Die Bundesregierung wirbt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die Vorratsdatenspeicherung. Das geht aus einem von der NGO Digitalcourage veröffentlichten Plädoyer der Bundesregierung hervor.
Das mit Hilfe einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Öffentlichkeit gelangte Dokument gestattet Einblick in die Argumentation, mit der Deutschland die anlasslose Massenüberwachung verteidigt. In dem Dossier räumt die Bundesregierung zugleich ein, für wie groß sie den Eingriff in die Privatsphäre durch die massenhafte Speicherung von Kommunikationsdaten hält.
Derzeit laufen mehrere Verfahren vor dem EuGH, in Deutschland ist das umstrittene Instrument vorerst ausgesetzt. Das Plädoyer stammt aus einer mündlichen Verhandlung von Anfang September 2019, die vier dieser Verfahren gemeinsam behandelt hat.
Speicherung durch Geheimdienste OK?
Im Fall der NGO Privacy International wehrt sich die Bürgerrechtsorganisation gegen die Praxis britischer Geheimdienste, darunter GCHQ und SIS, massenhaft Daten zu sammeln, um daraus „massive umfassende Datensätze“ zu erstellen. Aus Sicht der Bundesregierung ist dies jedoch kein Problem, da es nicht private Anbieter sind, bei denen diese Daten liegen.
Stattdessen würden die Geheimdienste – und damit staatliche Einrichtungen – die Daten speichern. Deshalb greife laut Bundesregierung eine Klausel in der ePrivacy-Richtlinie, die Ausnahmen vorsehe, welche „die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates“ betreffen würden.
Dies sei auch der Fall, wenn Betreiber in einem EU-Land, etwa ein Netzbetreiber in Deutschland, die von ihnen gesammelten Verkehrsdaten nach Großbritannien weiterleiten würden. Eine derartige Weitergabe wäre eine „Aktivität des Staates“ und falle folglich nicht in den Geltungsbereich der ePrivacy-Richtlinie.
Das aus 2002 stammende EU-Gesetz, dessen seit Jahren geplante Überarbeitung weiterhin auf sich warten lässt, soll eigentlich den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sicherstellen. Laut Bundesregierung soll die Richtlinie aber augenscheinlich als Persilschein für europäische Geheimdienste dienen, die ihre Bevölkerung lückenlos überwachen wollen.
Vorratsdaten fast schon Inhaltsdaten
Als Beispiel zog Deutschland die Entführung zweier in Berlin lebender vietnamesischer Staatsangehöriger heran. Diese wurden 2017 vom vietnamesischen Geheimdienst verschleppt, einer erhielt später eine lebenslange Haftstrafe. Die Aufklärung des Falles sei nur mit bereits gespeicherten und zu Abrechnungszwecken vorgehaltenen Daten möglich gewesen, argumentierte Deutschland vor dem EuGH.
Zugleich weist die Regierung darauf hin, dass die „Eingriffsintensität“ steige, je mehr (Meta-) Daten vorliegen. Daraus könne man „unter Umständen viel über diesen Menschen erfahren“, heißt es im Plädoyer: „So viel, dass die Eingriffsintensität einem Zugang zu den Inhalten der Kommunikation schon recht ähnlich wird“. Angemessen sei indes, die Menge der anlasslos gespeicherten Daten „auf das absolut Notwendige“ zu beschränken.
Aus Sicht von Digitalcourage mache es für die betroffenen Menschen aber keinen Unterschied, ob ihre Daten vom Staat mittelbar oder unmittelbar gespeichert werden. „Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist in beiden Fällen grundrechtswidrige pauschale Massenüberwachung“, schreibt die NGO, die selbst mit einer eigenen Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung vor Gericht gezogen ist.
Mit Spannung erwartetes EuGH-Urteil
Derweil schätzt der EU-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona im laufenden Verfahren die Datensammlung von GCHQ und anderer britischer Geheimdienste sowie die massenhafte und anlasslose Datenspeicherung durch französische und belgische Behörden als rechtswidrig ein.
Selbst wenn es um Fragen der „nationalen Sicherheit“ gehe, müssten die Mittel und Methoden den Erfordernissen des Rechtsstaats entsprechen, erklärte Sánchez-Bordona im Januar. Dies sei bei einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten nicht der Fall. Oft, aber nicht immer, folgen die EU-Richter den Empfehlungen des Generalanwalts. Mit einem Urteil des EuGH wird innerhalb der kommenden Monate gerechnet.
Strikt gesehen kann man es nicht für alle Fälle wissen, wenn die Daten schon gelöscht sind, es sollte aber doch möglich sein, zu estimieren, wann ungefähr man welche und wie alte Daten wobei etwas genützt hätten, soweit schon einmal für bekannt gewordene Fälle.
Also… nett wäre ein verpflichtende „historische“ Einordnung für Gesetze mit Daten :).
Ist ja schon irgendwie entlarvend für den Staat im Staat, das diesem Artikel nun auch noch flankierend die schweizer Crypto AG und die Rubikon Geschichte unter tatkräftiger Anteilnahme von BND und CIA in die Hände fällt. Ich find die Überschrift des Artikels dazu fast schon in irreführender Weise „staatstragend“. Als ob diese wie jede vorherige Regierung sich in die Öffentlichkeit hinein genau so verhielte wie nach innen zu den „Diensten“.
Offensichtlich hat man selbst ein großes Interesse an unbegrenzer stattlicher Schnüffelei.