Berliner Datenschutzbericht: Neues Polizeigesetz ist „verfassungsrechtlich bedenklich“

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Vor kurzem stellte der langjährige Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seinen Jahresbericht 2014 im Rahmen einer Pressekonferenz vor. Dabei wurde deutlich, dass auch in der Hauptstadt an diversen Stellen erhebliche Risiken für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen bzw. drohen. Dieser Artikel soll einige Fälle exemplarisch zusammenfassen, wobei der Schwerpunkt auf dem Bereich „Inneres und Justiz“ liegt. Interessierten LeserInnen sei neben dem eigentlichen Dokument auch die regelmäßige Lektüre der verschiedenen Datenschutzberichte empfohlen.

Dies ist ein Gastbeitrag von Hanns Suchi.

Ein Schwerpunkt der Kontrolltätigkeit des Beauftragten lag 2014 bei den sogenannten „gemeinsamen Terrorabwehrzentren“ (GTAZ und GETZ), die mittlerweile die Zusammenarbeit zwischen den Polizeien (BKA, Europol, Bundes- und Landespolizeien), Geheimdiensten (BfV, BND, MAD, LfVs) und weiteren Behörden (GBA, ZKA, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) auf informationeller Ebene erheblich prägen. Dabei stellte er im Rahmen seiner Prüfung u.a. fest, dass hierfür gar „keine gesetzlichen Organisationsregelungen“ oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen seien. Das führe dann dazu, dass der dort stattfindende Datenaustausch das Trennungsgebot und andere verfassungsrechtliche Garantien erodiert, weil die fachgesetzlichen Datenschutzvorschriften für ein solches „Feilbieten“ von Informationen nicht ausgelegt seien. Als Beispiel nennt der Beauftragte die bestehenden Übermittlungspflichten für „Delikte der Allgemeinkriminalität (z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung)“, wenn sie „nur einen sehr entfernten Zusammenhang mit den Staatsschutzdelikten“ aufweisen. Seine abschließende Bewertung der Praxis der Berliner Polizei- und Geheimdienstbehörden steht zwar noch aus, soll aber noch in diesem Jahr erfolgen.

Als weiterer Schwerpunkt wurde der Schutz von Mandatsgeheimnissen im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete genannt. Konkreter Anlass waren die Ermittlungen gegen einen ehemaligen Justizsenator, der zugleich als Rechtsanwalt und Notar tätig gewesen ist. In dessen Kanzleigemeinschaft waren von der Staatsanwaltschaft erhebliche Aktenbestände beschlagnahmt worden, wobei offenbar auch Unterlagen von anderen Berufsgeheimnisträgern betroffen waren, die nicht Ziel des eigentlichen Durchsuchungsbeschlusses waren. Eine ähnliche Problematik gibt es nach Aussage von Dr. Dix auch bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, die ihren Beruf ebenfalls zusammen mit anderen in Praxisgemeinschaften ausüben.

Das derzeit im Abgeordnetenhaus beratene Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) wird vom Beauftragten als „verfassungsrechtlich bedenklich“ eingeschätzt. Mit dieser Änderung soll die automatische Kennzeichenfahndung durch die Polizei sowie eine erweiterte Datenübermittlung von der Polizei an die Geheimdienste im Rahmen der so genannten Anti-Terrordatei (ATD) bzw. der Rechtsextremismusdatei (RED) erlaubt werden. Bei letzterer steht insbesondere die Meldung von „Kontaktpersonen“ in der Kritik des Datenschutzbeauftragten, da diese meist von einem „Terrorismusbezug der Hauptperson“ nichts ahnen und damit aber selbst von weiteren Überwachungsmaßnahmen betroffen sein könnten.

Auch die „Novelle zum Bundesmeldegesetz“ stößt auf erhebliche Kritik: Dort soll nämlich ein einmaliger Meldedatenabgleich personenbezogener Daten von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften sowie deren Familienangehörigen verankert werden, was natürlich den Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit widerspricht. Schließlich erheben diese Religionsgemeinschaften selbst umfangreich Daten von ihren Mitgliedern, so dass die geplante stichtagsbezogene Übermittlung des Gesamtbestandes mithin entbehrlich erscheint. Außerdem erhalten die Religionsgemeinschaften bereits heute umfangreiche Aktualisierungsmeldungen, sobald eines ihrer Mitglieder umzieht. Bereits bei der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung hatte es einen solchen Meldedatenabgleich gegeben, so dass viele Menschen ohne Zahlungspflicht in den Fokus der Gebühreneinzugsstellen (GEZ) geraten sind.

Die Auffassung des Datenschutzbeauftragten zur „Stadtweiten Veranstaltungsdatenbank (VDB)“ ist ambivalent: Eine Diskussion im Abgeordnetenhaus zu dieser seit über 10 Jahren bestehenden langjährigen Erfassung von AnmelderInnen politischer Versammlungen war erst durch einen Artikel auf netzpolitik.org ins Rollen gekommen. Darin war auch aufgezeigt, dass die Auskunftsrechte der Betroffenen von der Berliner Polizei jahrelang missachtet worden waren. Im Jahresbericht 2014 wird dieser Punkt nun endlich kritisiert, stellt jedoch nur eine besonders eklatante Komponente dieser verfassungsrechtlich bedenklichen Vorratsspeicherung dar. Der Datenschutzbeauftragte regt zwar ein differenziertes Löschkonzept und kürzere Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten an, hält die Veranstaltungsdatenbank aber nicht für „per se unrechtmäßig“. Damit bleiben allerdings Einschüchterungs- und Abschreckungseffekte (chilling effects) hinsichtlich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit weitgehend unberücksichtigt, denn für jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel besteht hierzulande eine Anzeigepflicht (vgl. § 14 VersammlG). Wer befürchtet, durch seine politische Betätigung oder sein gesellschaftliches Engagement jahrelang in polizeilichen Datenbanken erfasst zu werden, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts in Berlin verzichten.

Ein besonders erschreckender Fall von Überwachung und Datenerfassung wird im Zusammenhang mit Asylsuchenden thematisiert: In einem Neuköllner Wohnheim wurde der „Heimausweis“ der BewohnerInnen bei jedem Betreten/Verlassen des Geländes gescannt und diese Informationen zusammen mit einem Zeitstempel gespeichert, so dass ein lückenloses Bewegungsprofil entstand. Diese Daten waren durch die Heimleitung zehn Jahre lang einsehbar, was der Datenschutzbeauftragte als „unzulässig“ erachtete. Durch den Betreiber wurde dieser massive Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (u.a. aus der Menschenwürde des Art. 1 GG abgeleitet) damit gerechtfertigt, dass für jede Person entsprechende Unterbringungsleistungen mit dem Land Berlin abgerechnet werden müssen. Jedoch ist dafür eigentlich nur eine banale Aufstellung erforderlich, an wievielen Tagen die jeweiligen BewohnerInnen im Wohnheim untergebracht worden sind. Die Totalerfassung der Bewegungen der Asylsuchenden passt in das stigmatisierende Bild, welches Berlin diesen Menschen oft auch an anderen Stellen entgegenbringt. Außerdem wurde ebenfalls von allen BesucherInnen protokolliert, wer wann zu wem wollte. Auch diese Informationen wurden durch den Betreiber zu lange gespeichert und nur unregelmäßig gelöscht. Hier konnte der Beauftragte durchsetzen, dass diese Daten zukünftig beim Verlassen des Wohnheims wieder gelöscht werden. Zusätzlich waren in den Fluren des Gebäudes und vereinzelt im Hofbereich insgesamt noch 33 Videokameras installiert, deren Betrieb mit Sachbeschädigungen, Überfällen und Diebstählen begründet wurde. Da es aber seit einiger Zeit zu keinen solchen Vorfällen mehr kam, müssten die Überwachungskameras demnächst eigentlich abgeschaltet werden.

Ein längerer Abschnitt beschäftigt sich mit dem Polizeiarbeitsplatz in der BVG-Sicherheitsleitstelle, worüber die BeamtInnen auf die umfangreichen Videoüberwachungsanlagen der BVG zugreifen können. Dabei gibt es zwei Differenzierungen: Nach Eingang einer Meldung zu einer „Straftat auf einem U-Bahnhof“ wird durch BVG-Personal der Zugriff auf die betreffende Live-Videosequenz gewährt. Die Bilder sollen vermeintlich zur Unterstützung der Einsatzkräfte vor Ort und zur Koordinierung von Maßnahmen dienen. Diese anlassbezogene Variante kommt dann auch bei „Sondereinsätzen und Großlagen, z.B. Demonstrationen“ zum Einsatz, wobei die Nutzung dabei auf Grundlage der einschlägigen Gesetze (ASOG, VersammlG, StPO) erfolgen solle. Hingegen haben die BeamtInnen bei der anlassunabhängigen Videoüberwachung „uneingeschränkten Zugriff auf die Live-Bilder ausgewählter U-Bahnhöfe, die als kriminalitätsbelastete Schwerpunktbahnhöfe gelten“. Solche Orte werden in Berlin geheim gehalten und nur im sogenannten „Kriminalitätslagebild“ vermerkt. Eine Datenspeicherung durch die Polizei soll angeblich nicht erfolgen.

Kurz nach Bekanntwerden der NSU-Verbrechen fanden bei den Geheimdiensten umfangreiche Vernichtungsaktionen von Akten statt. In Berlin führte eine Verwechslung von Kartons zu dieser Behinderung der Aufklärungsarbeit von Untersuchungsausschüssen und Gerichten. Schließlich musste sogar die Leiterin des Berliner Verfassungsschutzes wegen dieser Eigenmächtigkeiten von ihrem Amt zurücktreten. Im Zuge dieser Skandale kam es dann zur Einleitung verschiedener Löschmoratorien bei den Berliner Sicherheitsbehörden, für deren Fortsetzung der Datenschutzbeauftragte allerdings die „Verabschiedung eines Einzelfallgesetzes“ für „vorzugswürdig“ erachtet. Bisher unbekannt war jedoch, dass es auch im Rahmen des NSA-Untersuchungsausschusses zu einem Löschmoratorium kam, infolge dessen „zu löschende personenbezogene Daten weiter entgegen der Rechtslage aufgehoben werden sollten“. Dafür hat Dr. Dix keine Zustimmung erteilt, da der Bundestagsuntersuchungsausschuss den Berliner Geheimdienst überhaupt nicht um die Übermittlung von Daten gebeten hatte.

Eine skurrile Mitteilung betrifft die Kontrolle auf elektronisches Doping beim Schach. Der Deutsche Schachbund e.V. hatte den SpielerInnen der 2. Bundesliga eine Vereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt, in der sie sich „auch ohne Anfangsverdacht mit der Überprüfung ihrer elektronischen Geräte einverstanden“ erklären mussten. Die datenschutzrechtliche Problematik einer solchen Durchsuchung von privaten Geräten war dem Schachbund offenbar nicht bewusst, weshalb der Datenschutzbeauftragte zu einer pragmatischen Lösung riet, dem generellen „Verbot des Beisichführens technischer Geräte während eines Turniers“.

Die Berliner Polizei hat 2014 mit der Öffentlichkeitsfahndung bei Facebook begonnen: Auf einer sogenannten „Fanpage“ werden zunächst „anonymisierte Fahndungshinweise“ veröffentlicht, die mögliche InteressentInnen sodann auf eine polizeieigene Seite verweisen (erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Fahndung im Rahmen der Muppet Show des BKA), auf der sich schließlich die personenbezogenen Informationen befinden. Die Datenschutzbeauftragten der Länder stehen einer solchen Nutzung sozialer Netzwerke durch die Polizei skeptisch gegenüber, denn einmal im Internet veröffentlichte Fahndungsdaten lassen sich weltweit leicht auffinden und sind praktisch kaum noch zu löschen. Ein weiteres Problem stellen Mutmaßungen und Beleidigungen durch Kommentare dar, welche die Berliner Polizei durch eine „redaktionelle Betreuung ihrer Fanpage“ in den Griff bekommen will.

Eine erfreuliche Meldung zum Schluss: Auch der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hält nach dem Urteil des EuGH die ursprüngliche Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten rechtlich für nicht mehr durchführbar. Treffend wählte er deshalb im Jahresbericht als Zwischenüberschrift „Ende der Vorratsdatenspeicherung“ – ohne Fragezeichen. Leider hält selbst eine solch klare Aussage unsere uneinsichtigen Politiker, Branchenverbandspräsidenten und Polizeigewerkschaftsfunktionäre nicht von ihren verfassungsfeindlichen Bestrebungen ab.

2 Ergänzungen

  1. Was in einem Neuköllner Wohnheim mit den Hausausweisen passiert ist, ist datenschutzrechtlich nicht der einzige Verstoß der in Berliner Wohnheimen passiert. In vielen (ich kennen nicht alle) Wohnheimen führen die Betreiber Listen in denen jeder Brief, mit Angabe des Absenders, Datum des Eingangs usw. notiert wird und in der der Empfänger selbst für gewöhnliche Sendungen unterschreiben muss. In dem Wohnheim Hellersdorfer Weg 33 wird durch die deutsche Post am Samstag deswegen gar keine Post zugestellt, da das (Überwachungs) Büro Samstags dort nicht besetzt ist und die Unterschriftenlisten deshalb nicht erstellt werden können. Da die Betreiber solcher Wohnheime selbst kein Interesse an diesen Informationen haben können muss man sich die Frage stellen, in wessen Auftrag diese Listen geführt werden?

  2. Nichts für ungut, aber hier ist genug Material für drei bis vier kleine Artikel – stattdessen tl;dr?

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