Freifunker vor dem Europäischen Gerichtshof: Morgen Entscheidung zur Störerhaftung

Einige Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Große Koalition in Deutschland mehr Rechtssicherheit für die Betreiber offener Netze schaffen wollte (und scheiterte), gibt der EuGH morgen eine wegweisende Entscheidung zur Störerhaftung bekannt. Wir erklären, worum es dabei geht.

Auf echte Rechtssicherheit für freies WLAN wartet Deutschland noch. Foto: CC BY 2.0 Ingo Dachwitz

Im Fall des von Sony Music abgemahnten Freifunkers und Piratenpolitikers Tobias McFadden gibt der Europäische Gerichtshof (EuGH) morgen sein Urteil bekannt. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, denn sie kann weitreichende Folgen für die rechtliche Lage offener Netze in Deutschland haben.

Nach jahrelangem Hin und Her hatte die Große Koalition im Mai eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) verabschiedet, die eigentlich für Rechtssicherheit beim Betrieb offener Netzzugänge sorgen sollte, genau dieses Ziel aber verfehlte. Juristen rieten davon ab, das eigene Netz zu öffnen; große Abmahnkanzleien kündigten an, ihr Geschäftsmodell weiter zu verfolgen und Betreiber offener Netze im Fall von Urheberrechtsverletzungen abzumahnen; Chaos Computer Club und Freifunker sahen sich gezwungen, mit einem Abmahnbeantworter ein Werkzeug ins Leben zu rufen, das Betroffenen in Anbetracht der unsicheren Rechtslage die Gegenwehr vereinfacht.

Im besten Fall sorgt der EuGH morgen nun für mehr Rechtssicherheit für Betreiber offener Netze. Kritiker, die von der Großen Koalition gefordert hatten, klarer zu regeln, dass WLAN-Anbieter nicht für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden, wären dann gestärkt und Betroffene hätten eine klare EU-Rechtsprechung, auf die sie in möglichen Verfahren hier in Deutschland verweisen könnten.

Generalanwalt: Störerhaftung verstößt gegen Europarecht

Im März dieses Jahres hatte bereits Maciej Szpunar, Generalanwalt beim EuGH, seine Stellungnahme zum Fall abgegeben. Die Generalanwälte sind eine Art Berater des Gerichts; ihr Votum ist nicht bindend, der EuGH folgt ihrer Empfehlung jedoch häufig. Spzunar hatte sich klar gegen eine Vereinbarkeit der deutschen Störerhaftung mit der sogenannten eCommerce-Richtlinie der Europäischen Union (PDF) positioniert.

Er stellte klar, dass die in Artikel 12 und 13 der Richtlinie vorgesehene Haftungsfreistellung für Zugangsanbieter bei Rechtsverletzungen Dritter nicht nur für klassische Provider wie die Telekom oder 1und1 gilt, sondern auch für Betreiber offener WLAN-Hotspots. Dass diese laut Generalanwalt auch nicht dazu verpflichtet werden dürfen, ihr Netz mit einem Passwort oder einer Vorschaltseite inklusive Rechtstreuerklärung zu sichern, war einer der entscheidenden Gründe, warum endlich auch die Unionspolitiker in der Großen Koalition dieses viel kritisierte Vorhaben aufgegeben haben.

Schafft der EuGH, was der Großen Koalition nicht gelang?

Spannend ist nun vor allem, dass Betreiber offener Netze bei Rechtsverletzungen Dritter laut Spzunar zudem weder zu Schadenersatzzahlungen noch zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet werden dürfen. Genau diesen Punkt hatte die Große Koalition im Mai nämlich nicht eindeutig geregelt und so die Kritik vieler Juristen und Verbraucherschützer provoziert.

Unklar ist nämlich auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Ende Juli, ob die Haftungsfreistellung der WLAN-Anbieter auch für Unterlassungsansprüche von Rechteinhabern gilt. Diese Ansprüche bilden die rechtliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie: Zahlt der Abgemahnte widerspruchslos oder unterliegt vor Gericht, wird es für ihn teuer.

In der Gesetzesbegründung fand sich zwar eine deutliche Absichtserklärung, WLAN-Anbieter vor Abmahnungen zu schützen und die Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche auszuweiten – im Gesetz fehlt diese explizite Klarstellung jedoch. Kritiker befürchten deshalb, dass einige Gerichte weiterhin Betroffene zur Zahlung von Abmahnungen verdonnern könnten oder dass Betroffene Abmahnungen einfach weiterhin zahlen, ohne in langwierigen gerichtlichen Verfahren auf ihrem Recht zu bestehen.

Szpunar hatte in seinem Schlussantrag im März klargestellt, dass ein solcher Unterlassungsanspruch der Rechteinhaber gegenüber WLAN-Betreiber mit der eCommerce-Richtlinie nicht zu vereinbaren ist. Es müsse einem Gericht zwar weiterhin möglich sein, einen WLAN-Anbieter durch eine Unterlassungsanordnung unter bestimmten Auflagen dazu zu verpflichten, zum Beispiel dauerhafte Urheberrechtsverletzungen aus dem von ihm betriebenen Netz zu unterbinden. Die Kosten, die im Zuge dieses Prozesses entstehen, dürften jedoch nicht dem Hotspot-Betreiber aufgehalst werden. Was der Großen Koalition mit ihrem Gesetz nicht gelungen ist, könnte also nun durch den EuGH vorangebracht werden.

Hintergrund: Was bringt einen Freifunker aus Oberbayern vor den EuGH?

Tobias McFadden. Foto: CC-BY Daniel Büchele
Tobias McFadden. Foto: CC-BY Daniel Büchele

Tobias McFadden ist Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik, Freifunker und sitzt für die Piratenpartei im Gemeinderat der oberbayerischen Gemeinde Gauting. Weil aus dem offenen WLAN, das er in seinem Geschäft betreibt, im September 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück zum Download angeboten wurde, ließ Rechteinhaber Sony ihm eine Abmahnung zukommen. Kostenpunkt: 800 Euro. McFadden sagt, er habe das Musikstück nicht selber angeboten, könne aber auch nicht ausschließen, dass jemand den von ihm angebotenen Netzzugang dazu genutzt hat. Der Freifunker hat sein WLAN aus Überzeugung nicht durch ein Passwort geschützt, sondern wollte der Öffentlichkeit Zugang zum Internet ermöglichen. Gegen die Abmahnung wehrte er sich mit einer negativen Feststellungsklage, doch Sony ließ nicht locker und verklagte den WLAN-Betreiber auf Unterlassung und Schadenersatz. So wurde der Fall, der exemplarisch für viele andere Verfahren in Deutschland steht, zum Politikum.

Weil das zuständige Landgericht München I grundsätzlichen Klärungsbedarf in Hinblick auf Widersprüche zwischen der deutschen und der europäischen Rechtslage beim Thema sah, wandte es sich mit einigen Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser verkündet morgen nun seine Entscheidung zu den grundsätzlichen Fragen, auf deren Grundlage das Landgericht dann sein Urteil im konkreten Fall fällen wird.

Update: Wir haben jetzt ein Statement von Kläger Tobias McFadden, der in dem Verfahren von seiner Partei politisch und finanziell unterstützt wird. Auch er hofft darauf, dass der EuGH dem Votum des Generalanwalts folgt:

Im besten Fall haben wir nicht nur eine klare Handreiche für die nationalen Gerichte auch in meinem Fall, sondern erreichen vielleicht mittel- bis langfristig eine nochmalige Verbesserung des deutschen Telemediengesetzes. Im schlimmsten Fall bleibt der EuGH hinter den Schlussanträgen zurück – dann bleibt uns aber immer noch das erneuerte TMG, das zumindest nicht schlechter ist als das alte, aber erst anhand erster Abmahnfälle seine Praxistauglichkeit beweisen muss. Einen deutlichen Fortschritt für offene WLANs in Deutschland haben wir durch das Verfahren also bereits erzielt. Durch das Urteil bekommen wir jetzt eine höchstrichterliche Auslegung von Europarecht und damit hoffentlich endlich Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber in ganz Europa.

4 Ergänzungen

  1. Zitat: „Chaos Computer Club und Freifunker sahen sich gezwungen, mit einem Abmahnbeantworter ein Werkzeug ins Leben zu rufen, das Betroffenen in Anbetracht der unsicheren Rechtslage die Gegenwehr vereinfacht.“

    Wer nun dachte, die von netzpolitik.org sind – gerade im Digitalen – kompetender, muß sich eines Besseren belehren lassen. Schade.

    Weitergehendes bzgl. Abmahnbeantworter ist hier nachzulesen:
    Chaos Computer Club testet Medienkompetenz mit Hoax-Website
    http://www.heise.de/tp/news/Chaos-Computer-Club-testet-Medienkompetenz-mit-Hoax-Website-3305389.html

  2. @DFranzenburg
    „Wer nun dachte, die von netzpolitik.org sind“… “ kompetender, muß sich eines Besseren belehren lassen. Schade.

    „Quelle Wikipedia“
    „Tẹn·der
    Substantiv [der]gesch.

    ein Vorratswagen, der sich hinter einer Dampflokomotive befindet und Kohle und Wasser enthält.“

    Einen Tender kenn ich ,aber bitte erklären Sie mir,einem Laien, was ein “ kompetender“ ist.
    Ist das ein Tender im Miniaturformat/Kleinstformat,also komprimiert, von daher kompetender?
    Bitte teilen Sie mir Auszüge aus Ihrem umfangreichen Fachwissen mit,da Sie offensichtlich
    Unfehlbar sind,werde ich Ihnen alles glauben.

    1. @wesenlich

      Es macht schon einen Unterschied, ob ein Ingo Dachwitz (dessen Vita oben angegeben ist) Mist schreibt oder ein Leser des Blogs ein Wort falsch schreibt.

      <

      1. @DFranzenburg
        Übrigens ,mein Name ist @wesendlich.
        Wer Kübel voll Häme auskippt,der sollte seine eigene „Kompetenz“ unter Beweis stellen,selbst das kleine 1×1 des Copy and Paste scheinen Sie nicht zu beherrschen,worin liegt eigentlich Ihre Kompetenz?

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