Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat von der Europäischen Kommission Einblick in ein Rechtsgutachten über die Abschaffung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung beantragt. Die Kommission verweigert die Herausgabe jedoch, weil die Frage „hoch sensibel“ ist.
Die Kommission evaluiert gerade die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Dabei geht es nur um die konkrete Ausgestaltung, Daten-Arten und Speicher-Dauer. Eine Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht im Gespräch. Umso wichtiger ist Druck, wenigstens die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung zu kippen, wie es auch bei den Netz-Sperren geklappt hat. Zumindest ein Gutachten hat man dazu mal erstellen lassen, lässt die Kommission wissen:
Dieses Rechtsgutachten analysiert die Möglichkeit, die Anwendung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung optional für die Mitgliedstaaten zu machen, die Folgen einer solchen unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten, sowie die Rechtsgrundlage, auf der künftige Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet werden sollten.
Patrick wollte Einblick in dieses Rechtsgutachten, entsprechend der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU. Ihre Ablehnung begründet die Kommission so:
Die Veröffentlichung dieses Rechtsgutachtens würde erstens den Schutz von Rechtsberatungen unterlaufen, da ein internes Gutachten für die Kommission der Öffentlichkeit bekannt gemacht würde. Die Veröffentlichung hätte eindeutig gravierende Auswirkungen auf das Interesse der Kommission, freie, objektive und umfassende juristische Beratung zu erhalten.
Zweitens hätte die Veröffentlichung auch einen sehr schlechten Einfluss auf den Entscheidungsprozess der Institution, einschließlich dem Initiativrecht der Kommission vor Verabschiedung eines Entwurfs für eine Überarbeitung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Die Veröffentlichung des betreffenden Rechtsgutachtens würde interne Diskussionen und Beratungen der Öffentlichkeit bekannt machen, bevor die zuständigen Gremien Gelegenheit hatten, darüber zu debattieren.
Dies wiederum kann zu externen Störungen führen, welche die Entscheidungsprozesse der Kommission ernsthaft untergraben. Vor allem bei diesem besonders sensiblen Thema.
Aber es gibt eine Ausnahme der Ausnahme in der Verordnung:
Die Ausnahmen zum Zugangsrecht müssen aufgehoben werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der erbetenen Unterlagen besteht.
Wenn ihr Interesse an dem Dokument Ares(2010)828204 habt, könnt ihr ja mal beim Generalsekretariat nachfragen: sg-acc-doc@ec.europa.eu.