NetzwerkdurchsetzungsgesetzJustizministerin lobt Gesetz gegen Hass im Netz

Das Justizministerium hat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz überprüfen lassen. Insgesamt wertet die Regierung das Gesetz gegen Hass im Netz als Erfolg. Verbesserungsbedarf gebe es vor allem in Fragen von Streitschlichtung.

Arzt und Patientin
Das NetzDG muss nicht zum Arzt, hat eine Evaluation des Justizministeriums ergeben. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com National Cancer Institute

Die Bundesregierung stellt sich beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz ein gutes Zeugnis aus. Ein heute vorgelegter, erster Evaluierungsbericht aus dem Bundesjustizministerium kommt zu dem Ergebnis, dass die „mit dem NetzDG verfolgten Ziele in erheblichem Umfang erreicht wurden und Verbesserungsbedarf nur in Einzelpunkten besteht“.

Das vor rund drei Jahren in Kraft getretene NetzDG richtet sich gegen hetzerische Inhalte in sozialen Medien oder anderen Online-Diensten ab einer bestimmten Größe, auf denen sich Nutzer:innen austauschen können.

Aus Sicht der Bundesregierung haben die Betreiber zu wenig gegen solche Inhalte unternommen. Das NetzDG schreibt ihnen vor, dass sie ihnen gemeldete Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen müssen, sonst drohen ihnen Geldstrafen.

Keine Anzeichen für Overblocking

„Wir sehen deutliche Verbesserungen beim Umgang der sozialen Netzwerke mit Nutzerbeschwerden über strafbare Inhalte“, sagt die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht in einer Pressemitteilung.

Für im Vorfeld geäußerte Befürchtungen, etwa Nebenwirkungen wie das sogenannte Overblocking, habe man keine Anhaltspunkte gefunden. Zudem ließen sich über die öffentlichen Transparenzberichte der sozialen Netzwerke, so unvollständig sie auch sein mögen, deren Löschpraxis besser nachvollziehen und Bußgelder bei Verstößen verhängen.

Gleichzeitig räumt Lambrecht ein, dass durchaus Verbesserungsbedarf bestehe. Allerdings sei die Regierung bereits tätig geworden. So hat der Bundestag kürzlich das Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität beschlossen, das unter anderem eine umstrittene Meldepflicht für Plattformbetreiber vorsieht. Demnach müssen sie hetzerische Postings an das Bundeskriminalamt weiterleiten.

Gegenwärtig verhandelt wird noch über eine weitere, deutlich weniger kontroverse Gesetzesänderung, die das NetzDG verbessern soll. Damit sollen Nutzer:innenrechte gestärkt werden, etwa durch leichter auffindbare Meldewege und Einspruchsmöglichkeiten für jene, die sich von einer Plattform ungerecht behandelt fühlen.

Regulatorische Schieflage ausgleichen

Insgesamt soll dies die einseitige Regulierungsstruktur des NetzDG ins Lot bringen, die von Beginn an in der Kritik stand. Betreiber müssen nur dann Sanktionen befürchten, wenn sie zu wenig löschen, umgekehrt aber nicht. Dieser Anreiz birgt die Gefahr, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit unzulässig einzuschränken.

Obwohl der Evaluierungsbericht keine Hinweise für Overblocking zutage fördert, will die Justizministerin das Thema „weiterhin ernst“ nehmen und beobachten: „Anreize und Risiken für systematische Fehlentscheidungen sollten durch den Ausbau von Sicherungsmechanismen, insbesondere durch die Möglichkeit, die ursprüngliche Entscheidung durch den Diensteanbieter überprüfen zu lassen, weiter minimiert werden“.

Dem Bericht liegt unter anderem ein juristisches Gutachten von Martin Eifert zugrunde, das im Auftrag des Jursitzministeriums erstellt wurde. Das Gutachten geht in einigen Punkten über den Evaluierungsbericht hinaus. Um etwa dem weiterhin nur unbefriedigend gelösten Problem der privatisierten Rechtsdurchsetzung zu begegnen, schlägt Eifert die Einrichtung von „Cyber Courts“ vor.

Solche von den Betreibern selbst eingerichtete und auf „Neutralität angelegte private“ Schiedsgerichte sollten Rechtsstreitigkeiten billig klären. „Um die Netzwerkanbieter zur Einrichtung solcher ‚Cyber Courts‘ zu bewegen, könne künftig die weitgehende Haftungsfreistellung der Netzwerkanbieter an die Existenz solcher Institutionen gekoppelt werden“, heißt es in dem Gutachten. In Frage kämen aber auch außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, wie sie „insbesondere bereits im Verbraucherrecht zur Streitschlichtung im Online-Handel existieren“.

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3 Ergänzungen

  1. Die Teilnahme an einer Streitschlichtung wird in der Industrie wird i.d.R. durch einen Passus abgelehnt:

    Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen. Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und können die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

    Gesetzlich geregelt ist nur die Informationspflicht. Wer kann, lehnt wg. des unkalkulierbaren Risikos dankend ab.

  2. Nur mal so zur Ergänzung. Wenn man sich anschaut, was sich so alles auf etlichen Community-Plattformen von Online-Medien unzensiert tummelt – z.B. in München bei der tz oder dem Merkur, der Frankfurter Rundschau, der Welt, etc. – so wäre es höchst anzeigt, auch diese Medien in das NetzDG einzubeziehen!

  3. Meine Idee wäre eine eindeutige ID bei jeder Einwahl ins Web zu schalten, dann kämen die wahren Täter ans Licht, die man mit bestehenden Gesetzen leicht erwischen kann. Dann hätte dieses Musterbeispiel an Wortbildung „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ nicht erfunden werden müssen. (Das will man aber nicht, weil die Verbal-Täter unter Umständen recht illuster sein können..)

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.