LiveblogBundesverfassungsgericht verhandelt zwei Tage lang über das BND-Gesetz

Darf der Bundesnachrichtendienst im Ausland machen, was er will? Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit einer Beschwerde gegen das BND-Gesetz. Ein Liveblog.

Die Richterinnen und Richter vor der Verhandlung
Zwei Tage hat das Bundesverfassungsgericht über das BND-Gesetz verhandelt. – Gesellschaft für Freiheitsrechte/Paul Loves-Wagner

Zwei Tage will sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe Zeit nehmen, um über das BND-Gesetz zu verhandeln, genauer die „strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“. Ein Bündnis aus zivilgesellschaftlichen und Medienorganisationen hatte vor etwa zwei Jahren mit weiteren Kläger:innen Verfassungsbeschwerde gegen die Befugnisse des BND eingereicht. Für den deutschen Auslandsgeheimdienst ist die Kommunikation von Ausländern im Ausland quasi vogelfrei. Das halten die Beschwerdeführer:innen für verfassungswidrig. Insbesondere hebele das die Pressefreiheit aus, denn auch Journalist:innen sind nicht geschützt.

Wir sind am Dienstag und Mittwoch bei der Verhandlung in Karlsruhe vor Ort und werden berichten, die wichtigsten Äußerungen einordnen und Medienberichte sammeln.

Mittwoch, 15. Januar – zweiter Verhandlungstag

15:20 Uhr: Das Gericht bittet um Übersendung der Dienstvorschrift zur Datenübermittlung. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung wird nach den Beratungen bekanntgegeben. Die Verhandlung ist zu Ende.

Themenkomplex „Individueller Rechtsschutz und Kontrolle“

15:19 Uhr: Der Bundesregierungsbevollmächtigte Wieland entgegnet auf Bäckers Punkte, dass die gerügte Zersplitterung nicht vielleicht sogar zu einer Effizienzsteigerung führen könnte. Würde man das vereinigen, verenge man die Sicht auf das Problem. Die unterschiedlichen Sichtweisen ermöglichten eine Vielfalt der Kontrolle.

Wieland ist der Meinung, es existierten ausreichend klare Maßstäbe zur Arbeit der Kontrollgremien und diese müssten nicht weiter gesetzlich vorgegeben werden. Eine Erweiterung der Kontrolle erscheine ihm nicht angezeigt. Zur Third-Party-Rule referenziert er auf die Bedeutung der Nachrichtendienstzusammenarbeit, er bittet in der Entscheidung des Gerichts um genug Raum für die berechtigten Interessen des Gesetzgebers.

Eine Einschränkung der Zusammenarbeit merke man nicht sofort, der Erkenntnisstand der deutschen Geheimdienste werde nach und nach weniger. Man müsse sehen, dass im Ausland nicht überall der gleiche Maßstab an Nachrichtendienste angelegt werde wie in Deutschland. Aber dafür bekäme man Informationen. Wie groß das Risiko jeweils sei, lasse sich nicht allgemein entscheiden.

15:14 Uhr: Bäcker merkt zum Ende des Themas Kontrolle noch an, dass klar geworden ist, dass der Kontrollaufwand und das rechtsstaatliche Bewusstsein sehr hoch seien. Die Schilderungen von Gabriele Cirener zur Ausgestaltung des UGr (Unabhängiges Gremium) hätten ihn stark beeindruckt. Andererseits sieht er den Befund der Verfassungsbeschwerde bestätigt. Ein weniger aufgeschlossener Dienst hätte mit dem UGr ganz anders umgehen können, da reiche das Gesetz nicht aus.

Bäcker resümiert, die Kontrolle über die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung müsse erweitert werden, etwa auf Suchbegriffe. Es sei klar geworden, dass die Third-Party-Rule zu erheblichen Schwierigkeiten führe. Diese seien aber nicht unüberwindbar. Ein anderer Aspekt sei noch die Ex-Post-Kontrolle auf Antrag betroffener Personen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu G10-Überwachungen führe dazu, dass ein Individualrechtsschutz gegen strategische Aufklärungsmaßnahmen greife nur bei Belegbarkeit der Betroffenheit. Das gehe nur, wenn die Daten nicht gelöscht worden sind. Bei der strategischen Fernmeldeaufklärung (FmA) sei das praktisch ausgeschlossen, weil eine nachträgliche Benachrichtigung nicht vorgesehen ist. Er regt an, über eine Ex-Post-Kontrolle nachzudenken.

14:58 Uhr: Bertold Huber von der G10-Kommission lobt zunächst die Tätigkeit des UGr und bedauert, dass man sich wegen der Geheimhaltungspflichten nicht habe austauschen können. Wenn etwas nach G10 erfasst wird, werde das der G10-Kommission berichtet und in jeder Sitzung werde angefragt, welche Erkenntnisse im Rahmen des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums (GTAZ) angefallen seien und welche Erkenntnisse an ausländische Nachrichtendienste (AND) übermittelt wurden. Wichtig seien auch regelmäßige Kontrollbesuche. Man werde im Rahmen der Besuche ausführlich über neue Entwicklungen im BND informiert.

Die Third-Party-Rule ist für alle Kontrollgremien ein Problem

Die Third-Party-Rule sei ein Hemmnis für eine intensive Kontrolle, so Huber. Es werde der G10-Kommission entgegengehalten, man sei als G10-Kommission nicht die Exekutive. In anderen Ländern sei das zum Teil anders. Das Unabhängige Kontrollgremium in der Schweiz habe in etwa die gleichen Rechte wie die G10-Kommission und dort stelle sich diese Frage nicht.

14:47 Uhr: Ein Richter fragt nach, wie weit sich die Befugnisse des BfDI auf die Kontrolle der Datenverarbeitung beziehen. Kelbers Mitarbeiterin Sabine Sosna erklärt, dass eine Kontrolle idealerweise mit der Beratung beginnt, wenn ein Nachrichtendienst Neues plant. Dann komme eine Dateianordnung, dann schaue man in regelmäßigen Abständen auf die Dinge. Der zeitliche Aspekt sei unterschiedlich. Vom Grundsatz her prüfe man die gesamte Datenverarbeitung. Man sei da eingeschränkt, wo das Gesetz ein anderes Kontrollorgan vorsieht – beispielsweise wie bei G10-Daten oder AND-Kooperationen.

Kelber wünsche sich ein abgestuftes System zum Verstärkung der Kontrollmöglichkeit, sagt er. Bisher lehnt die Bundesregierung die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten ab.

14:34 Uhr: Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber wird zu seiner Kontrolltätigkeit befragt. Der BfDI kontrolliert nicht nur Nachrichtendienste, sondern auch andere Sicherheitsbehörden. In der täglichen Kontrollpraxis sieht Kelber den Umweg über das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) als nicht praktikabel an. Die Third-Party-Rule sei auch für den BfDI ein Problem. In manchen anderen Staaten würde nicht so sehr auf diese Regelung verwiesen. Kelber findet, er glaube nicht, dass der Umgang mit der Third-Party-Rule immer „alles oder nichts“ sein muss.

Personell habe der Bundestag den BfDI in den letzten Haushalten in eine deutlich bessere Position versetzt. Es wird ein eigenes Referat für die BND-Aufsicht geben. Man wird dazu derzeit Personal gewinnen. Kelber hofft, dass Sanktionsbefugnisse auch für Nachrichtendienste geschaffen werden. Man habe in der Vergangenheit erlebt, dass man in der Regierung eher bereit ist, am Ende nochmal etwas zu ändern als eine Begleitung hinzunehmen.

14:08 Uhr: Richter Paulus fragt zur Third-Party-Rule, ob man nicht bei Zusammenarbeit mit ANDs eine Klausel einbaut, die eine Kontrolle durch die deutschen Kontrollgremien erlaubt – unter Zusicherung der Geheimhaltung? BND-Präsident Kahl antwortet: Die Methoden und Arbeitsweisen der anderen Dienste sollen geschützt werden. Die Alternative sei nicht, den Empfängerkreis begrenzt zu erweitern. Die Alternative sei, die Informationen nicht mehr zu bekommen. In Einzelfällen könnten befreundete Dienste der Frage zugänglich sein, Informationen für bestimmte Stellen freizugeben. Dann frage der BND nach, ob der Dienst einverstanden sei. „Das wird manchmal bejaht und manchmal verneint“, so Kahl.

13:48 Uhr: Der Ständige Bevollmächtigte Arne Schlatmann berichtet von seiner Rolle. Er sei mit struktureller und Ad-hoc-Kontrolle der Nachrichtendienste betraut. Im PKGr-Bericht sei eine Liste seiner Aufträge enthalten, die öffentlich kommunizierbar ist. Bei der Ad-hoc-Kontrolle seien die Untersuchungen zum Anschlag am Breitscheidplatz ein Beispiel. Man habe die Akten des BND und BfV bis zum Tod von Anis Amri untersucht. Dazu wurde dem PKGr berichtet, Verbesserungsvorschläge seien umgesetzt worden.

Das Hauptgeschäft seien strukturelle Kontrollen. Man suche sich ein Thema aus, „das mittelprächtig langweilig ist“, erklärt Schlatmann. Als Beispiel nennt er Personalrekrutierung oder Umorganisierung. Man habe Akteneinsicht, befrage die Bundesregierung und destilliere für das Gremium ein Ergebnis.

„Die gerechte Strafe Gottes für das Agieren des Bundeskanzleramtes“

13:39 Uhr: Der stellvertretende PKGr-Vorsitzende Konstantin von Notz ergänzt die Ausführungen Schusters. Die Reformen der Kontrolle seien eine Konsequenz der massiven Vertrauensverstöße der Vergangenheit gewesen. Das PKGr habe sich komplett verändert. „Die Arbeit des UGr ist die gerechte Strafe Gottes für das Agieren des Bundeskanzleramtes“, sagt von Notz. Man habe die Abgeordneten draußen halten wollen, aber die Arbeit des Gremiums sei nun sehr gründlich.

Wenn Berichte vom UGr mit Problemen kämen, stelle sich die Frage von Sanktionsmöglichkeiten. Die Frage sei, in welchen Zeiträumen Probleme abgestellt würden. Auch von Notz sieht in der Third-Party-Rule ein großes Problem. Man komme an Grenzen, weil vieles im Dunkeln bleibt. Vollkommene Selbstverständlichkeiten würden Abgeordneten vorenthalten.

Zuletzt macht von Notz eine Bemerkung zum Grundrechtsschutz für Nicht-Deutsche. Was der BND versuche hinzubasteln – dass deutsche Grundrechtsträger nicht erfasst werden – werde von anderen Nachrichtendiensten nicht gemacht. Andere handelten auch nach dem Prinzip „Ausländer sind vogelfrei“. „Wir müssen dort zu einem internationalen Verständnis kommen“, sagt von Notz. Es muss verhindert werden, dass man am Ende einfach Daten austausche und niemand mehr geschützt werde.

13:32 Uhr: Nun berichtet Armin Schuster (CDU) vom PKGr über seine Kontrolltätigkeit. Schuster hat seinerzeit selbst an der nun zur Verhandlung stehenden BND-Reform mitgearbeitet. Er zitiert die Beschwerdeführerin, die die Geheimdienstkontrolle als „dysfunktional“ bezeichnet, und weist diesen Vorwurf zurück. Er vermutet, die reformierte Rolle des PKGr werde verkannt. Das habe sich verändert, man sei aber an Geheimhaltungsvorschriften gebunden und daher wenig transparent. Die relevanten Informationen liefen beim PKGr zusammen, Schuster sieht das PKGr in der „zentralen Rolle“, es bringe „die Player zusammen“ – G10-Kommission, UGr und BfDI. Das UGr könne auch über das PKGr Kontakt zur G10-Kommission bekommen.

Das PKGr habe umfangreiche Befugnisse und nehme diese durch seine Sitzungen wahr. Es mache selbst Kontrollbesuche, kontrolliere eventuell auch selbst. Nach der Reform gebe es den Ständigen Bevollmächtigten mit 30 Mitarbeitern, das sei eine international einzigartige Kontrollkapazität. Die Kontrollen liefen im Geheimen. Die Task Force 2016 zu Selektoren des BND habe monatelang Steuerung, Erfassung und Produktion der FmA untersucht und einen umfassenden geheimen Bericht und einen 20-seitigen öffentlichen Bericht erstellt. „Das galt damals als ziemlich spektakulär“, lobt Schuster das Gremium selbst. Auch die BND-Gesetzreform sei maßgeblich darauf zurückgegangen. Als nächstes Beispiel nennt er die Task Force zum Breitscheidplatz. Auch Dienstvorschriften wie die DV SIGINT untersuche man.

„Das ist keine Wohlfühlveranstaltung für die Bundesregierung“, sagt Schuster zu den PKGr-Sitzungen. „Da wird schon kontrolliert, das können sie sich leicht vorstellen.“ Er selbst erlebe keine Fragmentierung.

Das neue Unabhängige Kontrollgremium

13:09 Uhr: Das Gericht fragt nach möglichem Verbesserungsbedarf für das Unabhängige Gremium. Cirener sagt, die Herangehensweise mit justiziellen Maßgaben sei zunächst ungewohnt für den BND gewesen. Im Vorstellungsgespräch im BKAmt mit Staatssekretär Fritsche sei gesagt worden, man sei froh gewesen, dass es jetzt das UGr gebe, weil dann jeder sehen, wie weiß die Weste des BND ist. „Das hat sich dann verloren“, sagt Cirener. Niemand habe bei einer Prüfung eine weißen Weste.

Der BND habe sich darauf eingestellt, der Prozess sei offen und konstruktiv gewesen. Als sie ausgeschieden sei, habe ihr ein Mitarbeiter des BND gesagt, er habe jetzt einen neuen Begriff von Genauigkeit. „Das bringt es auf den Punkt: Das war ein Prozess des Aufeinanderzugehens“, so Cirener. Als Vorteil sehe sie auch, dass Richter an Unabhängigkeit gewöhnt sind. Diese Überzeugung übertrage sich auch auf die Kontrolle.

Ein Problem sei gewesen, dass man bei technischen Sachverhalten auf Erörterungen des BND angewiesen sei. Für die Prüfung sei die Third-Party-Rule das größte Hindernis gewesen. „Wenn ich die Unterlagen nicht bekomme, kann ich den Befund nicht erheben“, merkt Cirener an. Man sei aber sogar sicherheitsüberprüft worden und über die Tätigkeit nicht öffentlich gesprochen.

Das Bundesjustizministerium habe sich auf den Stand gestellt, das UGr sei ein Ehrenamt. Man möge im Hinblick auf Urlaub so verfahren wie bei einem Nebenamt. Man sei zu 50 Prozent vom Richteramt entlastet worden. Die Frage des Dienstherrn sei offen. Sie habe es als ungewohnt empfunden, dass es keine Kontrolle gegeben habe, weder durch eine übergeordnete Instanz noch durch die Öffentlichkeit. Es hänge entscheidend vom Engagement der einzelnen Mitglieder ab, wie die Arbeit gemacht wird.

Die Tätigkeit im UGr habe nicht viel Attraktives zu bieten. „Was wir da zu den Anträgen votieren, liest niemand“, sagt sie. Das sei nicht beurteilbar. Man sei derzeit zu dritt. Wenn man ein größeres Gremium hätte, könnte man das Risiko senken, dass so viel vom Engagement des Einzelnen abhängen. „Wenn man mehr möchte, ist das glaube ich mit dem Personal so nicht zu bewältigen“, ergänzt Cirener.

Sie berichtet zuletzt von Differenzen mit der G10-Kommission zur Funktionsträgertheorie. Für das UGr sei die Frage nur gewesen, ob man Unionsbürger sei oder nicht.

12:49 Uhr: Gabriele Cirener erläutert die Prüftätigkeiten des Unabhängigen Gremiums. Das UGr wusste in keinem Fall, um die Kooperationen mit welchen Ländern es bei seinen Prüfungen ging. Man habe geprüft, ob alle Felder auf einem Antrag ausgefüllt wurden. Ob das Schutzregime für EU-Bürger gewahrt war, obliege der Einordnung des AND. Interessanter sei die Prüfbefugnis aus § 14 Abs. 2 BND-Gesetz, das auf Schutzregime für EU-Bürger und stichprobenartige Prüfungsbefugnis verweist. Man habe die Schwierigkeit gesehen, dass automatisierte Datenübermittlungen nach zwei Wochen gelöscht werden. Dementsprechend sei der Stichprobenpool recht klein gewesen und die Suche im Pool schwierig. Die Datenbank sei erst im Aufbau gewesen und es sei zu Beginn nicht möglich gewesen, nach bestimmten Kriterien wie Länderkennungen zu suchen. Das sei dann vom BND umgestellt und ermöglicht worden.

Hinzu sei eine Besonderheit gegenüber BND-eigener Erfassung gekommen. Da habe man in Datenbanken gucken und die Historie eines Suchbegriffs nachvollziehen können. Bei automatisierter Übermittlung falle das aber nicht an. „Eine beachtliche Anzahl von Suchbegriffen fiel damit für uns durch das Raster“, so Cirener. Es sei nicht um die Prüfung der Suchbegriffe gegangen, sondern um sachgerechte Regeln für Stichproben. Zugriff auf Suchbegriffe sei im Hinblick auf Third-Party-Rule nicht möglich gewesen.

Es sei eine Bruchstelle gewesen, dass man nicht wusste, mit welchem Dienst welches Landes man konfrontiert war. Die Tatbestände des Gefahrenkatalogs waren mit einem Schlagwort umschrieben. Man habe den BND gebeten, diese Einordnung zu prüfen. Das sei in den vorliegenden Fällen auch gelungen. Aus UGr-Sicht sei besonders ins Gewicht gefallen, dass man manchen Suchbegriffen keine Länderkennung ansieht und die durch das Stichprobenraster fallen.

12:38 Uhr: Nach zehnminütiger Pause geht es mit dem letzten Themenblock „Individueller Rechtsschutz und Kontrolle“ weiter. Unterpunkte sind: Befugnisse des Unabhängigen Gremiums und des Bundesdatenschutzbeauftragten, Zusammenspiel der Kontrollorgane, Effektivität der Kontrolle, „third party rule“, mögliche individuelle Beschwerdebefugnisse; Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine effektive praktikable unabhängige Kontrolle der Vorgänge 1. bis 3.; Auslandspraxis.

Kooperationen des BND mit anderen Behörden

12:24 Uhr: Richter Masing will wissen, ob in den Rahmen der Kooperation auch gehört, dass man ANDs Überwachungsmaßnahmen im Ausland von Deutschland aus erlaubt? Kann man in dem Fall Sicherheitsmaßnahmen treffen, dass der AND nicht auch in Deutschland Überwachungsmaßnahmen durchführt? Kahl erwidert, dass der BND keinem Partner in Deutschland Überwachungsmaßnahmen erlaube. Bevor das BND-Gesetz in Kraft getreten sei, habe es Systeme gegeben, mit denen Partnern bestimmte Peilungen von Deutschland aus erlaubt worden seien, ergänzt Schott. Das sei abgestellt worden.

12:13 Uhr: Schott sagt, eine Evaluierung des Stichprobensystems habe noch nicht stattgefunden. Stichprobenergebnisse werden alle sechs Monate ans Bundeskanzleramt (BKAmt) geschickt. Es werde auch nach systematischen Fehlern geguckt. „Wir haben einen Fall festgestellt, in dem erkennbar war, dass Suchbegriffe darauf ausgerichtet waren, einen Sachverhalt aufzuklären, der nicht im Interesse der BRD war“, so Schott. Das habe man in einer Stichprobe festgestellt und dann gemerkt, dass es eine systematische Steuerung war.

12:09 Uhr: Nach welchen Kriterien würde der BND sagen, dass er etwas nicht mitmacht, fragt das Gericht. Schott erläutert, in den Partnervereinbarungen seien die Ziele schon festgelegt, bestimmte Dinge seien von den Vereinbarungen untersagt. Wenn dagegen absichtlich verstoßen werde, könne man eine Kooperation auch aufkündigen. Sven Meyer-Ottens vom BND berichtet, der BND schaue bei Stichproben, ob er mit offenen Quellen Informationen erlangen kann. Er gebe den Suchbegriff in die eigene Metadatenanalyse ein und schaue, ob es Anhaltspunkte gebe, die den Angaben des Partners widersprechen.

Hashwerte als Suchbegriffe sind nicht mehr erlaubt

11:59 Uhr: Der grüne Bundestagsabgeordnete Konstantin von Notz berichtet aus seinen Erfahrungen mit Selektoren aus dem NSA-Untersuchungsausschuss. Viele Selektoren könne man nicht lesen, weil sie Hashwerte seien. Der prozentuale Anteil der gehashten Selektoren sei unklar geblieben, das sei aber für die Kontrolle relevant. Richter Masing fragt, ob der BND selbst die Suchbegriffe immer versteht und das beurteilen kann. Außerdem will er wissen, wie viele Suchbegriffe per Stichprobe geprüft werden.

Der BND-Vertreter Schott sagt, dass mit Einführung des BND-Gesetzes und seit Anfang der Dienstvorschrift SIGINT keine verhashten Suchbegriffe mehr verwendet werden. Suchbegriffe beziehen sich immer auf bekannte Kommunikationsdienste und seien immer in einer Form, die verstanden werden kann. Die Stichprobentiefe sei in der Dienstvorschrift SIGINT festgelegt und nicht repräsentativ. Den genauen Prozentsatz der überprüften Suchbegriffe weiß er nicht.

Die Dienstvorschrift legt fest, dass mindestens 16 Übermittlungen pro Monat und Kooperation geprüft werden müssen, ergänzt ein weiterer Vertreter. Bei Suchbegriffen müssen mindestens 32 pro Monat und Kooperation geprüft werden. In der Realität würden mehr geprüft, etwa 300 Suchbegriffe und etwa 25 Übermittlungen pro Kooperation und Monat.

11:42 Uhr: Was ist der Anteil an Suchbegriffen des BND zu denen von ausländischen Partnergeheimdiensten? Rund die Hälfte kommt von anderen, sagt der BND-Vertreter dem Gericht. Insgesamt sei die Zahl der Suchbegriffe sechsstellig. Das können etwa Mailadressen oder Handynummern sein.

11:37 Uhr: Es geht nun um Tagesordnungspunkt V, Nummer 3: Kooperationen. Alexander Schott vom BND referiert, dass Kooperationen mit ausländischen Geheimdiensten (AND) wichtig sind, um Informationen zu bekommen, die man sonst nicht hätte. Man will sein eigenes Bild erweitern. Im Bereich FmA spiele das ganz besonders eine Rolle. Das Vertrauensverhältnis sei wichtig, da die Erkenntnisse aus der FmA sehr wertvoll und intensives Material seien. Bei der automatisierten Übertragung von Daten müsse das Vertrauensverhältnis besonders ausgeprägt sein. Die automatisierte Übertragung von Inhaltsdaten stehe in einem intensiven Geflecht von Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen.

Man beginne mit der Partnerauswahl: Vertrauenswürdigkeit, langjährige Erfahrungen, Wert der Zusammenarbeit. Die Auswahl werde durch eine Absichtserklärung unterstützt. Das umfasse dezidierte Vorgaben über Ziele (und Zweckbeschränkung bei Datenübermittlung auf diese Ziele), über Umgang mit Daten und rechtsstaatliche Vorgaben. Die Absichtserklärungen müsse das BKAmt genehmigen, dann folge ein Bericht ans PKGr. Anschließend gebe es eine Schulung der ANDs über deutsche rechtliche Bestimmungen und den Datenumgang.

Die Partner übermitteln Suchbegriffe, die unterliegen den bekannten gesetzlichen Beschränkungen. Sie würden zunächst automatisiert auf formale Kriterien geprüft (G10 und „Europäerschutz“). Dann erfolge eine formale Prüfung durch die interne Qualitätssicherung, ob alle Datenfelder ausgefüllt wurden. Mit dieser Filterung fliegen etwa 2,5 Prozent der Suchbegriffe raus. Begleitend zum Erfassungsvorgang gebe es wiederum eine Dafis-Prüfung, so Schott.

Die Qualitätssicherung führe Stichproben auf Kernbereichs-/G10-/Vertraulichkeitsverletzungen bei Suchbegriffen und Erfassungen durch. Danach kommen Stichproben des Unabhängigen Gremiums. Bei erkannten Fehlern werde ein „Retrolauf“ durchgeführt, die erkannten falschen Suchbegriffe werden in G10-Positivliste aufgenommen. Die Erkenntnisse würden dem BKAmt mitgeteilt und dann käme eine nochmalige systematische Prüfung auf erkannte Fehler. Bei festgestellter unzulässiger Erfassung werde der Partner-AND gebeten, entsprechende Daten zu löschen und das zu bestätigen.

„Uns ist bewusst, dass die automatisierte Übermittlung gewisse Herausforderungen darstellt“, so Schott.

Wie der BND Daten übermittelt

11:15 Uhr: Das Gericht will wissen, wie BND zur Erkenntnis gelangt dass Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an eine andere inländische Behörde stattfinden soll. BND-Präsident Kahl erklärt, dass im GTAZ andere Behörden ihre Bedarfe anmelden. Es gebe Schnittmengen bei bestimmten Personen, die im Inland aufgefallen sind, aber sich etwa derzeit im Ausland aufhalten. Dafür sammelt dann der BND neue Sachverhalte, etwa bei Rückkehrplänen oder Anschlägen aus dem Ausland.

Die Federführung von Fällen werde je nach Schwerpunkt zwischen Bundes- und Landesbehörden entschieden. BND kann auch Interesse an Daten aus dem Inland haben, die er im Ausland benutzen kann. Der BND sei nicht an der Erstellung gemeinsamer Dokumente im GTAZ beteiligt, sondern nehme primär an Besprechungen teil.

10:55 Uhr: BND-Vertreter Alexander Schott erklärt, Weiterleitungen an Strafverfolgungsbehörden erfolgen primär aus ausgewerteten Informationen. Informationen aus der Technischen Aufklärung werden erst noch analysiert und aufbereitet. Mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bestehe besonders intensive Zusammenarbeit, besonders bei internationalem Terrorismus. Eine Weitergabe ans BfV sei etwas anderes als Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden. BND beschäftige sich nicht mit der ganzen Bandbreite des StGB. Vor allem Straftaten aus § 3 G10-Gesetz und Gefährdungen aus § 5 G10-Gesetz. Für einen Autodiebstahl gebe es beim BND keine Bearbeitungsebene. Dinge spielten dann eine Rolle, wenn sie sich zu einem großflächigen Phänomen entwickeln und die Schwelle zur Organisierten Kriminalität erreichen.

Der BND kann nicht kontrollieren, was andere Geheimdienste mit weitergeleiteten Daten tun

10:47 Uhr: Richter Paulus fragt, ob BND wisse, was mit weitergeleiteten Daten passiert und ob Partner die Kontrolle der Beschränkungen aus Disclaimern einhalten. An Datenübermittlungen werden sogenannte Caveats angefügt, dass Daten bspw. nicht für Folter verwenden darf oder an Dritte weiterleiten. Es basiere auf Vertrauen, sagt Corinna Rebohle aus dem Bundeskanzleramt. Der BND könne das im Ausland nicht kontrollieren. Aber wenn man höre, dass etwas gegen die Vereinbarung passiere, spreche man das an und könne auch die Zusammenarbeit aufkündigen. Man vergewissere sich in Gesprächen mit Partnern, dass man die Regeln einhalte.

10:42 Uhr: Das Gericht fragt zu Datenübermittlung an Strafverfolgungsbehörden: Welche Konsequenzen hätten strengere Vorschriften für die Arbeit des BND? Was stecken in den Wörtern „erheblich“ oder „öffentliche Sicherheit“ für Grenzen? Man müsse den Einzelfall anschauen, sagt ein Regierungsvertreter. Es gebe Auswirkungen auf die Sicherheit „von uns allen in Deutschland“. Viel konkreter wird es nicht.

10:36 Uhr: Bäcker sagt zum nächsten Tagesordnungspunkt: Datenübermittlung sei nicht spezifisch für Ausland-Ausland-Aufklärung geregelt, sondern allgemein. Würde genauso für Informationen von V-Personen von BfV gelten. Die Normen dafür entsprechen laut Bäcker nicht den aktuellen Verfassungsnormen. Der offensichtlichste Mangel ist Möglichkeit in § 24 BND-Gesetz, auch Daten für andere Zwecke an inländische Behörden zu übermitteln: „Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt.“ Das sei zu breit gefasst.

Man greift die Vorschrift zur Übermittlung an ausländische Stellen aus § 19 BVerfSchG mit an, hat sie aber nicht explizit aufgeführt. Auch hier gebe es nicht genug Schutzmechanismen. Laut Bundesregierungsbevollmächtigtem Wieland, der knapp entgegnet, seien die Regelungen verhältnismäßig.
10:25 Uhr: Klaus Landefeld (eco/DE-CIX) sagt, es wurde gestern ausgeführt, dass vom BND aufwendige Anordnungen gemacht würden mit detaillierten Leitungswegen. Aber das sei beim DE-CIX nicht angekommen. Anordnungen waren exakte Kopien von G10-Anordnungen, teilweise nur mit drüberkopiertem Briefkopf vom Kanzleramt. Änderungen an den Anordnungen seien äußerst selten, hätten sich über 7 Jahre nicht geändert. „Es ist ein Datenstrom, der ausgeleitet wird, der dann erst beim Dienst gefiltert wird“, so Landefeld.

10:20 Uhr: Ein Vertreter des BND referiert nun darüber, was passieren würde, wenn man nicht mehr wie bisher Verkehrsdaten auswerten dürfte. Man könne dann nicht mehr so gut neue Suchbegriffe finden, wenn ein Beobachteter beispielsweise einen neuen Messenger nutzt oder eine neue Person auftaucht. Das Veras-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2017 habe die Arbeit des BND erschwert. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der BND keine Daten über Kommunikationsverkehre sammeln darf, die durch das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind. Die große Metadatensammlung des Geheimdienstes in der Datenbank VerAS war unzulässig.

10:11 Uhr: Das Gericht will mit dem Thema Datenübermittlung (Adressaten, Zweckänderungen, Eingriffsschwellen, Vergewisserung über rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten) einsteigen und mit Kooperationen (Erhebung von Inhalts- und Verkehrsdaten für andere Dienste, Verwendung fremder Suchbegriffe, automatisierte Übermittlung von vorselektierten und unselektierten Rohdaten) weitermachen. Am Ende soll es um individuellen Rechtsschutz und Kontrolle gehen. Vorher will die Bundesregierung aber noch etwas zum gestrigen Tag sagen.

Staatssekretär Johannes Geismann erklärt, dass bei der FmA viele Kommunikationsbeziehungen gesteuert werden. Strecken werden anhand des Auftragsprofils ausgewählt. Das führe zu sehr breiten Erfassungen. „Das ist nicht anlasslos, aber das ist sehr breit“, so Geismann. Der Vergleich von individueller Überwachung mit G10-Anordnungen und FmA sei nicht so einfach. Bei der strategischen FmA sei das Besondere, dass man neue Kommunikationsmerkmale finden könne, die dann wieder gesteuert werden können. Zusätzlich in den Blick zu nehmende Aufklärungsziele könnten durch G10-Überwachungen nicht gewonnen werden.

Für den Grundrechtsschutz habe das die Problematik, dass bei einer so breite Erfassung wie bei der FmA nicht der Grundrechtsschutz wie bei G10 passieren könne. Daher ginge das nur über Kontroll- und Aufsichtsmechanismen. Die Erfassungstiefe bei FmA sei aber auch nicht so tief wie bei gezielter Überwachung einer Person.

10:00 Uhr: Es geht weiter.

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9:11 Uhr: Nach der langen Verhandlung gestern geht es am heutigen Mittwoch um 10 Uhr weiter. Vorher noch ein bisschen Medienschau:

Dienstag, 14. Januar – erster Verhandlungstag

20:17 Uhr: Für heute ist die Verhandlung vorbei. Schönen Feierabend!

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20:01 Uhr: Bäcker fragt nach der Kontrolle von Suchbegriffen bei dem Investigatory Powers Commissioners Officer (IPCO). Hickman erwidert, dass es dazu keine öffentlichen Informationen gibt. Zu dem Tribunal will Bäcker wissen, wie eine Kontrolle durchgeführt wird, wenn eine Betroffenheit vermutet wird, aber nicht nachweisbar ist. Laut Hickman gibt es eine Menge Beschwerden von Menschen, die annehmen, dass sie überwacht wurden, es aber nicht sind. Das Tribunal kann den Leuten aber auch nicht mitteilen, dass sie nicht überwacht werden, da das sonst eine einfache Möglichkeit wäre herauszufinden, ob man überwacht wird. Daher stellt das Gericht keine Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Person fest, es sei denn, diese waren nicht rechtmäßig.

19:46 Uhr: Marcel Fürstenau berichtet für Deutsche Welle vom ersten Tag. Der dauert nun seit heute morgen um 10 Uhr an. Und für morgen stehen noch jede Menge weitere Themen auf der Tagesordnung.

19:39 Uhr: Ein Richter fragt Hickman, wie sich die Existenz der Gremien auf die Zusammenarbeit mit Partnerdiensten auswirkt. Nach Hickmans Wissen gibt es keine Probleme mit der Third-Party-Rule. Nach den Terroranschlägen 2011 gab es viele Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Geheimdiensten. Dabei gab es Probleme, weil ein Berufungsgericht Material der CIA veröffentlicht hat. 2013 wurde deshalb ein Gesetz erlassen, dass Gerichten ermöglichte, Material in bestimmten Fällen vertraulich zu behandeln.

19:31 Uhr: Da er nur heute da sein kann, referiert Tom Hickman nun zur generellen Geheimdienstkontrolle in Großbritannien: Die Geheimdienstaufsicht sei nach einer Gesetzesreform im Jahr 2016 viel einfacher geworden. Eines der Hauptziele des Gesetzes sei gewesen, ein einzelnes Aufsichtsgremium zu schaffen, das Investigatory Powers Commissioners Officer (IPCO). IPCO kann Überwachungsbefugnisse im Vorfeld prüfen und genehmigen, die Prüfung wird von einem erfahrenen Richter durchgeführt. Das Kontrollregime wird auch „Double Lock“ genannt, da die Dienste eine Genehmigung von dem zuständigen Minister und dem Richter braucht.

IPCO beaufsichtigt auch die Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei und andere. IPCO ist ein vollständig unabhängiges Gremium, formal werden die Richter vom Premierminister ernannt. Finanziert wird das Gremium von der Regierung, aber sie greift nicht in die Arbeit ein. Es gibt auch Inspektoren, viele von ihnen haben einen Polizei- oder nachrichtendienstlichen Hintergrund wegen ihrer Expertise. Die Richter, die Überwachungsanordnungen genehmigen, überprüfen auch ihre Umsetzung.

Das andere Aufsichtsgremium ist ein parlamentarischer Ausschuss. Der Ausschuss führt Ad-Hoc-Ermittlungen durch. Zuletzt gibt es noch ein Gericht, an das Menschen Beschwerden richten können. Das Tribunal ist auch ein vollständig unabhängiges Gericht. All diese drei Gremien haben Zugriff auf alle vertraulichen Materialien. Alle Mitarbeiter der Gremien brauchen sehr hohe Sicherheitsüberprüfungen.

19:17 Uhr: Weitere Leseempfehlung: „Grund­rechts­ver­let­zungen aus der ganzen Welt in Karlsruhe rügen?“ bei Legal Tribune Online. Markus Sehl weist dort auch darauf hin, dass es morgen noch kein Urteil geben wird, sondern erst in ein paar Monaten. „Allerdings: Richter Masing wird das Gericht Ende April verlassen, seine Amtszeit endet dann.“

Datenerhebung und -auswertung

19:02 Uhr: Sabine Sosna ist Referatsleiterin beim BfDI und beim BND zuständig. Laut ihr gibt es für den BfDI verschiedene Probleme: BfDI kann unrechtmäßige Datnerhebungen feststellen, aber wenn die andere Seite findet, das ist gerechtfertigt ist, bleibt es in der Regel bei der Datenerhebung. Die personelle Ausstattung des BfDI hat sich verbessert, man müsse aber derzeit noch Stellen besetzen. Der BfDI möchte keine rechtliche Bewertung der fragmentierten Kontrolllandschaft vernehmen, man habe eine gute Zusammenarbeit mit der G-10-Kommission gefunden. Eine ähnliche Zusammenarbeit würde sich der BfDI mit dem Unabhängigen Gremium wünschen, aber wegen Verschwiegenheitspflicht stößt das schnell an seine Grenzen. Mit dem PKGr gebe es bisher noch keine Berührungspunkte.

Durch das Datenschutzanpassungsgesetz darf sich BfDI nicht mehr direkt an andere Gremien wenden, sondern muss über das Bundeskanzleramt gehen. In der Praxis hat das BKAmt das noch nicht bemängelt. Es stellt sich laut Sosna die Frage, wo der BfDI unbefangen mit anderen kommunizieren darf, wenn man die Schleife über das BKAmt drehen muss.

Wie sortiert der BND Daten aus, die er nicht überwachen darf?

18:47 Uhr: Kernbereichsfilterung oder Relevanzsortierung? Eine Richterin fragt nach, was zuerst kommt. „Der vermeintliche Terrorist kann von seinem Anschluss aus über einen Anschlag reden, aber auch mit seiner Freundin über den Kernbereich reden“, sagt Cirener. Alexander Schott vom BND sagt, der Nachrichtenbearbeiter schaue in den Eingangskorb und entscheide, was wichtig ist. Dabei gehe er nicht immer in den Inhalt, sondern schaue teils nur auf die Betreffzeile oder SMS. Dabei könne auch Kernbereichs-relevantes sein.

18:19 Uhr: Maximilian Steinbeis hat auf verfassungsblog.de schonmal den ersten Tag zusammengefasst.

18:16 Uhr: Richter Masing sagt, Anordnungen sind weit gefasst und gehen über neun Monate. Er fragt, ob man sich solche Anordnungen auch spezifischer vorstellen könnte. Das Gesetz scheine derzeit nicht auf Grundrechtsschutz der Überwachten konzipiert, es scheint eher darum zu gehen, in den Anordnungen die richtigen Netze zu erfassen.

Gabriele Cirener, ehemalige Vorsitzende im Unabhängigen Gremium, antwortet, dass man zuerst erarbeiten musste, wie eine Anordnung aussieht. Man prüfe die Anordnung des BKAmtes, aber auch damit den Antrag des BND. Die Anordnungsvoraussetzungen sind sehr weit, berichtet Cirener. Den ersten Antrag, der besprochen wurde, enthielt nur Grund, eine der Nummer aus § 6 Absatz 1 des BND-Gesetzes und das betroffene Unternehmen. Der BND sei sehr konstruktiv dabei gewesen, weitere Anforderungen aufzustellen. Etwa nähere Angaben zum Grund, warum die Kommunikation in einem Netz relevant ist. Welche Themen, welche Länder aus dem Auftragsprofil erhofft man sich?

Im Laufe der Zeit hat man eine weitere Statistik gefordert: Zeitliche Entwicklung des Meldungsaufkommens über den Zeitraum von neun Monaten. Wäre es so, dass man da über die Zeit feststellt, dass ein Aufkommen immer weniger wird, hätte man dann kürzere Fristen als neun Monate setzen können. Daneben hat das Unabhängige Gremium Meldungsbeispiele haben: den Originaltext der Erfassung und die daraus resultierende Meldung. Mit den Meldungen konnte man nicht so viel anfangen, das musste man gemeinsam mit dem BND in einen Kontext setzen. „Als ich die Tätigkeit übernommen habe, dachte ich, die Prüfung der Anordnung sei nicht das Interessante, sondern die Stichproben.“

„Im Nachhinein bekam ich aber doch einen bösen Brief“

Am Ende war es Cirener zufolge eher andersrum. Das Gremium hatte nicht den Eindruck, dass geschönte Meldungen vorgelegt wurden. Es waren sicher immer Meldungen, die am ehesten nachvollziehbar waren. Aber es wurden auch Meldungen vorgelegt, an denen wir etwas auszusetzen hatten. Über diese Meldungsbeispiele hatten wir eine relativ große Anzahl an Beanstandungen. Haben die Konsequenzen der Anwendung der Funktionsträgertheorie gesehen. Uns hat das im Prüfverfahren einen guten Blick in die Arbeitsweise des BND gegeben. Das Gremium kontrolliert nicht den ganzen BND, sondern hat eng umrissene Stichprobenbefugnisse. „Was wir wollten, wurde uns immer erläutert“, sagt Cirener.

Das UGr habe keine Prüfbefugnis zu Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern, es habe dazu aber ein Meldungsbeispiel gesehen und das war ein Ansatzpunkt, zu gucken, ob über diesen Berufsgeheimnisträger außerhalb der EU auch Berufsgeheimnisträger in der EU beobachtet werden. Diese Meldung sei auch nach einem strengen Maßstab verhältnismäßig gewesen und es habe nichts zu beanstanden gegeben. „Im Nachhinein bekam ich aber doch einen bösen Brief, dass man doch die Prüfungskompetenz überschritten habe“, so Cirener.

17:55 Uhr: Nach 15 Minuten Pause geht es weiter. Es bleibt beim Punkt Datenerhebung und Auswertung, bestimmte Aspekte zu Unterpunkt 4, Individueller Rechtsschutz und Kontrolle, sollen aber bereits jetzt behandelt werden.

17:32 Uhr: Matthias Bäcker referiert nochmal zu verfassungsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit den vorausgegangenen technischen Erläuterungen entstanden sind. Er sieht vor allem die Reichweite von Artikel 10 als ungelöste Frage. Es gebe Irritation darüber, wie man mit Kommunikation umgeht, die nicht direkt zwei Menschen beinhaltet. Wenn seine belanglosen Telefongespräche abgehört würden fände Bäcker das beispielsweise nicht so schlimm, wie wenn sein Standort die ganze Zeit mitgeschnitten würde, sagt Bäcker.

Ein anderes Problem sei die Aussortierung von Berufsgeheimnisträgern. Wenn einer der Beschwerdeführerinnen mit einer Quelle über Organisierte Kriminalität rede, sei das nachrichtendienstlich sicher interessant, aber gerade auch besonders schutzbedürftig. Dazu stehe aber nichts im Gesetz, auch keine Beschränkung der Überwachung auf bestimmte Ziele und Anlässe. Zuletzt stellt Bäcker die Frage nach der Eingriffsintensität der FmA. Ein Vergleich zwischen strategischer FmA und Individualüberwachung wurde immer wieder gezogen. Bäcker zweifelt an, ob ein solcher Vergleich die richtige Perspektive ist. Das, was der BND schon heute mit FmA könne, sei ganz schön viel. Wenn man das mit der FmA von vor 35 Jahren vergliche, sei das jede Menge. „Das sagt noch nicht alles über eine Person aus, aber alles ist auch sehr viel mehr geworden.“ In die Zukunft gedacht müsste man das berücksichtigen und auch dort einen effektiven Grundrechtsschutz berücksichtigen.

Überwachungsanordnungen für ganze Netze

17:03 Uhr: Klaus Landefeld von eco und dem Internetknoten DE-CIX berichtet, er erhalte seit September 2017 Anordnungen nach dem neuen BND-Gesetz. Die Erfassungsbreite betreffe immer das gesamte Netz, welche Leitungswege ausgewertet werden, entscheide der Dienst selbst. Sämtliche Verkehre, die ausgeleitet werden, werden seines Wissens nach auf gezielte Anordnungen durchsucht. Die Filterung sei hochkomplex und fehleranfällig. Wenn man alles, was IP-technisch im Inland ist, löscht, müsste man auch Kommunikation von zwei Ausländern löschen, die jeweils über .de-Mail-Adressen kommunizieren. Die Qualitätsfragen seien immer interessant, branchenüblich seien 99,5-99,9 Prozent Genauigkeit bei Geolokationsdiensten. Volumina an ausgeleiteten Datensätzen befänden sich bei mehreren Milliarden pro Tag. Wie die Reduzierung stattfindet und die genaue Meldungszahl am Ende zustande kommt, sei ihm unklar.

Es werde nie einen Vollzugriff geben, wenn man auf das Ausland aus einem anderen Land zugreift. Manche Länder lassen viel Kommunikation über Deutschland laufen, etwa Russland oder Länder aus dem Nahen Osten. Man könne Beziehungsnetzwerke zwischen Regionen damit sehr gut erfassen. Landefeld findet es schwierig, dass das Gesetz die Typen von Daten nicht einschränkt. „Es ist eigentlich nur eine Frage von Finanzierbarkeit und technischer Realisierbarkeit“, was man damit tun könne, so Landefeld.

16:56 Uhr: Jetzt spricht unsere Co-Autorin und Sprecherin des Chaos Computer Club Constanze Kurz. Der CCC hat seine schriftliche Stellungnahme bereits online gestellt. Ihrer Meinung nach trifft die Bezeichnung „Bestellzettel“ auf die Suchbegriffe zu. Sie spricht über Erkenntnisse zu den technischen Fähigkeiten des BND. Aus den Snowden-Dokumenten und dem BND-NSA-Untersuchungsausschuss wisse man, dass sehr viel mehr möglich ist, als derzeit getan werde. „Das mag heute so sein, dass es bei technischen Kapazitäten Engpässe gibt, aber das muss natürlich in Zukunft nicht so sein“, sagt sie. Außerdem macht sie Anmerkungen zum Kernbereichsschutz. Es gehe in der Regel um fremdsprachige Inhalte. Die Übersetzung, die erfolgen muss, sei ein weiterer Eingriff.

„Wir haben von der G-10-Magie gehört“, sagt Constanze. Ein Kernbereichsschutz könnte mit Filtern nicht funktionieren, schon gar nicht bei Informanten von Berufsgeheimnisträgern. Die in Zukunft geplante Filterung mit dem Schlagwort Künstliche Intelligenz sei vermutlich auch nur eine Mustererkennung.

16:46 Uhr: Der BND erwidert, dass Maschine-zu-Maschine-Kommunikation keine willentliche Individualkommunikation sei und daher aus Sicht des BND nicht geschützt. „Daher kann das von uns auch mitgenutzt werden“, so Meyer-Ottens. Das führe sogar zu einer Verbesserung des G10-Schutzes, durch mögliche Pflege der G10-Positivliste. Auf Nachfrage sagt er, Daten in der Cloud seien eine „ganz andere Geschichte“, da Cloud-Dienste in der Regel verschlüsselt sind und man die Daten sowieso nicht nutzen könne. Ebenso gebe es auch eine G10-Filterung von Verkehrsdaten.

Automatische Filter können nie zu 100 Prozent funktionieren

16:41 Uhr: Der Bundesdatenschuftzbeauftragte Ulrich Kelber berichtet von Erkenntnissen aus seiner Tätigkeit. Zur Filterung: Bei komplexen Daten sei offensichtlich, dass eine Filterung im besten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit korrekt sein kann. Die Wahrscheinlichkeit sinke, wenn ausgeschlossen werden soll, dass Daten unnötig gefiltert werden sollen. Ein Trade-off sei nie vermeidbar.

Bei Inhaltsdaten werde nicht nur unmittelbar nach Erhebung gefiltert, sondern auch nachträglich. Bei Verkehrsdatenerhebung unterbleibt die weitere Korrekturschleife nach Wissen des BfDI. Inwieweit eine weitere Filterung von Metadaten später erfolgt, etwa bei Weitergabe an ausländischen Partner, sei bei Kontrollbesuchen bisher nicht deutlich geworden. Eine Dienstvorschrift dazu liege beim BfDI auch nicht vor.

Es gebe unklare Grenzen beim Schutzgut von Artikel 10 Absatz 1 und Auffassungsunterschiede. Ein Kommunikationsversuch, der aus technischen Gründen fehlschlägt, werde beim BND nicht als G10-relevant gewertet. Auch Freundschaftsanfragen auf Facebook nicht. Auch Übermittlungen, die nicht von Nutzern angestoßen werden, fielen für BND aus G10 raus – etwa eine Adressbuchübertragung Maschine zu Maschine. Der BfDI sieht das anders, es komme dort zu einer Splittung von Schutz.

16:05 Uhr: Es geht weiterhin viel um Filter, um die Zuverlässigkeit von Filter und ihre Funktionsweise. Vieles erinnert an den NSA-Untersuchungsausschuss. Dafis – kurz für Datenfiltersystem – sei mittlerweile sehr zuverlässig. Es würden nach der Filterung noch etwa 30 Fälle pro Monat manuell als G10-positiv erkannt. Eine G10-Positivliste werde mit jedem Erkennen eines G10-positiven Teilnehmers weitergepflegt und ergänzt.

„Bei Terror überwiegen die Interessen der Bundesrepublik“

15:50 Uhr: Alexander Schott, Abteilungsleiter Technische Aufklärung, erklärt weiteres. Der Umgang mit Journalisten- und Anwaltskommunikation sei in einer Dienstanweisung beschrieben. In der Datenbank ließe sich bei einem Suchbegriff markieren, dass es sich um jemanden handelt, der geschützt kommuniziert. Wenn über einen Suchbegriff ausschließlich vertrauliche Kommunikation zu erwarten sei, könne ein Suchbegriff aussortiert werden.

Auf der zweiten Prüfebene könne festgestellt werden, dass eine vertrauliche Kommunikation erfasst wurde. Bei einer Kommunikation über einen Terroranschlag würde bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse der Bundesrepublik überwiegen, sagt der BND-Vertreter.

15:30 Uhr: Das Gericht fragt, was zur Filterung beim Kernbereichsschutz passiert. Antwort von Weidenbrücher: Automatisiert lässt sich das nicht gewährleisten. Der Kernbereichsschutz finde statt, wenn der Nachrichtenbearbeiter die Nachricht sieht und das erkennt. Dann müsse er den Verkehr sofort löschen. Bei Journalisten und Anwälten passiere das gleiche. Es sei sehr schwierig, mit Suchbegriffen zu verhindern, dass man solche Verkehre erfasst.

Eine Richterin fragt, warum Kernbereichsschutz und ähnliches nicht mit Suchbegriffen funktionieren wie etwa mit Telefonnummern von Journalisten? Sven Meyer-Ottens vom BND erläutert, dass die Suchbegriffe auf das Auftragsprofil zugeschnitten sei. Erst die Anwendung der Suchbegriffe bringe die Ergebnisse, die den Nachrichtenbearbeitern vorgelegt werden. Dann werde geschaut, ob es um private Daten gehe oder etwa Vertraulichkeitsbeziehungen wie Journalisten-Quellen-Kommunikation. Bei Kernbereichsdaten werde sofort gelöscht, bei Vertraulichkeitsbeziehungen werde die Verhältnismäßigkeit abgewogen. Nämlich: Ist der Informationsgehalt der Nachricht so hoch, dass sie die Vertraulichkeit überwiegen würde?

Welche Probleme es schon bei Inlands- und Auslandsfilterung gibt, hatten zwei Gutachten im Rahmen des NSA-Untersuchungsausschusses nahegelegt. Laut einem Prüfbericht der früheren Bundesdatenschutzbeauftragten wiesen die Filter des BND „erhebliche systemische Defizite auf“.

15.19 Uhr: Bilder aus dem Saal vor der Verhandlung von der GFF:

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Netflix sortiert der BND aus

15:16 Uhr: Wie filtert der BND Verkehre aus? Man habe ein Antragsformular entwickelt, um die Notwendigkeit und die Auftragsrelevanz der Strecke zu begründen. Mit schon vorhandenen Erkenntnissen, mit Statistiken zur Strecke, zu Gesamtmeldungen aus dem entsprechenden TK-Netz. Befindet sich das Teilnetz in der Erfassung, versuche der BND möglichst früh möglichst viele Daten zu löschen, die er nicht braucht. Stufe 1 sei ein IP-Filter, der alle deutsch-deutschen Verkehre löscht und Streamingdienste wie Netflix oder Onlinespiele. Da finde eine Reduktion von 20 bis 25 Prozent statt. Dann kämen weitere Elemente wie .de-Domains hinzu. Im nächsten Schritt könne man Suchbegriffe anlegen, um Treffer weiterzuleiten. Erst im letzten Schritt schaue sich ein Mensch die Daten an.

Bei den Verkehrsdaten betrachte der BND Daten zu besonderen Regionen wie Krisenregionen. Er wolle neue Teilnehmer und neue Suchbegriffe identifizieren, wenn sich jemand etwa neue Messenger-IDs und Mail-Adressen zulegt. Das sei keine Vorratsdatenspeicherung, sondern nur ein kleiner Ausschnitt der Metadaten. „Wir haben nie das komplette Bild wie bei einer Vorratsdatenspeicherung“, sagt der BND-Vertreter.

15:07 Uhr: Prof. Dr. Johannes Masing fragt nach weiteren Zahlen. Es würden 154.000 Verkehre pro Tag erhoben – sowohl bei Satelliten und Kabel. Im NSA-Untersuchungsausschuss sei die Rede davon gewesen, dass 220 Millionen Telekommunikationsdaten pro Tag erhoben würden. Wie passt das zusammen? Im ersten Fall gehe es um Inhaltsdaten, im zweiten um Verkehrsdaten, sagt ein BND-Vertreter. Ein Aufruf von Amazon.in erzeuge schon 110 Verbindungen, es fielen eine Menge Metadaten an.

„Wie eine Schleierfahndung“

Von den 154.000 erhobenen Inhaltsverkehren sind laut BND am Tag 260 relevant. Die Aussortierungen geschähen manuell durch die Nachrichtenbearbeiter, es sei vergleichbar mit einer Schleierfahndung. Da wisse man auch, welche Fahrzeuge man anhalte und welche nicht. Eine lange religiöse Begrüßung lasse etwa darauf schließen, dass es sich um einen Islamisten oder einen Terroristen handele.

14:59 Uhr: Es geht nun laut dem sprechenden Richter um die Frage, was die Reichweite der Überwachung ist. Wie ist die Zahl der Internetknoten weltweit, wie viel davon in sind Deutschland?

Laut BND-Präsident Kahl ist die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (FmA) eine Aufklärungsart neben Human Intelligence (HUMINT) und Aufklärung durch Satellitenaufklärung. Fast 50 Prozent der Meldungen kämen aus Technischer Aufklärung. Aus der FmA stammen davon etwa 20 Prozent. Das sei nicht gleichmäßig über Themen und Länder verteilt. Laut Kahl könne der BND nicht auf FmA verzichten. „Wenn wir selber nichts zu bieten haben, würden wir auch von anderen nichts mehr bekommen“, sagt er.

Gerd Weidenbrücher vom BND erläutert, es gebe 66.000 Autonome Systeme auf der Welt. Weltweit existieren etwa 700 Internet-Austauschknoten, in Deutschland 27. 3.000 Telekommunikationsdienstleister in Deutschland seien bei der Bundesnetzagentur registriert. Es gab 17 verschiedene Anordnungen nach § 6 Abs. 1 BND-Gesetz. Drei beziehen sich auf Leitungsnetze, die meisten betreffen Satelliten. Anträge würden immer wieder aktualisiert oder verworfen.

Grund für die sehr unterschiedlichen Anträge – auch vom Umfang – sei, dass die Betreiber die Verkehre dynamisch verändern, um ihr Netz auszulasten. Um den Wechseln folgen zu können, mache es keinen Sinn, nur einen einzelnen Satelliten zu verfolgen.

14:45 Uhr: Die Tagesordnungspunkte I bis IV sind abgearbeitet. Es folgt nun „V. Verständnis der angegriffenen Vorschriften, technische Fragestellungen, Verwaltungspraxis“ mit den Unterpunkten Datenerhebung und Auswertung, Datenübermittlung, Kooperationen sowie Individueller Rechtsschutz und Kontrolle.

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Medienschau zur Mittagspause

14:33 Uhr: Solange noch Mittagspause ist, eine kleine Medienschau.

12:59 Uhr: Verhandlungspause bis 14:45 Uhr.

Auf der Suche nach der Grenze, was der BND darf

12:47 Uhr: „Kann die Bundesregierung in ihr Auftragsprofil reinschreiben, was sie will?“, fragt eine Richterin. Es wird nach der Schwelle gesucht, was der BND darf oder nicht. Den Stein der Weisen habe sie noch nicht gehört, sagt sei. Es sei von „außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“ die Rede, aber da müsse noch etwas her, was der Kompetenz einen Namen gibt.

Kahl sagt, sein Kriterium sei, dass der BND der einzige sei, der im Ausland tätig ist. Was außenpolitisch relevant ist, das dürfe die Bundesregierung bestimmen. Dass dabei auch Innenthemen aufkämen, gehöre zum Sicherheitsbereich dazu. Das stützt die Vermutung, dass es sich bei der Befugnis, Erkenntnisse zu „Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der BRD“ oder „sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“ zu sammeln, um Gummiparagrafen handelt.

12:40 Uhr: Es geht viel um die Aufgaben des BND. Soll er hauptsächlich die Bundesregierung informieren, Gefahrenabwehr betreiben, Erkenntnisse an andere weitergeben? Kahl sagt dazu: „Der BND ist ein 3-in-1-Nachrichtendienst – er ist ein Auslandsnachrichtendienst, ein militärischer Nachrichtendienst und ein technischer Nachrichtendienst.“ Nicht nur beim BND würden aber Nachrichtendienste Informationen gewinnen, die für die Gefahrenabwehr und Partner interessant sind. Auch hier gelte: „Eine Hand wäscht die andere.“

12:23 Uhr: Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr), Armin Schuster von der CDU, meldet sich zu Wort und berichtet vom Anschlag auf dem Breitscheidplatz. Eine Task Force des PKGr habe sich ausführlich mit der Aufarbeitung befasst und da habe auch der BND eine Rolle gespielt. Zwar sei der BND nicht für die Strafverfolgung zuständig, aber es sei „eine sehr wirkungsvolle Aufgabe“, Strafverfolgung etwa für das BKA zu ermöglichen. Schuster sagt, man habe sich bei dem Anschlag am Breitscheidplatz ein offensiveres Vorgehen vom BND wünschen können. Denn BND könne beispielsweise in Tunesien Informationen sammeln, die Strafverfolgern weiterhelfen.

12:19 Uhr: BND-Präsident Bruno Kahl sagt, als er nach dem Selbstverständnis des BND gefragt wird: „Wir sind keine Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörde, sondern ein Nachrichtendienst.“ Der BND beschränke sich auf das Sammeln und Auswerten von Informationen. Eine weitergehende Beratungsfunktion gebe es nicht.

Die Informationen, die die Bundesregierung erwartet, präzisiert sie im Auftragsprofil. Das Auftragsprofil ist geheim und stellt Prioritäten für den BND. Dabei gehe es laut Kahl um Länder, aber auch andere Themen wie Terrorismus und Proliferation. Die Ressorts, die das Auftragsprofil mitbestimmen, sind vor allem Auswärtiges Amt, Bundeskanzleramt und Verteidigungsministerium.

12:00 Uhr: Es geht nun ganz kurz um den nächsten Punkt der Tagesordnung, dem Zitiergebot. Das Zitiergebot bedeutet, ein Gesetzgeber muss bei Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz die betroffenen Grundrechte explizit nennen. Das ist im neuen BND-Gesetz laut Prof. Bäcker nicht geschehen. Die Bundesregierung rechtfertigt das damit, dass das Zitiergebot nicht greift, weil die BND-Gesetz-Reform nur das klarstellen sollte, was vorher schon galt. Wir haben das damals so ausgedrückt: „Alles, was der BND macht, wird einfach legalisiert.“

Exkurs nach Großbritannien

11:53 Uhr: Tom Hickmann wird gefragt, wie in Großbritannien zwischen In- und Ausland unterschieden wird. Hickmann ist unabhängiger Anwalt und berät die dortige Geheimdienstaufsicht. Es gebe in Großbritannien die Möglichkeit, Überwachungsmaßnahmen nach dem Human Rights Act anzugreifen. Jedoch setze der Human Rights Act lediglich die Europäische Menschenrechtskonvention um, aber unter den Schutzumfang würden Menschen außerhalb Großbritanniens nicht geschützt. Es gebe aber keinen speziellen Schutz für britische Bürger sowie keine Unterschiede zwischen Europa und dem Rest der Welt. Die Europäische Menschenrechtskonvention gelte auf dem Territorium eines Staates.

11:42 Uhr: Dass der BND Journalist:innen überwacht, ist übrigens kein theoretisches Szenario. Im Jahr 2017 berichtete Der Spiegel darüber, dass der Auslandsnachrichtendienst seit 1999 mindestens 50 Telefon- und Faxnummern oder E-Mail-Adressen von Journalisten oder Redaktionen weltweit überwachte. Darunter waren auch BBC- und New-York-Times-Anschlüsse in Afghanistan.

11:27 Uhr: Ich fühle mich stark an den NSA-Untersuchungsausschuss erinnert. Da wurde viel über Geltungsbereiche diskutiert. Etwa ob Gesetze auch an Satelliten im Weltall gelten – als Weltalltheorie bekannt geworden – oder ob ein Kabel im Frankfurt nicht irgendwie doch ins „virtuelle Ausland“ argumentiert werden kann.

Gelten Grundrechte nur für Deutsche?

11:16 Uhr: Die Verhandlung ist bei Punkt IV, Nummer 1 „Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt im Ausland“ der Tagesordnung angekommen. Bäcker erläutert: „Das Grundgesetz kennt Grundrechte, die Deutschen vorbehalten sind, aber Artikel 10 gehört nicht dazu.“ Es heißt in der Präambel des Grundgesetzes, dass dieses sich auf das deutsche Volk und Deutschland beschränke, sagt Bundesregierungsbevollmächtigter Wieland dagegen.

„Ist es vorstellbar, dass die Menschenwürde für die Auslandstätigkeit des BND nicht anwendbar ist?“, fragt Richter Prof. Dr. Andreas L. Paulus. Er verweist auch auf Artikel 1, Absatz 2 Grundgesetz: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Wieland sagt, man bekenne sich natürlich zu den Menschenrechten. Dass man sich zu Menschenrechten bekennen, hieße nicht automatisch, dass der deutsche Gesetzgeber weltweit die Grundrechtsbindung anordnen könne.

11:03 Uhr: Daniel Lücking war kurz im Saal und hat anschließend in einem Twitter-Thread beschrieben, wie es dort so ist.

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10:59 Uhr: Schwenk in den Bundestag. Die medienpolitische Sprecherin der Linken, Doris Achelwilm, hatte anlässlich der Verhandlungen die Bundesregierung nach Überwachungsmaßnahmen gegen Medienschaffende im Ausland gefragt. Die Antwort des Bundeskanzleramts fällt schmallippig aus: Das Geheimhaltungsinteresse verbietet die Beantwortung ihrer Fragen.

Für Achelwilm ist das ein Zeichen für die ungenügende Kontrolle des BND: „Angemessene öffentliche Kontrolle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit umfassenderen Befugnissen eines Geheimdienstes auch seine Kontrollmöglichkeiten anzuheben, wäre das Mindeste. Hier muss die Bundesregierung dringend nachstellen und dem BND wieder Zügel anlegen. Medienfreiheit muss auch an dieser Stelle gelten“, so Achelwilm in einer Pressemitteilung.

10:46 Uhr: Prof. Dr. Joachim Wieland erklärt für die Bundesregierung, die Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt seien. Sie seien nicht unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt, eine Betroffenheit sei nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführer hätten keine Auskunft vom BND über ihre gespeicherten Daten verlangt.

„Grundrechte unterfallen dem Territorialitätsprizip“, sagt er. Deutschland gewährleistet Grundrechte in Deutschland für das deutsche Volk. Wenn zwei Ausländer im Ausland miteinander kommunizieren, sei das nicht im hier vorliegenden Sinne grundrechtsrelevant.

10:36 Uhr: „Der BND sollte aus unserer Sicht nicht die Gesellschaft kontrollieren, sondern die Gesellschaft den BND“, sagt Christian Mihr von Reporter ohne Grenzen (ROG) in seinem Eingangsstatement. ROG ist eine internationale Menschenrechtsorganisation mit Vertreter:innen in 140 Ländern in der Welt. Sie arbeiten dafür, die Pressefreiheit zu verteidigen und seien dafür weltweit digital in Kontakt, sagt Mihr.

Journalistische Arbeit ist auf Quellen angewiesen. Wenn Quellen davon ausgehen müssen, dass ihre Komunikation über Jahre in Datenbanken liegt, habe das eine enorm einschüchternde Wirkung. Aus journalistischer Perspektive werde durch Massenüberwachung kritische Berichterstattung beschnitten. Mihr forder eine unabhängige, technisch innovative Geheimdienstkontrolle.

Auch in einem Gastbeitrag vom Montag fordert Thorsten Wetzling von der Stiftung Neue Verantwortung eine Verbesserung der Geheimdienstkontrolle. An mehreren Beispielen demonstriert er, dass Deutschland auf diesem Gebiet abgehängt ist.

10:28 Uhr: Prof. Dr. Matthias Bäcker, der die Beschwerdeführer:innen vertritt, beginnt mit Anerkennung für die Gesetzgeber, dass es eine Neuregelung des BND-Gesetzes gab. Bis zum „aber“ dauert es nicht lange. Das könne ein Zwischenschritt bleiben, denn die verfassungsmäßigen Anforderungen würden weit verfehlt. Er referenziert einen BND-Mitarbeiter, der im NSA-Untersuchungsausschuss gesagt habe: „Die Kommunikation von Ausländern im Ausland ist zum Abschuss freigegeben“

Die Voraussetzungen, unter denen der BND Daten erheben und mit internationalen Partnergeheimdiensten teilen dar, seien zu niedrig, die Hürden im Gesetz unzureichend. Die rechtliche Kontrolle: „viel zu schwach ausgestaltet“.

10:23 Uhr: Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Ausländer im Ausland könnten sich nicht auf die Grundrechte, um die es geht, berufen. Eine andere Frage ist, ob sich sogenannte Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person auf die deutschen Grundrechte berufen können. Michael Mörth, einer der Beschwerdeführer, ist zwar deutscher Staatsbürger, lebt und arbeitet aber als Anwalt in Guatemala. Er sieht sich ebenso wie seine Mandantinnen und Informanten in Gefahr, wenn Geheimdienste seine Kommunikation ausforschen und in globalen Netzwerken teilen.

10:16 Uhr: Worum es genau geht, für Paragrafenfreund:innen:

§ 6 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BND-Gesetz.

Verständlicher fasst das beispielsweise Felix Zimmermann zusammen.

10:00 Uhr: Es geht pünktlich und mit Wünschen zum neuen Jahr los. Der BVerfG-Vizepräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth beginnt mit Eingangsworten. Darin sagt er unter anderem:

Der zu entscheidende Rechtsstreit bewegt sich an der Schnittstelle mehrerer unsere Zeit prägender Entwicklungen: der Internationalisierung des Geschehens im Allgemeinen, … der Rasanz technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, und der hiermit einhergehenden wachsenden und auch neuartigen Verwundbarkeit von Rechtsgütern.

Einmal mehr erweist sich ein verfassungsgerichtliches Verfahren damit als Spiegel seiner Zeit.

Er erläutert danach den Ablauf und ruft die Anwesenden auf.

9:58 Uhr: Um 10 Uhr soll es losgehen. Ich werde die Verhandlung vom Presseraum aus verfolgen, da im Verhandlungsraum Laptops nicht erlaubt sind. Immerhin, auch hier ist der Ausblick nett.

Aussicht aus dem Presseraum des BVerfG
Ausblick aus dem Presseraum des Bundesverfassungsgerichts

9:50 Uhr: Die Liste der angemeldeten Gäste ist übrigens lang. Fast 30 Personen sind für die Bundesregierung angemeldet, darunter Kanzleramtschef Helge Braun und BND-Präsident Bruno Kahl. Der wurde bei seiner Ankunft am Gericht von Pressevertreter:innen umringt. „Die Themen der letzten Tage zeigen ja wie sehr die Bundesregierung angewiesen ist auf verlässliche Informationen aus der ganzen Welt und das ist unsere Aufgabe. Wir sind der Auslandsnachrichtendienst, also müssen wir auch im Ausland Nachrichten beschaffen können und dazu ist die Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung, die heute hier auf dem Prüfstand steht ein unverzichtbarer Bestandteil“, sagte er.

Der Austausch von Informationen mit anderen Diensten sei sehr wichtig, denn: „Keiner ist so groß und leistungsstark, dass er die ganze Welt alleine erkunden kann und deswegen brauchen wir partnerschaftliche Zusammenarbeit.“ Im reformierten BND-Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht er eine „sehr, sehr fein getrimmte Kontrolle etabliert, die die Grundrechte der Bürger und auch der Ausländer hinreichend schützt.“ (Danke an Daniel Lücking für die Transkription!)

Weitere Meinungen zum Tag: Der hr-iNFO-Redakteur Sebastian Schreiber kommentiert, schon die abstrakte Angst vor Überwachung reiche aus, um zum Schweigen gebracht zu werden.

9:26 Uhr: Im Vorfeld hatte sich Unruhe ausgebreitet. Die Sicherheit Deutschlands sei in Gefahr, wenn man die Befugnisse des BND einschränke, warnte etwa Ex-BND-Chef Gerhard Schindler gegenüber Welt am Sonntag. Der CDU-Außenpolitiker Röttgen warnte am Montag, dass es wenig Verständnis dafür geben werde, wenn Deutschland Terroristen im Ausland mit einer Ausdehnung der Grundrechte schützen würde – „weder in Paris, noch in London, noch in Washington, von Moskau und Peking ganz zu schweigen“. Daniel Moßbrucker, der für Reporter ohne Grenzen arbeitete und in die Verfassungsbeschwerde involviert war, nimmt solche Argumente auseinander.

Auch der grüne Bundestagsabgeordnete Konstantin von Notz hält die Praktiken des BND für verfassungswidrig. „Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht könnte durchaus wegweisend für die Freiheitsrechte von vielen Millionen Menschen weltweit sein“, sagte er gegenüber der Rheinischen Post. Der BND müsse sich auch im Ausland an Regeln halten: „Die universellen Menschenrechte machen nicht an nationalstaatlichen Grenzen halt.“

14 Ergänzungen

  1. Vielen Dank für die tolle Berichterstattung!
    Eine Frage: Was ist denn in diesem Kontext mit „G10-positiv“ gemeint? Ist dies aus den Erklärungen des BND-Mitarbeiters klar geworden?

    „Es geht weiterhin viel um Filter, um die Zuverlässigkeit von Filter und ihre Funktionsweise. Vieles erinnert an den NSA-Untersuchungsausschuss. DAFIS – kurz für Datenfiltersystem – sei mittlerweile sehr zuverlässig. Es würden nach der Filterung noch etwa 30 Verkehre pro Monat als G10-positiv erkannt. Eine G10-Positivliste werde mit jedem Erkennen eines G10-positiven Teilnehmers weitergepflegt und ergänzt.“

    1. Solche erläuterungsbedürftigen Stellen erkläre ich anschließend nochmal im Text, wenn die Verhandlung vorbei und mehr Zeit ist :) Nur kurz dazu: G-10-positiv ist beispielsweise Kommunikation von Deutschen, die darf der BND nicht einfach überwachen.

      1. >G-10-positiv ist beispielsweise Kommunikation von Deutschen, die darf der BND nicht einfach überwachen.<

        Doch, die Überwachung darf aufgrund Gesetzeslage ohne Anlass oder bestimmten Gründen folgen. So z.B. reicht aus Art. 38 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Bedingungsloser Schutz der Staatsgeheimnisse, auch solcher die ein Bestandteil der verdeckten Operationen beinhalten. Die Betroffenen verlieren dabei alle Rechte und dürfen gegen die Maßnahmen nicht rechtlich vorgehen. Bis zu welchen Absurden es führen kann, so gar muss, sprengt die Vorstellungskraft der Experten, geschweige normalen Bürger*Innen. Und die G-10 Kommission und PKGr. stimmen einfach zu, und es kann so über Jahrzehnte andauern. Abgesehen von oft existentiellen Schaden für die unfreiwilligen Betroffenen, entsteht ein immenser dem öffentlichen Interesse. Das alles noch streng verfassungswidrig ist, sollte man nicht einmal erwähnen.

  2. Stephan Harbarth, der Vorsitzende vom ersten Senat, vor dem die Klage verhandelt wird, gilt laut Wikipedia als sehr starker Befürworter der Vorratsdatenspeicherung. Glaubt ihr, dass dies das Urteil beeinflussen wird? Oder hat das keinen Einfluss?

    1. Natürlich hat die private Ansicht eines Richters tendenziell eine Auswirkung auf ein Urteil, sofern die Rechtsgrundlage des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts dies zulässt.

      1. Stimmt schon, dass weder Mensch, noch Tier, noch Maschine einem Sachverhalt absolute Objektivität entgegenbringen können. Dafür bräuchte die jeweilige Instanz absolutes Wissen (hallo Gott *lach). Und unter den Menschen sind Richter noch vor Journalisten am ehesten dazu ausgebildet etwas objektiv zu betrachten.

        Dass es allerdings – insbesondere im Bundesverfassungsgericht – Statuten gäbe („Rechtsgrundlage des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts“), die private Meinungen der Richterschaft zur Entscheidungsfindung freigeben, halte ich ohne dafür einen Beleg zu sehen, für ganz großen Humbug. Sowas wäre das Ende der Rechtsstaatlichkeit.

  3. Danke für die Mühe. Spannender Einblick.
    Da tagt das höchste deutsche Gericht und trifft Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesamte Bevölkerung haben. Geboten werden ein paar 10 Stühle für die Anwesenden und die Möglichkeit des Mitschreibens. Eine Handhabung aus dem letzten Jahrhundert. Warum nicht grundsätzlich eine Fernsehübertragung stattfindet, bleibt mir ein Rätsel. Hat mich schon immer gestört. Hier sollte man einmal Druck ausüben bei den Parlamentarier.

    1. „Warum nicht grundsätzlich eine Fernsehübertragung stattfindet, bleibt mir ein Rätsel.“

      – Menschenwürde
      – Gehemmte Zeugen oder Richter
      – Gefahr des Prangers
      – Privateste Informationen werden in die gesamte Welt ausgestrahlt
      – etc.

      1. @Titus von Unhold
        Mir geht es nicht um Strafprozesse, sondern nur Verhandlungen vor dem Verfassungsgericht. Dort sitzen in aller Regel Medien- und Politprofis. Sollte jemand Einwände haben, könnte dies ja Berücksichtigung finden.

    2. Wir können schon froh sein, dass hier überhaupt eine – wenn auch sehr begrenzte – Offenheit vorhanden ist. Es geht schliesslich um die Arbeitsweise der Dunkelkammer ‚Geheimdienst‘. Ansonsten schliesse ich mich den Aufzählungen des Titus von Unhold an.

      1. Ach, welcher der von „Titus von Unhold“ aufgelisteten Punkte gilt denn für eine Verhandlung über unsere Verfassung?

        1. Liebe Petra,
          sofern ihre Frage an mich gerichtet ist, verhält es sich folgendermassen. Eingangs wurde gefragt, „Warum nicht grundsätzlich eine Fernsehübertragung stattfindet“ und diese Fragestellung hat Titus von Unhold doch vortrefflich beantwortet. „Grundsätzlich“ ist ein Verweis aufs Allgemeine. Ihr vermutlicher Einwand ist wesentlich speziellerer Natur: „Verfassungsgericht“.

          Aber auch beim Verfassungsgericht tätigen Personen, die nicht Teil der Öffentlichkeit sind, Eingaben. Diese Personen sind es nicht gewohnt und auch nicht darauf geschult vor laufenden Kameras zu sprechen. Schon mal was von Lampenfieber gehört? Nicht wenige bekommen dann kein einziges Wort mehr heraus. Andere geraten ins Stammeln, was es zu einem Drahtseilakt macht, eine verständliche (also gerichtsverwertbare) Antwort zu erhalten. Eine Atmosphäre von Sicherheit und Vertraulichkeit ist nicht nur wichtig, sondern unverzichtbar.

          Nun, man könnte es so machen, wie z.B. in der BPK: Es wird wenn notwendig, ein Aufnahmeverbot erteilt (sog. „Unter 3“). Dass dieses jedoch wirklich eingehalten wird, lässt sich nicht kontrollieren. Es gibt dann zwar die Strafandrohung, aber wenn die Infos raus sind, sind sie raus. Das beschädigt die Integrität einer Gerichtsbarkeit auf Dauer enorm.

          Und da sind wir auch schon bei genau den Gefahrenpunkten, die Titus von Unhold angeführt hat:
          – Menschenwürde
          – Gehemmte Zeugen oder Richter
          – Gefahr des Prangers
          – Privateste Informationen werden in die gesamte Welt ausgestrahlt

  4. Vielen vielen Dank (!!!) für dieses Mitnehmen zur Prüfung vor dem BVerfG !

    An wen wendet sich jemand wie Katherine Gun ( Whistleblowerin aus GB, ihre Geschichte lief gerade als Film „Official Secrets“ im Kino ) – also jemand, der etwas Widerrechtliches / Fragwürdiges bei der Geheimdienst-Arbeit feststellt, und es stoppen will, ohne den eigenen Job dabei zu verlieren? – im BND-Fall: G10 und das neue BGH-Gremium dürfen stoppen, – aber prüfen nur das Prinzip vorab, nicht den späteren Einzelfall; Datenschutzbeauftragte und PKGR aber dürfen nicht stoppen.
    An dieser Stelle fehlt mir das konkrete Widerspruchsrecht, der Schutz für Anwälte, Journalisten, Bürgerrechtler, Whistleblower.
    Und ein Blick auf Snowden, Assange, Manning zeigt, dass uns hier etwas ganz real fehlt, wenn unsere Grundrechte (Menschenrechte, EU-Grundrechte, Grundgesetz) endlich wirklich gelten sollen. Das Gewissen und das „nein“ der Mitarbeiter in den Geheimdiensten muss für diese ungefährlich werden, und falls sie zurecht melden, muss gestoppt werden, auch international in den verbundenen Geheimdiensten.

    1. 1. Ein BND-Hinweisgeber würde sich an das PKGr wenden, um den eigenen Job nicht zu gefährden, denn Art 8 (1) PKGR-Gesetz erlaubt dies ausdrücklich:
      „Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme. Es gibt den Namen der mitteilenden Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.“

      2. Wenn das PKGR seine Möglichkeiten nutzt, gibt es den erhaltenen Hinweis dann an das Unabhängige Gremium weiter (eigentlich ist es umgekehrt, das UGr berichtet dem PKGR, aber bei einem berechtigten Hinweis muss das ja wohl auch andersherum erlaubt sein),
      das UGr kann dann Stichproben prüfen beim BND ( Suchbegriffe §6(3) und auch automatisierte Datenweitergabe an Kooperationspartner des BND §13,§14 ), und falls dabei Verstöße festgestellt werden, diese stoppen.

      Ich hoffe, das habe ich so richtig gelesen/verstanden –

      „Pressefreiheit umfasst auch die Freiheit, Missstände aufzudecken, ohne Nachteile und Gefahren befürchten zu müssen“ (Zitat Angela Merkel): wird real erst gelten, wenn Edward Snowden unbesorgt nach Berlin kommen kann, erst dann gilt der EU-Whistleblowerschutz (also die EU Direktive 2019/1937 zum Hinweisgeber-Schutz, in Kraft getreten am 16.12.2019) und wohl erst dann würden Fehler korrigiert, Verantwortung tatsächlich übernommen.

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