Bei so manchem deutschen Software-Entwickler und Webhoster macht sich Verunsicherung breit. Dürfen sie Tools entwickeln, mit denen sich Videos oder Tonspuren von Youtube herunterladen lassen? Machen sich Hosting-Anbieter angreifbar, wenn ihre Kunden auf solche rechtlich umstrittenen Tools verlinken?
Seit einigen Wochen geht die US-Musikindustrie gegen die Software youtube-dl vor. Mit dem Kommandozeilen-Tool lassen sich Inhalte von Youtube herunterladen. Lieder wie Shake it Off von Taylor Swift seien jedoch lediglich für das Streamen in Echtzeit freigegeben, begründet die Recording Industry Association of America (RIAA) ihre DMCA-Anordnung.
Bislang ist die Strategie durchaus erfolgreich, inzwischen ist das offizielle Code-Repository der Open-Source-Software von der Codesharing-Plattform Github verschwunden. Zwar geben sich die Entwickler nicht geschlagen und stellten erst kürzlich eine neue Version der Software bereit. Genauso bemüht sich der Github-Chef Nat Friedman, das Repository wiederherzustellen.
Fork entfernt Testcode
Doch ausgestanden ist die Sache noch nicht. Und sie zieht Kreise bis nach Deutschland. So hat etwa der Entwickler Tom-Oliver Heidel, der den Fork youtube-dlc betreut, bereits bestimmte Tests aus dem Quellcode entfernt. Der Rest der Funktionen bleibt bis auf Weiteres unangetastet.
„Zur Zeit befinde ich mich daher auf einer schmalen Gratwanderung“, sagt Heidel zu netzpolitik.org. „Wenn es zu einer weiteren DMCA[-Abmahnung] kommen sollte, würde ich zwar gerne widersprechen, habe allerdings keinen Rückhalt.“ Heidel überlegt nun, bei Anwälten vorsorglich um juristischen Rat zu fragen.
Den Fall verfolgen nicht nur direkt betroffene Entwickler:innen mit Sorge. Schließlich steht der Verdacht im Raum, dass es die Musikindustrie nicht bei youtube-dl und ihren Abkömmlingen belässt, sondern auch andere ähnliche Tools ins Visier nimmt.
Der Open-Source-Downloadmanager JDownloader etwa nutzt die youtube-dl-Bibliothek nicht, ermöglicht aber ebenfalls das Herunterladen von Youtube-Inhalten. „Wir sind bisher nicht betroffen, prüfen aber dennoch, ob es nötig ist, pro-aktiv die angesprochene Funktion anzupassen“, sagt Thomas Rechenmacher. Seine Firma Appwork steht hinter der Software, die einst als Hobbyprojekt begonnen hat. „Die weitere Entwicklung im Fall youtube-dl hat darauf natürlich einen erheblichen Einfluss“, sagt Rechenmacher.
Auch Hoster betroffen
Unterdessen flatterte dem Webhoster Uberspace Ende September eine Abmahnung ins Haus. Beim Anbieter aus Mainz liegt die Website von youtube-dl, dort finden sich Downloadlinks und Installationsanweisungen für das Tool – zum Missfallen von Sony Music, Universal Music und der Warner Music Group.
Der Abmahnung zufolge beanstandet eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei, dass auf youtube-dl.org Nutzer:innen die Möglichkeit gegeben wird, „sich die Software YouTube-DL von Ihrem Server zu verschaffen“. Zudem umgehe die Software „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ von Youtube, die vor einem Download schützen sollen. Zu beidem habe Uberspace einen wesentlichen Beitrag geleistet, woraus unter anderem ein Unterlassungsanspruch auf Mittäterschaft, Gehilfen- sowie Störerhaftung entstehe.
Das will Uberspace-Chef Jonas Pasche nicht auf sich sitzen lassen. Schon allein, weil die beanstandete Software gar nicht auf seinen Servern liegt: „Das ist schon direkt in der Sache falsch, weil die Download-Links von youtube-dl.org stets auf die entsprechenden Download-Quellen von GitHub redirected haben und die Software selbst eben gar nicht von unseren Servern aus verteilt worden ist“, sagt Pasche gegenüber netzpolitik.org.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, erscheint das Vorgehen der hamburgischen Rechtsanwälte ungewöhnlich aggressiv. Denn Hoster sind nicht unmittelbar haftbar für Inhalte, die auf ihren Diensten liegen. Handeln müssen sie erst dann, wenn sie auf eine potenzielle Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden. Nur wenn die jeweiligen Inhalte tatsächlich illegal sind, müssen sie diese entfernen.
Schwacher Schutz
Restlos klar scheint das im Fall von youtube-dl und darüber heruntergeladener Youtube-Inhalte jedoch nicht zu sein. Schließlich schützt Youtube lediglich Bezahlinhalte mit DRM-Verschlüsselung (Digital Rights Management). Beim Großteil des Angebots der Videoplattform soll nur eine sogenannte „Rolling Cipher“ dafür sorgen, dass Inhalte nicht per Mausklick auf der Festplatte von Nutzer:innen landen.
Dabei handelt es sich um eine rudimentäre Verschlüsselungstechnik, mit der Youtube die Auslieferung der Videos organisiert. Spezielle Tools – außer einem Webbrowser – oder Programmierkenntnisse sind nicht notwendig, um diesen Schutz zu umgehen.
Wie das Online-Magazin Torrentfreak jüngst erklärte, liefert Youtube sämtliche benötigte Informationen im Klartext aus. Mit diesen lässt sich der Download von Inhalten, die nicht eigens und deutlich wirksamer mit DRM geschützt sind, innerhalb von rund 20 Sekunden starten.
Bloß weil ein Rechtsanwalt behaupte, eine Software sei rechtsverletzend, müsse das ja nicht automatisch der Fall sein, sagt Pasche von Uberspace. „Befragt man das Internet danach, ob Downloads von YouTube legal seien, so erfährt man in großer Breite die Einschätzung vieler Juristen, dass das selbstverständlich legal sei und durch das Recht auf Privatkopie gedeckt sei“.
Was ist „wirksam“?
Der Knackpunkt bei der Sache sei der Begriff der „Wirksamkeit“, sagt der Rechtsanwalt Fabian Rack von der Kanzlei iRights.Law. Laut geltendem Recht dürfen „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz“ urheberrechtlich geschützter Werke nicht umgangen werden.
In dem Fall laute die Frage aber, wie einfach die Umgehung für Computernutzer:innen sei und ob es sich wirklich um eine wirksame Schutzmaßnahme handle, sagt Rack. Dies sei bei dem „Rolling Cipher“-Ansatz Youtubes nicht notwendigerweise gegeben. „Es ist vertretbar zu sagen, dass das kein wirksamer Schutz ist“, sagt Rack. Zudem wurde noch nicht endgültig höchstrichterlich entschieden, ob die Umgehung dieses Schutzes wirklich illegal ist, so Rack.
Derzeit beruft sich die Musikindustrie auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2017. Damals hatten die Richter:innen entschieden, die Verschleierung des Speicherortes der jeweiligen Videodatei sei eine wirksame technische Maßnahme. „Die Schutzmaßnahme muss keinen absoluten Schutz bieten, sondern vielmehr ein Hürde darstellen, die nicht ohne Weiteres überwunden werden kann“, führte das Urteil aus. Höhere Instanzen haben sich hierzu bislang nicht geäußert.
Inhalte unter CC-Lizenz auf Youtube
Freilich sollte das keine Rolle spielen, wenn es sich um Videos handelt, die unter einer freien Creative-Commons-Lizenz auf der Plattform veröffentlicht wurden. Youtube selbst macht implizit darauf aufmerksam, dass ein Download solcher Videos möglich ist: „Indem du dein Originalvideo mit einer Creative-Commons-Lizenz versiehst, erlaubst du der gesamten YouTube-Community, es wiederzuverwenden und zu bearbeiten.“
Warum die Musikindustrie so scharf gegen das Kommandozeilen-Tool und sein Umfeld schießt, bleibt offen. „Genau wie mit Webbrowsern, Verschlüsselungstools und zahlreichen anderen Programmen kann man damit legale und illegale Dinge tun“, sagt Max Mehl von der Free Software Foundation Europe (FSFE) in einer E‑Mail an netzpolitik.org.
Gut möglich, dass manche Nutzer:innen damit Inhalte auf ihre Festplatte schaufeln, die nur für das Streaming bestimmt sind. Aber die Software, die neben Youtube auch Twitter, Facebook, Vimeo und weitere Dienste unterstützt, ist auch unter Journalist:innen, Wissenschaftler:innen und Aktivist:innen beliebt. Amnesty International etwa empfiehlt das Tool, um Beweise zu sichern. Redakteur:innen bei netzpolitik.org setzen es genau dafür ein. Die FSFE nutzt es, um eigene Videos von diversen Plattformen zu spiegeln.
Kostspieliger Rechtsstreit
Daher sehe die FSFE das Vorgehen der RIAA sehr kritisch, sagt Mehl. „Freie-Software-Projekte und unabhängige Hosting-Plattformen können sich teure Rechtsstreite oft nicht leisten, auch wenn Multifunktionswerkzeuge wie youtube-dl für legale Zwecke konzipiert werden. Deren illegale Verwendung sollte sanktioniert werden, nicht die Bereitstellung und legale Nutzung.“
Uberspace bereitet sich jedenfalls auf eine juristische Auseinandersetzung vor. Aus Sicht von Pasche und seiner Anwälte ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, vorerst bleibt youtube-dl.org also im Netz. Eine erneut gesetzte Frist bis zum 3. November ließ der Webhoster verstreichen.
Ob die Software tatsächlich illegal ist, müssten letztlich Gerichte beurteilen, sagt Pasche in einer E‑Mail. „Als Hoster will ich mich auf § 10 TMG berufen können, um eben gerade nicht unmittelbar abgemahnt werden zu können für Dinge, die meine Kunden tun. Dass Herr Rasch so tut, als wäre das nicht so, empfinde ich schon als ziemliches Bullying – aber das passt in mein Bild der Musikindustrie, die es ja schon damals bei AnyDVD vs. Heise bis zum Bundesgerichtshof versucht hat, ohne jegliches Augenmaß.“
