Abmahnungen und der Datenschutz: „Den deutschen Sonderweg beenden“

Es gibt erste Berichte über Anwälte, die mit Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Geld verdienen wollen. Im Interview mit netzpolitik.org fordert Jurist Ulf Buermeyer die Große Koalition auf, dieser Praxis endlich einen Riegel vorzuschieben. Nur in Deutschland sei dieses Geschäftsmodell überhaupt möglich.

CC-BY-SA 2.0 step5_iceberg

Seit einer Woche ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Während erste Verfahren gegen große Datenkonzerne angestoßen wurden, herrscht bei Webseitenbetreibern weiter eine gewisse Unsicherheit. Neben überzogenen Ängsten vor Sanktionen durch Datenschutzbehörden ist hierfür die Sorge vor Abmahnungen entscheidend. Inzwischen gibt es Berichte über erste Abmahnungen, die bei kleineren Firmen eingegangen sind. Wir haben zu der Thematik den Berliner Juristen und Vorsitzenden der Gesellschaft für Freiheitsrechte, Ulf Buermeyer, interviewt.

Der erste Hinweis muss kostenlos sein

netzpolitik.org: Vor dem 25. Mai wurde viel über Gefahren der Datenschutzgrundverordnung für kleine Betriebe und halb-kommerzielle Blogs diskutiert. Rechtsanwälte berichten jetzt tatsächlich von einer handvoll – leidlich professioneller – Abmahnungen, die noch am Stichtag bei einigen kleineren Unternehmen eintrudelten. Ist das der Anfang der großen DSGVO-Abmahnwelle?

Ulf Buermeyer: Das lässt sich derzeit noch nicht einschätzen, auch wenn es erste Anzeichen dafür gibt. Eins macht dieses Beispiel aber erneut deutlich: Das eigentliche Problem besteht darin, dass es in Deutschland überhaupt die Möglichkeit gibt, vermeintliche Rechtsverletzungen abzumahnen und dafür die Anwaltskosten in Rechnung zu stellen. In praktisch allen anderen Rechtsordnungen würde in diesen Fällen entweder gar nichts passieren – oder es würde eine freundliche Mail geschickt, um den Fehler korrigieren zu lassen. Die Große Koalition sollte diesen deutschen Sonderweg beenden und gesetzlich klarstellen, dass der erste Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß stets kostenlos sein muss, und zwar nicht nur im Kontext der DSGVO, sondern generell. Im Gegenzug – damit der Hinweisende ebenfalls keinen Rechtsrat einholen muss – sollte die Haftung für einen solchen Hinweis auf vorsätzlich falsche Hinweise begrenzt sein.

netzpolitik.org: In den jetzt bekannt gewordenen Fällen geht es um Abmahnungen nach dem deutschen Wettbewerbsrecht, genauer gesagt dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wie funktioniert so eine Abmahnung grundsätzlich?

Ulf Buermeyer: Grundlage einer Abmahnung kann etwa § 8 UWG sein, der in der Tat erlaubt, dass „auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“ kann, wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Darunter könnten auch bestimmte Verstöße gegen Pflichten nach der DSGVO fallen, soweit sie wenigstens auch das Ziel verfolgen, Mitbewerber im Markt zu schützen. Auf welche Regeln der DSGVO dies genau zutrifft, wird die Rechtsprechung in den nächsten Jahren zu prüfen haben. Da herrscht derzeit noch einige Rechtsunsicherheit.

Hier zeigt sich auch ein Nachteil der Verordnung: Damit wirklich Rechtsklarheit herrscht, muss erst der EuGH entscheiden, das heißt, nationale Gerichte müssen ihm Sachverhalte zur Vorabentscheidung vorlegen. Da bleibt zu hoffen, dass dies nicht erst der BGH tut, sondern dass auch Gerichte unterer Instanzen aktiv von ihrem Recht zur Vorlage Gebrauch machen. Denn nur so kann der EuGH schnell für Klarheit sorgen.

Abmahnung per Serienbrief?

netzpolitik.org: Wer könnte davon potenziell betroffen sein? Auch Bloggerinnen und Hobby-Fotografen?

Ulf Buermeyer: Das hängt sehr von Einzelfall ab – erforderlich wäre auf jeden Fall eine „geschäftliche Handlung“ nach § 2 UWG, wobei deren Auslegung aber sehr weit geht. Ein rein privates Blog ohne Werbung (die ja Einnahmen generiert) und ohne jeden Bezug zum Beruf des bloggenden Menschen dürfte aber wohl nicht darunter fallen.

Das UWG bietet übrigens auch einen gewissen Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Missbräuchlich bedeutet hier unter anderem, dass eine Abmahnung vorwiegend dazu dient, „einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“. Wenn es also eigentlich gar nicht darum geht, dass ein anderes Unternehmen oder ein Blogger die DSGVO einhält, sondern wenn die Abmahnkosten das eigentliche Ziel sind, dann gilt eine Abmahnung als missbräuchlich. Das nachzuweisen kann im Einzelfall zwar schwer sein, aber jedenfalls Abmahnungen per Serienbrief könnten für die Abmahnenden schnell auch nach hinten losgehen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner nämlich sogar Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen – beispielsweise Anwaltskosten zur Verteidigung gegen eine Abmahnung.

Das falsche Instrument

netzpolitik.org: Rechtlich ist ja durchaus umstritten, ob Datenschutz-Abmahnungen nach dem UWG überhaupt zulässig sind, weil die DSGVO abschließend regeln könnte, wie man gegen Verstöße vorgehen kann. Wie schätzt du die Lage ein?

Ulf Buermeyer: Das ist eine Frage, die man für jede Verhaltensregel nach der DSGVO getrennt betrachten muss. Ich wäre jedenfalls skeptisch, die DSGVO prinzipiell für abschließend zu halten. Dagegen steht der europarechtliche Grundsatz des effet utile, also der möglichst wirksamen Umsetzung des Europarechts: Dass sich die Durchsetzung der DSGVO durch Mitbewerber generell positiv auf deren Wirksamkeit auswirken kann, lässt sich kaum bestreiten. Denn die Datenschutzbehörden sind alleine nicht im Ansatz in der Lage, alle Verstöße auch nur zu erkennen, geschweige denn zu monieren oder gar zu sanktionieren.

netzpolitik.org: Dass Datenschutzsünder künftig auch von Konkurrenten zurechtgewiesen werden können, war grundsätzlich politisch ja durchaus auch gewollt. Keine gute Idee?

Ulf Buermeyer: Doch, im Grundsatz schon – aber Abmahnungen sind dafür nicht das richtige Instrument. Sinnvoller erscheint ein kostenfreier erster Hinweis. Wenn ein Empfänger dann auf seinem Verstoß beharrt, kann er unter Umständen immer noch kostenpflichtig verklagt werden.

netzpolitik.org: Abschließend: Was rätst du Betroffenen, die jetzt tatsächlich Abmahnungen mit Bezug auf fehlerhafte oder fehlende Datenschutzerklärungen erhalten?

Ulf Buermeyer: Man sollte unbedingt Ruhe bewahren und erst mal nichts unterschreiben, aber schnell anwaltlichen Rat einholen, sonst kann es unter Umständen tatsächlich teuer werden. Wenn man sich aktiv verteidigt, kann es aber durchaus gelingen, dass man die Anwaltskosten von der abmahnenden Seite erstattet verlangen kann. Zumindest dürften sich die Kosten der Abmahnung drücken lassen.

netzpolitik.org: Vielen Dank für das Interview.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

25 Ergänzungen

  1. Ich betreibe eine Website bei WEB.DE und versuche seit Wochen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu bekommen. Nach mehrmaliger Erinnerung habe ich nun folgende Antwort von WEB.DE erhalten:

    „Die Datenverarbeitung von Telekommunikationsdiensten ist bereits im Telekommunikationsgesetz geregelt. Dies gilt auch für die Nutzung von E-Mail-Postfächern sowie darüber abgeschlossene Verträge. Ein zusätzlicher Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages ist daher nicht erforderlich.“

    Das trifft natürlich nicht zu, sonst würde niemand einen AVV benötigen.

    Per Zufall habe ich nun erfahren, dass WEB.DE pünktlich zum Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 die AGB dahingehend geändert hat, dass nur noch die private Nutzung vorhesehen ist und der Kunde sämtliche Risiken trägt, sollte er eine Website geschäftlich betreiben:

    „WEB.DE – ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN Stand: 25.05.2018
    2 Nutzerkreis, Registrierung & Nutzung
    2.1. Diese Webseite und die weiteren angebotenen Dienste richten sich nicht an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personenbezogene Daten von Personen unter 16 Jahren werden nicht wissentlich erhoben und weiter verarbeitet, ohne dass ein gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person zugestimmt hat.
    2.2. Die registrierungspflichtigen WEB.DE-Dienste einschließlich ihrer Zusatzdienste sind ausschließlich für die private, nicht-kommerzielle Nutzung bestimmt. Sollte der Nutzer diese Dienste dennoch gewerblich oder geschäftlich nutzen, geschieht dies auf eigene Gefahr des Nutzers. Insoweit kommt WEB.DE nicht für entstandene Schäden auf; der Nutzer verpflichtet sich jedoch umgekehrt zum Ersatz eines WEB.DE dadurch entstehenden Schadens.“

    WEB.DE hat mich als Kunden in keiner Weise über diese Änderung benachrichtigt. Als ich im Februar 2018 meinen Vertrag mit WEB.DE abgeschlossen habe, war davon nicht die Rede:

    „BESONDERE NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR WEB.DE MailDomain & Hosting (für Verträge ab dem 13.06.2017) STAND: JUNI 2017
    2 Nutzerkreis / Registrierung
    Der WEB.DE MailDomain & Hosting-Dienst steht natürlichen Personen im Alter von mindestens 18 Jahren zur Verfügung und setzt voraus, dass sich der Nutzer zuvor für den FreeMail-Dienst registriert hat. Sofern der Nutzer sich bereits für einen anderen Dienst von WEB.DE hat registrieren lassen, kann er dieses Profil nutzen und muss sich nicht nochmals registrieren.“

    Kann mir jemand sagen, wie hier die Rechtslage ist? Habe ich nun ein Sonderkündigungsrecht und steht mir auch eine Kostenrückerstattung zu? Ich habe den Vertrag mit WEB.DE im Februar 2018 abgeschlossen und für 12 Monate im voraus bezahlt. Unter den gegebenen Umständen möchte ich nun so schnell wie möglich aus dem Vertrag rauskommen. Vielen Dank im voraus!

    1. Das kann dir sicher niemand hier sagen, weil eine Rechtsberatung ohne Anwalt zu sein illegal und irreführend ist.

      Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, bleibt dir der Gang zum Anwalt nicht erspart.

  2. Ehrlich gesagt fände ich das ziemlich dufte, wenn man mit Hilfe des Datenschutzes jetzt KOMMERZIELLE Webangebot kräftig abmahnen kann. Machen wir uns nichts vor: Die Aufsichtsbehörden machen exakt gar nichts. Ich bin seit Jahren Datenschutzbeauftragter und ich könnte da Geschichten erzählen… Ist bei der BNetzA übrigens ähnlich, aber eine andere Geschichte…

    Langer Rede kurzer Sinn: Wenn man nicht möchte, dass Betroffene ständig langwierige Gerichtsverfahren führen müssen (und es daher in 99% der Fälle einfach seien lassen), wenn Sie aufgrund fehlender Transportverschlüsselung, unerlaubter Verarbeitungen oder anderer Datenschutzvergehen in Ihren Rechten verletzt werden, dann sind Abmahnungen das einzige Mittel, um irgendwie in einem angemessenen Rahmen gegen solche Dinge vorzugehen.

    Wenn jetzt viele kleine und gar nicht kommerzielle Angebote Angst oder sogar handfeste Probleme bekommen, dann sollte man diese Kleinen durch Informationen und (kostenlose?) Angebote unter die Arme greifen, das eigene Webangebot rechtskonform zu gestalten.

    Ein Abschaffen von Pflichten oder ein Abschaffen von Möglichkeiten leicht gegen Verstöße vorzugehen ist doch eine Kapitulation vor denjenigen, die arrogant das Recht ignorieren und auf Kosten und Risiko Ihrer Nutzer sich bereichern oder zumindest einen faulen Lenz machen. Man muss doch mal verstehen, dass es egal ist wie klein oder groß ein Angebot oder eine Firma ist: Wenn man mit personenbezogenen Daten schlampig umgeht, gefährdet man die Personen, deren Daten man erhebt und verarbeitet. Das ist so als würde man verlangen, dass kleine Autohersteller keine Sicherheitsgurte und Airbags verbauen müssen, weil das ja so fies aufwendig sei.

    Es gibt einfach Dinge, bei denen man keine Kompromisse eingehen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass man die Kleinen nicht unter die Arme greifen kann und soll.

    1. Für kleine Autohersteller gibt es tatsächlich eine Menge Erleichterungen. Angefangen von geringeren Abgasvorschriften und freier Hand beim Flottenverbrauch, bis hin zu weniger verpflichtender Sicherheitsausstattung.

  3. „Dass sich die Durchsetzung der DSGVO durch Mitbewerber generell positiv auf deren Wirksamkeit auswirken kann, lässt sich kaum bestreiten.“

    Die DSGVO fördert also Denunziatentum.

    1. Wenn kein Dritter einbezogen wird kann von Denunziantentum nicht die Rede sein.

  4. Ich verschcike manchmal Fake-Abmahnungen an Blogger^^ Es ist lustig, wie viele Leute einfach zahlen würden, weil sie keinen Ärger haben wollen:-)

  5. Ich habe so eine Ahnung, dass weder die Regierung noch das Parlament im Bund (und den Ländern) ein Interesse daran hat, der „Abmahnindustrie“ (um mal Dobrindts Sprechweise zu nutzen ;-)) einen Riegel vorzuschieben. Die Kaste der Juristen ist in den deutschen Parlamenten überdurchschnittlich vertreten (gemessen an der absoluten Anzahl der Juristen). Die werden deshalb genau gar nichts machen, um das zu ändern.
    Ich könnte mir schon vorstellen, dass man ein Gesetz schafft, dass reine Abmahnungen einschränkt oder verbietet und statt einer Abmahnung nur eine Klage vorsieht. Dann würden die ganzen „unechten“ Abmahnungen verschwinden – denn für eine Klage muss ein Kläger erst einmal in Vorkasse gehen. Das macht kein Abmahn-Anwalt.
    Oder es muss prinzipiell eine für den Empfänger erste, kostenfreie Abmahnung mit „eigenhändiger Unterschrift“ des abmahnenden Unternehmens (darum geht’s ja beim UWG) erstellt werden. Da haben die Abmahn-Anwälte auch keinen Bock drauf.

    Das Problem ist, dass so ein Gesetz so gut formuliert sein muss, dass es keine Lücke gibt. Bei den Abmahnungen z.B. bezüglich der Tauschbörsen behaupten die Abmahn-Anwälte einfach, dass es um „gewerblichen Verstoß“ ginge. Und damit hebeln sie die Verordnung aus, dass so eine Abmahnung für „private“ Leute eine gewisse Grenze nicht überschreiten darf.

    Man kann davon ausgehen, dass es wieder findige Juristen geben wird, die sich einer neuen Gesetzgebung anpassen. Oder ganz einfach mit der Unwissenheit und der Angst der Empfänger ihrer Briefe spielen.

    1. Prinzipiell müsste der Kunde auch bei Abmahnungen in Vorkasse gehen. Denn es können dem abgemahnten nur entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden. Wenn bei 100 abgemahnten Bloggen 50 zahlen und die anderen 50 sagen: verklag mich doch, müsste der Auftraggeber eigentlich die anderen 50 aus seiner Kasse bezahlen. Das Geschäftsmodell dieser Massenabmahner sieht aber anders aus. Leider ist das aufgrund des Schutzes des Geschäftsbetriebs für den Abgemahnten nicht zu beweisen.

  6. Ich habe noch einen ergänzenden Vorschlag:

    Die Antwort auf eine unberechtigte Abmahnung, so mit anwaltlicher Hilfe erfolgt, darf dem Abmahner in Rechnung gestellt werden. Maßgeblich wäre der vom Abmahner in der ersten, kostenfreien Abmahnung festgelegte Streitwert, der auch im weiteren Verlauf des Streits beibehalten werden muss.

    Das würde bei berechtigten Abmahnungen zu einer Risikoanalyse und niedrigen Festsetzung des Streitwerts führen, weil jede Abmahnung von vornherein ein Risiko hätte, das mit dem tatsächlichen Schaden, den die Verletzung darstellt, verglichen werden müsste.

    1. Das ist doch bereits so. Der Abgemahnte muss nur vor Gericht sofern der Abmahner auf die Abmahnung besteht.

  7. Der Hinweis sollte kostenlos sein, bei einem Gesetzesverstoß (nichts anderes ist dieses „Kavaliersdelikt“ nämlich) ??

    Aber klar doch, und der erste Mord sollte ebenfalls ohne Strafe sein. Es reicht dann halt eine mündliche Verwarnung nach dem Motto „Hey, was du getan hast verstößt gegen das Gesetz, also mach das bitte nicht wieder“.

    Sorry aber solange einige Menschen glauben beim Datenschutz sei es wie mit dem zu schnell fahren: Einige halten sich dran und sind doof. Die restlichen fahren zu schnell und zahlen nen 10er wenn sie mal erwischt werden. Solange werden alle, aber wirklich alle, weiterhin rumstönen und rumposaunen wenn es mal wieder einen massiven Datenverstoß gibt und das einzige was passiert ist ein „Sorry alter, passiert nicht wieder“.

    Dann warten wir doch mal freudig auf die E-Krankenakte und nicht vergessen, wenn deine Krankenheiten online für jedermann einsehbar sind, reicht offiziell nur eine Entschuldigung und alles ist okay.

    1. Und die Kosten für deine Krankheiten werden dann auch für alle einsehbar sein. Und es gibt einen netten Algorhythmus, der vorhersagt, ob lebenserhaltene Maßnahmen bei dir Sinn machen. Oder zu viel kosten. Letztlich entscheidet dann natürlich der Arzt, ob er auf den Kosten sitzen bleiben will – oder eine Klage wegen … unterlassener Hilfeleistung … riskiert. Und natürlich gibt es auch noch einen freundlichen Computerassistenten (Künstliche Intelligenz), der dir übers Handy oder per App nahelegt, etwas zur Optimierung deiner Gesundheit zu tun. Und dir Mut macht, für ein Sterben in Frieden. Letztlich entscheidest natürlich du, ob deine Gesundheit dir etwas wert ist. Oder du lieber zum Pflegefall wirst, räusper, möglichst zügig das Zeitliche zu segnen gedenkst.

    2. Mal davon abgesehen, dass ein Vergleich mit einem Mord absurd ist, da wettbewerbsrechtlich in einer Vielzahl an Fällen auch dann abgemahnt wird, wenn jedem einzelnen Beteiligten sehr genau bewusst ist, dass durch den abgemahnten Bagatellfehler keinem einzigen Marktteilnehmer auch nur ein einziger Cent Schaden entstanden ist und jemals entstehen wird (womit das Zu-schnell-Fahren in vielen Fällen der deutlich schwerer wiegendere Delikt ist):

      Der Mörder hat gegenüber dem wettbewerbsrechtlich abgemahnten armen Tropf einen großen Vorteil. Er wird nur wegen des Mordes bestraft. Beim Abgemahnten wird hingegen ein (an den Haaren herbeigezogener) Streitwert festgesetzt, der auf rein hypothetischen Folgeschäden basiert und der eine Wiederholungsgefahr allein schon durch den einmaligen Fehler konstruiert. Das ist in etwa so, als würde der Mörder pauschal für ein Dutzend potenzieller weiterer Morde mitverurteilt werden.

      Zumindest derjenige, der sich fahrlässig strafrechtlich etwas zu Schulden hat kommen lassen, hat gegenüber der fahrlässig wettbewerbsrechtlich falsch handelnden Person noch einen weiteren Vorteil: Er wird unter Umständen durch eine Rechtsschutzversicherung unterstützt. Allein für die Rechtsberatung entstehen einem abgemahnten Blogger, Webseitenbetreiber oder Unternehmer Kosten, für die er womöglich mehrere Wochen schuften muss und für die ihm keine Versicherung unter die Arme greift, denn Versicherer machen im Wettbewerbsrecht schließlich nicht die Spielchen der Abmahnindustrie mit. All das passiert dem Blogger, Webseitenbetreiber oder Unternehmer womöglich nur wegen einem einzelnen falschen Wort, von dem er nicht wusste, dass es falsch ist.

      Und ja, der erste Hinweis sollte kostenlos sein. Denn wer Schindluder mit den Daten anderer betreibt, der erhält gar nicht erst eine Abmahnung, sondern er wird angezeigt. DSGVO-Abmahnungen gehen stattdessen an diejenigen, die irgendeinen Kleinkram im Quelltext falsch gemacht haben oder die bei der Cookiesetzung etwas vergessen haben und ähnliche Sachen, auf die der Webcrawler eines Abmahners oder der suchmaschinendurchwühlende Praktikant des Abmahners stößt.

      Genauso wie kein Onlinehändler wegen des Hinweises auf den versicherten oder schön verpackten Versand abgemahnt wird, weil er damit tatsächlich jemandem geschadet hat, wird auch hier ausschließlich deshalb abgemahnt, weil der geschäftsmäßige Abmahner weiß, dass damit Geld zu machen ist, und er deshalb gezielt danach sucht. Und während die Sache mit dem versicherten oder gut verpackten Versand inzwischen jedermann kennt, bietet das unüberschaubare Labyrinth an Gesetzen und Verordnungen tausende kleine Fallstricke, von denen weder der Blogger im Fall der DSGVO noch der Unternehmer in allen anderen Fällen jemals vollständig Bescheid wissen kann. Der geschäftsmäßige Abmahner braucht sich hingegen nur ein paar wahllose aktuelle Urteile durchlesen, und wenn er auf eines stößt, in dem festgestellt wurde, dass irgendeine Bagatelle gar nicht den rechtlihen Vorgaben entspricht, kann er sich in aller Ruhe mit Google ein paar traurige Hanseln raussuchen, aus denen er Geld pressen kann.

      Gezielt nach Kleinigkeiten zu suchen und anschließend Abmahnungen zu verschicken, ist ein absolut abstoßendes Geschäftsgebaren und ist Ausdruck des Sittenverfalls des Abmahners. Wem ernsthaft geschadet wurde, dem stünde es auch bei einer vollkommenen Umkrempelung des bisherigen Abmahnsystems frei, den Verursacher anzuzeigen. Deswegen klappt das Ganze in allen anderen zivilisierten Staaten auch ohne Probleme. Hierzulande ist das Abmahnsystem einfach nur ein seltsames Konstrukt, mit dem fragwürdigen Kanzleien und den mit diesen im Bunde stehenden Vereinen oder Verbänden ein Spielzeug an die Hand gegeben ist, aberwitzige Gebühren und die horrenden Stundensätze von Anwälten aus Leuten herauszupressen, die gar nicht wissen, was ihnen geschieht. Dabei ist die eigentliche damalige Intention, ein Abmahnsystem zu erschaffen, eigentlich sehr gut gewesen.

  8. Hallo Leute… ich wurde abgemahnt (kostenpflichtig) weil ich versicherten Versand anbiete.

    Ich würde dem Käufer vermitteln, das ich für Fails beim Versand in Haftung gehe.
    Der Witz ist…. das mache ich, dokumentiert bei 3 Kunden, DHL sagt, nein wir haften nicht für die
    Trottel, die Subunternehmer bei uns Arbeiten.

    Ich hafte als Unternehmen, für DHL, zahle für DHL fails…. und werde abgemahnt .. (600 Euro)

    So soll der Weg, in weiteren laufen…. nicht mit mir sorry…

    Das Deutschland, in dem ich aufgewachsen bin, existiert nichtmehr… Bananenrepublik ist die passende Aussage.

    1. Sorry, aber das man nicht mit versichertem Versand werben darf, weiß ja selbst ich als nicht-Onlinehändler.
      Der „versicherte Versand“ ist für einen Verbraucher irrelevant, da der Gefahrenübergang erst bei Lieferung an diesen erfolgt (also du bis zur Auslieferung haftest; BGB). Also ein klarer Verstoß gegen das UWG ;)

      Ob DHL haftet oder nicht ist auch vollkommen irrelevant, denn wenn überhaupt haftet DHL gegenüber dir und du gegenüber dem Kunden und nicht DHL gegenüber dem Kunden!

      Mit einem Unternehmen kommt Verantwortung und auch die Anforderung sich mit Gesetzen usw. auseinanderzusetzen.

  9. Wem das WE etwas langweilig ist:
    Hier ein Mitschnitt der Facebook Aktionärsversammlung (Starrings: … …) vom 31.5.18. Nicht der Senat, nicht der Kongress, nicht die EU – nein, just same tools .. eh .. procedures…
    lenght. : 1:22h

    https://youtu.be/wAFXEokWhpU

    Happy Independence Day!^^

  10. „Dass sich die Durchsetzung der DSGVO durch Mitbewerber generell positiv auf deren Wirksamkeit auswirken kann, lässt sich kaum bestreiten. Denn die Datenschutzbehörden sind alleine nicht im Ansatz in der Lage, alle Verstöße auch nur zu erkennen, geschweige denn zu monieren oder gar zu sanktionieren.“

    und genau deswegen müssten Netzpolitik und andere endlich mal einen Weg finden dieses Thema differenziert zu betrachten. Nur schimpfen auf „die Abmahnindustrie“ ist absoluter Blödsinn. Wenn die Mitbewerber nicht drauf achten tut es momentan keiner.
    Rein auf Massenabmahnung aufgebaute Geschäftsmodelle sind das eine, eine komplette Abschaffung von Abmahnungen als sinnvolles Instrument ist absurd. Ja die kosten Geld. Aber sie vermeiden, dass für jede Unterlassungsforderung direkt Gerichte involviert werden.

  11. Es bestand die Chance zuerst Unternehmen mit Millionenunsätzen der Kontrolle auszusetzen, die kleinen hätten davon lernen können. So wird der Wettbewerb nun zum Nachteil der kleinen verzerrt. Der Aufwand je unternehmen ist nicht sehr unterschiedlich. Aber ein Konzern kann das locker stemmen, ein Einzelunternehmer schon deutlich weniger. Und noch dazu hat sich gefühlt niemand in den 2 Jahren zuvor mit Aufklärungsarbeit hervorgetan. Der Hinweis einen Anwalt zu konsultieren der dann selbst bei nicht erfolgendem oder minimalem Logging Seitenlänge Erklärungen produziert nutzt weder betroffenen Unternehmen noch den Verbrauchern.

    1. Gibts in Deutschland anscheinend nicht Wenige, die nicht nur kein Interesse haben, was mit ihren Daten geschieht – sondern auch gleich der Wille und die Handlungsbereitschaft für „betroffene“ Unternehmen … hm – Parteisoldat zu sein! Grüße an alle AirBnB-Gläubige und all die anderen Life-Sharer! Die „anderen“ Betroffenen müssen sich noch mindestens 23 Tage gedulden! ;P

  12. Nachtrag: Obiges Statement: Wo genau ist der Datenschutz, wenn ich im Impressum, in der Datenschutzerklärung überall meinen Klarnamen und Adresse für jedermann sichtbar zum Missbrauch freigeben MUSS?
    Solange die „Datenschützer“ nicht verpflichtet sind, die Herkunft einer Denunziation zu klären ist alles was DSGVO bezwecken soll: Krieg gegen Facebook und Google – weil die EU es schlicht verpennt hat etwas ähnlich erfolgreiches auf die Beine zu stellen…

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.