Anhörung im Bundestag: Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung immer noch unbelegt

Nach dem EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung muss auch das deutsche Gesetz abgeschafft werden. Das betonten Sachverständige bei einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages. Vertreter von Staatsanwalt- und Richterschaft begründen die Notwendigkeit der Massenüberwachung vor allem mit Anekdoten.

Zwei Menschen machen ein Picknick auf einem Smartphone.
Die Vorratsdatenspeicherung überwacht digitale Lebenswelten. CC-BY 2.0 JD Hancock

Gestern wurden im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen einer Anhörung viele rechtliche und einige technische Fragen zur Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Anlass war ein Gesetzesentwurf der Liberalen im Bundestag, der die Bürgerrechte stärken und die Vorratsdatenspeicherung abschaffen will. Obwohl in dem Entwurf der FDP-Abgeordneten für ein Bürgerrechtestärkungs-Gesetz verschiedene gesetzliche Änderungen enthalten sind, darunter die Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, wurde im Ausschuss gestern speziell der Themenkomplex Vorratsdatenspeicherung besprochen.

Die Liberalen begründen das Vorhaben der Abschaffung der anlasslosen Bewegungs- und Metadatenspeicherung damit, dass die Rechte der Bürger „in der letzten Legislaturperiode in einer Vielzahl von Fällen unverhältnismäßig eingeschränkt worden“ seien. Sie fordern daher eine „Trendwende“ in der Rechts- und Innenpolitik: Der Dauerzankapfel Vorratsdatenspeicherung (VDS) soll endlich vom Tisch.

Die Verfolgung von Straftaten wird durch das Internet, die Mobiltelefone und die bei der Nutzung zwangsläufig anfallenden Daten nicht etwa erschwert, sondern erheblich erleichtert. Dennoch dreht sich der politische Streit seit mehr als zehn Jahren um die Frage, ob man von jedem Kommunizierenden ohne jeden Anlass die Verbindungsdaten festhalten darf. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die deutsche Vorratsdatenspeicherung im März 2010 bereits einmal für verfassungswidrig erklärt, unverzüglich beendet und das Ansinnen dabei noch als „besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“ gebrandmarkt. Doch eine Mehrheit aus Union und SPD entschied sich für ein neuerliches VDS-Gesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat.

Metadaten ebenso sensibel wie Kommunikationsinhalte

Der Ausschuss hatte sich neun Sachverständige geladen, davon acht Juristinnen und Juristen. Vertreter der Wissenschaft waren Mark Cole von der Universität Luxemburg und Ferdinand Wollenschläger von der Universität Augsburg. Als Vertreter für juristische Vereine kamen Jens Gnisa vom Deutschen Richterbund und Heide Sandkuhl vom Deutschen Anwaltverein. Die Staatsanwaltschaften wurden mit Alfred Huber aus Nürnberg und Petra Leister aus Berlin ebenfalls angehört, ebenso wie Vertreter der Richterschaft mit Marcus Köhler vom Bundesgerichtshof und Marc Wenske vom Oberlandesgericht Hamburg. Für den Chaos Computer Club war die Informatikerin Constanze Kurz eingeladen worden, die auch für netzpolitik.org schreibt.

Thematisiert wurde insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur VDS vom Dezember 2016, auf das der bundesdeutsche Gesetzgeber bisher nicht reagiert hatte. Er hob die nationalen Regelungen nicht nur nicht auf, sondern baute sie sogar noch aus.

Zwar hatte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht das Ziel, das deutsche VDS-Gesetz wegen des Urteils außer Kraft zu setzen, allerdings lehnte die dritte Kammer des Ersten Senats dies im März 2017 ab. Dieses sogenannte Eilrechtschutzverfahren war damit zwar nicht erfolgreich, allerdings sind im Hauptsacheverfahren weiterhin mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.

Dass die Vorratsdatenspeicherung „verfassungswidrig und europarechtswidrig“ sei, hatten die Liberalen als Begründung für die geplante Abschaffung angeführt. Die VDS sei nicht in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Liberalen stellen sich außerdem auf den Standpunkt, dass Telekommunikationsverbindungsdaten wegen der Preisgabe von Kontakten, Beziehungen, Lebensgewohnheiten und Neigungen sowie der Bewegungsprofile der Menschen „ebenso sensibel wie der Inhalt der Kommunikation“ seien. Letzteres war unter den Sachverständigen nicht umstritten, bei der Europarechtswidrigkeit gingen die Meinungen jedoch auseinander.

Nur Europafreundlich, wenn es in die politische Agenda passt

In ihrer Stellungnahme [PDF] und vor dem Ausschuss begründete Heide Sandkuhl die Zweifel an der Europarechtskonformität des deutschen VDS-Gesetzes, die sich insbesondere aus dem EuGH-Urteil ergeben. Sandkuhl wendet sich gegen eine politische Ignoranz gegenüber dem EuGH:

Aus Sicht des [Deutschen Anwaltvereins] verliert europafreundliche Politik an Glaubwürdigkeit, wenn Verstöße gegen das Unionsrecht hingenommen werden und der Gesetzgeber keine Konsequenzen aus der [Rechtsprechung] des EuGH zieht.

Zu den überwachungskritischen Urteilen des EuGH zählt auch die Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung bei Fluggastdaten aus dem Jahr 2017, auf die Mark Cole hinwies. Demnach dürfen Daten von Fluggästen, sofern sie nicht als gefährlich identifiziert wurden, nicht weiter als bis zur Abreise gespeichert werden. Auch in diesem Urteil sah der Sachverständige deutliche Hinweise darauf, dass eine anlasslose Datenspeicherung auf Vorrat mit Blick auf das Europarecht nicht hinnehmbar sei. Denn europäische Grundrechte binden schließlich nicht nur die Union selbst, sondern auch ihre Mitgliedstaaten.

Cole sieht nach den EuGH-Urteilen Änderungsbedarf an der deutschen VDS-Gesetzeslage, wie er in der Anhörung und in seinen schriftlichen Thesen erklärte. Er erläuterte seine Bedenken gegen das anlasslose Festhalten von Kommunikationsdaten und betonte, dass bereits das Speichern an sich ein schwerwiegender Eingriff sei und die spätere Nutzung der Daten ein zweiter. Man dürfe die Diskussion nicht darauf verkürzen, wie die gespeicherten Daten bei Abruf genutzt werden.

Constanze Kurz verwies auf die in diesem Jahr erwartete Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg, die ebenfalls die Massenspeicherung von Metadaten betrifft. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sei zu bedenken, wenn der deutsche Gesetzgeber eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung beibehalten wollte.

Probleme bei der IT-Sicherheit

Neben den Fragen der europäischen Menschenrechte und der Europarechtswidrigkeit nach den EuGH-Urteilen sprach Kurz auch sich vergrößernde Probleme bei der IT-Sicherheit an. In den vergangenen Jahren hätten sich schwerwiegende IT-Sicherheitsprobleme gezeigt, die auch das Risiko der Wirtschaftsspionage deutlich gemacht hätten. Schließlich seien die massenhaften Kommunikationsdaten, die verpflichtend bei privaten Unternehmen gespeichert werden müssen, ein attraktives Ziel für Spione und auch ausländische Geheimdienste. Das zwangsweise Aufhäufen der Datenberge müsse heute stärker als Risikofaktor wahrgenommen werden und stelle ein Sicherheitsproblem dar.

Sie betonte zudem, dass sich der Eingriff in die Grundrechte durch die Tatsache verstärke, dass immer mehr vernetzte Geräte erfasst würden und zudem die Menge der Kommunikations- und Ortsdaten noch immer stark zunehmen. Damit stiege die Kommunikationsdichte und erlaube daher sehr viel genauere Profilbildungen aus den anfallenden Daten als noch in früheren Jahren.

Keine Evidenz, aber Anekdoten

Wie aus früheren Anhörungen bereits bekannt, konnten weiterhin keine gesicherten empirischen Erkenntnisse präsentiert werden, die zeigen würden, dass eine flächendeckende Vorratsdatenspeicherung für eine wirksame Gefahrenabwehr und Strafverfolgung notwendig oder gar alternativlos wäre. Obwohl in europäischen Staaten VDS-Gesetze teilweise jahrelang in Kraft sind, zeigt sich keine Evidenz für eine deutlich verbesserte Aufklärung von Straftaten. Die Vertreter der Staatsanwaltschaften und der Richterschaft griffen zur Legitimation der VDS daher zu einigen Fallbeispielen aus der Praxis sowie zu „Fallszenarien“, die konstruiert wurden.

Beispielhaft ist dafür die Stellungnahme von Marcus Köhler, die auf 24 Seiten in einigem Detailgrad zwanzig Beispielfälle aus einer bereits bekannten Stellungnahme des BGH-Richters Nikolaus Berger aus dem Jahr 2015 wiederholt. Sie betreffen Fälle von Betäubungsmittelhandel, Brandstiftung, den sogenannten „Enkeltrick“ (Betrug), Erpressung, Raub, Diebstahl sowie Mord und Totschlag. Jedoch können solche Einzelbeispiele noch keine anlasslose Massendatenspeicherung von allen Menschen begründen, schließlich ist kaum eine Konstellation denkbar, in der nicht auch Fälle vorkommen oder ersonnen werden können, bei denen mögliche Beweisdaten für eine Straftat verloren sind. Das ist bereits dann der Fall, wenn die „Höchstspeicherdauer“ überschritten ist und die Daten gelöscht werden.

Obwohl für ihre Wirksamkeit bislang der Beleg fehlt, wird die Vorratsdatenspeicherung von den Vertretern der Staatsanwaltschaften weiterhin als Allheilmittel der Strafverfolgung dargestellt. Die Sachverständigen Kurz und Cole kritisierten, dass ein Argumentieren mit Anekdoten nicht etwa eine evidenzbasierte Begründung ersetze und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs auch nicht nur mit einer Zweckmäßigkeit abgewogen werden müsse. In Europa müssten die Länder, die schon länger Vorratsdatenspeicherungen haben, ihre tatsächlichen Erfolge ja schließlich vorweisen können. Das ist jedoch bisher nicht geschehen. In Deutschland, wo das VDS-Gesetz zwar in Kraft ist, aber praktisch nicht angewendet wird, sei eine etwaige Sicherheitslücke angesichts der erfreulichen Aufklärungsquoten bei schweren Verbrechen nicht erkennbar.

Sandkuhl betonte, dass der Gesetzgeber die Pflicht hätte, einen starken Eingriff in die Bürgerrechte aller Kommunizierenden auch stichhaltig zu begründen. Sie lehne das deutsche VDS-Gesetz aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen ab. Die Vertreter der Staatsanwaltschaften waren hingegen der Meinung, man solle trotz der EuGH-Entscheidung zunächst das noch ausstehende VDS-Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.

Da der Gesetzesentwurf der FDP trotz Unterstützung durch die Linken und die Grünen bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag wohl keine Zustimmung finden wird, ist zu vermuten, dass die Bundesregierung weiter untätig bleibt und tatsächlich auf die Belehrung aus Karlsruhe warten wird.

1 Ergänzungen

  1. Natürlich ist die Wirksam.

    Nur leider nicht gegen Terror oder Kriminalität sondern gegen die nicht monetär vermögende Mehrheit, die ja offensichtlich komplett aus potentiellen Terroristen besteht, aus Sicht der Herrschaftsstruktur des „Big Money`s“, des dicken Geldes. „Die da oben“, die gierigen „Geldarbeitenlasser“ und Arbeitskräfteausbeuter und deren Marionetten in der Politik wollen versuchen ihre Allerwertesten noch in Sicherheit zu bringen, gaukeln sich selber ein wenig illusionäre Sicherheit vor, angebliche Sicherheit vor dem „Pöbel“.

    „Die vorrangige Funktion einer Regierung ist es, die Minderheit der Reichen vor der Mehrheit der Armen zu schützen.” James Madison

    Tja, und dafür braucht die Herrscherkaste diverse Instrumente, Werkzeuge, wie zum Beispiel die Vorratsdatenspeicherung und andere, freiheits- und demokratiegefährdende „Absicherungen“.

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