Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH-Urteil: Warum es keinen nationalen Alleingang geben darf

Vorratsdatenspeicherung. Symbolbild. Bild: Steve Jurvetson. Lizenz: CC BY 2.0.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung heben immer mehr Mitgliedsstaaten ihre entsprechenden Gesetze auf. Eine juristische Analyse verdeutlicht derweil, dass sich auch Mitgliedsstaaten an das Urteil des EU-Gerichts halten müssen. Ein nationaler Alleingang sollte damit ausgeschlossen sein – egal, wie oft und laut er gefordert wird.

Die Vorratsdatenspeicherung war die größte in offenem Verfahren beschlossene anlasslose Massenüberwachung der EU. Gleich mehrere nationale Umsetzungen wurde von Obersten Gerichten für verfassungswidrig erklärt und verworfen, darunter auch in Deutschland. Nachdem auch noch das oberste EU-Gericht die komplette Richtlinie als unvereinbar mit Grundrechten und damit null und nichtig erklärt hat, sollte die Vorratsdatenspeicherung eigentlich tot sein.

Dennoch vergeht kaum ein Tag, an dem nicht irgendein verstrahlter Hardliner mit absurden Metaphern oder durchgeknallten Unterstellugen die Wiedereinführung dieser Überwachungsmethode fordert. Wir könnten das jedesmal bloggen: Gelegenheiten gibt es genug und Klicks hat jeder gerne. Aber es ist nicht nur billig, sondern auch kontraproduktiv.

Man muss das mal ganz klar sagen: Die Vorratsdatenspeicherung ist tot. Und das muss sie auch bleiben.

Schon das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil so hohe Hürden für eine eventuelle Neuregelung aufgestellt, dass Juristen sich den Kopf zerbrechen, wie eine Umsetzung überhaupt möglich sein soll, die einer erneuten Klage standhalten kann. Ein Beispiel dafür sind die Vorschriften zur Datensicherheit, die spätestens nach Enthüllungen der permamenten Hacker-Angriffe der Geheimdienste als unerfüllbar gelten müssen.

Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil sogar noch darüber hinaus gegangen und hat weitere Grenzen gesetzt. Unter anderem kritisieren die Richter die Anlasslosigkeit – und damit den Kern der Massenüberwachung:

Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Der britische Jura-Professor Steve Peers fasst das so zusammen: „Der EUGH verbietet Massenüberwachung“. Danke für die Klarstellung.

In einer lesenswerten Analyse legt er jetzt nochmal nach und kommt zu dem Schluss, dass auch nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung sich an das grundlegende Urteil des EuGH halten müssen. Also: weg mit der Vorratsdatenspeicherung – auf allen Ebenen.

Andere Staaten haben das verstanden. In Schweden haben Provider angekündigt, nicht länger zu speichern. In Österreich und Ungarn stehen Gerichtsentscheidungen über die Zukunft der nationalen Gesetze an. Finnland will sein Gesetz dem Urteil anpassen und die entsprechenden Regelungen streichen. Und in der Slowakei hat das Verfassungsgericht vorgestern das nationale Gesetz suspendiert.

Europa bewegt sich nach vorn. Also hört auf, rückwärts zu laufen.

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5 Ergänzungen

  1. Nun ist aber die Frage wie lange Provider Verbindungsdaten rückhalten „dürfen“. Auch vor VDS Pflicht gab es ja Spuren, auf die Ermittler zugreifen können, und die wird es auch weiterhin geben.

    Die nächste VDS wird sein, dass Interessierte Kreise Provider dafür bezahlen die Daten ihrer Kunden möglichst lange zu speichern.

  2. „Die VDS ist tot“….wers glaubt. so lange die schwarze pest am ruder ist, ist gar nichts tot……wetten??

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