Berlin
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: Datensammelei der Berliner Polizei im Gefahrengebiet: Anlasslos, unverhältnismäßig, diskriminierend
Demonstration gegen das Gefahrengebiet in der Rigaer Straße - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/">CC BY-NC-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/timlueddemann/24373418839/in/album-72157661844579363/">timlueddemann</a> : Datensammelei der Berliner Polizei im Gefahrengebiet: Anlasslos, unverhältnismäßig, diskriminierend „Gefahrengebiete“, „verrufene“ oder „kriminalitätsbelastete“ Orte: Egal, wie man sie nennt – in ihnen darf die Polizei Maßnahmen wie Identitätsfeststellungen und Personenkontrollen durchzuführen, allein basierend auf deren Aufenthaltsort. Die genauen Voraussetzungen und Eingriffsbefugnisse werden in den jeweiligen Landespolizeigesetzen der Länder geregelt. Aber eines haben sie gemeinsam: Die Unschuldsvermutung und Grundrechte werden außer Kraft gesetzt, dazu gehört auch die informationelle Selbstbestimmung.
Als 2014 in Hamburg große Teile Altonas, St. Paulis und der Sternschanze zum Gefahrengebiet erklärt wurden und eine öffentliche Diskussion aufkam, verfasste der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ein Gutachten. In diesem attestierte er deutliche Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung und äußerte „erhebliche Bedenken“, ob die Polizeipraxis verfassungsmäßig sei.
In Berlin werden Gefahrengebiete geheimgehalten, „um eine Stigmatisierung der Anwohnerinnen und Anwohner zu vermeiden“. Doch das Gebiet rund um die Rigaer Straße ist durch monatelange, dauerhafte Polizeipräsenz und spätestens seit der unverhältnismäßigen Razzia am 13. Januar 2016 öffentlich als Gefahrengebiet erkennbar und war dadurch Gegenstand deutschlandweiter Berichterstattung. Die bis heute andauernden Einsätze richten sich mehrheitlich gegen „die linke Szene“ oder das, was Polizei und Senat als solche bezeichnen. Der Berliner Innensenator Frank Henkel von der CDU scheint das Gebiet zum Wahlkampfplatz erklärt zu haben, und aus Polizeikreisen heißt es, man beabsichtige, „ein Klima zu schaffen, in dem die Linken von alleine gehen“.
Wir haben bei der Berliner Datenschutzbeauftragten gefragt, ob sie eine datenschutzrechtliche Bewertung der Gefahrengebietsproblematik vorgenommen hat. Aber weder liegt eine solche vor noch ist sie geplant. Solange die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 ASOG (Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin) eingehalten werden, „ist die Identitätsfeststellung aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden“.
1.883 Identitätsfeststellungen in anderthalb Monaten
Ein großes Problem der Personenkontrollen liegt in ihrer schieren Menge. Aus einer Schriftlichen Anfrage der Piraten im Berliner Abgeodnetenhaus ging hervor, dass vom 13. Januar bis zum 29. Februar 2016 1.883 Identitätsfeststellungen im Nordkiez Friedrichshain durchgeführt wurden. Das entspricht etwa 40 pro Tag. Und auch wenn diese Personen weder auffällig geworden sind, geschweige denn Straftaten begangen haben, werden ihre Daten abgeglichen und im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) gespeichert. Ein Sprecher der Innenverwaltung Berlin erklärte gegenüber netzpolitik.org:
Die Daten zu den Identitätsfeststellungen werden in POLIKS in Form eines Tätigkeitsberichtes abgespeichert. Die Daten unterliegen hier den gesetzlich festgelegten Löschfristen und werden in der Regel für die Dauer eines Jahres gespeichert.
In einer früheren Antwort auf eine Kleine Anfrage hieß es, Daten in POLIKS würden bei „Fällen von geringer Bedeutung“ fünf Jahre gespeichert. Wir haben nachgefragt, wie das zustande kommt.
Update: Antwort des Innensenats:
Es besteht kein Widerspruch der Angaben in den von Ihnen genannten parlamentarischen Anfragen.
Die Antwort 2a zu Drs.-Nr. 17/12356 nennt als Beispiel Prüffristen bei Daten von Tatverdächtigen auf der Grundlage von § 48 Abs. 4 ASOG Bln i.V.m. § 1 PrüffristenVO. Im vorliegenden Fall (Drucksache 17/18089) wurden Identitätsfeststellungen aber nicht unbedingt gegenüber Tatverdächtigen getätigt, sondern auch gegenüber Personen, von denen selbst keine unmittelbare Gefahr ausgeht. Aus diesem Grund ergibt sich für die hier erhobenen personenbezogenen Daten eine kürzere Prüffrist von einem Jahr nach Speicherung auf Grundlage von § 43 Abs. 1 ASOG Bln.
Unverhältnismäßige Speicherfristen
In Hamburg betrug die Speicherfrist drei Monate. Und schon das kritisierte der Datenschutzbeauftragte als „unverhältnismäßig“:
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass eine Speicherung der Daten von Passanten anlässlich von Personenkontrollen im Gefahrengebiet grundsätzlich erfolgen darf, so kann dies nach Maßgabe der Erforderlichkeit nur in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausweisung des Gefahrengebiets in Betracht kommen.
Laut Innensenat hat die Polizei bei ihren Identitätsfeststellungen Zugriff auf neun verschiedene Datenbanken:
- POLIKS – Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung
- VOIS (ehem. EWW) – Verfahren Einwohnerwesen in Berlin
- AZR – Ausländerzentralregister
- SIS – Schengener Informationssystem
- INPOL – Informationssystem der Polizei
- VISA – Visa-Informationssystem
- ZEVIS – Zentrales Verkehrs-Informations-System
- KVA – Kraftfahrzeugzulassungswesen in Berlin
- NWR – Nationales Waffenregister
Eine Übermittlung von Daten an andere Behörden finde nicht statt. Das heißt längst nicht, dass andere Behörden keinen Zugriff haben. Denn aus einer früheren Anfrage wissen wir:
[Es gibt] einen automatisierten Nachrichten- und Informationsaustausch zwischen den Systemen POLIKS und Informationssystem Polizei (INPOL), der aber nicht die Bedeutung eines direkten Zugriffs im Sinne der Fragestellung hat.
Zugriff auf INPOL haben BKA, Bundespolizei, Zollbehörden und die Landespolizeien. Daten aus POLIKS können jedoch auch sonst an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden.
„Wenn alle so rumlaufen würden wie er, würde nix passieren“
Bei den Kontrollen in Berliner Gefahrengebieten findet oft noch ein anderer, direkt spürbarer Eingriff in die Privatsphäre der Kontrollierten statt. Neben der anlasslosen Personalienfeststellung ist die Durchsuchung der Personen, die sich in den Gefahrengebieten aufhalten, erlaubt.
Laut Aussage des Senats gibt es keine Anweisungen dazu, von „welchen Personen(-gruppen) […] Identitäten festgestellt oder schwerpunktmäßig festgestellt“ werden sollen. Doch die Realität sieht anders aus. Christine Frantz, eine Anwohnerin der Straße, die in Wirklichkeit einen anderen Namen hat, sprach mit uns über die allgegenwärtigen Kontrollen. Ihr 15-jähriger Sohn Frank war vor der eigenen Haustür in einer Gruppe mit Freundinnen und Freunden von der Polizei kontrolliert und durchsucht worden. Ein Großteil der Jugendlichen habe „ein bisschen punkig“ ausgesehen, so die Mutter. Sie hat die Szene auf der Straße beobachtet und war dann nach unten gegangen, da sie die Kontrolle der 14- bis 15-Jährigen zuerst für ein Missverständnis hielt.
Als sie einen Polizisten nach dem Grund für die Kontrolle fragte, wies dieser auf das Outfit der Jugendlichen hin: Bundeswehr-Jacke, Anarchiezeichen, Mercedessterne. Einer trug Collegejacke und Turnschuhe. „Wenn alle so rumlaufen würden wie er, würde nix passieren“, zitiert die Mutter den Polizisten.
Pinke Mütze statt Kapuzenpulli
„Wir haben nichts getan, außer dass wir hier wohnen. Und das reicht schon aus, um kriminalisiert zu werden“, regt sie sich auf. Selbst wenn sich niemand einschüchtern lassen will, an manchen Stellen merke man den Effekt der Kontrollen bereits. Ein Nachbar habe sich mittlerweile eine pinke Mütze gekauft. Immer wenn er nasse Haare hatte und sich deswegen eine schwarze Kapuze aufgezogen hat, müsse er mit Kontrollen rechnen. Auch Frank hat sich schon einmal überlegt, ob er wirklich das T‑Shirt mit dem Anarchiezeichen anziehen will – um Stress mit der Polizei aus dem Weg zu gehen.
Sind diese Eingriffe in Privatsphäre und andere Grundrechte verhältnismäßig? Christines Antwort ist ganz klar: „Nein.“ Seit 14 Jahren lebt sie in der Rigaer Straße, ihr ist nie etwas Negatives passiert, außer einigen lauten Abenden im Sommer habe sie nie Probleme mit den linken Projekten in der Straße gehabt. Jetzt stört die Polizei den Nachtschlaf. Die immer wieder um den Block kreisenden Einsatzfahrzeuge erkenne sie mittlerweile bereits am Motor.
Christine und viele andere wollen das nicht hinnehmen. Sie klagen gegen die unverhältnismäßigen Maßnahmen. Die Jugendlichen sollen nicht das Gefühl haben müssen, „in einem Polizeistaat zu leben“ und „sich alles gefallen lassen zu müssen“.
Unschuldsvermutung? Grundrechte? Fehlanzeige.
Die massenweise erhobenen Personendaten bieten der Polizei die Möglichkeit, sich ein Bild von der Zusammensetzung der Menschen zu machen, die sich in der Rigaer Straße aufhalten. Gerade am Wochenende und rund um Veranstaltungen ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Wer hält sich zusammen mit wem wann in der Gegend auf? Wer besucht „szenetypische“ Kneipen und Co.? Jede Person ist verdächtig. Und in der Datenbank der Berliner Polizei wird das gespeichert, egal, ob von der Person ein Problem ausging.
„Das Gefahrenabwehrrecht kennt keine Unschuldsvermutung“, sagte der Berliner Polizeisprecher Stefan Redlich nach dem Einsatz am 13. Januar. Und auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sucht man bei den Polizeimaßnahmen in Gefahrengebiet vergebens.
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: Berliner Polizei durchsucht Wohnungen von Online-Hetzern
<a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/" >CC BY 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/zeevveez/7186553884/" >zeevveez</a> : Berliner Polizei durchsucht Wohnungen von Online-Hetzern Die Berliner Polizei hat heute die Wohnungen von neun tatverdächtigen Männern im Alter zwischen 22 und 58 Jahren durchsucht. Die Verdächtigen sollen sich den Tatbeständen der Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen schuldig gemacht haben. Dabei soll es sich um so genannte „Hass-Posts“ in sozialen Netzwerken handeln, die unabhängig voneinander in Form von Hassparolen gegen Flüchtlinge und jüdische Mitbewohner sowie fremdenfeindlichen Liedern geäußert wurden.
Bei den Durchsuchungen wurden Beweismittel wie Computer, Handys und Tablets, aber auch Drogen und Waffen sichergestellt. Die polizeilichen Ermittlungen und Auswertungen dauern noch an. Die Täter stammen teilweise aus der rechten Szene, einige waren vorbestraft. Die Hass-Kommentare wurden auf Facebook und Twitter, aber auch in E‑Mails formuliert.
Polizeisprecher Stefan Redlich erklärte, die Berliner Polizei verzeichne eine klare Steigerung der Anzeigen im Zusammenhang mit Postings im Netz:
2014 hatten wir noch knapp unter 200 Taten, letztes Jahr waren es schon fast 300. Wir gehen davon aus, dass durch die Steigerung der Flüchtlingszahlen auch mehr Menschen gibt, die ihren Hass loswerden.
Bei der Polizei scheint man diese Entwicklung als natürlich zu betrachten, obgleich die Versuche, rechte Hetze strafrechtlich zu verfolgen, ein Schritt in die richtige Richtung sind. Bereits im November letzten Jahres gab es in Berlin Razzien wegen fremdenfeindlicher Äußerungen im Netz. Der aktuelle Fall zeigt einerseits, dass die Polizei sich wiederholt bemüht, Rassissmus auch im Internet entgegenzutreten.
Andererseits wird deutlich, dass entsprechende Straftaten keineswegs nur von rechtsradikalen Tätern begangen werden, sondern oft von nicht vorbestraften Menschen aus der so genannten Mitte der Gesellschaft. -
: New York: Kostenloses WLAN mit Datenschutzproblemen
Eine von bald 10.000 WLAN-Säulen in New York. Foto: CityBridge : New York: Kostenloses WLAN mit Datenschutzproblemen In New York werden unter dem Namen LinkNYC gerade bis zu 10.000 WLAN-Hotspots stadtweit aufgestellt. Klingt wie ein Traum, doch es gibt große Datenschutzprobleme, wie jetzt die Bürgerrechtsorganisation NYCLU moniert.
Das kostenlose, werbefinanzierte WLAN wird über drei Meter hohe Säulen der Firma CityBridge verbreitet. Jede dieser Säulen dient als Werbefläche, Hotspot und moderne Telefonzelle samt Tablet zum kostenlosen Surfen und Stadtplan anschauen. Zudem gibt es einen Notrufknopf und die Möglichkeit per USB Geräte zu laden.
Die New Yorker Abteilung der ACLU (NYCLU) kritisiert in einem offenen Brief die datenschutzrechtlichen Implikationen der Umsetzung:
In order to register for LinkNYC, users must submit their e‑mail addresses and agree to allow CityBridge to collect information about what websites they visit on their devices, where and how long they linger on certain information on a webpage, and what links they click on. CityBridge’s privacy policy only offers to make “reasonable efforts” to clear out this massive amount of personally identifiable user information, and even then, only if there have been 12 months of user inactivity. New Yorkers who use LinkNYC regularly will have their personally identifiable information stored for a lifetime and beyond.
Doch die zwölfmonatige – bei Dauernutzung ewige – Speicherung der Mailadresse der Nutzer sowie der besuchten Webseiten ist nicht das einzige Datenschutzproblem bei der Umsetzung. Jede der Säulen ist mit einer Kamera, Temperatursensoren und Mikrofonen zur Erfassung der Umgebungsgeräusche ausgestattet. Die Privacy Policy (PDF) von LinkNYC lässt zu, dass die Daten aus diesen Sensoren der Stadt oder der Polizei zur Verfügung gestellt werden können. Gegenüber spiegel.de sagte eine Sprecherin von LinkNYC, dass sie noch nicht angeschaltet seien. Eine alte Datenschützerweisheit lautet jedoch: „Wo ein Trog ist, da sammeln sich die Schweine“.
Berlin kommt mit WLAN nicht voran
Sollten die Datenschutzprobleme behoben werden, ist das Projekt mit seinen bis zu 10.000 Hotspots dennoch wegweisend. In Berlin sind gerade einmal 650 Hotspots in Planung. Doch das Projekt verzögerte sich mehrfach, mittlerweile ist von maximal 500 Hotspots die Rede, die in diesem Jahr online gehen sollen. Über die Datenschutzbestimmungen der Berliner Hotspots ist noch nichts bekannt. In einer schriftlichen Anfrage der Grünen (PDF) ist von eingesetzten Jugendschutzfiltern die Rede.
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: Aufzeichnung der Diskussion mit Brandon Bryant
: Aufzeichnung der Diskussion mit Brandon Bryant Wir hatten letzte Woche von einer Diskussion über den Einsatz bewaffneter Drohnen in Berlin berichtet, in der Brandon Bryant über das Drohnenprogramm der US-Regierung berichtete. Der Whistleblower war früher in der US-Armee als Drohnenoperator tätig und gab Einblicke in seine frühere Arbeitsumgebung.
Thema waren insbesondere die Umstände des Einsatzes der bekannten US-amerikanischen Mittelstrecken-Drohnen des Predator- und Reaper-Typs, die mit Hellfire-Raketen bestückt sind. Aber auch die deutsche Mitverantwortung wurde von mehreren Seiten beleuchtet.
Wer nicht nur unsere Zusammenfassung lesen oder sich bei knowdrones.com informieren möchte, kann sich nun die gesamte Aufzeichnung als mp3 runterladen. Nicht nur die Podiumsdiskussionen, sondern auch die einleitende Rede von Sahra Wagenknecht findet sich in der über zweistündigen Audio-Datei.
Vielen Dank an Alexej Stoljarow für die Aufzeichnung!
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: #npbb: Netzpolitisches Bier am 18.3. in Berlin
: #npbb: Netzpolitisches Bier am 18.3. in Berlin In Brüssel gibt es regelmäßig das NetPoliticsBeer-Treffen, vor allem rund um internationale Events, wenn viele Menschen von überall her unsere EU-Hauptstadt besuchen. Am kommenden Wochenende findet die Mitgliederversammlung von European Digital Rights (EDRi) in Berlin statt.
Aus diesem Grund gibt es am Freitagabend in der c‑base ein NetPoliticsBeer-Treffen. Vorträge gibt es keine, dafür viele Menschen aus dem europäischen Ausland und aus Berlin.
Die c‑base ist in der Rungestraße 20 nahe S-/U‑Jannowitzbrücke (Karte) und geöffnet ist ab 19 Uhr.
We are celebrating the annual meeting of the EDRi network in Berlin – if you are interested in privacy, freedom of expression and digital rights in general, join us for a net politics beer meet-up. Possible topics will be the next steps for net neutrality in Europe, how the data protection reform will work in practice and how data retention laws are being maintained or newly introduced in the different Member States.
You can also follow #npbb on Twitter. If you’re not familiar with the concept yet: A ‘Net Politics Beer’ is an informal meet-up of people involved or interested in the different fields of internet politics and digital rights activism.
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: Berliner Polizei auf Krawall gebürstet: Anmeldung einer Versammlung nur mit „Ja“ zu Vorratsdatenspeicherung
Bild: Freiheitsfoo : Berliner Polizei auf Krawall gebürstet: Anmeldung einer Versammlung nur mit „Ja“ zu Vorratsdatenspeicherung Die Versammlungsbehörde des Landes Berlin will eine Kundgebung nur dann erlauben, wenn der Anmelder einer Speicherung in einer „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank“ zustimmt. Dort sammelt die Behörde Informationen über den Verlauf angemeldeter Versammlungen, darunter die Namen der AnmelderInnen, OrdnerInnen oder – etwa im Falle von PolitikerInnen – auch Teilnehmenden.
Pikant: In der nicht ermöglichten Kundgebung ging es um den Protest gegen genau jene „stadtweite Veranstaltungsdatenbank“.
Alle in der „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank“ erhobenen Daten werden mindestens drei Jahre lang aufgehoben. Zugriff haben um die 2.000 PolizeibeamtInnen, darunter auch der Staatsschutz des Landeskriminalamtes (LKA). Die Behörde ist für die Führung der Datei sogar selbst verantwortlich: In Berlin werden Versammlungsanmeldungen nicht vom Ordnungsamt bearbeitet, sondern vom LKA. Der Leiter der entsprechenden Abteilung hat nicht nur gute Beziehungen zum Staatsschutz, er ist in der Vergangenheit sogar selbst bei Demonstrationen handgreiflich geworden.
Die Existenz der „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank“ ist erst durch eine von einem Anmelder gestellte Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz publik geworden. Nach einem Auskunftsersuchen bei der Polizei und der folgenden Akteneinsichtnahme erfuhr der Betroffene Details der Vorratsdatenspeicherung. Hierzu gehörte nach seiner Aussage „eine lange Liste mit Datum und Thema der von mir angemeldeten Kundgebungen und Demonstrationen“.
Die ohne eigene Rechtsgrundlage errichtete Datenbank könnte Personen von der Anmeldung weiterer Versammlungen abhalten. Sie widerspricht wohl auch dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da die Speicherung offensichtlich nicht abgelehnt werden kann. Weil es sich dabei um einen tiefen Eingriff in die Versammlungsfreiheit handeln dürfte, wird die Praxis des Berliner Senats auf Antrag des Betroffenen am Montag vor Gericht verhandelt.
Dort sollte auch die nun abgesagte Protestkundgebung „Keine anlaßlose Erfassung von Demonstrationen durch die Polizei – Für das sofortige Aus der Veranstaltungsdatenbank!“ stattfinden. Die im Anmeldeformular angegebene Anzahl der erwarteten Teilnehmenden betrug „vermutlich deutlich weniger als 10“.
Laut Freiheitsfoo wurde dem Anmelder in einer unverschlüsselten E‑Mail mitgeteilt, dass die Behörde die Versammlung nur zulassen würde, wenn der Anmelder einer Speicherung in der „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank“ zustimmt. Dieser zog die Anmeldung daraufhin zurück.
Woher sich das Landeskriminalamt die E‑Mail-Adresse des Anmelders besorgte, bleibt nebulös. In dem Anmeldeformular für die Versammlung hatte er diese zur Kontaktaufnahme jedenfalls nicht angegeben, dafür aber seine Telefonnummer.
Die Verhandlung gegen die „stadtweite Veranstaltungsdatenbank“ findet am Montag, den 7. März, um 10 Uhr am Verwaltungsgericht Berlin statt.
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: Wir veröffentlichen: Entwurf des Staatsvertrags zum Gemeinsamen Überwachungszentrum von fünf Bundesländern (Update)
: Wir veröffentlichen: Entwurf des Staatsvertrags zum Gemeinsamen Überwachungszentrum von fünf Bundesländern (Update) Der Staatsvertrag zum „Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung“ (GKDZ) wird im Geheimen verhandelt, nicht einmal die Abgeordneten der beteiligten Bundesländer bekommen den Entwurf zu Gesicht. Soviel Intransparenz bei der Zentralisierung polizeilicher Überwachungskapazitäten darf nicht sein, deshalb veröffentlichen wir hier den Entwurf des Vertrages vom 31. August 2015.
Im GKDZ sollen Fähigkeiten der Polizeien von Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen im Bereich Telekommunikationsüberwachung gebündelt werden:
Die Anstalt ist die zentrale Dienstleisterin der Trägerländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung. Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen (Kernaufgabe). Sie errichtet und betreibt IT-Systeme zur Verarbeitung von entgegengenommenen Telekommunikationsdaten, ohne selbst polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
Bei einer so weitreichenden Kompetenzzusammenführung sind datenschutzrechtliche Probleme unvermeidbar, einen ersten Eindruck darüber vermittelte eine Stellungnahme des ehemaligen Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit . Ein Blick in den uns vorliegenden Entwurf bestätigt das.
Unklarer Aufgabenumfang
Der Entwurf definiert nicht genau, welche Aufgaben die „zentrale Dienstleisterin […] auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung“ genau erfüllen wird. Genannt sind etwa „technisch-organisatorische Umsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung“, „technische Analyse und Decodierung von Rohdaten“ und „Erkennung verschlüsselter Kommunikation und ggf. deren Entschlüsselung“.
Im April 2015 habe der sächsische Landpolizeipräsident Jürgen Georgie mitgeteilt, dass das GKDZ auch für das Abfragen von Bestands- und Verkehrsdaten zuständig sein soll, nicht aber für Funkzellenabfragen oder Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Aus einer Kleinen Anfrage der Piraten im Berliner Abgeordnetenhaus aus diesem Jahr ging hervor, dass „Stille SMS“ hingegen sehr wohl in den Aufgabenbereich des GKDZ fallen sollen. Die „konkrete technische Umsetzung“ werde aber erst in der Feinplanung festgelegt.
Löschen, Berichtigen, Sperren – Aber wie?
„Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung“ – das heißt auch, dass die Auftraggeber, also die Länder, für die Kontrolle der Datenschutzregelungen zuständig sind. Konkrete technische und organisatorische Maßnahmen für die Einhaltung des Datenschutzes müssen schriftlich festgelegt werden, doch im vorliegenden Entwurf fehlen davon wesentliche Teile. Es lässt sich nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen Daten gelöscht, berichtigt und gesperrt werden können oder welche Rechte Betroffene haben. Dass die Vorschriften „des Auftrag gebenden Landes“ gelten sollen bleibt unkonkret.
Auch sonst ist gerade beim Thema Auftragsdatenverarbeitung einiges schwammig und soll an anderen Stellen geregelt werden:
Zur Erledigung ihrer Aufträge zur Datenverarbeitung hat sich die Anstalt ihrer eigenen
IT-Systeme zu bedienen. Die Anstalt kann sich im Übrigen Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. Näheres wird durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt.Der Berliner Datenschutzbeauftragte kritsierte das und empfahl, „bereits in der Norm ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anstalt sich Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber bedienen darf, um die diesbezüglichen Befugnisse der Anstalt in ihrer Funktion als Auftragnehmerin deutlich zu begrenzen.“
Datenzugriff durch Dritte
Apropos Dritte und Begrenzen: Ein Thema, das bei der Zusammenführung von Datenverarbeitung schnell aufkommt, sind die Zugriffsberechtigungen. § 13 des Staatsvertrags soll regeln, dass sich die Zugriffsbefugnisse der jeweiligen Polizeibehörden nicht erweitern dürfen. Es ist jedoch nur unzureichend definiert, wie sich das bezüglich Dritter verhält, die beispielsweise Wartungsarbeiten ausführen. Zwar sollen in der Regel ausschließlich eigene IT-Systeme genutzt werden, doch zu „Verwaltungshilfsdienstleistungen“ dürfen auch solche hinzugezogen werden.
Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten der Länder
Von den Kritikpunkten des ehemaligen Berliner Datenschutzbeauftragten haben wir durch die Stellungnahme erfahren, der sich seine Nachfolgerin anschließt, wie von der Behörde gegenüber netzpolitik.org bestätigt wurde. Wir haben bei den Datenschutzbeauftragten der anderen beteiligten Bundesländer nachgefragt, wieweit sie bisher in die Planungen des GKDZ eingebunden waren. Spätestens im April 2015 müssen alle Bescheid gewusst haben, denn da fand im Sächsischen Innenministerium ein Informationstreffen für alle statt.
Da Sachsen federführendes Bundesland bei der Einrichtung des GKDZ ist, wusste auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte schon früh – im November 2013 – Bescheid. Andreas Schneider aus der Sächsischen Datenschutzbehörde kommentierte gegenüber netzpolitik.org:
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte pflegt turnusgemäß Gespräche mit der Polizeiverwaltung des Freistaates. Meiner Behörde gegenüber ist im November 2013 erstmals das Ansinnen eröffnet worden, ein gemeinsames Zentrum einzurichten. Konkretisiert und inhaltlich verdichtet wurden die Vorstellungen erst im letzten Jahr. Ein Staatsvertragsentwurf liegt hier mit Stand vom 31. August 2015 vor (Ein neuerer Entwurf ist mir nicht bekannt.). Zweck des Vorhabens ist ein ressourcenschonender gemeinsamer Betrieb einer ansonsten kostenintensiven Technikanschaffung. Grundlegende Bedenken wurden seitens meiner Behörde nicht erhoben, da Eingriffe ausschließlich auf der – unveränderten – Grundlage bestehenden Rechts erfolgen sollen. D. h. aber auch, dass sicherzustellen sein wird, dass eine Kooperation auf Staatsvertragsgrundlage nicht rechtlich oder faktisch dazu führt, dass über die geltende Rechtslage und Befugnisse der Behörden und Bediensteten hinaus die Datenverarbeitung erweitert werden kann. Entscheidend wird unter anderem sein, dass verfahrenstechnisch und personell-organisatorisch abgesichert eine strenge Trennung der Informationen zu Strafverfolgungs- gegenüber Gefahrenabwehrvorgängen und nach Ländern und Zuständigkeiten erfolgt.
In Brandenburg sei man im Februar 2015 zum ersten Mal über das Projekt informiert worden, bis man einen schriftlichen Entwurf zu Gesicht bekam, dauerte es aber noch ein bisschen:
Nachdem die Landesbeauftragte, Frau Hartge, dies im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales des Landtags Brandenburg am 12. November 2015 angemahnt hatte, übersandte das Ministerium uns einen Entwurf des Staatsvertrages sowie weitere Projektunterlagen. Hierzu gaben wir Ende Februar 2016 eine Stellungnahme ab, die sowohl datenschutzrechtliche als auch technisch-organisatorische Anforderungen an einen datenschutzgerechten Betrieb des Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums berücksichtigt.
Was in dieser Stellungnahme geschrieben steht, erfahren wir nicht. Die Landesdatenschutzbeauftragte von Brandenburg bittet „um Verständnis, dass wir uns zu Einzelheiten bis zur öffentlichen parlamentarische Befassung mit der Angelegenheit noch nicht äußern.“ Eine eigene Stellungnahme gibt es auch beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Da ist man sich noch nicht sicher, ob sie herausgegeben werden darf. „Nach erfolgter entsprechender interner Freigabe“ würde man uns die Stellungnahme übersenden. Wir sind gespannt auf das Ergebnis.
Aus Thüringen
und Sachsen-Anhalterhielten wir bisher leider gar keine Auskunft über die Einbeziehung der Behörden oder eventuell vorhandene Stellungnahmen.Update: Die Landesbehörde für den Datenschutz Sachsen-Anhalt hat mittlerweile geantwortet. Sie habe an der Informationsveranstaltung im Sächsischen Staatsministerium [im April 2015] teilgenommen und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt:
Der Landesbeauftragte hat sich zum o.g. Entwurf eines Staatsvertrages sowohl gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als auch gegenüber dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten geäußert. Hierbei wurden mögliche ergänzende Regelungen zur Trennung der Daten aus den einzelnen Ländern und eine konkretere Formulierung des Aufgabenumfangs angeregt.
Planungsstand unklar
So unklar wie einige Datenschutzfragen ist auch der Planungsstand des Staatsvertrages. Laut einer aktuellen Antwort auf eine Anfrage der Berliner Piraten sei man noch in der ressortweiten Abstimmung des Vertrages in den jeweiligen Ländern. Erst danach sollen die Abgeordneten der Landesparlamente einbezogen werden. Im April 2015 klang es so, als sei man schon dabei, die Parlamente mit dem Vertragsentwurf zu befassen.
Damals lautete der Zeitplan, bis zum August 2017 einen Probebetrieb zu starten, um im April 2018 in den Wirkbetrieb überzugehen. Das wirkt unwahrscheinlich, da es bisher nichteinmal eine Ausschreibung für das GKDZ gab, wie der Berliner Innenstaatssekretär Bernd Krömer verkündete:
Zunächst müssen der Willensbildungsprozess der Regierungen der beteiligten fünf Länder sowie die erforderlichen Gesetzgebungsverfahren in den Parlamenten abgeschlossen sein. Erst dann kann mit der Ausschreibung für das GKDZ begonnen werden.
So wenig wie über den Vertragstext erfahren die Abgeordneten auch über die vermuteten Kosten des GKDZ. Eine „Grobschätzung der künftigen Betriebskosten“ läge vor, werde den Abgeordneten aber erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Immerhin erfahren wir ein paar erste Zahlen aus dem Vertragsentwurf für die „Anschubfinanzierung“. Circa 5,7 Millionen Euro im ersten Jahr und 9,9 Millionen Euro im zweiten Jahr sollen die Länder insgesamt teilen, dabei war geplant, dass Sachsen mit 1.550.986 Euro im ersten und 2.669.529 Euro im zweiten Jahr den größten Anteil trägt. Berlin würde mit 4.174.922 Euro in den ersten beiden Jahren lediglich 45.593 Euro weniger in das Projekt investieren.
Christopher Lauer von den Piraten im Berliner Abgeordnetenhaus und seine Fraktion lehnen das GKDZ ab:
Das Abhörzentrum ist von Berlin aus kaum parlamentarisch oder durch einen Datenschutzbeauftragten wirksam zu kontrollieren. Im Gegenteil: Die Konzentrierung von Telekommunikationsüberwachung in einem 5‑Länderzentrum schränkt die Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten der Parlamente und der kritischen Öffentlichkeit noch weiter ein. Noch immer liegt kein schlüssiges Konzept für das Abhörzentrum und seine Möglichkeiten vor. In der Planungsphase wurden die Landesparlamente außen vor gelassen, die Ausgestaltung verläuft völlig intransparent. So gibt es beispielsweise kaum Informationen darüber, was mit den vom Zentrum verschickten “Stillen SMS“ passiert oder worin denn der tatsächliche Mehrwert eines solchen Zentrums bestehen soll. Auf Nachfragen vertröstet mich der Berliner Senat in den Antworten auf meine Schriftlichen Anfragen mit der „Befassung der Parlamente“ auf eine ferne Zukunft. Hier wird eine uneinsehbare Black Box geschaffen, deren Zweck für die Kriminalitätsbekämpfung der Senat nicht plausibel begründen kann oder will.
Valentin Lippmann, Sprecher für Datenschutz der Grünen im Sächsischen Landtag forderte Anfang Februar in einer Pressemitteilung:
Ich fordere [den Sächsischen] Innenminister Markus Ulbig (CDU) auf, endlich alle wichtigen Unterlagen zu diesem Vorhaben auf den Tisch zu legen. Die Informationen, die wir GRÜNEN auf unseren Antrag hin aus dem [Sächsischen] Innenministerium bekommen haben, sind ein Witz. So wird uns sowohl das juristische Gutachten und der Entwurf des Staatsvertrages als auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für die Errichtung dieses länderübergreifenden Abhörzentrums vorenthalten. Wieder einmal erhalten Parlamentarier mehr Informationen aus öffentlichen Quellen, als vom Ministerium, das mit den vom Landtag bewilligten Mitteln arbeitet.
Der Entwurf des Staatsvertrages liegt mit unserer Veröffentlichung nun vor. Für alles weitere hoffen wir, dass Ministerien und Senat der Länder endlich die Karten auf den Tisch legen. Ansonsten nehmen wir sachdienliche Hinweise über die üblichen Kanäle gern entgegen.
Entwurf im Volltext
Entwurf zur Vorlage bei den Innen-StS mit Stand vom 31. August 2015 zum
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (GKDZ-StV)
Vom
Das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Staatsminister des Innern,
das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales,
- im Folgenden „Trägerländer“ -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden
Staatsvertrag
über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
- im Folgenden „Anstalt öffentlichen Rechts“ -
Präambel
I.
Eine leistungsfähige Informationstechnik ist Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie ist technisch-organisatorisch, wissens- und kostenseitig eine erhebliche Herausforderung, die langfristig nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit zu bewältigen ist. Dies hat der Verfassungsgeber erkannt. Er hat mit Art. 91c Grundgesetz (GG) die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. Vor diesem Hintergrund wollen die Trägerländer die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung intensivieren.
In den Trägerländern verfügt bislang jeder Polizeibereich über eigene, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Geschäftsbereichs zugeschnittene IT-Unterstützungsleistungen für die Telekommunikationsüberwachung. Diese dezentralen Unterstützungsprozesse sollen in einer separaten, länderübergreifenden Organisations- bzw. Wirtschaftseinheit mit entsprechender Rechtsform, einem kooperationsgebundenen Dienstleister auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, weitestgehend gebündelt, konsolidiert, modernisiert und damit zukunftsfähig werden.
Grundlegende polizeifachliche Entscheidungen zur Telekommunikationsüberwachung verbleiben in den Polizeibereichen der Trägerländer. Ziele sind die Steigerung der Effizienz und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten sowie an der technischen und rechtlichen Entwicklung ausgerichteten Telekommunikationsüberwachungspraxis. Aus der Länderkooperation werden zudem Synergieeffekte erwachsen.
Die Anstalt dient dem Zweck, die Trägerländer länderübergreifend, insbesondere im Wege der Auftragsdatenverarbeitung mit für die Telekommunikationsüberwachung spezifischen IT-Leistungen, zu unterstützen. Es besteht eine Kooperationsnotwendigkeit, weil die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung angesichts sich rapide entwickelnder Technologien nicht mehr zielführend alleine bewältigt werden können.
II.
Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden. Dabei soll die Anstalt vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden ständigen Funktions- und Handlungsfähigkeit einen Haupt- und einen Nebensitz aufweisen. Diese sind hochverfügbar und ausfallsicher miteinander zu verbinden. Ziel ist es, dass an beiden Anlagenstandorten polizeilichen die geschalteten Maßnahmen auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung und die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten nahezu zeitgleich spiegelbildlich vorhanden sind. Die Informationsstände sind hierbei fortlaufend zu aktualisieren.
III.
In personeller Hinsicht sollen in der Anstalt der Sach- und Fachverstand, der zur Entgegennahme und Aufbereitung der Daten, die im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung anfallen, erforderlich ist, vereint werden. Gewährleistet werden sollen insbesondere die Bereitstellung der Überwachungskopien in polizeifachlich interpretierbarer und auswertbarer Form, der technische Betrieb der Anlagen und der elektronischen Schnittstellen, die Administration der Maßnahmen sowie die Koordination der Providerbeziehungen. Neben Aufgaben im Bereich IT-gestützter Leistungserbringung und Beratung für die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung und der für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und das Personal der Anstalt erforderlichen Verwaltungsaufgaben soll die Anstalt als Querschnittsaufgaben für die Auftragsdatenverarbeitung bspw. den Datenschutz, die IT-Sicherheit, die IT-Planung und ‑Beschaffung, das zentrale Kundenmanagement, das Störungsmanagement und die Bereitschaftsdienste abbilden. Die Ausgestaltung und Einrichtung der Anstalt sollen dabei innovationsoffen und somit zukunftsfähig erfolgen.
Die Länderpolizeien bleiben weiterhin für die polizeiliche Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. In ihnen werden künftig zentrale Ansprechstellen für das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum geführt.
§1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
(1) Die Trägerländer errichten zum Zwecke der Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung der Trägerländer eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt trägt den Namen Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung.
(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. Sie unterhält einen zweiten Standort in Dresden.
(4) Für die Errichtung und den Betrieb findet das sächsische Landesrecht Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.§2 Trägerschaft, Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) Träger der Anstalt sind die vertragsschließenden Länder (Trägerländer). Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.
(2) Die Anstalt erhält zu Beginn des ersten und zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres von den Trägerländern folgende Finanzierungsbeiträge als Anschubfinanzierung:
a) Zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, jedoch frühestens zum [Datum
einsetzen: wird im Rahmen der Vertragsverhandlung noch bestimmt]:vom Land Berlin: 1.534.231 €
vom Land Brandenburg: 936.830 €
vom Freistaat Sachsen: 1.550.986 €
vom Land Sachsen-Anhalt: 868.958 €
vom Freistaat Thüringen: 835.704 €b)Zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres:
vom Land Berlin: 2.640.691 €
vom Land Brandenburg: 1.612.456 €
vom Freistaat Sachsen: 2.669.529 €
vom Land Sachsen-Anhalt: 1.495.635 €
vom Freistaat Thüringen: 1.438.399 €(3) Die Trägerländer stellen in jedem Geschäftsjahr der Anstalt die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.
(4) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Anstalt erzielt keine Gewinne. Sie arbeitet kostendeckend. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.
(5) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt. Dieses kann nach der Evaluierung gemäß § 19 auch vorsehen, dass die Anstalt Aufwandsabrechnungen für die Erfüllung von Aufgaben einführt.
§3 Haftung
Die Trägerländer haften für Verbindlichkeiten der Anstalt subsidiär unbeschränkt. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften die Trägerländer als Gesamtschuldner, wenn und soweit sich deren Ansprüche nicht aus dem Anstaltsvermögen befriedigen lassen. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel.
§4 Aufgaben, Benutzungsverhältnis
(1) Die Anstalt ist die zentrale Dienstleisterin der Trägerländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung. Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen (Kernaufgabe). Sie errichtet und betreibt IT-Systeme zur Verarbeitung von entgegengenommenen Telekommunikationsdaten, ohne selbst polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- Hard- und Softwarekontrollen (Prozesscontrolling) und
- Wartungsarbeiten sowie die Beseitigung von Störungen an den betriebenen IT- Systemen,
- die technisch-organisatorische Umsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung,
- Gewährleistung der Schnittstellen zu den Datenverarbeitungssystemen der Polizei,
- die technische Analyse und Decodierung von Rohdaten,
- die Erkennung verschlüsselter Kommunikation und ggf. deren Entschlüsselung,
- die Auftragsverwaltung, einschließlich Dokumentation der Auslagen, die der Polizei bei der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr im Rahmen der jeweils beauftragten Telekommunikationsüberwachung entstanden sind,
- Statistiken und Berichte zur Auftragsabwicklung und unterstützende Maßnahmen der Verwaltungshilfe für das Fertigen von Statistiken und Berichten durch die Trägerländer,
- die Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung.
Die Anstalt unterstützt und berät die Polizeien der Trägerländer als fachkundige Stelle nach Maßgabe des Verwaltungsrates auf dem Gebiet der technisch-organisatorischen Realisierung polizeilicher Telekommunikationsüberwachung und kann hierzu weitere Unterstützungsfunktionen wahrnehmen, soweit die Kernaufgabe nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wurde die Anstalt mit der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung beauftragt, ist sie berechtigt, die am Übergabepunkt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Telekommunikations-Übeiwachungsverordnung (TKÜV) bereitgestellten Daten entgegenzunehmen. Sie ist insoweit dann zugleich für die Vertragsparteien zentrale Kontaktstalle im Sinne der Nr. 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 Justizvergütungs und ‑entschädigungsgesetz (JVEG) zur Anforderung und Abrechnung für Leistungen zur Telekommunikationsüberwachung.
(3) Zur Erledigung ihrer Aufträge zur Datenverarbeitung hat sich die Anstalt ihrer eigenen IT-Systeme zu bedienen. Die Anstalt kann sich im Übrigen Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. Näheres wird durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt. Die zulässige Inanspruchnahme Dritter durch die Polizeien der Länder wird durch die Regelung nicht beschränkt.
(4) Das Nähere zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses regelt die Benutzerordnung.
§5 Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§6 Verwaltungsrat
(1) Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter werden durch die für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Der Erste Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt nach Ländern alle zwei Jahre in der Reihenfolge Sachsen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Den Zweiten Vorsitz übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter des Landes, das als nächstes die Erste Vorsitzende oder den Ersten Vorsitzenden stellen wird.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
- die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und ihre Änderung,
- die Satzung der Anstalt und ihre Änderung,
- die Benutzungsordnung und ihre Änderungen,
- bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan der Anstalt des Folgejahres,
- die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
- allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits‑, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
(4) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse über seine Geschäftsordnung, die Satzung und den Wirtschaftsplan einstimmig. Im Übrigen werden die erforderlichen Mehrheiten bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats in der Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter verbeamteter Vorstandsmitglieder. Er ernennt die Vorstandsmitglieder.
(6) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er leitet die Anstalt und ist deren gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung ist aus dienstlichen Gründen zulässig. Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung herausgehobener Tätigkeiten, hilfsweise § 54 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG), gelten mit der Maßgabe, dass die Zulage für die gesamte Dauer der Vorstandstätigkeit gezahlt wird.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
(4) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.
§8 Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung
(1) Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen.
(2) Die Trägerländer sind erforderlichenfalls verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des modifizierten Königsteiner Schlüssels (§ 2 Absatz 3) bemisst.
(3) Die Versorgungslastenteilung zwischen dem versetzenden Trägerland und der Anstalt richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für die Beschäftigten der Anstalt und die Auszubildenden gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L) einschließlich der ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in Sachsen jeweils geltenden Fassung.
§9 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten
Die Anstalt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Bezüge, Besoldung, Sozialversicherung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden im Freistaat Sachsen übertragen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung des Vertreters des Freistaates Sachsen im Verwaltungsrat erforderlich. Die Befugnisübertragung kann jederzeit durch die Anstalt widerrufen werden. Die Übertragung und der Widerruf werden mit Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt mit Amtlichem Anzeiger wirksam.
§ 10 Rechtsaufsicht über die Anstalt
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. Es führt die Aufsicht im Benehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Finanzkontrolle
Der Sächsische Rechnungshof prüft gemäß § 111 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt. Aufgrund der länderübergreifenden Struktur ist eine gemeinsame Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer gemäß § 93 SäHO anzustreben.
§ 12 Anwendbares Datenschutzrecht, Auftragsdatenverarbeitung
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, die nicht als Auftragsdatenverarbeitung erfolgt, gelten die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG). Zuständige Stelle für den Landesdatenschutz ist in diesem Fall die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte.
(2) Verarbeitet die Anstalt personenbezogene Daten im Auftrag, gelten die Vorschriften über den Datenschutz des Auftrag gebenden Landes. Die oder der Landesdatenschutzbeauftragte dieses Landes überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt das Kontrollrecht gegenüber der Anstalt wahr. Die Unterrichtung über eine gegenüber dem Vorstand der Anstalt erklärte Beanstandung erfolgt gegenüber der für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, welches den Auftrag erteilt hat und gegenüber dem Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die in den Trägerländern für den Landesdatenschutz zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten können sich gegenseitig einvernehmlich mit der Durchführung der Kontrolle der Anstalt beauftragen. Die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten sind in diesen Fällen zur Kontrolle der Anstalt berechtigt.
(4) Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 11 SächsDSG. Diese oder dieser hat insbesondere die Aufgabe für die im Wege der Auftragsdatenverarbeitung erfolgende Datenverarbeitung durch die Anstalt die Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzvorschriften, vor allem der Vorschriften der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze, der Landespolizeigesetze und der sich aus diesem Staatsvertrag und den hierauf beruhenden Abkommen und Verträgen ergebenden Anforderungen zu überwachen. Ihr oder ihm obliegt ferner die Aufgabe der Überwachung der Verarbeitung eigener personenbezogener Daten durch die Anstalt nach § 19 Abs. 1 dieses Vertrages nach Maßgabe der Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes.
§ 13 Schutz personenbezogener Daten aus der Telekommunikationsüberwachung
Durch den Betrieb der Anstalt darf der gesetzlich bestimmte Zugriff der jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer auf die Datensätze der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung nicht erweitert werden. Die Polizeibehörden der Trägerländer dürfen auch bei der zentralen Datenvorhaltung in der Anstalt ausschließlich auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf ihre Veranlassung hin erhobenen Daten zugreifen. Insoweit sind logisch getrennte Speicherbereiche für jedes Trägerland anzulegen. Soweit das jeweilige Landesrecht neben repressiver auch präventive Telekommunikationsüberwachung zulässt, sind die Speicherbereiche entsprechend zu untergliedern; die Datensätze sind zwingend zu trennen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme durch Nichtberechtigte ausgeschlossen ist. Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen ist vor der Inbetriebnahme der Anstalt und anschließend in regelmäßigen Abständen nachzuweisen.
§ 14 Informationssicherheit
(1) Die Anstalt hat alle angemessenen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den nach § 12 Absatz 2 des Vertrages geltenden Bestimmungen des Landesdatenschutzrechts entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten.
Hierbei ist einheitlich derjenige Schutzbedarf für die Aufbewahrung und Übermittlung von Daten zugrunde zu legen, der gemessen an der Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Vergleich der Trägerländer als der höchste anzusehen ist. Die Maßnahmen richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik. Die Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit sind zu beachten.
(2) Die nach dem jeweiligen Stand der Technik zu treffenden personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines Sicherheitskonzepts (Absatz 3) zu ermitteln und haben zu gewährleisten, dass
- nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- personenbezogene Daten während der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
- die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und der Entwicklung der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen.
(3) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der Datenverarbeitung sind von der Anstalt die zu treffenden personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. Dazu gehört eine Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 oder eine Modifizierung der Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden. Die Trägerländer bestimmen die Rahmenbedingungen der Risikoanalyse und des Sicherheitskonzepts in der Satzung der Anstalt näher.
(4) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.
(5) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten.
(6) Zuständige Landesdatenschutzbeauftragte oder zuständiger Landesdatenschutzbeauftragter für die Anstalt hinsichtlich der Informationssicherheit ist die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte. Diese oder dieser überwacht die Einhaltung der sich aus diesem Staatsvertrag und aus der Satzung der Anstalt ergebenden Anforderungen zur Informationssicherheit.
§ 15 Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten und in sonstigen Fällen nicht unerheblicher Beeinträchtigungen der Informationssicherheit
(1) Stellt die Anstalt tatsächliche Anhaltspunkte dafür fest, dass bei ihr gespeicherte personenbezogene oder personenbeziehbare Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen drohen, ist dies unverzüglich der betroffenen Auftrag gebenden Stelle zur Gewährleistung der Erfüllung etwaiger weitergehender gesetzlicher Pflichten mitzuteilen. Bei Fällen tatsächlicher Anhaltspunkte sonstiger nicht unerheblicher Beeinträchtigungen der Informationssicherheit erfolgt eine Mitteilung an das Sächsische Staatsministerium des Innern.
(2) Die Mitteilung muss Angaben zu der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung, zu möglichen nachteiligen Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und zu den daraufhin ergriffenen Maßnahmen enthalten.
(3) Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden sind.
§ 16 Sicherheitsüberprüfungen
Für die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der Anstalt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, gilt das Sächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SächsSÜG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 17 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Er kann von jedem Trägerland durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Trägerländern jeweils zum Jahresende mit Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages geschlossenen Verwaltungsabkommen. Eine isolierte Kündigung der Verwaltungsabkommen gemäß § 2 dieses Vertrages ist nicht möglich.
(3) Durch das Ausscheiden eines Trägerlandes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Trägerländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch den Freistaat Sachsen.
(4) Im Falle der Kündigung durch den Freistaat Sachsen wird die Anstalt mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. Die Trägerländer verpflichten sich zum Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung bis zum 31. Dezember des auf die Kündigungserklärung folgenden Jahres. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst insbesondere Regelungen über den angemessenen Zeitraum bis zur Beendigung der Auftragserledigung durch die Anstalt an den Standorten in Leipzig und Dresden, die Verteilung des Anstaltsvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Kündigung oder die Übernahme des Personals. Der vom Gesamtpersonal zu übernehmende Anteil der einzelnen Trägerländer entspricht, sofern keine anderslautende Einigung erfolgt, ihrem Anteil nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel. Erklärt sich ein Land zur Aufnahme eines höheren Anteils bereit, reduziert sich der Anteil der übrigen Trägerländer entsprechend. Für das Übergehen der Beamtinnen und Beamten gelten die im 3. Abschnitt des Beamtenstatusgesetzes und des SächsBG für den Fall des vollständigen Übergangs der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere getroffene Regelungen entsprechend.
(5) Im Falle der Kündigung durch ein anderes Trägerland besteht die Anstalt unter Trägerschaft der übrigen Länder weiter. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den verbleibenden Trägerländern und dem kündigenden Land umfasst insbesondere eine Feststellung darüber, welcher Teil der Beschäftigten der Anstalt von der Kündigung des Landes betroffen ist. Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinbarung trifft weiter Regelungen zur anteiligen Übernahme der Beamtinnen und Beamten durch das kündigende Land sowie über die Kündigung oder Übernahme der weiteren betroffenen Beschäftigungsverhältnisse.
(6) Absatz 4 ist im Falle einer einvernehmlichen Auflösung der Anstalt entsprechend anzuwenden.
§ 18 Beitritt weiterer Länder
Diesem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dieses hat die übrigen Trägerländer über den Eingang eines Beitrittsantrages unverzüglich zu unterrichten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Parlamente aller Trägerländer.
§ 19 Evaluierung
(1) Drei Jahre nachdem die Anstalt ihren vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen hat, werden der Umfang der zugewiesenen Aufgaben und genutzten Prozessabläufe durch die für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden der Trägerländer unter Mitwirkung mindestens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen geprüft.
(2) Die für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten ihre Landesregierungen über das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere über einen sich hieraus ergebenden Änderungsbedarf. Die Landesregierungen berichten den Landtagen über das Ergebnis der Evaluierung.
§ 20 Inkrafttreten, Ratifikation
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Sächsischen Staatskanzlei zu hinterlegen. Der Freistaat Sachsen teilt den übrigen Trägerländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Dieser Staatsvertrag wird unwirksam, wenn bis spätestens zum [Datum einsetzen: wird im Rahmen der Vertragsverhandlung noch bestimmt] nicht mindestens vier Trägerländer, darunter der Freistaat Sachsen, ihre Ratifikationsurkunden gemäß Absatz 1 Satz 3 bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt haben.
(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist von den jeweiligen für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Für das Land Berlin der Senator für Inneres und Sport Frank Henkel
Für das Land Brandenburg, der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter
Für den Freistaat Sachsen, der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
Für das Land Sachsen-Anhalt, der Minister für Inneres und Sport Holger Stahlknecht
Für den Freistaat Thüringen, der Minister für Inneres und Kommunales Dr. Holger Poppenhäger
Begründung:
Zu § 1 (Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel)
Absatz 1
Das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum wird in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung einer Anstalt kommt dann in Betracht, wenn ein sachlich zusammenhängender öffentlicher Zweck erfüllt werden soll, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eine besondere Ausstattung mit speziell ausgebildetem Fachpersonal erfordern und es sinnvoll erscheint, diese Aufgabe von einer Landesstelle auf eine Verwaltungseinheit zu verlagern.
Zur Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung betreibt die Anstalt ein Rechenzentrum, welches aus Gründen der Sicherheit und Verfügbarkeit an zwei geografisch getrennten Standorten eingerichtet wird.
Die Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung betrifft insbesondere die Verfügbarmachung der Daten für die vollzugspolizeiliche Sachbearbeitung, die Speicherung und gegebenenfalls Löschung sowie die Gewährleistung erforderlicher Maßnahmen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz. Im § 4 werden nähere Aufgaben bestimmt.
Der erste Absatz umschreibt das Tätigkeitsgebiet der Anstalt: Sie unterstützt die Vollzugspolizei bei deren Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, unabhängig davon, ob dies im Rahmen der Strafverfolgung unter der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft oder als eigenständige polizeiliche Maßnahme erfolgt, soweit es landesrechtlich zugelassen ist.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Anstalt als „dienstherrnfähig“; sie kann also als Personal Beamtinnen und Beamte führen.
Absatz 3
Die Anstalt wird einen Haupt- und einen Nebensitz aufweisen. Die Errichtung zweier, technisch redundanter Standorte ist ein wesentlicher Sicherheitsfaktor.
Absatz 4
Grundsätzlich werden sich die Errichtung und der Betrieb der Anstalt nach den Vorgaben des sächsischen Landesrechts richten. Ausnahmen von dieser Regel werden im vorliegenden Staatsvertrag ausdrücklich beschrieben.
Absatz 5
Nach § 1 Abs. 4 findet das sächsische Landesrecht Anwendung, soweit sich aus dem Staatsvertrag nicht etwas anderes ergibt.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 Wappengesetz (SächsWappG) legt fest, dass das Nähere zu Dienstsiegeln durch Rechtsverordnung bestimmt wird. § 6 Satz 1 Wappenverordnung (WappenVO) bestimmt die Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Mit § 6 Satz 2 WappenVO wird festgestellt, dass das Recht zum Führen von Dienstsiegeln auch durch andere Vorschriften verliehen werden kann.
Absatz 5 legt in diesem Sinne fest, dass die Anstalt ein Dienstsiegel führt.
Dienstsiegel verleihen Schriftstücken und Urkunden amtlichen Charakter, erhöhen die Beweiskraft und geben ihnen größeren Schutz gegen Fälschungen. Welche Urkunden zu diesem Zweck zu siegeln sind, bestimmt die Leitung der Anstalt. Die Konkretisierung der Ausgestaltung des Dienstsiegels ergibt sich aus der Satzung der Anstalt.
Zu § 2 (Trägerschaft, Finanzierung und Wirtschaftsführung)
Die Trägerländer sind Träger und Teilhaber der Anstalt. Sie sind zugleich Benutzer der Anstalt.
Absatz 1
Aus Gründen einer gleichberechtigten Partnerschaft und der nicht zuletzt unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in den Trägerländern ist ein Organisationsmodell gewählt worden, das alle teilnehmenden Länder trägerschaftlich beteiligt. Die Kooperation in Form einer trägerschaftlichen Beteiligung verlangt für die Errichtung der Anstalt einen Staatsvertrag.
Absatz 2 folgende
Die Regelungen zur Bezuschussung der Anstalt orientieren sich im Grundsatz an einem auf die Trägerländer zugeschnittenen Königsteiner Schlüssel. Die Einzelheiten in Bezug auf die Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt, welches insbesondere im lichte der zukünftigen Evaluierungsergebnisse fortgeschrieben werden kann. Dies schließt ein, dass die Anstalt Aufwandsabrechnungen für die Erfüllung von Aufgaben einführt, die als Einnahmen Einfluss auf den zu ermittelnden Bedarf haben.
Das Rechnungswesen der Anstalt orientiert sich an den Grundsätzen der doppelten Buchführung.
Absatz 5
Der Absatz regelt, dass die Finanzierung der Anstalt in einem Verwaltungsabkommen geregelt wird, welches entsprechend der Evaluierungsergebnisse fortgeschrieben wird. Dies schließt ein, dass die Anstalt Aufwandsabrechnungen für die Erfüllung von Aufgaben einführen könnte, die als Einnahmen Einfluss auf den über den Königsteiner Schlüssel festgelegten Bedarf haben.
Zu § 3 (Haftung)
Die Träger der Anstalten öffentlichen Rechts sind dazu verpflichtet, ihre Anstalten mit den finanziellen Mitteln zu versorgen, die eine reibungslose Erfüllung der jeweiligen Aufgaben gewährleistet. Diese Verpflichtung wird als „Anstaltslast“ bezeichnet. Die Gewährträgerhaftung dient dem Gläubigerschutz. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, die keiner Haftungsbeschränkung wie beispielsweise bei einer GmbH unterliegt, muss der jeweilige Gläubiger geschützt werden. Aufgrund der Gewährträgerhaftung haftet der Träger für die Verbindlichkeiten der Anstalt grundsätzlich subsidiär unbegrenzt.
Zu § 4 (Aufgaben, Benutzungsverhältnis)
Absatz 1
In Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Kernaufgabenbeschreibung der Anstalt. Diese liegt in der Unterstützung der Polizeien der Trägerländer für polizeiliche Telekommunikationsüberwachung durch technische Hilfstätigkeiten mittels des Einsatzes von fortschrittlichen IuK-Technologien. Die Verantwortlichkeit und Durchführung der originär hoheitlichen Tätigkeiten verbleiben bei den Polizeien der Länder. Vollzugspolizeiliche Aufgaben nimmt die Anstalt nicht wahr.
In § 4 findet der Begriff „IT-Systeme“ Verwendung. Er bestimmt sich inhaltlich nach der Definition des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI) und ist deshalb auch als „Informationsverbund“ zu verstehen, also als Gesamtheit von infrastrukturellen, organisatorischen, personellen und technischen Objekten, die der Aufgabenerfüllung in einem bestimmten Anwendungsbereich der Informationsverarbeitung dienen.
Als zweites Aufgabenfeld wird in Absatz 1 Satz 5 die Rolle der Anstalt als Kompetenzzentrum beschrieben. Die in ihr gebündelte und anwachsende Fachkompetenz soll auch länderübergreifend zur Verfügung stehen. Dies schließt beispielsweise die Einbeziehung der Anstalt in geeignete Gremien ein.
Absatz 2
Die Anstalt tritt gegenüber den Telekommunikationsdienstleistern als Empfänger der anordnungsgemäß ausgeleiteten Kopien der Telekommunikation auf. Über sie werden zugleich Erstattungsansprüche der Telekommunikationsdienstleister, dle die Anordnungen zur Überwachung umsetzen oder damit im Zusammenhang stehende Auskünfte erteilen, abgewickelt.
Absatz 3
Die Anstalt ist verpflichtet, die Auftragsdatenverarbeitung ausschließlich über die eigenen IT-Systeme abzuarbeiten. Es ist ihr deshalb insbesondere verwehrt, hierzu Unterauftragsverhältnisse zu begründen. Für Wartungsaufgaben u. ä. wird die Einbindung Dritter (z. B. der Herstellerfirma von Anlagen) in Teilen unumgänglich sein. Um einen möglichst geringen Personalbestand zur Erledigung von Aufgaben der Anstalt vorzuhalten, und den fiskalischen Aufwand für Aufgaben zu minimieren, welche nicht den Kernaufgaben zuzurechnen sind, wird die Anstalt dort gegenüber in die Lage versetzt, Dritte, insbesondere jedoch ihre Trägerländer, in Anspruch zu nehmen.
Zulässig ist es für die Anstalt so, sich bei Verwaltungshilfsdienstleistungen, welche den Betrieb und die Funktionsfähigkeit der Anstalt selbst sicherstellen, Dritter zu bedienen. Dies gilt etwa für Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren, der Abwicklung der Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge und sonstiger Geldleistungen, der Stellen- und Personalbewirtschaftung, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Buchungsgeschäfte. Auch die Inanspruchnahme der Bildungseinrichtungen der Trägerländer und die Kooperation bei der Öffentlichkeitsarbeit bleiben zulässig. Die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Amtshilfe wird durch die staatsvertraglichen Regelungen nicht verändert.
Zu § 6 (Verwaltungsrat)
Absatz 1 und 2
Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungs- und Kontrollorgan der Anstalt. Seine Zusammensetzung stellt Absatz 2 dar. Die Innenorganisation wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Er überprüft und genehmigt das Handeln des Vorstands und überwacht damit die Geschäftsführung. Einzelheiten hierzu regelt die Satzung. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten.
Absatz 3
In Absatz 3 werden Aufgaben von substanzieller Bedeutung aufgeführt, die dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Eine detailliertere Aufstellung der Aufgaben des Verwaltungsrates findet sich in der Satzung.
Absatz 5
Für nichtverbeamtete Vorstandsmitglieder übt der Verwaltungsrat die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin aus.
Zu § 7 (Vorstand)
Absatz 1
Der Vorstand übernimmt als zentrales Leitungsorgan die Geschäftsführung der Anstalt in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat. Er hat vergleichbare Funktionen wie eine Geschäftsführung einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und ist damit für den Geschäftsbetrieb insgesamt und insbesondere für strategische Entscheidungen des Unternehmens verantwortlich. Ein Mitglied des Vorstands sollte die Befähigung zum Richteramt aufweisen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Satz 2 trifft Regelungen zur Vertretung der Anstalt. Der Vorstand ist ihr gesetzlicher Vertreter und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Einzelheiten zu den Aufgaben des Vorstands werden in der Satzung geregelt.
Absatz 2, Satz 1
Die Formulierung „höchstens fünf Jahre“ orientiert sich an der Bestellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft (§ 84 Aktiengesetz). Eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus ist damit nicht ausgeschlossen – Satz 2 dient insoweit nur der Klarstellung -, sie verlangt lediglich einen erneuten Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig ermöglicht dieser Wortlaut Bestellungen „auf Probe“, indem eine Bestellung zunächst für z. B. zwei Jahre erklärt wird und sich bei Bewährung (ggf. auch ohne erneute Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat) auf fünf Jahre verlängert.
Ein anderer Anwendungsfall ist die Bestellung eines Beamten, der in weniger als fünf Jahren aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Mit dem Eintritt in den Ruhestand ist nicht zwingend die Abberufung als Vorstand verknüpft, weil es sich um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt. So wäre z. B. eine Weiterbeschäftigung nach Eintritt in den Ruhestand über einen Anstellungsvertrag möglich.
Außerdem ermöglicht diese Formulierung, bei Bedarf die Amtszeiten der beiden Vorstände aufeinander abzustimmen bzw. bewusst voneinander zu entkoppeln.
Absatz 2, Satz 3
Mit der Bestellung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Daher sollte auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Abberufung bereits auf der Ebene des StV‑E erwähnt werden, die konkrete Ausgestaltung kann der Satzung überlassen bleiben. Die vorzeitige Beendigung der Abordnung führt nicht automatisch zur Abberufung aus dem Vorstand, weil es sich hier um Maßnahmen zweier unterschiedlicher Dienstherrn handelt.
Absatz 2, Satz 4
Bei einer Abordnung gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtStG die Besoldungsregeln des abgebenden Dienstherrn fort. Soweit es dort keine anwendbare Regelung für die Gewährung einer Zulage gibt, soll die sächsische Vorschrift gelten. Die zeitliche Begrenzung auf sechs Jahre (§ 54 Abs. 1 Satz 3 sächsBesG) würde bei einer erneuten Bestellung als Vorstand zum Tragen kommen und wäre daher kontraproduktiv. Sie muss als gesetzliche Regelung auf der Ebene des StV‑E ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Absatz 4
Konkrete Regelungen sind an dieser Stelle überflüssig. Für Abordnungen gilt § 14 BeamtStG, für Ernennungen (falls in bestimmten Fällen doch ein Beamtenverhältnis neu begründet werden soll) das SächsBG, für Arbeits- bzw. Anstellungsverträge das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Zu § 8 (Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung)
Absatz 1
Die Personalgewinnung erfolgt durch Stellenausschreibungen und auf der Grundlage des beamten- und tarifrechtlichen Instrumentariums. Sachlich handelt es sich nicht um eine Körperschaftszusammenführung, da die Verlagerung rein tatsächlicher Tätigkeiten [nicht von Aufgaben im Rechtssinne] nicht ausreicht. Deshalb steht das Instrumentarium des 3. Abschnitts des BeamtStG nicht unmittelbar zur Verfügung. Bei Polizeivollzugsbeamten können aus einer Versetzung umfangreiche Folgeprobleme entstehen, so dass vorrangig auf Abordnungen zurückgegriffen werden soll. Eine Geltung des sächsischen Rechts insbesondere in Bezug auf die Besoldung kann gemäß § 14 Absatz 4 BeamtStG zwischen den Dienstherrn (also mit der Anstalt nach ihrer
Errichtung) gesondert vereinbart werden.Absatz 2
Führen die Stellenausschreibungen der Anstalt nicht zu deren Besetzungen, regelt sich die Beteiligung der Trägerländer an der ausreichenden Personalversorgung nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel. Die Anstalt darf jedoch nicht in Erwartung der Personalversorgung durch die Trägerländer eigene ernsthafte Bemühungen zur ausreichenden personellen Sicherstellung des Anstaltsbetriebes zurückstellen.
Es handelt sich um einen „unfreiwilligen“ Personalübergang. In diesem Fall ist die Abordnung das mildere Mittel. Bis zu einer Dauer von fünf Jahren könnte diese auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten verfügt werden.
Absatz 3
Die Regelung ist für den Fall relevant, dass Verwaltungsbeamte (mit ihrem Einverständnis) zur Anstalt versetzt werden.
Zu § 9 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten)
Die Anstalt soll sich weitestgehend von administrativen Aufgaben entlasten können.
Zu § 10 (Rechtsaufsicht über die Anstalt)
Anstalten öffentlichen Rechts unterliegen regelmäßig nur der Rechtsaufsicht. Sie dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen, ermöglicht aber keine Einmischung in Fragen der Zweckmäßigkeit. Instrumente der Rechtsaufsicht sind insbesondere das Informationsrecht, Beanstandungen, Anweisungen und die Ersatzvornahme.
Zur Schaffung klarer und kontinuierlicher Aufsichtsstrukturen wird das Sächsische Staatsministerium des Innern zur Aufsichtsbehörde bestimmt.
Die fachliche Aufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
Zu § 11 (Finanzkontrolle)
Die Regelung folgt dem Aufsichtsgrundsatz, nach dem – soweit die Anstalt als Ganzes betroffen ist – sächsisches Recht gilt.
Zu § 12 (Anwendbares Datenschutzrecht, Auftragsdatenverarbeitung)
Zu den Vorschriften des § 12 des Vertrages wird von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 1 des Staatsvertrages die Trägerländer, welchen auch dementsprechend (nach § 10 des Staatsvertrages gemeinsam) die staatliche Aufsicht über diese juristische Person des öffentlichen Rechts obliegt. Aus diesem Grund sind nach den einschlägigen Vorschriften über den Anwendungsbereich der jeweiligen Datenschutzgesetze in der Gesamtschau die Datenschutzgesetze aller Trägerländer für die Anstalt und deren Tätigwerden grundsätzlich einschlägig. Dies stellt eine von den Landesdatenschutzgesetzen nicht erfasste, spezielle Situation dar, die eine zuständigkeitsdefinierende Ausgestaltung durch den Staatsvertrag erlaubt und aus Praktikabilitätsgründen auch erfordert.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll und konsequent, mit einer kumulativen Geltung aller Landesdatenschutzgesetze verbundene Probleme zu minimieren. Vorrang soll durch den Staatsvertrag und die diesen umsetzenden Ratifizierungsgesetze konstitutiv das Datenschutzrecht des jeweils Auftrag gebenden Landes erhalten.
Absatz 1
Für die Datenverarbeitung außerhalb der Auftragsverarbeitung gilt der Grundsatz gemäß § 1 Absatz 4, wonach das für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt sächsis,che Landesrecht Anwendung findet.
Absatz 2
Verarbeitet die Anstalt personenbezogene Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung im Auftrag eines Trägerlandes, gelten deshalb die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Trägerlandes. Außerdem ist insoweit für die datenschutzrechtliche Kontrolle die Zuständigkeit des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten begründet.Die nach jeweiligem Landesrecht des Auftraggebers erfolgende Kontrolle der Auftragsabwicklung wird von den Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber der Anstalt wahrgenommen und diese auftragsbezogen beraten. Eine Unterrichtung über eine gegenüber dem Vorstand der Anstalt erklärte Beanstandung erfolgt gegenüber der für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörde als zuständiger Aufsicht und gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde der Anstalt an sich.
Absatz 3
Nach Absatz 3 können sich die Landesdatenschutzbeauftragten der Trägerländer mit Wirkung gegenüber der Anstalt wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen. Die Anstalt lässt in diesem Fall eine Kontrolle durch die jeweils beauftragte oder den jeweils beauftragten Landesdatenschutzbeauftragten zu.
Absatz 4
§ 11 SächsDSG (diese Vorschrift ist gem. Abs. 1 bereits anwendbar) normiert eine „kann“-Regelung hinsichtlich der Bestellung eines oder einer behördlichen Datenschutzbeauftragten. Da die Anstalt eine Auftragsdatenverarbeitung von sehr sensiblen Daten durchführt und deshalb besonders hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu stellen sind, wird die Bestellung eines oder einer behördlichen Datenschutzbeauftragten als verpflichtend postuliert. Die inhaltliche Ausgestaltung soll sich weiterhin nach den Vorgaben des § 11 SächsDSG richten. Satz 2 dient der Klarstellung.
Zu § 13 (Schutz personenbezogener Daten aus der Telekommunikationsüberwachung)
Den zuständigen Stellen eines Landes ist als Auftraggeber ausschließlich der Zugriff auf Telekommunikationsüberwachungsdaten aus ihrem Herrschaftsbereich eröffnet, ein Zugriff auf Telekommunikationsüberwachungsdaten anderer Bundesländer muss wirksam ausgeschlossen sein. Eine zentrale Datenhaltung erfolgt nicht, vielmehr sind logisch getrennte Speicherbereiche einzurichten. Die Trennung hat auch für repressive und soweit nach jeweiligem Landesrecht zulässig präventive Maßnahmedaten, zu gelten. Für Maßnahmedaten aus der repressiven Telekommunikationsüberwachung gelten die Vorschriften der §§ 483 ff. StPO, während für solche aus präventiven Telekommunikationsüberwachungen die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Eine etwaige Zweckänderung der Daten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Zugriff auf diese Daten ist für jedes Land gesondert zu administrieren, d. h. es sind Zugriffsregelungen zu schaffen (Rollen- und Rechtesystem), die ausschließlich den jeweils zuständigen Landesbeamtinnen und ‑beamten einen Zugriff zur Maßnahmensachbearbeitung im Einzelfall und nicht darüber hinaus eröffnen.
Zu § 14 (Informationssicherheit)
Sicherheitsmaßnahmen sind individueller Natur und hängen von dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten, der konkreten Bedrohungslage, dem Stand der Technik, der Architektur der zu betrachtenden Datenverarbeitungssysteme und den Verfahren, die auf diesen Systemen zum Ablauf gebracht werden sollen, ab. Die Maßnahmen, die zur Sicherung eines konkreten Systems erforderlich sind, sind erst das Ergebnis einer individuellen Risiko- und Sicherheitsanalyse, aufgrund derer ein Sicherheitskonzept erstellt wird. Sie lassen sich nicht in einer gesetzlichen Regelung abschließend definieren. Daher erfolgt eine sorgfältige Schutzbedarfsfeststellung entsprechend den Schutzzielen der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze und der Systematik des BSI-Grundschutzes.
Zu § 15 (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten)
Da durch die Anstalt sehr sensible Daten verarbeitet werden, muss neben der Sicherstellung eines hohen Datenschutzniveaus auch gewährleistet werden, dass der Auftraggeber als verantwortliche Stelle in die Lage versetzt wird, seinen jeweiligen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Die Übermittlung der dazu notwendigen Informationen gewährleistet § 15.
Zu § 16 (Sicherheitsüberprüfungen)
Die Einbettung in das sächsische Landesrecht gilt auch in Fragen
der Sicherheitsüberprüfungen.Zu § 17 (Kündigung)
Durch die Kündigung kann ein Trägerland sein Ausscheiden aus der Anstalt betreiben. Eine Kündigung des Freistaates Sachsen bewirkt die Auflösung der Anstalt.
Die Auseinandersetzung erfolgt über eine entsprechende Vereinbarung der Trägerländer, deren zentrales Regelungsfeld § 17 Abs. 4 und 5 beschreibt. Die Auseinandersetzungsvereinbarung regelt insbesondere Fragen der Personalübernahme. Für den Umfang der Personalübernahme gilt – vorbehaltlich einer anderslautenden Einigung – der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.
Zu § 18 (Beitritt weiterer Länder)
Anders als bei der Kündigung des Staatsvertrags, bei der die jeweiligen Landesparlamente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zustimmen müssen (BVerfGE 68, 1, 85), bedarf die Änderung eines Staatsvertrags der Zustimmung des Parlaments. So ist im Titel der Änderung auch explizit darauf hinzuweisen, dass kein neuer, sondern ein Staatsvertrag zur Änderung eines bestehenden Staatsvertrags geschlossen wird. Der Beitritt weiterer Länder ist eine Änderung des bestehenden Staatsvertrags, da der Vertragsgegenstand geändert bzw. erweitert werden muss.
Zu § 19 (Evaluierungsklausel)
Von verfassungswegen besteht ein Erfordernis zur Evaluierung immer dann, wenn ein Gesetz auf Prognosen aufbaut, die sich bestätigen können oder auch nicht. Mit der länderübergreifenden Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung wird sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht Neuland betreten. Angesichts der sich hieraus ergebenden Unwägbarkeiten erscheint eine Evaluierung als geboten.
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: Öffentliches Fachgespräch: Cyberwar – Militarisierung der Netze
Bundestag <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/">CC BY-ND 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/dorena-wm/4751350004/in/photolist-8eRUPE-oAB7Mr-kXPdx4-9EyhDJ-8oVKKi-bujLah-52Tb4o-a6ZAiQ-7pWZoH-6s9qab-oNWoSm-oNVRpU-oNVQKs-q1k1HL-pJWSo8-2ivqUG-m2qa8a-buasVX-eh2w6a-oNWkCf-oNVNuA-6KrYod-p6qEtB-oNWqPM-p6ap94-p6oBC7-p6qB3i-p4oC93-p6oEkw-oNWruz-oNWrgi-p6apYk-oNWqAF-oNVVrS-p4oAe1-p6qCJ4-oNVUnN-p6qAyc-p6qA56-oNVP6q-6s5h9c-2uopQg-oNWk7f-8f43am-oNWibv-tsjzEU-p6aoav-p6qBMe-iAtc6r-czLdHs">dorena-wm</a> : Öffentliches Fachgespräch: Cyberwar – Militarisierung der Netze Am 9. März 2016 findet im Bundestag das öffentliche Fachgespräch der Linksfraktion zum Thema „Cyberwar: Militarisierung der Netze – Todesstoß für die Netzfreiheit“ statt.
Dr. Alexander S. Neu, Obmann im Verteidigungsausschuss, und Andrej Hunko, Mitglied des EU-Ausschusses und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, diskutieren die sicherheitspolitischen und gesellschaftlichen Auswirkungen des staatlichen Cyberwars mit Anna Biselli von netzpolitik.org, Jacob Appelbaum,
InternetaktivistJournalist und IT-Sicherheitsexperte, und vielleicht auch mit einem Vertreter des Verteidigungsministeriums (BMVg). Bisher ist noch kein Referent aus dem BMVg benannt worden.Anmeldungen sind noch bis zum 6. März 2016 über die Linksfraktion möglich.
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: Abschreckung einkalkuliert: Datensammlungen der Berliner Polizei vor Gericht
Demonstration gegen G8-Gipfel in Berlin. (Bild: Montecruzfoto) : Abschreckung einkalkuliert: Datensammlungen der Berliner Polizei vor Gericht Klage gegen die Speicherung in der Berliner „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank” und gegen die komplette Spiegelung des polizeilichen Datenbestandes: Am kommenden Montag, 7. März, findet im Verwaltungsgericht Berlin die mündliche Verhandlung zur Speicherung der AnmelderInnen von Versammlungen statt. Ebenfalls vor Gericht steht das seit 2012 betriebene Kopieren des kompletten Datenbestandes der Berliner Polizei für Zwecke eines nicht mehr existierenden Untersuchungsausschusses.
Wir haben mit dem Kläger über die Bedeutung des Verfahrens gesprochen.
M.M.: Unter dem Aktenzeichen „1 K 250.14“ verhandelt das Berliner Verwaltungsgericht eine umfangreiche Klage von dir. Unter anderem geht es um eine Mitteilung, die alle Personen erhalten, wenn sie ein Auskunftsersuchen über Speicherungen in Berliner Polizeidatenbanken stellen: Dort heißt es dann, dass nicht nur im System POLIKS (Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung) Daten vorhanden sind. Vielmehr habe der Senat eine Komplettsicherung des POLIKS und seiner Fallanalysedatei CASA vorgenommen. Wieso eigentlich?
H.S.: Als ich das Schreiben der Polizei las, war ich zunächst erschrocken. Dort stand:
Für die Zwecke des 2. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ‚Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund (NSU)‘ wurde im November 2012 eine Sicherung des polizeilichen Datenbestandes vorgenommen, die auch Ihre zu diesem Zeitpunkt gespeicherten personenbezogenen Daten umfasst.
Zwar war weiter unten angegeben, dass für meine Daten jetzt „von Amts wegen die Löschung veranlasst“ wurde, aber Gedanken habe ich mir bei den im Raum stehenden Morden einer Terrorgruppe natürlich trotzdem gemacht.
Der gesamte Berliner Datenbestand von Polizei und Verfassungsschutz ist also doppelt vorhanden?
Zunächst ging aus dem Schreiben lediglich hervor, dass eine „Sicherung des polizeilichen Datenbestandes“ für Zwecke des Untersuchungsausschusses vorgenommen wurde. Warum aber gerade meine Daten darin aufgenommen wurden, blieb unklar. Mir waren noch die skandalösen Schredderaktionen beim Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ aus der Presseberichterstattung im Gedächtnis, dass jedoch auch dort verschiedene Komplettspiegelungen des Datenbestandes stattgefunden haben, ging erst aus dem 2014er Tätigkeitsbericht des Berliner Datenschutzbeauftragten und einer Anregung des ersten NSU-Untersuchungsausschusses an den Regierenden Bürgermeister hervor. Darin hat der ehemalige Vorsitzende Sebastian Edathy angeregt zu erwägen, ob für den Berliner Geheimdienst und die Staatsschutzabteilung der Polizei eine Anordnung in Betracht kommt, dass „vorläufig keinerlei Akten mit Bezügen zum Rechtsextremismus vernichtet“ werden.
Fehlerhafte Speicherungen werden verschleiert
Es hätte doch in der Logik der Untersuchungsausschüsse gereicht, nur die Daten mit Bezug zu Rechtsextremismus zu spiegeln, etwa die einschlägigen PMK-Dateien zu „politisch motivierter Kriminalität – rechts“? Es wird ja auch nicht die komplette INPOL-Datei des Bundeskriminalamtes oder das NADIS vom Verfassungsschutz mit Stand von 2012 aufbewahrt. Oder?
In Edathys Anregung war einerseits nur von Akten und nicht von Datenbanken die Rede, andererseits erwähnte er auch nur solche mit Bezügen zum Rechtsextremismus. Ich sehe mich deshalb zu Unrecht stigmatisiert und durch die Speicherung quasi dem „Rechtsextremismus“ zugeordnet. Deshalb möchte ich vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass es rechtswidrig gewesen ist. Erst später hat die Berliner Polizei gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass angeblich keine differenzierte Spiegelung des zentralen Vorgangsverwaltungssystem POLIKS möglich gewesen sei und deshalb der komplette Bestand kopiert wurde, d.h. inklusive aller Anzeigen, Tätigkeitsberichte, Verkehrsordnungswidrigkeiten u.s.w. Es sind also vermutlich zehntausende Personen von dieser stigmatisierenden Speicherung betroffen, zumal die zunächst auf wenige Monate befristete Anordnung mehrfach verlängert wurde – nachweislich bis mindestens 31.10.2015.
Du willst auch Papiere zur Errichtung und zum Betrieb des POLIKS-Systems und schließlich alle zu dir im POLIKS gespeicherten Daten einsehen. Was steht da vermutlich drin?
Für die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung habe ich u.a. beantragt, alle Anordnungen und Funktionsbeschreibungen hinsichtlich POLIKS beizuziehen. Damit möchte ich nachweisen, dass ein differenziertes Kopieren (Datenbankexport) anhand einschlägiger Datenbankfelder (z.B. PMK-rechts, Banküberfälle, Sprengstoffanschläge) technisch sehr wohl möglich gewesen wäre. Leider ist das Gericht bisher nicht auf meine Beweisanträge eingegangen. Wenigstens waren dem übermittelten Verwaltungsvorgang die genauen Auszüge zu meiner Person beigefügt. Darin zeigt sich, dass es die Polizei mit den Grundrechten und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht so genau nimmt: Beispielsweise wurde laut einem Vermerk eine zu meiner Person noch gespeicherte Ordnungswidrigkeitsanzeige nicht gemäß § 50 ASGO ordnungsgemäß beauskunftet, sondern vorsorglich einfach gelöscht (im polizeilichen Sprachjargon eine so genannte „Schnelllöschung”), um damit einen eigenen Erfassungsfehler zu verschleiern. Diese rechtsmissbräuchliche Praxis war mir allerdings bereits aus den nicht mitgeteilten Speicherungen einer anderen polizeilichen Datenbank bekannt.
Berliner Staatsschutz pflegt „stadtweite Veranstaltungsdatenbank“
Über dein Auskunftsersuchen und Akteneinsichtnahmen bei der Versammlungsbehörde hast du 2013 erfahren, dass du als Anmelder von Versammlungen in einer eigens dafür angelegten Datensammlung gespeichert wirst. Erst durch eine spätere Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurde die Existenz dieser „stadtweiten Veranstaltungsdatenbank“ (VDB) in Berlin und darüber hinaus bekannt…
Zunächst war mir diese Datenbank völlig unbekannt, denn obwohl ich in Berlin seit 2010 hin und wieder Versammlungen angemeldet hatte, tauchten diese Speicherungen in den von mir regelmäßig angefragten Datenauskünften nie auf. Erst 2013 – also fast zehn Jahre nach Einrichtung der VDB – bekam ich eine lange Liste mit Datum und Thema der von mir angemeldeten Kundgebungen und Demonstrationen. Da sich die Berliner Polizei eine üppige Speicherfrist von drei Jahren genehmigt, waren nur wenige der dort gespeicherten personen- und versammlungsbezogenen Daten gelöscht, so dass sich ein umfassendes Bild zu meinen politischen Aktivitäten bot. Das hat mich dann doch etwas erstaunt: die Dreistigkeit, die Speicherungen einerseits jahrelang den Betroffenen zu verschweigen und andererseits der gravierende Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, ohne dass eine spezielle gesetzliche Grundlage für diese Datensammlung existiert.
Welche Informationen werden dort gesammelt?
Natürlich waren in der mir zugestellten Liste auch nicht alle in der VDB gespeicherten personen- oder versammlungsbezogenen Informationen wiedergegeben. Erst durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde später die Errichtungsanordnung bekannt, die einige Datenfelder und deren Beschreibungen genauer auflistet. Gerade Freitextfelder tendieren schnell zu unüberschaubaren Datenmengen; bei mir ist neben Anschriften und Telefonnummer auch eine E‑Mail-Adresse gespeichert. Auch versammlungsrechtliche Auflagen, Streckenverläufe und fragwürdige Mutmaßungen oder Kommentare der Behörde sind enthalten.
Bei der Anmeldung von Versammlungen kommt es häufig vor, dass die Polizei zu einem so genannten Kooperationsgespräch einlädt. Dort werden allerdings lediglich Auflagen verkündet. Wurdest du bei diesen Gesprächen auf die Vorratsdatenspeicherung von AnmelderInnen hingewiesen?
Nein. Vermutlich war den höheren BeamtInnen durchaus klar, dass hier der Rubikon des (verfassungs)rechtlich Zulässigen möglicherweise überschritten ist. Immerhin zeigt ein datumsloser Vermerk zu meinen damaligen Anträgen auf Akteneinsicht, dass sich bei der Polizei nicht alle mit dem Verschweigen der VDB anfreunden konnten:
[…] Auskunftsumfang nach § 50 ASOG […] der sich auf alle Personendaten in elektronisch gestützten Datenbanken bezieht, nämlich jetzt hoffentlich auch bald die Veranstaltungsdatenbank. Diese Nummer ist ihm doch mitgeteilt worden?
“Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt erfolgt Waffengebrauch, ich warne Neugierige“
Die „stadtweite Veranstaltungsdatenbank“ wird beim Berliner Landeskriminalamt geführt. Warum eigentlich?
Die Situation ist reichlich skurril: Die zuständige Versammlungsbehörde ist in Berlin beim ordnungsbehördlichen Staatsschutz angesiedelt, d.h. die Daten von AnmelderInnen landen ohnehin dort, wo sie aus Gründen der Versammlungsfreiheit (z.B. chilling effects) eigentlich nicht hingehören sollten. Dieser Teil des LKA wird von Joachim Haß geleitet, der in „Kooperationsgesprächen“ gern AnmelderInnen mit falschen Unterstellungen bezichtigt, in seinen Diensträumen Plakate mit der Aufschrift „Die Straße dient lediglich dem Verkehr, bei Widerstand gegen die Staatsgewalt erfolgt Waffengebrauch, ich warne Neugierige” hängen hat und auch nicht davor zurückschreckt, in Versammlungslagen selbst handgreiflich zu werden. Dass sich Berlin einen solchen versammlungsfeindlichen Behördenchef leistet, spricht schon mal Bände.
2.000 Personen sind zugriffsberechtigt, die Datei ist durchsuchbar. Vermutlich auch von der Staatsschutz-Abteilung…
Formal wird die stadtweite Veranstaltungsdatenbank von einer Gemeinsamen Leitstelle Bund-Berlin (GLSt) geführt, die als Teil des Lagezentrums dem Leitungsstab des Berliner Polizeipräsidenten zugeordnet ist. Maßgeblich gepflegt und befüllt wird sie allerdings vom LKA. Neben Herrn Haß haben berlinweit noch viele weitere Beamte Zugriff, wenn auch nur lesend oder zeitlich beschränkt. Ausweislich der Errichtungsanordnung dient die Datei angeblich der „Planung von Einsatzkräften“, der „Erfassung von Abschlussmeldungen“, der „Erstellung von Führungsdokumenten, Übersichten, Lagebildern und Statistiken“ und einer „Gefährdungsbewertung zukünftiger Veranstaltungen“. Dafür wären meines Erachtens jedoch gerade keine personenbezogenen Daten der AnmelderInnen erforderlich. Sollten individuelle Verstöße gegen das Versammlungsgesetz im Raum stehen, werden diese ohnehin in POLIKS erfasst. Um die Speicherung der VDB-Daten für drei Jahre dennoch zu rechtfertigen wird gegenüber Betroffenen seitens der Polizei argumentiert:
Danach ist eine zeitlich befristete Dokumentation erforderlich, um behördliches insbesondere polizeiliches Handeln nachträglich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu halten und gegebenenfalls soweit erforderlich auch gerichtlich überprüfen zu lassen.
Warum die Dokumentation in Form einer leicht manipulierbaren und kopierbaren Datenbank und nicht wie üblich auf Papier erfolgt, bleibt bis zur gerichtlichen Verhandlung ungeklärt.
Abschreckungseffekt für die Versammlungsfreiheit
Was forderst du in der Verhandlung? Außer der Bewertung der dubiosen Speicherung deiner eigenen Daten hat der Fall ja eine besondere Bedeutung auch für die Öffentlichkeit, immerhin höhlt die Exekutive das Versammlungsgesetz aus…
Ich sehe in der dreijährigen anlasslosen Speicherung zunächst einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Solche sensiblen Daten, die zudem auch nicht erforderlich sind, gehören spätestens nach dem Ende der Versammlung gelöscht. Oder um es in den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen: Wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten. Und damit sind wir auch schon beim Abschreckungseffekt dieser Datensammlung, der die Versammlungsfreiheit und folglich auch die individuelle Selbstbestimmung als eine elementare Funktionsbedingung des „auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlich demokratischen Gemeinwesens” massiv beeinträchtigt. Denn alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel müssen laut § 14 Versammlungsgesetz unter Angabe von Personendaten angemeldet werden.
Hast du seit Bekanntwerden der Speicherungen noch Versammlungen in Berlin angemeldet?
Nein, denn ich befürchte begründet, dass diese umfangreiche Datensammlung früher oder später missbraucht werden wird. Genügend Beispiele für solche Missbräuche gibt es bereits – trotz Rechtsstaat und Datenschutzbeauftragten.
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: Statistik zu Berliner Verwaltung: 2015 fast 700 Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz
Wie soll man sich im deutschen Bürokratie-Apparat zurechtfinden? Ohne Recherchemöglichkeiten? <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="http://www.manoftaste.de/">manoftaste</a> : Statistik zu Berliner Verwaltung: 2015 fast 700 Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz Im vergangenen Jahr verzeichneten die Berliner Senatsverwaltungen 687 Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das geht aus einer Kleinen Anfrage der Piratenfraktion von Simon Weiß hervor. Die Zahlen entsprechen dem Niveau von 2013, sind aber fast doppelt so hoch wie 2014.
An die Berliner Bezirke gingen 2015 laut Statistik 17.210 Anfragen, wobei deutlich wird, dass es keine einheitliche Zählweise zu geben scheint: Während etwa Friedrichshain-Kreuzberg 3.950 Anfragen verzeichnet, führt der Bezirk Spandau gerade einmal drei Anfragen im ganzen Jahr in der Statistik.
Dazu kommentiert Simon Weiß gegenüber netzpolitik.org:
Eine offizielle Statistik wie im Bund könnte da Abhilfe schaffen und eine Grundlage für eine Evaluierung des IFG geben. Leider lehnt der Senat die Erstellung einer solchen Statistik ohne Angabe weiterer Gründe ab.
Außerdem zeigt sich, dass es sich lohnen kann, den (bzw. die neue) Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. In 23 von 53 Fällen, bei denen der Beauftragte um Vermittlung gebeten wurde, folgten die Behörden seiner Empfehlung für den Zugang zu Informationen.
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: Kongress: Zivilgesellschaft 4.0 – Geflüchtete und digitale Selbstorganisation
: Kongress: Zivilgesellschaft 4.0 – Geflüchtete und digitale Selbstorganisation Vom 3. bis 5. März findet im Berliner Haus der Kulturen der Welt ein Kongress zur Selbstorganisation von Geflüchtetenorganisationen statt:
„Zivilgesellschaft 4.0. – Geflüchtete und digitale Selbstorganisation“ bringt Geflüchtete, Aktivisten, Entwicklerinnen, Theoretiker und Künstlerinnen zusammen, um Strategien zu entwickeln und kritisch über die aktuelle Situation zu reflektieren.
Teil des Kongresses ist auch ein Hackathon am Freitag, den 4. März. Kooperationspartner sind unter anderem Refugees Emancipation e.V. und der Chaos Computer Club Berlin.
Der Eintritt ist frei, um Anmeldung wird gebeten.
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: Ausweitung statt Evaluierung: Der Berliner Senat und die Videoüberwachung
Der Alexanderplatz in Berlin – Perspektive einer Überwachungskamera? (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> by sebaso via <a href="https://www.flickr.com/photos/sebaso/14216734693/">flickr</a>) : Ausweitung statt Evaluierung: Der Berliner Senat und die Videoüberwachung Berliner Bürger werden bereits jetzt von 14.765 Kameraaugen durch die Stadt verfolgt – bald könnten es mehr werden: Der Berliner Senat will die Videoüberwachung öffentlicher Plätze im „Modellversuch“ verstärken. Dies hat eine Schriftliche Anfrage des Piratenabgeordneten Christopher Lauer aus dem Berliner Abgeordnetenhaus ergeben, deren Antwort wir hier (Drs. 17/17723) veröffentlichen.
Eine traurige Erkenntnis daraus: 2012 wurde die Speicherfrist für Überwachungsvideos aus den U‑Bahnhöfen auf 48 Stunden verdoppelt, eine Evaluierung dieser Maßnahme fand bis heute nicht statt.
Mehr Überwachung auf öffentlichen Plätzen
Der Senat hat auf seiner Januar-Klausur „die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Modellversuch zur Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum, insbesondere an öffentlichen Plätzen“ beschlossen. Hierfür muss das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) geändert werden. Ein entsprechender Vorschlag werde derzeit erarbeitet und dann dem Abgeordnetenhaus vorgelegt, bestätigte ein Sprecher des Innensenats gegenüber netzpolitik.org. Angedacht sei „ausschließlich ein offener Einsatz der Technik“. Nicht-verdeckte Kameraüberwachung ist nichts Neues, schließlich schreibt das ASOG bei Video-Überwachungstechnik bereits jetzt Hinweisschilder vor.
Der Abgeordnete Christopher Lauer (Piraten) reagiert verständnislos auf die Planungen: Dieser Vorschlag sei „reiner Aktionismus“, denn der Senat habe im Dezember entsprechende Pläne auf Nachfrage noch dementiert. Zudem haben ihm die Verantwortlichen noch keine Studie nennen können, die den Nutzen von Videoüberwachung belegt. Er diagnostiziert dem Senat „Grundrechtseingriffe nach Bauchgefühl statt faktenbasierter Sicherheitspolitik“.
Evaluierung der Speicherdauer: Fehlanzeige
Bei einem Grundrechtseingriff – wie ihn Videoüberwachung darstellt – ist die Notwendigkeit zu begründen, ein Bauchgefühl reicht nicht aus. Die Senatsverwaltung sieht das nicht ganz so eng, wie sich mit Blick auf die Verdoppelung der Speicherdauer der Videos zeigt. Zur Evaluierung der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 hatte Lauer gefragt:
6. Hat der Senat seit der Verlängerung der Speicherfrist von 24 auf 48 Stunden evaluiert, was diese im Einzelnen gebracht hat? […]
© Falls keine Evaluierung stattgefunden hat, wie kann ohne eine Evaluierung eine faktenbasierte Diskussion darüber geführt werden, ob die Verlängerung etwas gebracht hat?Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat erstaunlich wortreich geantwortet:
Zu 6.: Nein.
Die Speicherfrist von Videoaufzeichnungen regelt das Berliner Datenschutzgesetz. 2012 hatte das Abgeordnetenhaus (17. Wahlperiode) die Frist von 24 auf 48 Stunden erhöht. Als Begründung wurde damals unter anderem angegeben, die unterschiedlichen Speicherfristen bei S‑Bahn (48 Stunden) und U‑Bahn (24 Stunden) seien „für Bürgerinnen und Bürger“ nicht nachvollziehbar.
Ursprünglich war bei der Verdoppelung der Speicherfrist eine Evaluierung nach einem Jahr vorgesehen. Allerdings war das im Jahr 2011, also in der vergangenen 16. Wahlperiode. In der neuen Wahlperiode hatte sich das Abgeordnetenhaus diesen Passus beim Beschluss zur Speicherfrist gespart.
Stand der Überwachung in der Hauptstadt
Lauers Anfrage liefert auch interessante Details zur bestehenden Praxis: In Berlin überwachen 14.765 Kameras den öffentlich zugänglichen Raum, privat angebrachte Kameras nicht eingeschlossen. Davon filmen 13.643 Kameras im Nahverkehr, sei es in allen Bahnhöfen (2.369 Kameras) sowie Zügen der Berliner U‑Bahn oder in den Bussen und Straßenbahnen, die größtenteils mit Kameras ausgestattet sind.
Wird etwa ein Notruf abgegeben, ermöglichen 3.267 dieser Anlagen eine Live-Übertragung. Dies sind neben Kameras an den vier Berliner Universitäten die Kameras in den U‑Bahnhöfen, an Bezirksämtern und den Gebäuden der Senatsverwaltung. Dabei hat die Polizei „uneingeschränkten Zugriff auf die Live-Bilder ausgewählter U‑Bahnhöfe, die als kriminalitätsbelastete Schwerpunktbahnhöfe gelten“. Im Jahr 2011 waren dies die Bahnhöfe: Pankstr., Alexanderplatz, Zoologischer Garten, Kottbusser Tor, Osloer Str., Schönleinstraße, Hermannstraße, Hermannplatz, Leopoldplatz und Hallesches Tor.
Eine weitere Schriftliche Anfrage des Piraten Lauer aus dem Dezember (Drs. 17/17501) liefert Details über die Situation bei der S‑Bahn: Die Bundespolizei überwacht 30 Prozent der S‑Bahn-Bahnhöfe, nämlich die „Mischbahnhöfe“, an denen nicht nur die S‑Bahn fährt: Ostbahnhof, Alexanderplatz, Friedrichstraße, Hauptbahnhof, Zoologischer Garten, Spandau, Gesundbrunnen, Potsdamer Platz, Südkreuz, Hackescher Markt, Ostkreuz. Zudem gibt es bereits auf 65 S‑Bahn-Stationen Kameras, die zusätzliches Personal im Gleisbereich unnötig machen sollen. Diese Videoanlagen speichern die Daten für 48 Stunden. Die Wagen selbst werden dabei nicht überwacht, generell sei keine Software im Einsatz, die etwa verdächtiges Verhalten erkennen könnte.
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: Grobplanung, Feinplanung? Noch mehr Widersprüche zum Gemeinsamen Überwachungszentrum von fünf Bundesländern
Still aus einem Werbevideo (https://www.youtube.com/watch?v=h6Hhy_enZmU). : Grobplanung, Feinplanung? Noch mehr Widersprüche zum Gemeinsamen Überwachungszentrum von fünf Bundesländern Die Berliner Piraten haben sich erneut nach dem „Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung“ erkundigt. Wirklich schlau macht die Antwort an den Abgeordneten Christopher Lauer aber nicht, stattdessen tun sich weitere Widersprüche auf.
Das Gemeinsame Überwachungszentrum (GKDZ) wird in Leipzig und Dresden errichtet, beteiligt sind außer Sachsen die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin. Im Herbst hatte der Berliner Innensenat erklärt, es gebe bereits „Grobplanungen“ zur technischen Ausstattung des GKDZ.
Jetzt rudert der Staatsekretär im Senat für Inneres und Sport, Bernd Krömer, zurück: Zunächst sei eine „ressortweite Abstimmung“ des Staatsvertrages erforderlich, der in den beteiligten Ländern kursiert. Erst dann erhielten die Abgeordneten Auskünfte zu den „Grobplanungen“.
Doch keine Parlamentsbefassung
Jedoch hatte das sächsische Innenministerium die Lage anders dargestellt. In einer Präsentation für die Landesdatenschutzbeauftragten hieß es vor einem Jahr, „inhaltlich und zeitlich abgestimmte Kabinetts- und Parlamentsbefassungen“ hätten bereits begonnen. Auch hier widerspricht der Berliner Innensenat: Die Abgeordneten würden erst im späteren Gesetzgebungsverfahren mit dem GKDZ befasst.
Ein Rechtsgutachten zur Wirksamkeit des Vertrages bleibt der Öffentlichkeit verborgen: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurden abschlägig beschieden, auch ein Widerspruch ist abgelehnt.
Auch die Rechnungshöfe haben noch keine Möglichkeit zur Prüfung des GKDZ. Derzeit könnten laut dem Senat keine Kosten zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ermittelt werden, dies sei erst im Rahmen einer „Feinplanung“ möglich. Im Berliner Haushalt für 2016 wurden bereits Mittel für das GKDZ bereitgestellt, jedoch nicht abgerufen. Wird das GKDZ nicht wie geplant 2018 fertiggestellt, müssen die Bundesländer ihre eigenen TKÜ-Anlagen zunächst weiterbetreiben. Welche Kosten für die Verlängerung entsprechender Verträge über das Jahr 2018 hinaus entstehen, kann der Berliner Senat derzeit nicht beziffern.
Schuld an der Verzögerung sei der schleppende „Willensbildungsprozess“ der Regierungen der beteiligten fünf Länder. Erst danach werden Ausschreibungen für die Einrichtung und des Betriebs des GKDZ veröffentlicht. Ungefähr dann wollen die Länder ihren Parlamenten eine „Gesamterrichtungskostenbetrachtung“ vorlegen. Zwar liege bereits eine „Grobschätzung“ der künftigen Betriebskosten vor. Jedoch bleibt auch dieses Papier zunächst geheim.
Versand von „Stillen SMS“
Der inzwischen aus dem Amt verabschiedete Berliner Landesbeauftragte für den Datenschutz Alexander Dix erläutert in einer Stellungnahme ein paar Einschätzungen zu den Funktionen des GKDZ. Das Fünfländer-Überwachungszentrum wird laut der Antwort auf eine weitere Anfrage der Piraten auch „Stille SMS“ verschicken. Wie diese „technische Dienstleistung“ umgesetzt wird, steht erst in der späteren „Feinplanung“.
Vermutlich wird die Kontrolle der Überwachungsmaßnahmen durch die Abgeordneten nach der Errichtung des GKDZ nicht leichter. So bescheinigt der Berliner Senat der „Stillen SMS“ zwar einen „erheblichen Beitrag“ für den „polizeilichen Gesamterfolg“. Allerdings wird in den Abrechnungsunterlagen nicht protokolliert, in welchen Kriminalitätsphänomenen „Stille SMS“ eingesetzt werden und ob die Ermittlungsergebnisse auch anders hätten erzielt werden können.
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: BVG zu Datenschutzleck in eTickets: It’s not a bug, it’s a feature
Das eTicket des VBB konnte mehr als es sollte. : BVG zu Datenschutzleck in eTickets: It’s not a bug, it’s a feature Ende letzten Jahres stellte es sich heraus, dass die in Berlin und Brandenburg eingesetzte VBB-fahrCard entgegen offizieller Angaben Bewegungsprofile speichern kann, die mit herkömmlichen Smartphones und der App mytraQ ausgelesen werden können.
Die Piratenfraktion im Berliner Abgeordnetenhaus hat dazu eine Anfrage gestellt. Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg hatte bis zur Veröffentlichung des Datenlecks in Infobroschüren behauptet:
Es ist weder technisch noch organisatorisch möglich, sogenannte Bewegungsprofile auf der Karte oder im System zu speichern. Bei der Kontrolle wird lediglich geprüft, ob Ihr elektronischer Fahrausweis gültig ist. Es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die mit dem VBB zusammenarbeiten, haben dem Senat Antworten auf die Anfrage der Piraten übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die Kontrollgeräte für Fahrkarten in Bussen bis zur Abschaltung der Funktion 2015 auch den Zeitpunkt der Prüfung, die Haltestellennummer und die Nummer des prüfenden Terminals auf die Karte schrieben. Damit ließ sich für alle Busfahrten nachvollziehen, wo und wann ein Fahrgast eingestiegen ist. Das ermöglichte Bewegungsprofile, zumindest für die Nutzer von Nahverkehrsbussen, bei allen anderen Verkehrsmitteln und Kontrollgeräten erfolgte nach derzeitigem Wissen keine Speicherung der Ortsdaten.
Interessanterweise versteht die BVG das datenschutzrechtlich bedenkliche Mitprotokollieren dieser nicht als Fehler:
Es handelt sich hier nicht um ein Leck bzw. einen Systemfehler. Die BVG hat zwar beim Hersteller diese Funktion nicht beauftragt, jedoch hat dieser die in der (((e‑Ticket-Deutschland-Spezifikation beschriebenen Funktionen spezifikationskonform in das Testsystem implementiert.
„It’s not a bug, it’s a feature“ will man damit wohl ausdrücken. Dass die BVG und VBB nicht bemerkt haben wollen, dass diese Funktion aktiviert war, deutet auf die Vernachlässigung einer sorgfältigen Prüfung des Produkts hin. Und steht in deutlichem Widerspruch zu folgender Aussage:
Die BVG testet mit den anderen im VBB verkehrenden Unternehmen permanent die Funktionen des VBB-fahrCard-Systems und stimmt sich mit ihnen über die Funktionen ab. Datenschutzrechtliche Aspekte werden gemeinsam mit dem Landesdatenschutz der Länder Berlin und Brandenburg im Vorfeld untersucht.
Einer der Fragesteller, Andreas Baum von der Piratenfraktion, kommentiert:
Der Umgang mit dem Bewegungsprofil-Datenleck der VBB-fahrCard zeigt, dass die BVG den Schutz personenbezogener Daten nicht ausreichend gewährleistet.
In Informationsbroschüren und selbst auf Nachfrage wurden Kund*innen darauf verwiesen, dass keinerlei Ortsdaten erhoben, erstellt oder verarbeitet würden. Gleichzeitig wurde auf technischer Seite aber genau das getan, indem auf den VBB- fahrcards gespeichert wurde, wann und wo die Kund*innen in den Bus eingestiegen sind. Hinzu kommt, dass jede und jeder mit einem NFC-fähigen Smartphone diese Daten auslesen konnte. Damit waren während des gesamten Jahres 2015 die technischen Möglichkeiten gegeben, dass sowohl die BVG als auch Dritte diese Daten zu Bewegungsprofilen weiterverarbeiten konnten.
Erst die Recherche vom Fahrgastverband IGEB deckte das Datenleck auf, doch selbst jetzt verschließt die BVG die Augen und erklärt, es handele sich hier nicht um ein Leck bzw. einen Systemfehler.
Auf eine wenig ambitionierte Sicherheits- und Datenschutzprüfung deutet auch hin, dass die BVG keinerlei Aussagen dazu machen kann, welche kryptographischen Vorkehrungen getroffen werden, um die Fahrkarten dem Terminal gegenüber zu authentifizieren. Sie sei „lediglich Anwender des Standards“, rechtfertigt man sich. Spätestens nach der Meldung, dass die Logeinträge auf den Karten von jedem NFC-fähigen Smartphone ohne Weiteres im Nahbereich ausgelesen werden konnten, wäre ein generelles Interesse an den Datenschutzvorkehrungen angebracht. „Höchste Sicherheitsstandards“, wie angepriesen, sehen anders aus.
Der Senat selbst, an den die Anfragen gerichtet waren, beantwortet keine davon, auch wenn explizit nach seiner Einschätzung – nicht der der BVG – gefragt wird. Fragesteller Baum kritisiert:
Dass der Senat die an ihn gerichteten Fragen gleich gar nicht beantwortet, zeigt das mangelnde Interesse dieses Senats am Schutz der persönlichen Daten der Fahrgäste der BVG. Senator Geisel muss ein datenschutzpolitisches Konzept vorlegen und erklären, wie er solche Vorfälle in Zukunft vehindern will.
Laut Angaben der BVG wurde der Hersteller der Bus-Kontrollterminals dazu aufgefordert, die Implementierung der Speicherung von Bewegungsdaten zurückzunehmen. In der Zwischenzeit wurden die Prüfgeräte in Bussen außer Betrieb genommen. Ab Anfang Februar – also jetzt – soll es Kunden der BVG möglich sein, an Kundeninformationsterminals die auf den Karten gespeicherten Logeinträge ansehen und löschen zu können. Falls jemand von euch interessante Erfahrungen dabei machen sollte, nehmen wir die gerne über die üblichen Kanäle entgegen.
Update: Zufällig ist heute bei golem.de auch ein sehr ausführlicher, lesenswerter Artikel zum Thema VBB-Fahrcard erschienen.
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: Politische Bildung? Schulbesuche des Berliner Inlandsgeheimdienstes mehr als verdoppelt
Aus dem inzwischen bundesweit nachgedruckten "Andi"-Comic des LfV NRW. : Politische Bildung? Schulbesuche des Berliner Inlandsgeheimdienstes mehr als verdoppelt Laut dem Berliner Senat hat der Verfassungsschutz des Bundeslandes seine Präsenz an Berliner Bildungseinrichtungen deutlich erhöht. Dies geht aus der Antwort auf eine Anfrage der Abgeordneten Hakan Tas und Regina Kittler (Linke) zurück, die den Inlandsgeheimdienst für seine Schulbesuche kritisieren. Allein 13 Veranstaltungen fanden demnach mit Berliner Oberschulen und Gymnasien statt, eine weitere mit einer Schulklasse aus Hessen.
Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Schulbesuche mehr als verdoppelt: In den Jahren 2010 bis 2013 lag die Gesamtzahl bei 14 Veranstaltungen, 2014 bei sechs. Eine „Multiplikatorenveranstaltung“ für Lehrkräfte gab es im vergangenen Jahr offenbar nicht. Weitere Veranstaltungen finden an berufsbildenden Schulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung statt, darunter die Hochschule für Wirtschaft und Recht. Auch die Bundespolizei und die Bundeswehr werden bedacht.
Kein Mandat für politische Bildung
Der Antwort zufolge bestehen die Schulbesuche aus „Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen“, in denen der Verfassungsschutz „über extremistische Bestrebungen informiert“. Faktisch betreibt der Inlandsgeheimdienst damit politische Bildung, was seinem gesetzlichen Auftrag des Sammelns und Auswertens von Informationen über Bestrebungen „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ aber nicht entspricht. Seitens staatlicher Institutionen wäre dafür eigentlich die Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung zuständig, noch besser können das unabhängige Initiativen der außerschulischen Jugendarbeit. Für deren Veranstaltungen müssen die Schulen jedoch Gelder beantragen, der Gratis-Besuch des Verfassungsschutzes ist für die LehrerInnen vermutlich bequemer.
Der Senat nennt die Schulbesuche „Informationsveranstaltungen“, die dem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Berliner Verfassungsschutzgesetz entsprächen. Diese würden mittlerweile „grundsätzlich“ erst ab der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt. Sie erfolgten „unabhängig von der Aufgabenerfüllung der Landeszentrale für politische Bildung oder anderer Einrichtungen“. Politische Bildung finde daher „in diesem Sinne nicht statt“.
Diese Definition kann angezweifelt werden. Als Standards politischer Bildungsarbeit wurden im Beutelsbacher Konsens vor vierzig Jahren ein Manipulationsverbot, Kontroversitäts- und Meinungsbildungsgebot niedergelegt.
Die Schulveranstaltungen des Geheimdienstes dürften gegen alle drei Punkte verstoßen, denn er folgt stets politischen Vorgaben, ist also nicht neutral. Auch das von allen deutschen Geheimdiensten postulierte Konzept von „Extremismus“ wird in der sozialwissenschaftlichen Forschung angezweifelt.
„Kultur des Verdachts, der Zensur und des Misstrauens“
Initiativen wie die Berliner Gruppe „Schule ohne Geheimdienst“ fordern deshalb einen „Schulverweis für den Geheimdienst“. Aufgrund der zahlreichen Skandale „rund um NSU und NSA“ habe sich der Inlandsgeheimdienst als nicht kontrollierbar herausgestellt. Damit sei er kaum geeignet, SchülerInnen den Schutz der Demokratie zu erklären. Ein Geheimdienst, der in Verfassungsschutzberichten „demokratiegefährdende“ Organisationen definiert, sei undemokratisch. Auf diese Weise kultiviere der Verfassungsschutz eine „Kultur des Verdachts, der Zensur und des Misstrauens“.
Die Berliner Landesregierung unter dem Innensenator Frank Henkel (CDU) hat damit kein Problem. Es handele sich um „Präventionsarbeit“, wobei zu „allen Extremismusfeldern“ informiert werde.
Laut der Antwort ist das aber nicht ganz richtig. Zwar gibt es übergreifende Veranstaltungen zu „Beobachtungsfeldern“ des Inlandsgeheimdienstes. Andere Vorträge dienen der Selbstdarstellung, etwa zum Thema „Arbeitsweise des Verfassungsschutzes“, „Extremismus“ oder „Wehrhafte Demokratie“. Allerdings steht bei der überwiegenden Zahl der Schulbesuche (derzeit) das Thema „islamistische Radikalisierung“, „Jihadismus“ oder „Salafismus“ im Vordergrund.
Ein Projekt „Wissen und Bildung als Schutzfaktor gegen Linksextremismus“ ist hingegen gefloppt: Laut einer früheren Antwort sei das Thema den Schulleitungen in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte und Prenzlauer Berg „bekannt gemacht“, aber nicht in Anspruch genommen worden.
Harter Kern von Gymnasien und Oberschulen
Aus den Anfragen der letzten Jahre lässt sich entnehmen, dass nur neun Schulen von den Angeboten des Inlandsgeheimdienstes Gebrauch machen, dies jedoch regelmäßig. Im diesem Jahr kommen mit dem Leibniz-Gymnasium, dem Hannah-Arendt-Gymnasium und dem Gabriele-von-Bülow-Gymnasium drei weitere interessierte Schulen hinzu.
Die nun vorliegende Antwort kommt zu einem Zeitpunkt, an dem sich rund 20.000 Kinder und ihre Eltern der sechsten Jahrgangsstufe für einen Übergang auf die weiterführenden Schulen entscheiden müssen. Bis zum 23. Februar müssen die Anträge beim Schulamt abgegeben werden. Für manche Eltern mag die Einladung des Inlandsgeheimdienstes ein positives Kriterium sein, andere dürften davon abgeschreckt werden.
Außer dem Verfassungsschutz ist auch die Bundeswehr zunehmend an Schulen präsent. Die Besuche mit einem Etat von dreißig Millionen Euro dienen der Nachwuchsgewinnung und werden von Offizieren durchgeführt. Die Schulkonferenz des Robert-Blum-Gymnasiums in Berlin-Schöneberg hatte diese Werbeauftritte vor fünf Jahren pauschal untersagt und dies unter anderem damit begründet, dass viele Familien der SchülerInnen als Kriegsflüchtlinge nach Berlin gekommen seien. Konflikte könnten nicht militärisch, sondern dauerhaft nur im Dialog gelöst werden. Die „politischen Bildungsangebote“ der Bundeswehr übernehme die Schule laut einem Lehrer lieber selbst. Das Gymnasium wurde für die Entscheidung mit dem Aachener Friedenspreis ausgezeichnet.
LehrerInnen haben Autonomie
Allerdings habe der Beschluss der Schulkonferenz nur „programmatisch-appellativen Charakter“, wie der Berliner Senat auf eine CDU-Anfrage mitteilte. Denn laut dem Berliner Schulgesetz haben die jeweiligen Lehrkräfte diesbezüglich eine Autonomie in der Gestaltung ihres Unterrichts.
Auch die Schulbesuche des Berliner Verfassungsschutzes könnten interessierte Lehrerinnen und Lehrer „freiwillig in Anspruch nehmen“. Durch die jährlichen Anfragen der Abgeordneten würden diese Angebote „einer noch breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht“, frohlockt der zuständige CDU-Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.
Werden die „Informationsveranstaltungen“ weiter nachgefragt, könnte Berlin mit anderen Landesämtern für Verfassungsschutz gleichziehen. Laut früheren Zahlen liegt Nordrhein-Westfalen mit 61 Schulveranstaltungen seines Geheimdienstes in den Jahren 2013/14 weit vor den anderen Bundesländern.
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: Gemeinsames Überwachungszentrum: Sogar Rechtsgutachten bleibt geheim
Telekommunikationsüberwachung am Gerät (Bild: Polizei Sachsen). : Gemeinsames Überwachungszentrum: Sogar Rechtsgutachten bleibt geheim Der Berliner Datenschutzbeauftragte verfügt zwar über ein Gutachten zum Gemeinsamen Überwachungszentrum, will es aber auch weiterhin nicht herausgeben. Es geht um das „Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ), dem die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin die Telekommunikationsüberwachung übertragen wollen.
Die Errichtung des Dienstleistungszentrums wird in einem Staatsvertrag geregelt, dessen Entwurf geheim bleiben soll. Für den Aufbau des GKDZ holte Sachsen als federführendes Bundesland externe Gutachten ein. Auch diese sollen geheim bleiben. Das betrifft sogar eine Expertise des Rechtswissenschaftlers und netzpolitschen Beraters der CSU, Dirk Heckmann.
Über die Plattform Frag den Staat hatte ein Petent das Heckmann-Gutachten nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Berliner Senat angefordert. Mit wackeliger Begründung wurde der IFG-Antrag abgelehnt. Unter anderem handele es sich demnach nicht um ein Gutachten für alle Bundesländer, sondern gehöre Sachsen. Und dort existiert kein Informationsfreiheitsgesetz.
Nun wurde auch der Widerspruch gegen die Heimlichtuerei abgelehnt. Verfasst ist die Mitteilung vom Berliner Datenschutzbeauftragten Alexander Dix.
Dix begründet die Zurückweisung damit, dass es sich formal nicht mehr um ein Gutachten handelt, sondern dass das Dokument zu einer „Mitteilung“ der beauftragenden Behörden geworden sei. Die Herausgabe solcher „Mitteilungen“ sei aber nicht vom Berliner IFG abgedeckt. Überdies sei das Gutachten gemeinschaftlich beauftragt worden, also sei es nunmehr eine „gemeinschaftliche Mitteilung“ auch der anderen Bundesländer. Und dort gilt das Berliner IFG ebenfalls nicht.
Gegen den Bescheid, der 50 Euro kostet, kann innert einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Der Petent freut sich über Argumentationshilfen zu einer möglichen Klage gegen die IFG-Ablehnung in Gestalt des Widerspruchbescheids in der Kommentarspalte.
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: Verlegenheitslösung? Maja Smoltczyk wird Berliner Datenschutzbeauftragte
Wird <a href="http://www.bildhauerin-berlin.de/home/lebenslauf/">sie</a> den Datenschutz in Stein meißeln? : Verlegenheitslösung? Maja Smoltczyk wird Berliner Datenschutzbeauftragte Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, wartet seit dem vergangenem Jahr darauf, dass eine Nachfolge für ihn gefunden wird. Das Problem wurde jetzt von der Großen Koalition in Berlin gelöst. Am Donnerstag soll mit Maja Smoltczyk die neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt werden. Das haben SPD und CDU bereits vor zwei Wochen verkündet.
Maja Smoltczyk ist Juristin und vor allem als Bildhauerin in Erscheinung getreten. Sie arbeitet bisher in der Verwaltung des Berliner Abgeordnetenhauses und leitet dort die Abteilung „Plenum und Ältestenrat“. Zu den Themen Datenschutz und Informationsfreiheit konnte man von ihr bisher nichts hören, insofern fällt uns eine Einschätzung schwer. Die ungewöhnliche Nominierung klingt nach einer Verlegenheitslösung. Möglicherweise hat die SPD aber auch einfach kein Personal für das Thema.
Wir fühlen uns erstmal stark an die Besetzung von Andrea Voßhoff als Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erinnert. Voßhoff bestätigt leider seit ihrer Berufung sämtliche Befürchtungen, dass ihre Besetzung vor allem ein Versorgungsfall war und damit die Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Behörde massiv eingeschränkt sind. Man kann auch Strategie der CDU-geführten Bundesregierung dahinter unterstellen.
Wir hoffen natürlich, dass das bei Maja Smoltczyk nicht der Fall sind wird und sind gespannt, ob sie es schafft, die großen Fußstapfen ihres Vorgängers Alexander Dix auszufüllen.
Dix war seit 2005 Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zukünftig wird er als stellvertretender Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) in Berlin mit dem früheren Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, zusammenarbeiten. Das ist dann die neue APO der Datenschutzbehörden.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist mit fast fünfzig Mitarbeitern eine der größten Datenschutzbehörden in Deutschland.
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: Fünfländerzentrum zur Überwachung der Telekommunikation: Details zum geheimen Staatsvertrag
Telekommunikationsüberwachung am Gerät (Bild: Polizei Sachsen). : Fünfländerzentrum zur Überwachung der Telekommunikation: Details zum geheimen Staatsvertrag Wie berichtet planen die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin den Aufbau eines Überwachungszentrums für die Telekommunikation. Unter dem Namen „Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) sollen in Dresden und Leipzig Anlagen entstehen, die von den Polizeien und Geheimdiensten der beteiligten Länder für bestimmte Aufgaben angefragt werden.
Allerdings ist völlig unklar, welche Tätigkeiten im GKDZ erledigt werden sollen. Näheres soll ein Staatsvertrag regeln, ein entsprechender Entwurf wurde bereits vom Sächsischen Staatsministerium erstellt und an die übrigen Landesregierungen in Berlin, Erfurt, Potsdam und Magdeburg übermittelt.
Das Dokument ist geheim, ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz wurde kürzlich abgelehnt. Laut der Begründung wurde das Dokument zwar an den Berliner Innensenat verteilt, aber von Sachsen verfasst. Im Freistaat gibt es jedoch kein IFG-Gesetz.
Auch der Berliner Innenausschuss hatte sich für den Entwurf des Staatsvertrags interessiert. Aber selbst die Abgeordneten dürfen das Dokument nicht einsehen, da dies laut dem Senat „Rückschlüsse auf den noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess innerhalb und zwischen den betroffenen Ministerien bzw. den Senatsverwaltungen“ der beteiligten Länder ermöglichen würde.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alexander Dix bekam zwar den Vertragsentwurf, eine Weitergabe wurde ihm jedoch ebenfalls untersagt.
Immerhin erhielt der Innenausschuss nun die Stellungnahme von Dix, aus der einige Inhalte des geheim gehaltenen Vertrages ersichtlich werden. Der LfDI übt harsche Kritik:
Die Zusammenarbeit der Bundesländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung ist kritisch zu betrachten, weil durch eine zentrale Stelle eine große Menge an sensitiven, dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten verarbeitet wird. Umso wichtiger ist es, dass diese Verarbeitung einer strengen Zweckbindung unterliegt. Daher sollte nicht nur deutlich herausgestellt werden, dass die jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer nur auf ihre eigenen Datensätze zugreifen dürfen, sondern dass auch der direkte Zugriff weiterer Dritter auf die Daten, die im GKDZ verarbeitet werden, unzulässig ist.
Unklar bleibt bislang auch der Aufgabenumfang des GKDZ. Nach § 4 GKDZ-StV‑E soll die Anstalt zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung sein. Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die Aufgabe somit auf Maßnahmen nach § 100a StPO sowie nach § 25 ASOG, nicht jedoch zum Beispiel auf solche nach den §§ 100g, j StPO. In der Informationsveranstaltung zum GKDZ am 14. April 2015 in Dresden teilte hingegen der Landpolizeipräsident Herr Georgie mit, dass die Anstalt auch in den Bereichen der Bestands- und Verkehrsdatenabfrage tätig werden soll und wiederum nicht bei der Durchführung von Funkzellenabfragen oder einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Nicht zuletzt der Bestimmtheitsgrundsatz macht es unabdingbar, dass im Staatsvertrag die konkreten Aufgabenfelder des GKDZ benannt werden.
Weiterhin fehlen im Vertragsentwurf bisher Festlegungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, die das GKDZ im Auftrag der Trägerländer von diesen erhält bzw. für diese verarbeitet. Dies ist jedoch zur genauen Festlegung des Rahmens der Auftragsdatenverarbeitung notwendig (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 10 BlnDSG). Wesentliche Bestimmungen hierzu obliegen zudem dem Gesetzgeber und können nicht allein durch Satzungsrecht oder Verwaltungsabkommen definiert werden.
Aufgrund der Eingriffstiefe von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung und der großen Menge der Daten, die hierbei durch das GKDZ verarbeitet werden, empfiehlt es sich zudem, im Staatsvertrag auf die Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch die Anstalt gegenüber den jeweiligen Polizeibehörden als Auftraggeber explizit hinzuweisen.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung werden unter Umständen auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, die gemäß § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. In der Regel werden die zuständigen Ermittlungsbehörden die diesbezüglich notwendige Auswertung der Daten übernehmen. Aus dem Verwertungsverbot kann sich jedoch in besonderen Einzelfällen die Pflicht zur Unterbrechung der Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation ergeben. In der Gesetzesbegründung zu § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO wird insoweit ausgeführt, dass eine weitere Datenerhebung im Rahmen einer in Echtzeit vorgenommenen Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel unzulässig ist, wenn beim Mithören zweifelsfrei erkannt wird, dass kernbereichsrelevante Inhalte Gegenstand der Kommunikation sind, die dem Verwertungsverbot unterliegen würden (BT-Drs. 16/5846, S. 45). Die Aufgabe des GKDZ beschränkt sich also in diesen Ausnahmefällen nicht lediglich auf die technisch-organisatorische Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung, sondern umfasst auch eine inhaltliche Bewertung der dabei anfallenden Daten.
Die Regelung zur Zulässigkeit der Begründung. von Unterauftragsverhältnissen durch das GKDZ ist zu allgemein gehalten. Zwar wird darauf verwiesen,- dass Näheres durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt wird. Jedoch empfiehlt es sich, bereits in der Norm ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anstalt sich Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber bedienen darf, um die diesbezüglichen Befugnisse der Anstalt in ihrer Funktion als Auftragnehmerin deutlich zu begrenzen.
Die Regelungen zum Kontrollrecht der einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber dem GKDZ sind unklar formuliert. […] Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich daher, § 12 Abs. 3 GKDZ-StV‑E durch folgenden Satz zu ergänzen: „Das Kontrollrecht nach Absatz 2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.“
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: Transmediale16: Let’s talk about Whistleblowing!
: Transmediale16: Let’s talk about Whistleblowing! Auf der kommenden Transmediale 16 gibt es Samstag Abend eine Paneldiskussion zum Thema „Let’s talk about Whistleblowing!“ mit Jacob Appelbaum, Wolfgang Kaleck und mir, die von Theresa Züger moderiert wird.
During the past decades, whistleblowing and the publication of state secrets have proven powerful strategies to provide citizens with a new baseline of what they can know about clandestine governmental politics. At the same time, harsh reactions against the involved actors have demonstrated the political delicacy of such publications, and a general insecurity about how to deal with this new type of information politics. Driven by questions from the audience to the speakers, this session aims to create a space for debate about ways in which whistleblowing and the publication of secret material can become a legitimate and well-respected part of democracy.
Für die Diskussion gibt es im Vorfeld auch ein Formular auf der Webseite, um strukturierte Kommentare und Fragen aus dem Publikum zuzulassen.
Die Diskussion findet am 06.02.2016 ab 20 Uhr im Theatersaal im Haus der Kulturen der Welt statt. Transmediale-Besucher kommen kostenlos rein, ansonsten kostet der Eintritt 8 Euro.
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: Netzpolitisches Gutachten für Überwachungszentrum der Bundesländer: Berlin lehnt IFG-Anfrage ab
: Netzpolitisches Gutachten für Überwachungszentrum der Bundesländer: Berlin lehnt IFG-Anfrage ab Zuletzt im Oktober hatten wir hier über den Aufbau eines Überwachungszentrums für die Telekommunikation berichtet, das die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin in einem gemeinsamen Staatsvertrag verabreden wollen. Dieses „Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) soll die digitalen polizeilichen Überwachungsaufgaben zentralisieren und dadurch Geld sparen. Eine ähnliche Einrichtung entsteht als „TKÜ-Zentrum Nord“ in Hannover, beteiligt sind die Länder Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen.
Das „TKÜ-Zentrum Süd“ wird nicht als polizeiliche Behörde geführt, in Dokumenten wird es als „zentraler Dienstleister“ für alle Formen der operativen Telekommunikationsüberwachung bezeichnet. Hierzu gehören „Speicherfähigkeit im Petabyte-Bereich“ und die „Analyse verschlüsselter Kommunikation und ggf. deren Entschlüsselung“.
Gutachten von Militärdienstleister und netzpolitschem Berater der CSU
Für den Aufbau der Anlagen des GKDZ in Leipzig und Dresden hat das Land Sachsen externe Gutachten eingeholt. Die technische Beratung erfolgte durch den Militärdienstleister ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH sowie durch das „Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation“ (SFZ TK), das vom Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Bundesamt für Verfassungsschutz betrieben wird.
Zur administrativen Umsetzung holte sich das Ministerium eine Expertise von Dirk Heckmann. Der Rechtswissenschaftler ist netzpolitscher Berater der CSU und neben zahlreichen weiteren Mitgliedschaften als Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik tätig. Aus einer Präsentation des Berliner Datenschutzbeauftragten geht hervor, dass Heckmann für die Beratung zum Fünf-Länder-Überwachungszentrum ausgewählt wurde, da er als nebenamtlicher Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie als Leiter der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik an der Universität Passau tätig ist.
Das von Heckmann erstellte netzpolitische Gutachten für das Überwachungszentrum ist allerdings nicht öffentlich – und so soll es nach dem Willen der fünf Bundesländer auch bleiben. Eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde vom Land Berlin zunächst mit der Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums des Innern beantwortet, von wo das entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben wurde.
Sachsen sträubt sich gegen Transparenz
Das Land Berlin vertritt mittlerweile die Ansicht, dass es selbst zu den Auftraggebern des Gutachtens gehört. Zwar sei das sächsische Staatsministerium federführend, jedoch seien die übrigen Bundesländer an der Vorbereitung beteiligt. Eigentlich hätte es also möglich sein sollen, das Dokument über den Berliner Datenschutzbeauftragten, der sich selbst auf das Gutachten beruft, zu erhalten.
IFG-Anfragen müssen innerhalb von vier Wochen beantwortet werden. Erst nach weiteren zwei Monaten sah sich das Land Berlin jedoch in der Lage, dem Petenten zu antworten – mit einer Ablehnung. Es bestehe demnach kein Recht auf Akteneinsicht, da Sachsen – im Gegensatz zu Berlin – noch kein IFG erlassen hat. Zwar ist die Umsetzung im sächsischen Koalitionsvertrag von CDU und SPD angekündigt, passiert ist aber noch nichts. Auf diese Weise behält Sachsen das Recht, gegen die Veröffentlichung des gemeinsam beauftragten Gutachtens ein Veto einzulegen.
Das Bundesland hat überdies für eine weitere Firewall gegen die Veröffentlichung gesorgt. Nach Eingang der IFG-Anfrage hatte der Berliner Senat die Regierungen in Brandenburg, Thüringen und Sachsen-Anhalt erst gar nicht wegen der Zustimmung zur Veröffentlichung angeschrieben, denn die drei Bundesländer haben wie Berlin seit einigen Jahren selbst Informationsfreiheitsgesetze erlassen.
An Berlin vorbei hat das sächsische Staatsministerium die übrigen beteiligen Ministerien trotzdem nach ihrer Zustimmung zur Herausgabe des Gutachtens angefragt. Laut dem Bescheid hätten auch diese die Veröffentlichung des netzpolitischen Gutachtens für das gemeinsame Überwachungszentrum abgelehnt. Eine Begründung wurde nicht mitgeteilt.
Der gesamte Verlauf der IFG-Anfrage findet sich hier.