BundesverfassungsgerichtMassenüberwachung im BND-Gesetz ist verfassungswidrig

Das BND-Gesetz verstößt gegen Grundrechte und ist grundrechtswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Pressefreiheit und Telekommunikationsgeheimnis gelten nicht nur in Deutschland, deutsche Behörden müssen sich überall daran halten. Das Gesetz muss überarbeitet werden.

Verkündung des Urteils in Karlsruhe. – Alle Rechte vorbehalten Phoenix

Nach den Enthüllungen von Edward Snowden und dem Bundestags-Untersuchungsausschuss über die Massenüberwachung von Geheimdiensten hat der Bundestag ein neues BND-Gesetz verabschiedet. Wir haben es damals so bewertet: „Alles, was der BND macht, wird einfach legalisiert. Und sogar noch ausgeweitet.“

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz heute für verfassungswidrig erklärt: „Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes“.

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit verstößt.

Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten.

Eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist jedoch möglich.

Bis Jahresende 2021 muss der Gesetzgeber ein neues BND-Gesetz erarbeiten und verabschieden.

Den vollständigen Text der Entscheidung gibt’s beim Bundesverfassungsgericht.

ROG: Massenüberwachung verfassungswidrig

Die Beschwerdeführer bei Reporter ohne Grenzen freuen sich: Massenüberwachung verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung der Pressefreiheit wieder einmal unterstrichen. Wir freuen uns, dass Karlsruhe der ausufernden Überwachungspraxis des Bundesnachrichtendienstes im Ausland einen Riegel vorschiebt.

In einer Blitz-Analyse bezeichnen sie das Urteil als Meilenstein zum Schutz der Pressefreiheit.

Die Richterinnen und Richter erweitern nun ihre Rechtsprechung, indem sie dem digitalen Wandel Rechnung tragen. War 1999 eine „strategische Überwachung“ noch eng auf Telefongespräche begrenzbar, ist anlasslose Überwachung heute allumfassend. Indem alles ans Internet angeschlossen wird, birgt eine Massenüberwachung des Internets eine qualitativ neue Form der Überwachung.

Menschen können in all ihren Handlungen gläsern werden, was besonders für Journalistinnen und Journalisten problematisch ist, wenn sie mit Quellen vertraulich kommunizieren wollen. Folglich wertet das Gericht die strategische Fernmeldeaufklärung nun auch als Eingriff in die Pressefreiheit und entwickelt Kriterien, wie diese in Zukunft geschützt werden muss.

GFF: BND endlich in Grundgesetz eingegliedert

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte feiert: Verfassungsgericht erklärt weltweite Massenüberwachung durch den BND für verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber muss jetzt die neuen digitalen Formen der Überwachung einhegen, die Edward Snowden aufgedeckt hat. Das heutige Urteil gliedert den BND endlich in das Grundgesetz ein: Das Gericht macht weitreichende Vorgaben dafür, wie weitreichend und tief der Dienst überwachen darf, wie verletzliche Personengruppen geschützt und die unabhängige Kontrolle gestärkt werden muss.

nr: Signal für Pressefreiheit und Grundrechte

Auch das netzwerk recherche feiert den großen Erfolg: Verfassungsgericht erklärt weltweite Massenüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst für verfassungswidrig.

Das Urteil ist ein Signal für die Pressefreiheit und für den Schutz der Grundrechte weltweit. Nun sind deutsche Behörden auch im Ausland an das Grundgesetz gebunden – eine überfällige Entscheidung für den Schutz von Informanten und eine wichtige Basis für eine vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit von investigativen Journalistinnen und Journalisten.

Amnesty: Grundrechte gelten auch für BND

Amnesty International Deutschland frohlockt: Der BND muss sich auch im Ausland an die Grundrechte halten.

Nach Bewertung von Amnesty International war die Neufassung des BND-Gesetzes im Jahre 2017 der Versuch, dem Bundesnachrichtendienst einen rechtlichen Freifahrtschein für die bereits bestehende, menschenrechtswidrige Praxis der anlasslosen Massenüberwachung zu erteilen. Stattdessen hätte die Revision des Gesetzes dem BND die notwendigen rechtsstaatlichen Grenzen setzen müssen.

Amnesty International hat deshalb unabhängig von der heute behandelten Klage bereits 2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen das G10-Gesetz eingereicht, über die die Karlsruher Richter noch zu entscheiden haben.

CCC: Gesetzgeber hat Grundrechte missachtet

Laut Chaos Computer Club verlangt das Bundesverfassungsgericht einen Ausbau der Geheimdienstkontrolle.

Leider hat sich das Gericht nicht dazu durchringen können, die globale Überwachungspraxis des BND grundsätzlich zu beenden. Es versucht nur, sie in einen konkreteren rechtlichen Rahmen zu pressen.

Dass Grundrechte prinzipiell für alle Menschen weltweit gelten, ist eine wichtige Entscheidung. Leider wird sie im Urteil durch diverse mögliche Gründe für Grundrechtseinschränkungen deutlich relativiert.

BfDI: Urteil ermöglicht neue Qualität an Aufsicht

Der Bundesdatenschutzbeauftragte begrüßt das Urteil zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung.

Das Bundesverfassungsgericht erachtet eine umfassende Kontrolle des Bundesnachrichtendienst für zwingend notwendig. Diese Ansicht vertritt meine Behörde seit langem. Kontrollorgane brauchen wirksame Befugnisse sowie ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist es entscheidend, dass diese Kontrollorgane sich untereinander austauschen können.

Grüne: Fordern gesetzgeberische Konsequenzen

Die Grünen im Bundestag begrüßen das BVerfG-Urteil und fordern gesetzgeberische Konsequenzen.

Wir sind hocherfreut über das heutige Urteil. Es ist wegweisend für die Arbeit von Nachrichtendiensten in der digitalen Welt und bedeutend für die Grundrechte von Millionen Menschen weltweit – auch, aber längst nicht nur von Journalistinnen und Journalisten.

Linke: Stärkung der Kontrolle des Parlaments

Für die Linksfraktion im Bundestag ist das Urteil eine schwere Niederlage für Bundesregierung und Koalition.

DIE LINKE fühlt sich durch das Urteil in fast allen rechtlichen Kritikpunkten, die wir bei der Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes Ende 2016 vorgebracht haben, bestärkt.

Leider hatten Grüne und LINKE zusammen nicht das erforderliche Quorum für die Einreichung einer Normenkontrollklage beim Verfassungsgericht. Umso erfreulicher ist es, dass es nun doch auf anderem Weg erreicht werden konnte, das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

SPD: Gericht unterstützt unsere Position

Die SPD im Bundestag hält fest: Grundrechte gelten auch in einer globalisierten Welt.

Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stellt einen Meilenstein für die Presse- und Kommunikationsfreiheit dar. Es zeigt aber auch, dass wir zu Recht eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit des BND im Ausland gefordert und eingeführt haben.

Union: Urteil schwer vermittelbar

Die CDU/CSU hat als einzige Bundestags-Fraktion keine Pressemitteilung. Gegenüber netzpolitik.org heißt es: „Wir planen hierzu heute kein Pressestatement mehr.“

Dafür kommentiert Norbert Röttgen, Kandidat für den CDU-Vorsitz, auf Twitter:

In diesem Fenster soll ein Twitter-Post wiedergeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an Twitter. Aus technischen Gründen muss zum Beispiel Deine IP-Adresse übermittelt werden. Twitter nutzt die Möglichkeit jedoch auch, um Dein Nutzungsverhalten mithilfe von Cookies oder anderen Tracking-Technologien zu Marktforschungs- und Marketingzwecken zu analysieren.

Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Abfluss deiner Daten an Twitter so lange, bis Du aktiv auf diesen Hinweis klickst. Technisch gesehen wird der Inhalt erst nach dem Klick eingebunden. Twitter betrachtet Deinen Klick als Einwilligung in die Nutzung deiner Daten. Weitere Informationen stellt Twitter hoffentlich in der Datenschutzerklärung bereit.

Zur Datenschutzerklärung von Twitter

Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

BND: Rechtliche Grundlagen neu vermessen

BND-Präsident Bruno Kahl kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Niemand hat ein größeres Interesse daran, auf rechtlich sicherem Grunde zu handeln, als der BND selbst. Diese rechtlichen Grundlagen hat das Bundesverfassungsgericht mit dem heute verkündeten Urteil neu vermessen.

Es hat dabei die strategische Fernmeldeaufklärung des BND nicht nur im Grundsatz mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, sondern ihre große Bedeutung für die außenpolitische Handlungsfähigkeit und für die Sicherheit der Bundesrepublik unterstrichen.

Neu ist die vom Gericht erstmals festgestellte Auslandsgeltung der Grundrechte. Deshalb wird der BND zusammen mit der Bundesregierung das Urteil des ersten Senats genau auswerten. Er wird Regierung und Parlament bei der erforderlichen Anpassung von Gesetzen nach Kräften unterstützen. Der Schutz von Grundrechten ist dabei ebenso zu beachten wie die Erfüllung des Auftrags des BND für die Sicherheit Deutschlands.


Hier die Pressemitteilung des Gerichts:

Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes

Pressemitteilung Nr. 37/2020 vom 19. Mai 2020

Urteil vom 19. Mai 2020

1 BvR 2835/17

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (auch: „Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung“) ist jedoch möglich.

Nach der Entscheidung ist die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland. Das gilt unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Da der Gesetzgeber demgegenüber von der Unanwendbarkeit der Grundrechte ausgegangen ist, hat er den hieraus folgenden Anforderungen weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht Rechnung getragen. Weder ist er hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 GG dem Zitiergebot nachgekommen noch genügen die Vorschriften zentralen Anforderungen der Grundrechte in inhaltlicher Hinsicht. Insbesondere ist die Überwachung nicht auf hinreichend bestimmte Zwecke begrenzt und durch diese kontrollfähig strukturiert; auch fehlt es an verschiedenen Schutzvorkehrungen, etwa zum Schutz von Journalisten oder Rechtsanwälten. Hinsichtlich der Datenübermittlung fehlt es neben anderem an der Gewährleistung eines hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutzes und ausreichender Eingriffsschwellen. Entsprechend enthalten die Vorschriften zu den Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten keine hinreichenden Begrenzungen und Schutzvorkehrungen. Hinsichtlich all dieser Befugnisse fehlt es zudem an einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle. Eine solche Kontrolle muss als kontinuierliche Rechtskontrolle ausgestaltet sein und einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglichen.

Bei verhältnismäßiger Ausgestaltung ist das Instrument der strategischen Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung demgegenüber mit den Grundrechten des Grundgesetzes im Grundsatz vereinbar. Die beanstandeten Vorschriften gelten daher bis zum Jahresende 2021 fort, um dem Gesetzgeber eine Neuregelung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, überwiegend ausländische Journalisten, die im Ausland über Menschrechtsverletzungen in Krisengebieten oder autoritär regierten Staaten berichten, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des BND-Gesetzes aus dem Jahr 2016 und ihnen hierdurch drohende Überwachungsmaßnahmen. Mit der Regelung wurde die bisherige Praxis der strategischen Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Sie eröffnet dem Dienst Zugriff auf Telekommunikationsübertragungswege oder -netze, um aus der Gesamtheit der dadurch erfassten Telekommunikationsdaten unter Nutzung von Suchbegriffen (Selektoren), anderen Analyseinstrumenten und durch eine anschließende händische Auswertung diejenigen herauszufiltern, die nachrichtendienstlich bedeutsam sind. Vor der inhaltlichen Auswertung sind nach den angegriffenen Regelungen, soweit möglich, die Telekommunikationsverkehre mit Deutschen und Inländern auszusondern; diese werden aus technischen Gründen zunächst miterfasst, sollen nachrichtendienstlicher Sichtung prinzipiell aber nicht eröffnet werden.

Als Form der „strategischen Überwachung“ ist diese Befugnis nicht an konkrete Anlässe oder Verdachtsmomente geknüpft, sondern kann – bezogen auf die Kommunikation von Ausländern im Ausland – allgemein zur Gewinnung von Anhaltspunkten für Gefahrenlagen oder allgemeinen Erkenntnissen von außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik eingesetzt werden und jeden Telekommunikationsakt erfassen. Die Befugnis ist damit nicht durch objektivierte Eingriffsschwellen, sondern allein final angeleitet und begrenzt. Dabei kann die Überwachung sowohl personenunabhängig auf inhaltliche Suchbegriffe als auch – wie in der Praxis ganz überwiegend – auf formale Suchbegriffe (wie Telekommunikationskennungen) gestützt werden; sie kann sich damit auch auf bestimmte Personen richten. Verkehrsdaten können für sechs Monate auch bevorratend gespeichert und unabhängig von Suchbegriffen ausgewertet werden.

Die Angriffe der Verfassungsbeschwerde richten sich zunächst gegen die gesetzlich neu geregelten Bestimmungen, die dem Bundesnachrichtendienst im Wege der Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten erlauben. Angegriffen werden ferner schon zuvor bestehende Bestimmungen, die den Bundesnachrichtendienst dazu ermächtigen, seine Erkenntnisse an in- und ausländische Stellen zu übermitteln, soweit diese sich nunmehr auch auf die Übermittlung von Daten aus den neu geschaffenen Befugnissen erstrecken. Diese erlauben dem Bundesnachrichtendienst einheitlich und unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten erhoben wurden, Erkenntnisse unter näheren Voraussetzungen im Einzelfall an inländische öffentliche Stellen (vor allem Polizeien und Staatsanwaltschaften), an ausländische öffentliche Stellen und an private Stellen zu übermitteln. Zum Großteil wird hierfür auf Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere auf die Übermittlungsvorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes verwiesen. Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde sind überdies Befugnisse, die dem Bundesnachrichtendienst bei der Ausland-Ausland-Überwachung die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten erlauben. Hierzu gehört eine Filterung der vom Bundesnachrichtendienst erhobenen Datenverkehre anhand von seitens der Partnerdienste bestimmten Suchbegriffen sowie die automatisierte Übermittlung der Trefferfälle an den ausländischen Dienst; ebenso zählt hierzu die automatisierte Übermittlung von unselektierten Verkehrsdaten.

Die daneben bestehenden Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Überwachung der Telekommunikation, an der auf mindestens einer Seite Deutsche oder Inländer beteiligt sind (§§ 5 ff. des Artikel 10-Gesetzes), sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung erstmals klargestellt, dass sich der Schutz der Grundrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt.

1. Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes. Einschränkende Anforderungen, die die Grundrechtsbindung von einem territorialen Bezug zum Bundesgebiet oder der Ausübung spezifischer Hoheitsbefugnisse abhängig machen, lassen sich weder der Vorschrift selbst noch ihrer Entstehungsgeschichte oder systematischen Einbettung entnehmen. Dem grundgesetzlichen Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes entspricht es vielmehr, dass die Grundrechte als subjektive Rechte immer dann schützen, wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslösen kann – unabhängig davon, an welchem Ort, gegenüber wem und in welcher Form. Das gilt jedenfalls für die Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber Überwachungsmaßnahmen, wie sie hier in Frage stehen.

Solche Grundrechtsbindung auch gegenüber Ausländern im Ausland entspricht zugleich der Einbindung der Bundesrepublik in die internationale Staatengemeinschaft. Das Grundgesetz stellt die Grundrechte in Art. 1 Abs. 2 GG in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt. Soweit es sie nicht als Deutschen-, sondern als Menschenrechte verbürgt, ist es konsequent, dass sie gegenüber der deutschen Staatsgewalt auch für Ausländer im Ausland gelten. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot noch eine Beschränkung der Handlungs- oder Rechtsetzungsmacht anderer Staaten. Vielmehr wird hierdurch verhindert, dass der Grundrechtsschutz unter den Bedingungen der Internationalisierung hinter einem sich erweiternden Handlungsradius der deutschen Staatsgewalt zurückbleibt und im Zusammenwirken der Staaten gegebenenfalls sogar unterlaufen werden kann.

2. Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt, dass sich die Reichweite ihrer Schutzwirkung unterscheiden kann. So mögen schon hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs einzelne Gewährleistungen im Inland und Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung beanspruchen. Ebenso kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen – etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten – zu unterscheiden sein. Erst recht ist der Einbindung staatlichen Handelns in ein ausländisches Umfeld bei der Bestimmung von Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

3. Vorliegend geht es um den Schutz vor Überwachungsmaßnahmen durch Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrer Abwehrdimension gegenüber der Auslandsfernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst. Diese Grundrechte sind nach Art. 1 Abs. 3 GG hier anwendbar, so dass eine Überwachung in sie eingreift. Eine Freistellung nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen von der Grundrechtsbindung wegen ihrer Auslandsgerichtetheit kennt das Grundgesetz ebensowenig wie wegen ihres politischen Charakters. Vielmehr schafft die umfassende Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG die Voraussetzungen dafür, auch Grundrechtsgefährdungen durch neue technische Entwicklungen und sich hierdurch ergebende Kräfteverschiebungen Rechnung tragen zu können. Das gilt insbesondere für die zunehmende Bedeutung der Nachrichtendienste im Zuge der Fortentwicklung der Informationstechnik und des hiermit möglich gewordenen Ausgriffs auf das Ausland.

4. Der grundrechtliche Schutz vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen gilt auch für die Kommunikation von Personen, die als sogenannte Funktionsträger für eine ausländische juristische Person handeln. Dass diejenigen, für die sie handeln und kommunizieren – wie zum Beispiel ausländische Presseunternehmen – sich selbst nicht auf die Grundrechte berufen können, ändert daran nichts.

II. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die angegriffenen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zunächst schon aus formellen Gründen verfassungswidrig sind.

1. Allerdings bestehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken. Die Befugnisse zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung können auf die Gesetzgebungskompetenz der „auswärtigen Angelegenheiten“ nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden. Zwar eröffnet dieser nicht die Aufklärung von Straftaten mit Auslandsbezug als solchen. Dem Bundesnachrichtendienst kann auf dieser Kompetenzgrundlage aber nicht nur die Aufgabe einer politischen Unterrichtung der Bundesregierung, sondern auch die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Dimension als eigene, nicht operativ wahrzunehmende Aufgabe übertragen werden. Es muss sich dabei um Gefahren handeln, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind.

2. Die angegriffenen Vorschriften sind aber formell verfassungswidrig, weil sie zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigen, ohne das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten. Erachtet der Gesetzgeber die Grundrechte nicht für anwendbar, fehlt es ihm am Bewusstsein, zu Grundrechtseingriffen zu ermächtigen, und zugleich am Willen, sich über deren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen. Dies aber ist Sinn des Zitiergebots.

III. Auch in inhaltlicher Hinsicht genügen die Vorschriften den sich aus den Grundrechten ergebenden zentralen Anforderungen nicht. Dies betrifft zunächst die Regelung der Telekommunikationsüberwachung selbst.

1. Allerdings ist das Instrument der strategischen Telekommunikationsüberwachung als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung im Grundsatz mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar. Als anlasslose, im Wesentlichen nur final angeleitete und begrenzte Befugnis ist sie jedoch eine Ausnahmebefugnis, die auf die Auslandsaufklärung durch eine Behörde, welche selbst keine operativen Befugnisse hat, begrenzt bleiben muss und nur durch deren besonderes Aufgabenprofil gerechtfertigt ist.

a) Die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung ist eine Maßnahme von besonders schwerem Eingriffsgewicht. Schwer wiegt sie schon deshalb, weil mit ihr heimlich in persönliche Kommunikationsbeziehungen eingedrungen wird. Zwar ist sie im Vergleich zur Überwachung aufgrund einer Einzelanordnung typischerweise weniger zielgenau und nicht in gleicher Weise auf operative Konsequenzen gerichtet wie Überwachungsmaßnahmen gegenüber Deutschen oder Inländern, auf die der deutsche Staat leichter zugreifen kann. Besonders erschwerend fällt jedoch die außerordentliche Streubreite der strategischen Telekommunikationsüberwachung ins Gewicht. Sie ist anlasslos gegenüber jedermann einsetzbar; objektive Eingriffsschwellen werden weder in Bezug auf begrenzende Situationen noch auf die von der Überwachung betroffenen Personen vorausgesetzt. Dabei hat eine solche Befugnis insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie – anders als es Gegenstand früherer Entscheidungen zur Fernmeldeaufklärung war – auch gezielt personenbezogene Überwachungen ermöglicht und eine gesamthaft bevorratende Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten eröffnet. Das Instrument erlaubt heute, tief in den Alltag hinreichende, auch höchst private und spontane Kommunikationsvorgänge zu analysieren und zu erfassen sowie bei der Internetnutzung zum Ausdruck kommende Interessen, Wünsche und Vorlieben aufzuspüren.

b) Die strategische Überwachung kann als spezifische Befugnis der Auslandsaufklärung dennoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind hierfür die besonderen Bedingungen staatlichen Handelns und die Schwierigkeiten der Informationsgewinnung im Ausland, denen der Gesetzgeber hier ausnahmsweise durch den Verzicht auf objektivierte Eingriffsschwellen Rechnung tragen darf. Von Bedeutung ist auch das überragende öffentliche Interesse an einer wirksamen Auslandsaufklärung. Die Versorgung der Bundesregierung mit Informationen für ihre außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen hilft ihr, sich im machtpolitischen Kräftefeld der internationalen Beziehungen zu behaupten, und kann folgenreiche Fehlentscheidungen verhindern. Insoweit geht es mittelbar zugleich um die Bewahrung demokratischer Selbstbestimmung und den Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung – und damit um Verfassungsgüter von hohem Rang. Von Gewicht ist hierbei, dass im Zuge der Entwicklung der Informationstechnik und der internationalen Kommunikation, ebenso wie damit der engeren grenzüberschreitenden Verflechtung der Lebensbedingungen im Allgemeinen, Bedrohungen vom Ausland aus erheblich zugenommen haben. Die Früherkennung von Gefahrenlagen, die aus dem Ausland drohen, gewinnt hierbei auch für die Sicherheit besondere Bedeutung. Die Erweiterung und Internationalisierung der Kommunikationsmöglichkeiten und die damit gesteigerte Politisierung und Organisationsfähigkeit international agierender krimineller Gruppierungen führen dazu, dass innerstaatliche Gefahrenlagen oftmals in Netzwerken international zusammenarbeitender Akteure gründen und leicht eine außen- und sicherheitspolitische Dimension erhalten können. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Rechtfertigungsfähigkeit der strategischen Telekommunikationsüberwachung liegt darin, dass die Folgen der anlasslosen Durchführung dadurch etwas abgemildert werden, dass sie durch eine Behörde vorgenommen werden, die selbst grundsätzlich keine operativen Befugnisse hat.

2. Die Ausgestaltung der strategischen Überwachung muss auf dieses Aufgabenprofil der Auslandsaufklärung bezogen und von ihm aus in verhältnismäßiger Weise begrenzt sein. Dem genügen die angegriffenen Vorschriften weithin nicht.

a) Das Grundgesetz lässt eine globale und pauschale Überwachung auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu. Deshalb hat der Gesetzgeber zunächst einschränkende Maßgaben zum Volumen der für die jeweiligen Übertragungswege auszuleitenden Daten vorzugeben und sicherzustellen, dass das von der Überwachung abgedeckte geographische Gebiet begrenzt bleibt.

b) Gesetzlich ist klar vorzugeben, dass die Inlandskommunikation sowie erforderlichenfalls die Kommunikation, an der auf mindestens einer Seite Deutsche oder Inländer beteiligt sind, vor einer manuellen Auswertung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestmöglich auszufiltern ist. Für Fälle, in denen das nicht gelingt, ist im Rahmen einer manuellen Sichtung prinzipiell deren unverzügliche Löschung sicherzustellen. Ausnahmen hiervon sind nur eng begrenzt möglich und gesetzlich zu regeln.

c) Der Gesetzgeber muss die Überwachungszwecke hinreichend präzise und normenklar festlegen. Dient die strategische Überwachung der Gefahrenerkennung, bedarf es einer substantiellen Beschränkung auf begrenzte und differenzierte schwerwiegende Zwecke. Soweit die Überwachung demgegenüber alleine Regierungsentscheidungen vorbereiten soll, kann das Gesetz sie innerhalb des gesamten Aufgabenspektrums des Bundesnachrichtendienstes zulassen. Dann müssen eine Zweckänderung oder Datenübermittlung an andere Stellen aber prinzipiell ausgeschlossen sein.

d) Als Ausgleich für objektivierte Eingriffsschwellen ist die Überwachung in förmlich festgelegte und hinreichend differenzierte Überwachungsmaßnahmen aufzugliedern. Verfahrensregelungen müssen die Ausrichtung der Überwachung auf die insoweit jeweils bestimmten Zwecke hin strukturieren und damit auch kontrollierbar machen. Für die Auswertung der erfassten Daten muss der Gesetzgeber die wesentlichen Rahmenbestimmungen selbst vorgeben. Dazu gehören das Gebot einer unverzüglichen Auswertung, die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl der Suchbegriffe, Regelungen zu eingriffsintensiven Methoden der Datenauswertung und die Beachtung besonderer Diskriminierungsverbote.

e) Die Befugnis, Verkehrsdaten im Rahmen der Auslandsüberwachung gesamthaft zu speichern und zu bevorraten, muss hinsichtlich der davon erfassten Datenströme begrenzt bleiben; eine Speicherungsdauer von sechs Monaten darf nicht überschritten werden.

f) Eine gezielte Überwachung der Kommunikation bestimmter Personen, etwa anhand von Kennnummern, ist gegenüber Ausländern nicht generell unzulässig. Sie bedarf aber begrenzender Maßgaben, die dem Schutzbedarf der Betroffenen Rechnung tragen. Das Gesetz muss die Gründe und Gesichtspunkte, unter denen strategische Überwachungsmaßnahmen gezielt auf bestimmte Personen gerichtet werden dürfen, jedenfalls in finaler Form näher festlegen. Gegenüber Personen, die als mögliche Verursacher von Gefahren oder in Blick auf gegenüber ihnen zu ergreifende Folgemaßnahmen im unmittelbaren Interesse des Nachrichtendienstes stehen, hat der Gesetzgeber insoweit einen eigenen Schutzmechanismus vorzusehen.

g) Daneben gelten besondere Anforderungen für den Schutz von Berufs‑ und Personengruppen, deren Kommunikation eine gesteigerte Vertraulichkeit verlangt. Ein gezieltes Eindringen in solche schutzwürdigen Vertraulichkeitsbeziehungen, etwa von Rechtsanwälten oder Journalisten, kann nicht schon allein damit gerechtfertigt werden, dass die angestrebten Informationen nachrichtendienstlich nützlich sind. Eine gezielte Überwachung dieser Personengruppen ist vielmehr an qualifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Wird die Erfassung von besonders schutzwürdigen Vertraulichkeitsbeziehungen erst im Rahmen der Auswertung bemerkt, bedarf es zusätzlich einer Abwägung, ob die entsprechende Kommunikation ausgewertet und genutzt werden darf. Für die Frage der Schutzwürdigkeit kommt es auf die sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes ergebenden Wertentscheidungen an.

h) Weiterhin muss der Gesetzgeber dem Kernbereich privater Lebensgestaltung Rechnung tragen. Eine Auswertung ist unverzüglich zu unterbrechen, sobald erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung eindringt; schon bei Zweifeln darf die Maßnahme grundsätzlich nur in Form von Aufzeichnungen fortgesetzt werden, die vor ihrer Auswertung von einer unabhängigen Stelle zu sichten sind. Erkenntnisse aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.

i) Zu den Verhältnismäßigkeitsanforderungen gehört schließlich die Vorgabe von Löschungspflichten. Der Gesetzgeber hat durch hinreichend eng getaktete Prüfpflichten sicherzustellen, dass Daten nicht ohne Rechtfertigung gespeichert bleiben. Die zentralen Schritte der Datenlöschung sind, soweit für eine unabhängige Kontrolle sinnvoll und erforderlich, zu protokollieren.

IV. Nicht hinreichend begrenzt ausgestaltet sind auch die angegriffenen Regelungen zur Übermittlung von Erkenntnissen der Auslandsüberwachung an andere Stellen.

1. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Überwachung an andere Stellen begründet einen eigenen Grundrechtseingriff und bedarf – entsprechend ständiger Rechtsprechung – einer eigenen normenklaren und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.

a) Da die Datenerhebung im Rahmen der strategischen Überwachung keine anlassbezogenen Eingriffsschwellen voraussetzt, ist sicherzustellen, dass entsprechende Schwellen stattdessen für die Übermittlung der daraus gewonnenen Erkenntnisse gelten. Verhältnismäßig ist eine Übermittlung danach nur, wenn die zu übermittelnden personenbezogenen Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften („hypothetische Datenneuerhebung“). Dies setzt als Ziel der Übermittlung den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter sowie bereits hinreichend konkretisierte Erkenntnisse voraus – so wie es etwa auch für die Durchführung einer Wohnraumüberwachung erforderlich wäre. Die Übermittlung verlangt eine eigene Prüfung und förmliche Entscheidung des Bundesnachrichtendienstes und bedarf der Protokollierung unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage.

b) Demgegenüber ist die Übermittlung personenbezogener Daten unmittelbar an die Bundesregierung ohne weiteres zulässig, soweit sie ausschließlich der politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dient. Eine Weiterleitung durch die Bundesregierung an andere Stellen kommt nur unter den genannten allgemeinen Übermittlungsvoraussetzungen in Betracht. Soweit eine Überwachungsmaßnahme unabhängig von einem Ziel der Gefahrenfrüherkennung von vornherein ausschließlich mit dem Ziel der politischen Information der Bundesregierung gerechtfertigt wurde, ist eine Weiterleitung prinzipiell ausgeschlossen und nur in eng begrenzten Sonderfällen möglich.

c) Soweit Daten an ausländische Stellen übermittelt werden, muss der Gesetzgeber zusätzlich eine Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten auf Empfängerseite vorschreiben. Sie betrifft sowohl die Wahrung datenschutzrechtlicher Anforderungen als auch die Einhaltung elementarer menschenrechtlicher Grundsätze. Gibt es Anhaltspunkte, dass eine von der Übermittlung betroffene Person dadurch spezifisch gefährdet sein könnte, bedarf es insoweit einer auf den einzelnen Übermittlungsanlass bezogenen Prüfung.

2. Die angegriffenen Übermittlungsvorschriften in § 24 BNDG sowie die hiermit in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes genügen diesen Anforderungen durchgehend nicht.

V. Auch die Vorschriften zu den Kooperationen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

1. Als völkerrechtsfreundliche und auf internationale Zusammenarbeit angelegte Ordnung ist das Grundgesetz für Kooperationen mit ausländischen Diensten offen. Es verlangt aber klare gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass die grundrechtlichen Grenzen durch das Miteinander und den Austausch der Nachrichtendienste nicht überspielt werden. Die gesetzlichen Regelungen müssen daher insbesondere einen Austausch von Erkenntnissen aus auf Deutschland bezogenen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Dienste unterbinden. Ein solcher „Ringtausch“ ist verfassungsrechtlich verboten. Zudem muss die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten im Kern gewahrt bleiben. Auch folgt aus der Schutzdimension der Grundrechte, dass der deutsche Staat Personen, die im Inland dem Schutz seiner Rechtsordnung unterstehen, vor grundrechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen anderer Staaten schützen muss.

2. Für die Datenerhebung und -nutzung im Rahmen von Kooperationen hat der Gesetzgeber die oben dargelegten Anforderungen an die strategische Überwachung zunächst entsprechend zur Geltung zu bringen.

3. Spezifische Anforderungen gelten, wenn der Bundesnachrichtendienst fremdbenannte Suchbegriffe benutzen soll, um damit erzielte Trefferfälle automatisiert an Partnerdienste zu übermitteln. Erforderlich ist dafür zunächst eine wirksame Kontrolle der fremdbenannten Suchbegriffe und der Trefferfälle. Zu diesem Zweck müssen die Suchbegriffe von den Partnerdiensten plausibilisiert werden. Zusätzlich muss der Bundesnachrichtendienst auch in diesem Rahmen den Schutz besonders schutzwürdiger Personengruppen bestmöglich sicherstellen. Schließlich setzt eine automatisierte Übermittlung gehaltvolle Zusagen der Partnerdienste voraus, da sie die Auswertung der Daten in deren Hände legt. Diese Zusagen sind am Schutz der Grundrechte der überwachten Personen auszurichten.

Besondere Anforderungen gelten ferner für die Übermittlung gesamthaft erhobener („unselektierter“) Verkehrsdaten. Hier gibt der Bundesnachrichtendienst die von ihm erhobenen Daten ohne jede Kontrollmöglichkeit aus der Hand. Eine solche Übermittlung von Verkehrsdaten kann daher nicht kontinuierlich und allein final angeleitet erlaubt werden. Sie setzt vielmehr einen qualifizierten Aufklärungsbedarf bezüglich einer spezifisch konkretisierten Gefahrenlage voraus. Die Partner müssen die Löschung der Daten nach spätestens sechs Monaten zusagen.

VI. Die angegriffenen Vorschriften genügen schließlich nicht den Anforderungen an eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle.

1. Auskunftsansprüche gegenüber Nachrichtendiensten können so weit beschränkt werden, wie das für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist. Von grundsätzlich bestehenden Benachrichtigungspflichten kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter und zur Gewährleistung einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung Ausnahmen vorsehen, die auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken sind. Er darf in Bezug auf Personen im Ausland für Maßnahmen der strategischen Überwachung grundsätzlich von Benachrichtigungspflichten absehen. Damit sind die Anforderungen an die Transparenz staatlichen Handelns und die praktische Möglichkeit, individuellen Rechtsschutz zu erlangen, weit zurückgenommen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bedarf es im Ausgleich hierfür sowie zur Einhegung der im Wesentlichen allein final strukturierten Befugnisse einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle. Sie ist als kontinuierliche Rechtskontrolle auszugestalten, die einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglicht.

2. Die Kontrolle hat damit zwei Funktionen zu erfüllen: Zum einen muss sie das Rechtsschutzdefizit ausgleichen, das durch die faktisch sehr begrenzten individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere wegen des Verzichts auf Benachrichtigungspflichten, besteht. Zum anderen hat sie als Ausgleich für die im Wesentlichen nur finale Anleitung der Überwachungsbefugnisse die gebotene verfahrensmäßige Strukturierung der Handhabung dieser Befugnisse abzusichern. Dabei ist einerseits eine mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen verbundene gerichtsähnliche Kontrolle sicherzustellen, der die wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Überwachung – zum Teil auch ex ante – unterliegen, sowie anderseits eine administrative Kontrolle, die eigeninitiativ stichprobenmäßig den gesamten Prozess der Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit prüfen kann.

3. Zu gewährleisten ist eine Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit. Hierzu gehören ein eigenes Budget, eine eigene Personalhoheit sowie Verfahrensautonomie. Die Kontrollorgane sind personell wie sächlich so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Inhaltlich müssen sie gegenüber dem Bundesnachrichtendienst alle für eine effektive Kontrolle erforderlichen Befugnisse haben. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kontrolle nicht durch die „Third Party Rule“ behindert wird. Zwischen den mit der objektivrechtlichen Kontrolle betrauten Kontrollinstanzen untereinander muss ein offener und unmittelbarer Austausch gewährleistet sein. Auch ist eine Möglichkeit vorzusehen, Beanstandungen gegenüber der Behördenleitung und erforderlichenfalls der Leitung des aufsichtführenden Bundeskanzleramts vorzutragen sowie Kritik in abstrakter, die Geheimhaltung gewährleistender Weise letztlich auch an das Parlament und damit an die Öffentlichkeit heranzutragen.

VII. Da die Befugnisse für die Sicherung der politischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erhebliche Bedeutung haben und grundsätzlich in einer Weise ausgestaltet werden können, die mit den Grundrechten vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass die beanstandeten Vorschriften trotz ihrer Verfassungswidrigkeit vorläufig, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021, fortgelten.

16 Ergänzungen

  1. Danke an Edward Snowden, Laura Poitras, Glenn Greenwald, Ewen McAskill !!!

    Und alle, die notwendig waren, dies zu erreichen, und die bis hierhin durchgehalten – nicht aufgegeben – haben, unsere Grundrechte zu verteidigen!

  2. Ein erfreuliches Urteil! Es stellt sich allerdings die Frage, ob Bundesregierung und BND die Entscheidung ernst nehmen. Der BND ist längst zu komplex geworden, um wirksam parlamentarisch kontrolliert zu werden – wie so viele andere Bundesbehörden auch. Ob aus de bedruckten Papier nun auch eine Verhaltensänderung wird, steht in den Sternen.

    1. Ja, man würde schon gern mal die nächsten Politiker, die nun die nächste Version des BND-Gesetzes anders aber doch wieder verfassungswidrig vorlegen werden, zur Verantwortung ziehen…
      ABER:
      das Verfassungsgericht hat sich wirklich zum Guten verändert !,
      die third-party-rule steht nicht vor dem Grundgesetzartikel 10 (wie bisher),
      vgl. Missing Link von heise am letzten WoE:
      https://www.heise.de/newsticker/meldung/Missing-Link-Geheimdienst-und-Verfassungsgericht-vereint-gegen-den-Rechtsstaat-4722708.html
      – und das finde ich wirklich kostbar !

  3. Es ist ja nicht so, dass vor Verabschiedung des ‚BND-Gesetzes‘ im Jahre 2016 niemand darauf hingewiesen hätte, dass weite Teile des Gesetzes nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen sind. Es ist auch nicht so, dass man plötzlich klug geworden ist und dass es dafür nur eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bedurfte.

    Die gesamte Kritik war dem Gesetzgeber schon vorher und hinlänglich bekannt. Doch der mangelnde Einklang mit dem Grundgesetz hat weder die Macher noch die Verabschieder in Gewissensnöte gebracht, um das damalige Machwerk wirksam werden zu lassen. Man war damals nicht dümmer als heute, und man hat es dennoch genussvoll und mit voller Absicht getan. Im Strafrecht würde man den Vorsatz erkennen und vielleicht noch niedrige Beweggründe. Zweifelnde Abgeordnete, die sich noch den Luxus eines eigenen Gewissens leisten, wurden in bewährter Manier mittels Fraktionszwang auf Linie gebracht.

    Doch warum kümmert das Grundgesetz bei sogenannten Sicherheitsgesetzen wenig? Weil man Sicherheitsorganen die so dringend benötigten Tools bereitstellen möchte – koste es was es wolle, uns sei es ein Urteil aus Karlsruhe. Und so ein Urteil bringt schließlich niemanden ins Gefängnis und es kostet keinen Cent Strafe. Die Frage ist nur, wie lange man verfassungswidrige Mittel wird einsetzen können. Und genau diese Nutzungszeit ist es, die erwünscht ist. Bis das Bundesverfassungsgericht schließlich an die Existenz einer Verfassung erinnern muss:

    „Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort.“

    Und auch das muss man erst mal verdauen: Mit dem Grundgesetz unvereinbare Vorschriften dürfen weite 19 Monate gelten. Von nun an auch noch höchstrichterlich verbrieft. Es ist ein Spiel auf Zeit.

    Dieses Spiel wird einvernehmlich getrieben, Störende dabei sind nur ein paar wenige Unangepasste die sich tatsächlich auch noch erdreisten, Klage zu erheben. Macht aber nichts, das führt nur zu feierlichen Anlässen um unbeugsame höchstrichterliche Urteilskraft zu feiern. Dieser Akt ist für das Publikum. Der Jubel für die Medien.

    Indes wird schon an den nächsten Gesetzen gearbeitet, die mit voller Absicht in vollständiger Ignoranz gegenüber dem verfassten Grundgesetz geschrieben werden.

    1. Es ist wirklich ein Jammer, dass Falschparken in Deutschland wesentlich strenger bestraft wird als Grundgesetzverstöße. Entsprechend viel Angst haben Politiker und Behörden vor dem BVerfG – nämlich gar keine.

      Wir brauchen:
      a) einen vom Volk gewählten Verfassungsanwalt, der auf eigene Faust Klage vor dem BVerfG erheben kann und
      b) ein Behördenstrafrecht.

      1. … wir haben:
        >25% Opposition ( Fraktionen von Konstantin von Notz, Martina Renner und Stephan Thomae zusammen ) => also genug für eine Normenkontrollklage, falls die neue Version des BND-Gesetzes dann wieder nicht den Vorgaben aus Karlsruhe entspricht !

  4. Ist das Urteil einstimmig ergangen? Würde mich in Bezug auf Harbarth wirklich interessieren.

    1. Das BVerfG kann entscheiden, ob es ein Abstimmungsergebnis veröffentlicht, hat es hier aber nicht getan.
      Aber auch wenn es das gemacht hätte, würde man nicht sofort wissen, wer dagegen gestimmt hat. Das würde man nur erfahren, wenn einer der Richter ein Sonervotum abgibt, da dieses regelmäßig den Urheber erkennen lässt.

  5. Harbarth, der das Urteil vorlesen durfte, war selbst am nun als verfassungswidrig beurteilten Gesetz beteiligt.
    Er gilt als Befürworter der Vorratsdatenspeicherung.
    Skurril.

    2016 machte er als Bundestagsabgeordneter maßgeblich mit am illegalen BND-Gesetz
    2017 Verfassungsbeschwerde gegen BND-Gesetz durch Reporter ohne Grenzen
    2018 Ernennung zum RiBVerfG

    Ich nehme also an, dass er inhaltlich nichts mit dem Urteilsentwurf des sogenannten „Berichterstatters“, der ja dann bereits 2017 benannt werden musste, zu tun hatte.
    Nach allem müsste er das Urteil abgelehnt haben.

  6. Frage in die Runde:
    Was genau hat es -aus Sicht eines Normalbürgers- mit dieser G-10 Positivliste auf sich? Aus den Medien liest es sich so, als ob das eine Datenbank wäre, in der frühere „falsch-positive“ Treffer (bzw. deren technische Daten), also solche mit klarem Deutschlandbezug und ohne Interesse für den Dienst, gespeichert sind, damit sie zukünftig ausgefiltert werden können.

    Ich wohne im Ausland, habe eine Email-Adresse mit nicht-deutscher TLD, tausche aber regelmäßig in deutscher Sprache Unwichtiges und Familiäres mit anderen Auslandsdeutschen aus. Kann ich mir das so vorstellen, dass da nun eine große Datenbank besteht, in der Email-Adressen, dazugehörige MAC-Adressen, vielleicht auch IMSI-Nummer, etc, meiner Geräte gespeichert sind, weil ich zB ganz sicher kein potentielles Target bin.

    Wenn diese Vorstellung korrekt wäre, würde das doch bedeuten,dass da eine DB vorliegt, in der womöglich zahlreiche persönliche und technische Informationen über so ziemlich die meisten Auslandsdeutsche gespeichert sind (natürlich nur solange sich diese nicht irgendwann als „Überwachungsziel“ herausstellen)?

    Ist diese Vorstellung in etwa korrekt – und wie wäre das mit dem Datenschutzrecht vereinbar? Überspitzt gefragt: Hätte ich -theoretisch- ein Auskunftsrecht aufgrund der DSGVO?

    PS: Natürlich ziehe ich es generell vor, dass meine Kommunikation ausgefiltert und nicht von (realen) Menschen gelesen wird. Dennoch ist die Vorstellung von der Existenz einer solchen DB etwas beunruhigend. Man erfährt auch über deren Struktur/Inhaltskategorien nur recht wenig.

    1. §34 BDSG „Auskunftsrecht der betroffenen“ ist da relativ klar: „Das Recht auf Auskunft … besteht … nicht, wenn … 2. Die Daten … b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.“ – d.h. du kannst nicht nachfragen was gespeichert ist, um weitere Speicherung zu vermeiden.

  7. Das Urteil legalisiert full take der Rohdaten durch den BND. Und dies wird für alle Zukunft auch anderen ‚Behörden‘ zugestanden werden.
    Die vollkommen selbstverständliche Grundrechtsbindung deutscher Amtsträger in Deutschland abzufeiern bedeutet, dass man äußerst geringe Ansprüche an einen sog. Rechtsstaat stellt. Immerhin dürfen für weitere Jahre Straftaten begangen werden, ohne dass die Täter dafür jemals belangt werden. Es handelt sich ja um uneinsichtige Intensivtäter, der BND ist ja bereits bei seiner Gründung eine kriminelle Vereinigung von Schwerverbrechern gewesen.

    Dass beispielsweise ein Bundespolizist an der Grenze seinen ausländischen Kollegen auf der anderen Seite der Grenze, weil dieser angeblich keinen Grundrechtsschutz genieße, zu keinem Zeitpunkt erschießen (oder mit Steinen bewerfen) durfte, ist wohl immer schon eine Selbstverständlichkeit gewesen. Die absurden Behauptungen der Täter (virtuelles Ausland, Weltraumtheorie, Funktionsträgertheorie, …) und deren Hintermännern sind ja offensichtliche Schutzbehauptungen, um der dringend notwendigen strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen.

    Es ist daher mehr als dringend eine Reform der Dienstaufsicht und des Strafrechts notwendig.

  8. Symptomatisch und falsch, was Kahl BND sagt:

    „Neu ist die vom Gericht erstmals festgestellte Auslandsgeltung der Grundrechte.“

    Das ist nicht neu, das ist von 1949.
    Neu ist allein, dass das BVerfG erstmals gezwungen wurde, dies klarzustellen, damit es alle kapieren.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.