Wissenschaftliche DiensteDie deutsche Vorratsdatenspeicherung bleibt mausetot

Das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wird vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Bestand haben. Das prognostizieren die Wissenschaftliche Dienste des Bundestags in einem Gutachten, das wir veröffentlichen. Die anlasslose Datenspeicherung bleibt grundrechtswidrig und unnötig.

Schädel
Status der Vorratsdatenspeicherung. (Symbolbild) CC-BY 2.0 ermadz x

Die Vorratsdatenspeicherung feiert einen zweifelhaften Hattrick. Der Europäische Gerichtshof hat 2014, 2016 und jetzt 2020 höchstrichterlich klargestellt, dass eine anlasslose Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen rechtswidrig ist.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben die Urteile im Auftrag der FDP-Fraktion analysiert. Zuerst berichtete der Spiegel über das Gutachten. Wir veröffentlichen das Dokument wie gewohnt in Volltext.

Mit EU-Recht unvereinbar

Die Wissenschaftler:innen wählen ähnlich klare Worte wie das oberste EU-Gericht:

Der EuGH hielt in den beiden neuen Urteilen an seiner oben dargestellten bisherigen Linie fest, dass grundsätzlich eine allgemeine und unterschiedslose Speicherungs- bzw. Weiterleitungspflicht von Verkehrs- und Standortdaten für private TK-Anbieter mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, da sich der Eingriff in die entsprechenden Grundrechte nicht auf das absolut Notwendige beschränke.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 ebenfalls ein klares Urteil gefällt und das deutsche Gesetz von 2007 als verfassungswidrig gekippt. Trotz alledem hat die Große Koalition 2015 ein neues Gesetz beschlossen, das nun wieder vor einem höchstrichterlichen Urteil steht. Die Wissenschaftlichen Dienste prognostizieren:

Danach dürfte die deutsche Regelung von 2015 kaum Bestand haben, denn sie sieht zwar kürzere Speicherfristen vor, die Speicherung soll danach jedoch immer ohne gesonderten Anlass erfolgen, was den oben genannten Grundsätzen des EuGH nicht entspricht.

Massiver und unverhältnismäßiger Eingriff

Stephan Thomae, Stellvertretender Vorsitzender der FDP-Fraktion kommentiert:

Der Wissenschaftliche Dienst teilt unsere Einschätzung, dass insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Grundsatzurteile auch die deutsche Regelung zur anlasslosen und flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH kaum Bestand haben wird. Die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung ist ein massiver und unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger.

Befürworter der illegalen Vorratsdatenspeicherung verweisen vor allem auf Einzelfälle. Dabei gibt es längst wissenschaftliche Forschung über angebliche Schutzlücken ohne Vorratsdatenspeicherung, mit dem klaren Ergebnis, dass die anlasslose Datenspeicherung nicht notwendig ist.

Innenminister Seehofer, eigentlich für die Vorratsdatenspeicherung, lieferte im Bundestag einen weiteren Beweis:

Wir haben bei der Zahl der Straftaten den niedrigsten Wert seit Anfang dieses Jahrhunderts, und wir haben die höchste Aufklärungsquote seit dem Jahre 2005. Nie war die Aufklärungsquote von Straftaten in unserem Lande höher als jetzt.


Hier das Dokument in Volltext:


  • Abschluss der Arbeit: 6. November 2020
  • Bundesbehörde: Verwaltung des Deutschen Bundestages
  • Unterabteilung: Wissenschaftliche Dienste
  • Fachbereich: WD 3 – Verfassung und Verwaltung
  • Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 240/20

Auswirkungen der neuen EuGH-Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung auf die Tätigkeit der Geheimdienste

Inhaltsverzeichnis

  1. Bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und Fragestellung
  2. Wesentliche Aussagen der neuen EuGH-Urteile
    1. Geltung des EU-Rechts für jegliche Kooperationspflichten der TK-Anbieter mit Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden
    2. Keine anlasslose umfassende Vorratsdatenspeicherung
    3. Partielle Ausnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit sind möglich

  3. Auswirkung der Urteile auf die Tätigkeit der Geheimdienste in Deutschland
    1. Bisherige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
    2. Keine direkte Geltung der neuen EuGH-Urteile für Geheimdienste in Deutschland
    3. Keine Regelung der Tätigkeit der Geheimdienste durch EU-Recht außerhalb von Speicher- und Weiterleitungspflichten für private TK-Anbieter

  4. Geltung des EuGH-Urteils C-623/17 (Privacy International) in Großbritannien nach dem Brexit

1. Bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und Fragestellung

Die sog. Vorratsdatenspeicherung (VDS) wird seit vielen Jahren in Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. auf der Ebene der EU kontrovers diskutiert. Es handelt sich dabei um die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Anbieter (TK-Anbieter) zum Zweck der Weiterleitung an staatliche Stellen, die diese Daten dann zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, etwa zur Terrorismusbekämpfung bzw. zu nachrichtendienstlichen Zwecken nutzen können. Den (umstrittenen) Vorteilen, die die Vorratsdatenspeicherung den staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit mit sich bringt, stehen die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Bürger gegenüber, die sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der EU-Ebene durch die EU-Grundrechtecharta (GRC) bzw. durch die ePrivacy-Richtlinie von 2002 garantiert werden. Der EuGH überprüft dabei als „Hüter der EU-Grundrechtecharta“, inwieweit die nationale Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung den Anforderungen des EU-Rechts genügt. Im Übrigen sind hinsichtlich der Eingriffe in die nationalen Grundrechte die nationalen (Verfassungs-)Gerichte bzw. für die Eingriffe in die Europäische Menschenrechtskonvention der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig. Sobald das EU-Recht und seine Auslegung betroffen sind, werden die Rechtsfragen wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts durch nationale Gerichte dem EuGH vorgelegt.

Eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung wurde auf der EU-Ebene bereits 2006 durch die Richtlinie 2006/24/EG eingeführt. Mit Urteil vom 8. April 2014 (Digital Rights Ireland Ltd) erklärte der EuGH diese Speicherpflicht dann als mit Art. 7 und 8 GRC unvereinbar. Die Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) seien von großem Ausmaß und besonderer Schwere, ohne dass die Regelungen Bestimmungen enthielten, die gewährleisten könnten, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkte – etwa durch eine klare Begrenzung des Personenkreises, der Speicherfristen, der Zugangsvoraussetzungen sowie ausreichender Verfahrensgarantien für die Betroffenen.

Der EuGH setzte diese Linie im Urteil vom 21. Dezember 2016 (Tele2 Sverige u.a.) fort. In diesem Vorabentscheidungsverfahren befasste er sich mit dem Geltungsbereich und der Reichweite des Art. 15 Abs. 1 der ePrivacy-Richtlinie, der Ausnahmen vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation vorsieht. Nach einer Klarstellung, dass auch mitgliedstaatliche Regelungen zur VDS, in denen es vor allem um die Nutzung der Daten zum Zweck der Strafverfolgung ging, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und diese sich daher an der GRC messen lassen müssen, bekräftigte der EuGH das grundsätzliche Verbot der allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Ausnahmen könnten zwar zur Verfolgung schwerer Straftaten zulässig sein, unterlägen aber wegen der Intensität des Eingriffs in die Gewährleistungen der GRC einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zwingend notwendig seien auch hier Maßnahmen zur Begrenzung des potenziell betroffenen Personenkreises durch objektive Kriterien, Vorschriften zur Sicherheit und zum Schutz der gespeicherten Daten und eine vorherige, unabhängige Kontrolle vor dem Datenabruf durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde.

Nach dieser EuGH-Entscheidung gerieten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten vermehrt nationale nachrichtendienstliche Vorschriften ins Visier der Gerichte. Die nationalen Gerichte hielten es für zweifelhaft, ob die strenge Linie des EuGH eins zu eins auch auf die Vorratsdatenspeicherung bzw. die Nutzung der Daten für nachrichtendienstliche Zwecke übertragen werden könne. So kamen die Regelungen aus Großbritannien, Frankreich und Belgien im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zum EuGH, der in zwei umfassenden Urteilen nun darüber befunden hat, inwieweit diese nationalen Regelungen dem EU-Recht entsprechen.

Diese Ausarbeitung beschäftigt sich mit den wesentlichen Aussagen dieser zwei EuGH-Entscheidungen (unter 2.) und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der Geheimdienste in Deutschland (unter 3.). Abschließend wird auf die Geltung der EuGH-Entscheidung C-623/17 (Privacy International) in Großbritannien nach dem Brexit eingegangen (unter 4.).

2. Wesentliche Aussagen der neuen EuGH-Urteile

2.1. Geltung des EU-Rechts für jegliche Kooperationspflichten der TK-Anbieter mit Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden

Vor dem EuGH standen die Regelungen zur Speicherung und Nutzung von Telekommunikationsdaten durch Sicherheits- und Nachrichtendienste aus Großbritannien (Kläger: Privacy International), Frankreich (Kläger: La Quadrature du Net u.a.) und Belgien (Kläger: Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a.) zur Diskussion. In diesen Verfahren haben die Regierungen der genannten Länder argumentiert, es handle sich um Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit, die nach Art. 15 Abs. 1 der ePrivacy-Richtlinie zulässig seien bzw. nach Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) nicht dem EU-Recht, sondern allein dem nationalen (Verfassungs-)Recht unterfielen.

Eine besondere Begründung zu dieser Argumentation wurde in dem Verfahren von Großbritannien (Privacy International) vorgetragen, wo private TK-Anbieter nicht selbst zur Speicherung der Kommunikationsdaten, sondern lediglich zu deren Weiterleitung an Nachrichtendienste nach einer entsprechenden Anweisung verpflichtet wurden. Die Daten wurden dann direkt bei den britischen Nachrichtendiensten in speziellen Datensätzen gespeichert und genutzt. Dieser Argumentation trat auch die Bundesregierung in ihrem Plädoyer in der mündlichen Verhandlung im September 2019 bei, in der die vier Verfahren gemeinsam behandelt wurden. Die Bundesregierung führte aus, das ungefilterte Weiterleiten von Daten sei eine bloße technische Unterstützung und als ein lediglich untergeordneter Beitrag zu einer Aktivität des Staates zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EUV zu bewerten. Auch die anderen Regierungen der beteiligten EU-Mitgliedstaaten argumentierten, ihnen müsse ein effektiver Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EUV möglich bleiben, sodass die ePrivacy-Richtlinie auf solche Maßnahmen generell nicht anwendbar sei.

Dieser Argumentation ist der EuGH jedoch in beiden Urteilen entgegengetreten und betonte dabei, dass die nationalen Maßnahmen nicht allein deswegen dem Geltungsbereich der ePivacy-Richtlinie entzogen werden könnten, weil sie mit dem Schutz nationaler Sicherheit begründet würden. Der EuGH sieht daher den Anwendungsbereich der ePrivacy-Richtlinie sowohl für Speicherpflichten der privaten TK-Anbieter als auch für Abrufbefugnisse durch Sicherheitsbehörden als eröffnet an. Lediglich in den Fällen, in denen keine Kooperationspflicht für private TK-Anbieter vorgeschrieben werde, unterlägen die geheimdienstlichen Maßnahmen nicht der ePrivacy-Richtlinie, sondern lediglich dem nationalen (Verfassungs-)Recht und der EMRK.

Diese enge Auslegung der Ausnahmeklausel zum Schutz der nationalen Sicherheit führt zu einem sehr kleinen Anwendungsbereich außerhalb des EU-Rechts und macht den EuGH faktisch zu einer letzten Instanz in Fragen des Grundrechtsschutzes in Europa.

2.2. Keine anlasslose umfassende Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hielt in den beiden neuen Urteilen an seiner oben dargestellten bisherigen Linie fest, dass grundsätzlich eine allgemeine und unterschiedslose Speicherungs- bzw. Weiterleitungspflicht von Verkehrs- und Standortdaten für private TK-Anbieter mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, da sich der Eingriff in die entsprechenden Grundrechte nicht auf das absolut Notwendige beschränke. Neben Art. 7 und Art. 8 GRC wird durch den EuGH zudem eine Gefahr für die Meinungsfreiheit aus Art. 11 GRC hervorgehoben, die zwar kein absolut geschütztes Recht sei, deren Bedeutung es jedoch gebiete, dass Einschränkungen nur durch verhältnismäßige und objektiv erforderliche Maßnahmen aufgrund eines Gesetzes möglich seien.

2.3. Partielle Ausnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit sind möglich

Aus Art. 15 Abs. 1 ePrivacy-Richtlinie folgen nach den beiden neuen EuGH-Urteilen allerdings wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz: Bei einer tatsächlichen ernsthaften Bedrohung für die nationale Sicherheit, die gegenwärtig oder vorhersehbar ist, bleibe ein enger Spielraum für eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Telekommunikationsdaten. Diese Speicherung und der Abruf der Daten müsse aber durch zeitliche Begrenzungen und umfassende gerichtliche Kontrollmöglichkeiten verhältnismäßig ausgestaltet werden.

Auch bei der Verfolgung schwerer Straftaten soll eine verhältnismäßige Ausgestaltung der gezielten Speicherung von Daten verdächtiger Personengruppen anknüpfend an die Tele2 Sverige-Entscheidung aus dem Jahre 2016 möglich sein, sofern die Speicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt bleibe.

Beispielhaft ist auch auf die Speicherung von IP-Adressen als weitere Ausnahme hinzuweisen, welche der EuGH als eine weniger intensive Grundrechtsbeeinträchtigung einstuft. Die IP-Adresse erleichtere zwar die Zuordnung von Daten zu einer Person, gebe jedoch nur in begrenzterem Maße darüber Aufschluss, mit wem diese Person kommuniziere und in sonstiger Weise in Verbindung getreten sei. Die Gefahr, dass auf diesem Wege ein umfassendes Profil über Nutzerinnen und Nutzer erstellt werden könne, sei deshalb als geringer anzusehen. Auch hier sollen allerdings die strikten Voraussetzungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, beispielsweise durch Speicherfristen und hinreichende gerichtliche Kontrollmöglichkeiten.

Darüber hinaus seien unionsrechtskonforme Ausgestaltungen nationaler Gesetze denkbar, die eine verlängerte Speicherung bereits gesammelter Daten von Telekommunikationsdienstleistern (etwa zu Abrechnungszwecken) ermöglichten. Sie sollen in konkreten Verdachtsmomenten dazu beitragen, auf Gefährdungen der nationalen Sicherheit reagieren zu können oder die Ermittlungen schwerer Straftaten zu erleichtern. Auch hier müssen objektive und nicht diskriminierende Kriterien den betroffenen Personenkreis abgrenzen, um den Abruf durch die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3. Auswirkung der Urteile auf die Tätigkeit der Geheimdienste in Deutschland

3.1. Bisherige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Der erste Versuch der Einführung der VDS in Deutschland diente der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung, die ihrerseits in der Folgezeit durch den EuGH in dem Urteil von 2014 (Digital Rights Ireland Ltd) für unwirksam erklärt wurde. Bereits zuvor im Jahre 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht das deutsche Umsetzungsgesetz für verfassungswidrig erklärt.

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 stellte damit den zweiten Versuch der Einführung einer VDS in Deutschland dar, in dem der Gesetzgeber auf die bisherigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reagierte. In Art. 2 dieses Gesetzes wurden insbesondere Änderungen des Telekommunikationsgesetzes vorgesehen: Nach § 113b TKG n.F. müssen die TK-Anbieter die Verkehrsdaten für zehn Wochen und die Standortdaten für vier Wochen speichern. Außerdem wurden in § 113d TKG n.F. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Daten vorgesehen. Nach § 113c TKG n.F. in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 3 TKG dürfen die so gespeicherten Daten auch den Nachrichtendiensten, nämlich dem Bundesverfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (sog. manuelles Auskunftsverfahren).

Die deutschen TK-Anbieter haben gegen diese Speicherpflichten erfolgreich vor den Verwaltungsgerichten geklagt. Die Bundesnetzagentur setzte daraufhin die Speicherpflichten aus und sah von der Verfolgung etwaiger Verstöße gegen Speicherpflichten nach dem durch dieses Gesetz novellierten Telekommunikationsgesetz ab. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu der deutschen Regelung zur VDS an den EuGH gewandt. Die Entscheidung in dem Verfahren steht noch aus.

3.2. Keine direkte Geltung der neuen EuGH-Urteile für Geheimdienste in Deutschland

Die neuen EuGH-Entscheidungen beziehen sich nur auf die nationale Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien, Frankreich und Belgien und gelten daher nicht direkt für die Prüfung der Zulässigkeit der deutschen Regelung zur VDS, die nach der erfolgten Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts beim EuGH noch aussteht. In den Urteilen sind die Grundsätze der Einführung der VDS zum Zwecke u.a. des Schutzes der nationalen Sicherheit (siehe oben unter 2.1.) allerdings bereits mit beträchtlicher Tiefe herausgearbeitet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der EuGH diese Grundsätze auch bei der Prüfung der deutschen Regelung anwendet. Danach dürfte die deutsche Regelung von 2015 kaum Bestand haben, denn sie sieht zwar kürzere Speicherfristen vor, die Speicherung soll danach jedoch immer ohne gesonderten Anlass erfolgen, was den oben genannten Grundsätzen des EuGH nicht entspricht. Dem deutschen Gesetzgeber bleibt es jedoch unbenommen, entweder noch die Entscheidung des EuGH zu der deutschen Regelung abzuwarten, oder bereits jetzt ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den beiden neuen EuGH-Urteilen zu erlassen.

3.3. Keine Regelung der Tätigkeit der Geheimdienste durch EU-Recht außerhalb von Speicher- und Weiterleitungspflichten für private TK-Anbieter

Wie oben bereits unter Punkt 2.1. dargestellt, hat der EuGH in seinen beiden neuen Entscheidungen den Anwendungsbereich der ePrivacy-Richtlinie sowie der EU-Grundrechtecharta nur in den Fällen gesehen, in denen durch nationale Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaates privaten TK-Anbietern Speicher- oder Weiterleitungspflichten auferlegt werden. Werden solche Pflichten nicht auferlegt und den Sicherheitsbehörden bzw. Nachrichtendiensten sonstige Maßnahmen für einen Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation erlaubt, so ist die ePrivacy-Richtlinie nicht anwendbar, sondern lediglich nationales (Verfassungs-)Recht. Insofern sind direkte Vorratsdatenspeicherung bzw. ein anlassloser Zugriff auf Internet-Knoten durch Nachrichtendienste ohne Inanspruchnahme privater TK-Anbieter nicht durch das EU-Recht verboten und unterliegen allein dem nationalen Verfassungsrecht bzw. den Einschränkungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, für die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig ist.

Aus der sog. Doppeltürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Abfragebefugnisse der Sicherheitsbehörden bzw. der Nachrichtendienste gegenüber Privaten neben den Übermittlungspflichten Privater gesondert geregelt werden müssen, ergibt sich auch, dass die Vorschriften für den Abruf von gespeicherten Telekommunikationsdaten für Nachrichtendienste (§ 8d BVerfSchG, § 2b BNDG und § 4b MADG, sog. Bestandsdatenauskunft) damit nicht direkt von der neuen Rechtsprechung des EuGH betroffen sind. Sie sind nach dem deutschen Verfassungsrecht zu beurteilen, dessen Prüfung dem Bundesverfassungsgericht obliegt. Die aktuell geltenden Vorschriften zur Bestandsdatenauskunft hat das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber Vorgaben gemacht, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen.

4. Geltung des EuGH-Urteils C-623/17 (Privacy International) in Großbritannien nach dem Brexit

Im Zuge der Brexit-Vorbereitung hat Großbritannien den European Union (Withdrawal) Act 2018 (weiter WA 2018) verabschiedet. Dieser wurde am 23. Januar 2020 durch den European Union (Withdrawal Agreement) Act 2020 (weiter WA 2020) ergänzt.

Nach Sec. 7 WA 2018 behält das Primär- und Sekundärrecht der EU grundsätzlich weiterhin Geltung auch nach dem Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union, kann aber ggf. durch britische Gesetzgebung, etwa ein Parlamentsgesetz, abgeändert werden. Damit gelten sowohl die ePrivacy-Richtlinie als auch die EU-Grundrechtscharta auch nach dem Brexit in Großbritannien grundsätzlich weiter, solange keine abweichende Gesetzgebung erlassen wird.

Nach Sec. 6 Abs. 1 WA 2018 sind einfache britische Gerichte nicht an die Entscheidungen des EuGH gebunden, sofern diese nach dem Tag des Austrittes von Großbritannien aus der EU ergangen sind. Ebenso wenig ist ab diesem Zeitpunkt eine Vorabentscheidungsvorlage zum EuGH zur Auslegung des EU-Rechts möglich. Unter dem Zeitpunkt des Austrittes ist gem. Sec. 25 WA 2020 das Ende des Übergangszeitraums zu verstehen, also der 31. Dezember 2020. Danach sind die beiden neuen EuGH-Urteile zur VDS für einfache britische Gerichte grundsätzlich bindend, da sie am 6. Oktober 2020 und damit noch vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangen sind.

Allerdings sind der Oberste Gerichtshof von Großbritannien (the Supreme Court) und das Oberste Gericht von Schottland (the High Court of Justiciary) gem. Sec. 6 Abs. 4 WA 2018 nicht an die ergangene EuGH-Rechtsprechung gebunden und dürfen davon unter den gleichen Voraussetzungen abweichen, unter welchen sie von der eigenen bisherigen Rechtsprechung abweichen dürfen (Sec. 6 Abs. 5 WA 2018).

Außerdem wurde in Sec. 26 WA 2020 für den Kabinettsminister (Minister of the Crown) die Möglichkeit geschaffen, per Rechtsverordnung (by regulations) zu bestimmen, von welchen Entscheidungen des EuGH die britischen Gerichte auf welche Weise abweichen dürfen. Gegenwärtig ist es noch nicht klar, ob und wie davon Gebrauch gemacht werden soll. Das britische Justizministerium führt gegenwärtig Konsultationen hierzu durch.

Schließlich ist anzumerken, dass gegenwärtig ein endgültiges Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien noch verhandelt wird. Ob ein solches Abkommen zustande kommt bzw. welche einzelnen Themenkomplexe des EU-Rechts davon wie erfasst sein werden, lässt sich gegenwärtig noch nicht absehen. Es ist nicht auszuschließen, dass Großbritannien zusätzliche Verpflichtungen zu einer strikteren Einhaltung der EuGH-Rechtsprechung für die Zukunft eingehen wird.

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