Neues BND-GesetzAlles, was der BND macht, wird einfach legalisiert. Und sogar noch ausgeweitet.

Der Bundesnachrichtendienst kann seine Internet-Überwachung demnächst massiv ausbauen. Das geht aus dem neuen BND-Gesetz hervor, auf das sich Bundesregierung und Koalitionsfraktionen geeinigt haben. Alles, was durch Snowden und Untersuchungsausschuss als illegal enttarnt wurde, wird jetzt einfach als legal erklärt.

Derzeit halblegaler Teilzugriff, bald legaler Generalzugriff: BND am Internet-Knoten DE-CIX.

Die Bundesregierung hat am Dienstag die Reform des BND-Gesetzes zur Geheimdienst-Überwachung beschlossen und titelt: Klare Regeln für Auslandsaufklärung. Den Gesetzentwurf gibt’s bei der Bundesregierung als PDF – oder bei uns direkt an diesem Artikel.

Schon vor drei Wochen haben wir einen internen Entwurf des Gesetzes veröffentlicht und kamen zu dem Fazit: Die illegalen Überwachungsmethoden des BND sollen einfach legalisiert werden. Leider ist alles eingetreten, wovor Geheimdienst-Experten gewarnt haben. Sämtliche Änderungen seit der von uns geleakten Version sind weitere Verschlimmerungen.

Die wichtigsten Regelungen knapp zusammengefasst:

  1. Inland: Bisher durfte der Auslandsgeheimdienst BND innerhalb Deutschlands eigentlich nicht abhören. Der Internet-Knoten DE-CIX klagt dagegen, dass er seit 2009 vom BND abgehört wird. Das wird jetzt einfach legalisiert, der BND bekommt einen Vollzugriff.
  2. Masse: Bisher durfte der BND nur einzelne Leitungen abhören, z.B. eine Glasfaser der Telekom zwischen Luxemburg und Wien – und davon eigentlich nur 20 Prozent der Kapazität. Jetzt fallen beide Grenzen und der BND darf ganze Telekommunikationsnetze abhören, also sämtliche Leitungen von Telekom und DE-CIX. Damit wird das „Ausmaß der Überwachung erheblich steigen“.
  3. Anlass: Die Überwachung wird immer mit Terror, Krieg und Proliferation begründet. Das waren schon bisher nur einige von insgesamt acht Abhör-Zielen, inklusive „Cyber-Gefahren“ wie DDoS-Angriffe. Aber auch diese „Beschränkung“ gilt nur für EU-Bürger. Den Rest der Welt darf der BND abhören, um „die Handlungsfähigkeit der BRD zu wahren“ und „Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“ zu gewinnen. Das „erlaubt die Überwachung zu annähernd beliebigen Zielen“.
  4. Metadaten: Die „beliebigen Überwachungsziele“ gelten nur für Inhaltsdaten. Metadaten darf der BND von allen sammeln, die nicht eindeutig als Deutsche erkennbar sind – also im Zweifel immer. Der BND selbst soll Metadaten nur ein halbes Jahr speichern dürfen. Aber der BND darf Metadaten auch massenhaft und automatisch an „Partner“ wie die NSA geben. Schon bisher gibt der BND der NSA mindestens 1.300.000.000 Metadaten – jeden Monat. Das wird jetzt legalisiert.
  5. Kontrolle: Die Kontrolle der Geheimdienste ist bisher zersplittert in drei Gremien, die jeweils nur einen Ausschnitt sehen. Jetzt wird ein viertes Gremium geschaffen, das als „unabhängig“ bezeichnet wird, aber von der Regierung ernannt wird. Auch weiterhin gibt es keine Kontroll-Instanz, die ein vollständiges Bild über die Aktivitäten des BND hat. Effektive Kontrolle ist so unmöglich.

Nach Artikel 10-Gesetz und Strategischer Initiative Technik ist das der dritte deutliche Ausbau der Internet-Überwachung durch den BND seit den Snowden-Enthüllungen. Noch vor dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses, der Empfehlungen zum Schutz der digitalen Privatsphäre erarbeiten soll, zementieren Bundesregierung und Koalitionsparteien das Gegenteil.

Das Gesetz soll jetzt im Schnellverfahren verabschiedet werden, wie das Anti-Terror-Paket. Nach dem Bundeskabinett sollen am Dienstag auch die Koalitions-Fraktionen den Entwurf beschließen und somit auf den Weg bringen. Schon nächsten Freitag – am letzten Tag vor der Sommerpause – soll der Bundestag in erster Lesung über das Gesetz beraten. Zum Jahreswechsel soll die Neuregelung dann in Kraft treten – rechtzeitig vor dem Wahlkampf.

Im Rest dieses Postings:

  1. Statements aus Politik und Zivilgesellschaft
  2. Gesetzentwurf:
    1. Vorblatt
    2. Gesetz
    3. Begründung
  3. Unterschiede zwischen Leak und Beschluss
  4. Audio-Mitschnitt der SPD-Pressekonferenz (mit Fragen von uns)

Statements aus Politik und Zivilgesellschaft

Linke: „Ausspionieren unter Freunden geht jetzt doch“

André Hahn, Abgeordneter der Linksfraktion und Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Es ist letztlich das eingetreten, was wir befürchtet haben: Anstatt dem BND klare rechtliche Grenzen aufzuzeigen und Grauzonen zu beseitigen, soll nun fast alles nachträglich gesetzlich legitimiert werden, was sich im NSA-Untersuchungsausschuss als unzulässig und rechtswidrig, mindestens aber fragwürdig herausgestellt hat.

Mit dem Entwurf soll die Massenüberwachung durch den BND nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Uns stört aber nicht in erster Linie das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, sondern die Massenüberwachung selbst. Diese lehnen wir ganz grundsätzlich ab.

Grüne: „BND wird offiziell zur Massenüberwachungsmaschine“

Konstantin von Notz, Grüner Obmann im NSA/BND-Untersuchungsausschuss, und Hans-Christian Ströbele, dienstältestes Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium, kommentieren:

Statt die notwendigen, wiederholt angemahnten rechtsstaatlichen Konsequenzen zu ziehen und die Massenüberwachung sowie die Verletzungen von EU-Grundrechtecharta und Grundrechten zu stoppen, sollen die hoch umstrittenen BND-Praktiken nun legalisiert werden.

Glasfasern stellen heute das digitale Rückgrat moderner Demokratien dar, auf denen unterschiedslos alle Arten von Informationen verfügbar sind. Folglich greift die vom BND praktizierte Überwachung von Glasfasern am intensivsten in Grundrechte vieler Kommunikationsteilnehmer ein. Daher wäre eine Abkehr von dieser anlasslosen Massenüberwachung überfällig.

Nešković: „Mit Schein des Rechts das Recht betrügen“

Wolfgang Nešković, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Mit dem Gesetzentwurf will das Bundeskanzleramt einen verfassungswidrigen Zustand beseitigen: Das ist rechtlich und politisch misslungen. Durch die Verwendung einer Fülle von unbestimmten Rechtsbegriffen erfüllt der Gesetzentwurf nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Normenklarheit. So versucht er, mit dem Schein des Rechts das Recht zu betrügen.

Das zeigt sich insbesondere bei der Schaffung des so genannten „Unabhängigen Gremiums“. Wer Mitglied wird, entscheidet allein die Bundesregierung. Mit anderen Worten: der zu Kontrollierende entscheidet über den Kontrolleur.

Damit muss die Regierung im Gesamtsystem der Kontrolle ihre Kontrolleure nicht fürchten: Im Parlamentarischen Kontrollgremium haben die Regierungsfraktionen eine verlässliche Mehrheit und beim „Unabhängigen Gremium“ haben sie es in der Hand, wer berufen wird. Damit bleibt die Kontrolle das, was sie bislang war – ein makaberer Witz.

Internet-Knoten DE-CIX: „Gesetzentwurf ist ein absolutes Debakel“

Klaus Landefeld, Beirat der DE-CIX Management GmbH, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Alles, was NSA und GCHQ vorgeworfen wurde, soll dem BND jetzt auch erlaubt sein – die Bundesregierung legalisiert die Praxis sozusagen im Nachhinein. Wenn der Gesetzentwurf so verabschiedet wird, wird erstmalig in voller Absicht eine anlasslose Massenüberwachung im Inland gezielt erlaubt.

Auch die Kommunikation deutscher Staatbürger wird dem Dienst dabei zugeleitet, der einzige Schutz unserer Grundrechte besteht in einem obskuren, geheimen Filter welcher – wie bereits in der Gesetzesbegründung ausgeführt – schlicht nicht in einem ausreichenden Masse funktional ist.

Digitale Gesellschaft: „Dokument der Ufer- und Maßlosigkeit“

Volker Tripp, Advocacy Manager des Vereins Digitale Gesellschaft, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Der Kabinettsentwurf für ein Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist ein Dokument der Ufer- und Maßlosigkeit. Als Belohnung für die zahllosen Rechtsverstöße und Überwachungsskandale des BND sollen dessen bislang illegale Praktiken nun ganz offenkundig legalisiert und seine Spähbefugnisse drastisch erweitert werden. Sämtliche vorgesehenen Beschränkungen der geheimdienstlichen Maßnahmen sind mit Schlupflöchern und Hintertüren versehen, egal ob es um die Erhebung personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, die Eignungsprüfung, den Kernbereichsschutz oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten geht.

Reporter ohne Grenzen: „Angriff auf die Informations- und Pressefreiheit“

Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Das vom Kabinett verabschiedete Gesetz ist ein Angriff auf die Informations- und Pressefreiheit, weil in Zukunft ausländische Journalisten noch einfacher überwacht werden können. Das Gesetz schützt Journalisten nur, wenn sie mit ihrer Arbeit Geld verdienen: Gerade in autoritären Staaten erbringen jedoch häufig auch Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerjournalisten eine wichtige journalistische Informationsleistung. Diese mutigen Aktivisten, für die wir uns bei Reporter ohne Grenzen im Rahmen unserer Nothilfe-Arbeit tagtäglich einsetzen und deren Einsatz auch eine Motivation für unsere Klage gegen den BND ist, werden nun zum Steigbügelhalter für den BND, wenn sie mit Informanten kommunizieren.

Institut für Menschenrechte: „Überwachung ist Menschenrechtseingriff“

Eric Töpfer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Institut für Menschenrechte, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Entgegen der maßgeblich von ihr vorangetriebenen UN-Resolution zum „Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter“ von 2013 weigert sich die Bundesregierung nun anzuerkennen, dass die Auslands-Auslands-Überwachung des BND ein Menschenrechtseingriff ist. Wenn die diskriminierende Unterscheidung von Deutschen und Menschen anderer Nationalität entgegen der menschenrechtlichen Verpflichtungen jetzt rechtlich zementiert werden soll, verlöre Deutschland international erheblich an Glaubwürdigkeit. Warum sollten sich die USA, Russland oder China veranlasst sehen, das Recht auf Privatsphäre und vertrauliche Kommunikation von Deutschen zu achten, wenn die Kommunikation ihrer eigenen Bürger_innen kaum nennenswerten Schutz vor Zugriffen des BND genießt?

Stiftung Neue Verantwortung: „Grundrechts- und Effizienzproblem“

Thorsten Wetzling, Projektleiter des Privacy Project der stiftung neue verantwortung, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

Fehlende Beschränkungen, zahlreiche Ausnahmen und zu vage Bestimmungen untergraben die Begrenzung der Auslandsaufklärung. Das ist sowohl ein Grundrechts- als auch ein Effizienzproblem. Bei der gegenwärtigen Sicherheitslage darf der BND sich nicht im Datensumpf verzetteln, sondern muss im Grundrauschen seiner gewaltigen Datenerfassung entscheidende Informationen in Bezug auf die Abwehr von eindeutigen Gefahren identifizieren.

In der Praxis wird schwer zwischen deutschen Grundrechtsträgern, EU-Mitgliedstaaten und -behörden, EU-Bürger und den Rest der Welt unterschieden werden können. Ob dem BND die saubere Trennung gelingt, wird zudem schwer zu kontrollieren sein. Insbesondere nicht von einem unabhängigen Gremium, dass seltener zusammenkommt als die G-10 Kommission dafür aber ein bedeutend größeres Handlungsspektrum juristisch kontrollieren soll.




Gesetzentwurf des Bundeskanzleramtes

Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Vorblatt

A. Problem und Ziel

Der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes (BND) ist die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Hierdurch leistet der BND einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Ein wesentliches Instrument zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags ist die strategische Fernmeldeaufklärung von Ausländerinnen und Ausländern im Ausland vom Inland aus (sogenannte „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“). Durch die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung kann der BND ohne Zeitverzug aktuelle und authentische Informationen erlangen und damit besonders wichtige auftragsrelevante Erkenntnisse aus internationalen Datenströmen gewinnen.

Inhaltlich geht es dabei um die strategische, das heißt an internationalen und übergeordneten, für die Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland bedeutsamen Themen wie zum Beispiel internationaler Terrorismus, Proliferation von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen, internationale organisierte Kriminalität sowie politische Lageentwicklung in bestimmten Ländern ausgerichtete Aufklärung.

Der BND stützt sich bislang bei der Durchführung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung auf § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Als Konsequenz aus der aktuellen rechtspolitischen Debatte sollen im Interesse der Rechtssicherheit – nicht zuletzt für die mit der Aufgabe der strategischen Fernmeldeaufklärung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND – die bestehende Rechtslage präzisiert und spezielle rechtliche Grundlagen für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sowie eine diesbezügliche Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen anderer Staaten geschaffen werden. Auch die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen soll auf eine spezielle Rechtsgrundlage gestellt werden.

B. Lösung

Der Rechtsrahmen für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wird im Sinne der Normenklarheit über die bestehende allgemeine Auftragsnorm des § 1 Absatz 2 BNDG hinaus durch Schaffung spezieller Regelungen für die Auslands-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§§ 6 ff. des BND-Gesetzes in der Entwurfsfassung – BNDG-E) sowie die diesbezügliche Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen (§§ 13 bis 15 BNDG-E) präzisiert. Es werden das Verfahren und die Durchführung im BND-Gesetz verankert und die materiellen Voraussetzungen hierfür festgelegt. Insbesondere technische Einzelheiten sind ergänzend in einer Dienstvorschrift zu regeln. In den § 26 ff. BNDG-E werden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen unter Federführung des BND normiert sowie die Beteiligung des BND an solchen gemeinsamen Dateien unter ausländischer Federführung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

Beim Bundesgerichtshof entsteht ein derzeit nicht bezifferbarer Mehrbedarf für eine gegebenenfalls erforderliche Vergrößerung des sich aktuell in Planung befindlichen neuen Ostgebäudes bzw. für die Anmietung einer zusätzlichen Liegenschaft.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Umsetzung der Verpflichtung zur Zugriffsgewährung auf Telekommunikationsnetze können zusätzliche Kosten entstehen, wenn Telekommunikationsnetze zur Umsetzung der Verpflichtung angeordnet werden. Telekommunikationsdienstleister sind nach § 18 BNDG-E für die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zu entschädigen. Der Wirtschaft entstehen daher durch die Umsetzung der Maßnahmen keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Umsetzung des Gesetzes ist ein Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln beim Bundeskanzleramt, beim BND, beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt verbunden, hervorgerufen insbesondere durch das neu eingeführte Anordnungsverfahren. Der Bedarf beim Bundeskanzleramt beläuft sich auf drei Planstellen/Stellen (zwei Stellen gehobener Dienst und eine Stelle höherer Dienst) und damit verbunden rund 260 000 Euro jährliche Personal- und Personalnebenkosten. Der Bedarf beim BND beläuft sich auf zunächst voraussichtlich zwölf Planstellen/Stellen (acht Stellen höherer Dienst, drei Stellen gehobener Dienst, eine Stelle mittlerer Dienst) und damit verbundenen rund 1,6 Millionen Euro jährlichen Personal- und Personalnebenkosten sowie rund einer Million Euro Sachkosten. Der gemeinsame Bedarf beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt für die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums und Unterstützungspersonal beläuft sich auf insgesamt zehn Planstellen/Stellen (neun Stellen höherer Dienst und eine Stelle gehobener Dienst) und damit verbunden rund 1,9 Millionen Euro jährliche Personal- und Personalnebenkosten. Der Bedarf für die Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof beläuft sich auf fünf Planstellen/Stellen (eine Stelle gehobener Dienst, zwei Stellen mittlerer Dienst und zwei Stellen einfacher Dienst) und damit verbunden rund 440 000 Euro jährliche Personal- und Personalnebenkosten. Der Mehrbedarf an Sachkosten beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt beläuft sich insgesamt auf rund 1,5 Millionen Euro.

Der Erfüllungsaufwand beim BND entsteht durch das Anordnungsverfahren und den weiteren Aufwand für die Umsetzung der Vorgaben zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen durch Schaffung, Anpassung und Umsetzung entsprechender Erklärungen. Zudem soll die interne Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen künftig weiter ausgebaut werden, was dann weitere personelle Verstärkung – unter anderem auch im juristischen Bereich – in künftigen Jahren erforderlich machen dürfte. Aufgrund der Ausgestaltung der Verfahren und den Auswirkungen des Unabhängigen Gremiums kann sich weiterer Bedarf für den BND ergeben; dieser weitere Bedarf ist derzeit nicht abschließend ermittelbar, sondern müsste gegebenenfalls in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden.

Daneben steigen auch die allgemeinen technischen und organisatorischen Anforderungen an die Datenhaltung in den Systemen des BND. Hier entsteht zunächst einmaliger Verwaltungsaufwand durch die Einrichtung der erforderlichen organisatorischen Grundausstattung und der technischen Systemfunktionalitäten; laufender Aufwand ist aufgrund der Erfordernisse an die Qualitätssicherung und die Anpassung der Systeme an sich verändernde technische Rahmenbedingungen zu erwarten.

Überdies entsteht einmaliger Verwaltungsaufwand u.a. durch die Erstellung der vorgesehenen Dienstvorschriften.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 6 ff. BNDG-E ergibt sich im Wesentlichen aus der Anzahl der angeordneten Überwachungsmaßnahmen und der betroffenen Telekommunikationsnetze sowie dem Aufwand für die Umsetzung. Als Maßstab können die Kosten der Umsetzung einer Maßnahme nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes (G10) herangezogen werden. Hier belaufen sich die einmaligen Kosten für die Einrichtung bei einem betroffenen Telekommunikationsdienstleister auf durchschnittlich 2,5 Millionen Euro. Hinzu kommen durchschnittlich 250 000 Euro für die laufenden Kosten pro betroffenen Telekommunikationsdienstleister und Jahr. Es kann davon ausgegangen werden, dass Kosten in vergleichbarer Höhe auch für Maßnahmen nach den §§ 6 ff. BNDG-E entstehen können.

Schließlich ist infolge der weiter zu verstärkenden internen Kontrolle beim BND auch für die gemeinsamen Datenhaltungen personeller Zuwachs erforderlich, speziell für die Erstellung der schriftlichen Absichtserklärungen und die laufende Kontrolle der Datenhaltungen.

Der Erfüllungsaufwand des BND lässt sich derzeit jedoch abschließend nicht ermitteln. Eine Bewertung kann voraussichtlich erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat mitgeteilt, u.a. die Normierung der gemeinsamen Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen unter Federführung des BND führe bei ihr zu einem Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln. Dieser belaufe sich auf sechs Planstellen/Stellen (drei Stellen höherer Dienst und gehobener Dienst). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 550 000 Euro, die Sachausgaben auf rund 102 000 Euro.

Der Erfüllungsaufwand beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt entsteht durch das neu einzurichtende und im Anordnungsverfahren zu beteiligende Unabhängige Gremium sowie die ihm zur Seite gestellte Geschäftsstelle. Der Erfüllungsaufwand beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend ermitteln. Eine abschließende Bewertung kann voraussichtlich erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan eingespart werden.

Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.


Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des BND-Gesetzes

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes“.

  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11“ durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie §§ 23 bis 32“ ersetzt.
  3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5.
  4. Nach dem neuen § 5 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

    „Abschnitt 2 Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

    § 6 Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um

    1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,
    2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder
    3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

    Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

    (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

    (3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,

    1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder
    2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

    Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

    (4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

    (5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

    (6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

    (7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.

    § 7 Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten

    (1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

    (2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.

    § 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten

    (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

    (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

    1. auszuwählen,
    2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
    3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

    Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl vom 28. August 2006, S. 846), die zuletzt am 26. April 2010 (GMBl vom 26. April 2010, S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

    (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

    § 9 Anordnung; Unterrichtung

    (1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:

    1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,
    2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
    3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.

    (2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe

    1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie
    2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

    Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.

    (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

    (4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

    (5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.

    § 10 Kennzeichnung und Löschung

    (1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.

    (2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

    (3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.

    (4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald

    1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist und
    2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

    Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden gesperrt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

    (5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.

    (6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

    § 11 Kernbereichsschutz

    Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.

    § 12 Eignungsprüfung

    (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung

    1. geeigneter Suchbegriffe oder
    2. geeigneter Telekommunikationsnetze

    für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung).

    (2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 und § 9 Absatz 1 entsprechend.

    (3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.

    (4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

    (5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für

    1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
    2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

    (6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

    § 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

    (1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.

    (2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn sie

    1. den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und
    2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

    (3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

    1. Kooperationsziele,
    2. Kooperationsinhalte,
    3. Kooperationsdauer,
    4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,
    5. eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie
    6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten.

    (4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

    1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,
    2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,
    3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,
    4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
    5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,
    6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder
    7. in vergleichbaren Fällen.

    (5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.

    § 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation

    (1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

    1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,
    2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

    Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

    (2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

    (3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

    § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung

    (1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn

    1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte
      1. Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder
      2. Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,
    2. gelöscht wurden und

    3. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.

    (2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

    (3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.

    (4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

    § 16 Unabhängiges Gremium

    (1) Das Unabhängige Gremium besteht aus

    1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
    2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
    3. drei stellvertretenden Mitgliedern.

    Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

    (2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren

    1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs: die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und
    2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts: das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.

    (3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.

    (4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.

    (5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.

    (6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.

    § 17 Mitteilungsverbote

    (1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen.

    (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

    § 18 Entschädigung

    Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.“

  5. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Abschnitt 3 Datenverarbeitung“.

  6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 19 bis 21.
  7. Der bisherige § 7 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
  8. Nach dem neuen § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Abschnitt 4 Übermittlungen und gemeinsame Dateien“.

  9. Der bisherige § 8 wird § 23.
  10. Der bisherige § 9 wird § 24 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
  11. Der bisherige § 9a wird § 25 und wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „§ 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen“.

    b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 8“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch die „Angabe „§§ 19 und 20“ ersetzt.

    bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

    d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

  12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt:

    „§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

    (1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.

    (2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

    1. dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,
    2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und
    3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

    (3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

    (4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass

    1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
    2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.

    § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst

    (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

    (2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.

    § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien

    Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

    1. die Bezeichnung der Datei,
    2. den Zweck der Datei,
    3. die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
    4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,
    5. die Zugangsberechtigung,
    6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,
    7. die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,
    8. die Rechtsgrundlage der Datei,
    9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
    10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und
    11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der betroffenen Person nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.

    Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.

    § 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien

    (1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

    (2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

    (3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

    (4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

    § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

    Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“

  13. Der bisherige § 10 wird § 31 und die Angabe „§§ 8 und 9“ wird durch die Angabe „§§ 23 und 24“ ersetzt.
  14. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen“.

  15. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32 und 33.
  16. Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:

    „Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 34 Strafvorschriften

    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

    § 35 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt oder
    2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person betraut.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

    Abschnitt 7 Schlussvorschriften

    § 36 Übergangsregelung

    Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie der §§ 27 und 30, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach Artikel 5] begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.“

Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter „oder nach den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ und nach den Wörtern „zuständigen Stellen sowie“ die Wörter „bei Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ eingefügt.
    2. In Satz 6 werden nach den Wörtern „des Bundeskriminalamtgesetzes“ ein Komma und die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ eingefügt.
  2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörter „§§ 5 und 8 des Artikel 10Gesetzes“ die Wörter „oder den §§ 6, 12 und § 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt.

Artikel 3 Folgeänderungen

(1) In § 36 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch […] geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des BND-Gesetzes“ und die Wörter „§ 6 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

(2) In § 1 Absatz 1 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117) wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

(3) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
  2. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.

(4) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
  2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
  2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

(6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

In der Fachliteratur und im Zuge des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages („NSA-Untersuchungsausschuss“) wurde kontrovers diskutiert, ob für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vom Inland aus über die bestehende Aufgabenzuweisung in § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG) hinaus eine spezialgesetzliche Regelung erforderlich sei.

Mit der Neuregelung soll vor diesem Hintergrund eine klarstellende Regelung auf gesetzlicher Ebene für dieses Mittel geschaffen werden, welches für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes (BND) unverzichtbar ist. Auch werden Kooperationen des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen sowie die gemeinsame Datenhaltung des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen spezialgesetzlich geregelt.

Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vom Inland aus zu schaffen.

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wird mit § 6 des BND-Gesetzes in der Entwurfsfassung (BNDG-E) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, die den rechtlichen Rahmen der Maßnahme klar absteckt und ein angemessenes Schutzniveau für die Betroffenen sichert. § 9 BNDG-E sieht ein Anordnungsverfahren für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mit entsprechenden Kontrollrechten einer neu zu schaffenden Kommission (Unabhängiges Gremium) vor. Die Pflichten der Telekommunikationsdienstleister werden analog zu den bereits nach dem Artikel 10-Gesetz (G10) geltenden Pflichten auch für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung normiert. Die Kooperation des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen wird in den §§ 13 ff. BNDG-E für den Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gesondert geregelt. In den §§ 26 ff. BNDG-E wird die gemeinsame Datenhaltung und -auswertung des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen normiert.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des BND-Gesetzes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz können auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 GG gestützt werden.

V. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

Beim Bundesgerichtshof entsteht ein derzeit nicht bezifferbarer Mehrbedarf für eine gegebenenfalls erforderliche Vergrößerung des sich aktuell in Planung befindlichen neuen Ostgebäudes bzw. für die Anmietung einer zusätzlichen Liegenschaft.

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Umsetzung der Verpflichtung zur Zugriffsgewährung auf Telekommunikationsnetze können zusätzliche Kosten entstehen, wenn Telekommunikationsnetze zur Umsetzung der Verpflichtung angeordnet werden. Telekommunikationsdienstleister sind nach § 18 BNDG-E für die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zu entschädigen. Der Wirtschaft entstehen daher durch die Umsetzung der Maßnahmen keine Kosten.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Umsetzung des Gesetzes ist ein Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln beim Bundeskanzleramt, beim BND, beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt verbunden, hervorgerufen insbesondere durch das neu eingeführte Anordnungsverfahren.

Der Bedarf beim Bundeskanzleramt beläuft sich auf drei Planstellen/Stellen (zwei gehobener Dienst und einen höheren Dienst) und damit verbunden rund 260 000 Euro jährlichen Personal- und Personalnebenkosten. Der Bedarf beim BND beläuft sich auf zunächst insgesamt zwölf Planstellen/Stellen (acht Stellen höherer Dienst, drei Stellen gehobener Dienst, eine Stelle mittlerer Dienst) und damit verbundenen rund 1,6 Millionen Euro jährlichen Personal- und Personalnebenkosten sowie rund einer Million Euro Sachkosten. Der Bedarf dürfte sich in künftigen Jahren weiter erhöhen. Der gemeinsame Bedarf beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt für die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums und Unterstützungspersonal beläuft sich auf insgesamt zehn Planstellen/Stellen (neun Stellen höherer Dienst und eine Stelle gehobener Dienst) und damit verbunden rund 1,9 Millionen Euro jährliche Personal- und Personalnebenkosten. Der Bedarf für die Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof beläuft sich auf fünf Planstellen/Stellen (eine Stelle gehobener Dienst, zwei Stellen mittlerer Dienst und zwei Stellen einfacher Dienst) und damit verbunden rund 440 000 Euro jährliche Personal- und Personalnebenkosten. Der Mehrbedarf an Sachkosten beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt beläuft sich insgesamt auf rund 1,5 Millionen Euro.

Der Erfüllungsaufwand beim BND entsteht durch das Anordnungsverfahren und den weiteren Aufwand für die Umsetzung der Vorgaben zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen durch Schaffung, Anpassung und Umsetzung entsprechender Erklärungen. Zudem soll die interne Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen weiter ausgebaut und auch personell insbesondere juristisch verstärkt werden. Aufgrund der Ausgestaltung der Verfahren und den Auswirkungen des Unabhängigen Gremiums kann sich weiterer Bedarf für den BND ergeben; dieser weitere Bedarf ist derzeit nicht abschließend ermittelbar, sondern müsste gegebenenfalls in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden.

Daneben steigen auch die allgemeinen technischen und organisatorischen Anforderungen an die Datenhaltung in den Systemen des BND. Hier entsteht zunächst einmaliger Verwaltungsaufwand durch die Einrichtung der erforderlichen organisatorischen Grundausstattung und der technischen Systemfunktionalitäten; laufender Aufwand ist aufgrund der Erfordernisse an die Qualitätssicherung und die Anpassung der Systeme an sich verändernde technische Rahmenbedingungen zu erwarten. Überdies entsteht einmaliger Verwaltungsaufwand u.a. durch die Schaffung der vorgesehenen Dienstvorschriften.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 6 ff. BNDG-E ergibt sich im Wesentlichen aus der Anzahl der angeordneten Überwachungsmaßnahmen und der betroffenen Telekommunikationsnetze sowie dem Aufwand für die Umsetzung. Als Maßstab können die Kosten der Umsetzung einer Maßnahme nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes (G10) herangezogen werden. Hier belaufen sich die einmaligen Kosten für die Einrichtung bei einem betroffenen Telekommunikationsdienstleister auf durchschnittlich 2,5 Millionen Euro. Hinzu kommen durchschnittlich 250 000 Euro für die laufenden Kosten pro betroffenen Telekommunikationsdienstleister und Jahr. Es kann davon ausgegangen werden, dass Kosten in vergleichbarer Höhe auch für Maßnahmen nach den §§ 6 ff. BNDG-E entstehen.

Schließlich ist infolge der weiter zu verstärkenden internen Kontrolle beim BND auch für die gemeinsamen Datenhaltungen personeller Zuwachs erforderlich, speziell für die Erstellung der schriftlichen Vereinbarungen und die laufende Kontrolle der Datenhaltungen.

Der Erfüllungsaufwand des BND lässt sich derzeit jedoch abschließend nicht ermitteln. Eine solche detaillierte Bewertung kann voraussichtlich erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und Implementierung der neuen Verfahrensvorgaben vorgenommen werden.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat mitgeteilt, u.a. die Normierung der gemeinsamen Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen unter Federführung des BND führt bei ihr zu einem Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln. Dieser beläuft sich auf sechs Planstellen/Stellen (drei Stellen höherer Dienst und gehobener Dienst). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 550 000 Euro, die Sachausgaben auf rund 102 000 Euro.

Der Erfüllungsbedarf beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt entsteht durch das neu einzurichtende und im Anordnungsverfahren zu beteiligende Unabhängige Gremium und die ihm zur Seite gestellte Geschäftsstelle. Der Erfüllungsaufwand beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend ermitteln. Eine abschließende Bewertung kann voraussichtlich erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan eingespart werden.

VII. Weitere Kosten

Keine.

VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und berücksichtigen insoweit § 1 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, der verlangt, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen.

IX. Nachhaltigkeit

Keine Auswirkungen.

X. Demografierelevante Auswirkungen

Es entstehen keine demografierelevanten Auswirkungen.

XI. Evaluierung

Artikel 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Dabei ist zu untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BND-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Das BND-Gesetz wird zum Zwecke der Übersichtlichkeit in sieben Abschnitte eingeteilt.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 3 (§§ 3 bis 5)

Die Änderung leitet die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes ein, die im Hinblick auf die Übersichtlichkeit und Zitierfähigkeit des BND-Gesetzes erfolgt.

Zu Nummer 4 (§§ 6 bis 18 – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung)

In einem neuen Abschnitt 2 wird die strategische Fernmeldeaufklärung des BND gegenüber Ausländerinnen und Ausländern im Ausland klarstellend geregelt, soweit die Fernmeldeaufklärung vom Inland aus erfolgt (sogenannte Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung). Die Fernmeldeaufklärung erfolgt vom Inland aus, wenn sich die Erfassungssysteme in Deutschland befinden. Die §§ 6 ff. BNDG-E sind lex specialis zu § 5 BNDG-E (bisher § 3 BNDG) und enthalten besondere Regelungen für die sogenannte Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Ziel ist es, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beim Einsatz dieses Mittels zu gewährleisten. Die Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus stützt sich weiterhin auf § 1 Absatz 2 BNDG. Eine Ausnahme stellt insoweit § 7 BNDG-E dar, der eine Verwendungsbeschränkung für die mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten regelt. Das Artikel 10-Gesetz bleibt unberührt.

Zu § 6
Zu Absatz 1

Absatz 1 bildet die zentrale Norm für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Danach darf der BND zur Erfüllung seiner gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG auslandsbezogenen Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit technischen Mitteln aus Telekommunikationsnetzen erheben und verarbeiten, wenn diese Daten erforderlich sind, um frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen und diesen begegnen zu können (Nummer 1), um die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren (Nummer 2) oder um sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu gewinnen (Nummer 3). Absatz 1 konkretisiert damit den gesetzlichen Aufklärungsauftrag nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG, engt ihn aber nicht ein. Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist und bleibt ein wesentliches und unverzichtbares Instrument, um eine Grundaussagefähigkeit des BND zu allen in sein Aufgabenspektrum fallende Bereiche sicherzustellen. Hierzu gehört neben der Aufklärung von Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die Gewinnung von Erkenntnissen zur Wahrung der – auch außenpolitischen – Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Aufklärung von wirtschaftspolitisch bedeutsamen Vorgängen kann erforderlich sein, soweit es sich nicht um unzulässige Wirtschaftsspionage handelt.

Eine Erforderlichkeit zur Gewinnung von sonstigen Erkenntnissen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung im Sinne von Nummer 3 kann angenommen werden, wenn die Aufklärungstätigkeit im Einklang mit dem sogenannten Auftragsprofil der Bundesregierung (APB) steht, das das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien festgelegt. Die für Sicherheitsbelange zuständigen Bundesministerien sind das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. In dem APB werden die Prioritäten, nach denen der BND gemäß seinem Auftrag außen- und sicherheitspolitisch relevante Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten hat, festgelegt. Das mittel- und langfristig steuernde APB wird regelmäßig überprüft und kann zur schnellen Reaktion auf krisen- und krisenähnliche Szenarien auch kurzfristig aktualisiert werden. Die Bestimmung der auch mit den Mitteln der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung aufzuklärenden Vorgänge von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung unterliegt folglich wie die außen- und sicherheitspolitischen Gegebenheiten selbst gewissen Veränderungen.

Die Datenerhebung erfolgt bei der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung aus Telekommunikationsnetzen. Der Begriff des Telekommunikationsnetzes wird in § 3 Nummer 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) legaldefiniert: Ein Telekommunikationsnetz ist demnach „die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information“. Im Jahr 2004 wurde das Telekommunikationsgesetz neugefasst, um fünf europäische Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Eine dieser Richtlinien ist die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. EG Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 33). Die Definition von Telekommunikationsnetzen entspricht Artikel 2 Buchstabe a dieser Richtlinie. Telekommunikationsnetze enthalten neben nicht leitungsgebundenen Strecken (u.a. Satellitenverkehre, Richtfunkverkehre, Kurzwellenverkehre) auch leitungsgebundene Strecken (u.a. Kabel, wie Lichtwellenleiter-Kabel). Mit der Aufnahme des Begriffs Telekommunikationsnetze in die §§ 6 ff. BNDG-E anstelle des im Artikel 10-Gesetzes verwendeten Begriffs der Übertragungswege werden die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikationsübertragung berücksichtigt. Es erfolgt mit der Aufnahme des Begriffs auch eine Angleichung an die im Telekommunikationsgesetz sowie im europäischen Raum genutzten Begrifflichkeiten. Telekommunikationsnetze, die ausschließlich der Anbindung eines einzelnen, individuellen Anschlusses dienen, sind nicht Gegenstand der strategischen Fernmeldeaufklärung.

Für eine Anordnung einer Maßnahme im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung kommen nur solche Telekommunikationsnetze in Betracht, die auch ausländische Telekommunikation – also Telekommunikation von Ausländern im Ausland – führen, unabhängig davon, ob sie über deutsches Territorium geführt werden; beispielsweise sind dies Telekommunikationsnetze, die

  1. der Telekommunikation zwischen Endnutzern im Ausland,
  2. der Verbindung von Telekommunikationsnetzen nach Buchstabe a, oder
  3. der Steuerung von Telekommunikation in den unter Buchstaben a und b genannten Netzen

dienen. Darunter fallen ebenso Telekommunikationsnetze im Ausland, die nur einem Land zugeordnet sind. Dass über ein Telekommunikationsnetz auch nationale Verkehre geführt werden, steht einer Anordnung nach § 6 BNDG-E nicht entgegen.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur solche Telekommunikationsnetze genutzt werden dürfen, die durch das Bundeskanzleramt angeordnet wurden. Durch die Einführung eines speziellen Anordnungsverfahrens für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wird zum einen eine klare Trennung der Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz von der Fernmeldeaufklärung nach dem Artikel 10-Gesetz erreicht. Gleichzeitig wird auf diese Weise sowohl die interne als auch die externe Kontrolle (durch das Bundeskanzleramt als anordnende Stelle und das neu einzuführende Unabhängige Gremium als zusätzliche Kontrollinstanz) der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND verstärkt.

Zu Absatz 2

Die Erhebung von Inhaltsdaten ist im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen zulässig. Hierbei bleiben die Befugnisse aus § 12 BNDG-E unberührt. Es dürfen dabei nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erhebung von auftragsrelevanten Informationen führen, das heißt die für die Aufklärung der nach Absatz 1 bestimmten Vorgänge geeignet sind. Suchbegriffe können u.a. Anschlusskennungen, Signaturen von Übertragungen (das heißt bestimmte technische Parameter) oder ein bestimmtes Telekommunikationsnetz einer geschlossenen Nutzergruppe sein. Darüber hinaus muss die Verwendung des Suchbegriffs im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung stehen. Beispielsweise dürfen demnach grundsätzlich keine Suchbegriffe genutzt werden, die zur gezielten Erhebung von Verkehren von Staatsoberhäuptern führen, mit denen Deutschland enge und gute partnerschaftliche Beziehungen führt. Dies gilt auch dann, wenn dies auf die Erlangung von auftragsrelevanten Informationen gerichtet ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die konkreten Voraussetzungen für die Nutzung von Suchbegriffen, die zu einer gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, öffentlicher Stellen ihrer Mitgliedsstaaten oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen. Eine gezielte Erfassung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Verwendung eines bestimmten Suchbegriffs (zum Beispiel E-Mail-Adresse) dazu dienen soll, Telekommunikationsverkehre von Einrichtungen der Europäischen Union, öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedsstaaten oder Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu erheben. Ein Suchbegriff wird in diesem Sinne verwendet, wenn er in die Erfassungssysteme eingespeist wird, um Verkehre, die diesen Suchbegriff enthalten, zu erkennen und auszuleiten. Der BND setzt zur Prüfung der eingesetzten Suchbegriffe sowie auch zur Prüfung der erfassten Verkehre bzw. Suchbegriffe ein mehrstufiges Filtersystem ein. Dieses System wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt. Gleichwohl können geschützte Verkehre zum Teil nicht unverzüglich als solche erkannt bzw. Anschlusskennungen nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden. Telefoniert beispielsweise ein französischer Staatsangehöriger in Syrien mit einem syrischen Mobiltelefon mit einer anderen Person in Syrien, so kann seine französische Staatsangehörigkeit unter Umständen erst dann erkannt werden, wenn er in dem Telefonat erkennbar macht, dass er französischer Staatsangehöriger sein könnte.

Suchbegriffe nach Absatz 3 dürfen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen verwendet werden. Absatz 3 regelt die Voraussetzungen hierfür: Die Verwendung des Suchbegriffs muss entweder nach Satz 1 Nummer 1 zur Aufklärung von Gefahren im Sinne des § 5 G10 erforderlich sein, wobei anders als bei der Fernmeldeaufklärung nach § 5 G10 kein konkreter Inlandsbezug vorliegen muss.

Nach Nummer 2 ist eine Verwendung von Suchbegriffen, die einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zugeordnet sind, außerdem zulässig, wenn dies erforderlich ist, um Informationen zur Erkennung und Begegnung von Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder zur Gewinnung von sonstigen Erkenntnissen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu erlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind. Eine darüber hinausgehende Verwendung von Suchbegriffen, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, ist nur zulässig, wenn dies zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 G10 erforderlich ist.

Zu Absatz 4

Die Erhebung von Inhalts- und Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen richtet sich nach dem Artikel 10-Gesetz. Der BND setzt hierfür ein mehrstufiges automatisiertes Filtersystem ein, um solche Verkehre zu erkennen und unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen, wenn keine Beschränkungsmaßnahme nach dem Artikel 10-Gesetz vorliegt. Die Erhebung von sonstigen personenbezogenen Daten (also solche, die nicht Artikel 10 GG unterfallen) von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen mit Mitteln der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist nicht ausgeschlossen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 legt fest, dass die Informationsgewinnung und -nutzung zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) – wie bei der Auftragserfüllung durch den BND insgesamt – auch bei der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung unzulässig ist.

Zu Absatz 6

Die Speicherdauer für die erhobenen Verkehrsdaten beträgt höchstens sechs Monate. Eine längere Speicherung setzt eine Prüfung im Einzelfall voraus, ob die weitere Speicherung nach § 19 Absatz 1 BNDG-E (bislang § 4 BNDG) für die Erfüllung der Aufgaben des BND erforderlich ist. Die §§ 19 und 20 BNDG-E (bislang § 5 BNDG) finden nur dann Anwendung. Absatz 6 Satz 1 ist insofern lex specialis zu den §§ 19 und 20 BNDG-E. Die sechsmonatige Speicherfrist dient insbesondere der frühzeitigen Erkennung neuer für den BND auftragsrelevanter Teilnehmer im Ausland durch eine Analyse der erhobenen Verkehrsdaten. Darüber hinaus können beispielsweise nach einem Terroranschlag die gespeicherten Verkehrsdaten auf mögliche Verkehre der von den Tätern genutzten, bislang unbekannten Anschlusskennungen, geprüft werden. Auf diese Weise könnten das Umfeld der Täter oder auch weitere Täter schnell identifiziert werden, um möglicherweise sogar Folgeanschläge rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Zudem können in den Bereichen organisierte Kriminalität und Terrorismus auch Aufenthaltsorte oder Reisetätigkeiten Hinweise auf auftragsrelevante Aktivitäten geben. Mit der sechsmonatigen Speicherdauer wird ein angemessener Ausgleich der Interessen der ausländischen Betroffenen im Ausland mit den nachrichtendienstlichen Erfordernissen gefunden.

Zu Absatz 7

Die Einzelheiten der Umsetzung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, u.a. die BND-internen Abläufe und Zuständigkeiten, Prüf- und Unterrichtungsvorgaben sowie technische Details der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, sind in einer Dienstvorschrift zu regeln. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

Zu § 7
Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass für die Verarbeitung und Nutzung der mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten im Inland trotz der an sich von § 1 Absatz 2 Satz 2 BNDG vorgesehenen Beschränkung des BND-Gesetzes auf Fälle von Datenerhebungen im Inland die materiellen Beschränkungen des § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 BNDG-E gelten, also unabhängig vom Standort der Datenerhebung durch den BND. Eine Datenerhebung im Sinne von Absatz 1 liegt auch vor, wenn dem BND die Daten im Ausland durch einen Telekommunikationsanbieter ausgeleitet werden. Bei der Verwendung ist mithin zu beachten, dass die Daten nur zu den in § 6 Absatz 1 Satz 1 BNDG-E benannten Zwecken verwendet werden dürfen. Bei der Verwendung solcher Daten ist der Schutz von Einrichtungen der Europäischen Union und öffentlichen Stellen ihrer Mitglieder sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 6 Absatz 3 BNDG-E, der Schutz von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen sowie sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen nach § 6 Absatz 4 BNDG-E sowie das Verbot der Wirtschaftsspionage nach § 6 Absatz 5 BNDG-E zu beachten. Ferner gelten die Regelungen des § 6 Absatz 6 BNDG-E zur Speicherdauer für Verkehrsdaten entsprechend.

Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird der sogenannte Ringtausch ausgeschlossen. Erfolgt die Datenerhebung für den BND zum Beispiel im Rahmen einer Kooperation durch eine ausländische öffentliche Stelle im Ausland, dürfen Suchbegriffe zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, Einrichtungen der Europäischen Union oder von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten nur dann verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 BNDG-E vorliegen. Eine Umgehung des Schutzes für europäische Stellen und Unionsbürger ist ausgeschlossen.

Zu § 8

§ 8 regelt die Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Diese sind parallel zu dem Verfahren bei Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz ausgestaltet.

Zu Absatz 1

Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an der Durchführung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mitzuwirken. Die hierfür erforderlichen Mitwirkungspflichten werden in Absatz 1 bestimmt: Sie haben auf Anordnung des BND Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation zu erteilen, Sendungen sind dem BND auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind im Näheren im Telekommunikationsgesetz und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung geregelt.

Zu Absatz 2

Verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten haben die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört u.a., dass die hiermit betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden müssen und sie über die Mitteilungsverbote nach § 17 BNDG-E sowie die Folgen eines Verstoßes nach § 34 BNDG-E zu belehren sind. Darüber hinaus sind alle Geheimschutzmaßnahmen nach der Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern zu treffen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Diese richtet sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

Zu § 9
Zu Absatz 1

Der Antrag zur Durchführung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des BND oder eine Vertreterin oder einen Vertreter zu stellen. Die Präsidentin oder der Präsident des BND kann mithin die Antragsbefugnis auch dauerhaft auf einen von ihr oder ihm bestimmte Vertreterin oder bestimmten Vertreter delegieren.

Für die Beantragung gilt das Schriftformerfordernis und die anzuordnenden Telekommunikationsnetze sind zu benennen. Zur Ermöglichung einer Prüfung der Anträge ist der Grund der beantragten Maßnahme darzustellen. Häufig leiten Telekommunikationsdienstleister Verkehre dynamisch auf ihren Strecken. Um diesen dynamischen Leitweglenkungen folgen zu können, kann es erforderlich sein, auch übergeordnete Telekommunikationsnetze anordnen zu können. Dadurch kann der BND wechselnde Anteile aus diesen angeordneten Telekommunikationsnetzen für die Erhebung nutzen. Sofern für die Durchführung der Maßnahme die Mitwirkung des Telekommunikationsdienstleisters erforderlich ist (zum Beispiel Kabelverkehre), ist der zu verpflichtende Telekommunikationsdienstleister in der Anordnung sowie das angeordnete Telekommunikationsnetz zu benennen. Eine Kapazitätsbeschränkung ist – anders als im Artikel 10-Gesetz – nicht erforderlich. Der BND kann bereits aus tat- sächlichen Gründen nur einen sehr geringen Anteil der weltweiten Telekommunikation erfassen. Einer Kapazitätsbeschränkung, die eine flächendeckende Überwachung ausschließen soll, bedarf es daher nicht.

Zu Absatz 2

Zusätzlich zu der Anordnung der Telekommunikationsnetze nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 BNDG-E bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe in den in Absatz 2 benannten Fällen einer Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des BND oder einer Vertreterin oder einen Vertreter.

Die Steuerung von Suchbegriffen von Einrichtungen der Europäischen Union sowie ihrer Mitgliedstaaten bedarf danach immer einer entsprechenden Anordnung. Die Nutzung von Suchbegriffen, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zugeordnet sind, bedarf nur dann einer Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des BND oder einer Vertreterin oder einen Vertreter, wenn ein Fall des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BNDG-E vorliegt. Danach dürfen Suchbegriffe verwendet werden, wenn bestimmte Informationen (Gefahren für die innere und äußere Sicherheit Deutschlands, für die Handlungsfähigkeit Deutschlands und sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung) gewonnen werden sollen und soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Absatz 3

Die Anordnung sowohl der Telekommunikationsnetze nach § 6 Absatz 1 BNDG-E als auch der Suchbegriffe nach § 6 Absatz 3 BNDG-E ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Beide Arten der Anordnung können – gegebenenfalls mehrfach – verlängert werden. Die Anordnungsfähigkeit ist bei einer beantragten Verlängerung stets erneut zu prüfen.

Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Verpflichtung zur Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums durch das Bundeskanzleramt über die von ihm angeordneten Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 BNDG-E vor deren Vollzug. Die Möglichkeit des Vollzugs der Anordnung einer Maßnahme schon vor der Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums ist vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass das Ziel der Maßnahme durch die Verzögerung aufgrund des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Um der Bundesregierung beispielsweise bei Entführungsfällen im Ausland, bei denen Kommunikation erhoben werden soll, die nicht dem Artikel 10-Gesetz unterfällt, oder in anderen Ausnahmesituationen unverzüglich Informationen über neue krisenhafte Entwicklungen zur Verfügung stellen zu können, müssen die strategischen Beschaffungsmöglichkeiten des BND kurzfristig angepasst werden können. Das Unabhängige Gremium ist in diesem Fall spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung zu unterrichten.

Absatz 5

Nach Absatz 5 ist das Unabhängige Gremium über Anordnungen der Behördenleiterin oder des Behördenleiters oder ihrer oder seiner Vertretung zur Bestimmung von Suchbegriffen zu unterrichten soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Die sonstigen Suchbegriffe kann das Unabhängige Gremium stichprobenartig auf die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 BNDG-E hin überprüfen. Bei der Prüfung kann das Unabhängige Gremium beispielsweise eine Erläuterung zu ausgewählten Suchbegriffen verlangen. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.

Zu § 10

§ 10 regelt Löschpflichten und Kennzeichnungspflichten. Mit den Löschpflichten wird berücksichtigt, dass besonders geschützte Personen zum Teil nicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Verkehrs oder unverzüglich nach Erhebung erkannt werden können. Sobald dem BND hinreichende Hinweise vorliegen, dass ein Verkehr einem besonderen Schutz unterliegt, ist dieser zu löschen bzw. zu sperren, sofern die gesetzlichen Vorgaben für die Erfassung solcher Verkehre nicht erfüllt sind.

Zu Absatz 1

Die Kennzeichnung der nach § 6 Absatz 1 BNDG-E erhobenen Daten dient insbesondere der Wahrung der Unterrichtungspflichten. Dies wird durch eine Implementierung in den Erfassungssystemen gewährleistet. Die Kennzeichnungspflicht beschränkt sich auf die erhobenen Verkehre. Wird eine Einzelinformation aus einem Verkehr zum Beispiel für einen Bericht des BND genutzt, so unterliegt der Bericht keiner Kennzeichnungspflicht.

Zu Absatz 2

Sofern eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 BNDG-E durch das Unabhängige Gremium aufgehoben wird, sind die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen Verkehre unverzüglich zu löschen. Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten gilt im Übrigen § 20 BNDG-E (bislang § 5 BNDG).

Zu Absatz 3

Wird nach Erhebung eines Verkehrs erkannt, dass der Suchbegriff, der zu der Erhebung des Verkehrs geführt hat, einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zugeordnet ist, so sind die Verkehre zu löschen, die aufgrund dieses Suchbegriffs erhoben wurden. Die Löschung muss unverzüglich erfolgen. Eine Löschung unterbleibt, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine gezielte Erfassung des Verkehrs nach § 6 Absatz 3 BNDG-E vorliegen.

Zu Absatz 4

Werden durch die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung Verkehre erhoben, an denen eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger, eine inländische juristische Person oder eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person beteiligt ist, und wird dieser Verkehr nicht unverzüglich gelöscht, ist dies der betroffenen Person grundsätzlich mitzuteilen. Eine Mitteilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Maßnahme (zum Beispiel Aufklärung eines bestimmten Terrornetzwerks) hierdurch gefährdet wird und kein übergreifender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist (zum Beispiel wenn durch die Mitteilung besondere Aufklärungsfähigkeiten des BND bekannt würden). Die Zuständigkeit in diesen Mitteilungsfällen liegt wie der bisherigen Praxis entsprechend bei der G10-Kommission. Sofern die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Erhebung erfolgt, entscheidet die G10-Kommission über die weitere Zurückstellung der Mitteilung. Auch die Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung obliegt der G10-Kommission. Die Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung darf erst fünf Jahre nach Erhebung des Verkehrs erfolgen und die Voraussetzungen für die Mitteilungen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten. Solange die Daten noch für eine Mitteilung oder eine gerichtliche Überprüfung der Erhebung erforderlich sind, darf keine Löschung erfolgen. Die Löschung erfolgt daher erst nach einer endgültigen Nichtmitteilung oder – bei Mitteilung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Daten werden gesperrt, um eine weitere Nutzung der Daten durch den BND auszuschließen.

Zu Absatz 5

Werden durch die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (ungezielt) Informationen erhoben, die zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen geeignet wären (entgegen § 6 Absatz 5 BNDG-E), dürfen diese durch den BND nicht genutzt werden und sind unverzüglich zu löschen.

Zu Absatz 6

Die Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle durch den oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bzw. den behördlichen Datenschutz des BND verwendet werden und sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Jahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. Durch diese Pflicht zur Aufbewahrung der Protokolldaten wird eine angemessene Datenschutzkontrolle sichergestellt.

Zu § 11

Die Vorschrift regelt den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Die Vorschrift sieht ebenso wie andere Regelungen (vgl. etwa § 100a Absatz 4 der Strafprozessordnung sowie § 5a G10) zum Kernbereichsschutz im Bereich der Telekommunikationsüberwachung ein zweistufiges Schutzkonzept vor, um den Betroffenen vor Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bewahren. Auf Ebene der Datenerhebung bestimmt Satz 1, dass eine zielgerichtete Erhebung kernbereichsrelevanter Daten zu unterbleiben hat. Eine Maßnahme der strategischen Fernmeldeaufklärung ist danach unzulässig, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Kommt es dennoch zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, schreibt Satz 2 ein umfassendes Verwertungsverbot, ein unverzügliches Löschungsgebot sowie eine entsprechende Pflicht zur Protokollierung der Löschung vor.

Zu § 12

Im Rahmen der Eignungsprüfung wird der Datenstrom durch den BND auf zwei Kriterien hin geprüft: Zum einen wird der Datenstrom genutzt, um neue Suchbegriffe für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zu generieren. Durch die Sichtung des Datenstroms können zum Beispiel neue Kommunikationsmittel erkannt werden, die zur Generierung neuer Suchbegriffe genutzt werden können. Würde ausschließlich der bereits selektierte Datenstrom durch den BND betrachtet, würden die Erfassungsmöglichkeiten des BND massiv eingeschränkt werden. Der Datenstrom wird zum anderen daraufhin geprüft, ob sich bestimmte Strecken für die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung eignen.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird festgelegt, zu welchen Zwecken die Eignungsprüfung erfolgen darf. Bei der Eignungsprüfung werden aus Telekommunikationsnetzen ohne Einsatz von Suchbegriffen Daten erhoben, um geeignete Suchbegriffe oder geeignete Telekommunikationsnetze für Maßnahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zu bestimmen.

Zu Absatz 2

Die Eignungsprüfung muss vorab durch die Präsidentin oder den Präsidenten des BND oder ihrer oder seiner Vertretung angeordnet werden. Voraussetzung der Anordnung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem jeweiligen Telekommunikationsnetz Daten übertragen werden, die für die Auftragserfüllung des BND relevant sind. Sofern für die Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Anbieters eines Telekommunikationsdienstes erforderlich ist, bedarf es der Anordnung durch das Bundeskanzleramt. Es wird auf die entsprechenden Regelungen für das Anordnungsverfahren verwiesen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Zweckbindung für die erhobenen personenbezogenen Daten. Eine anderweitige Nutzung als in Absatz 1 benannt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Der Kernbereichsschutz wird durch einen Verweis auf eine Regelung im BSI-Gesetz sichergestellt. Danach gilt auch für Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, entsprechend § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 BSI-Gesetz:

„Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten im Sinne des § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.“

Eine Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist im Rahmen der Eignungsprüfung zulässig, die Speicherdauer wird in Absatz 4 geregelt. Die Auswertung der erhobenen Daten hat unverzüglich zu erfolgen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 legt die Speicherdauer für die personenbezogenen Daten fest, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden. Soweit die personenbezogenen Daten für die Bestimmung geeigneter Suchbegriffe ausgewertet werden sollen, dürfen diese für zwei Wochen gespeichert werden. Dienen die personenbezogenen Daten zur Bestimmung geeigneter Telekommunikationsnetze, darf die Speicherung für höchstens vier Wochen erfolgen. Für die Löschung der personenbezogenen Daten gelten die bereits in § 10 Absatz 6 BNDG-E geregelten Protokollierungspflichten.

Zu Absatz 5

Absatz 5 ermöglicht eine zweckändernde Nutzung von Daten für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hierdurch eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit Deutschlands abgewendet werden kann.

Zu Absatz 6

Eine Eignungsprüfung darf auch bei Telekommunikationsnetzen erfolgen, die bereits durch das Bundeskanzleramt angeordnet wurden. Das heißt auch hier können Inhaltsdaten ausnahmsweise und streng zweckgebunden ohne den Einsatz von Suchbegriffen verwendet werden.

Zu § 13

Der BND ist zur Erfüllung seines Auftrags nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG auf die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen. Insbesondere auch infolge der deutschen Mitgliedschaft in der EU und der NATO hat die Bundesrepublik Deutschland eine Verantwortung, sicherheitspolitisch relevante Informationen insbesondere mit anderen EU-Partnern oder NATO-Mitgliedsstaaten zeitnah zu teilen. Nicht zuletzt aufgrund von beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen ist ein Datenaustausch zur gemeinsamen Erkennung von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Die immer stärkere Vernetzung der Welt mit dem dieser Entwicklung innewohnenden stark steigenden Kommunikationsaufkommen stellt die Fernmeldeaufklärung vor erhebliche Herausforderungen. Angesichts vielfältiger, komplexer Bedrohungen und knapper Ressourcen bietet eine Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten erhebliche Vorteile für beide Seiten. Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten im Sinne eines „Burden-Sharing“ sind daher unabdingbar. § 13 BNDG-E trifft für die Kooperation auf dem Gebiet der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen spezielle Regelungen und geht insoweit den §§ 6 ff. BNDG-E vor. Diese Kooperationen sind nur unter den normierten Voraussetzungen statthaft. Eine Umgehung dieser Vorschriften (sogenannter Ringtausch) ist unzulässig.

Zu Absatz 1

Der BND darf Daten erheben und mit ausländischen öffentlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind, austauschen, um seine Aufgaben auf dem Gebiet der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zu erfüllen. Ein Austausch ist auch dann gegeben, wenn eine Gegenseitigkeit der Leistungen in anderer Form sichergestellt wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Kooperationen auf dem Gebiet der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Sinne des § 6 BNDG-E zulässig sind. Demnach müssen Kooperationen den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BNDG-E genannten Zielen dienen und die mit der Kooperation angestrebte Aufgabenerfüllung muss für den BND ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich sein.

Zu Absatz 3

Die Art und Weise der Durchführung einer solchen Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen ist vorab detailliert niederzulegen. Die Absichtserklärung muss schriftlich erfolgen und u.a. Kooperationsziele und -inhalte bezeichnen. Darüber hinaus muss sie die Bereitschaft der Kooperationspartner enthalten, die Daten nur zu dem festgelegten Zweck zu verwenden und sie auf Aufforderung des BND zu löschen, sollte der BND im Nachhinein feststellen, dass die Übermittlung unzulässig war. Der BND muss sich zudem das Recht vorbehalten, um Auskunft über die tatsächliche Verwendung der Daten zu bitten, um die Einhaltung der Kooperationsziele überprüfen zu können.

Zu Absatz 4

Die in der Absichtserklärung niederzulegenden Ziele und Inhalte der Kooperation müssen auf die Gewinnung bestimmter Informationen gerichtet sein, diese werden in Absatz 4 genannt.

Zu Absatz 5

Die Absichtserklärung über eine Kooperation mit Mitgliedsstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der NATO bedarf der der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Für Kooperationen mit sonstigen Staaten bedarf die Absichtserklärung als zusätzliche formale Hürde der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium wird über den Abschluss einer Absichtserklärung unterrichtet.

Zu § 14

Während § 13 BNDG-E die Voraussetzungen der Kooperationen im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung als solche regelt, werden in § 14 die Voraussetzungen der Erhebung von Informationen im Rahmen einer Kooperation festgelegt.

Zu Absatz 1

Die Informationen sind zur Erreichung der schriftlich niedergelegten Kooperationsziele zu erheben. Weiterhin dürfen bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der in der schriftlich niedergelegten Kooperationsziele und -inhalte geeignet sind. Zudem muss die Erhebung der jeweiligen Information in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Geeignetheit eines Suchbegriffs im Rahmen der Kooperation auch dann gegeben sein kann, wenn nur einer der Kooperationspartner den Suchbegriff benennt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verweist auf die entsprechend geltenden Vorschriften. Die für die Kooperation zu nutzenden Telekommunikationsnetze müssen durch das Bundeskanzleramt angeordnet werden. Die Vorgaben für das Anordnungsverfahren gelten entsprechend. Darüber hinaus gilt auch der besondere Schutz von Einrichtungen der Europäischen Union, öffentliche Stellen ihrer Mitgliedsstaaten und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Deutsche Staatsangehörige, inländische juristische Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen werden umfassend geschützt. U.a. müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, dass es bei Kooperationen zu keinen Eingriffen in Artikel 10 GG kommt. Wirtschaftsspionage ist auch im Rahmen von Kooperationen unzulässig.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die Datenerfassung nur durch den BND und nicht durch den jeweiligen Kooperationspartner erfolgt. Damit wird ausgeschlossen, dass der Kooperationspartner vom deutschen Territorium aus Fernmeldeaufklärung durchführt.

Zu § 15
Zu Absatz 1

Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten können dem Kooperationspartner auch automatisiert zur Verfügung gestellt werden. In Absatz 1 wird für Kooperationen eine ergänzende Übermittlungsmöglichkeit geregelt. Das Artikel 10-Gesetz bleibt auch bei Kooperationen unberührt, die erhobenen Daten sind daher vor Weiterleitung automatisiert in einem mehrstufigen Verfahren zu prüfen, um u.a. nach G10 geschützte Daten zu erkennen. Auch gezielt gesteuerte Verkehre von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, Einrichtungen der EU und öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten sowie Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen Deutschlands entgegenstehen würde, sind automatisiert auszufiltern. Weiterhin muss die sofortige Übermittlung erforderlich sein, um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen.

Zu Absatz 2

Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokollierung dient der datenschutzrechtlichen Kontrolle.

Zu Absatz 3

Der BND ist gehalten, die erhobenen und automatisiert weitergegebenen Daten stichprobenartig zu sichten, um erkennen zu können, ob dem Kooperationspartner ungeachtet der vorgenannten mehrstufigen Prüfung unbeabsichtigt Daten von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedsstaaten oder Unionsbürger sowie nach G10 geschützte Daten und kernbereichsrelevante Daten automatisiert zur Verfügung gestellt wurden. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre der BND verpflichtet, die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung dieser Daten aufzufordern. Diese muss sich vorab in der Absichtserklärung nach § 13 BNDG-E bereit erklärt haben, der Löschaufforderung umgehend nachzukommen.

Zu Absatz 4

Die auf Grundlage von Suchbegriffen des Kooperationspartners erhobenen Daten werden für höchstens zwei Wochen gespeichert. Während dieser zweiwöchigen Speicherung hat die stichprobenartige Prüfung der Daten nach Absatz 3 zu erfolgen. Darüber hinaus ist die Speicherung auch aus technischen Gründen erforderlich. Gibt es beispielsweise bei der Übermittlung technische Schwierigkeiten, könnten die Daten erneut übermittelt werden. Eine längere Speicherfrist gilt, wenn die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung, Nutzung oder Veränderung nach § 19 Absatz 1 BNDG-E (bislang § 4 Absatz 1 BNDG) festgestellt wurde. Bei Daten, die aufgrund von Suchbegriffen des BND erhoben wurden, gelten die §§ 19 und 20 BNDG-E (bislang §§ 4 und 5 BNDG). Die Einzelheiten der stichprobenartigen Prüfung sind in der Dienstvorschrift zu regeln.

§ 16

Für die Kontrolle von Maßnahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sowie auch die in § 9 Absatz 4 BNDG-E vorgesehene Vorab-Zustimmung zu den Maßnahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist das Unabhängige Gremium zuständig.

Zu Absatz 1

Das Unabhängige Gremium setzt sich zusammen aus

1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,

2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie

3. drei stellvertretenden Mitgliedern.

Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof. Dabei soll es sich um Richterinnen und Richter mit Erfahrung in Strafsachen handeln. Die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof und Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

Zu Absatz 2

Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren

1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs: die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshofs oder Richter am Bundesgerichtshofs sind, einschließlich deren Stellvertretung, und

2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts: das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.

Aufgrund des Vorschlagsrechts der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs bzw. der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts ist eine hinreichende Unabhängigkeit im Rahmen des Besetzungsverfahrens sichergestellt.

Zu Absatz 3

Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.

Zu Absatz 4

Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Beschlussfähig ist das Unabhängige Gremium, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nehmen die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter an der Sitzung teil. Das Unabhängige Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zu Absatz 5

Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Zur Sicherung der Geheimschutzbelange ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung vorgesehen.

Zu Absatz 6

Das Unabhängige Gremium berichtet mindestens einmal im halben Jahr in abstrakter Form dem Parlamentarischen Kontrollgremium über seine Tätigkeit. Die Belange des Geheimschutzes sind zu wahren.

Zu § 17

Mit § 17 werden die für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten geltenden Mitteilungsverbote geregelt. Diese Regelung entspricht derjenigen im Artikel 10-Gesetz.

Zu § 18

Die Vorschrift regelt die Entschädigung der in Anspruch genommenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Die Kosten werden nicht pauschal erstattet, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch die Verpflichteten nachgewiesen werden und werden sodann ersetzt.

Zu Nummer 5 (Überschrift)

Das BND-Gesetz wird zum Zwecke der Übersichtlichkeit in sieben Abschnitte eingeteilt.

Zu den Nummern 6 und 7 (§§ 19 bis 22)

Die Änderungen erfolgen im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 8 (Überschrift)

Das BND-Gesetz wird zum Zwecke der Übersichtlichkeit in sieben Abschnitte eingeteilt.

Zu Nummer 9 (§ 23)

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 10 (§ 24)

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 25)

Zu Buchstabe a

Mit Buchstabe a wird aufgrund der Einfügung der §§ 26 ff. BNDG-E die Überschrift von § 25 (bislang § 9a BNDG) präzisiert.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist eine Folgeanpassung zu vorhergehenden Gesetzesänderungen. Die in früheren Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 G10 um die Nummern 7 und 8 wurden versehentlich in § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BNDG nicht nachgezeichnet.

Zu den Buchstaben c bis d

Die Änderungen erfolgen im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 12 (§§ 26 bis 30)

Zu § 26

Mit § 26 BNDG-E wird eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen für die Errichtung von gemeinsamen Dateien unter Federführung des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind, sowie die Betei- ligung des BND an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien.

Der BND ist für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 BNDG in besonderem Maße auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, angewiesen. Nicht nur mit Partnerdiensten in EU und NATO, sondern auch mit regional weiter entfernten Partnern besteht angesichts zunehmend überregionaler Bedrohungen und des globalen Auftrags des BND ein besonderes Bedürfnis für eine Zusammenarbeit und hieraus folgend die Notwendigkeit, Fähigkeiten zu bündeln und relevante Informationen zeitnah mit einzelnen oder einer Gruppe ausgewählter Nachrichtendienste zu teilen.

Hierzu ist es erforderlich, gemeinsame Dateien einzurichten oder sich an bestehenden Dateien zu beteiligen, um auf diese Weise nachrichtendienstliche Informationen und Erkenntnisse zielgerichtet austauschen und gemeinsam auswerten zu können.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Zulässigkeit der gemeinsamen Datenhaltung des BND mit ausländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung nachrichtendienstlicher Informationen und Erkenntnisse. Gemeinsame Datenhaltung umfasst zum einen die Errichtung einer gemeinsamen Datei unter Federführung des BND. Zum anderen ist aber auch eine Beteiligung des BND an gemeinsamen Dateien einer oder mehrerer ausländischer öffentlicher Stellen zulässig. Die gemeinsamen Dateien, die der BND federführend errichtet oder an denen er sich beteiligt, müssen sich auf bestimmte Gefahrenlagen (zum Beispiel Proliferationszusammenhänge, bestimmte Bedrohungslagen) oder bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Mitglieder einzelner Terrororganisationen, terroristischer Gefährder) beziehen. Die Gefahrenlagen nach § 26 Absatz 1 BNDG-E sind nicht gleichzusetzen mit den Gefahrenbereichen des § 5 Absatz 1 Satz 3 G10, sondern können über diese hinausgehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die grundlegenden Voraussetzungen für eine gemeinsame Datenhaltung.

Die Einhaltung rechtstaatlicher Prinzipien in den teilnehmenden Staaten erfordert keinen der deutschen Rechtsordnung gleichartigen Schutz. Das Grundgesetz erkennt die Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen an und respektiert sie grundsätzlich auch im Rahmen des Austauschs von Daten. Sichergestellt sein muss jedoch, dass der Datenumgang durch die Partnerdienste nicht elementare Anforderungen des menschenrechtlichen Schutzes bzw. an die Rechtsstaatlichkeit unterläuft.

Der Austausch mit ausländischen Nachrichtendiensten beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Dahinter steht das Verständnis, dass der Austausch von Erkenntnissen dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses mit ausländischen Partnern und letztlich auf diese Weise der Stärkung und Verbesserung der Zusammenarbeit dient. Entscheidend für die Wahrung der Gegenseitigkeit ist nicht ein gleichwertiger Austausch in jedem Einzelfall, sondern eine umfassende Gesamtbetrachtung im Rahmen des Prinzips „do ut des“, durch die sichergestellt wird, dass diese Form der Zusammenarbeit nicht ohne jedwede Gegenleistung des Kooperationspartners erfolgt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht ein abgestuftes Zustimmungserfordernis für die gemeinsame Datenhaltung in Abhängigkeit des jeweiligen Teilnehmerkreises vor: Gemeinsame Dateien mit Partnerdiensten aus der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der NATO bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, Dateien mit anderen Partnern erfordern die Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Hinter dieser abgestuften formellen Hürde steht die Grundüberlegung, dass ausländische öffentlichen Stellen aus EU, Europäischem Wirtschaftsraum und NATO einer gemeinsamen Wertegemeinschaft angehören und über ein hohes Maß an demokratischer Legitimität verfügen, woraus die Gewährleistung geschlossen werden kann, dass die im Rahmen der gemeinsamen Datenhaltung übermittelten Daten, bei denen es sich auch um personenbezogene Daten handeln kann, vereinbarungskonform verwendet werden.

Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über jede gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mündlich erfolgen. Dabei ist insbesondere die Tatsache der Zusammenarbeit, die eine gemeinsame Datenhaltung vorsieht, mitzuteilen. Einzelheiten zu den konkreten Inhalten der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem BND und dem ausländischen Partner müssen nicht mitgeteilt werden.

Zu Absatz 4

Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datenhaltung und -nutzung sind gemäß Absatz 4 vorab zwischen den teilnehmenden Staaten in einer schriftlichen Erklärung, zum Beispiel einem Memorandum of Understanding, niederzulegen. Die Erklärung muss insbesondere den Zweck der Datei enthalten sowie eine Klausel, dass die Daten nur zu diesem Zweck verwendet werden dürfen und der BND sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der übermittelten Daten zu ersuchen.

Zu § 27

§ 27 regelt die besonderen Voraussetzungen für die Errichtung einer gemeinsamen Datei durch den BND in eigener Federführung.

Zu Absatz 1

Die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Staaten muss der Erkennung und Begegnung von Gefahren für die in § 5 G10 genannten Bereichen dienen. Dabei ist jedoch das Vorliegen eines in § 5 G10 geforderten Inlandsbezugs nicht erforderlich. Das heißt die Datei muss auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung der folgenden Gefahren gerichtet sein:

1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland oder auf den Staat, dem die beteiligte ausländische öffentliche Stelle angehört,

2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge,

3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,

4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union oder des Landes der beteiligten ausländischen öffentlichen Stelle in Fällen von erheblicher Bedeutung,

5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im jeweiligem Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,

6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung oder

7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union oder des Landes der beteiligten ausländischen öffentlichen Stelle in Fällen von erheblicher Bedeutung oder

8. des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung beziehen.

Zu Absatz 2

Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr eingestellten Daten trägt. Eine Datenverantwortlichkeit des BND für Daten anderer Teilnehmer besteht insofern nicht, jedoch obliegt es dem BND sicherzustellen, dass bezüglich der gemeinsamen Arbeitsergebnisse die Vorgaben des BND-Gesetzes zur Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten gewahrt werden.

Zu § 28

§ 28 BNDG-E normiert das Erfordernis einer Dateianordnung für Dateien, die der BND zur gemeinsamen Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen führt. Die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Dateianordnung orientieren sich an den Vorgaben des § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und des § 25 Absatz 6 BNDG-E (bislang § 9a Absatz 6 BNDG), sind jedoch an die besondere Konstellation der gemeinsamen Datenhaltung mit ausländischen Nachrichtendiensten angepasst. So ist zum Beispiel nach Nummer 9 – anders als in § 25 Absatz 6 BNDG-E – nicht die zu Eingabe und Abruf befugte Organisationseinheit zu benennen, sondern lediglich die befugte öffentliche Stelle. Vor Erlass der Dateianordnung ist der oder die BfDI anzuhören; das Bundeskanzleramt muss der Dateianordnung zustimmen. Die Prüfkompetenz des oder der BfDI ist beschränkt auf die Einrichtung der Datei durch den BND sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten. Ein Prüfrecht des oder der BfDI für Daten der teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen besteht nicht.

Für die Kontroll- und Prüfrechte über Daten, die durch an der Datei teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen eingegeben werden, gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle. Für die ausländischen öffentlichen Stellen folgt dies unmittelbar aus ihrem Recht, ohne dass es dazu eines Anwendungsbefehls durch deutsche Gesetzgebung bedarf.

Zu § 29

§ 29 BNDG-E regelt die Voraussetzungen für die Eingabe in und den Zugriff auf die durch den BND geführten gemeinsamen Dateien.

Zu Absatz 1

Eine Eingabe personenbezogener Daten durch den BND in die von ihm geführte gemeinsame Datei darf nur erfolgen, wenn der BND allen an der Datei beteiligten Partnern die Daten zur Verfügung stellen darf und er diese Daten auch in seinen eigenen Dateien speichern darf. Auf diese Weise sollen mögliche Umgehungstatbestände ausgeschlossen werden. Ferner normiert Absatz 1 eine Kennzeichnungspflicht aller personenbezogenen Daten in der gemeinsamen Datei, um insbesondere mit Blick auf nationale Kontrollkompetenzen die Zuordnung der Daten gewährleisten zu können. Für die Eingabe und den Abruf durch die an der Datei teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle. Für die ausländischen Stellen folgt dies unmittelbar aus ihrem Recht, ohne dass es dazu eines Anwendungsbefehls durch deutsche Gesetzgebung bedarf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer automatisierten Dateneingabe durch den BND in gemeinsame Dateien, die durch ihn selbst geführt werden. Der automatisierten Übermittlung vorausgehen muss eine automatisierte Prüfung, durch die Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 BNDG-E und solche Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden, erkannt und gelöscht werden. Die automatisierte Übermittlung muss ferner erforderlich sein, um die Kooperationsziele zu erreichen.

Zu dem Einzelheiten und Verfahren der Kernbereichsprüfung wird auf die Ausführungen in der Begründung zu § 15 Absatz 3 Satz 1 BNDG-E verwiesen.

Zu Absatz 3

Die an der Datei beteiligten Stellen können direkt auf die in den gemeinsamen Dateien gespeicherten Daten zugreifen und diese nutzen. Eines in Polizei-Kooperationen verbreiteten, vorgeschalteten Indexdatei-Verfahrens, bei dem zunächst das Vorliegen einschlägiger Datensätze bei den beteiligten Stellen abgefragt und hiernach die Stellen, bei denen solche Datensätze vorliegen, um Übermittlung der Daten gebeten werden, bedarf es nicht. Die unmittelbare analytische Nutzung entspricht der unter Auslandsnachrichtendiensten verbreiteten Praxis bei der Ausgestaltung des Zugriffs auf gemeinsame Dateien. Aufgrund des gegenüber Index-Dateien erhöhten Eingriffsgewichts ist die Errichtung solcher Dateien an besonders hohe formelle (Zustimmung durch Bundeskanzleramt, Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums) und materielle Hürden (Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 G10, Zusammenarbeit in erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland) gebunden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Anforderungen an die Eingabe- und Zugriffsprotokollierung. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Jahres aufzubewahren und dann unverzüglich zu löschen. Dies trägt den Erfordernissen einer angemessenen datenschutzrechtlichen Kontrolle ausreichend Rechnung.

Zu § 30

§ 30 regelt die Voraussetzungen für die Beteiligung des BND an gemeinsamen Dateien ausländischer öffentlicher Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind.

Auch wenn es nicht darum geht, dass der BND anderen Stellen die Möglichkeit eines automatisierten Abrufs aus einer durch ihn geführten Datei einräumt, erscheint es angemessen, die allgemeinen Voraussetzungen für die gemeinsame Datenhaltung in § 26 BNDG-E auch anzuwenden, wenn der BND sich im Ausland an einer gemeinsamen Datenhaltung beteiligt.

Darüber hinaus sind für die Beteiligung des BND an gemeinsamen Dateien ausländischer Nachrichtendienste die weiteren Vorgaben des § 29 Absatz 1 bis 3 BNDG-E zu beachten.

Eine Dateneingabe darf auch automatisiert unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 und 3 BNDG-E erfolgen. Auf die Ausführungen in der Begründung zu § 29 Absatz 2 BNDG-E wird verwiesen.

Durch die entsprechende Anwendung des § 29 Absatz 3 BNDG-E ist sichergestellt, dass auch bei einer Beteiligung des BND an gemeinsamen Dateien, dieser sowie die weiteren beteiligten Stellen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen können, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist. Hiermit wird das datenschutzrechtliche Zweckbindungserfordernis konkretisiert.

Für die Berichtigung, Löschung und Sperrung von durch den BND in diese Dateien eingebrachte Daten gilt § 20 BNDG-E.

Zu Nummer 13 (§ 31)

Die Änderungen erfolgen im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 14 (Überschrift)

Das BND-Gesetz wird zum Zwecke der Übersichtlichkeit in sieben Abschnitte eingeteilt.

Zu Nummer 15 (§§ 32 und 33)

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Nummer 16 (§§ 34 und 35)

Mit den §§ 34 und 35 werden Straftatbestände und Bußgeldtatbestände geschaffen. Diese Regelungen entsprechen Regelungen im Artikel 10-Gesetz.

Zu Nummer 17 (§ 36)

Mit der zwölf-monatigen Übergangsfrist soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Zeit zur Umstellung auf das neu eingeführten Verfahren zur Verfügung steht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 110)

Zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 6, 12 und 14 BNDG-E sind insbesondere Aufstellung und Betrieb von Geräten in den Räumen zu dulden. Eine entsprechende Erweiterung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 wird vorgenommen.

Absatz 1 Satz 6 stellt klar, dass das Telekommunikationsgesetz keine Einschränkung der materiell-rechtlichen Vorschriften zur Überwachung vornimmt. Dies gilt auch für Maßnahmen nach den §§ 6, 12 und 14 des BNDG-E.

Zu Nummer 2 (§ 114)

Telekommunikationsdienstleister müssen nach § 114 auf Anfrage Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen erteilen. Diese Informationen dienen der Prüfung, ob der Telekommunikationsdienstleister für eine Verpflichtung für die Durchführung einer Maßnahme nach den §§ 6, 12 und 14 BNDG-E in Betracht kommt.

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Umnummerierung der Paragraphen des BND-Gesetzes.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Das BND-Gesetz wird umfassend neu nummeriert. Aus diesem Grund soll dem Bundeskanzleramt die Erlaubnis eingeräumt werden, den Wortlaut des BND-Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.


Diff zwischen dem von uns veröffentlichten Leak und der vom Bundeskabinett beschlossenen Version.

Legende:

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  • hinzugefügt

Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

§ 6 Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus internationalen Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um

  1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,
  2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder
  3. sonstige Erkenntnisse von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen ., die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(1a) Das Bundeskanzleramt bestimmt den Anteil der auf diesen Telekommunikationsnetzen zu überwachenden Übertragungskapazität‚ dieser Anteil darf höchstens X Prozent betragen.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,

  1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder
  2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

(6) Verkehrsdaten werden höchstens X sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer Dienstvorschrift festzulegen, die auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes,. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das die Kommission unterrichtet.Parlamentarische Kontrollgremium.

§ 7 Verwendung Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten

(1) Für die Verwendung Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 3 bis 6 entsprechend.

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.

§ 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt‚ hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 2a bleibt 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der Verpflichtete das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme nahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Der Das nach Absatz 1 Verpflichtete verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

  1. auszuwählen,
  2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
  3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren, die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach Absatz 1 Verpflichteten verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Der Die nach Absatz 1 Verpflichtete hat verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl vom 28. August 2006, S. 846), die zuletzt am 26. April 2010 (GMBl vom 26. April 2010, S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt werden worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

§ 9 Anordnung, Unterrichtung

(1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:

  1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,
  2. die betroffenen Telekommunikationsnetze,das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
  3. den Verpflichteten das nach § 8 verpflichtete Unternehmen sowie
  4. die Übertragungskapazität nach § 3a Absatz 1a.

(2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eines Vertreters durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe

  1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie
  2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens X neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu X neun Monate sind zulässig, soweit sie die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Kommission monatlich das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Die Kommission Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung der Kommission des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist die Unterrichtung der Kommission des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich nachzuholen.aufzuheben.

(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Kommission das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen, die die Kommission das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.

§ 10 Kennzeichnung und Löschung

(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) Wird eine Anordnung nach § 6 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

(3) Werden Informationen Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder eines einer Unionsbürgers rgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Informationen Daten entgegen § 6 Absatz 5 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Werden die Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, nicht unverzüglich gelöscht, ist dies den Betroffenen die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald

  1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist, oderist und
  2. kein übergreifender überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monate Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Kommission. G10-Kommission. Die Kommission G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der Kommission G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. -Werden entgegen § 6 Absatz 4 Daten erhoben, gilt § 12 Artikel 10-Gesetz entsprechend.- Soweit Solange die personenbezogenen Daten danach für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, sind wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten zu sperren, werden gesperrt, sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. In allen anderen Fällen sind sie unverzüglich zu löschen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.

(6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 11 Kernbereichsschutz

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.

§ 12 Eignungsprüfung

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus internationalen Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung

  1. geeigneter Suchbegriffe oder
  2. geeigneter Telekommunikationsnetze

für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung).

(2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Telekommunikationsdienstleisters Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 und § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.

(4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens X vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der zweiten auf die Protokollierung folgt, folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für

  1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  2. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden, die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei nach den §§ 3h und 3i auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.

(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn sie

  1. den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und
  2. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.

(3) Eine Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nicht Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages sind‚ ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur dann zulässig, wenn sie von -besonderen- außen- und sicherheitspolitischen Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist.

(4) (3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:

  1. Kooperationsziele,
  2. Kooperationsinhalte,
  3. Kooperationsdauer,
  4. eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,
  5. eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie
  6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 Folge zu leisten.

(5) (4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen

  1. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,
  2. zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,
  3. zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,
  4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
  5. über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,
  6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, oder
  7. in vergleichbaren Fällen.

(6) (5) Die Absichtserklärung bedarf in den Fällen des Absatzes 4 der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt, im Übrigen bedarf Sie sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Die Kommission Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.

§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation

(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

  1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,
  2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

Die Erhebung von der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

§ 15 Automatisierte Datenübermittlung, Speicherung, Prüfung

(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn

  1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte
    1. Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder
    2. Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,

    gelöscht wurden und

  2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.

(2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende bis zum Ablauf des Kalenderjahres, des dem Jahr der zweiten auf die Protokollierung folgt, folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 3e 11 wird stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten, Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass unbeabsichtigt Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet des das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Kommission das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.

(4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ 19 und 20 gelten bleiben im Übrigen unberührt.

§ 16 Unabhängiges Gremium

(1) Das Unabhängige Gremium besteht aus

  1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden,
  2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie
  3. drei stellvertretenden Mitgliedern.

Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

(2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren

  1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs: die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und
  2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts: das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.

(3) Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.

(4) Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.

(5) Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.

(6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.

§ 17 Mitteilungsverbote

(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach den §§ 6 und 3e Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen.

(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8, 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilen erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtetet verpflichtet oder mit der Durchführung betreut Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

§ 18 Entschädigung

Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen nach § 8 eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

§ 26 Zulässigkeit gemeinsamer Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien errichten führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Ereignisse Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.

(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

  1. dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,
  2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und
  3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatz Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Die Kommission Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass

  1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
  2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.

§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst

(1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 6 Absatz 2 Satz 6 und § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gelten gilt entsprechend.

(2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.

§ 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien

Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der Datei,
  2. den Zweck der Datei,
  3. die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
  4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,
  5. die Zugangsberechtigung,
  6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,
  7. die Protokollierung durch den Bundesnachrichtendienst des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,
  8. die Rechtsgrundlage der Datei,
  9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
  10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und
  11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des Betroffenen der betroffenen Person nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Der Die oder die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz des oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Errichtung Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.

§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien

(1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(1a) Im Rahmen des Datenanrufes wird nur angezeigt,

  1. die Tatsache dass ein Treffer vorliegt,
  2. diejenige teilnehmende öffentliche Stelle, die die entsprechenden Daten in die gemeinsame Datei eingegeben hat.

Der Abruf weiterer Daten ist nur zulässig, wenn aufgrund eines entsprechenden Ersuchens diejenige öffentliche Stelle, die die personenbezogenen Daten eingegeben hat, dem erweiterten Zugriff ausdrücklich zustimmt. Sind die personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst eingegeben worden, gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn des dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu zu protokollieren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der zweiten auf die Protokollierung folgt, folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 30 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.


Audio-Mitschnitt der SPD-Pressekonferenz

61 Ergänzungen

  1. Ich habe überlegt, wie man diese Handlungen der Bundesregierung beschreiben kann. Aber letztlich fehlen mir die Worte! Das ist noch schlimmer als die Stasi, denn die hatten damals nicht die gleichen technischen Möglichkeiten!

    1. Ich frage mich schon lange, wie es sein kann, dass seit Jahren ein grundgesetzwidriges Gesetz nach dem anderen beschlossen und vom Verfassungsgericht wieder kassiert wird, ohne dass das Folgen für die Verantwortlichen hat. Ich bin kein Jurist. Als Bürger nenne ich das klar verfassungsfeindlich und sehe ein Parteiverbotsverfahren gegen CxU und SPD längst begründet. Warum sie das tun? Weil sie es können! Es gibt keine ausreichende Opposition dagegen, weder in der Politik und erst recht nicht in der Bevölkerung. Im Moment kann die Groko tun, was sie will. Soll der kleine Kläffer halt bellen, was will er machen? In Deutschland wie überall wird unter dem Vorwand „Terrorbekämpfung“ Demokratie und Rechtsstaat abgeschafft und kaum einen juckt es. „Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf.“ Die schlimmsten Dystopien werden gerade Wirklichkeit und alle schlafen. Die „Demokraten“ werden zum Schuss den Nationalsozialisten ein Überwachungs- und Polizeistaat übergeben, den diese nicht besser hätten errichten können. Vielen Dank für diese Zukunft an alle, die daran mitwirken!

      1. Ereignisse der Geschichte wiederholen sich in zyklischen Abständen. Ich bin fest davon überzeugt dass meine IP wegen dieses Kommentars zum Zwecke der Terrorbekämpfung bereits auf der Watchlist steht. Liebe Überwacher! Warum nutzt Ihr Eure Fähigkeiten nicht sinnvoll und bestellt mir automatisch bei Amazon neues Klopapier, sobald Bedarf besteht! Warum könnt Ihr meinem Arbeitgeber nicht automatisiert eine Krankmeldung schicken, wenn ich krank bin? Mit Eurer Technik könntet Ihr die Welt zum Positiven verändern aber leider passiert aktuell das Gegenteil. Angela, du solltest wissen, wie es sich anfühlt 24/7 überwacht zu werden.

      2. Das Bundesverfassungsgericht erlässt in Sachen Überwachung stark erscheinende Urteile, die es letztlich zur Unwirksamkeit abschwächt. Meist gibt es nach vielen Jahren, in denen der Fall beim unterbesetzten Verfassungsgericht bearbeitet wird, ein Urteil mit langen Übergangsfristen, in denen das rechtswidrige Gesetz weiterhin angewendet werden kann. Dabei hat „der Gesetzgeber“ ja Zeit, es in der Zwischenzeit zu ändern. So lange das Gericht diese Art „Rechtsprechung“ nicht ändert, bleibt es so zahnlos, wie es sich selbst macht. Falls Sie Muße haben, lesen Sie mal die drei Sondervoten zum letzten Urteil in vergleichbaer Sache, dem BKA-Gesetz (Übergangsfrist übrigens bis Mitte 2018). Die Angst vor dem nach Verschwörungstheorie klingenden und weitgehend faktenfrei behaupteten „internationalen Terrorismus“ hat schon verfangen, mit wessen Waffen er gespeist und stark gemacht wurde – und ob deshalb Überwachung das mildeste, wirksamste Mittel ist oder es andere gibt – , bleibt bei der Betrachtung außen vor. Das nächste Abhörgesetz – also dieses – wird vermutlich mit 4:4 Stimmen durchgewunken. Das Gesetz hat allerdings noch einen netten Nebeneffekt: Die Spione – oder muss ich schreiben: Nachrichtendienstler – machen sich in anderen Ländern strafbar, und meist ist Beihilfe ebenfalls strafbar. Was aber ist Beihilfe, jedenfalls aus Sicht anderer Länder? Ist es die Sekretärin des Vorzimmers des Behördenchefs? Oder ist es der Parlamentarier, der ausdrücklich Spionagehandlungen im Ausland gesetzlich „genehmigt“?

      3. Deshalb haben wir ja einen Verfassunsgsschutz, der die Elite-Politiker vor der Verfassung schützt! :)

    2. Solange deutsche Politiker von Menschen wie Alexander Dibelius beraten werden braucht man keine Besserung erwarten.
      In den nächsten Jahren wird vermutlich weitere Infrastruktur privatisiert und staatliche Aufgaben werden an private Firmen übertragen. So lässt sich die Verantwortung für Fehler auch viel leichter auf andere abschieben… ich bin eigentlich Optimist, aber ich befürchte wenn es so weiter geht werden die Populisten die Macht übernehmen.

  2. Liebe Leser,

    für mich ist es nun an der Zeit den letzten Kommentar im Internet allgemein und Netzpolitik zu posten. Ich habe schon lange sämtliche Internetaktivitäten in Foren, den Tagesnachrichten abgelegt, und muss nun leider erkennen, dass alle, die sich mit Snowden solidarisiert haben nur der Spielball gewesen sind für jene, die uns nun auf den Leib rücken, da man fest davon ausgehen muss, dass all das, was Snowden geleakt hat von langer Hand durch eine durch und durch korrumpierte Regierung, die u.a. auch in Deutschland sitzt, geplant wurde. Sie wollen unser aller Leben einfach so klauen, vermarkten, verramschen, so denn dann tut das, aber ohne mich!

    Ich wünsche allen weiterhin viel Glück, aber ein Tipp habe ich noch, nicht mehr das Internet nutzen für eure Freiheitswünsche, machts lieber einfach aus, sofern möglich und leistet, wenn es denn dazu kommen sollte physischen Widerstand gegen die aufziehende Diktatur, sofern sie anfängt selektiv zu zersetzen und zu vernichten was an Menschlichkeit unerlässlich ist, das LEBEN.

    1. You are not alone!
      Asceticism is no resignation, is a tool for strong fighters.

      We are legion.

    2. Wieso sollte Snowden ein Spielball der Regierungen sein und die Veröffentlichungen gezielt geplant?

    3. „… von langer Hand durch eine durch und durch korrumpierte Regierung, die u.a. auch in Deutschland sitzt, geplant wurde.“
      Ich habe ja schon eine Reihe von Verschwörungstheorien gelesen, aber Deine liegt in der Tabelle ganz vorne. Für Juli 2016 verleihe ich Dir den Aluhut des Monats.
      Kopfschüttel. Wie kann man nur ein so ernstes Thema entwerten.

      1. Ohhhh? Was ist das denn?! Seh ich hier einen Pro-Regierungs-Troll der mit dem Kampfbegriff Verschwörungstheoretiker/Aluhut um sich wirft???
        Wie nieeeeeedlich! :D

        Aber mal ehrlich,Horst™.Immerhin macht sich AkteAG304 Gedanken und hinterfragt diese akuten Gefahren für unser aller Freiheit (auch deine Freiheit) eigenständig,und er oder sie ist da nicht allein.
        Und was machst Du in der Zeit? Sah man ja…nichts konstruktives,sondern nur denunzierenden bullshit.

        Wenn Du ernst genommen werden willst,denk bevor Du dich äußerst.
        Ansonsten zieh weiter und lass denkende Menschen die Drecksarbeit für Dich machen.Musst nicht mal etwas tun,außer die Klappe halten und Dich freuen dass es Menschen gibt die für eine bessere Zukunft kämpfen!

        Und damit Du später etwas schlauer auf die Toilette gehen kannst:

        https://www.youtube.com/watch?v=cpQpYVlulmI

        Gruß,

        Mückenspray

        1. Aktexirgendwas hat völlig unsinnige Behauptungen aufgestellt ohne begründung. Man muss kein „Pro Regierungs Troll“ sein um das Aluhut Potential zu erkennen.

          Ich meine, was ist das denn für ein Genialer Plan? „Lassen wir einen unserer Leute Hoch sensible Daten Leaken, anstatt weiter unerkannt zu operieren, damit wir auf Öffentlichen Widerstand stoßen!“

          War den Jungs einfach zu langweilig?

          Verschwörungstheoretiker haben es so an sich öffentliche Quellen als Falsch darzustellen und eigene Thesen auf manchmal mehr und manchmal weniger wirren VERMUTUNGEN aufzubauen. Das ist hoch Problematisch da sie dadurch nur noch mehr für Verwirrung sorgen und die Wahrheit oft schwerer zu erkennen ist.

          Oder um das ganze mal in einer Verschwörungstheorie unterzubringen: Verschwörungstheoretiker werden von der Regierung gesteuert (beeinflusst) um die Allgemeinheit von der Wahrheit abzulenken! ;)

  3. Und sie kommt doch. Die Massenüberwachung. Der doofe Snowden hat dafür gesorgt, dass das, was er als „illegal“ anprangerte, jetzt halt legalisiert wird. Wieso sitzt er eigentlich in Moskau rum? Hat er irgendwas bewirkt, ausser Ärger und Zwietracht zu säen?

    1. Merkwürdige These. Du könntest auch schreiben: besser wäre es gewesen, wenn es keine Snowden-Veröffentlichung gegeben hätte. Dann wüssten wir nichts und könnten in Ruhe leben.
      Die Welt wird nicht anders, bloss weil man sich eine rosarote Brille aufsetzt.
      Warum er in Moskau „rumsitzt“? Weil anscheinend kein anderes westlich orientiertes Land die Traute hat, ihm ein sicheres Asyl zu gewähren. Niemand möchte es sich mit Amerika verscherzen.

      1. @GustavMahler
        Die Foristen @AkteAG304 +@Hardy sind die gleichen Patienten,die bei schlechten Nachrichten dem Postboten die Schuld geben.
        Sie sind die besten Unterstützer des Überwachungsapparates.
        Leider gibt es zu viele von diesen Pappkameraden.

        „Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.“
        Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach
        oder die deutsche moderne Version:
        „Wir haben immer genügend Bier und Bratwürste,warum sollen wir denn für die Freiheit kämpfen“
        Meine Eigenkreation.

  4. Meinungsfreiheit *winke winke*

    reden ist silber schweigen ist gold…

    überwachen der rund 80 millionen terroristen in deutschland, morden von deutschen boden aus mit drohen ohne urteil und blitzen der terror autofahrer für den nächsten friedensnobelpreis!

    ich will honecker zurück, der war nicht so assi wie merkeln und obama, der war sogar sozialer zum volk und hatte ein besseres bildundgssystem.

    ein dummes volk lässt sich hat leichter steuern und früher hatte es noch rückgrat um auf die strasse zu gehen….

    grüße an die überwachungsvollpfosten *stinkefinger*

    1. Wo lebst du und was hast du die letzten 5 Jahre an Nachrichten gesehen?
      Das ist ganz genau das was gerade passiert.

      Diese neueste Gesetz ist nur ein weiterer Sargnagel für die schon begrabene Meinungsfreiheit.
      Nicht mehr und nicht weniger.

      Wach auf.

  5. Das die arabischen Scheichs geneigt sind, auf der Schleimspur auszurutschen, wage ich zu bezweifeln.

  6. Aktuell frage ich mich, warum gegen diese theoretische Ausweitung, bzw. technische Möglichkeit keine Petition eingereicht wird, z.B. über https://epetitionen.bundestag.de
    Dafür ist doch dieser kleine Teil unseres eGoverments da.

    Bei den vielen Kommentaren hier würden diese sicherlich relativ schnell viele Unterzeichner finden und der Bundestagsausschuss muss sich damit befassen.

    Neben der Angst, dass Dinge überwacht werde die man nicht überwacht haben will, bzw. die Falschen solche Informationen missbrauchen, steht auch noch die Kostenfrage. Wenn man sich mal ausrechnet welche Etats für die erfolgreiche Überwachung notwendig sind für Personal (man brauch echte teure Spezialisten) und Infrastruktur (HW/SW etc.) ist das echt heftig. Ich vermute mal, dass man das nicht dem Wehretat entnimmt….

    1. Hallo NicFi,
      eine Petition also soll die Rettung sein? Wow, da wird sich der Herr Bundesinnenminister wohl in die Hose nässen. Ich höre schon den Aufschrei, wenn er feststellt dass er einmal mehr ertappt wurde. Doch eine Änderung wird wohl nicht eintreten. Leider. Er macht es wie immer: Schulterzucken und weiter im Programm. Besser ist vielleicht einen Shitstorm auf Twitter loszutreten. So als griffigen Hashtag vielleicht „#Ü-Staat“. Dann können die Digitalisten mal so richtig auf die Pauke hauen und dem Herren Bundesinnenminister so richtig einen twittern. Aber bitte nicht so laut, es könnte sonst passieren das die Damen und Herren im Parlament aus dem Schlaf gerissen werden.
      Jonas

  7. Ja, in jedem SPD-Politiker steckt ein verknappter Nazi. Oh falsch, die haben ja die rote Farbe in der Flagge. Umgekehrt wird ein Schuh daraus, in jedem CDU-Politiker steckt ein verkappter Nazi. Bei der SPD ist Stalin das Leitbild. Na, habt ihr schon die neuen Uniformen entworfen in denen wir zukünftig durch Deutschland marschieren dürfen. Und die Grünen sollen mal ganz ruhig bleiben. In BW hängen sie auch die Fahne nach dem Wind.

  8. Und unser Bundespräsident wird das neue Gesetz brav unterschreiben. Er kommt aus einen Unrechtsstaat und baut ihn gerade mit Mutti wieder auf. Dafür bekommt er 210.000 Euro Ehrensold von den Schafen nach seine Abgang inklusive Fahrer und Büro. Na Herr Gauck, steht in der Bibel du sollst deinen Nachbarn ausspionieren und ihn knechten. Kann mich daran nicht erinnern so etwas in der Bibel gelesen zu haben. Können sie so etwas mit ihrem Gewissen vereinbaren, wenn sie den eloquenten Saubermann darstellen.

    1. Hallo Herr Gauck, vielleicht erhalten sie die Nachricht von einem ihrer Soldaten. Die Kirchensteuer wurde von den Nazis mit der Kirche vereinbart. Nimmt man gerne und ist nicht verwerflich, weil es das eigene Säckel füllt. Von einer Doppelmoral wollen wir hier mal nicht sprechen.

  9. Unser Schäuble spricht immer von der „Schwarzen Null“. Ich sehe auf der Regierungsbank jede Menge „Schwarze Nullen“!!

  10. „SPD-Fraktion präsentiert das BND-Gesetz“

    SPD, zusammen mit der Union inzwischen nur noch ein kleinbürgerlicher Verein für angewandte
    Realsatire.

  11. Der Begriff „Verräterpartei“ wird der SPD einfach nicht mehr gerecht.
    Vorschläge?
    „Verbrecherpartei“, „SED“, „Volksentrechtungspartei“, „Arschlochpartei“..?

    1. Warum sollte man einen gut eingeführten und akzeptierten Markenbegriff ändern?
      Die SPD hat sich ihren Ruf ehrlich im historischen Kontext verdient und bis in die Gegenwart verfeinert.

      Die vorgeschlagenen Alternativen jedoch haben das Potential, den Dunstkreis der Sympathisanten eher noch zu vergrößern, denkt man an die Unmengen von Verbrechern und Arschlöchern, die es in diesem Land gibt. Letztere schreiben hier sogar Kommentare.

      Zum Schluss noch diesen Gedanken: Manchen Verbrechern mag man durchaus noch „Ehre“ zugestehen. Doch Verräter haben keine Ehre. Sie verdienen die Höchststrafe.

  12. Gleich bedeutet nicht gleich.

    Subsidiärer Schutz
    Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält unter Umständen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingsschutz ist dies der Fall, „wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.“

    Einen eingeschränkten Status – „subsidiären Schutz“ – erhalten dagegen Menschen, die nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention oder das deutsche Grundrecht auf Asyl fallen. Sie müssen zwar nicht in die Heimat zurück, etwa weil ihnen dort Todesstrafe oder Folter drohen oder Bürgerkrieg herrscht. Anders als Menschen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus bekommen sie aber zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann.

    Also wenn dies nicht auf Edward Snowden zutrifft, warum zählt dies jeden Tag für tausende an der Grenze zu Deutschland. Sorry, hatte vergessen, dass Snowden in seiner Heimat nicht politisch verfolgt wird und ihm keine Folter droht.

    1. @reader
      Zu Ihrer Info!
      Es kommen pro Tag ca. 180 Flüchtlinge nach Deutschland,damit Ihr völkisches Gedankengut
      von Asylantenfut,Flüchtlingsschwemme usw, mal auf den Boden Tatsachen geholt wird.
      Ihr Pseudoengagement für Snowden in Ehren,aber Snowden mit Asylantenhetze zu verbinden ist schon ziemlich unterste AFD/NPD/PEGIDA Schublade.

  13. Jede einzelne Person, die an der Umsatzung dieses neuen Gesetzes mitgearbeitet hat, macht sich schuldig. Es gilt nun, den Namen jedes einzelnen Mitarbeiters der Sicherheitsbehörden und Gesetzesformulierer gnadenlos aufzudecken, denn dieser Stasi- und Misstrauenskultur kann man nur mit Transparenz begegnen.

    1. Wollte noch ergänzen, welche Strophe mir neulich ein weiblicher Fußballfan vorsang: „Schiri, wir wissen wo Dein Auto steht…“

  14. Es wird sich doch jemand finden, der Klage beim Bundesverfassungsgericht einreicht. Das scheint der einzige Weg zu sein, dieses Gesetz keine Anwendung finden zu lassen.

    1. Dazu muss Der/Diejenige zuerst von diesem Gesetz betroffen sein, klar … nicht der 08/15 Bürger, sondern Ärzte, Anwälte oä. „Spezialbürger“!
      Die dürfen Klagen, aber nur wenn sie nachweisen können, das sie auch davon betroffen sind!
      Kriegen die Gesetzeschreiber das Gesetz so hin, das besagte Gruppen nicht betroffen sind, so dürfen sie auch nicht vor dem Bundesverfassungsgericht klagen … politisches Problem gelöst!

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