Ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hat festgestellt, dass das geplante Gesetz gegen Hasskriminalität verfassungswidrig ist. Das Gutachten beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2020. Dieses Urteil hatte die bisherigen Regelungen zur so genannten Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt.
Das Gutachten [pdf] stellt fest, dass Teile des Hasskriminalität-Gesetzes unverhältnismäßig sind, weil es an begrenzenden Eingriffsschwellen fehlt. Weder die Telekommunikationsdienstleister dürften Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, noch dürfte dieses die Daten abfragen. Das ist aber ein Kern des Gesetzes gegen Hasskriminalität.
Ein weiteres Gutachten, aus dem der Spiegel zitiert, bewertet das Gesetz ebenfalls als verfassungswidrig. Auch der renommierten IT-Rechtler Matthias Bäcker kommt laut dem Nachrichtenmagazin in einer schriftlichen Bewertung zur selben Einschätzung.
Bundespräsident muss noch unterschreiben
Das Gutachten kommt für die Bundesregierung, die das Gesetz zur Erweiterung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes als eine Art Prestigeprojekt vorangetrieben hatte, zu einem unglücklichen Zeitpunkt. Das Gesetz hat Bundestag und Bundesrat schon passiert. Im Bundestag wurde es von der großen Koalition bei Enthaltung von FDP und Grünen und gegen die Stimmen von Linken und AfD beschlossen.
Nun muss noch der Bundespräsident unterschreiben. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zögert Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier allerdings wegen verfassungsrechtlicher Bedenken mit seiner Unterschrift.
Kern des Gesetzes nicht verfassungsgemäß machbar
Die Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sieht vor, dass die sozialen Netzwerke vermeintlich strafbare Inhalte direkt an das Bundeskriminalamt (BKA) melden. Dort wird dann entschieden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das BKA kann dabei eine Bestandsdatenauskunft durchführen, IP-Adressen abfragen und Zugangsdaten anfordern. Danach leitet das BKA als Zentralstelle die Verfahren an Länderpolizeien und Staatsanwaltschaften weiter.
Nun heißt es jedoch im Gutachten, dass es fraglich sei, „ob das Bundeskriminalamt überhaupt die Befugnis dazu hat, anhand der ihm vorliegenden IP-Adresse, die Identität des Nutzers bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten abzufragen.“
Gleichzeitig heißt es, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten keine Befugnis hätten, dem Bundeskriminalamt und anderen in der Vorschrift genannten Stellen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse ermittelte Daten, z.B. die Identität des Nutzers, zu übermitteln.
Deswegen kommt das Gutachten zum Schluss:
Da es also weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten gibt, kann das Bundeskriminalamt die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren.
Insofern ist die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern.
Daher ist die Pflicht, die IP-Adresse zu übermitteln, nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß.
Die Bundesregierung will das Gesetz dennoch haben, berichtet zumindest die Süddeutsche Zeitung. Ginge es nach dem Willen der Regierung, soll der Bundespräsident das Gesetz vorerst unterschreiben. Die Bundesregierung möchte dann eine Art Reparaturgesetz nachliefern.
Update 18.09.2020: Der Verweis auf das andere Gutachten und die Einschätzung von Matthias Bäcker wurden nach Erscheinen des Artikels hinzugefügt.
