Heiko Maas
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: Justizministerium an Verfassungsschutz: Vorratsdatenspeicherung ist für alle da!
Justizminister Heiko Maas, einst erklärter Gegner der Vorratsdatenspeicherung, setzt sich gegen die Bargeld-Obergrenze ein. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/">CC BY-ND 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/spdsaar/6967457217/">SPD Saar</a> : Justizministerium an Verfassungsschutz: Vorratsdatenspeicherung ist für alle da! Bei der Präsentation der Vorratsdatenspeicherung suchte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) die Öffentlichkeit zu beruhigen: Die Neuauflage der massenhaften und anlasslosen Telekommunikationsüberwachung sei notwendig, um schwerste Straftaten besser aufklären zu können, wahre die Balance zwischen Sicherheitsinteressen und Bürgerrechten – und gestatte dem Verfassungsschutz keinen Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten.
netzpolitik.org: Also der Verfassungsschutz kriegt keinen Zugriff?
Maas: Der Verfassungsschutz, das Verfassungsschutzamt ist in dem Gesetz nicht vorgesehen für einen Zugriff nach den Regeln, die wir in diesem Gesetz vorschlagen werden.
Unsere Befürchtungen, dass es sich bei dieser scheinbar eindeutigen Aussage um einen Taschenspielertrick handelt, bestätigte die Entscheidung des bayerischen Kabinetts, dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz das Abrufen von auf Vorrat gespeicherten Daten zu erlauben. Entgegen den Beteuerungen von Heiko Maas hat das Bundesjustizministerium offenkundig kein Problem mit der Novellierung des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, wie aus der Antwort auf eine Schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Jan Korte (Die Linke) vom 16. Dezember 2015 hervorgeht (unten im OCR-Volltext).
Bayern geht uns nichts an
Der bayerische Gesetzentwurf sei dem Justizministerium bekannt, schrieb Staatssekretär Christian Lange (SPD) lapidar am 23. Dezember 2015. Einmischen wolle man sich allerdings nicht, denn die „Bundesregierung bewertet nicht die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung, dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung“. In der Sache selbst legitimiere § 113c, Absatz 1, Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes das Abrufen der Daten durch eine „Gefahrenabwehrbehörde der Länder“, in diesem Fall eben der bayerische Verfassungsschutz.
Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen […]
2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;
Ob die „Abwehr einer konkreten Gefahr“ in den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes fällt, der im Vorfeld Informationen über Bestrebungen sammeln darf, die sich „gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ richten, bleibt fraglich. Augenscheinlich hat sich aus Sicht der Bundes- sowie der bayerischen Landesregierung das Trennungsgebot überholt, das Gefahrenabwehrbehörden wie der Polizei andere Befugnisse einräumt als dem Inlandsgeheimdienst. Ironischerweise, und wohl aus gutem Grund, nennt die Begründung ausdrücklich die Polizei als Beispiel für eine Gefahrenabwehrbehörde – und nicht den Verfassungsschutz, um den es eigentlich geht.
Folglich befürchtet Jan Korte, dass es sich bloß um einen ersten Schritt handelt, um auszuloten, wie weit sich der gesetzliche Rahmen ausdehnen lässt: „Bereits wenige Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes hat die CSU einen ersten Vorstoß zu seiner Ausweitung unternommen. Und dies wird nicht der letzte Versuch gewesen sein, staatlichen Zugriff und den Umfang der Datensammlung deutlich auszuweiten.“ Umso wichtiger sei es jetzt, „diesen grundrechtswidrigen Bestrebungen klar Einhalt zu gebieten“ und das Projekt Vorratsdatenspeicherung unverzüglich zu beenden. Zudem werfe die Antwort kein gutes Licht auf Bundesjustizminister Maas, der entweder die Tragweite seines eigenen Gesetzes überhaupt nicht erfasst habe „oder aber er hat die Öffentlichkeit und insbesondere auch seine eigene Partei gezielt belogen“.
Text der Antwort aus dem PDF befreit
Antwort des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz auf die Schriftliche Frage Nr. 12/121 des Bundestagsabgeordneten Jan Korte (Die Linke).
Betr.: Ihre schriftliche Frage Nr. 12/121 vom 16. Dezember 2015
Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre o.a. Frage beantworte ich wie folgt:
Frage Nr. 12/121:
Welche Pläne oder Überlegungen sind der Bundesregierung bekannt, den Verfassungsschutzbehörden in den Ländern Zugriff auf anlasslos gespeicherte Verkehrsdaten (Telefonverbindungs- und Internetdaten) zu ermöglichen und wäre dafür nach Auffassung der Bundesregierung die im Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten im TKG neu vorgesehene Öffnungsklausel in § 113c Absatz 2 Nr. 2 TKG (Bundestagsdrucksache 18/5088) eine ausreichende Rechtsgrundlage (bitte begründen)?
Antwort:
Der Bundesregierung ist der von der Bayrischen Staatsregierung am 15. Dezember 2015 beschlossene Gesetzentwurf für ein Bayrisches Verfassungsschutzgesetz bekannt. Nach dessen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 soll das Landesamt für Verfassungsschutz bei den nach § 113a Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Absatz 1 Nummer 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen dürfen.
Die bayrische Staatsregierung stützt sich bei ihrem Vorschlag demnach auf § 113c Absatz 1 Nummer 2 TKG. Diese Vorschrift erlaubt die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder nur, wenn dies durch eine (landes-) gesetzliche Regelung erlaubt wird und die Übermittlung der Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes dient. Nach der Begründung zu § 113c Absatz 1 TKG wird damit den Gefahrenabwehrbehörden, also etwa der Polizei, die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen entsprechender Befugnisnormen verpflichtend gespeicherte Verkehrsdaten zu erheben. Die Bundesregierung bewertet nicht die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung, dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung.
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: #netzrückblick: Schurken des Jahres und ihre netzpolitischen Siege
campact via <a href="https://www.flickr.com/photos/campact/20015040089/">flickr</a> (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>) : #netzrückblick: Schurken des Jahres und ihre netzpolitischen Siege Wer hat die größten Siege davongetragen? Wer hat im zurückliegenden Jahr netzpolitische Dammbrüche zu verantworten und die Tore zum Sündenpfuhl der digitalen Unfreiheit aufgestoßen? Wo wurden denn die wahren Erfolgsmeldungen produziert, die nicht als solche erkennbar waren?
Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der zweite Beitrag in dieser Reihe. Darin geht es diesmal um die digitalen Schurken des Jahres.
Netzpolitik besteht nicht das ganze Jahr aus Prozessen und Verfahren, aus Gesetzen, Normen, Software, Programmen und Anwendungen. Mitunter sind ganz reale Menschen für die Ereignisse des Jahres 2015 verantwortlich. Schlussendlich muss Bilanz gezogen werden, was die Rückschläge des Jahres waren, um die Herausforderungen für 2016 zu kennen. Zeit für einen persönlichen Jahresabschluss-Rant, um elf europäische Claqueure der Überwachungshysteriker zu würdigen.
# Hans-Georg Maaßen
Der feinsinnige Niederrheiner war lange als Humorist unbekannt. Doch wir haben selten so gelacht wie bei seiner Inszenierung des „Landesverrats“. Damit machte er sich bundesweit einen Namen als ehrgeiziger Strippenzieher einer der gekonntesten Polit-Possen des Jahres. Seinen Versuch, WhistleblowerInnen und JournalistInnen einzuschüchtern, hat er politisch weitgehend unbeschadet überstanden, inszenierte sich zuletzt gar als Opfer einer Verleumdung. Mit einem neuen Selbstbewusstsein kann er so ins nächste Jahr starten. Aber welchen Sieg hat er zu vermelden? Das von ihm geleitete Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bekam mehr Befugnisse durch ein Reförmchen verschafft. Die V‑Leute des BfV dürfen jetzt ganz legal Straftaten begehen, und der Informationsfluss zu Polizei und Landesbehörden wurde „verbessert“.
# Die drei Tenöre
Die Anti-Aufklärer im Geheimdienstuntersuchungsausschuss ölen sich zum Jahresausklang in der Kaschemme „Black Hole“ mit dem Blended-Malt „Monkey Shoulder“ die Stimmen. Philipp Wolff, Johannes Eisenberg und Peter Graulich haben mit ihrer Kakophonie der Verschleierung den NSAUA zur Zirkusmanege verkommen lassen. Der Vertreter des Bundeskanzleramtes Wolff, BND-Zeugenbeistand Eisenberg und Selektorenbeauftragter und Profi-Kopierer Graulich lieferten ein fortwährendes Hintergrundgeräusch, das schmerzhaft am Demokratieverständnis der ZuschauerInnen kratzte: „Nicht Untersuchungsgegenstand“, „Nur in nichtöffentlicher Sitzung“, „Dafür gibt es keine Aussagegenehmigung“. Wohl orchestriert sprangen die ZeugInnen auf das Podest, machten Sitz, Platz und Männchen. Die Drei tönen nicht laut, aber perfekt abgestimmt und eingespielt. Dabei kam kein Zweifel auf, dass
das Publikumder Deutsche Bundestag zu ihrer Untermalung anwesend ist – und nicht der Transparenz wegen.# Thomas de Maizière und Heiko Maas
Dieses Duo hat 2015 sein Karmakonto zum Überlaufen gebracht. Maas konnte zusätzlich neue Maßstäbe im unter Sozialdemokraten geübten professionellen Umkippen setzen. Der Innenminister konnte dagegen „systematische und grundlegende Sabotage“ der EU-Datenschutzgrundverordnung für sich verbuchen. Weitere Heldendaten waren die Vorratsdatenspeicherung und Markierung von Flüchtlings-Handyanschlüssen. Nebenbei wurde Datenhehlerei als Straftatbestand eingeführt und der Whistleblowerschutz noch verschlechtert. Von beiden haben wir gelernt, dass die Wiedererweckung eines verfassungsrechtlich höchst problematischen Überwachungsvorhabens nicht mal mehr rational begründet werden muss. Gut, dass wir auch nicht nach den Rechtfertigungen für ihr politisches Handeln zu fragen brauchen, denn die Antwort würde uns nur unnötig verunsichern.
# Ursula von der Leyen
Heimlich still und leise begibt sich die Bundeswehr auf eine Reise. Zum nächsten Kriegsschauplatz, dem „Cyber-Raum“. Die Verteidigungsministerin hatte im Februar bei ihrer Rede in München schon den Weg geebnet für den Krieg in der „fünften Dimension“. Dann machte sie im April ernst mit der Cyber-Leitlinie der Bundeswehr. Seitdem treibt sie den Umbau der Armee voran, um für die „Cyber-Kriegsführung“ gewappnet zu sein. Genauso entscheidend wie diese Neuorganisation ist ein Sieg, den sich von der Leyen persönlich ans Revers heften darf: Niemand redet darüber, denn eine Empörung, dass die Bundeswehr für offensive digitale Angriffe aufrüstet, ist jedenfalls ausgeblieben. Bonuspunkte kann von der Leyen ernten, weil sie ihren lieben WählerInnen klarmachte, die Diskussion um Killerdrohnen sei nun lange genug geführt worden, nun werde endlich gekauft. Nur wer die Raketen von den Drohnen auf den Kopf bekommt, das mochte sie nicht sagen. Aber es werden schon die Richtigen sein, deswegen schwieg sie sicher auch zur Beihilfe zum Mord via Ramstein.
# Theresa May
Als langfristigen Wintervorrat hatte die britische Innenministerin eine PR-Kampagne der Geheimdienste angelegt, um in der heißen Phase der Parlamentsauseinandersetzungen über das neue „Investigatory Powers“-Gesetz davon zehren zu können. Dadurch ist es ihr ebenfalls gelungen, einer öffentlichen Debatte den richtigen Spin zu verpassen. Die Zustimmung im britischen Unterhaus gilt jedenfalls als Formsache. Dankend nahm sie auch die Morde von Paris an und nutzte sie ohne jede Scham für ihre politischen Überwachungsziele.
# Günther Oettinger
Er hat uns nichts vorgemacht. Seit Januar hat er sich immer wieder klar gegen die Netzneutralität bekannt. Wegen der selbstfahrenden Autos, die aber, wie Hersteller versicherten, gar kein Internet brauchen. Bilderreich hat uns der talibaneske Digitalkommissar der Herzen irrlichternd Katastrophenszenarien beschrieben und Lobbyargumente der Telekommunikationsindustrie wiedergekäut, mit denen die Netzneutralität schleichend abgeschafft wird. Immer wieder war er im zurückliegenden Jahr mit Ideenreichtum gesegnet und wurde nicht müde, die Debatte um ein freies Internet mit Absurditäten zu ergänzen. Nicht unverdient ist er deshalb im Jahr 2015 Preisträger des österreichischen „Scheiß-Internet“-Awards geworden. Keine Hoffnung macht uns, dass Oettinger im kommenden Jahr für die EU-Urheberrechtsreform zuständig sein wird.
# Timotheus Höttges
Zur Siegesfeier im Cyber-Ressort der EU-Kommission wird bestimmt auch Telekom-Chef Höttges eingeladen werden, wenn er nicht ohnehin als „Spezialdienst“ verkleidet durch die Hintertüre hereinschleicht. Höttges gehört durch das Netzneutralitätsvotum des EU-Parlaments definitiv zu den Gewinnern des Jahres, diesen ganzen kleinen schmarotzenden Start-ups zum Trotz. Seine Siegesgewissheit war schon am Tag nach der Parlamentsentscheidung erkennbar. Da musste er sich keine Mühe mehr geben, zu verbergen, welches schöne neue Süßigkeitenland sich nun vor ihm eröffnet. Nicht unwesentlich tragen die Vectoring-Entscheidung der Bundesnetzagentur und die Auftritte der US-Tochter T‑Mobile zur Partylaune bei.
# Recep Tayyip Erdoğan
So deplatziert wie ein Tweet von Erika Steinbach stolpert der türkische Staatspräsident in die Partystimmung zur Jahrendzeitsause. Die Musik ist kurz aus, alle Anwesenden schauen irritiert umher. Dann lachen alle gelöst und liegen sich kurzerhand wieder in den Armen. Natürlich hinkt der Vergleich mit dem Tweet. Schließlich hat – im Unterschied zu Niveau – das internationale Ranking der Pressefreiheit ein unteres Ende der Skala. Bemerkt Erdogan das etwa nicht? Nein, es scheint ihm egal zu sein, welchen Platz die Türkei dabei einnimmt: 2015 blieb es bei Platz 149 von 180. Der türkische Staatspräsident kann sich das erlauben. Kein europäischer Staats- und Regierungschef wird ihn zur Zeit dafür kritisieren. Stattdessen wird er von ihnen hofiert, während die türkische Polizei einen Fernsehsender stürmt und Rechtsanwälte auf offener Straße erschossen werden. Wir erinnern uns auch, dass der türkische Staat in diesem Jahr einmal mehr Twitter, Youtube und Facebook sperren ließ und regelmäßig JournalistInnen wegen Verunglimpfung des Staatspräsidenten anklagt.
So viel menschliche Nähe
Gut, also wärmen wir uns zum Ende dieses Jahres immerhin an den rauchenden, verkohlten Resten, die von der Freiheit im Internet übrig bleiben. Dann finden wir beim Stöbern in unserem Portemonnaie noch ein paar Münzen, die wir an diese Landesverräter von netzpolitik.org spenden, damit das nächste Jahr besser wird.
Der erste Beitrag im netzpolitischen Jahresrückblick ist hier nachzulesen und beschäftigt sich mit der EU-Datenschutzgrundverordnung. -
: Rede von Heiko Maas über Pressefreiheit, Zivilgesellschaft und Landesverrat
Beim Politischen Aschermittwochstreffen der Saarlndischen SPD spricht am Mittwoch (18.2.2015) der Bundesjustizminister Heiko Maas in Rehlingen-Siersburg. Foto: Becker&Bredel : Rede von Heiko Maas über Pressefreiheit, Zivilgesellschaft und Landesverrat Unser Justizminister Heiko Maas (SPD) hat gestern beim Bundesverband der Zeitungsverleger über „Presse und Zivilgesellschaft – Wer braucht wen?“ geredet. Dabei ging es auch um die Landesverrat-Ermittlungen. Ein Transkript seiner Rede gibt es beim BMJV zu lesen.
Diese Frage nach der Bedeutung der Presse für die Zivilgesellschaft stellt sich also durchaus. Informationen gibt es ja heute auch per Twitter und bei YouTube; Meinungen findet man in den zahllosen Blogs, und Debatten werden heute auch bei Facebook ausgetragen. Vielleicht fragt sich auch mancher, ob es nicht bezeichnend ist, dass bei der jüngsten Kontroverse über Pressefreiheit, Justiz und Landesverrat kein Printmedium im Mittelpunkt stand, sondern ein Blog zur Netzpolitik?
[…]
Im Netz tummeln sich viele Amateure. Aber wer Informationen aufbereiten, einordnen und bewerten will, der sollte ein Profi sein. Nötig ist Journalismus mit Kompetenz und Ethos. Wie wichtig das ist, zeigt sich zum Beispiel beim journalistischen Umgang mit Staatsgeheimnissen. Es stimmt schon: Die Pressefreiheit beweist sich immer dann, wenn die Presse den Mächtigen unbequem ist. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen zwei Blogger haben das auch deutlich gemacht. Und ohne Überschreitung meiner Kompetenzen kann ich sagen: Ich halte es für richtig, dass die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren eingestellt hat. Und wir werden auch ganz konkret überlegen müssen, ob wir den Straftatbestand des Landesverrats nicht so ändern, dass das bloße Veröffentlichen von Informationen nicht mehr als Beihilfe gelten kann.Kompetenz und Ethos stünde einem Justizminister übrigens auch ganz gut zu Gesicht. Dass er sich nach einigem Zögern nun dafür ausspricht, den Straftatbestand zu präzisieren, ist zu begrüßen, wenngleich diese Forderung schon seit der Spiegel-Affäre immer wieder erhoben wurde.
Aber mitunter hat man den Eindruck, dass bei mancher Enthüllungsplattform – und damit meine ich jetzt nicht netzpolitik.org – die pubertäre Lust am Tabubruch im Vordergrund steht und nicht der kritische Journalismus. Aus den Informationen von wikileaks haben erst die Journalisten vom Guardian, Le Monde und dem Spiegel gesellschaftlich relevante Nachrichten gemacht. Die bloße Veröffentlichung von geheimen Dokumenten hat dagegen eher Schaden angerichtet, zum Beispiel hat sie Informanten in Gefahr gebracht.
Maas wiederholt hier die alte Mär von dem „Schaden“, der angerichtet werde, wenn geheime Dokumente öffentlich werden. Die Frage ist dabei immer, wem ein Schaden entsteht. Die Antwort gibt Maas selbst, wenn er sagt, manches sei den „Mächtigen unbequem“. Im Rückblick auf die Veröffentlichungen von Wikileaks muss man konstatieren, dass das Ergebnis schlicht eine besser informierte Öffentlichkeit ist, die sich in den Originaldokumenten selbst ein Bild machen konnte über Militärs, Geheimdienste und Diplomaten. Das betrifft nicht nur die Kenntnis des Inhalts der Dokumente selbst, sondern auch die Einschätzung, wie weit die öffentliche Darstellung von den im Geheimen verfassten Papieren abweicht. Ein Schaden entsteht in Wahrheit doch nur den geheimniskrämerischen staatlichen Entitäten, die sich natürlich nicht in die Karten schauen lassen wollen. Es ist ein gern gebrauchtes Argument gegen Wikileaks, dass ihre Veröffentlichungen Informanten in Gefahr gebracht hätten. Allerdings fehlt bis heute ein Beweis, dass dieses Vorurteil auch stimmt.
Interessant ist außerdem, dass in der dpa-Meldung zu der Rede ganz andere Sachen genannt werden, die wir im Redetranskript nicht finden konnten:
Rückblickend sei es „sehr gewöhnungsbedürftig, dass ausgerechnet gegen zwei Blogger ermittelt wurde, hinter denen keine große Infrastruktur steht“. Er sei von Journalisten angesprochen worden, warum denn nicht gegen sie ermittelt worden sei, obwohl sie doch viel größere Geheimnisse als die Blogger veröffentlicht hätten. „Die fanden das schon rufschädigend.“ Die Bundesanwaltschaft hatte Mitte August die Ermittlungen gegen die beiden Blogger eingestellt. Bei den von ihnen veröffentlichten Informationen über den Verfassungsschutz handele es sich nach übereinstimmender Einschätzung mit dem Bundesjustizministerium nicht um ein Staatsgeheimnis. Die Affäre kostete Generalbundesanwalt Harald Range den Job. „Die Anzeigensteller haben genau das Gegenteil erreicht von dem, was sie wollten“, sagte Maas.
Update: Die Zitate stammen von der Frage&Antwort-Runde im Anschluß, hier findet sich eine Mitschrift:
Maus zu Netzpolitik.org: Wie froh waren Sie, dass Sie dieses Problem so schnell gelöst haben?
Maas: Die Tatsache, dass man sich zwei Blogger gesucht hat, die man dann angezeigt hat, finde ich doch sehr gewöhnungsbedürftig. Es gab Journalisten, die mich fragten, warum sie nicht angezeigt wurden. Ich will nicht weiter kommentieren, warum man sich zwei Blogger aussucht, hinter denen so gut wie keine Infrastruktur stand.
Die Anzeigesteller haben genau das Gegenteil erreicht von dem, was sie wollten. Künftig wird sich jeder gut überlegen, ob er soetwas noch einmal machen will. Maas wiederholt er will die Beihilfe zum Geheimnisverrat vielleicht künftig straffrei stellen. Es gehe drum, gegen die vorzugehen, die Geheimnisse weitergeben.Maus: Aber Snowdens Enthüllungen waren doch gut?
Maas: Sicher hat Snowden das Bewusstsein dafür geschärft, wie mit unseren Daten umgegangen wird. Aber ich würde mir wünschen, dass genauso intensiv wie über die Vorratsdatenspeicherung darüber diskutiert wird, wie Google und Co. mit unseren Daten umgehen.Selbstlob von Verbraucherminister Maas für weniger Verbraucherrechte im Datenschutz
In seiner Rede sprach unser Justizminister, der gleichzeitig auch für den Verbraucherschutz zuständig ist, auch über Datenschutz. Und lobte sich selbst und die Bundesregierung dafür, dass sie sich erfolgreich im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung dafür eingesetzt hätten, dass wir weniger Verbraucherschutz und weniger Datenschutz im Rahmen des Direktmarketing bekommen. Danke für nichts.
Ich weiß, dass viele Verlage die Reform des Datenschutz-Rechts in Europa sehr aufmerksam beobachten. Da bewegt sie vor allem die Zukunft des Direktmarketings. Die Bundesregierung hat hier eine klare Haltung: Wir wollen, dass es hier keine Veränderungen zu Lasten der Verlage geben sollte. Wir haben uns in Brüssel dafür eingesetzt, dass Geschäftsmodelle wie das Direktmarketing durch Verlage weiter zulässig sind. Und wir konnten erreichen, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung weiterhin ein berechtigtes Interesse der Verarbeiter darstellt. Das war nicht einfach, hier auf europäischer Ebene bei den Beratungen der Datenschutz-Grundverordnung dieses Ergebnis zu erreichen, aber wir haben es jetzt und das ist eine gute Nachricht für Deutschlands Zeitungsverlage.
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: Rechte Hetze im Netz: Was will Maas eigentlich von Facebook?
Justizminister Heiko Maas. Lizenz: CC BY-ND 2.0, via flickr/SPD Saar : Rechte Hetze im Netz: Was will Maas eigentlich von Facebook? Letzte Woche kündigte Bundesjustizminister Heiko Maas an, dass er sich gerne mit Facebook über die Gemeinschaftsstandards des US-Unternehmens unterhalten wolle. Der Tagesspiegel berichtete, dass der Minister über die Art und Weise unzufrieden ist, wie Facebook mit rassistischen und fremdenfeindlichen Einträgen umgeht.
In einem Brief wies er Facebook darauf hin, dass das Soziale Netzwerk nach eigenen Angaben alle Hassbotschaften löscht, „in denen unter anderem Rasse, Ethnizität, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, schwere Behinderungen oder Krankheiten von Personen angegriffen würden“. Im Artikel des Tagesspiegels und andere die über seinen Brief berichten, ist jedoch ganz und gar nicht klar, um welche Art von Inhalten es ihm eigentlich geht.
Allgemeine Konfusion: Unerwünschte (aber legale) Inhalte vs. illegale Aktivitäten
Es scheint, als leide Heiko Maas an der weit verbreiteten Krankheit, die das Differenzierungsvermögen zwischen rechtswidrigen Einträgen und der legitimen Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit beeinträchtigt. Viel zu oft werden unerwünschte (aber legale) Inhalte und illegale Aktivitäten im Netz vermischt. Dies zeigte dann auch prompt die Antwort von Facebook auf seinen Brief, die das Thema Mobbing gleich mit in den Topf wirft: Eine Sprecherin erklärte, Facebook trage eine „besondere Verantwortung“ und arbeite „jeden Tag sehr hart daran, die Menschen auf Facebook vor Missbrauch, Hassrede und Mobbing zu schützen“.
In Deutschland fallen Hassreden unter den Tatbestand der Volksverhetzung (StGB, §130(1)), der dann erfüllt ist, wenn jemand zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zur Gewalt gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet werden. Beim Thema Mobbing sieht es jedoch anders aus, denn bislang ist beispielsweise Mobbing am Arbeitsplatz in Deutschland kein Straftatbestand.
Die ZEIT erwähnte, dass Maas mehr „Eigeninitiative“ vom Unternehmen fordere – und dies ist mehr als bedenklich. Er bittet Facebook nun zu einem Gespräch in sein Ministerium, „um Möglichkeiten zu erörtern, die Effektivität und Transparenz ihrer Gemeinschaftsstandards zu verbessern“. Mehr Transparenz ist ja generell begrüßenswert, aber was meint er mit Effektivität? Ein Blick in die Grundchrechtecharta (Art. 52) genügt, um zu festzustellen, dass es äußert heikel ist, einem US-Unternehmen polizeiliche und richterliche Aufgaben sowie die Verantwortung für die Umsetzung von Sanktionen zu übergeben.
Viel zu häufig sperrt Facebook bereits Einträge oder ganze Konten, die hierzulande vollkommen legal sind – etwa aus der LGBT-Community oder weil sie zu viel (weibliche) Brust zeigen. So wurde 2012 das Facebook-Konto des New Yorkers vorübergehend gesperrt, da ein Cartoon mit zwei Pinselstrichen gegen die Gemeinschaftsstandards verstieß (nicht aber gegen deutsches Recht). Dasselbe Schicksal ereilte vor einigen Monaten Femen-Aktivistin Eloïse Bouton, als sie das Titelbild ihres Buchs „Confession d’une ex-Femen“ hochlud. Weiterhin gibt es bisher keine Strafen für die missbräuchliche Meldung von legitimen Einträgen – ein Problem unter dem Dissidenten weltweit leiden. Hinzu kommt, dass die Moderation der Inhalte auf Facebook nicht nur von Dublin aus, sondern immer häufiger von Arbeitskräften in Indien oder komplett automatisiert gehandhabt wird.
Willkürliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch US-Unternehmen
Heiko Maas hat Recht: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Es ist kein Raum, in dem US-Unternehmen willkürlich löschen und sperren können, was hierzulande unter die legale Meinungsäußerung fällt. Zahlreiche Beispiele zeigen, dass die Zensuraktivitäten von Facebook bereits ein Problem sind. Jetzt darf nicht auf vermehrte außergerichtliche Aktivitäten und Prozesse ohne klare rechtliche Grundlage, Aufsicht und justizielle Kontrolle gepocht werden.
Eine weitere Frage könnte Maas dem Sozialen Netzwerk stellen: Warum verbietet Facebook illegales Verhalten noch einmal doppelt-gemoppelt durch die eigenen Gemeinschaftsstandards? Aber es wird noch komplizierter. Im WDR-Blog führt Dennis Horn drei Beispiele auf, die nach Facebook’s Gemeinschaftsstandards vollkommen OK wären, in Deutschland jedoch sehr wahrscheinlich rechtswidrig sind.
Der Vorgang, um mutmaßlich illegale Inhalten und Posts sperren zu lassen, müsste in der Praxis viel besser getrennt sein von Prozessen für das Sperren von Inhalten, die den Gemeinschaftsstandard oder die AGBs eines Providers verletzen. Für Nutzer muss Klarheit darüber geschaffen werden, ob sie beschuldigt werden gegen AGBs oder ob sie gegen das Gesetz verstoßen. Was weiterhin fehlt sind fairere Prozesse, wie zum Beispiel Notifikationen an den Nutzer und die Möglichkeit für einen Widerspruch vor der Sperrung eines Posts oder Accounts. Weiterhin muss ein Recht auf Wiedergutmachung her, sobald fälschlicherweise gelöscht oder gesperrt wurde.
Das eigentliche Problem: Effektive Strafverfolgung von rechten Terroristen
Sollte es sich bei der Forderung von Heiko Maas nun aber um klar illegale Einträge handeln, dann ist Facebook bereits rechtlich nach Kenntnisnahme des Inhalts zur Löschung verpflichtet. Es ist genau wie in der analogen Welt: Jeder kann Strafanzeige stellen, denn dann sind Polizei und Gerichte dazu gezwungen, zu ermitteln. Anstatt einfach nur mehr Engagement von Facebook zu fordern, wäre es also umso wichtiger zu erfahren, wie Maas die Ermittlung und Verfolgung der Täter plant und wie bereits geltendes Rechts durchgesetzt wird – nicht zuletzt um so zu verhindern, dass Inhalte überall an vielen verschiedenen Stellen immer wieder hochgeladen werden.
Patrick Beuth schreibt vollkommen richtig, dass Justizminister Maas nicht so tun sollte, als könne Facebook die Hasstiraden gegen Flüchtlinge im Netz alleine stoppen. Leider wird bereits viel zu oft von sozialen Netzwerken, Suchmaschinen oder anderen Providern erwartet, dass sie darüber urteilen, ob Inhalte gegen Zivil- oder Strafrecht verstoßen ohne dass die Strafverfolgung hinterher kommt. Der Innenpolitische Sprecher der Bundesfraktion Volker Beck bestätigte in einem Statement, dass zu oft „fast keine keine Anstrengungen zur Ermittlung der Täter“ unternommen würden. Und genau das ist das eigentliche Problem.
Was wir brauchen, ist eine Analyse von bereits existierenden Ansätzen und Best Practices für das Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte, ohne dass Grundrechte verletzt werden. Wenn Maas eine wirklich sinnvolle Lösung finden möchte, sollte er daher nicht nur ein Gespräch mit Facebook führen, sondern direkt auch Justizbehörden, Nutzer und Bürgerrechtler mit an den Tisch setzen – damit ein solcher Ansatz erarbeitet werden und Zensur durch willkürliche Aktivitäten eines US-Unternehmens verhindert werden können.
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: Landesverrat: Wer wusste wann was? Bundesregierung verteidigt Bild von ahnungslosem Innenminister
Nach Einstellung der Ermittlungen: Aufdröseln, wer was wann wusste - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/albaraa/7837158826/in/photolist-cWxuh3-qmutQm-qCSXt8-pGh3oV-qmutRd-7Rwk8e-cWxrBQ-6WkUCV-9ENsLc-4MevTX-cWxrYb-mmvK2M-5oF6Bs-6Tj3vh-vfw9w-5ctVGG-79Xm1i-79Xnzv-7a332b-7a2fAE-6WpVJm-59KB7-79Xjtp-4J61YU-pTg4Cf-7Q9hMB-6WkVtv-4fpo7A-5e8XWi-cWxssQ-6WpUmE-5GX87S-cWxsaC-5UgyfX-7a29c5-5BWPm2-5C1YNo-5BWEuc-NTcKx-cWxrvN-7MmqrC-7a2XVb-5C1Z1U-5BWEFB-5BWEgF-7Caabw-5C1RVG-5C1ESC-5BWoVz-5BWp8v">albaraa</a> : Landesverrat: Wer wusste wann was? Bundesregierung verteidigt Bild von ahnungslosem Innenminister Wer hat was wann bei der Einleitung der Landesverratsermittlungen gegen uns und in deren späterem Verlauf gewusst? Das ist eine Frage, die uns und andere immer noch umtreibt, auch wenn die Ermittlungen mittlerweile eingestellt sind. Denn die Problematik der Verantwortlichkeit ist nicht damit abgehandelt, dass Ex-Generalbundesanwalt Harald Range seinen Hut nehmen musste. Mehr Details versuchten die Grünen im Bundestag über eine Kleine Anfrage zu erfahren, deren Antworten jetzt vorliegen. Dazu gibt es auch ein Blog-Post bei Gruen-Digital.de.
Sie helfen uns an manchen Stellen, die Chronologie der Ereignisse zu vervollständigen, daher hier ein Überblick anhand der Informationen aus der Antwort und voriger Berichterstattungen (eine weitere, sehr ausführliche Chronologie zum Durchklicken findet sich bei CORRECT!V, einige Informationen aus der aktuellen Antwort der Bundesregierung sind dort jedoch noch nicht enthalten):
25. Februar 2015: Veröffentlichung von Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.
26. Februar 2015: Einen Tag nach Veröffentlichung informiert der Verfassungsschutzpräsident „die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich zuständigen Abteilungsleiter im BMI“.
Eine Benachrichtigung von Bundesinnenminister Thomas de Maizière sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.
3. März 2015: Der Verfassungsschutzpräsident berichtet der Staatssektretärin Emily Haber „ergänzend“, dass Strafanzeige gegen Unbekannt geplant sei.
4. März 2015: Ein Vertreter der Bundesregierung beantwortet im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich eine Mündliche Frage von Hans-Christian Ströbele über das bei uns veröffentlichte Vorhaben des Verfassungsschutzes, das später als Staatsgeheimnis deklariert werden soll. Laut Regierung sei es jedoch in den Antworten nur um die Mitteilung offener Informationen gegangen.
25. März 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stellt beim LKA Berlin Strafanzeige wegen der Veröffentlichung von Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.
In der Anzeige findet sich bisher nur der Name „Marcus Beckendahl“.
1. April 2015: Die erste Strafanzeige geht beim Generalbundesanwalt zur Prüfung ein.
15. April 2015: Veröffentlichung von Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung.
Noch am selben Tag informiert die Hausleitung des BfV den „zuständigen Abteilungsleiter im BMI“, auch über die Absicht, erneut Strafanzeige zu stellen: „Der Abteilungsleiter hat dies unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet“, von de Maizière keine Rede.
16. April 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellt beim LKA Berlin die zweite Strafanzeige wegen der Veröffentlichung von „Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung“ am 15. April.
Nun taucht auch der Name Andre Meister in der Strafanzeige auf. Bisher sei aber der Vorwurf Landesverrat noch nicht im Raum. Es fällt auf, dass bei der zweiten Anzeige nur ein Tag zwischen Veröffentlichung und Anzeigenstellung liegt.
Das Stellen der Anzeigen beim LKA Berlin ist ungewöhnlich. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass die Anzeigen eher bei den Staatsanwaltschaften in Köln oder Berlin gestellt worden wären, die für die Verletzungen von Dienstgeheimnissen zuständig sind. Die Bundesregierung begründet das folgendermaßen als nebensächlich:
Die Anzeige einer Straftat kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.
21. April 2015: Ein Mitarbeiter des GBA informiert die Staatssekretärin des BMJV mündlich über die erste Strafanzeige und den eingeleiteten Prüfvorgang. Folgend sei auch Minister Heiko Maas persönlich in Kenntnis gesetzt worden:
Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im Nachgang über den Vorgang informiert.
Am 21. April habe auch das Bundeskanzleramt „am Rande einer Besprechung“ von der ersten Anzeige gegen Unbekannt erfahren. Weiteres soll es danach bis zum Beginn der medialen Diskussion nicht gewusst haben, auch nicht über die namentliche Erwähnung von Markus und Andre. Es ist natürlich praktisch für alle Beteiligten, dass man über solche heiklen Sachen „am Rande einer Besprechung“ klärt und nicht schriftlich festhält. Wir hatten bereits am 6.7. vermutet, dass das Kanzleramt im Rahmen dieser Runde Bescheid gewusst haben müsste.
29. April 2015: Die zweite Strafanzeige geht beim Generalbundesanwalt ein. Das BfV übermittelt dem BMI seine Einschätzungen zur Staatsgeheimnis-Frage, genauer den „zuständigen Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung“. Außerdem wurden sie dem Fachabteilungsleiter und den zuständigen Fachreferaten vorgelegt.
30. April 2015: Das BfV übermittelt dem LKA „rechtliche Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses“ – im Weiteren BfV-Gutachten genannt.
Das Gutachten bekommen wir nicht zu Gesicht, denn es ist als Verschlusssache eingestuft. Es ist aber bereits bekannt, dass es zu dem Schluss kommt, dass ein Staatsgeheimnis vorliegt. Grund dafür seien „die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen“.
Wer das Gutachten verfasst hat? Ob es wirklich „Herr Müller“ ist, der in der Berichterstattung der SZ genannt wird, ist unklar. Die Bundesregierung schweigt sich über die Identität des Gutachters aus. Es gibt lediglich nichtssagende Angaben zu seiner Qualifikation:
Der Verfasser besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt. Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen.
5. Mai 2015: Der GBA erhält ebenso das BfV-Gutachten zum Vorliegen eines Staatsgeheimnisses.
13. Mai 2015: Der Generalbundesanwalt eröffnet ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Markus und Andre wegen Verdacht des Landesverrats.
19. Mai 2015: Der GBA ordnet an, vor Vorliegen des GBA-Gutachtens keine Exekutivmaßnahmen, etwa Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, durchzuführen.
27. Mai 2015: Das BMJV wird über das Ermittlungsverfahren des GBA informiert, das Schreiben ist auf den 19. Mai 2015 datiert. Die Information erreicht Justizminister Maas, die vorher genannte Staatssekretärin und „die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung“ am 27. Mai. Während nun selbst Maas Bescheid wusste, scheint im BMI immer noch niemand die politische Brisanz des Themas erkannt zu haben oder darauf hingewiesen worden zu sein. Auch das Bundeskanzleramt sonnt sich in Unwissenheit.
18. Juni 2015: Der GBA beauftragt einen externen Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens (GBA-Gutachten) zur Prüfung des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses.
23. Juni 2015: Das BMI erhält vom BKA einen Bericht darüber, dass es mit Landesverratsermittlungen beauftragt worden sei. Wieder sei Minister de Maizière nicht unterrichtet worden, der Bericht sei „routinemäßig“ erfolgt.
2. Juli 2015: Schriftlicher Auftrag für das GBA-Gutachten.
Der Auftrag geht an Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Das Justizministerium sei in die Frage der Vergabe des GBA-Gutachtens einbezogen worden.
4. Juli 2015: Wir erfahren aus dem Deutschlandfunk von Anzeigen wegen Verrats von Staatsgeheimnissen aufgrund unserer Berichterstattung, bisher jedoch vermeintlich nur gegen Unbekannt.
30. Juli 2015: Uns erreicht das Schreiben, dass gegen Markus, Andre und Unbekannt wegen Landesverrats ermittelt wird. Das Schreiben ist auf den 24. Juli datiert.
31. Juli 2015: Eine Staatssekretärin aus dem Justizministerium erörtert mit dem Generalbundesanwalt telefonisch die Rücknahme des Auftrages für das GBA-Gutachten, man war der Auffassung, dass das Gutachten „frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts“ fertiggestellt sein würde. Das Justizministerium hat inzwischen ein eigenes Gutachten (BMJV-Gutachten) in Auftrag gegeben, das bis zum 6. August vorliegen sollte.
Man spricht ausdrücklich nicht von einer „Weisung“ des Justizministeriums, sondern von einer Vereinbarung. Ebenso gebe es keinerlei schriftliche Fixierungen der Vereinbarung, das sei „aufgrund der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet“ worden.
Das BMI behauptet, erst am 31. Juli davon erfahren zu haben, dass Justizminister Maas Zweifel am Ermittlungsverfahren gehabt habe. Generell habe der Bundesinnenminister überhaupt nichts von der Anzeige gewusst, andere Mitglieder des Ministeriums jedoch (siehe 29. April) sehr wohl, die Anzeigen wurden offiziell gebilligt.
Die Frage, ob de Maizière sein Ministerium nicht im Griff hat oder schlichtweg gelogen wird, wurde bereits mehrmals aufgeworfen. Die Regierung begründet seine Uninformiertheit damit, dass der Vorfall erst durch die „aktuelle Mediendiskussion eine politische Bedeutung erlangt“ habe. Wobei man sich das eigentlich vorher hätte ausmalen können, wenn gegen Journalisten ermittelt wird und die Pressefreiheit in Frage steht.
3. August 2015: Erst jetzt kommt der GBA der „Vereinbarung“ zur Rücknahme des GBA-Gutachtenauftrags nach. Dazu teilt er jedoch der BMJV-Staatssekretärin mit, der externe Gutachter sei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass zumindest eines der Dokumente Staatsgeheimnisse enthalten habe.
4. August 2015: Justizminister Maas versetzt GBA Range in den Ruhestand.
6. August 2015: Das BMJV übermittelt dem GBA die Ergebnisse des eigenen Gutachtens.
Wieder ist das Gutachten nicht der Öffentlichkeit zugänglich und als VS-VERTRAULICH eingestuft.
10. August 2015: Die Ermittlungen werden eingestellt.
19. August 2015: Die Bundesregierung stellt dem Rechtsausschuss und dem Innenausschuss das BfV- und BMJV-Gutachten zur Verfügung. Dieser kommt in einer nicht-öffentlichen Sondersitzung zusammen, um über die Ermittlungen wegen Landesverrat gegen uns und unsere Quellen zu diskutieren.
Ein Gutes zum Schluss: Laut Angaben der Bundesregierung gebe es keine weiteren Strafanzeigen gegen Journalisten wegen Weitergabe vertraulicher Informationen. Wir hoffen, dass das so bleibt. Genauso wichtig wäre aber auch der Schutz von Unbekannt, also der Quellen, gegen die immer noch ermittelt wird. Denn auch wenn eine Einschüchterung von uns nicht funktioniert hat, wissen wir nicht, wie es mit den potentiellen Whistleblowern da draußen aussieht. Die Bundesregierung gibt auch an, nicht beurteilen zu können, ob eine Einschücherungssituation – zumindest für Journalisten – vorliegt:
Bei dem erfragten „Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.
Leider will sie keine Aussage dazu treffen, ob Reformbedarf besteht, wenn es um Pressefreiheit und Whistleblowerschutz geht. Dabei wäre genau jetzt der Zeitpunkt, besseren Whistleblowerschutz konkret anzugehen, das ist eine unserer zentralen Forderung im Zusammenhang mit der Landesverratsaffäre.
Eine weitere ist die lückenlosen Aufklärung der Verantwortlichkeiten. Denn für uns steht fest: Die Verantwortlichen sitzen im Verfassungsschutz und Innenministerium. Es sind zufällig genau die Personen, die sich in der Sondersitzung des Rechtsausschusses letzte Woche nicht den Fragen stellen wollten und nur Vertretungen schickten.
Außerdem wollen wir wissen, ob und wie Mitglieder unserer Redaktion überwacht wurden. In der Antwort findet sich der Hinweis, dass es ausschließlich „standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen“ durch das BKA gegeben habe. Exekutivmaßnahmen seien zu keiner Zeit geplant worden. Was das bedeutet, können wir nur mutmaßen – welche Datenbanken wurden abgefragt und welche Angaben enthielten diese?
Die Antwort der Bundesregierung fasst zwar einiges zusammen, aber die vorgenannten Fragezeichen bleiben. Wir hoffen, dass bald die Akteneinsicht möglich sein wird, die uns weitere Puzzleteile zur Komplettierung des Bildes bringen kann. Und wir fordern auch, zu erfahren, was in den jeweiligen Gutachten steht. Wir halten Euch auf dem Laufenden.
Aus dem PDF befreiter Volltext der Antwort
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Strafrecht und Pressefreiheit“
- Bundestagsdrucksache 18/5739 -
[Vorbemerkung der Fragesteller:]
Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), das nach dem „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des „Cicero-Urteils“ des BVerfG (1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht behindern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag hatte am 7. Februar 2006 einen Gesetzentwurf für einen weitergehenden Schutz von Journalisten vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/576), den die Mehrheit der Großen Koalition am 10. Mai 2007 ablehnte (Plenarprotokoll 16/97, S. 9880 A).
Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25. März und 16. April 2015, welche sich u. a. auf die am 25. Februar und 15. April 2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des BfV zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.
Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa www.tagesschau.de vom 25. Juni 2014; Süddeutsche Zeitung vom 26. Juni 2014; neues deutschland vom 28. Juni 2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4. März 2015 im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis – auf eine Mündliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele berichtet (Plenarprotokoll 18/90, Prot. S. 8555 C f.).
Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den Morden des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) sowie seit Beginn der Enthüllungen von Edward Snowden im Juni 2013 steht das BfV gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.
Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015).
Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Ministerien (Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV und das Bundeskanzleramt) und die dortigen Amtsleitungen über die Planung und Absendung der Strafanzeigen, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie die konkreten Ermittlungsmaßnahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Ministerien dazu je votierten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1a. Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015)?
Falls ja, warum bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht, und ggf. warum?Es trifft zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Strafanzeigen beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat. Die Anzeige einer Straftat kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.
1 b. Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner Landeskriminalamt an den GBA nach Kenntnis der Bundesregierung auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?
Die Strafanzeige vom 25. März 2015 wurde unmittelbar vom LKA Berlin an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) weitergeleitet und ist dort am 1. April 2015 eingegangen. Die Strafanzeige vom 16. April 2015 wurde ebenfalls unmittelbar vom LKA Berlin an den GBA weitergeleitet und ist dort am 29. April 2015 eingegangen. Das Bundeskriminalamt (BKA) war nicht beteiligt.
2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat?
Wenn ja, jeweils zwischen wem, und wann?
Das BfV hat das Bundesministerium des Innern (BMI) über die Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ und die Absicht informiert, angesichts der dadurch bekannt gewordenen strafbaren Verschlusssachenweitergabe an „netzpolitik.org“ Strafanzeige zu stellen. Die Information zur ersten Veröffentlichung vom 25. Februar 2015 ist am 26. Februar 2015 durch den Präsidenten des BfV an die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich zuständigen Abteilungsleiter im BMI erfolgt. Am 3. März 2015 hat der Präsident des BfV der Staatssekretärin ergänzend berichtet und auch mitgeteilt, dass Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Die Anzeige ist im Nachgang am 25. März 2015 beim LKA Berlin gestellt worden.
Über die weitere Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ am 15. April 2015 hat die Hausleitung des BfV den zuständigen Abteilungsleiter im BMI am selben Tage unterrichtet und dabei auch mitgeteilt, dass neuerlich Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Der Abteilungsleiter hat dies unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet. Am Folgetag erstattete das BfV beim LKA Berlin wiederum Strafanzeige gegen Unbekannt.
Über den Sachverhalt der Anzeige, die das BfV am 9. Juni 2015 wegen des Zugänglichmachens einer Verschlusssache an die Süddeutsche Zeitung gegen Unbekannt gestellt hatte, hat der Präsident die Sicherheitsstaatssekretärin im BMI in einer Besprechung am 16. Juni 2015 informiert.
3. Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor?
Wenn ja, wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klarheit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?Die angesprochenen Abstimmungen sind ursprünglich vorgangsmäßig nicht gesondert erfasst worden. Das BMI hat im Zuge der Nach- und Aufbereitung aus Anlass der öffentlichen Diskussion zu den Anzeigevorgängen insgesamt gesonderte Aktenvorgänge angelegt.
Da ein parallel zum Ablauf geführter Vorgang nicht existiert, kann er auch nicht veröffentlicht werden. Im Übrigen prüft die Bundesregierung stets einzelfallbezogen, inwiefern der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Bundesregierung hat jederzeit Klarheit über den Sachverhalt geschaffen, dass vorliegend offenkundig geheime Verschlusssachen unter Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht, also im Wege einer Straftat, an Medien weitergegeben worden sind und der Täter unbekannt ist. Auch dass das BfV wegen der begangenen Straftaten Anzeigen gestellt hat, ist seit Anfang Juli öffentlich bekannt.
4. Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des Chefredakteurs von netzpolitik.org Markus Beckedahl, und des Journalisten Andre Meister genannt waren?
Wenn ja, in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc. )‚ und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen? (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015; bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben)?
In der Anzeige vom 25. März 2015 ist der Name Markus Beckedahl und in der Anzeige vom 16. April 2014 auch der Name Andre Meister bei der Beschreibung des Sachverhaltes erwähnt. Eine „Rolle (als Täter, Mittäter etc.)“ wird den Personen dabei nicht zugeschrieben, vielmehr sind die Anzeigen ausdrücklich gegen Unbekannt gerichtet. Eine rechtliche Qualifikation als Landesverrat hat das BfV in keiner seiner Anzeigen vorgenommen, auch nicht in den aus Anlass der Veröffentlichung auf „netzpoiitik.org“ erfolgten.
5a. Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch netzpolitik.org um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten verlegte?
Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)Das LKA Berlin hat das BfV um ergänzenden Sachvortrag zur Fragestellung gebeten, ob die publizierten Verschlusssachen als ein „Staatsgeheimnis“ i.S.d. § 93 des Strafgesetzbuches (StGB) zu qualifizieren sein könnten. Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat das BfV dem LKA Berlin rechtliche Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses übermittelt. Nachträglich hat auch der GBA das Gutachten vom BfV erbeten und am 5. Mai 2015 erhalten.
Das Gutachten ist angesichts der angesprochenen Risikoanalyse wegen des behandelten Sachverhalts als Verschlusssache eingestuft. Wenngleich das allgemeine parlamentarische Fragerecht keine Unterlagenvorlage einschließt, hat die Bundesregierung diese Unterlage am 19. August 2015 wegen des besonderen, berechtigten Informationsinteresses gleichwohl den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses unter Wahrung des Verschlusssachenschutzes zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.
5b. Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?
Tragend sind dort die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen. die ausländischen Nachrichtendiensten – auch in Zusammenschau mit weiteren Informationen – eine Risikoabschätzung und ‑vermeidung bei deren gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufklärung ermöglichen und dadurch aus Sicht der Fachbehörde die äußere Abwehrfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland auf einem besonders wichtigen Gebiet gewichtig schädigen könnten.
5c. Wer hat dieses Gutachten wann und in welchem Umfang erstellt? Tatsächlich „Herr Müller“ vom BfV auf zehn Seiten (SZ 5. August 2015)?
5d. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter des BfV?
Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Das Gutachten ist im BfV von der zuständigen Organisationseinheit unter Rückgriff auf den Fachverstand der Behörde auch in anderen betroffenen Bereichen erstellt worden. Der Verfasser besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt. Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen. Von einer Namensmitteilung sieht die Bundesregierung ab. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die Frage richtet sich gegen einen einzelnen Bundesbeamten. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens Von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichung der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger
a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 Buchstabe b) verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, ergibt es sich daraus, dass die Kenntnisnahme der publizierten Verschlusssachen durch Unbefugte für die Aufgabenwahrnehmung des BfV schädlich sein kann.
b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der insoweit zuständige GBA zwischenzeitlich die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt hat. Er geht davon aus, dass es sich bei den veröffentlichten Inhalten nicht um ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt.
7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Markus Beckedahl und Andre Meister auf die Informationen, die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4. März 2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär im bei Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Hans-Christian Ströbele besprochen wurden?
Wenn nein, welche darüber hinaus gehenden, von Markus Beckedahl und Andre Meister veröffentlichten Informationen waren nach Ansicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?Die in der Frage angesprochenen Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs haben sich auf die Mitteilung offener Informationen beschränkt. Insbesondere waren nicht die in der Antwort auf die Frage 5b. angesprochenen, sensiblen Informationen Gegenstand seiner Mitteilung in der Fragestunde.
8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Markus Beckedahl oder Andre Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB § 94 Randnummer 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?
9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und Andre Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanwaltschaft hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des BfV den Anfangsverdacht einer Straftat des Landesverrats gemäß § 94 StGB – subsidiär auch einer Straftat des Offenbarens von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 StGB – bejaht.
10. Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, im Rahmen der Ermittlungen gegen Markus Beckedahl und Andre Meister durch den GBA zu irgendwelchem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?
Wenn ja, wann und wie?
Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen,obwohl er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemitteilung des BMJV vom 31. Juli 2015)?
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Markus Beckedahl, Andre Meister und weitere unbekannte Personen durch den GBA zu keinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht.
Gemäß §§ 146, 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufsicht und Leitung gegenüber dem Generalbundesanwalt zu. Diese Dienstaufsicht berechtigt zur Erteilung von allgemeinen Weisungen und Weisungen im Einzelfall, sowohl im Hinblick auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Sachbehandlung. Allerdings unterliegt die Dienstaufsicht Grenzen, die sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) und aus der Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Absatz 3 GG) ergeben. Soweit das Gesetz keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zulässt, kommt die Ausübung des Weisungsrechts somit von Vornherein nicht in Betracht.
11. Hat der GBA am 31. Juli 2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt, und wenn ja, in welcher Form?
Die Rücknahme des Gutachtenauftrags wurde – im Hinblick auf eine rechtliche Stellungnahme, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kurzfristig erstellen sollte – zwischen der beamteten Staatssekretärin und dem Generalbundesanwalt am 31. Juli 2015 telefonisch erörtert. Sie kamen gemeinsam überein, dass dadurch der externe Gutachtenauftrag obsolet werde.
12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird Bezug genommen.
13. Ist der GBA diesen Vereinbarungen (Frage 12) am Freitag, den 31. Juli 2015, nachgekommen ?
Nein, entgegen der Vereinbarung wurde der Auftrag erst am 3. August 2015 zurückgenommen.
14a. Trifft es dazu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)? Falls ja, an wen, wann zu welchen Konditionen genau, warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen BMJV, abgestimmt?
14b. Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtenauftrag vergeblich angeboten (vgl. Süddeutsche Zeitung 3. August 2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der GBA hat am 18. Juni 2015 einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der schriftliche Gutachtensauftrag datiert vom 2. Juli 2015; darin wurde um sachverständige Bewertung gebeten, ob es sich bei den am 25. Februar 2015 und 15. April 2015 im Rahmen des Internetblogs publizierten Inhalten um Staatsgeheimnisse im Sinne des § 93 StGB handelt. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um Herrn Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 84 StPO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz. Die Bundesanwaltschaft stand bei der Frage der Vergabe des Sachverständigengutachtens in Kontakt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Andere Experten wurden vertraulich angefragt, hatten aber abgesagt.
14c. Aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurück zu ziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
Es wurde keine Weisung erteilt, vielmehr wurde am 31. Juli 2015 die sofortige Rücknahme des Gutachtenauftrags erörtert und dann gemeinsam vereinbart, siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 11. Gleichzeitig wurde vereinbart, dem GBA zur Frage des Staatsgeheimnisses bis zum 6. August 2015 eine eigene Einschätzung zu übermitteln. Diese Einschätzung sollte – im Einvernehmen mit dem GBA – im Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden, sodass das in Auftrag gegebene externe Gutachten obsolet wurde, vgl. auch die Pressemitteilung des GBA vom 2. August 2015. Über mögliche oder erwartete Ergebnisse des extern vergebenen Gutachtens wurde nicht gesprochen. Nach den im BMJV am 31. Juli 2015 vorliegenden Informationen des GBA war davon auszugehen, dass das extern vergebene Gutachten frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts 2015 vorliegen würde.
14d. Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und des BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31. Juli 2015 sowie nochmals am 3. August 2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten, „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so Pressemeldung des BMJV vom 4. August 2015, ebenso Bundesminister Maas z. B. in den ARD-Tagesthemen)?
Zur Vereinbarung vom 31. Juli 2015 wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 11 und 14c. verwiesen. Der GBA hat der Staatssekretärin am Montag, 3. August 2015, telefonisch mitgeteilt, dass nunmehr eine erste, fernmündlich erteilte vorläufige Bewertung des externen Gutachters vorliege, die davon ausgehe, dass es sich jedenfalls bei einem der veröffentlichten Dokumente um ein Staatsgeheimnis handeln könne. Der Gutachtenauftrag war zu diesem Zeitpunkt entgegen der Vereinbarung mit dem GBA vom 31. Juli 2015 offenbar noch nicht zurückgezogen worden.
In einem weiteren Telefonat am Montag, 3. August 2015, bezog sich die Staatssekretärin auf die am 31. Juli 2015 vereinbarte Verfahrensweise, die der GBA erneut bestätigte. Er teilte mit, er werde den Gutachtenauftrag zurückziehen.
14e. Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz der Brisanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und vor allem weit früher zu treffen?
Der Kontakt zwischen BMJV und GBA erfolgt seitens des BMJV üblicherweise auf Fachabteilungsebene und mit der beamteten Staatssekretärin. Eine schriftliche Fixierung der Verabredung selbst wurde aufgrund der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet.
15a. Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)?Das BMJV hat die in der Antwort auf Frage 14c. genannte Einschätzung dem GBA am 6. August 2015 übermittelt. Diese Einschätzung ist als VS – VERTRAULICH eingestuft. Die Bundesregierung hat ungeachtet des Umstandes, dass das allgemeine parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch auf Herausgabe oder Zugänglichmachung von Unterlagen begründet, die genannte Einschätzung am 19. August 2015 den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
15b. Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?
Das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses wird in dieser Einschätzung nicht bejaht.
15c. Wer hat dieses Gutachten wann erstellt?
Die Einschätzung wurde von der Strafrechtsabteilung des BMJV bis zum 6. August 2015 abgegeben.
15d. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?
Die Einschätzung basiert auf der in der Strafrechtsabteilung vorhandenen langjährigen forensischen Strafrechtserfahrung und Kenntnissen auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 5.c) und 5.d) verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt (Antwort bitte begründen)?
Die Bewertung der Veröffentlichung der Dokumente auf netzpolitik.org oblag dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen GBA. Dieser hat die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses am 10. August 2015 nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, eine gutachtliche Einlassung, die das BfV auf Anforderung einer Strafverfolgungsbehörde zur Tatfolgenbewertung unter dem Gesichtspunkt des § 93 StGB abgegeben hat, zu bewerten.
17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMI von wem und in welcher Form informiert über
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,
Das BfV hat mit Schreiben vom 29. April 2015 das BMI über seine Antworten auf Bitten des LKA um ergänzenden Sachvortrag informiert. Dem Bericht war auch das betreffende Gutachten beigefügt. Dieses Schreiben war an die zuständigen Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung adressiert. In der Fachabteilung ist der Bericht zudem dem Abteilungsleiter als Eingang vorgelegt worden. Er ist jeweils an die zuständigen Fachreferate ausverfügt worden. Einen Hinweis, dass vom LKA Berlin eine Nachfrage zum Vorliegen eines Staatsgeheimnisses vorlag, enthielt bereits eine Berichtsunterlage des BfV, die im BMI am 21. April 2015 eingegangen ist. Vor dem von der LKA-Nachfrage veranlassten Gutachten hat diese rechtliche Frage, die von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu würdigen ist, in der Berichterstattung des BfV keine Rolle gespielt und im Weiteren erst wieder bei den Berichten und Vorlagen im Zusammenhang der aktuellen Mediendiskussion.
d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (Süddeutsche Zeitung, 3. August 2015),
e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Maas im Hinblick auf die Veröffentlichung von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
Hiervon hat das BMI am Tag der Presseerklärung von Bundesminister Maas vom 31. Juli 2015 erfahren.
18. Trifft es zu, dass der Bundesminister des Innern in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde?
Ja.
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis insbesondere auch im Hinblick § 13 Absatz 3 Nummer 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer“ Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?
Die Hausleitung des BMI besteht aus dem Bundesminister und den Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretären, die ihn vertreten (§ 6 GGO). Zur Unterrichtung der Hausleitung wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Gegenstand der Unterrichtung war die Absicht, einen offenkundig strafbaren Sachverhalt (Weitergabe von Verschlusssachen an Medien) zur Anzeige zu bringen und dadurch die Strafverfolgungsbehörden in der rechtsstaatlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die unabhängig von Anzeigen bestehen, zu unterstützen. Die gebotene Strafverfolgung des Täters bzw. der Täter hat erst durch die aktuelle Mediendiskussion eine politische Bedeutung erlangt, die zudem eine Unterrichtung des Ministers persönlich veranlasste.
19a. Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister jeweils von der Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von den Erörterungen, der Einleitung und der Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens?
19b. Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hat im Zuge der öffentlichen Diskussion nach Bekanntwerden des vom GBA wegen Landesverrats eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach seiner Erinnerung Ende Juli 2015 von den Strafanzeigen und dem Ermittlungsverfahren erfahren. Seine Einlassungen ergeben sich aus den öffentlichen Verlautbarungen der Regierungspressekonferenz.
20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMJV von wem und in welcher Form informiert über
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
Nachdem dem GBA die Anzeige des BfV vorlag, hat ein Mitarbeiter des GBA die beamtete Staatssekretärin und den Leiter der Strafrechtsabteilung am Rande einer Besprechung in anderer Sache am 21. April 2015 erstmals mündlich über diesen Umstand unterrichtet sowie darüber, dass der GBA einen Prüfvorgang angelegt habe. Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im Nachgang über den Vorgang informiert.
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
Nachdem das BMJV am 27. Mai 2015 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert worden war, wurde der Leiter der Strafrechtsabteilung vom GBA zu einem späteren Zeitpunkt unterrichtet, dass zur Klärung der Rechtsfrage, ob es sich bei den veröffentlichten Unterlagen um ein Staatsgeheimnis handelt, ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.
c) über die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und Andre Meister?
Das BMJV wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eingegangen im BMJV am 27. Mai 2015, über das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren unterrichtet. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die beamtete Staatssekretärin und die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung des BMJV erhielten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis.
21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form informiert über
a) die Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,
c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,
d) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (Süddeutsche Zeitung, 3. August 2015),
e) die Tatsache, dass im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
f) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV und BMJV?
Der Präsident des BfV hat am 21. April 2015 am Rande einer Besprechung im Bundeskanzleramt erstmalig mündlich und in allgemeiner Form über die Anzeigen des BfV vom 25. März 2015 und 16. April 2015 gegen Unbekannt informiert. An diesen Besprechungen nehmen in der Regel der Chef des Bundeskanzleramtes, der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt teil sowie u. a. die Staatssekretäre mehrerer Ministerien, auch von BMI und BMJV. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Über die o. g. Einzelheiten der vom BfV gestellten Strafanzeigen sowie des Ermittlungsverfahrens des LKA Berlin und des GBA ist das Bundeskanzleramt im Vorfeld der Presseveröffentlichungen vom 30. Juli 2015 nicht informiert worden.
22. Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt, v.a. in dortigen sogenannten nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde ?
Wenn ja, wann‚ wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern?
Wenn nein, warum nicht und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Wer wird üblicherweise durch die Leitung des BfV, des BND und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese eine Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?
Der übliche Meldeweg für das BfV und für den BND zu wichtigen Sachverhalten ist in Fachaufsichtsangelegenheiten an die zuständige Fachabteilung bzw. deren zuständige Fachorganisationseinheit gerichtet. Weitere Unterrichtungen im BMI zu Angelegenheiten des BfV sind dortiges Internum. Bei besonderen Sachverhalten erfolgt unabhängig von diesem Meldeweg auch eine unmittelbare Unterrichtung der Hausleitung des BMI durch die Leitung des BfV, etwa im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen. Im vorliegenden Zusammenhang wird hierzu auch auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.
Die Amtsführung des MAD-Amtes würde eine Strafanzeige wegen LandeSverrats bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden stellen und die hierfür relevanten Daten dorthin übermitteln. Aufgrund der Bedeutung eines solchen Sachverhaltes erhielte das für den MAD zuständige Fachaufsichtsreferat im Bundesministerium der Verteidigung einen entsprechenden Bericht des MAD-Amtes.
Darüber hinaus würde das Parlamentarische Kontrollgremium über einen solchen Vorgang von besonderer Bedeutung unterrichtet werden.
24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter im BMI und im BMJV waren im Jahr 2015 an Erörterungen der mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt?
Zur Erörterung der betreffenden Strafanzeigen im BMI wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen (Sicherheitsstaatsekretärin und Leiter der zuständigen Fachabteilung ÖS).
Im BMJV waren der Minister, die beamtete Staatssekretärin, der beamtete Staatssekretär und der Leiter der Strafrechtsabteilung befasst.
b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligten Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär im BMI Klaus-Dieter Fritsche oder Kanzleramtsminister Peter Altmaier) in Kontakt standen?
Wenn ja, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
Ja. Die Einschätzung, ob das Bundeskanzleramt gem. § 24 Absatz 1 GGO über eine Angelegenheit von grundsätzlicher politischer Bedeutung zu unterrichten ist, obliegt in erster Linie dem jeweiligen Ressort im Einzelfall.
25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten unterschiedlichen AuffasSungen informiert gewesen sein sollte, ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 26 Absatz 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?
Das kommt auf den Einzelfall an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24b verwiesen.
26a. Welche Position zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin in der Vergangenheit, u.a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und ihnen nachgeordnete Behörden bezogen?
26b. Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin bewertet wurden?
Der Chef des Bundeskanzleramtes hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode auf die Problematik der Weitergabe von eingestuften Informationen der Bundesregierung an Pressemedien hingewiesen. Darüber hinaus prüft das Bundeskanzleramt das gebotene Vorgehen generell in Fällen, in denen eingestufte Dokumente aus seinem Zuständigkeitsbereich unautorisiert veröffentlicht werden. Strafanzeige ist bislang in keinem Fall gestellt worden.
26c. Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats Seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundesjustizministers Einfluss genommen?
Falls ja‚ warum?
Nein.
27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Range
a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustizministers bzw. des BMJV in dieser Frage (Süddeutsche Zeitung 3. August 2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV anschloss und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,
b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der GBA entscheidet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Straftaten er zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegeben hält.
28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?
Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMJV ergibt sich aus den Antworten zu den Fragen 20.a) und 20.c).
Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMI ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
29. Kann ausgeschlossen werden, dass Stellen der Bundesregierung in irgendeiner Weise auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einflussgenommen haben?
Der Bundesregierung sind keine Einflussnahmen bekannt.
30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, und wenn nein, warum nicht?
Nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ist die Bundesanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten gegen jeden Verdächtigen einzuschrelten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese ergeben sich aus den Anzeigen des BfV.
31. Wie schätzt die Bundesregierung den Effekt der Strafanzeigen gegen Markus Beckedahl und Andre Meister für Journalisten im Allgemeinen ein? Sollten diese gegebenenfalls einschüchternd wirken?
32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegen zu wirken?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Bei dem erfragten „Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.
Das BMJV prüft derzeit, ob der interessengerechte Ausgleich zwischen dem Schutz der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz der äußeren Sicherheit des Staates andererseits durch die bestehenden Regelungen zum Schutz von Staatsgeheimnissen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Eine konkrete Aussage zur Frage nach einem etwaigen Reformbedarf kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
33. Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wortlaut mindestens dem Deutschen Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA einerseits und GBA sowie BMJV andererseits aufgeklärt werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Es existieren keine „gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA“. Im Übrigen besteht kein Schriftwechsel, da die maßgeblichen Gespräche zwischen BMJV und GBA telefonisch geführt wurden.
34a. Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem Strafverfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (SZ 3. August 2015) gegenüber Markus Beckedahl und Andre Meister seit dem 13. Mai 2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen?
Der Ermittlungsauftrag des GBA an das BKA umfasste im besagten Zeitraum ausschließlich standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen. Exakt in diesem Rahmen bewegte sich das BKA.
34b. Inwieweit trifft zu, dass GBA Range persönlich angewiesen habe, die in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (SZ 3. August 2015)?
Es ist zu keinem Zeitpunkt von Angehörigen der Bundesanwaltschaft vorgeschlagen worden, Exekutivmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Verhaftungen beim Emiittlungsrichter zu beantragen. Es trifft zu, dass der GBA persönlich am 19. Mai 2015 angeordnet hat, dass es zu keinen Exekutivmaßnahmen gegen die beiden namentlich genannten Beschuldigten kommen darf. Er hat zum selben Zeitpunkt angeordnet, dass zunächst ein externes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, eingeholt werden soll.
35. Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt und ggf. erteilt, um anlässlich der Veröffentlichungen durch netzpolitik.org gemäß § 353b Absatz 4 StGB auch wegen einer Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können?
Wann wurde ggf. auch das BMJV hieran beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß den Nummern 249 Absatz 2 und 212 Absatz 1 der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren?
Ein Ersuchen auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 353b Absatz 4 StGB wurde bisher weder beim BMI noch beim BfV gestellt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Strafverfahren vom GBA zunächst unter dem Verdacht einer Straftat nach § 94 StGB geführt worden ist, die eine Verfolgungsermächtigung nicht erfordert und eine tateinheitliche Tat nach § 353b StGB in den Hintergrund treten lässt. Der GBA hat seine rechtliche Prüfung erst am 10. August 2015 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass eine Straftat nach §§ 93 ff. StGB nicht vorliegt. Dementsprechend wurde BMJV im Hinblick auf Strafverfolgungsermächtigungen nicht beteiligt.
Falls eine solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, so dass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann, warum nicht?
Die Verfolgung von Straftaten nach § 353b StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (vgl. § 120 GVG). Das Verfahren wurde daher an die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Vorgaben des § 353b Absatz 4 StGB Rechnung tragen wird. Anzumerken ist, dass sich das eingestellte Verfahren der Bundesanwaltschaft auch gegen Unbekannt, also auch gegen die möglichen Quellen, gerichtet hat.
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: Dokumente zeigen: Justizminister Maas ignoriert die Bedenken um Vorratsdatenspeicherung aus eigenen Reihen
Zweifel an der Vorratsdatenspeicherung? Justizminister Maas stellt sich taub - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/striatic/2191408271">striatic</a> : Dokumente zeigen: Justizminister Maas ignoriert die Bedenken um Vorratsdatenspeicherung aus eigenen Reihen Justizminister Heiko Maas, mittlerweile ein eifriger, wenn auch argumentationsschwacher Befürworter der Vorratsdatenspeicherung, müsste es eigentlich besser wissen und wurde schon direkt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Abschaffung der EU-VDS-Richtlinie von Beamten des Justizministeriums (BMJ) über die Schwierigkeiten einer Neueinführung selbiger informiert. Das belegen Dokumente, aus denen der Spiegel Anfang August zitierte und die nun als Ergebnis einer Informationsfreiheitsanfrage öffentlich zugänglich sind.
Direkt am Tag der Verkündung des Urteils schrieb ein Referatsleiter des BMJ:
Das Urteil spiegelt eine kritische Grundhaltung, die schon in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde. Es dürfte auch als weiterer wichtiger Meilenstein in der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH angesehen werden.
Sowohl in der kurzfristigen Analyse als auch in einer 9‑seitigen Bewertung des Urteils, die Ende April folgte, werden die rechtlichen Schwierigkeiten der alten VDS-Richtlinie als auch die Knackpunkte bei einer Neueinführung zusammengefasst: Keine objektiven Kritierien zum Datenzugriff, keine Differenzierung der Speicherdauer, kein ausreichender Schutz vor Missbrauch, Anlasslosigkeit, fehlende Beschränkungen auf das zur Verbrechensbekämpfung Notwendige – Wir kennen die Argumente gegen die Massenerfassung unserer Kommunikationsmetadaten und haben sie oft genug zusammengefasst.
Durch kosmetische Korrekturen, wie eine Verkürzung des Speicherzeitraums auf zehn Wochen bzw. vier Wochen bei Standortdaten oder die Ausnahme der Erfassung von E‑Mail-Verkehrsdaten, versuchte man bekanntlich, sich an den Vorgaben des EuGH vorbeizumanövrieren. Die nun vorliegenden Papiere zeigen aber, dass der Gesetzentwurf an mindestens einem Punkt himmelweit davon entfernt ist, die verfassungsrechtlichen Beschränkungen einzuhalten:
Zudem stellt er [der EuGH] den fehlenden Zusammenhang zwischen den auf Vorrat gespeicherten Daten und der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit heraus (Rz. 59), wobei er darauf abstellt, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten, beschränkt sei.
Einschränkung auf für die Verbrechensbekämpfung relevante Zeiträume, eine Beschränkung auf Gebiete oder Personenkreise, in denen Straftaten vermutet werden – all das fehlt im aktuellen deutschen VDS-Entwurf vollständig. Damit bleibt die geplante Vorratsdatenspeicherung anlasslos und massenhaft – kurz: grundrechtswidrig.
Doch das ist bei Weitem nicht das erste Mal, dass wider besseres Wissen und Gewissen gehandelt wird. Es gibt zahllose Stellungnahmen und Texte, die ausführen, dass eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ein Fehler wäre. Von der Bundesdatenschutzbeauftragten bis zum aktuellen Sonderermittler für die Selektorenprüfung haben sich zahlreiche rechtskundige Vertreter gegen das geplante Gesetz positioniert. Doch die Regierung stellt sich taub.
Unter diesen Bedingungen müssen wir leider damit rechnen, dass die Vorratsdatenspeicherung nach der Sommerpause verabschiedet wird. Doch mit jedem Dokument, dass auch die internen Zweifel in Regierung und Ministerien nach außen bekannt macht, schwindet die Glaubwürdigkeit und die Angreifbarkeit des geplanten Gesetzes steigt. Dass es unter diesen Voraussetzungen einer offiziellen verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird, ist zu bezweifeln.
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Landesverrat: Innenministerium wusste nicht nur von Strafanzeigen gegen uns, sondern billigte sie sogar
Die gestrige Sitzung des Rechtausschusses. Bild: <a href="https://twitter.com/CarenLay">Caren Lay</a>. Landesverrat: Innenministerium wusste nicht nur von Strafanzeigen gegen uns, sondern billigte sie sogar Das Innenministerium wusste nicht nur frühzeitig von den Strafanzeigen, die zur Landesverrats-Affäre führten, sondern billigte sie aktiv. Während Innenminister und Verfassungsschutz-Chef dem Rechtsausschuss fernblieben, widersprachen sich Justizministerium und Ex-Generalbundesanwalt. Der Verfassungsschutz hat keine „nachrichtendienstlichen Beobachtungen“ zu unseren Personen durchgeführt.
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Landesverrat im Bundestag: Justizministerium rechtfertigt sich, Innenminister und Geheimdienstchef schwänzen Das Justizministerium schaltet auf Vorwärtsverteidigung und rechtfertigt seine Rolle und Handlungen in der Landesverrats-Affäre. Wir veröffentlichen einen Brief des Ministeriums an den Rechtsausschuss, der morgen dazu tagt. Im Gegensatz zu Justizminister Maas stehlen sich Innenminister de Maizière und Verfassungsschutz-Präsident Maaßen aus der Verantwortung und schwänzen den Ausschuss.
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: Grüne Bundestagsfraktion stellt Kleine Anfrage zu Strafrecht und Pressefreiheit
Wird jetzt ein bisschen transparenter: Bundestag : Grüne Bundestagsfraktion stellt Kleine Anfrage zu Strafrecht und Pressefreiheit Die parlamentarische Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um die Ermittlungen des Generalbundesanwalts Range gegen zwei Redakteure des netzpolitik.org-Teams macht Fortschritte. Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf eine Sondersitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zwar abgelehnt, ein solcher Antrag bedarf bei Ausschusssitzungen außerhalb der Sitzungszeiten der Genehmigung des Bundestagspräsidenten, nun versucht es die Fraktion über eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung mit dem Titel „Strafrecht und Pressefreiheit“. In 35 Fragen wollen die Abgeordneten unter anderem Auskunft über ein im Voraus erstelltes Gutachten, über das die Süddeutsche berichtete, und inwiefern es das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bejaht. Fast ungläubig wird in der Anfrage nach dem Gutachten gefragt:
Wer hat dieses Gutachten wann und in welchem Umfang erstellt? Tatsächlich ein Herr Müller vom BfV auf ganzen 10 Seiten (so SZ 5.8.2015 )?
Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (pdf)Auch hinsichtlich eines zu erstellenden externen Gutachtens hakt die Bundestagsfraktion nach. So wird danach gefragt, warum das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, bevor das Gutachten vorlag. Interessiert ist die Fraktion auch an den beauftragten Gutachtern, an den Konditionen, zu denen es in Auftrag gegeben wurde, und warum das Justizministerium nicht vorab darüber informiert worden ist. Angesichts der Rücknahme des Gutachtens fragt die Kleine Anfrage nach den Gründen des Justizminister für den Stop und ob der Generalbundesanwalt damit einverstanden war.
Eine der Kernfragen ist die Frage nach der Gefahr eines schweren Nachteils:
Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichungen der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger […] geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die GrünenAuch zweifelt die Anfrage den Vorwurf des Landesverrats an, da zuvor bereits ein Vertreter der Bundesregierung im Bundestag einige Informationen aus den veröffentlichten Dokumenten preisgegeben hatte. Kritisch wird auch hinterfragt, warum nicht gegen andere Medien ermittelt wird, die ebenfalls zuvor nicht öffentliche Dokumente veröffentlichten, namentlich wird die tagesschau, die Süddeutsche Zeitung und das Neue Deutschland genannt.
Hinsichtlich weiterer möglicher personeller Konsequenzen fragen die namens der Fraktion unterschreibenden Fraktionsvorsitzenden Katrin Göring-Eckardt und Anton Hofreiter nach, wer zu welchem Zeitpunkt in den Bundesministerien über die Vorgänge, das Gutachten und die bestehenden rechtlichen Zweifel informiert war.
Die Antworten auf viele dieser Fragen dürfte mehr Klarheit in die Vorgänge innerhalb der Bundesregierung bringen. Für die Beantwortung hat die Bundesregierung zwei Wochen Zeit. Es ist wünschenswert, dass die Angelegenheit schnell geklärt werden kann, damit wieder über die eigentlich wichtigen Dinge geredet werden kann: zum Beispiel über die Geheime Cyber-Leitlinie des Verteidigungsministeriums.
Folgend die Kleine Anfrage der Grünen im Vollzitat:
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner, Hans-Christian Ströbele, Britta Haßelmann, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Irene Mihalic, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENStrafrecht und Pressefreiheit
Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§94 StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§95 StGB), das nach dem Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (Az.: 1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des Cicero-Urteils des BVerfG (Az.: 1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht behindern. Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag hatten am 7.2.2006 einen Gesetzentwurf mit weitergehendem Schutz von Journalisten vorgelegt (BT-Drs. 16/576, den die Mehrheit der Großen Koalition am 10.5.2007 ablehnte (Plenarprotokoll S. 9880 A).Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25.3. und 16.4. 2015, welche sich u.a. auf die am 25.2. und 15.4.2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.
Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa tagesschau.de 25.6.2014; Süddeutsche Zeitung 26.6.2014; Neues Deutschland 28.6.2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4.3.2015 im Ple-num des Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis –berichtet auf Anfrage des Abgeordneten Ströbele (Plenarprotokoll 18/90, Prot. S. 8555 C f.)
Drucksache 18/[…] – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den NSU-Morden sowie seit Beginn der Snowden-Enthüllungen im Juni 2013 steht das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.
Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse i.S.v. § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. 8. 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. 8.2015).
Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Ministerien (BMI, BMJV, BKAmt) und dortige Amtsleitungen über Planung und Absendung der Strafanzeigen, Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie konkrete Ermittlungsmaß-nahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Ministerien dazu je votierten.Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat? (so Süddeutsche Zei-tung vom 3. 8. 2015). b) Falls ja: aa) Warum? bb) Bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht und ggf. warum?
c) Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner LKA an den GBA auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?
2. a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat? b) Wenn ja: jeweils zwischen wem und wann?
3. a) Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor? b) Wenn ja: wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klar-heit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?
4. a) Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des netzpolitik.org-Chefredakteurs Markus Beckedahl und des Journalisten André Meister genannt waren? b) Wenn ja: in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc.) und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen? (so Süddeutsche Zeitung vom 3. 8. 2015). Bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/[…]
5. a) Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch netzpolitik.org um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten vorlegte?
b) Falls ja: aa) Ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)
a) bb) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht? cc) wer hat dieses Gutachten wann und ich welchem Umfang er-stellt? Tatsächlich ein Herr Müller vom BfV auf ganzen 10 Seiten (so SZ 5.8.2015 ?)
dd) über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der BfV Gut-achter?
6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichungen der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte? b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Beckedahl und Meister auf die Informationen die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4.3.2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär im BMI, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Ströbele besprochen wurden?
a) Wenn nein, welche darüber hinaus gehenden, von Beckedahl und Meister veröffentlichten Informationen waren nach An-sicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
b) Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?
8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Beckedahl oder Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, StGB § 94 Rn. 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?
9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4.8.2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?
10. Hat Bundesjustizminister Heiko Maas im Rahmen der Ermittlungen gegen Beckedahl und Meister durch den GBA zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?
a) Wenn ja, wann und wie?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen, obwohl
Drucksache 18/[…] – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemittelung des BMJV vom 31.7.2015)?
11. Hat der GBA am 31.7.2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt und wenn ja, in welcher Form?
12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?
13. Ist der GBA diesen (Frage 12) Vereinbarungen am Freitag den 31.7.2015 nachgekommen?
14. a) Trifft es dazu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu der-selben Frage (s. oben 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
b) Falls ja: aa) an wen, wann zu welchen Konditionen genau?
bb) warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgestimmt? cc) Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtensauftrag vergeblich angeboten (vgl. SZ 3.8.2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?
dd) aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurück zu ziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
ee) Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31.7.2015 sowie nochmals am 3.8.2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so PM des BMJV vom 4.8.2015, ebenso Herr Maas z.B. in ARD-Tagesthemen)?
ff) Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz erkennbarer Bri-sanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und v.a. weit früher zu treffen?
15. a) Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu dersel-ben Frage (s. oben 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft? (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
b) Falls ja: aa) Ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeord-neten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)
bb) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht? cc) wer hat dieses Gutachten wann erstellt?
dd) über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt? Die Antwort bitte begründen.
17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundesministerium des Innern (BMI) von wem und in welcher Form informiert über
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/[…]
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
c) das vom BfV zu dieser Frage (lit.b) erstellte Behördengutachten,
d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (SZ, 3. 8. 2015),
e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Maas im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
18. a) Trifft es zu, dass der Bundesinnenminister in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde? b) Wenn ja: wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis insbesondere auch im Hinblick § 13 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?
19. a) Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister jeweils von Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von Erörterungen, Einleitung und Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens? b) Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?
20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) von wem und in welcher Form informiert über
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
c) Über die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister?
21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form in-formiert über
a) die Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,
c) das vom BfV zu dieser Frage (lit.b) erstellte Behördengutachten,
f) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (SZ, 3. 8. 2015),
g) die Tatsache, dass
h) im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
d) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV, und BMJV ?
22. a) Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise
Drucksache 18/[…] – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt,v.a. in dortigen sog. nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde? b) Wenn ja: wann, wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern? c) Wenn nein: aa) Warum nicht? bb) Handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
23. Wer wird üblicher Weise durch die Leitung des BfV, des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?
24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter in BMI und BMJV waren 2015 an Erörterungen der hier fraglichen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt? b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligte Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär Fritsche o‑der Kanzleramtsminister Altmaier) in Kontakt standen? b) Wenn ja: warum nicht und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die unterschiedlichen Auffassungen informiert gewesen sein sollte (oben Frage 12 ff): ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und mit erheblicher Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?
26. a) Welche Position zu strafrechtlichem Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin in der Vergangenheit, u.a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und ihnen nachgeordneten Behörden bezogen?
b) Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin bewertet wurden?
c) Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundesjustizministers Einfluss genommen? d) Falls ja, warum?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/[…]
27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Range
a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustiz-ministers bzw. des BMJV in dieser Frage (dazu SZ 3.8.2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV angeschloss und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,
b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?
28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?
29. Kann ausgeschlossen werden, dass in irgendeiner Weise Stellen der Bundesregierung auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einfluss genommen haben?
30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt und wenn nein, warum nicht?
31. Wie schätzt die Bundesregierung den einschüchternden Effekt der Strafanzeigen gegen Beckedahl und Meister für Journalisten im Allgemeinen ein?
32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegen zu wirken?
33. a) Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wort-laut mindestens dem Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA einerseits und GBA sowie BMJV andererseits aufgeklärt werden können? b) Wenn nein: warum nicht?
34. a) Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem fraglichen Straf-verfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (vgl. SZ 3.8.2015) gegenüber den Verdächtigen Beckedahl und Meister seit dem 13.5.2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen? b) Inwieweit trifft zu, dass GBA Range persönlich angewiesen habe, in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (vgl. SZ 3.8.2015)?
35. a) Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt
Drucksache 18/[…] – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und ggf. erteilt, um anlässlich der fraglichen Veröffentlichungen ge-mäß § 353 b Abs. 4 StGB auch wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können? b) Wann wurde hieran ggf. auch das BMJV beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß Nrn. 249 II, 212 I RiStBV? c) Falls solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, so dass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann: warum nicht?Berlin, den 5. August 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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: Justizminister Heiko Maas: Statement um 18.15 Uhr
Justizminister Heiko Maas. Lizenz: CC BY-ND 2.0, via flickr/SPD Saar : Justizminister Heiko Maas: Statement um 18.15 Uhr Die Pressestelle des Bundesjustizministeriums hat uns bestätigt, dass der Minister um 18.15 Uhr vor die Presse treten wird, um sich zu den Ermittlungen gegen uns wegen Landesverrats zu äußern. Wir hatten Papiere des Bundesamtes für Verfassungsschutz veröffentlicht, die zeigten, dass ein starker Ausbau der Internetüberwachung geplant ist. Daraufhin hatte des Chef des Inlandsgeheimdienstes eine Strafanzeige gestellt, die seitens des Generalbundesanwalts Harald Range zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwei Journalisten unserer Redaktion führte.
Der Sender Phoenix wird vor Ort sein, ob es einen Live-Stream geben wird, ist aber noch nicht klar.
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: ZDF Heute Show: Der Metadatensauger ein Spiel für die ganze Familie
Quelle: Screenshot : ZDF Heute Show: Der Metadatensauger ein Spiel für die ganze Familie Auf der Webseite der ZDF-Satire-Sendung findet sich ein kleines nettes Spiel zur Vorratsdatenspeicherung. Dabei kann man entweder in die Rolle des Innenministers Thomas de Maiziére schlüpfen oder wenn es einem beliebt, auch mit Justizminister Heiko Maas vorlieb nehmen. Problem des Justizministers ist nur, dass es doch diese lästigen Verfassungsrichter zum Umfahren gibt, der geübte Spieler kann diese Aufgabe aber dennoch bewältigen, Sigmar Gabriel will es so!
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: Heiko Maas im Ausreden-Interview zur Vorratsdatenspeicherung: „Das muss nicht immer rational sein – aber es ist so.“
: Heiko Maas im Ausreden-Interview zur Vorratsdatenspeicherung: „Das muss nicht immer rational sein – aber es ist so.“ In der taz gibt es heute ein Interview mit
JustizVorratsdatenspeicherungsminister Heiko Maas, in dem die Ausredensucherei des Herrn Maas beispiellos ist. Maas hat das Problem, früher vermeintlicher, vehementer Vorratsdatenspeicherungsgegner gewesen zu sein und das auch zu vielen Gelegenheiten kundgetan zu haben. Bekommt er diese Aussagen vorgehalten, wiederholt er stets das gleiche in leicht abgewandelten Worten:Es ging damals um eine Vorratsdatenspeicherung, wie sie sich die Sicherheitspolitiker stets gewünscht haben – also deutlich mehr Daten speichern und längere Speicherfristen. Für eine solche sah ich keine Grundlage – und die ist auch so nicht geplant.
Unterlegt wird das Argument mit der Begründung, man habe ja viel kürzere Speicherdauern und weniger Daten als damals gefordert. Das kürzere Speicherdauern noch keinen Generalverdacht beseitigen und die Speicherausnahme für E‑Mails nun das war, was getan werden musste, um nicht explizit gegen das EuGH-Urteil aus dem April 2014 zu verstoßen – nicht so wichtig. Minister Maas zeigt sich zufrieden, sagt, er habe keine Angst, dass das kommende Gesetz gekippt werde.
Manchmal verstrickt er sich in seinen Ausreden, an einer Stelle wird das besonders deutlich. Gefragt danach, warum er nicht dabei mitgemacht habe, in der SPD Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung zu organisieren:
Ich habe gemerkt – nicht nur in der Politik, auch in der Bevölkerung -, dass im Lichte eines solchen Ereignisses [Red: Charlie Hebdo] Sicherheitsargumente plötzlich an Schlagkraft gewinnen. Das muss nicht immer rational sein – aber es ist so.
Aha, es muss also nicht immer alles rational sein. Das finden wir ja auch, aber nicht, wenn es um die massenhafte Verletzung von Grundrechten der Bevölkerung geht. Gefühlte Sicherheit ist Herrn Maas jedoch wichtiger. Aber er hat ja bereits vorher zugegeben, dass er die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung nicht beweisen kann. Vielleicht sollte er aber auch nochmal schauen, ob die oben herangezogene Bevölkerung überhaupt auf die Erhöhung der simulierten Sicherheit durch mehr Vorratsdatenspeicherung wertlegt. Denn 53 Prozent der Menschen wären laut einer Spiegel-Umfrage aus dem Juni 2015 gar nicht bereit, „zum Schutz vor Terrorismus“ eine „Verschärfung von Sicherheitsgesetzen und Maßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung […], die Freiheitsrechte einschränken können“, hinzunehmen.
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Vorratsdatenspeicherung: „Viele Fälle können nicht aufgeklärt werden.“ „Welche?“ „Keine konkreten Einzelfälle.“
Verantwortlich für die Vorratsdatenspeicherung: SPD-Bundestagsfraktion. Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/spdbundestagsfraktion/11417118755/">SPD-Bundestagsfraktion</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">BY-NC-ND 2.0</a>. Vorratsdatenspeicherung: „Viele Fälle können nicht aufgeklärt werden.“ „Welche?“ „Keine konkreten Einzelfälle.“ Justizminister Maas kann keine Fälle nennen, die ohne Vorratsdatenspeicherung nicht aufgeklärt werden können. Das antwortete sein Ministerium auf eine Nachfrage nach unserer Berichterstattung. Die Linkspartei kritisiert das Gesetz als „rechtspolitische Katastrophe“ – und bringt einen eigenen Antrag ein.
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: Evangelischer Kirchentag setzt Zeichen gegen Vorratsdatenspeicherung
: Evangelischer Kirchentag setzt Zeichen gegen Vorratsdatenspeicherung Auf dem evangelischen Kirchentag in Stuttgart hat Till Lorentzen von no-spy.org nach einem Panel mit Heiko Maas eine Resolution gegen die Vorratsdatenspeicherung eingebracht, die im Saal vor den Augen des Justizministers mit großer Mehrheit gegen die Vorratsdatenspeicherung abgestimmt wurde.
Wir appellieren daher an den Bundesjustizminister:
Stoppen Sie das Gesetzesvorhaben zur Vorratsdatenspeicherung!
Setzen Sie sich für ein europaweites Verbot der Vorratsdatenspeicherung ein!Sehr schön gemacht, man sieht auch die Begeisterung von Heiko Maas in diesem kurzen Video:
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Vorratsdatenspeicherung: Wir kontern die Argumente, mit denen der SPD-Parteivorstand das Gesetz durchdrücken will
Verantwortlich für die Vorratsdatenspeicherung: SPD-Vorsitzender Gabriel und Parteivorstand. Bild: blu-news. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>. Vorratsdatenspeicherung: Wir kontern die Argumente, mit denen der SPD-Parteivorstand das Gesetz durchdrücken will Der SPD-Parteivorstand reagiert auf parteiinterne Kritik und versucht, die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen. Dabei wiederholt er den Fehler von EU-Kommission und Bundesregierung: die Notwendigkeit der anlasslosen Massenüberwachung kann nicht bewiesen werden. Einzelfälle können jedoch die massive Grundrechtsverletzung der gesamten Bevölkerung nicht rechtfertigen.
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: Digitale Gesellschaft e.V. zum Kabinettsbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung
: Digitale Gesellschaft e.V. zum Kabinettsbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung Anlässlich des heutigen Kabinettsbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung und den auf einer Pressekonferenz vorgestellten Gesetzesentwurfs zur Vorratsdatenspeicherung werden zahlreiche Netzakteure zu Recht aktiv. Unter ihnen auch der Digitale Gesellschaft e.V. „Kabinettsbeschluss zur VDS: Überrumpelungstaktik zum Abbau der Grundrechte.
Mit dem heute eilends herbeigeführten Kabinettsbeschluss unterstreicht die Bundesregierung noch einmal ihren Willen, eine öffentliche Debatte über die Vorratsdatenspeicherung gar nicht erst aufkommen zu lassen. Diese Überrumpelungstaktik ist angesichts der Begründungsschwäche des Vorhabens wenig verwunderlich und angesichts seiner Grundrechtswidrigkeit verheerend. Zudem werden schon jetzt Forderungen nach einer Verschärfung des Gesetzes laut. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags müssen der Protokollierung des Kommunikationsverkehrs daher eine entschlossene Absage erteilen.
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Justizminister Maas zur Vorratsdatenspeicherung: „Die Notwendigkeit kann ich nicht beweisen.“
Justizminister Maas zur Vorratsdatenspeicherung: „Die Notwendigkeit kann ich nicht beweisen.“ Bundesjustizminister Heiko Maas hat soeben den heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung auf einer Pressekonferenz vorgestellt. Wir waren dabei und haben einen Audio-Mitschnitt (MP3, OGG) und ein Transcript erstellt.
Eine Frage haben wir auch gestellt. Kann der Minister die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung beweisen (was eine Vorraussetzung für Grundrechtseingriffe ist)?
Justizminister Heiko Maas: Die Notwendigkeit kann ich nicht beweisen.
Hier das Transcript:
Heiko Maas: Mit dem Gesetz zur Einführung von Höchstspeicherfristen erhalten die Ermittlungsbehörden ein zusätzliches Instrument zur Aufklärung schwerer Straftaten: Mord, Totschlag, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Kinderpornografie. Und bei dem Gesetz orientieren wir uns streng an den Vorgaben, die uns das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof gesetzt haben, das heißt sehr kurze Speicherfristen, vier Wochen für Standortdaten, zehn Wochen für Telefoniedaten oder IP-Adressen aus dem Webverkehr. Es wird einen Richtervorbehalt geben und zwar ohne Eilkompetenz der Staatsanwaltschaften, das heißt, nur ein Richter kann den Zugriff auf die Daten erlauben. Berufsgeheimnisträger sind ausgenommen und es gibt ein entsprechendes Verwertungsverbot. Die Daten dürfen bei den Providern nicht zusammen mit den Vertragsdaten gespeichert werden, sondern gesondert auf einem eigenen Server mit besonderen Zugriffssicherheiten, so dass wir insgesamt fest davon überzeugt sind, dass wir auf der einen Seite ein zusätzliches Ermittlungsinstrument schaffen, das die Aufklärung schwerer Straftaten erleichtert, auf der anderen Seite aber die Vorgaben, die uns die Gerichte gesetzt haben, eins zu eins umsetzen. Und deshalb bin ich auch sehr zuversichtlich, dass wenn es eine gerichtliche Überprüfung geben wird, dieses Gesetz diesen Überprüfungen auch standhalten wird.
BMJV: Gibt es Fragen?
Frau Müller: In Ihrer eigenen Partei gibt es relativ viel Skepsis auch, was diesen Gesetzentwurf angeht. Unter anderem wird auch gesagt, man solle das bloß nicht vor der Sommerpause durch den Bundestag peitschen, und so weiter, dass man das Gesetz befristen sollte. Wie stehen Sie denn dazu? Müssen sie nicht ein bischen auf die Bremse treten?
Maas: Also, über ein Gesetz zur Speicherung der Verkehrsdaten wird in Deutschland schon viele, viele Jahre diskutiert. Es gibt sehr, sehr unterschiedliche Auffassungen, auch ganz grundsätzlicher Natur. Wir haben uns orientiert an den Vorgaben, die uns die Gerichte gegeben haben. Das ist der Inhalt dieses Gesetzes. Das haben wir heute im Kabinett beschlossen. Das werden wir jetzt dem Bundestag zuleiten und der weitere Zeitplan wird im Bundestag von den Abgeordneten zu bestimmen sein. Auch die Geschwindigkeit, in der dieses Gesetz beschlossen wird. Allerdings ist, das ist mir wichtig, in diesem Gesetz all das, was die Gerichte definiert haben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffsintensität beachtet worden. Deshalb, finde ich, ist für diejenigen, die an einer sachlichen Debatte interessiert sind, das eine gute Grundlage.
Frage: Herr Maas, inwieweit sind Sie denn selber überhaupt von dem Gesetz überzeugt? Weil Sie wollten ja eigentlich gar kein Gesetz?
Maas: Naja, wenn ich nicht davon überzeugt wäre, dann hätte ich gar keins vorgelegt. Wichtig ist für mich, dass die sehr einschneidenden Voraussetzungen, die die Gerichte gesetzt haben, eingehalten werden. Und wenn ich mir anschaue, was mit der Vorratsdatenspeicherung in den letzten Jahren diskutiert worden ist, Speicherfristen von einem halben Jahr, von einem Jahr, kein Straftatenkatalog, ohne Richtervorbehalt, dann hat das, was wir vorgelegt haben, nichts zu tun mit der Vorratsdatenspeicherung, die sich vielleicht einige gewünscht hätten.
Frage: Herr Maas, man möchte ja in ihrer Partei dort das Gesetz noch irgendwie verändern oder nachbessern, zeitlich begrenzen, die einen wollen’s ganz kippen. Wie stehen sie dazu? Gibt es noch Möglichkeiten überhaupt zum Nachbessern?
Maas: Naja, ich habe ein Gesetz vorgelegt, von dem ich der Auffassung bin, dass es unter den Vorgaben, die die Gerichte gegeben haben, nicht nur beschlossen werden sollte, sondern auch einen Mehrwert bringen wird, das heißt auch, mit dazu beitragen wird, die Aufklärung schwerster Straftaten zu ermöglichen. Insofern halte ich das, was wir vorgelegt haben, für sehr, sehr ausgewogen. Das ist eine sehr schmale Gratwanderung auf der einen Seite zur Wahrung der Urteile, die wir haben, auf der anderen Seite aber auch den Ermittlern noch irgendeinen Mehrwert zu bieten. Und das ist die Grundlage, auf der auch beschlossen werden kann.
netzpolitik.org: Herr Maas, Sie haben gerade von einem Mehrwert gesprochen. Grundrechtseingriffe müssen aber nicht nur verhältnismäßig sein, sondern auch notwendig. Die EU-Kommission und die Bundesregierung hatten immer Probleme, eine Notwendigkeit nachzuweisen. Stattdessen steht auch im Gesetzesentwurf, dass es ein „Hilfsmittel“ ist. Sind sie der Überzeugung, dass dieses Instrument notwendig ist? In den vergangenen fünf Jahren ohne Vorratsdatenspeicherung haben wir keinen signifikanten Unterschied in der Aufklärung von Verbrechen, auch im Internet, feststellen können, wie das Max-Planck-Institut belegt hat. Können sie die Notwendigkeit beweisen?
Maas: Die Notwendigkeit kann ich nicht beweisen. Weil das Gesetz gibt es ja noch gar nicht. Wir wollen die Grundlage dafür schaffen, dass die Aufklärung schwerer Straftaten ermöglicht wird. Nach all den Gesprächen, die wir geführt haben, auch mit den Ermittlungsbehörden, hat es in der Vergangenheit viele Fälle gegeben, auf denen aufgrund vom Nichtvorhandensein von Daten, weil sie nicht gespeichert waren, Straftaten auch nicht aufgeklärt werden können. Es ist nicht so, dass mit der Einführung von Höchstspeicherfristen in Zukunft alle Straftaten aufgeklärt werden können. Es ist ein Instrument unter vielen, das die Ermittlungsbehörden haben und es wird in Fällen helfen, es wird aber auch Fälle geben, in denen dieses Instrument nicht hilft. Allerdings, wenn man sich anschaut, dass wir einen Straftatenkatalog definiert haben, der wirklich schwere Straftaten vorgibt, nur dazu dürfen auf die Daten zugegriffen werden, glaube ich, dass das ein Beitrag dazu sein wird, dass Straftaten in Zukunft aufgeklärt werden, die bisher nicht aufgeklärt werden konnten.
Deutsche Welle: Herr Maas, Sie haben auf die Vorgaben der Gerichte verwiesen, Bundesverfassungsgericht und letztens der EuGH. Das Bundesverfassungsgerichts-Urteil ist fünf Jahre her, noch Jahre danach sind sie dagegen gewiesen. Warum dann dieser Sinneswandel? Das ist mir immer noch nicht klar.
Maas: Entschuldigung, ich habe den Schluss akustisch nicht verstanden.
Deutsche Welle: Warum dieser Sinneswandel, obwohl die Vorgaben – ich nehme jetzt mal nur das Bundesverfassungsgericht – ja schon fünf Jahre alt sind. Vor dem Hintergrund hätten sie ja schon vor fünf Jahren – unter Berücksuchtigugng der Vorgaben – dafür sein können. Sie sind aber erst seit kurzer Zeit dafür.
Maas: Im Hinblick auf die fünf Jahre bin ich auch noch nicht so lange der zuständige Minister. Also, insofern, was vor dem Dezember 2013 geschehen ist, müssen Sie Andere fragen. Das Thema ist politisch außerordentlich umstritten. Es ist für viele auch ein Symbolthema zum Datenschutz. Da braucht man sich gar nichts vorzumachen. Allerdings muss man auch dazu sagen, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes erst im April 2014 vorgelegt worden ist. Das heißt, das ist so alt noch nicht. Das war immer das, worauf ich hingewiesen habe: Wenn es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes gibt, unabhängig davon, wie es ausfällt, muss das in die weitere Beschlussfassung Eingang finden. Das haben wir jetzt auch. Ansonsten hätten wir nicht den großen Bereich der E‑Mail-Kommunikation komplett ausgenommen aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Und deshalb, glaube ich, war es richtig, zu warten, bis wir alle Urteile zu diesem Thema dann vorliegen haben, um dann ein sehr ausgewogenes Gesetz vorzulegen, das auch einer erneuten Befassung durch die Gerichte standhalten wird.
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Kommt in die Gänge!: Schon in sechs Wochen soll die Vorratsdatenspeicherung beschlossen sein
Verantwortlich für die Vorratsdatenspeicherung: SPD-Bundestagsfraktion. Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/spdbundestagsfraktion/11417118755/">SPD-Bundestagsfraktion</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">BY-NC-ND 2.0</a>. Kommt in die Gänge!: Schon in sechs Wochen soll die Vorratsdatenspeicherung beschlossen sein Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Das geht aus dem Zeitplan hervor, den wir veröffentlichen. Es bleibt nur noch wenig Zeit für Protest: organisiert euch!
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Jetzt aktiv werden: Wir veröffentlichen den Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung
Jetzt aktiv werden: Wir veröffentlichen den Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung Heute morgen haben wir noch davor gewarnt, jetzt ist es soweit: Der Referentenentwurf für die Vorratsdatenspeicherung ist fertig und wurde soeben vom Justizministerium verschickt.
Hier ist er: BMJV Referentenentwurf Vorratsdatenspeicherung (PDF)
Im beiliegenden Schreiben heißt es:
Wegen der großen Eilbedürftigkeit soll die Kabinettsbefassung in Kürze erfolgen.
Also los jetzt: werdet aktiv! Kontaktiert Abgeordnete (vor allem die der SPD), argumentiert, protestiert, werdet kreativ, werdet wütend. Die anlasslose Massenüberwachung der Telekommunikation darf nicht wiederkommen!
Update: Die SPD-Fraktion wird den Gesetzesentwurf am Dienstag diskutieren. Dieser Termin wird zentral für die Meinungsbildung der Abgeordneten und damit den weiteren Verlauf des Gesetzes. Wem es möglich ist, in den Reichstag zu kommen oder in Hör- bzw. Sichtweite zu protestieren: taucht dort auf und macht eure Ablehnung deutlich!
Dienstag, 19. Mai 2015, 18.00 bis 20.00 Uhr
Reichstagsgebäude, Otto-Wels-Saal, 3 S 001 (Fraktionssaal), BerlinUpdate: Stefan Krempl und Jürgen Kuri schreiben bei heise online: Abruf auch bei Internetstraftaten
Laut dem Referentenentwurf aus dem Haus von Justizminister Heiko Maas (SPD), den Netzpolitik.org veröffentlicht hat, sollen Ermittler und andere auf die Gefahrenabwehr spezialisierte Behörden Verbindungs- und Standortdaten nicht nur abrufen dürfen, wenn sie Terrorismus bekämpfen oder höchstpersönliche Rechtsgüter schützen wollen. Ein Zugriff soll vielmehr auch erlaubt sein, um beim Verdacht auf „mittels Telekommunikation begangene“ Straftaten tätig werden zu können.