und 57b eingefügt:

      „§ 57a Automatisierte Datenanalyse

      § 57b Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

  2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

    „§ 54a

    Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

    (1) Für die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten an öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten gelten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend die nachstehenden Regelungen. § 3 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.

    (2) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, erfolgt dies in einer Sprache, die der Mitgliedsstaat für diese Zwecke zugelassenen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln. Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    1. Die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
    2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
    3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und
    4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sich übermittelt wurden.

    (3) Übermittelt die Bundespolizei Daten an Stellen, die nicht zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Eine für die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.

    (4) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist. Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 2 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

    (5) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind im Einzelfall aus eigener Initiative dem Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden. § 56 und § 28 Abs. 2a Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

  3. Nach § 57 werden folgende §§ 57a und 57b eingefügt:

    „§ 57a

    Automatisierte Datenanalyse

    (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3, 4 und 6 sowie den §§ 2 bis 8 personenbezogene Daten, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten,

    1. sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist, oder
    3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.

    (2) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, Suchkriterien gewichtet, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

    § 57b

    Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

    (1) Die Bundespolizei kann Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3, 4 und 6 sowie den §§ 2 bis 8 weiterverarbeitet oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

    1. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist und
    2. die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.

    Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Absatz 3, 4 und 6 sowie den §§ 2 bis 8

    1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, oder
    2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird

    und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf gegen andere Personen als die gemäß § 18 oder § 19 Verantwortlichen, die in § 21 Absatz 1 bezeichnete Person oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nur durchgeführt werden, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient.

    (3) Für die nach Absatz 1 abzugleichenden Daten gilt § 43 Absatz 2 entsprechend.

    (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen.“

Artikel 3

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 45 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die

      1. Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, oder
      2. Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

      zuständigen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten.“

    2. In Satz 3 wird nach der Angabe „Satzes 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
  2. § 46 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

      „4a. „Anonymisierung“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;“.

    2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

      „5a. „Verschlüsselung“ ein Verfahren, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik, die Vertraulichkeit und Integrität von personenbezogenen Daten sicherstellt und vor dem Zugang Unbefugter schützt;“.

  3. In § 80 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 79 Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes

Das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Zollkriminalamt, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst können der Bundesnetzagentur zentrale Rufnummern dieser Behörden mitteilen, bei denen Unterdrückung der Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern ausgeschlossen sein soll. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Rufnummern in einer Liste im Amtsblatt der Bundesnetzagentur. Die Anzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern darf bei Rufnummern, die auf der Liste im Amtsblatt veröffentlicht sind, nicht ausgeschlossen werden.“

Artikel 5

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98c folgende Angaben eingefügt:

    „§ 98d Automatisierte Datenanalyse

    § 98e Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.

  2. Nach § 98c werden folgende §§ 98d und 98e eingefügt:

    „§ 98d

    Automatisierte Datenanalyse

    (1) Strafverfolgungsbehörden können im Datei- oder Informationssystem gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, sich diese Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet und dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich ist.

    (2) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, Suchkriterien gewichtet, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

    § 98e

    Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

    (1) Strafverfolgungsbehörden können Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen dürfen, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern

    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und
    2. die Verfolgung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf gegen andere Personen als dem Beschuldigten nur durchgeführt werden, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient.

    (3) Für die nach Absatz 1 abzugleichenden Daten gilt § 161 Absatz 3 entsprechend. Der Abgleich mit Daten, die durch Maßnahmen nach §§ 100b und 100c erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

    (4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen.“

  3. Nach § 131a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Unter der Voraussetzung von Absatz 1 oder 2 darf der Abgleich nach § 98e Absatz 1 zur Aufenthaltsermittlung durchgeführt werden.“

  4. In § 161 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    „(5) Soweit sich die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 an Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes richtet, ist es dem Verpflichteten verboten, auf Grund des Auskunftsverlangens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsverlangen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsverlangen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.“

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 1 Nummer 17, Artikel 1 Nummer 19, Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzentwurf dient der Stärkung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland, der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der allgemeinen Überarbeitung des Bundeskriminalamtgesetzes.

Das Bundeskriminalamt hat eine zentrale Position in der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland inne – als Zentralstelle, in der Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Zur Bewältigung dieser Aufgaben muss das Bundeskriminalamt in der Lage sein, auf neue Entwicklungen effektiv und angemessen reagieren können. Kriminalitätsphänomene und Bedrohungen entwickeln sich mit hoher Geschwindigkeit. Auch internationale Krisen haben unmittelbare Auswirkungen auf die innere Sicherheit in Deutschland, gerade im Bereich der Terrorismusabwehr. Zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit bedarf es wirksamer Instrumente für das Bundeskriminalamt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, sowohl im Bereich der Datenerhebung als auch -weiterverarbeitung punktuelle Anpassungen vorzunehmen.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten enthält harmonisierte Vorschriften für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Hintergrund ist die Bedrohung der inneren Sicherheit der Union aufgrund grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten, die es erforderlich macht, dass die Mitgliedsstaaten gleichwertigen Zugang zu Informationen erhalten. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle und enthält Vorschriften über Informationsersuchen, die an die zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, die Bereitstellung sachdienlicher Informationen – auch die Verpflichtung dazu – sowie den gemeinsamen Standard-Kommunikationskanal. Die Verordnung (EU) 2022/991 vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation sieht vor, dass Europol Auskunftsersuchen an die Mitgliedsstaaten übermitteln kann, um Informationen zur Ermittlung weiterer betroffener nationaler Stellen zu erlangen, Mitgliedsstaaten in Online-Krisensituationen zu unterstützen sowie die Verbreitung der Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zu verhindern. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ersuchen gemäß ihrem nationalen Recht bearbeiten werden können, um Europol die Informationen zur Verfügung stellen zu können. Die Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem sieht vor, dass Mitgliedsstaaten Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen auf Vorschlag von Europol in das Schengener Informationssystem (SIS) eingeben. Es ist notwendig, die nationalen Vorschriften an das europäische Recht anzupassen. Aus der Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 folgen Änderungsbedarfe im Bundesdatenschutzgesetz, soweit dieses die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzt.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 1 BvR 1345/21, hat das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen konturiert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19 u.a., setzt den Rahmen zur verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung von Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse. Insbesondere enthält das Urteil Maßgaben zur tatbestandlichen Ausgestaltung entsprechender Befugnisse entsprechend des Eingriffsgewichts, die von Art und Umfang der verarbeiteten Daten sowie der Methode der Datenanalyse geprägt ist. Eine verfassungsgemäße Befugnis zur Anwendung von Systemen zur automatisierten Datenanalyse ist für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts erforderlich. Ausgangspunkt ist das der Digitalisierung geschuldete, stetige Ansteigen der vorhandenen Daten, welche durch das Bundeskriminalamt ausgewertet werden müssen. Es bedarf insofern einer Fortentwicklung der technischen Instrumente zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben. Ein Baustein dafür sind Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse.

Vor dem Hintergrund der praktischen Anwendung des Bundeskriminalamtsgesetzes seit Inkrafttreten der Neustrukturierung des Gesetzes im Jahr 2018 besteht ein allgemeiner Überarbeitsbedarf.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf umfasst Vorschriften zur verdeckten Datenerhebung zu Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt: Zum einen die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung, zum anderen zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen. Diese Instrumente können nur unter sehr hohen Hürden als ultima ratio eingesetzt werden.

Für eine zeitgemäße Aufgabenwahrnehmung ist es unerlässlich, dass Polizeibehörden über moderne Befugnisse verfügen. Straftäter hinterlassen in der analogen wie auch digitalen Welt Spuren: Polizeibehörden müssen in beiden Situationen über die erforderlichen Ermittlungsinstrumente verfügen. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, enthält der Gesetzentwurf Vorschriften für Bundeskriminalamt- und Bundespolizeigesetz sowie Strafprozessordnung zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet. Der Gesetzentwurf umfasst zudem eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der automatisierten Datenanalyse.

Zu den weiteren wesentlichen Änderungen gehören die Schaffung einer Befugnis zur Datenerhebung für die Erprobung von Einsatztechnik, eine gesetzliche Regelung der Reaktivierung von Vorgangsverwaltungsdaten sowie die Implementierung der betreiberseitigen Aufhebung der Rufnummernunterdrückung bei im Bundeskriminalamt eingehenden Telefonanrufen (sog. CLIRO-Funktionalität).

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 umfasst der Gesetzentwurf neue Vorschriften bzw. Anpassungen des Bundeskriminalamtgesetzes, sodass ein Rechtsrahmen für die Datenübermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besteht. Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/991 sind Datenerhebungsbefugnisse des Bundeskriminalamts für Europol vorgesehen; entsprechend der Verordnung (EU) 2022/1190 kann die Maßnahme der polizeilichen Beobachtung nunmehr auf Vorschlag von Europol erfolgen. Überdies sind Ergebnisse der Evaluierung des Datenschutzrechts Bestandteil des Gesetzentwurfs.

In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen enthält der Gesetzentwurf überarbeitete Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a), auch in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 1 Satz 2, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes sowie für die datenschutzrechtlichen Regelungen als Annex zu den jeweiligen Sachkompetenzen. Die Gesetzgebungskompetenz für den Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamts folgt aus der Natur der Sache. Die Gesetzgebungskompetenz für den Schadensausgleich folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Bestimmungen zum Telekommunikationsdatenschutz ergibt aus der Zuständigkeit für das Recht der Telekommunikation (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977.

VI. Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bundeskriminalamt entsteht aufgrund der gesetzlichen Änderungen ein Umsetzungsaufwand von insgesamt 38,54 Millionen Euro im Jahr 2025. Im Einzelnen:

aa) Anwendung zur automatisierten Datenanalyse

Eine Anwendung zur automatisierten Datenanalyse kann optional als Eigenentwicklung bereitgestellt oder als kommerzielle Lösung beschafft werden. Für die Kosten für den Kauf oder Entwicklung einer Lösung, Einrichtung der Betriebsumgebung inklusive Produktbetreuungspersonal entstehen Aufwände von insgesamt 14,3 Mio. Euro.

bb) IT-Anpassungen

Die Anforderungen der Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 und zu Anpassungen infolge der Verordnungen (EU) 2022/991 und 2022/1190 sowie der Änderungen der Regelungen zu den Speicherfristenerzeugen Aufwände zur IT-Anpassung in Höhe von 24,24 Mio. Euro.

cc) Biometrischer Internetabgleich

Wird nachgereicht.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der vorgesehenen Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 10b.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 16a.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Veränderung der Überschrift von § 22

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 26a.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 39a.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 63b.

Zu Buchstabe g

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 73.

Zu Buchstabe h

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Veränderung der Überschrift von § 85.

Zu Buchstabe i

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des Unterabschnitts 6 von Abschnitt 10.

Zu Buchstabe j

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abschnitts 9a.

Zu Buchstabe k

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung von § 86.

Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a

Die Änderung zur Einklammerung von Interpol erfolgt aus redaktionellen Gründen zur Vereinheitlichung der Nutzung von Abkürzungen und ausgeschriebenen Bezeichnungen.

Die Einfügung des ausgeschriebenen Namens von Europol erfolgt aus redaktionellen Gründen zur Vereinheitlichung der Nutzung von Abkürzungen und ausgeschriebenen Bezeichnungen und entspricht der Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169/1 vom 27.06.2022, S. 1). Die Einklammerung von Europol ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der ausführlichen Schreibweise von Europol.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen Nummer 4 in § 3 Absatz 2.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Anfügens einer neuen Nummer 4 in § 3 Absatz 2.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderungen in §§ 3, 28 und 77 sowie die Einführung des § 26a dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Abl. L 134 vom 22.05.2023, S. 1). Die Umsetzung erfolgt in diesem Gesetz, soweit die Informationsübermittlung zur Verhütung von Straftaten durch das Bundeskriminalamt erfolgt. Für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zur Verfolgung von Straftaten durch das Bundeskriminalamt gelten ergänzend die diesbezüglichen Vorschriften im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle für den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Informationsaustausch einrichtet oder benennt (sog. Single Point of Contact – SPoC). Dem Bundeskriminalamt wird diese Aufgabe durch Anfügung einer Ziffer 4 in § 3 Absatz 2 gesetzlich übertragen. Es handelt sich hierbei mit Blick auf den Informationsaustausch im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten um eine Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamts.

Zusätzlich zu dem Informationsaustausch über die eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen sieht Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/977 die Möglichkeit vor, dass die nationalen zuständigen Strafverfolgungsbehörden eigenständig Informationen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten mit ausländischen Stellen austauschen (sogenannter Direktverkehr). Die Ausnahmetatbestände des § 3 Absatz 3, 4 und 5 und insbesondere die auf Grundlage des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Bundes- und Landesbehörden erlauben den Direktverkehr im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 bereits.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die Informationsersuchen unmittelbar an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten stellen dürfen. Die Benennung erfolgt durch entsprechende Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission.

Neben den Regelungen zum Informationsaustausch mit Ersuchen über die zentralen Kontaktstellen und den Direktverkehr enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 auch Regelungen zu sogenannten Spontanübermittlungen. Hierunter ist die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative an zentrale Kontaktstellen oder zuständige Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, sofern die Informationen nicht bereits anderweitig, z. B. über Informationsaustauschplattformen der EU, bereitgestellt wurden (Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/977).

Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis unterfallen Cannabis und Cannabinoide nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, sondern sind zukünftig im Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die Zuständigkeit des Bundeskriminalamts zur Strafverfolgung bezüglich des internationalen, ungesetzlichen Handels mit Cannabis besteht aber fort. Zur Klarstellung erfolgt die Anpassung in § 4 Absatz 1 Nummer 1. Die Definition richtet sich nach § 1 Absatz 8 des Konsumcannabisgesetzes und § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes. Synthetische Cannabinoide zu nicht-medizinischen Zwecken gelten weiterhin als Betäubungsmittel, so dass die Zuständigkeit des Bundeskriminalamts unberührt bleibt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Nutzung von Paarformen, soweit dies aufgrund der Amtsbezeichnung erforderlich ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Nutzung von Paarformen, soweit dies aufgrund der Amtsbezeichnung erforderlich ist.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Da die Tatbegehung nur im Auftrag des Geheimdienstes erfolgen kann, nicht jedoch durch die Institution selbst, bedarf es einer sprachlichen Anpassung.

Zu Buchstabe b

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 4 (§ 6)
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Nutzung von Paarformen, soweit dies aufgrund der Amtsbezeichnung erforderlich ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Nutzung von Paarformen, soweit dies aufgrund der Amtsbezeichnung erforderlich ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Nutzung von Paarformen, soweit dies aufgrund der Amtsbezeichnung erforderlich ist.

Zu Buchstabe b

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 5 (§ 7)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Berichtigung wird klargestellt, dass die Möglichkeiten „zwischenstaatlich“ und „überstaatlich“ beide von § 7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind und nicht kumulativ vorliegen müssen.

Zu Nummer 6 (§ 9)
Zu Buchstabe a

Der neue § 9 Absatz 3a dient der Sicherstellung, dass das Bundeskriminalamt den Auskunftsersuchen von Europol nach Artikel 26 Absatz 6b, Artikel 26a Absatz 6 und Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist, entsprechen kann. Die Vorschrift stellt klar, dass das Bundeskriminalamt erforderliche Daten bei nichtöffentlichen Stellen erheben darf. Die Auskunftsersuchen sind im Einzelnen in der Verordnung (EU) 2022/991 geregelt:

Nach Artikel 26 Absatz 6b Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/991 kann Europol den Mitgliedsstaaten ein Auskunftsersuchen über Datensätze im Besitz privater Parteien übermitteln, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um zusätzliche Informationen zur Ermittlung weiterer betroffener nationalen Stellen zu erlangen.

Nach Artikel 26a Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/991 kann Europol den Mitgliedsstaaten ein Auskunftsersuchen über Datensätze im Besitz privater Parteien übermitteln, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um Mitgliedstaaten in Online-Krisensituationen zu unterstützen. Online-Krisensituationen sind nach Erwägungsgrund 43 die Verbreitung auf Online-Plattformen bzw. Online-Darstellung

  • von terroristischen Inhalte, die Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar zu Angriffen auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit aufrufen und auf diese Weise die Glorifizierung von Terrorismus, entsprechende Ausbildungen sowie schließlich die Radikalisierung und die Rekrutierung anderer Personen ermöglichen und
  • des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Nach Artikel 26b Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/991 kann Europol den Mitgliedsstaaten ein Auskunftsersuchen über Datensätze im Besitz privater Parteien übermitteln, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die Verbreitung der Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y der Verordnung (EU) 2022/991 zu bekämpfen.

Nach Artikel 26 Absatz 6b Unterabsatz 2, Artikel 26a Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 26b Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/991 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden die oben genannten Ersuchen gemäß ihrem nationalen Recht bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol zur Ermittlung der betroffenen nationalen Stellen benötigt. Dies erfolgt mit dem neuen Absatz 3a.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7:

Nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 kann das Bundeskriminalamt als Zentralstelle Kompetenzzentren für Einsatztechnik sowie technische Einsatzmittel im kriminalpolizeilichen Bereich aufbauen und hierüber Entwicklungen und Ergebnisse zur Verfügung stellen. Notwendiger Bestandteil des Aufbaus dieser Kompetenzen ist die Erprobung – auch im öffentlichen Raum. Bei der Erprobung werden notwendigerweise personenbezogene Daten erhoben. § 9 Absatz 7 befugt das Bundeskriminalamt nunmehr zur Datenerhebung in diesen Fällen. Die Regelung korrespondiert zwingend mit einer engen Zweckbindung nach § 22 Absatz 4.

Die Erprobung unter realen, einsatznahen Bedingungen ist notwendig, um Aussagen zur Validität der Ergebnisse der Einsatzmittel treffen zu können. Andernfalls besteht das Risiko, dass in einem tatsächlichen Einsatz Fehleinschätzungen aufgrund unzureichender vorheriger Testung und Evaluation durch die Einsatzkräfte erfolgen. Testungen unter Laborbedingungen können dies nicht gewährleisten. Bislang erfolgt die Erprobung ausschließlich im Rahmen von konkreten strafprozessualen Ermittlungsverfahren und Gefahrenabwehrvorgängen. Die Aussagekraft der Erprobung ist jedoch deutlich höher, wenn diese unabhängig vom Einzelfall erfolgt.

Zu Absatz 8:

Erhebt das Bundeskriminalamt Daten zu Personen bei Kreditinstituten mittels Auskunftsersuchen besteht das Risiko, dass diese die Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Personen kündigen. Eine Kontokündigung bei den Betroffenen im Anfangsstadium eines Vorgangs birgt allerdings das Risiko, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, weil Betroffene (auch ohne expliziten Hinweis) auf polizeiliche Maßnahmen aufmerksam werden und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Die neue Regelung in § 9 Absatz 8 orientiert sich an § 8b Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/6925, Seite 15).

Zu Nummer 7 (§ 10)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.

Zu Buchstabe b

Bezüglich der Auskunftsersuchen von Europol wird auf die Begründung zu § 9 Absatz 3a verwiesen. Das Ersuchen von Europol kann sich im Einzelfall auf Daten nach § 10 Absatz 1 beziehen. Das Bundeskriminalamt kann den Ersuchen nach § 10a Absatz 1 Satz 2 entsprechen, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/991 als auch dieses Gesetzes erfüllt sind.

Zu Nummer 8 (§ 10a)

Bezüglich der Auskunftsersuchen von Europol wird auf die Begründung zu § 9 Absatz 3a verwiesen. Das Ersuchen von Europol kann sich im Einzelfall auf Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 beziehen. Das Bundeskriminalamt kann den Ersuchen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entsprechen, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/991 als auch dieses Gesetzes erfüllt sind.

Zu Nummer 9 (§ 10b)

Das Bundeskriminalamt hat nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 die Aufgabe, alle zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Für eine moderne Aufgabenwahrnehmung ist es unerlässlich, dass dies auch Informationen aus dem Internet umfasst. Straftäter hinterlassen in der analogen wie auch digitalen Welt Spuren: Das Bundeskriminalamt muss in beiden Situationen über die erforderlichen Ermittlungsinstrumente verfügen. Diesem Zweck dient § 10b.

Zu Absatz 1

Der Abgleich dient dem Zweck, dass das Bundeskriminalamt zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle im Bereich der Strafverfolgung und Straftatenverhütung bestehende Hinweise zu Personen und einer bestimmten Begehungsweise verdichten kann. Mittels des biometrischen Abgleichs von Daten mit öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere dem Internet, können Personen identifiziert und lokalisiert sowie Tat-Täter-Zusammenhänge erkannt werden.

Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Signaturen mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen. Der Begriff der biometrischen Daten im Sinne der Vorschrift entspricht § 46 Nummer 12 des Bundesdatenschutzgesetzes. Unter öffentlichen zugänglichen Daten aus dem Internet sind alle Daten zu verstehen, die von jedermann verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten.

Die Befugnis setzt entsprechend § 9 Absatz 1 voraus, dass die Maßnahme nur zur Ergänzung vorhandener Sachverhalt erfolgen kann. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundeskriminalamts ist, dass bereits Ermittlungsunterlagen vorliegen (vgl. BT-Drucksache 13/1550, S. 24). Die Vorschrift setzt einen Tatverdacht bzw. zur Straftatenverhütung eine zumindest konkretisierte Gefahrenlage voraus.

Öffentlich zugängliche Daten können auch im Rahmen der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse erhoben werden. Spezialgesetzlicher Regelungsbedarf besteht jedoch, da Absatz 1 den biometrischen Abgleich öffentlich zugänglicher Daten mittels automatisierter Verarbeitung regelt. Nur mittels einer technischen Anwendung können Lichtbilder und Videos in einer Form zusammengeführt und analysiert werden, die einen Abgleich ermöglicht. Ohne eine solche technische Verarbeitung könnten die erhobenen Daten nicht verwendet werden, da sich öffentlich zugängliche Daten in Format und Struktur von den im Informationssystem oder -verbund gespeicherten Daten unterscheiden.

Zu Absatz 2

Die Maßnahme nach § 10b Absatz 1 ist auch zur Identifizierung und Aufenthaltsermittlung anderer Personen als den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten möglich, beispielsweise von Kontaktpersonen, Opfern und Zeugen möglich.

Zu Absatz 3

Der Abgleich nach Absatz 1 setzt voraus, dass im Informationssystem oder -verbund Daten als Grundlage des Abgleichs vorhanden sind (Beispiel: Lichtbild eines Tatverdächtigen). Absatz 3 Satz 1 sieht eine entsprechende Geltung des § 12 Absatz 2 für die abzugleichenden Daten vor. Damit werden die Vorgaben der hypothetischen Datenneuerhebung auf die gegenständliche Maßnahme übertragen. Das Bundeskriminalamt darf demnach nur solche Daten in den Abgleich einbeziehen, die mindestens der Verfolgung einer vergleichbar bedeutsamen Straftat dienen und aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung solcher Straftaten ergeben. Letzteres sichert, dass nur im Einzelfall notwendige Daten zum Abgleich verwendet werden. Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, können aufgrund der hohen Eingriffsintensität nicht in den Abgleich einbezogen werden.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind die erhobenen und aufbereiteten Daten nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen. Nur für den Fall, dass sich auf Grundlage des Abgleichs ein konkreter Ermittlungsansatz aus den Daten ergibt, dürfen diese weiterverarbeitet werden. Dies richtet sich im weiteren sich nach den Regelungen zur Weiterverarbeitung nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der erhobenen Daten.

Zu Nummer 10 (§ 11)

Bislang besteht für das Bundeskriminalamt keine kurzfristige Möglichkeit, eingehende Rufnummern zu deanonymisieren. Eine zeitnahe Ermittlung der Identität des jeweiligen Anrufers durch das Bundeskriminalamt ist jedoch notwendig, um Gefährdungssachverhalte bewerten und schwere Straftaten verhindern zu können. Regelmäßig gehen Anrufe beim Bundeskriminalamt ein, bei denen offenkundig Ausnahme- und Gefährdungssituationen bestehen oder schwere Straftaten angedroht werden. Der zentralen Rufnummer des Bundeskriminalamts kommt faktisch eine notrufähnliche Funktion zu, da die zentrale Rufnummer der Bevölkerung aus verschiedenen Quellen (z.B. Fahndungsaufrufe in den Medien, Homepage, andere Quellen aus dem Internet) bekannt ist.

Zu Nummer 11 (§ 16a)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse (Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) die verfassungsrechtliche Legitimität von Befugnissen zur automatisierten Datenanalyse bestätigt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an entsprechende Vorschriften konkretisiert. Die neue Regelung in § 16a setzt diese Anforderungen um.

Die Einrichtung und Nutzung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts erforderlich. Ausgangspunkt ist das der Digitalisierung geschuldete, stetige Ansteigen der vorhandenen Daten, welche durch das Bundeskriminalamt ausgewertet werden müssen. Es bedarf insofern einer Fortentwicklung der technischen Instrumente zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben. Ein Baustein dafür sind Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse. Im Vergleich zum Datenabgleich zeichnen sich automatisierte Datenanalysen dadurch aus, dass sie darauf gerichtet sind, neues Wissen zu erzeugen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 67).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 Kriterien dafür aufgestellt, unter welchen Umständen Eingriffe durch Datenverarbeitungen nicht mehr von den Grundsätzen der Zweckbindung oder hypothetischen Datenneuerhebung gedeckt sind, sondern es eigener Rechtsgrundlagen bedarf. Dazu gehören unter anderem die Fähigkeit der Auswertung großer und komplexer Informationsbestände (BVerfG, a. a. O., Randnummer 69) als auch der Einsatz komplexer Formen des Datenabgleichs (BVerfG, a. a. O., Randnummer 90), wobei es sich jeweils nur um Anhaltspunkte zur Bestimmung der Eingriffsintensität handelt. Die hier eingeführte Vorschrift ermöglicht es dem Bundeskriminalamt, unter den verfassungsrechtlich zulässigen Voraussetzungen entsprechende Datenanalysen vorzunehmen. Dabei sollen die Datenbestände, die beim Bundeskriminalamt bereits aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen rechtmäßig erlangt und gespeichert werden, ausschließlich zum Zwecke der Analyse zusammengeführt und weiterverarbeitet werden. Das Bundeskriminalamt wird auf diese Weise in die Lage versetzt, bereits bei ihm im polizeilichen Informationssystem oder im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 vorhandene Informationen besser, schneller und effizienter auszuwerten. Die Befugnisse zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach § 16 Absatz 1 und für den (ebenfalls automatisierten) Datenabgleich nach § 16 Absatz 4 bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Regelung ist überdies technikneutral.

Die allgemeinen Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes und des Abschnitts 2 und Abschnitts 9 bleiben unberührt und sind für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der automatisierten Datenanalyse anzuwenden. Dies erfolgt insbesondere mit Blick auf die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung, die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, sowie deren oder dessen Kontrollbefugnisse.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Befugnis des Bundeskriminalamts, die im Informationssystem des Bundeskriminalamts oder im Informationsverbund gespeicherten Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse aus verschiedenen Datenbeständen technisch zusammenzuführen. Er regelt ferner die Befugnis, diese zusammengeführten Daten zu analysieren, wenn dies im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Gerade im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus, in dem die Täter häufig in dezentralen Strukturen operieren, ist das Erkennen von Zusammenhängen auf etwa gemeinsame Strukturen und Personengruppen von besonders hoher Bedeutung. Die technologischen Fähigkeiten des Bundeskriminalamts müssen für diesen Bereich dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Die technische Zusammenführung der Daten sichert die Verarbeitbarkeit der Daten im Rahmen der automatisierten Datenanalyse. Die Zusammenführung muss aus technischen Gründen vom Einzelfall und weiteren Eingriffsschwellen unabhängig sein. Die Daten können nur dann schnell und effizient analysiert werden, wenn zumindest der Grunddatenbestand bereits zusammengeführt und aktualisiert in einem einheitlichen Datenformat in einer entsprechenden Anwendung vorliegt. Der Vorgang der Zusammenführung und Formatierung ist aufgrund der Masse der Daten aufwändig, so dass eine Zusammenführung lediglich im Einzelfall dem gewünschten Zweck der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr nicht gerecht werden könnte.

Die fachliche Nutzung dieser zusammengeführten Daten zum Zwecke der Analyse darf jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, um den Einsatz einer jeweils angemessenen Eingriffsschwelle zu unterwerfen. Voraussetzung ist nach Satz 1 eine Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2, soweit besonders gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 kann die automatisierte Datenanalyse ebenfalls bei einer hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders gewichtigen Rechtsgütern erfolgen (BVerfG a. a. O., Randnummer 105f.). Satz 2 Nummer 1 oder 2 entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 165). Auf Grund des Bezugs auf § 5 Absatz 1 Satz 2 ist für § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sichergestellt, dass der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern beschränkt ist. Für den Schutz von Sachen gilt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein enges Verständnis, nach dem etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen gefasst werden (BVerfG, Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Randnummer 105).

Für die Datenverarbeitung sind die in § 12 geregelten Grundsätze zur hypothetischen Datenneuerhebung zu beachten, soweit diese auf die vorliegende Verarbeitungssituation anwendbar sind.

Die Eingrenzung der Daten auf das Informationssystem nach § 13 und den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt. Es dürfen lediglich solche Daten einbezogen werden, die bereits rechtmäßig erhoben wurden. Das Bundeskriminalamt wird somit dazu befugt, die automatisierte Analyse interner Datenbestände durchzuführen. Nicht von der Befugnis umfasst sind Datenerhebungen in externen/öffentlichen Datenquellen wie zum Beispiel Social-Media Plattformen, um diese einer direkten Analyse zu unterziehen. Daten aus externen Quellen können im konkreten Einzelfall in die Analyse nur dann miteinbezogen werden, wenn diese bereits im Vorfeld auf Basis einer entsprechenden Befugnisnorm zur Datenerhebung rechtmäßig erhoben wurden und weiterhin rechtmäßig gespeichert in dem Informationssystem des Bundeskriminalamts vorliegen oder zwischengespeichert werden, ohne dass es zu einer längerfristigen Speicherung der Daten kommt.

Zu Absatz 2

Die Zusammenführung und Nutzung automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse durch das Bundeskriminalamt ist ebenfalls zur Verhütung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit der nach § 6 zu schützenden Personen erlaubt. Insbesondere die Radikalisierung in der sogenannten Reichsbürger- und Querdenkerszene und die damit verbundene erhöhte Gefährdungslage für die Repräsentanten des Rechtsstaats und der Verfassungsorgane erfordern auch für diesen Aufgabenbereich adäquate rechtliche und technische Fähigkeiten. Aber auch in anderen Phänomenbereichen sind gleichgelagerte Gefahren denkbar. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen.

Zu Absatz 3

Die Zusammenführung und Nutzung automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse durch das Bundeskriminalamt ist auch im Rahmen der Zentralstellenaufgabe nach § 2 erlaubt. Die besondere verfassungsrechtliche Rolle des Bundeskriminalamts als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei erfordert hohe Fähigkeiten im Bereich der Auswertung und Analyse von Daten. Als Zentralstelle hat das Bundeskriminalamt insbesondere den gesetzlichen Auftrag, Informationen zu sammeln und auszuwerten und muss daher auch mit den rechtlichen sowie technischen Mitteln ausgestattet werden, die es in die Lage versetzen, diesen Auftrag bestmöglich zu erfüllen.

Voraussetzung ist zunächst, dass dies im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamts als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei zur Verfolgung oder Verhütung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich ist. Entsprechend Absatz 1 und 2 gelten die Voraussetzungen einer konkretisierten Gefahrenlage für besonders gewichtige Rechtsgüter. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der möglichen Formen der Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse.

Zu Nummer 12 (§ 17)

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 13 (§ 19)

§ 19 Absatz 2 Satz 1 regelt Datenverarbeitungen der Vermisstenstelle im Bundeskriminalamt. Durch die Ergänzung des Kriteriums „hilflos“ bei unbekannten Personen wird klargestellt, dass es sich um Vermisste im eigentlichen Sinne handelt, nicht etwa Personen, die keine Angaben zu ihrer Identität angeben.

Zu Nummer 14 (§ 20)
Zu Buchstabe a

Bei der Änderung von § 20 Satz 1 handelt es sich um die Klarstellung eines redaktionellen Versehens. Aus rechtsförmlichen Gründen wurde die Rechtsverordnungsermächtigung durch das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 in § 20 als separate Vorschrift überführt. Eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf den Regelungsinhalt von § 16 Absatz 1, 3, 4 und 6 wurde nicht bezweckt.

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelbeispiele des § 20 Satz 2 Nummer 2 werden lediglich klarstellend ergänzt um Audio- und Videoaufzeichnungen als andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne von § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b. Aufgrund der technischen Entwicklungen hat die Bedeutung von Audio- und Videoaufzeichnungen auch für die Polizeiarbeit erheblich zugenommen. Zu vielen Taten/Tatkomplexen gibt es eine Vielzahl von Audio- und Videoaufzeichnungen, die als Beweismittel erhoben werden. Neben der Identifizierung von Personen anhand klassischer Vergleichsdaten wie Lichtbilder und Fingerabdrücke bedarf es für eine adäquate Bearbeitung und Auswertung zusätzlich flexibler Vergleichsdaten wie Audio- und Videoaufzeichnungen von Personen als Vergleichsmaterial. Dabei können Audio- und Videoaufzeichnungen weitere Identifizierungsmerkmale zu einer Person liefern. Hierdurch wird eine Identifizierung von Personen u.a. auch anhand von Bewegungs-, Handlungs- oder Sprechmustern ermöglicht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 19 Absatz 2 Satz 1.

Zu Nummer 15 (§ 22)
Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift von § 22 folgt aus der Einfügung der Absätze 3 bis 5. Eine Aufführung aller Zwecke im Einzelnen ist unübersichtlich, daher wird die Aufzählung im Titel gestrichen.

Zu Buchstabe b

Der neue § 22 Absatz 3 verdeutlicht, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die bisher ausschließlich zu den Zwecken der Vorgangsverwaltung oder Dokumentation gespeichert werden, unter den genannten Voraussetzungen insbesondere für polizeiliche Zwecke zulässig ist. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen erneuter Verarbeitung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke wird durch entsprechende Schwellen Rechnung getragen, die das Bundeskriminalamtsgesetz auch anderer Stelle vorsieht.

Wie in den Fällen des § 12 Absatz 2 müssen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze vorliegen. Diese müssen entweder der Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung schwerer Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung oder der Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 dienen.

Alternativ soll die Weiterverarbeitung auch dann möglich sein, wenn sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erkennen lassen.

Der neue § 22 Absatz 4 stellt eine enge datenschutzrechtliche Zweckbindung der nach § 9 Absatz 7 sicher. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Erhebung verarbeitet werden.

Der neue § 22 Absatz 5 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Entwicklung, Überprüfung, Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch das Bundeskriminalamt anhand von Echtdaten. IT-Produkte sind entsprechend der Legaldefinition in § 2 Absatz 9a des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten. Auch wenn das Testen von IT-Produkten mittels personenbezogener Daten in der Regel eine technisch-organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung im Produktivbetrieb darstellt, die auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, in Verbindung mit Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung beziehungsweise § 64 des Bundesdatenschutzgetzes gestützt werden kann, soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Erfüllt das Testen und Trainieren von IT-Produkten im Einzelfall die für die wissenschaftliche Forschung kennzeichnenden Merkmale, ist § 21 als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung heranzuziehen.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 22 Absatz 5 Satz 1 ist ausschließlich zum Zwecke der Entwicklung, Überprüfung, Änderung und des Trainierens von IT-Produkten zulässig. Zudem muss es sich um IT-Produkte handeln, die das Bundeskriminalamt für die eigene Aufgabenwahrnehmung entwickelt oder nutzt. Die Datenverarbeitung muss zur Erreichung der benannten Zwecke erforderlich sein. Insbesondere muss ein Bedürfnis für unveränderte Daten bestehen oder eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Aufzählung der Gründe für die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist nicht abschließend.

Die Verarbeitungsbefugnis umfasst auch das Recht, personenbezogene Daten zum Zweck der Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder des Trainierens von IT-Produkten an Dritte zu übermitteln. Hierbei kann es sich um beispielsweise vom Bundeskriminalamt eingesetzte Dienstleister handeln. Gemäß § 22 Absatz 5 Satz 2 gilt in diesem Fall § 21 Absatz 4 entsprechend, der Dritte muss also entweder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder zur Geheimhaltung verpflichtet worden sein. Entsprechend dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz darf der Dritte die Daten nur zu dem übermittelten Zweck verwenden. Der Dritte hat durch organisatorische und technische Maßnahmen zudem zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 6.

In entsprechender Anwendung von § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 dürfen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, nicht weiterverarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden.

Zu Nummer 16 (§ 23)

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 17 (§ 26a)

Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schengen-assoziierten Staaten enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 zwingende Vorgaben, die unter anderem durch § 26a für das Bundeskriminalamt umgesetzt werden (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc). Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt sich für das Bundeskriminalamt aus § 26 i. V. m. § 25 und bezüglich nicht personenbezogener Daten aus der jeweiligen Aufgabennorm gemäß BKAG. Demgegenüber enthält § 26a ergänzende Sonderregelungen für den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten mit Strafverfolgungsbehörden und zentralen Kontaktstellen im Sinne des Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 im EU- und Schengen-assoziierten Ausland.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich der Norm. Die Vorgaben des § 26a gelten entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Übermittlung und Bereitstellung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten. In der Richtlinie (EU) 2023/977 wird statt des Begriffs „Daten“ der Begriff „Informationen“ verwendet, der auch nicht personenbezogene Daten umfasst, und im Allgemeinen von einem „Austausch von Informationen“ gesprochen (Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Austausch von Informationen bedeutet jedes Teilen von Informationen, sei es durch gezielte Übermittlung oder durch das Bereitstellen von Daten, sodass diese eingesehen oder abgerufen werden können. Vom Anwendungsbereich des § 26a umfasst ist die Übermittlung und Bereitstellung von Daten an Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU sowie der Schengen-assoziierten Staaten (vgl. Erwägungsgründe 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2023/977). Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 26a sind (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977)

  • alle Polizei-, Zoll- und sonstigen Behörden, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und
  • alle Behörden, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt sind, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 und somit vom Anwendungsbereich des § 26a sind Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1), entsandte Verbindungsbeamte (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977). Letztere Ausnahme gilt auch für bilaterale Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamtes, die nicht nach Artikel 47 des Schengen-Besitzstandes an ausländische Polizeidienststellen, sondern an deutsche Auslandsvertretungen entsandt sind. Der Begriff des Verbindungsbeamten ist trotz des Verweises in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 auf Artikel 47 des Schengen-Besitzstandes, der die einzige einschlägige Definition von Verbindungsbeamten im europäischen Recht enthält, weit zu verstehen. Unter Berücksichtigung des Ziels und der Systematik der Richtlinie (EU) 2023/977 und in Ermangelung eines erkennbaren Grundes für eine Differenzierung dürften alle bilateralen Verbindungsbeamten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sein, unabhängig von der Art der Entsendung. Der Informationsaustausch von deutschen Verbindungsbeamten mit ausländischen Stellen richtet sich daher nach den bereits bestehenden einschlägigen Regelungen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt Anforderungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 für jeglichen Datenaustausch gelten, egal, ob das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle tätig wird oder nicht, ob Adressat der Daten eine andere zentrale Kontaktstelle oder eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ist und ob Daten in Form von Ersuchen oder aus eigener Initiative übermittelt oder bereitgestellt werden. Gemäß Satz 1 hat die für die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten zuständige Stelle unverzüglich alle gemäß dem deutschen Recht erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Genehmigung der zuständigen Justizbehörde einzuholen, sofern eine entsprechende Genehmigung für die Datenübermittlung oder -bereitstellung erforderlich ist (vgl. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Satz 2 regelt, dass Daten vom Bundeskriminalamt grundsätzlich nur unter der Bedingung übermittelt werden können, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, es liegt eine Zustimmung der zuständigen Stelle zur Verwendung als Beweismittel vor (vgl. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977). Mithin muss das Bundeskriminalamt diese Bedingung dem empfangenden Staat mitteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Zustimmung bereits bei der Datenübermittlung vorliegt. Eine Zustimmung kann auch im Nachhinein, etwa auf Ersuchen des empfangenden Staates, erteilt werden. Welche Stelle in Deutschland für diese Zustimmung zuständig ist, ergibt sich, wie in Satz 3 geregelt, aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Die Mitteilungspflicht entfällt auch, wenn zwischenstaatliche Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten bestehen, die eine Verwertung der im polizeilichen Informationsaustausch übermittelten Informationen als Beweismittel ohne gesonderte Zustimmung zulassen. Denn hierbei handelt es sich um günstigere Regelungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern. Dies gilt ausdrücklich auch für Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt Mindestanforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an zentrale Kontaktstellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staats gelten. Gemäß Satz 1 sind Daten, die an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt werden, in einer von dem jeweiligen Staat, um dessen zentrale Kontaktstelle es sich handelt, zugelassenen Sprache zu übermitteln (vgl. Artikel 4 Absatz 6, 7 Absatz 3 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977). Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Bundeskriminalamt ein Informationsersuchen an eine zentrale Kontaktstelle übermittelt als auch für die Beantwortung von Informationsersuchen einer zentralen Kontaktstelle ebenso wie für die Datenübermittlung aus eigener Initiative (sogenannte Spontanübermittlung).

Satz 2 regelt Anforderungen, die lediglich für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an zentrale Kontaktstellen in Form von Informationsersuchen gelten. Gemäß Nummer 1 muss ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen die Angabe enthalten, ob dieses dringend ist. Im Falle der Dringlichkeit müssen im Ersuchen die Gründe für die Dringlichkeit angegeben werden. Ein Informationsersuchen ist als dringend anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen (vgl. Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977):

  • Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats.
  • Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden.
  • Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte.
  • Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.

Neben der Angabe der Dringlichkeit müssen in dem Informationsersuchen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 die angeforderten Informationen hinreichend präzisiert und der Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, beschrieben werden (vgl. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977). Hierzu gehört auch eine Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat sowie gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck und den Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen. Ferner sind etwaige Verwendungsbeschränkungen in Bezug auf die in dem Informationsersuchen übermittelten Informationen im Ersuchen anzugeben. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Übermittlung von Daten in Form eines Ersuchens an eine zentrale Kontaktstelle ist zudem einzubeziehen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Daten erforderlich sind und dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt Anforderungen, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Schengen-assoziierter Staaten gelten. Übermittelt das Bundeskriminalamt auf Basis der Richtlinie (EU) 2023/977 gleich in welcher Aufgabenerfüllung Daten an entsprechende Strafverfolgungsbehörden oder stellt diese bereit, ist grundsätzlich gleichzeitig eine Kopie der Daten an die zentrale Kontaktstelle des Staats zu übermitteln, dessen zuständige Strafverfolgungsbehörde Datenempfänger ist (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3, 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). In Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, kann von einer nachrichtlichen Beteiligung der zentralen Kontaktstelle abgesehen werden (vgl. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, 7 Absatz 4 Buchstabe b, 8 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977). Hiermit soll der hohen Vertraulichkeit des Informationsaustauschs bei Sachverhalten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Rechnung getragen werden, welcher unmittelbar zwischen den spezialisierten Staatsschutzdienststellen, welche in anderen Staaten nicht notwendigerweise der zentralen Anlaufstelle angehören, etabliert ist.

Zu Absatz 5

Absatz 5 Satz 1 regelt Fristen, innerhalb derer Ersuchen ausländischer Strafverfolgungsbehörden oder zentraler Kontaktstellen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erreicht haben, zu beantworten sind (vgl. Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Fristenregelung gilt nur für die Übermittlung von Daten auf Basis von Informationsersuchen, die das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erhalten hat und die auch durch das Bundeskriminalamt selbst beantwortet werden. Bei der Fristendauer wird differenziert, ob ein Ersuchen dringend ist (vgl. § 26a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1) und ob die angeforderten Informationen dem Bundeskriminalamt unmittelbar – also in Form des direkten Datenbankzugriffs – oder mittelbar zugänglich sind. Mittelbar zugängliche Informationen sind solche, die – soweit das deutsche Recht dies zulässt und nach Maßgabe des deutschen Rechts – das Bundeskriminalamt von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann (Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, eine umgehende Weiterleitung des Ersuchens an die datenbesitzenden Stellen vorzunehmen und auf die Antwortfrist hinzuweisen. Sollten die Stellen dem Bundeskriminalamt nicht fristgerecht zuliefern, kann die begehrte Information als dem Bundeskriminalamt nicht mittelbar zugänglich angesehen werden. Lässt das deutsche Recht eine innerstaatliche Übermittlung von Daten an das Bundeskriminalamt nicht zu, beispielsweise weil diese dem Steuergeheimnis unterfallen, handelt es sich nicht um dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle mittelbar zugängliche Informationen. Auch Informationen, die bei der anderen Stelle nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dieser nicht zur Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche Informationen, z. B. unter Einbindung und mit Zustimmung der Justizbehörden, zu erheben und zu übermitteln, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist. Gemäß Absatz 5 Satz 2 beginnen die Fristen mit dem Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt.

Absatz 5 Satz 3 bis 5 enthält eine Ausnahme von den in Satz 1 geregelten Fristen für Fälle, in denen die Datenübermittlung die Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde erfordert (vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Soweit für die Einholung der Genehmigung erforderlich, kann von den Fristen abgewichen werden. Das Bundeskriminalamt hat die Genehmigung gemäß § 26a Absatz 2 Satz 1 unverzüglich einzuholen. Zudem ist die ersuchende Stelle unter Angabe von Gründen über die Dauer der zu erwartenden Verzögerung zu unterrichten und die Daten sind unverzüglich zu übermitteln, sobald die Genehmigung vorliegt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt eine Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung von Daten durch das Bundeskriminalamt aus eigener Initiative (sog. Spontanübermittlung), wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für den anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Aufdeckung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977). Das Bundeskriminalamt trifft die Pflicht zur Datenübermittlung oder -bereitstellung nur bezogen auf solche Daten, die es aus Primäreingriffen im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung selbst erhoben hat. Die Übermittlungs- bzw. Bereitstellungspflicht ist nicht verbunden mit einer übergreifenden Prüfpflicht des Bundeskriminalamtes, sondern es besteht bei der Aufgabenerfüllung im jeweiligen Einzelfall eine Pflicht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 26a Absatz 6 vorliegen. Im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung ist dementsprechend zum einen zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 für einen anderen Mitgliedstaat relevant sein können. Zum anderen ist im Rahmen der Einzelfallsachbearbeitung zu prüfen, ob die Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweit übermittelt oder bereitgestellt wurden bzw. zur Verfügung stehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Daten durch Nutzung bestehender Informationsaustauschplattformen auf EU-Ebene wie dem Europol-Informationssystem schon zur Verfügung stehen. Die Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung von Daten besteht nicht, sofern diese gemäß § 28 Absatz 1, 2, 2a Satz 1 unzulässig wäre.

Zu Nummer 18 (§ 27)
Zu Buchstabe a

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Buchstabe b

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen zur Vereinheitlichung der Nutzung von Abkürzungen und ausgeschriebenen Bezeichnungen.

Zu Nummer 19 (§ 28)
Zu Buchstabe a

Die Änderung erfolgt aufgrund der Einführung des § 26a. Auch bei der Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 sollen die in § 28 Absatz 2 normierten Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Anwendung finden. Die Anwendbarkeit der in § 28 Absatz 1, 2 geregelten Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe steht in Einklang mit dem in Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 festgeschriebenen Grundsatz des gleichwertigen Zugangs. Nach diesem Grundsatz sollen die zentralen Kontaktstellen und zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich denselben, also weder einen strengeren noch einen weniger streng geregelten Zugang zu einschlägigen Informationen haben wie die deutschen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2023/977).

Zu Buchstabe b

Die Richtlinie (EU) 2023/977 erkennt an, dass es in bestimmten Fällen notwendig oder gerechtfertigt ist, die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten an Strafverfolgungsbehörden oder zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Schengen assoziierter Staaten abzulehnen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 und Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der in § 28 neu eingefügte Absatz 2a regelt daher spezielle Gründe für die Ablehnung bzw. Verweigerung von Datenübermittlungen und -bereitstellungen gemäß § 26a. Die Ablehnungsgründe ergänzen die bereits in § 28 Absatz 1 und 2 enthaltenen Übermittlungsverbote. § 28 Absatz 2a differenziert zwischen Übermittlungsverboten in Satz 1 und fakultativen Ablehnungsgründen in Satz 2. Satz 1 und 2 ist jedoch gemeinsam, dass eine Ablehnung der Datenübermittlung nur insoweit erfolgen kann oder muss, als die Informationen unter einen Ablehnungsgrund fällt. Das setzt voraus, dass das Ersuchen bzw. die Datenübermittlung nach der Art der Informationen teilbar ist. Die Informationen, für die kein Ablehnungsgrund vorliegt, sind zu übermitteln.

Satz 1 regelt Ablehnungsgründe, bei deren Vorliegen die Datenübermittlung zu unterbleiben hat. Diese gelten sowohl für die Übermittlung von Daten auf Basis von Ersuchen als auch für die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten aus eigener Initiative. Hierdurch wird ein weitgehend einheitlicher Umgang mit jeglichen Datenübermittlungen und -bereitstellungen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 sichergestellt und der Umsetzungsspielraum, den die Richtlinie für Regelungen betreffend den Direktverkehr und Spontanübermittlungen vorsieht, genutzt (vgl. Erwägungsgrunds 21 der Richtlinie (EU) 2023/977, nach dem die Richtlinie nur Mindeststandards für den Direktverkehr und Spontanübermittlungen enthält).

Satz 1 Nummer 1 regelt, dass die Datenübermittlung oder -bereitstellung abzulehnen ist, soweit die hierfür nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung einer Justizbehörde verweigert wurde (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/977). Justizbehörden sind Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Datenübermittlung oder -bereitstellung abzulehnen, soweit die angeforderten Informationen andere personenbezogene Daten enthalten, als die in Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977 genannten Kategorien personenbezogener Daten (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977). Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/977 sieht wiederum einen dynamischen Verweis auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates genannten Kategorien von personenbezogenen Daten vor. Aufgrund des Verweises sind die personenbezogenen Daten, die durch Ersuchen nach dieser Vorschrift abgefragt werden können, auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien von Daten beschränkt. Das Bundeskriminalamt hat im Einzelfall zu überprüfen, ob die verfügbaren Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, unter diese Kategorien fallen. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die weitergehenden Informationen nicht herausgegeben werden.

Satz 1 Nummer 3 regelt zum einen, dass die Datenübermittlung oder -bereitstellung abzulehnen ist, soweit die Daten ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung oder Bereitstellung der Daten nicht zugestimmt hat (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/977). Die Zustimmung muss weder von dem ursprünglich übermittelnden Staat ausdrücklich erklärt worden sein noch aktiv durch das Bundeskriminalamt eingeholt werden. Kann das Bundeskriminalamt etwa aufgrund der bei der ursprünglichen Übermittlung festgelegten Voraussetzungen erkennen, dass der übermittelnde Staat eine weitere Verarbeitung der Daten, auch in Form der Weiterleitung an einen anderen Staat, zulässt, liegt eine konkludente Zustimmung vor. Liegt keine Zustimmung vor, unterbleibt die Übermittlung oder Bereitstellung der Daten. Es steht dem Bundeskriminalamt jedoch beispielsweise im Falle eines Ersuchens frei, den ersuchenden an den ursprünglich übermittelnden Staat zu verweisen. Zum anderen stellt Satz 1 Nummer 3 sicher, dass die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangten Daten nur unter den von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/977).

Während Satz 1 zwingende Ablehnungsgründe enthält, regelt Satz 2 die Gründe, aus denen die Datenübermittlung im Falle eines an das Bundeskriminalamt gerichteten Informationsersuchen abgelehnt werden darf. Gemäß Satz 2 Nummer 1 darf ein Ersuchen abgelehnt werden darf, soweit die Daten dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle und den deutschen zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/977). Zur Verfügung stehen Daten, die unmittelbar und mittelbar zugänglich sind (vgl. Artikel 2 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2023/977). Unmittelbar zugängliche Daten sind solche, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder die deutsche zuständige Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann. Mittelbar zugänglich sind Daten, die – soweit das deutsche Recht dies zulässt – von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in Deutschland ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können. Daten, die bei der ersuchten Behörde nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen eingeholt werden können, stehen dieser nicht zur Verfügung. Dies lässt die Möglichkeit unberührt, auch solche Daten, z. B. unter Einbindung und mit Zustimmung der Justizbehörden, zu erheben und zu übermitteln, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist.

Gemäß Satz 2 Nummer 2 können Informationsersuchen, die nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 26a Absatz 3 entsprechen, abgelehnt werden (vgl. Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/977).

Satz 2 Nummer 3 regelt, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, soweit die ersuchten Informationen eine Straftat betreffen, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977).

Nach Satz 2 Nummer 4 kann ein Ersuchen abgelehnt werden, soweit die ersuchten Informationen eine Angelegenheit betreffen, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, also z. B. lediglich eine Ordnungswidrigkeit (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/977).

Gemäß Satz 3 sollen von der ersuchenden ausländischen Stelle bei Bedarf Klarstellungen oder Präzisierungen angefordert werden, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste (vgl. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977). Der Grad an möglicher Präzisierung ist dabei vom Einzelfall, insbesondere dem Umfang und dem Kontext des Ersuchens abhängig zu machen.

Zu Nummer 20 (§ 29)

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 21 (§ 33)
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die angefügte Nummer 5 erlaubt die Durchführung eines Abgleichs nach § 10b Absatz 1 zum Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung, sofern die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 vorliegen. § 33 Absatz 1 erlaubt Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen Staates oder eines internationales Strafgerichtshofes. Die Maßnahme nach § 10b Absatz 1 stellt zum Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung ein vergleichbares Instrument für diesen Zweck dar. Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis.

Der angefügte Satz 2 führt unter engen Voraussetzungen eine Befugnis des Bundeskriminalamtes zur Durchführung von Öffentlichkeitsfahndungen aufgrund von internationalen Rechtshilfeersuchen ein. Die neue Regelung lehnt sich von ihren Voraussetzungen her an § 131a Absatz 3 der Strafprozessordnung an. In der bisherigen Praxis hat sich gezeigt, dass besonders in Fällen von internationalen Rechtshilfeersuchen mit dynamischen Fahndungslagen und ohne konkret erkennbaren regionalen Bezug eine Sicherheitslücke besteht. Bei solchen ausländischen Fahndungsersuchen kann das Bundeskriminalamt in Ermangelung eines konkret erkennbaren regionalen Bezugs zu Deutschland keine örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft benennen, an die das Ersuchen zuständigkeitshalber abgegeben werden könnte, welche die Öffentlichkeitsfahndungsmaßnahmen durchführen könnte.

§ 33 Absatz 1 Satz 2 sieht daher vor, dass das Bundeskriminalamt aufgrund von internationalen Rechtshilfeersuchen zu Beschuldigten und Zeugen eine Öffentlichkeitsfahndung durchführen darf, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer Straftat von erheblicher Bedeutung steht und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Durch den Verweis auf § 131a Absatz 4 und 5 der Strafprozessordnung wird sichergestellt, dass bei einem Zeugen erkennbar zu machen ist, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist und die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen zu unterbleiben hat, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von § 33 Absatz 1 Satz 2.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die neue Nummer 5 entspricht der Änderung in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Auf die Begründung wird insoweit verwiesen. § 33 Absatz 4 erlaubt ebenfalls Maßnahmen zu Ermittlung des Aufenthaltsorts auf Ersuchen von Behörden nach § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1. Die Maßnahme nach § 10b Absatz 1 fügt sich dementsprechend ein.

Der angefügte Satz 2 erlaubt die Informationsausschreibung von Drittstaatsangehörigen aufgrund eines Vorschlags von Europol. Nach Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (ABl. L 185/1 vom 12.07.2022, S. 1) können die Mitgliedsstaaten Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen auf Vorschlag von Europol in das Schengener Informationssystem (SIS) eingeben; die einzuleitenden Maßnahmen ergeben sich aus Artikel 37b der Verordnung (EU) 2022/1190. Die Eingabe der Informationsausschreibung durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Zentralstelle wird durch den neu eingefügten § 33 Absatz 4 Satz 2 geregelt (vgl. zur Systematik auch Bundestagsdrucksache 20/3707, Seite 57). Die Eingabe in das SIS erfolgt nach Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1190. Die Prüfung der in § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Variante 1 geregelten Voraussetzungen erfolgt im Fall von Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1190 durch Europol nach Artikel 37a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1190.

Die Informationsausschreibung nach Artikeln 37a, 37b der Verordnung (EU) 2022/1190 entspricht dem Instrument der verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56) beziehungsweise der polizeilichen Beobachtung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Variante 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 1.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung regelt für die Ausschreibung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 die Vorschriften zur gerichtlichen Anordnung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Bislang müssen alle Ausschreibungen nach § 33 Absatz 4, die nicht der richterlichen Anordnung bedürfen, durch den Leiter der jeweils zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamts angeordnet werden. Davon werden auch die Ausschreibungen Vermisster Minderjähriger und von Personen umfasst, bei denen eine Ingewahrsamnahme zu deren Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich in hilfloser Lage befinden (§ 33 Absatz 4 Nummer 1). Gleiches gilt für Vermisste, die zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden sollen, ohne dass sie in Gewahrsam genommen werden sollen (§ 33 Absatz 4 Nummer 2). Die ausschließliche Anordnungsbefugnis der Abteilungsleitung führt potentiell zu Verzögerungen bei der zeitkritischen Ausschreibung Vermisster.

Die Vermisstenausschreibung weist im Vergleich mit anderen Regelungen, in denen für die Anordnung von Maßnahmen dem Abteilungsleiter im Bundeskriminalamt vorbehalten ist, eine erheblich geringere Eingriffsintensität auf. Ausschreibungen nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 2 stellen sich nicht primär als staatliche Eingriffsmaßnahmen in die Grundrechte der Ausgeschriebenen dar, sondern dienen vordringlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr der Klärung ihrer Schicksale.

Überdies erfolgt eine redaktionelle Änderung infolge des angefügten Satzes in § 33 Absatz 4.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung eines Satzes in § 33 Absatz 4.

Zu Nummer 22 (§ 34)

Die Neufassung von Absatz 2 setzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung um. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 BvR 1345/21) betrifft den Kernbereichsschutz für Regelungen zu Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern. Deren Einsatz unterscheidet sich in der Zielrichtung des Erkenntnisgewinns vom Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung beauftragter Person nach dieser Vorschrift. So ist beim Einsatz beauftragter Personen im Regelfall davon auszugehen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist. Gleichwohl besteht abstrakt eine Gefährdungslage für den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Absatz 2 entspricht weitgehend § 45 Absatz 7 bis 9, soweit diese sich auf Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 beziehen. Es wird auf die entsprechende Begründung verwiesen.

Die Neufassung von Absatz 2 Satz 11 und 12 im Vergleich zur bisherigen Regelung in Absatz 1 Satz 7 und 8 erfolgt im Zuge der Neufassung von § 79. Anstelle der bisherigen Regelungen im Rahmen der Befugnisse wird nun auf die Regelung in § 79 Absatz 1 verwiesen. Zudem enthält Absatz 2 Satz 11 eine Konkretisierung der Löschungspflicht der Dokumentation

Zu Nummer 23 (§ 39)

Nach dem eingefügten Verweis auf die Regelung des neuen § 9 Absatz 8 in § 39 Absatz 3 gilt das Verbot der Verschlechterung der Geschäftsbeziehungen seitens der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes auch für die Datenerhebung bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. In Fällen drohender Gefahren für Leib oder Leben (insbesondere Anschlagsvorbereitungen) müssen Kontokündigungen zwingend vermieden werden, damit die Gefahrabwehrmaßnahmen nicht gefährdet werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 9 Absatz 8 verwiesen.

Zu Nummer 24 (§ 39a)

Die Vorschrift zum biometrischen Internetabgleich stellt ein wirksames Instrument zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamts zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus dar. Es wird auf die Begründung zu § 10b verwiesen.

Zu Nummer 25 (§ 40)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Ohne die eingefügten Wörter ist § 40 Absatz 2 unvollständig.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Das gestrichene Wort „nach“ ist überflüssig.

Zu Nummer 26 (§ 41)

Bei Gefahrenabwehrvorgängen des Bundeskriminalamts besteht der Bedarf zur Aufenthaltsermittlung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann (§ 41 Absatz 1 Satz 1), analog zur Aufenthaltsermittlung von Zeugen nach § 131a Absatz 1 der Strafprozessordnung. Dies ist im neuen § 41 Absatz 5 nunmehr geregelt. Die Ausschreibungsmöglichkeiten nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen bezüglich der zu gewinnenden Erkenntnisse über die reine Aufenthaltsermittlung hinaus.

Zu Nummer 27 (§ 45)

Die Änderungen setzen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Kernbereichsschutz beim Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern um (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2022 zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern, Az. 1 BvR 1345/21).

Zu Buchstabe a

§ 45 Absatz 7 erfasst das Stadium vor Durchführung der Maßnahme. Absatz 7 Satz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten die besonderen Regelungen ab Absatz 7 Satz 2. Diese Maßnahmen weisen die Besonderheit eines ausgeprägten Planungsstadiums. Nach Satz 2 sind Vorkehrungen zu treffen, das Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung so weit wie möglich auszuschließen. Die Prognose kann nach Satz 3 dazu führen, dass ein Einsatz auszuschließen ist, wenn schon bei der Planung eindeutig ist, dass jedes Szenario der Durchführung mit einem Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung verbunden ist. Ansatzpunkt dafür kann die Durchführung im kernbereichsrelevanten Umfeld, bspw. im engen Familienkreis, sein (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 111); führen Auswahl der beauftragten Person, die geplanten Vorgehens- und Verhaltensweise oder der Einsatzort zu einer vergleichbaren Konstellation, kann die Durchführung ebenfalls von vorneherein verwehrt sein. Gleichwohl erkennt das Bundesverfassungsgericht an, dass es kaum vollständig vermeidbar ist, kernbereichsrelevante Informationen bei einem Einsatz zu erhalten (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 112). Die alleinige Möglichkeit der Betroffenheit kernbereichsrelevanter Informationen ist nicht hinreichend für einen Ausschluss des Einsatzes nach Satz 3; vielmehr bedarf es in diesen Fällen konkreter Vorkehrungen nach Satz 2.

Von vorneherein nach Satz 4 ausgeschlossen und keine Abwägung zugänglich ist die Ausforschung des Kernbereichs als Ziel der Maßnahme (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 110). Darunter fällt nach Satz 5 auch der Umstand, dass intime Beziehungen oder vergleichbar engste Bindungen, die ansonsten nur Familienangehörige, Partner oder allerengste Freunde haben, aufgebaut oder fortgeführt werden, soweit dies dem Aufbau oder Erhalt einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson dient (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 107, 110).

Zu Buchstabe b

§ 45 Absatz 8 betrifft das Stadium der Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 4 und 5. Satz 1 konkretisiert die Anforderungen an eine Unterbrechung und betrifft alle Maßnahmen nach Absatz 2. Satz 2 ermöglicht unter engen Grenzen die Fortführung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 trotz Unterbrechungsanlasses und setzt insofern den Beschluss des BVerfG um (Randnummer 114 bis 116). Satz 3 bis 5 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 7 Satz 4 bis 6 zum sogenannten Richterband für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 18/11163, Seite 115). Absatz 8 Satz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 7 Satz 7 und betrifft alle Maßnahmen nach Absatz 2.

§ 45 Absatz 9 regelt die Ebene der Verwertung der Daten sowie datenschutzrechtliche Anforderungen. Nach Satz 1 dürfen Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler keine kernbereichsrelevanten Informationen weitergeben. Damit erfolgt ein weiterer Prüfschritt zur Verhinderung weiterer Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, der aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgt (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 117f.). Absatz 9 Satz 2 bis 5 entspricht dem bisherigen Absatz 7 Satz 8 bis 11. Die Änderung in Satz 3 stellt klar, dass auch verschriftlichte Informationen nach Satz 1 zu löschen sind. Die Dokumentationspflicht nach Satz 4 wird durch die Gründe für die Fortführung des Einsatzes durch Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler nach Absatz 8 Satz 2 ergänzt.

Absatz 9 Satz 6 und 7 ersetzen die bisherigen Regelung in Absatz 7 Satz 12 und 13. Die Neufassung erfolgt im Zuge der Neufassung von § 79. Anstelle der bisherigen Regelungen im Rahmen der Befugnisse wird nun auf die Regelung in § 79 Absatz 1 verwiesen. Zudem enthält Absatz 9 Satz 6 eine Konkretisierung der Löschungspflicht der Dokumentation.

Zu Buchstabe c

Die Änderung folgt aus der Neufassung von § 45 in Absatz 7 bis 9.

Zu Nummer 28 (§ 46)

Die Neufassung von § 46 Absatz 7 Satz 7 und 8 erfolgt im Zuge der Neufassung von § 79. Anstelle der bisherigen Regelungen im Rahmen der Befugnisse wird nun auf die Regelung in § 79 Absatz 1 verwiesen. Zudem enthält Absatz 7 Satz 7 eine Konkretisierung der Löschungspflicht der Dokumentation.

Zu Nummer 29 (§ 47)

Die Änderung erfolgt aufgrund Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1190: Demnach können die Mitgliedsstaaten Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen auf Vorschlag von Europol in das Schengener Informationssystem (SIS) eingeben. Insoweit wird auf die Begründung zum neu eingefügten § 33 Absatz 4 Satz 2 verwiesen. Der neu eingefügte § 47 Absatz 2 Satz 2 regelt die Eingabe der Informationsausschreibung durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Abschnitt 5.

Zu Nummer 30 (§ 48)

Der neue § 48 Absatz 3 Satz 4 konkretisiert die Zweckbindung der Daten zur Dokumentation, die im Rahmen anderer Regelungen bereits vorhanden ist. Absatz 3 Satz 5 enthält eine Konkretisierung der Löschungspflicht der Dokumentation. § 48 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden im Zuge der Neufassung von § 79 neu gefasst beziehungsweise angefügt. Anstelle der bisherigen Regelungen im Rahmen der Befugnisse wird nun auf die Regelung in § 79 Absatz 1 verwiesen.

Zu Nummer 31 (§ 49)
Zu Buchstabe a

Der Zugriff auf informationstechnische Systeme kann es erfordern, physisch auf die IT-Geräte einzuwirken. Der physische Zugriff ist die technisch sicherste und schnellste Möglichkeit zur Implementierung der für den Zugriff auf informationstechnische Systeme notwendigen Software. § 49 Absatz 1 Satz 4 befugt zum verdeckten Durchsuchen der Sachen bzw. Betreten der Wohnung. Die Erfolgsaussichten sind dabei deutlich höher als bei der klassischen Durchführung via Fernzugriff, da keine Mitwirkung der Zielperson notwendig ist. Die Mitwirkung kann nicht in allen Szenarien erreicht werden, insbesondere wenn die betroffenen Geräte nur zu bestimmten Funktionen und nicht dem alltäglichen Gebrauch verwendet werden.

Die Maßnahme erfolgt als ultima ratio ausschließlich zum Zweck der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. So wie bei den weiteren Befugnissen des Bundeskriminalamts zu diesem Zweck darf die Maßnahme sich nach § 62 Absatz 1 nicht gegen Personen richten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Maßnahme nach Artikel 13 Absatz 7 Alternative 3 des Grundgesetzes zulässig, soweit eine konkretisierte Gefahrenlage für sehr hohe Rechtsgüter besteht (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 1 BvR 1345/21, Randnummer 147). Die in § 49 Absatz 1 Satz 4 genannten Maßnahmen sind nur unter diesen Voraussetzungen, die bereits in Absatz 1 Satz 1 bis 3 abgebildet sind, zulässig. Zudem besteht ein Richtervorbehalt.

Zu Buchstabe b

§ 49 Absatz 4 regelt, dass die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Maßnahmen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden dürfen.

Zu Buchstabe c

Die Sachen bzw. die Anschrift der Räumlichkeit sind, soweit möglich, nach § 49 Absatz 5 Nummer 2a im Antrag zu bezeichnen.

Zu Buchstabe d

Die Sachen bzw. die Anschrift der Räumlichkeit sind, soweit möglich, nach § 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2a anzuordnen.

Zu Buchstabe e

Die Neufassung von § 49 Absatz 7 Satz 8 und 9 erfolgt im Zuge der Neufassung von § 79. Anstelle der bisherigen Regelungen im Rahmen der Befugnisse wird nun auf die Regelung in § 79 Absatz 1 verwiesen. Zudem enthält Absatz 7 Satz 8 eine Konkretisierung der Löschungspflicht der Dokumentation.

Zu Nummer 32 (§ 51)
Zu Buchstabe a

Entsprechend zum Zugriff auf informationstechnische Systeme kann es auch bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erforderlich sein, über einen physischen Zugriff auf Kommunikationsmittel zu verfügen. Dies wird durch den § 51 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht. Es gelten dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe wie beim Zugriff auf informationstechnische Systeme. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen.

Zu Buchstabe b

§ 51 Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die genannten Maßnahmen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden dürfen.

Zu Buchstabe c

Die Sachen bzw. die Anschrift der Räumlichkeit sind, soweit möglich, nach § 51 Absatz 4 Nummer 4a im Antrag zu bezeichnen

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung der neuen Nummer 4a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Sachen bzw. die Anschrift der Räumlichkeit sind, soweit möglich, nach § 51 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4a anzuordnen.

Zu Buchstabe e

Die Neufassung von § 51 Absatz 7 Satz 11 und 12 erfolgt im Zuge der Neufassung von § 79. Anstelle der bisherigen Regelungen im Rahmen der Befugnisse wird nun auf die Regelung in § 79 Absatz 1 verwiesen. Zudem enthält Absatz 7 Satz 11 eine Konkretisierung der Löschungspflicht der Dokumentation.

Zu Nummer 33 (§ 61)
Zu Buchstabe a

Nach dem neu eingefügten § 61 Absatz 1a darf das Bundeskriminalamt im Rahmen enger Grenzen Wohnungen ohne Wissen der Betroffenen durchsuchen. Zweck der Maßnahme ist zum einen die Erforderlichkeit zur Gewinnung von Erkenntnissen über die geplante Begehung von Straftaten durch die betroffenen Personen im Rahmen der Straftatenverhütung. Die Erforderlichkeit besteht bei Sachverhalten, bei denen eine konkretisierte Gefahrenlage hinsichtlich der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags im Raum steht und nur noch Unsicherheit dahingehend besteht, in welchem konkreten Stadium sich die Tatplanung befindet. Bedeutsame Erkenntnisse hierbei sind insbesondere Informationen zum Stand der Beschaffung von Tatmitteln oder dem Bau von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen.

Zweck der verdeckten Durchsuchung von Wohnungen kann auch darin liegen, potentielle Tatmittel ohne Wissen der betroffenen Personen unbrauchbar zu machen. Dies kann beispielsweise darin liegen, Munition auszuwechseln oder einen Grundstoff für die Sprengstoffherstellung durch eine minderkonzentrierte Flüssigkeit auszutauschen; in allen Fällen ist das Ziel die Verhinderung der bestimmungsgemäßen Schädigung hoher Rechtsgüter.

Die Maßnahme nach § 61 Absatz 1a erfolgt als ultima ratio in Fällen, in denen anderweitig eine Offenlegung der Beobachtung durch das Bundeskriminalamt erfolgen müsste und dadurch der Erfolg des Gefahrenabwehrverfahren sowie gegebenenfalls paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ernsthaft gefährdet wäre. Sie kann nur zum Zweck der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erfolgen. So wie bei den weiteren Befugnissen des Bundeskriminalamts zu diesem Zweck darf die Maßnahme sich nach § 62 Absatz 1 nicht gegen Personen richten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 BvR 1345/21) zu gesetzlichen Vorschriften nach Artikel 13 Absatz 7 Alternative 3 des Grundgesetzes und erfordern eine konkretisierte Gefahrenlage für sehr hohe Rechtsgüter (Randnummer 147). Zudem besteht ein Richtervorbehalt.

Zu Buchstabe b

Maßnahmen nach § 61 Absatz 1a sind von der Ausnahme zum Nachtzeitverbot nach Absatz 3 erfasst. Die oben aufgeführten Zweckrichtungen der Durchsuchung müssen auch zur Nachtzeit erfolgen können, um den Erfolg zu sichern.

Zu Buchstabe c

Für § 61 Absatz 1a gilt § 68 Absatz 2, 3 und 5 des Bundespolizeigesetzes nicht entsprechend, da es dem Zweck der Vorschrift entgegenstände, würden Wohnungsinhaber oder andere Personen das Recht haben, bei der Maßnahme anwesend zu sein, über den Grund der Durchsuchung informiert zu werden oder die Niederschrift über die Durchsuchung zu kennen und zu unterzeichnen. § 68 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, soweit nicht die Beteiligung des Wohnungsinhabers oder der zugezogenen Person gefordert ist.

Zu Nummer 34 (§ 63a)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Ohne die eingefügten Wörter ist § 63a Absatz 2 unvollständig.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Das gestrichene Wort „nach“ ist überflüssig.

Zu Nummer 35 (§ 63b)

Es wird auf die Begründung zu § 10b verwiesen.

Zu Nummer 36 (§ 64)

Die Änderung des Verweises in § 64 Absatz 4 erfolgt auf Grund der Anpassungen in § 45.

Zu Nummer 37 (§ 66)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Ohne die eingefügten Wörter ist § 66a Absatz 2 unvollständig.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Das gestrichene Wort „nach“ ist überflüssig.

Zu Nummer 38 (§ 70)

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 39 (§ 72)

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 40 (Überschrift Abschnitt 9 Unterabschnitt 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Wortlauts von § 73.

Zu Nummer 41 (§ 73)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Wortlauts von § 73.

Zu Buchstabe b

In § 73 wird klargestellt, dass die Abordnung der Verbindungsbeamtinnen und der Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts an das Auswärtige Amt und nicht die Auslandsvertretungen erfolgt.

Zu Buchstabe c

In § 73 wird klargestellt, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit von Ortskräften, die für das Bundeskriminalamt an den Auslandsvertretungen tätig werden, beim Bundeskriminalamt liegt.

Zu Nummer 42 (§ 74)
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der der Änderungen in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie der Einfügung von § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Anwendungsbereich des § 74 bezieht sich auf verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 66 verweist auf § 64 und enthält demnach verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, die Benachrichtigungspflichten nach sich ziehen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der Anwendungsbereich des § 74 bezieht sich auf verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 66 verweist auf § 64 und enthält demnach verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, die Benachrichtigungspflichten nach sich ziehen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der Anwendungsbereich des § 74 bezieht sich auf verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 65 entspricht inhaltlich weitgehend § 47 und enthält demnach verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, die Benachrichtigungspflichten nach sich ziehen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die verdeckte Durchführung der Maßnahme nach § 49 Absatz 1 Satz 2 erfordert eine Benachrichtigung nach § 74 Absatz 1 auch dahingehend, dass ein verdecktes Betreten erfolgte.

Zu Doppelbuchstabe ff

Die verdeckte Durchführung der Maßnahme nach § 52 Absatz 2 Satz 3 erfordert eine Benachrichtigung nach § 74 Absatz 1 auch dahingehend, dass ein verdecktes Betreten erfolgte

Zu Doppelbuchstabe gg

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12.

Zu Doppelbuchstabe hh

Die verdeckte Durchführung der Maßnahme nach § 61 Absatz 1 Satz 2 erfordert eine Benachrichtigung nach § 74 Absatz 1.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in § 74 Absatz 3 Satz 5 folgt daraus, dass eine Löschung noch nicht erfolgt sein kann, solange die Benachrichtigung zurückgestellt und die Daten für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift muss daher Löschungspflicht nach § 79 Absatz 1 sein.

Zu Nummer 43 (§ 77)
Zu Buchstabe a

Die Änderung in § 77 Absatz 3 Satz 1 dient dazu, den Fristbeginn zur Berechnung der Aussonderungsprüffristen auf alle zu einer Person gespeicherten Daten einheitlich anzuwenden. So soll verhindert werden, dass innerhalb der Frist zu einer Person hinzugespeicherte Daten aufgrund unterschiedlicher Fristabläufe ausgesondert werden müssen und so die polizeifachlich erforderliche Abbildung der Entwicklung einer betroffenen Person in kriminalistischer Hinsicht über aussagekräftige Zeiträume hinweg erschwert wird. Mit der Ergänzung, wonach nicht das letzte zur Speicherung berechtigende Ereignis, sondern die letzte erfolgte Speicherung im Informationssystem für den Fristbeginn relevant ist, wird das Ziel verfolgt, den Fristbeginn von dem relevanten Ereignis unabhängig zu machen, sondern auf relevante Speicherungen, das heißt den Nachvollzug des Ereignisses innerhalb des Informationssystems, abzustellen.

Zu Buchstabe b

Durch die Regelung im neuen § 77 Absatz 7 wird Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 in nationales Recht umgesetzt, der Aussonderungsprüffristen für die Informationsübermittlungen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 enthält. Der Beginn der Aussonderungsprüffristen richtet sich nach dem Abschluss eines Informationsaustauschs. Hierunter ist gemäß Erwägungsgrund 34 der Richtlinie (EU) 2023/977 der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde

Zu Nummer 44 (§ 79)

§ 79 wird aus Gründen der Klarstellung und Übersichtlichkeit neu gefasst.

Die Neufassung der Überschrift erfolgt, um einen Gleichlauf mit §§ 74, 82 zu erreichen. Die spezifische Nennung von Maßnahmen nach Abschnitt 5 erfolgt in anderen Vorschriften in Unterabschnitt 4 von Abschnitt 8 nicht.

Absatz 1 Satz 1 wird ebenfalls neu gefasst. Der Anwendungsbereich von Absatz 1 Satz 1 umfasst verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Personenbezogene Daten, die durch offene Maßnahmen des Abschnitts 5 erlangt wurden, werden nach den allgemeinen Aussonderungsprüfregeln des § 77 in Verbindung mit § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes gelöscht. Daher wird der Wortlaut hinsichtlich der spezifischen Vorschriften konkretisiert. Als vergleichbare verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen sind auch Maßnahmen nach §§ 65, 66 in Verbindung mit § 64 klarstellend aufzunehmen. Die Regelung in § 79 Absatz 1 entspricht somit §§ 74, 82.

Der Beginn der Löschfrist der Dokumentation wird nach Absatz 1 Satz 4 an den Zeitpunkt der Löschung der Daten und Erstellung der Dokumentation, nicht jedoch an den der Benachrichtigung beziehungsweise gerichtlichen Zustimmung über das Absehen von der Benachrichtigung geknüpft. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Daten für eine Überprüfung nicht mehr vorliegen. Zum Zeitpunkt der Löschung der Dokumentation sind die zu Grunde liegenden Daten bereits gelöscht.

In Absatz 2 Nummer 2 erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von Absatz 1 Satz 1.

Im Übrigen entspricht die Vorschrift der bisherigen Regelung.

Zu Nummer 45 (§ 81)

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Nummer 46 (§ 82)
Zu Buchstabe a

Der Anwendungsbereich des § 82 umfasst verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommenen Vorschriften § 61 Absatz 1 Satz 2 sowie §§ 65, 66 erlauben entsprechende Maßnahmen und führen zu Protokollierungspflichten.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Der Anwendungsbereich des § 82 umfasst verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 66 verweist auf § 64 und enthält demnach verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, die Protokollierungspflichten nach sich ziehen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Anwendungsbereich des § 82 umfasst verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 66 verweist auf § 64 und enthält demnach verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, die Protokollierungspflichten nach sich ziehen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der Anwendungsbereich des § 82 umfasst verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen. Die nunmehr aufgenommene Vorschrift des § 65 entspricht inhaltlich weitgehend § 47 und enthält demnach verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, die Protokollierungspflichten nach sich ziehen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 82 Absatz 2 Nummer 12.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die verdeckte Durchführung der Maßnahme nach § 61 Absatz 1 Satz 2 erfordert eine Protokollierung nach § 82 Absatz 2.

Zu Buchstabe c

Zur Einrichtung einer automatisierten Löschroutine bedarf es der Bestimmung eines festen Zeitpunktes bzw. Zeitraums. Die Regelung des § 82 Absatz 4 Satz 2 knüpft jedoch an den Abschluss der Kontrolle nach § 69 Absatz 1, die die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mindestens alle zwei Jahre durchführt, an. Der genaue Zeitpunkt dieser Kontrolle kann somit nicht bestimmt werden. Die Löschung ist daher manuell anzustoßen.

Zu Nummer 47 (§ 85)

Die Änderung der Überschrift von § 85 dient der Klarstellung, dass die betroffene Person ihre Rechte in anderen als den in § 84 genannten Fällen, zum Beispiel bei gemeinsamen Ermittlungsdateien, gegenüber jeder speicherungsberechtigten Stelle ausüben kann.

Zu Nummer 48 (§ 86)

Aufgrund des neuen Regelungsgehalts von § 86 ist der bisherige Unterabschnitt aufzuheben.

Zu Nummer 49 (Abschnitt 9a)

Aufgrund des neuen § 86a wird ein neuer Abschnitt zum Schadensausgleich eingefügt.

Zu Nummer 50 (§ 86)

Der bisherige Regelungsgehalt des § 86 wird aufgehoben und durch einen neuen ersetzt.

Nach dem neugefassten § 86 erfolgt nunmehr ein Verweis auf die Schadensausgleichsvorschriften des Bundespolizeigesetzes. Bislang galten die allgemeinen Regelungen zur Staatshaftung. Die Änderung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere zur Herstellung von Klarheit für Betroffene über die Rechtslage. Zudem sichert sie den Gleichlauf der Regelungen zum Schadensausgleich zwischen Bundespolizei und Bundeskriminalamt

Die bisherige Regelung des § 86 betraf ausschließlich den datenschutzspezifischen Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund. Absatz 1 sah eine Haftung des Bundeskriminalamtes im Außenverhältnis bei jeder rechtswidrigen Datenverarbeitung im Informationsverbund vor. Zielrichtung der Norm war es, der anspruchsberechtigten Person ihren Schaden zu ersetzen, ohne dass diese die datenschutzrechtliche Verantwortung im Zusammenspiel mehrerer Behörden nachweisen müsste. Einem datenschutzspezifischen Schadensersatzanspruch geht aber notwendigerweise ein Auskunftsersuchen nach § 57 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes voraus; die Auskunft wird gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 vom Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach § 31 Absatz 2 erteilt. In der Folge ist ein Klärungsbedarf bezüglich des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen aus Sicht der anspruchsberechtigten Person schlechthin ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist eine Spezialregelung zum datenschutzspezifischen Schadensersatz nicht erforderlich.

Zu Nummer 51 (§ 88)
Zu Buchstabe a

Vom Zweck der Berichtspflicht nach § 88 sind neben § 64 auch die vergleichbaren Maßnahmen der Abschnitte 6 und 7 von der Berichtspflicht umfasst; dies ist in der Berichtspraxis des Bundeskriminalamts bislang auch so erfolgt und wird hier entsprechend klargestellt. Ebenso wird die neue Regelung des § 61 Absatz 1 Satz 2 ergänzt.

Zu Buchstabe b

Mit den Änderungen erfolgt die Anpassung der Bezeichnung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176).

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)

Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von § 54a.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von §§ 57a und 57b.

Zu Nummer 2 (§ 54a)
Zu Absatz 1

Für den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schengen-assoziierten Staaten enthält die Richtlinie (EU) 2023/977 verbindliche Vorgaben, die unter anderem durch den neu eingefügten § 26a des Bundeskriminalamtgesetzes für das Bundeskriminalamt umgesetzt werden. Hierbei gelten besondere Vorgaben, die sich aus der Sonderstellung des Bundeskriminalamtes als zentrale Kontaktstelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes ergeben. Die Dienstwegeregelung nach § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. Informationen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 werden insofern grundsätzlich über das Bundeskriminalamt gesteuert, welches dann etwaige Mitteilungen an die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten veranlasst. Umgekehrt sind im Regelfall Anfragen und Ersuchen anderer Mitgliedstaaten über das Bundeskriminalamt zu steuern. Gleichwohl kommt in Betracht und ist davon auszugehen, dass die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 in Einzelfällen Informationen direkt an zentrale Kontaktstellen richtet. Auch die Direktübermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden ist im Rahmen des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes möglich. Hierzu werden die Vorgaben für die Bundespolizei in § 54a umgesetzt. Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen im EU- und Schengen-assoziierten Ausland ergibt sich für die Bundespolizei aus § 54 des Bundespolizeigesetzes und bezüglich nicht personenbezogener Daten aus der jeweiligen Aufgabennorm gemäß Bundespolizeigesetz.

Zu Absatz 2

§ 54a Absatz 2 enthält allgemeine Vorgaben für den Fall eines unmittelbaren Austausches personenbezogener und nicht personenbezogener Daten mit Strafverfolgungsbehörden und zentralen Kontaktstellen im Sinne des Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 im EU- und Schengen-assoziierten Ausland. Es kann insofern auf die Begründung zu § 26a Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen werden.

Zu Absatz 3

Es handelt sich um allgemeine Vorgaben im Rahmen unmittelbarer Datenübermittlung entsprechend § 26a Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes. Grundsätzlich werden erforderliche Genehmigungen durch das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle eingeholt. Im Rahmen des sogenannten Direktverkehrs hat die Bundespolizei jedoch die notwendigen Genehmigungen unmittelbar einzuholen.

Zu Absatz 4

Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist.

Zu Absatz 5

Relevante Informationen Im Sinne der Vorschrift werden im Grundsatz auf Grundlage von §§ 54, 54a des Bundespolizeigesetzes über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Bundeskriminalamtgesetzes übermittelt. Die Bundespolizei prüft auch etwaige Ausschlussgründe für die Übermittlung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Für den Fall, dass die Bundespolizei eine Direktübermittlung als tunlich erachtet, sind dem Bundeskriminalamt und der jeweiligen nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates Abschriften der Mitteilung bereitzustellen.

Zu Nummer 3 (§§ 57a und 57b)
Zu § 57a:

Die Bundespolizei muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine wachsende Anzahl von Daten auswerten und miteinander verknüpfen. Dies kann sinnvoll nur über technische Anwendungen geschehen. Der Gesetzesentwurf trägt den technischen Möglichkeiten und den Bedarfen der Zeit Rechnung, indem er die Voraussetzung für die Nutzung von Softwares zur automatisierten Datenanalyse durch die Bundespolizei schafft. Bei der konkreten Ausgestaltung wurde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19 u.a. Rechnung getragen.

Absatz 1 regelt die Befugnis der Bundespolizei, personenbezogene Daten, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse aus verschiedenen Datenbeständen technisch zusammenzuführen. Er regelt ferner die Befugnis, diese zusammengeführten Daten zu analysieren, wenn dies im Rahmen der Aufgaben der Bundespolizei nach § 1 Absatz 3, 4 und 6 sowie den §§ 2 bis 8 zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben wird auf die Begründung von § 16a des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen. § 57a Absatz 1 Nummer 2 und 3 nehmen auf erhebliche Gefahren im Aufgabenbereich der Bundespolizei Bezug. Die Eingriffsschwellen der Nummern 2 und 3 sind regelungssystematisch an die bestehenden Eingriffsschwellen in § 25 Absatz 1 Nummern 2 und 3 (Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten) und § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 (Überwachung der Telekommunikation) angepasst. Sie schützen besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Für die Datenverarbeitung sind die in § 43 geregelten Grundsätze zur hypothetischen Datenneuerhebung zu beachten. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 16a des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen.

Zu § 57b:

Entsprechend der Regelung in §§ 10b, 39a und 63b des Bundeskriminalamtgesetzes stellt § 57b eine auf die spezifischen Gefahrenabwehraufgaben der Bundespolizei zugeschnittene Vorschrift dar. Hinsichtlich der Rechtsgüter wird auf die Begründung zu § 57a verwiesen, im Übrigen auf die Begründung von § 10b des Bundeskriminalamtgesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 45)
Zu Buchstabe a

Die Neufassung von § 45 Satz 1 dient der Klarstellung des Anwendungsbereichs des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 45 Satz 1 Nummer 1 und 2 differenziert zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Durch die numerische Aufteilung wird präzisiert, dass die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten nicht vom Anwendungsbereich des dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes umfasst ist (vgl. Bundestags-Drucksache. 18/11325, Seite 110f.). Hiervon geht auch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 aus. Die Datenverarbeitung durch Verwaltungsbehörden, deren Aufgabenzuweisung nicht mit den in § 45 genannten Zwecken übereinstimmt, unterliegt erst dem Anwendungsbereich, sobald das Verfahren in ein konkretes Ordnungswidrigkeitsverfahren übergeht.

Durch diese Regelungssystematik wird auch verdeutlicht, dass für den Schutz und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Zuständigkeit der Behörde und der Verarbeitungszweck maßgeblich sind.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 45 Satz 1.

Zu Nummer 2 (§ 46)
Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht § 3 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung und orientiert sich an § 16 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes.

Anders als die unmittelbar anwendbare Datenschutzgrundverordnung bedarf die Richtlinie 2016/680 einer Umsetzung in nationales Recht. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2016/680 stellt klar (vgl. auch Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung), dass die Grundsätze des Datenschutzes nur für Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Die Grundsätze des Datenschutzes gelten daher nicht für anonyme Daten, das heißt für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Der Verantwortliche darf anonymisierte Daten ungehindert verarbeiten. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn mit verfügbarem Zusatzwissen eine Identifizierung möglich ist.

Um festzustellen, ob eine Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbaren Technologien und technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Ziel der Verschlüsselung ist es, die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten und sie vor Zugang unbefugter Dritter zu schützen.

Die Integrität und Vertraulichkeit von Daten ist sichergestellt, wenn durch die Verschlüsselung ein angemessener Schutz gewährleistet wird, sodass die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sind (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung).

Zweck der Verschlüsselung ist zudem „personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich“ zu machen (Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2016/680; Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung).

Zu Nummer 3

§ 79 Absatz 3 sieht eine Unterrichtungspflicht des Bundesbeauftragten oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor, wenn zwar geeignete Garantien vorliegen; diese aber nicht rechtsverbindlich sind. Datenübermittlungen an Drittstaaten und internationale Organisationen ohne geeignete Garantien müssen dem oder der Bundesbeauftragten daher ebenfalls berichtet werden, um einen zusätzlichen Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Betroffenen zu gewährleisten.

Von Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) kann mit der Einführung von Unterrichtungspflichten abgewichen werden, da die Richtlinie einen Mindeststandard determiniert und der nationale Gesetzgeber ein höheres Schutzniveau vorsehen kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15)

§ 15 Absatz 1a eröffnet den genannten Behörden die Möglichkeit, über die Aufnahme in eine von der Bundesnetzagentur zu führende und zu veröffentlichende Liste ebenfalls einen entsprechenden Ausschluss der Rufnummernunterdrückung des Anrufers herbeizuführen. Hier besteht zur schnellstmöglichen Reaktion dieser Behörden auf telefonisch eingehende Drohungen etwa mit Anschlägen, schweren Straftaten oder erweiterten Suiziden eine vergleichbare Sachlage wie bei Notrufnummern. Andere Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien ermöglichen zwar Abhilfe unter bestimmten Umständen, bei dringenden Gefahrenlagen ermöglicht aber keine Vorschrift eine zeitnahe Deanonymisierung.

Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von §§ 98d und 98e.

Zu Nummer 2 (§§ 98d, 98e)

Die neue Regelung in § 98d setzt die Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse (Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) für die Strafverfolgung um. Es wird auf die Begründung zu § 16a des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen.

Zu § 98e wird auf die Begründung zu § 10b des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 131a)

Das Instrument des biometrischen Internetabgleichs kann die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ergänzen bzw. ersetzen. Es wird auf die Ausführungen zu § 33 Absatz 1 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 161)

Der eingefügte § 161 Absatz 3 entspricht § 9 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes. Somit gilt das Verbot der Verschlechterung der Geschäftsbeziehungen seitens der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes auch für die Datenerhebung in Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung. Es wird auf die Begründung zu § 9 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes verwiesen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 2

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Informationsaustauschrichtlinie setzen die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 12. Dezember 2024 in Kraft. Daher ist ein Inkrafttreten der Vorschriften, die diese umsetzen, zu diesem Datum vorgesehen.

2 Ergänzungen

  1. VE dürfen gemäß § 110b Abs. 2 S. 1 StPO jetzt schon Wohnungen betreten. Dass Verdächtigen etwas untergeschoben oder Systeme manipuliert werden, war damit schon nicht ausgeschlossen. Ich denke es ist nur ein kleines Delta. Naja, trotzdem bleibt es richtig gegen diese Gesetzesverschärfung zu sein.

  2. Sehr schön der direkte Hinweis auf den Koalitionsvertrag. Sicherlich gäbe das Parteiprogramm da auch einiges her. Da wundert mich immer, warum der Wahlomat die blumigen Aussagen der Parteien her nimmt, anstatt die realen Entscheidungen heranzuziehen, um festzustellen wie sehr ich mit ihnen auf einer Linie bin – was die verdeckte Hausdurchsuchung betrifft, gäb’s dann sicher weniger Übereinstimmung…

Wir freuen uns auf Deine Anmerkungen, Fragen, Korrekturen und inhaltlichen Ergänzungen zum Artikel. Bitte keine reinen Meinungsbeiträge! Unsere Regeln zur Veröffentlichung von Ergänzungen findest Du unter netzpolitik.org/kommentare. Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.