#netzrückblick: Die Störerhaftung – eine Einführung?

campact via flickr (CC BY-NC 2.0)

Die Bundesregierung will die aktuellen Rechtsunsicherheiten für freies WLAN gesetzlich festschreiben. Im Folgenden sind die bisherigen Ereignisse und Zusammenhänge erläutert, zur Ergänzung gibt es noch einmal das Video des Vortrags von Ulf Buermeyer zur Störerhaftung von der diesjährigen Netzpolitik-Konferenz.

Störerhaftung bedeutet, dass WLAN-Betreiber_innen für die (Urheber-)Rechtsverletzungen Dritter als „Störer“ haftbar gemacht werden können. Das bedeutet, dass die Inhaber beeinträchtigter Rechte einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen können, was in der Praxis in Form einer kostspieligen Abmahnung geschieht. Eigentlich ist im Telemediengesetz (TMG) zwar bereits ein Haftungsprivileg für Zugangs-Anbieter_innen (Access-Provider) vorgesehen, das hat sich in der Rechtspraxis allerdings noch nicht überall durchsetzen können.

Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der 20. Beitrag in dieser Reihe. netzpolitik.org finanziert sich über Spenden. Wenn euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unseren Blog.

Was bisher geschah

Das Thema Störerhaftung kam spätestens im Sommer 2012 ins Rollen. Bereits damals hatte der Digitale Gesellschaft e.V. einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der die bisherige Rechts-Unsicherheit beim Betrieb von öffentlichen Internet-Zugängen über WLAN beseitigen sollte. Oppositions-Fraktionen haben diesen Gesetzentwurf sowohl in den letzten als auch in den gegenwärtigen Bundestag eingebracht. Dieser Gesetzentwurf enthielt die bedingungslose Haftungsfreistellung für alle Access-Provider, wie es das TMG bereits für klassische Provider wie etwa T-Online vorsieht. Der Entwurf hätte dort angesetzt und das Gesetz dahingehend präzisiert, dass es ausnahmslos für alle Access-Provider gilt – also auch für WLAN-Betreiber.

Im März 2015 legte die Bundesregierung dann einen eigenen Gesetzentwurf vor. Der hatte mit der Abschaffung der Störerhaftung jedoch wenig zu tun: So schreibt er für WLAN-Anbieter_innen „zumutbare Maßnahmen“ gegen einen unberechtigten Zugriff vor. Dazu gehört etwa die Einrichtung eines Passworts oder einer Vorschaltseite („Lügenseite“), bei der neben der Angabe eines Namens eine Rechtstreue-Erklärung abgegeben werden muss. Zudem trennte der Entwurf zwischen privaten und kommerziellen WLAN-Betreiber_innen wie Hotels und Cafés.

Im September verabschiedete das Bundeskabinett den Referentenentwurf, womit er nun im Bundestag debattiert wird. Nach der ersten Lesung gab es eine Anhörung zur Störerhaftung im Wirtschaftsausschuss. Dabei waren sich alle Sachverständigen einig, dass die Störerhaftung keinen Vorteil bringt. Es ist also zu hoffen, dass die Bundesregierung reagiert und der aktuelle Entwurf nicht in der jetzigen Form vom Parlament verabschiedet wird.

Kritik der EU

Die EU-Kommission kritisierte den Entwurf derweil in einem Schreiben an die Bundesregierung, den wir veröffentlicht haben. Demnach ist der Entwurf mit mehreren EU-Richtlinien nicht vereinbar. So besagt etwa Artikel 12 der e-Commerce-Richtlinie, dass Access-Provider von jeglicher Haftung freizustellen sind. Damit liegt die Kritik auf einer Linie mit dem Gesetzentwurf der Opposition und dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung.

Warum wir freies WLAN brauchen

Es gibt mehrere Gründe, die für freie WLANs sprechen. Zunächst ist der Zugang zum Internet generell ein wichtiger Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe: Menschen die nur bedingt das Geld für einen eigenen Internetanschluss übrig haben, wären durch freies WLAN weniger von der Gesellschaft ausgeschlossen.

In Flüchtlingsunterkünften ist der Internetzugang wichtig für die Kommunikation mit Verwandten und Bekannten sowie zur Informationsbeschaffung, beispielsweise um sich im fremden Land besser zurecht zu finden.

Auch wirtschaftlich spielt freies WLAN eine große Rolle: Für Touristen und alle, die sich hier geschäftlich aufhalten, stellt freies WLAN oft den einzig bezahlbaren Zugang zum Internet dar.

Die Befürchtungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung befürchtet, dass freies WLAN durch die Anonymität der Nutzer_innen die Kriminalität im Internet befördert. Dagegen spricht, dass sich die Identität beispielsweise auch generell über verschlüsselte private Netzwerke (VPN) verschleiern lässt – oder auch durch simple Nutzung einer Internet-Verbindung über das Mobilfunknetz: Wegen der weit verbreiteten Anwendung von NAT führt das in der Regel auch dazu, dass sich einzelne User nicht identifizieren lassen.

Anonymität im Netz hat aber auch unabhängig von kriminellen Absichten viele Vorteile. Die Verhinderung von Anonymität, etwa durch Überwachungsmaßnahmen, dagegen kaum. Mit einer möglichen Anonymität der Nutzer_innen gegen freie WLANs zu argumentieren ist damit schon im Ansatz fragwürdig.

Ein Grund für die Beibehaltung der Störerhaftung ist jedoch, dass die Rechteinhaber_innen damit Geld verdienen. Natürlich sollen Rechteinhaber_innen in der Lage sein, mit ihren Erzeugnissen Geld zu verdienen, doch nicht mit der Abmahnung unbeteiligter Dritter. Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sollte sich stattdessen auf die tatsächlichen Täter_innen beschränken.

Und zuletzt gibt es noch die Telekommunikationsfirmen, die Internetzugänge anbieten. Sie haben kein Interesse daran, dass sich mehrere einen Zugang teilen. Indes ist die Reichweite von Routern relativ begrenzt, und auch die Bandbreite lädt nicht gerade dazu ein, sich mit zu vielen Menschen einen Internetzugang zu teilen. Die Möglichkeit, dass ohne Störerhaftung die Zahl der Internetzugänge stark zurückgehen wird, ist demnach eher unwahrscheinlich.

Die aktuelle Rechtslage und der Gesetzentwurf der Bundesregierung

Obwohl Access-Provider nach § 8 TMG zur Zeit von jeglicher Haftung für Dritte befreit sind, haben einzelne Gerichte zugelassen, dass WLAN-Provider abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Entscheidungen der Gerichte will die Bundesregierung mit besagten „zumutbaren Maßnahmen“ nun zum Gesetz machen und zementiert damit die bestehende Störerhaftung. Dies steht im Widerspruch zum eigenen Koalitionsvertrag, denn dort heißt es in der „digitalen Agenda“:

Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern). Gleichzeitig werden wir die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Gefahren solcher Netze für sensible Daten aufklären.

Wie es weiter geht

Die weiteren Lesungen zum Gesetzentwurf sind noch nicht angesetzt. Es könnte sein, dass die Regierung ein noch ausstehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs abwartet. Die Digitale Gesellschaft schreibt in einer Stellungnahme:

Mit einem Votum des Generalanwalts am EuGH, das vor der eigentlichen Entscheidung des Gerichtshofs ergehen muss, ist nicht vor März 2016 zu rechnen. Angesichts der zahlreichen europarechtlichen Probleme des Regierungsentwurfs könnte sich die Große Koalition nun auf die Strategie verlegen, das Gesetzgebungsverfahren zunächst auf Eis zu legen, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Es besteht also noch etwas Hoffnung, dass das Gesetz nicht in der aktuellen Form verabschiedet wird. Die bedingungslose Abschaffung der Störerhaftung ist mit der aktuellen Regierung aber vermutlich kaum noch zu erreichen.

Der Vortrag von Ulf Buermeyer:

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6 Ergänzungen

  1. *Störer_innenhaftung
    *Störer_innen
    *Inhaber_innen
    *Provider_innen
    *Access-Provider_innen

    So, oder gleich das unnütze gegendere unterlassen…das wäre doch mal was!

      1. > Störerhaftung bedeutet, dass WLAN-Betreiber_innen für die (Urheber-)Rechtsverletzungen Dritter als „Störer“ haftbar gemacht werden können.

        Störer_innenhaftung
        Urheber_innen-Rechtsverletzungen
        Dritt_innen
        Störer_innen

        Vor allem Dritte sind oft Drittinnen. Und ein Zweiter kann auch eine Zweitin sein.
        Gendern ist geil. Jeder Text kann gegendert werden.

        Doch dabei bleibt das „es“ unberücksichtigt. Das kann nicht so bleiben, weil „es“ immer wichtiger wird. Daher

        Störer_es_innenhaftung
        Urheber_es_innen-Rechtsverletzungen
        Dritt_es_innen
        Störer_es_innen

        Das Recht jedoch hat auch Anspruch darauf, weibliche und männliche Formen anzunehmen:

        Recht_inn
        Recht_er

        Gleiches Recht_er_inn für alle_r_s_inn!
        Welch Wahnsinn/er!

        – Fortsetzung folgt –

  2. Watt is’n Koalitionsvertrag?
    Das ist kein Vertrag, sondern eher eine Absichtserklärung der beteiligten Parteien, quasi an einem Strang zu ziehen!
    Dieser „Vertrag ist genauso bindend wie die Wahlversprechen, die uns die Parteien alle 4 Jahre geben, um an unsere Wählerstimmen zu kommen!
    Geeeenau!
    … aber zumeist halten die Parteien diese Vereinbarungen ein, man weiß nie, wann man wieder Koalieren muss!
    Was möchte ich damit sagen?
    Nun, selbst wenn im Koalitionsdingens drin stünde, das die VDS, die Störerhaftung abgeschafft werden soll, aber von der Wirtschaft ein oder zwei oder sogar drei Pöstchen (das können auch langfristige Beraterverträge sein) winken, wenn die Politik dieses (keine VDS/Störerhaftung) eben nicht macht und die Koalitionäre sich einig über die Pöstchenverteilung sind, dann wird eben ein Nichtgültiger Vertrag eben nicht eingehalten!
    Ist wie mit der Märchensteuer, wo die politische Rechnung für den Bürger so >0+2=3% Steuererhöhung< aussah!
    Wie es politisch weiter mit der Störerhaftung geht?
    Das werden die Verhandlungen zwischen den Anbietern kostenpflichtiger Hotspots und unseren Volksvertretern ergeben, eines wird sicher sein, unsere Vertreter werden unsere freiheitlichen Rechte sehr teuer an die Anbieter verkaufen!
    Wer den Kaufpreis bezahlt?
    Nun, die Bürger … die sich in die kostenpflichtigen WLANs einwählen müssen!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.