Europäischer GerichtshofIst die Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechte-Charta vereinbar?

Der Europäische Gerichtshof muss prüfen, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechte-Charta sowie der Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Das geht aus den Fragen hervor, die der irische High Court dem Gerichtshof im Juni vorlegte und die nun offiziell veröffentlicht sind. Parallel dazu muss das Gericht auch die Nichtumsetzungsklage gegen Deutschland bearbeiten.

Schon im Mai 2010 urteilte der irische High Court über die Klage unserer Freunde bei Digital Rights Ireland gegen die Vorratsdatenspeicherung. Das oberste Zivil- und Strafgericht der Republik entschied damals, den Europäischen Gerichtshof zu fragen, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung überhaupt mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Vor drei Monaten sind die, vorher geleakten, Vorlagefragen dann offiziell eingegangen und jetzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Darin fragt das irische Gericht unter anderem, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Rechten auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vereinbar ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert sind. Das irische Gericht scheint also davon auszugehen, dass die Vorratsdatenspeicherung diese Rechte einschränkt und fragt, ob die Eingriffe gerechtfertigt sind.

Parallel dazu reichte Ende Mai die EU-Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH ein. Weil Deutschland als einziger EU-Staat derzeit die Richtlinie nicht in nationales Gesetz umgesetzt hat, sollen ab Tag der Urteilsverkündung Strafzahlungen fällig werden. Der Gerichtshof hat nun die Möglichkeit, erst über die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundrechten zu entscheiden und erst danach, ob man eine Strafe für die Nichtumsetzung verhängen will.

Hier nochmal die offiziellen Fragen mit Links:

  1. Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24/EG ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EU unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,
    • sicherzustellen, dass bestimmte Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen,
    • und/oder

    • sicherzustellen, dass der Binnenmarkt der Europäischen Union reibungslos funktioniert?
  2. Insbesondere:
  3. Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen — insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EU verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG mit dem Schutz der Charta der Grundrechte einschließlich dessen Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) zu prüfen und festzustellen?

19 Ergänzungen

  1. Danke für eure erneute Zusammenfassung, das ist sehr hilfreich. Auch wenn ich das ganze seit langer Zeit verfolge hatte ich – mittlerweile – den Überblick verloren.
    Bleibt zu hoffen, dass der EuGH der Datensammelei in einem Grundsatzurteil Grenzen setzt. Die sollten dann aber auch weitreichend genug und eindeutig sein..

  2. Weil Deutschland als einziger EU-Staat derzeit die Richtlinie nicht in nationales Gesetz umgesetzt hat, sollen ab Tag der Urteilsverkündung Strafzahlungen fällig werden.

    Ich dachte, zumindest in Rumänien und Tschechien wurde sie auch nicht in nationales Recht umgesetzt, weil die Verfassungsgerichte sie für verfassungswidrig erklärt hatten.

    1. Stimmt. Was ist mit CZ und RU? In AT gibt es seit kurzem eins aber auch eine Verfassungsbeschwerde vom AK Vorrat AT

      1. Was ist eigentlich an dem Gerücht dran, dass in Österreich und England „kleine“ Provider keine Daten auf Vorrats speichern müssen? Das wäre ein eindeutiger Verstoß gegen die EG-Richtlinie, und die EU-Kommission müsste diese Länder verklagen? Manche behaupten ja, diese Länder würden das machen, um ihre Firmen vor Industriespionage zu schützen, denn die sind idR ihre eigenen „kleinen“ Provider ;) Ich halte das ja für Verschörungstheorie … Wie auch immer, wenn man sich mal das österreichische Gesetz dazu durchliest, soviel kann man nun wirklich nicht fressen, wie man kzen müsste. Und Adolf ist ein schöner Name!

    2. Verfassungsgerichte in EU Staaten (Rumänien, Tschechien ect ) können die VDS gar nicht für verfassungswidrig Erklären , hier bricht das EU-Recht auch die nationalen Verfassungen.
      Auch Karlsruhe hat und kann die VDS nicht für Verfassungswidrig Erklären , das ist ein weitverbreiteter Irrglaube welcher leider immer wieder durch die Presse verbreitet wird.
      Was Karlsruhe für Verfassungswidrig beim deutschen Vorratsdatenspeicherungs-Gesetz erklärte ist lediglich der darin verankerte ungenügende Datenschutz für diese Vorratsdaten.
      Da es für den Datenschutz noch noch keine einheitliche EU-Richtlinie gibt welche nationale Gesetze bricht , diese ist aber auch schon geplant , dann verliert Karlsruhe auch diese Befugniss.

      1. hier bricht das EU-Recht auch die nationalen Verfassungen

        Gibt es dazu irgendwelche Referenzen? Ich dachte bisher, das nichts die nationalen Verfassungen brechen kann und ich in einem souveränen Staat lebe.

      2. Die Vorratsdatenspeicherung ist eine EU-Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden muss. Somit wird das BVerfG höchstens die Ausgestaltung des Gesetzes beeinflussen können, nicht jedoch die Sache an sich.
        dafür müsste nach den Verträgen die Bundesregierung die Verfassung ändern.

      3. Da die EG-Richtlinie die Ortung in privaten Wohnungen vorschreibt müsste man das Grundgesetz schon ganz streichen ;)

      4. Im Prinzip stimmt das vermutlich sogar?
        Nur kommt eine EU-Richtlinie nicht aus der Luft , jedes EU Land muss zustimmen und hat sogar ein Vetorecht.
        Deutschland hätte also die VDS vorher durch das Verfassungsgericht prüfen lassen können und bei Unvereinbarkeit diese EU-Richtlinie insgesamt Verhindern oder Stoppen können.
        Hier wird also meist etwas zu Unrecht der EU der „Schwarzen Peter“ zugeschoben, dabei ist es die Regierung selber welche Grundrechte mittels der EU „Schleift „.

      5. Hat niemand behauptet, dass sich EG-Richtlinien einfach so aus dem Nichts materialisieren. Wie bei allen Gesetzen gibt es da Interessierte, die an sowas rumrühren, und dass die deutsche Große Koalition da kräftig mit am rühren war, ist bekannt, dass man den Trick über Brüssel gegangen ist, da es so direkt im eigenen Land nie durchsetzbar gewesen wäre, auch. Man stelle sich nur mal vor, öffentlich im Bundestag hätte ein Gesetzesvorhaben der Regierung diskutiert werden müssen in dem diese die ständige Ortung alle Bürger und Aufzeichnung aller Kontakte aller Bürger untereinander via Telefon, Smartphone, Laptop, Peilung, wer wann mit wem in welcher Wohnung war usw vorschreibt. Die wären ja aus dem Land geschmissen worden.

        Ob man eine noch nicht vorhandene Richtlinie der EU dem deutschen Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen kann bezweifle ich mal, ich glaube nicht, dass die Verwaltung das vorsieht. Ich weiß nicht, wie es geregelt ist, aber eigentlich sollte es die Aufgabe von Brüssel sein abzuklären, ob das was man vorhat überhaupt mit den Verfassungen vereinbar ist, d.h. dann auch, dass Brüssel zu haften hat, wenn es einen Fehler gemacht hat. Aber es war schon Thema, darum hat man ja versucht, es über die Harmonisierungsschiene laufen zu lassen weil man sich durchaus bewusst war, was! man da vorhat. Und ja, die EU-Kommission hat den Schwarzen Peter angenommen, und da ist er jetzt.

  3. Wenn ich mir Karlsruhe anschaue wird da wahrscheinlich auch nur ein „Ja, aber“ raus kommen. Alles andere ist doch unrealistisch, oder?

    1. Naja, dabei geht es ja nicht direkt um die Wirtschaft. Ich denke in dem Fall ist die changce doch größer, dass das Gericht nein sagt, gab es überhaupt schon vergleichbare Urteile vom EuGH?

      1. Es geht wohl gerade um die Wirtschaft zumindest der Urheberrechts „wirtschaft“ , deren Lobby sich ja jüngst erst über ein Urteil des EuGH freute das die gespeicherten Vorratsdaten auch gegen Urheberrechts Verstöße werdendet werden können.
        Wie könnte dann eigentlich noch der EuGH die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für Unzulässig erklären wenn er sie schon in anderen Urteilen Bestätigt hat?

    2. Ein „ja aber“ würde aber äquivalent zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bedeuten, dass die bisherige Richtlinie nichtig ist. Danach hätte man also endlich dieses bescheuerte Argument los, dass Brüssel uns aber verpflichtet VDS zu machen und die Diskussion könnte unter ganz anderen vorzeichen erneut starten.

    3. Würde zur Erlaubnis passen, die Bundeswehr mit allen Waffensystemen im Inneren gegen die eigenen Bürger einsetzen zu dürfen, kann mir nicht vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht sowas mal urteilen würde … Jetzt fehlt eigentlich nur noch die Große Koalition.

    1. Staunen, oh ja! Das mit den Cell IDs finde ich lustig. In Deutschland könnte ein subversiver Provider seine Cell IDs ständig wechseln, und keine Aufzeichnungen über die dazugehörigen Geopositionen machen. In Österreich wäre das ausdrücklich verboten.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.