Seit einer Woche ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Während erste Verfahren gegen große Datenkonzerne angestoßen wurden, herrscht bei Webseitenbetreibern weiter eine gewisse Unsicherheit. Neben überzogenen Ängsten vor Sanktionen durch Datenschutzbehörden ist hierfür die Sorge vor Abmahnungen entscheidend. Inzwischen gibt es Berichte über erste Abmahnungen, die bei kleineren Firmen eingegangen sind. Wir haben zu der Thematik den Berliner Juristen und Vorsitzenden der Gesellschaft für Freiheitsrechte, Ulf Buermeyer, interviewt.
Der erste Hinweis muss kostenlos sein
netzpolitik.org: Vor dem 25. Mai wurde viel über Gefahren der Datenschutzgrundverordnung für kleine Betriebe und halb-kommerzielle Blogs diskutiert. Rechtsanwälte berichten jetzt tatsächlich von einer handvoll – leidlich professioneller – Abmahnungen, die noch am Stichtag bei einigen kleineren Unternehmen eintrudelten. Ist das der Anfang der großen DSGVO-Abmahnwelle?
Ulf Buermeyer: Das lässt sich derzeit noch nicht einschätzen, auch wenn es erste Anzeichen dafür gibt. Eins macht dieses Beispiel aber erneut deutlich: Das eigentliche Problem besteht darin, dass es in Deutschland überhaupt die Möglichkeit gibt, vermeintliche Rechtsverletzungen abzumahnen und dafür die Anwaltskosten in Rechnung zu stellen. In praktisch allen anderen Rechtsordnungen würde in diesen Fällen entweder gar nichts passieren – oder es würde eine freundliche Mail geschickt, um den Fehler korrigieren zu lassen. Die Große Koalition sollte diesen deutschen Sonderweg beenden und gesetzlich klarstellen, dass der erste Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß stets kostenlos sein muss, und zwar nicht nur im Kontext der DSGVO, sondern generell. Im Gegenzug – damit der Hinweisende ebenfalls keinen Rechtsrat einholen muss – sollte die Haftung für einen solchen Hinweis auf vorsätzlich falsche Hinweise begrenzt sein.
netzpolitik.org: In den jetzt bekannt gewordenen Fällen geht es um Abmahnungen nach dem deutschen Wettbewerbsrecht, genauer gesagt dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wie funktioniert so eine Abmahnung grundsätzlich?
Ulf Buermeyer: Grundlage einer Abmahnung kann etwa § 8 UWG sein, der in der Tat erlaubt, dass „auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“ kann, wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Darunter könnten auch bestimmte Verstöße gegen Pflichten nach der DSGVO fallen, soweit sie wenigstens auch das Ziel verfolgen, Mitbewerber im Markt zu schützen. Auf welche Regeln der DSGVO dies genau zutrifft, wird die Rechtsprechung in den nächsten Jahren zu prüfen haben. Da herrscht derzeit noch einige Rechtsunsicherheit.
Hier zeigt sich auch ein Nachteil der Verordnung: Damit wirklich Rechtsklarheit herrscht, muss erst der EuGH entscheiden, das heißt, nationale Gerichte müssen ihm Sachverhalte zur Vorabentscheidung vorlegen. Da bleibt zu hoffen, dass dies nicht erst der BGH tut, sondern dass auch Gerichte unterer Instanzen aktiv von ihrem Recht zur Vorlage Gebrauch machen. Denn nur so kann der EuGH schnell für Klarheit sorgen.
Abmahnung per Serienbrief?
netzpolitik.org: Wer könnte davon potenziell betroffen sein? Auch Bloggerinnen und Hobby-Fotografen?
Ulf Buermeyer: Das hängt sehr von Einzelfall ab – erforderlich wäre auf jeden Fall eine „geschäftliche Handlung“ nach § 2 UWG, wobei deren Auslegung aber sehr weit geht. Ein rein privates Blog ohne Werbung (die ja Einnahmen generiert) und ohne jeden Bezug zum Beruf des bloggenden Menschen dürfte aber wohl nicht darunter fallen.
Das UWG bietet übrigens auch einen gewissen Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Missbräuchlich bedeutet hier unter anderem, dass eine Abmahnung vorwiegend dazu dient, „einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“. Wenn es also eigentlich gar nicht darum geht, dass ein anderes Unternehmen oder ein Blogger die DSGVO einhält, sondern wenn die Abmahnkosten das eigentliche Ziel sind, dann gilt eine Abmahnung als missbräuchlich. Das nachzuweisen kann im Einzelfall zwar schwer sein, aber jedenfalls Abmahnungen per Serienbrief könnten für die Abmahnenden schnell auch nach hinten losgehen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner nämlich sogar Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen – beispielsweise Anwaltskosten zur Verteidigung gegen eine Abmahnung.
Das falsche Instrument
netzpolitik.org: Rechtlich ist ja durchaus umstritten, ob Datenschutz-Abmahnungen nach dem UWG überhaupt zulässig sind, weil die DSGVO abschließend regeln könnte, wie man gegen Verstöße vorgehen kann. Wie schätzt du die Lage ein?
Ulf Buermeyer: Das ist eine Frage, die man für jede Verhaltensregel nach der DSGVO getrennt betrachten muss. Ich wäre jedenfalls skeptisch, die DSGVO prinzipiell für abschließend zu halten. Dagegen steht der europarechtliche Grundsatz des effet utile, also der möglichst wirksamen Umsetzung des Europarechts: Dass sich die Durchsetzung der DSGVO durch Mitbewerber generell positiv auf deren Wirksamkeit auswirken kann, lässt sich kaum bestreiten. Denn die Datenschutzbehörden sind alleine nicht im Ansatz in der Lage, alle Verstöße auch nur zu erkennen, geschweige denn zu monieren oder gar zu sanktionieren.
netzpolitik.org: Dass Datenschutzsünder künftig auch von Konkurrenten zurechtgewiesen werden können, war grundsätzlich politisch ja durchaus auch gewollt. Keine gute Idee?
Ulf Buermeyer: Doch, im Grundsatz schon – aber Abmahnungen sind dafür nicht das richtige Instrument. Sinnvoller erscheint ein kostenfreier erster Hinweis. Wenn ein Empfänger dann auf seinem Verstoß beharrt, kann er unter Umständen immer noch kostenpflichtig verklagt werden.
netzpolitik.org: Abschließend: Was rätst du Betroffenen, die jetzt tatsächlich Abmahnungen mit Bezug auf fehlerhafte oder fehlende Datenschutzerklärungen erhalten?
Ulf Buermeyer: Man sollte unbedingt Ruhe bewahren und erst mal nichts unterschreiben, aber schnell anwaltlichen Rat einholen, sonst kann es unter Umständen tatsächlich teuer werden. Wenn man sich aktiv verteidigt, kann es aber durchaus gelingen, dass man die Anwaltskosten von der abmahnenden Seite erstattet verlangen kann. Zumindest dürften sich die Kosten der Abmahnung drücken lassen.
netzpolitik.org: Vielen Dank für das Interview.
