Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den bisherigen Referentenentwurf des Telemediengesetzes verabschiedet, der unter anderem die Haftungsfrage von WLANs klären soll. Davon erhofft sich die Bundesregierung eine stärkere Verbreitung von „WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum“. Von einer Ausweitung freier WLANs ist hier zunächst gar nicht die Rede. Aber selbst das ambitionslose Ziel der Bundesregierung dürfte mit dem Gesetztesentwurf nicht zu erreichen sein. Im Gegenteil ist mit einem WLAN-Sterben in Deutschland zu rechnen. Ulf Buermeyer hat auf unserer „Das ist Netzpolitik!“-Konferenz erklärt, was die Änderungen des Telemediengesetztes im Detail für öffentliche WLANs bedeuten:
Das eigentliche Ziel einer Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG) hätte es sein sollen, WLAN-BetreiberInnen in die Haftungsprivilegierung für Provider aufzunehmen. Sie sollten so nicht länger für Rechtsverstöße haftbar gemacht werden können, die unwissentlich über ihre Anschlüsse stattfinden. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums verpasst dieses Ziel auf ganzer Linie.
Provider haften einfach gar nicht, WLAN-Betreiber sollen nur dann nicht haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben. Mit anderen Worten: Im Vergleich zu der Regelung im § 8 TMG, die wir heute haben, eine deutliche Haftungsverschärfung.
Von einer Verbesserung der Rechtslage für WLAN-BetreiberInnen kann also keine Rede sein. Die geplanten Neuregelungen bei der Störerhaftung sollen in § 8 folgendermaßen ergänzt werden:
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
- 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
- 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Zu den Anforderungen an die WLAN-BetreiberInnen zählt eine Vorschaltseite. Dort sollen NutzerInnen, die sich mit dem WLAN verbinden, beteuern, keine Rechtsverletzungen über diesen Anschluss zu begehen. Diese Maßnahme ist für Ulf Buermeyer nicht mehr als eine „Lügenseite“, durch die sich voraussichtlich niemand vom eigentlichen Vorhaben abhalten lässt. Dass diese Seite ebenso nervig wie wirkungslos ist, um Rechtsverstöße zu verhindern, stellt nicht das eigentliche Problem der Neuregelung dar. Sie verkompliziert nur die Anforderungen an die Netzwerk-BetreiberInnen, was die Verbreitung frei nutzbarer WLANs mit einiger Sicherheit lähmen dürfte. Doch die Vorschaltseite alleine reicht nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzteswurfes nicht aus, um sich die „Haftungsprivilegierung“ zu verdienen.

Das Fatale dieser Regelung versteckt sich in der Formulierung „unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte“. An dieser Stelle wird durch das Gesetz quasi „by design“ eine bewusste Unklarheit geschaffen, die zunächst nur eine Verschlüsselung des Netzwerks verlangt. Eine wohlwollende Auslegung könnte natürlich feststellen, dass es in offenen WLANs keine unberechtigten Zugriffe gibt, wenn jedeR darauf zugreifen kann. Damit würde es keine unberechtigte oder außenstehende Dritte geben.
Doch es besteht das starke Risiko, dass sich in der Rechtsprechung letztlich die nachteiligere Interpretation durchsetzt. Dadurch könnte von WLAN-BetreiberInnen zwangsläufig verlangt werden, dass es in einem öffentlichen WLAN berechtigte und unberechtigte NutzerInnen geben muss. Die BetreiberInnen hätten die Pflicht, unberechtigte NutzerInnen durch eine Verschlüsselung des Funknetzwerks am Zugriff zu hindern. Augenscheinlich ist das Gesetz also nicht für eine Haftungsprivilegierung von öffentlichen WLANs konzipiert, die frei und offen sind.
Die Bundesregierung hat mit ihrer Absicht, „WLANs im öffentlichen Raum“ zu fördern, etwas grundsätzlich anderes im Blick als „öffentliche WLANs“ zu stärken. Ulf Buermeyer kritisiert die Bundesregierung für diese bewusst herbeigeführte unklare Regelung. Stattdessen hatte die Bundesregierung den Gesetzesvorschlag der Digitalen Gesellschaft, den Linke und Grünen schon vergangenes Jahr im Bundestag eingebracht hatten, wiederholt abgelehnt. Der Gesetzesvorschlag der Bundesregierung entspricht dagegen nahezu komplett den Forderungen der Wirtschaft, die auch davon profitiert, dass Cloud-Dienste oder Filehoster künftig als „gefahrengeneigte Dienste“ nicht mehr von der Haftungsprivilegierung erfasst werden sollen.
Dass durch die Gesetzesänderung mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, darf also bezweifelt werden. Darauf deutet auch ein Gutachten des Branchenverbandes eco e. V. hin, das den Entwurf an vielen Stellen für nicht konform mit europäischem Recht hält.
