Bei der Präsentation der Vorratsdatenspeicherung suchte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) die Öffentlichkeit zu beruhigen: Die Neuauflage der massenhaften und anlasslosen Telekommunikationsüberwachung sei notwendig, um schwerste Straftaten besser aufklären zu können, wahre die Balance zwischen Sicherheitsinteressen und Bürgerrechten – und gestatte dem Verfassungsschutz keinen Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten.
netzpolitik.org: Also der Verfassungsschutz kriegt keinen Zugriff?
Maas: Der Verfassungsschutz, das Verfassungsschutzamt ist in dem Gesetz nicht vorgesehen für einen Zugriff nach den Regeln, die wir in diesem Gesetz vorschlagen werden.
Unsere Befürchtungen, dass es sich bei dieser scheinbar eindeutigen Aussage um einen Taschenspielertrick handelt, bestätigte die Entscheidung des bayerischen Kabinetts, dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz das Abrufen von auf Vorrat gespeicherten Daten zu erlauben. Entgegen den Beteuerungen von Heiko Maas hat das Bundesjustizministerium offenkundig kein Problem mit der Novellierung des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, wie aus der Antwort auf eine Schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Jan Korte (Die Linke) vom 16. Dezember 2015 hervorgeht (unten im OCR-Volltext).
Bayern geht uns nichts an
Der bayerische Gesetzentwurf sei dem Justizministerium bekannt, schrieb Staatssekretär Christian Lange (SPD) lapidar am 23. Dezember 2015. Einmischen wolle man sich allerdings nicht, denn die „Bundesregierung bewertet nicht die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung, dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung“. In der Sache selbst legitimiere § 113c, Absatz 1, Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes das Abrufen der Daten durch eine „Gefahrenabwehrbehörde der Länder“, in diesem Fall eben der bayerische Verfassungsschutz.
Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen […]
2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;
Ob die „Abwehr einer konkreten Gefahr“ in den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes fällt, der im Vorfeld Informationen über Bestrebungen sammeln darf, die sich „gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ richten, bleibt fraglich. Augenscheinlich hat sich aus Sicht der Bundes- sowie der bayerischen Landesregierung das Trennungsgebot überholt, das Gefahrenabwehrbehörden wie der Polizei andere Befugnisse einräumt als dem Inlandsgeheimdienst. Ironischerweise, und wohl aus gutem Grund, nennt die Begründung ausdrücklich die Polizei als Beispiel für eine Gefahrenabwehrbehörde – und nicht den Verfassungsschutz, um den es eigentlich geht.
Folglich befürchtet Jan Korte, dass es sich bloß um einen ersten Schritt handelt, um auszuloten, wie weit sich der gesetzliche Rahmen ausdehnen lässt: „Bereits wenige Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes hat die CSU einen ersten Vorstoß zu seiner Ausweitung unternommen. Und dies wird nicht der letzte Versuch gewesen sein, staatlichen Zugriff und den Umfang der Datensammlung deutlich auszuweiten.“ Umso wichtiger sei es jetzt, „diesen grundrechtswidrigen Bestrebungen klar Einhalt zu gebieten“ und das Projekt Vorratsdatenspeicherung unverzüglich zu beenden. Zudem werfe die Antwort kein gutes Licht auf Bundesjustizminister Maas, der entweder die Tragweite seines eigenen Gesetzes überhaupt nicht erfasst habe „oder aber er hat die Öffentlichkeit und insbesondere auch seine eigene Partei gezielt belogen“.
Text der Antwort aus dem PDF befreit
Antwort des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz auf die Schriftliche Frage Nr. 12/121 des Bundestagsabgeordneten Jan Korte (Die Linke).
Betr.: Ihre schriftliche Frage Nr. 12/121 vom 16. Dezember 2015
Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre o.a. Frage beantworte ich wie folgt:
Frage Nr. 12/121:
Welche Pläne oder Überlegungen sind der Bundesregierung bekannt, den Verfassungsschutzbehörden in den Ländern Zugriff auf anlasslos gespeicherte Verkehrsdaten (Telefonverbindungs- und Internetdaten) zu ermöglichen und wäre dafür nach Auffassung der Bundesregierung die im Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten im TKG neu vorgesehene Öffnungsklausel in § 113c Absatz 2 Nr. 2 TKG (Bundestagsdrucksache 18/5088) eine ausreichende Rechtsgrundlage (bitte begründen)?
Antwort:
Der Bundesregierung ist der von der Bayrischen Staatsregierung am 15. Dezember 2015 beschlossene Gesetzentwurf für ein Bayrisches Verfassungsschutzgesetz bekannt. Nach dessen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 soll das Landesamt für Verfassungsschutz bei den nach § 113a Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Absatz 1 Nummer 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen dürfen.
Die bayrische Staatsregierung stützt sich bei ihrem Vorschlag demnach auf § 113c Absatz 1 Nummer 2 TKG. Diese Vorschrift erlaubt die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder nur, wenn dies durch eine (landes-) gesetzliche Regelung erlaubt wird und die Übermittlung der Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes dient. Nach der Begründung zu § 113c Absatz 1 TKG wird damit den Gefahrenabwehrbehörden, also etwa der Polizei, die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen entsprechender Befugnisnormen verpflichtend gespeicherte Verkehrsdaten zu erheben. Die Bundesregierung bewertet nicht die Beschlüsse der bayerischen Staatsregierung, dies gebietet der Respekt zwischen Bund und Ländern in der föderalen Ordnung.
