Die Meinungsfreiheit und das NetzDG: Schwerwiegender Verstoß gegen Grundrecht

Im Interview erklärt der Jurist Mathias Hong, dass man die kommerziellen Anbieter in die Pflicht nehmen muss, wenn es um rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen geht. Die Alternative sei eine staatliche Überwachungs- und Interventionsmaschine in bislang ungekanntem Ausmaß, die nicht akzeptabel sei. Das NetzDG kennzeichne allerdings eine grundrechtswidrige Einseitigkeit.

Vorsicht, Hindernisse unter Wasser. CC-BY 2.0 Garry Knight

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz („NetzDG“) aus der vergangenen Legislaturperiode sollte eigentlich gegen Verleumdungen, Beleidigungen und Hetze helfen, hat seit dem Jahresbeginn aber nicht nur zu einer Welle von gelöschten Inhalten beigetragen, sondern nochmals heftige Diskussionen um die Meinungsfreiheit ausgelöst. Zwar haben sich die Wogen etwas geglättet, doch die grundsätzlichen Bedenken gegenüber der gesetzlichen Regelung bleiben bestehen. Zuletzt kritisierten CSUnet sowie Human Rights Watch das NetzDG. Die internationale Menschenrechtsorganisation befürchtet, das Gesetz lade zur Zensur ein.

Das NetzDG trat am 1. Oktober 2017 in Kraft, die darin geforderten Beschwerdeverfahren mit Kontaktstellen mussten zum 1. Januar 2018 eingeführt werden.

heiko maas, andreas nahles
SPD-Minister Heiko Maas und Andrea Nahles.
Foto: SPD Saar, CC BY-ND 2.0.

Das Gesetz, das von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgestellt worden war, verpflichtet große Anbieter von „Plattformen“ unter Androhung von Strafe, rechtswidrige Äußerungen zu löschen. Betroffen sind die landläufig als soziale Netzwerke bezeichneten großen Werbeplattformen, die juristisch als Telemediendiensteanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht klassifiziert sind. Die als „offensichtlich rechtswidrig“ eingestuften Inhalte sind von ihnen innerhalb von 24 Stunden zu entfernen.

Wir sprechen mit dem Juristen Dr. Mathias Hong (@HongMathias) über die Kritik am NetzDG.

NetzDG: „Einseitige Regulierungsstruktur“

Constanze Kurz: Herr Dr. Hong, Sie haben wenige Tage, nachdem das NetzDG für die betroffenen Unternehmen bindend wurde, im Verfassungsblog einen Beitrag geschrieben und Fragen der Meinungsfreiheit diskutiert. Sie schreiben darin, das NetzDG kennzeichne eine „einseitige Regulierungsstruktur“, die der Meinungsfreiheit abträglich wäre. Zunächst mal: Worin besteht diese Einseitigkeit und wie schwerwiegend ist sie aus grundrechtlicher Sicht?

Mathias Hong: Die Einseitigkeit besteht darin, dass das NetzDG Sanktionen nur für das Zuwenig-Löschen (underblocking) vorsieht, nicht aber für das Zuviel-Löschen (overblocking). Die Betreiber der sozialen Medien müssen daher nur dann mit Sanktionen rechnen, wenn das Beschwerdeverfahren, das sie vorhalten müssen, nicht gewährleistet, dass rechtswidrige Inhalte gelöscht werden.

Wenn das Beschwerdeverfahren dazu führt, dass dabei auch rechtmäßige Inhalte gelöscht werden, führt das dagegen zu keinerlei rechtlichen Nachteilen. Diese Einseitigkeit bedeutet einen schwerwiegenden Verstoß gegen die grundrechtliche Vermutung für die Freiheit der Rede.

Constanze Kurz: Sie haben die Sanktionsdrohungen im Gesetz kritisiert, weil sie allein auf das Löschen rechtswidriger Beiträge ausgerichtet seien, aber zugunsten der Meinungsfreiheit ein regulatorischer Anreiz durch Schutzmechanismen fehle. Wie könnte man sich einen solchen Anreiz vorstellen? Welche Schutzmechanismen wären möglich?

Mathias Hong: Wenn an einer Sanktionsdrohung für das Underblocking festgehalten werden soll, könnten für das Overblocking ausgleichende Sanktionsdrohungen eingeführt werden, die die Vermutung für die Freiheit der Rede schützen. Um einen sanktionsfreien Raum zu gewährleisten, könnte die Sanktionsdrohung für das Underblocking auf offensichtliche Fälle beschränkt werden.

Auch könnte man die sanktionsbewehrten Pflichten jeweils auf Beschwerden der jeweils konkret Betroffenen beschränken, also bei der Pflicht zur Löschung oder Blockierung auf Beschwerden der jeweils in ihren eigenen Rechten verletzten Personen; bei der Pflicht zur Wiedereinstellung oder Freigabe auf die Beschwerde derjenigen, deren Inhalte gelöscht oder blockiert wurden.

Ein Bußgeld könnte also etwa dann angedroht werden, wenn das Beschwerdeverfahren nicht gewährleistet, dass Inhalte, die zu Unrecht unter Berufung auf ihre angebliche Rechtswidrigkeit gelöscht oder geblockt worden sind, binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde desjenigen, dessen Inhalt gelöscht oder geblockt wurde, wieder eingestellt oder freigegeben werden.

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Foto: Alberto_VO5, CC BY-NC 2.0.

Constanze Kurz: Damit könnten sich Betroffene besser zur Wehr setzen. Könnte man einen Ausgleich auch dadurch herstellen, wenn mehr Transparenzpflichten für die Anbieter oder auch ein Zwang zur Offenlegung der Löschkriterien eingeführt würden?

Mathias Hong: Solche Pflichten allein würden aus meiner Sicht noch nicht ausreichen, um die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu beseitigen, wenn es bei der Sanktionsdrohung für das Underblocking bleibt.

Wenn zum Ausgleich eine Sanktionsdrohung für das Overblocking eingeführt würde, könnte es allerdings, damit sie überhaupt wirksam werden kann, zusätzlich erforderlich sein, die Begründungspflichten für die Betreiber auszuweiten.

Nicht nur sollte die ja schon geltende Pflicht, den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich zu informieren und die Entscheidung ihm gegenüber zu begründen, wenn ein Inhalt gelöscht oder blockiert wird (§ 3 II Nr. 5 NetzDG), klarstellend so ergänzt werden, dass sichergestellt wird, dass diese Begründung auch substantiiert genug ausfallen muss. Die Begründung müsste insbesondere darüber Auskunft geben, dass die Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit des Inhalts gestützt wurde, und außerdem mitteilen, gegen welche Vorschriften nach § 1 III NetzDG genau verstoßen worden sein soll und worin dieser Verstoß im Einzelnen gesehen wird.

Sondern es könnte außerdem auch erforderlich sein, eine allgemeine Offenlegungspflicht der Gründe und Kriterien für das Löschen oder Blockieren gegenüber den Nutzern einzuführen, um hinreichend sicherzustellen, dass die Betreiber sich nicht darauf zurückziehen können, dass die Löschung oder das Blockieren auf anderweitige, nicht offenzulegende Gründe gestützt sei.

„Hate Speech“ als Begriff

Constanze Kurz: Ziel des Gesetzes ist die zügigere und umfassendere Bearbeitung von Beschwerden und allgemein die Bekämpfung von „Hasskriminalität“ und strafbaren Inhalten. Gibt es eine rechtliche Definition, was „Hasskriminalität“ oder „Hate Speech“ ist?

Mathias Hong: Soweit ich weiß, nein. Im Gesetz selbst wird der Begriff „Hasskriminalität“ ja auch nicht verwendet. Die Begriffe „Hasskriminalität“ (und „Hate Crime“) oder „Hassrede“ (und „Hate Speech“) sind jedenfalls bislang keine Rechtsbegriffe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwendet zwar den Begriff der „Hate Speech“ teilweise, allerdings ohne ihm bislang klare Konturen verliehen zu haben.

Teils scheint er damit Äußerungen zu meinen, deren Beschränkung grundrechtlich gerechtfertigt ist, also vielleicht etwas Ähnliches wie das, was im deutschen Recht „Schmähkritik“ genannt wird. Teils verwendet er den Begriff aber für Äußerungen, bei denen erst noch näher geprüft werden muss, ob ihre Beschränkung vor Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gerechtfertigt werden kann. Einen klaren rechtlichen Begriff der Hate Speech gibt es daher auch in der Rechtsprechung des EGMR nicht.

Nur ein Richter kann entscheiden?

Constanze Kurz: Der schon seit Monaten vorgebrachten Kritik am Gesetz, dass die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Beiträgen an die Betreiber der Plattformen ausgelagert wird, begegnen einige Befürworter mit dem Argument, dass es bereits geltendes Recht sei, dass jedes Blog mit Kommentarfunktion oder jedes Meinungsforum im Netz ebenfalls diese Bewertung vornehmen müsse. Überzeugt Sie dieses Argument? Welche Rolle spielt dabei die Tatsache, dass wir es mit einer kaum mehr überschaubaren Menge von Meinungsäußerungen zu tun haben?

Generell gefragt: Was ist dran an dem jetzt oft zu hörenden Argument, dass bei schwierigen Fragen der Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit oder der Kunstfreiheit nur ein Richter entscheiden sollte, was rechtswidrig ist und was nicht?

Mathias Hong: Aus meiner Sicht stehen jedenfalls die Grundrechte nicht entgegen, wenn die Betreiber, die unter das NetzDG fallen, dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte auf die Beschwerde einer Person hin, die davon in ihren Rechten betroffen ist, zu prüfen und zu löschen oder zu blockieren (Notice-and-Takedown). Eine Auslagerung eigentlich hoheitlicher Aufgaben auf die Betreiber sehe ich darin nicht – jedenfalls nicht in den ersten Stunden und Tagen, in denen wegen der Schnelligkeit der Netzkommunikation ein wesentlicher Teil des Schadens bereits irreparabel entsteht.

Dabei spielt in der Tat eine Rolle, dass die Menge der Netzkommunikation, um die es geht, unüberschaubar ist. Denn staatliche Behörden oder Gerichte könnten diese Aufgabe angesichts dessen nur dann wahrnehmen, wenn deren Überwachungs- und Interventionskapazität in einem bislang nicht gekannten Ausmaß erhöht würde. Das wäre jedoch ein grundrechtlicher Albtraum – und kann von der Verfassung wohl kaum gewollt sein.

Wenn wir einen solch umfassenden behördlichen oder gerichtlichen Überwachungs- und Kontrollapparat nicht einrichten wollen, was außer Frage stehen sollte, liegt die Entscheidung, ob ein Inhalt nach einer Beschwerde in dieser entscheidenden ersten Zeit stehen bleibt oder nicht, jedoch soweit ich sehe unausweichlich bei den Betreibern.

Constanze Kurz: Die Vorschriften des NetzDG binden nur bestimmte Anbieter mit mehr als zwei Millionen Nutzern. Dort entfernte Inhalte können zwar auf anderen Plattformen oder auf eigenen Websites veröffentlicht werden, erreichen aber vermutlich dann nur eine kleinere Öffentlichkeit. Wie hängt die Reichweite der Anbieter mit den Fragen der Meinungsfreiheit zusammen?

Mathias Hong: Je größer die Reichweite der sozialen Netzwerke, je stärker ihr Monopolcharakter und je allgemeiner ihre inhaltliche Ausrichtung ist, desto stärker müssen meines Erachtens auch ihre grundrechtlichen Gewährleistungspflichten sein. Die Meinungsfreiheit muss vor allem in einem „öffentlichen Forum“ (public forum) des Internet auch dann ihre Wirkung entfalten, wenn es privatwirtschaftlich betrieben wird.

„Eklatant grundrechtswidrig“

Constanze Kurz: Es sind bereits Verfassungsbeschwerden gegen das NetzDG angekündigt. Sind Ihre Bedenken gegenüber dem Gesetz so stark, dass Sie eine Überarbeitung oder Aussetzung des Gesetzes befürworten würden?

Mathias Hong: In seiner jetzigen Form halte ich das Gesetz für eklatant grundrechtswidrig. Nahezu alle rechtswissenschaftlichen Stellungnahmen, die ich bislang dazu gesehen habe, bezweifeln oder verneinen seine Verfassungsmäßigkeit. Wenn das NetzDG nicht überarbeitet wird, läuft es deshalb aus meiner Sicht Gefahr, vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt zu werden.

Constanze Kurz: Vielen Dank für das Interview!

6 Ergänzungen

  1. Vielleicht sollten Juristen erst einmal ein bißchen Logik lernen, bevor sie versuchen, schlau zu sein, wenn ich das mal so sagen darf, ohne mich in mehr oder weniger offensichtlich rechtswidrige Gefilde zu begeben. Bei einer Auseinandersetzung über ein Bußgeld, das deshalb verhängt werden soll, weil irgendetwas „offensichtlich rechtswidrig“ oder „offensichtlich nicht rechtswidrig“ ist, geht es genau darum, zu entscheiden, ob die jeweilige Offensichtlichkeit gegeben ist. Und diese Entscheidung ist keineswegs einfacher als die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Nichtrechtswidrigkeit als solcher, deren Komplikationen man ja gerade durch die Beschränkung auf „offensichtliche“ Fälle zu entkommen vermeint. Mir persönlich ist es übrigens egal, wenn Facebook & Co ihren Betrieb hierzulande wegen als nicht mehr handhabbar erachteter juristischer Komplikationen einstellen, ich habe dort keinen Account.

  2. Hong begeht einen typischen grundsätzlichen Fehler. Es ist doch offensichtlich, dass Plattformen wie Facebook heute einen wesentlichen Teil der politischen Öffentlichkeit organisieren. Gerade aus diesem Grund darf man sie nicht zu inhaltlichen Akteuren machen, die die Funktion von Meinungsrichtern ausüben!

    Die Stärke von Facebook & Co. sollte ein Ansporn sein, die Kapazitäten des Rechtsstaats auszubauen, damit die Plattformen mit rechtsstaatlichen Mitteln kontrolliert werden können. Das Argument, dies sei zu teuer, ist vollkommen inakzeptabel.

    Der Rechtsstaat ist einer der wichtigsten Werte, die wir haben. Wenn seine Kosten durch die enorme politische Bedeutung der Online-Plattformen steigen, sollten wir das als wichtige Investition in unsere gesellschaftliche Zukunft begreifen.

    Dass die Debatte sich nicht um diesen Aspekt dreht, finde ich beschämend. Es zeigt wieder mal, wie wenig politischen Wert die Akteure unserem Rechtsstaat beimessen.

    1. Hong argumentiert nicht damit, dass es zu teuer sei, die Plattformen mit staatlichen Mitteln zu kontrollieren. Er hält es für einen grundrechtswidrigen Überwachungsalptraum, Kosten sind nirgendwo erwähnt.

      1. @ Constanze

        Zitat Hong:

        je stärker ihr Monopolcharakter und je allgemeiner ihre inhaltliche Ausrichtung ist, desto stärker müssen meines Erachtens auch ihre grundrechtlichen Gewährleistungspflichten sein.

        Er sieht die Kontrollpflicht bei Facebook. Das ist nun genau der falsche Weg. Richtig wäre, Plattformen wie Facebook als demokratische Chance willkommen zu heißen – und ihre Kontrolle eben rechtsstaatlich zu organisieren.

        Leider wollen die meisten Leute erfolgreiche Plattformen quasi dafür bestrafen, dass sie so erfolgreich sind. Ich kann den Impuls voll verstehen, aber sinnvoll ist das nicht.

  3. Manchmal kommt mir diese „Aber Facebook ist doch eine Art von Öffentlichkeit“ Diskussion vor wie in diesem Witz:

    – Herr Doktor, unser Onkel glaubt er ist ein Huhn, kann man da was machen?
    – Nun ja, vielleicht zunächstmal eine Gesprächstherapie, dann vielleicht leichte Medikamente …
    – Ja, aber die Eier können wir weiterhin essen, oder?

    Entweder man nimmt FB als Medium ernst, dann geht das nur über Realnamen und „Verantwortlicher im Sinne der Pressegesetzes“ und voller Haftung ODER man lebt damit, das FB mehr oder weniger ein Hausrecht ausübt.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.