Leonhard Dobusch
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: Wenn Creative Commons zu restriktiv ist: Digitalisate der Bibliotheca Augusta [Update]
: Wenn Creative Commons zu restriktiv ist: Digitalisate der Bibliotheca Augusta [Update] Vor zwei Tagen habe ich an dieser Stelle über Schönheitsfehler beim Digitalisierungsprojekt der Österreichischen Nationalbibliothek gebloggt, weil geheime Verträge mit Google eine Beschränkung für kommerzielle Nutzung für den Zeitraum von 15 Jahren vorsehen. Einer der wesentlichen damit verbundenen Probleme ist, dass von dieser Regelung auch die Wikipedia betroffen sein könnte, deren Creative-Commons-Lizenz (CC-BY-SA) eine kommerzielle Nutzung explizit erlaubt.
Wie heise.de berichtet, hat nun die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel bekannt gegeben, ihre digitalisierten Werke unter einer ebendieser CC-BY-SA-Lizenz zugänglich machen zu wollen (PDF der Erklärung). Leider ist die Seite der Bibliothek derzeit
nichtnur schwer zu erreichen, dem Bericht auf heise.de zu Folge begründet die „Bibliotheca Augusta“ diese Entscheidung wie folgt:Mit dem Schritt wolle die Bibliothek „nach dem Vorbild der Open-Source-Bewegung“ sicherstellen, dass Quellen und Forschungsergebnisse optimal genutzt werden können. Außerdem setze man so einen Akzent für eine offene und freie Wissenschaftskultur im Umgang mit dem „uns anvertrauten Kulturerbe“. Das solle ungehindert und frei von rechtlichen Schranken zirkulieren können.
So erfreulich diese Motivation und Begründung auch ist, die gewählte Lizenz ist leider dennoch, streng genommen, ein Fall von Copyfraud (um nicht den sperrigen deutschen Begriff der „Urheberrechtsberühmung“ zu verwenden): die Anmaßung von Urheberrechten, wo keine bestehen. Denn bei den digitalisierten Inhalten handelt es sich um gemeinfreie Werke. Creative-Commons-Lizenzen basieren jedoch auf dem Urheberrecht und die mit ihnen verbundenen Einschränkungen können deshalb auch nur wirksam werden, wenn Urheberrechte an den Werken bestehen.
Gleichzeitig ist mit der Verwendung von Creative-Commons-Lizenzen aber auch eine Signalwirkung verbunden: die Lizenzlogos signalisieren, dass Weitergabe und, je nach Lizenz, auch Remix ohne Rückfrage erlaubt sind. Wer also diese Signalwirkung nutzen und gleichzeitig die Gemeinfreiheit der Werke nicht einschränken möchte, für den bietet Creative Commons mit „CC Zero – No Rights Reserved“ auch eine Option an. Das wäre dann auch noch besser für ein ungehindertes und freies Zirkulieren der digitalisierten Werke.[Update]
Wie via Twitter angemerkt wurde, ist im Falle gemeinfreier Werke nicht CC Zero, sondern das sogenannte Public-Domain-Zeichen das völlig korrekte Logo.
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: Geheime Verträge über gemeinfreie Werke? Schönheitsfehler bei „Austrian Books Online“
Cover der Erstausgabe von Goethes "Werther" : Geheime Verträge über gemeinfreie Werke? Schönheitsfehler bei „Austrian Books Online“ Anfang Mai präsentierte die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) das Projekt „Austrian Books Online“, in dessen Rahmen
die Österreichische Nationalbibliothek ihren kompletten historischen Buchbestand vom 16. bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts [digitalisiert] – eine der fünf international bedeutendsten Sammlungen historischer Bücher – und diesen sukzessive online zugänglich [macht].
Letztlich werden dadurch 600.000 Bände im Volltext online zugänglich sein – alle Werke, die vor mehr als 140 Jahren publiziert worden sind. (Die Digitalisierung jüngerer gemeinfreier Werke ist aber für die Zeit danach angedacht.) Erste Beispiele wie die aufwändig illustrierte Erstausgabe von Goethes „Werther“ finden sich bereits online.
Durchgeführt wird das Digitalisierungsprojekt in Kooperation mit Google und damit beginnen die Schönheitsfehler des ansonsten beeindruckenden Vorhabens. Wie David Pachali bereits für irights.info herausgearbeitet hat, verweist die FAQ des Projekts darauf, dass die Digitalisate nur für nicht-kommerzielle Nutzung verwendet werden dürfen. Pachali hat diesbezüglich bei der ÖNB nachgefragt und berichtet:
Die Einschränkung, wie die Digitalisate angeblich genutzt werden dürfen, geht vielmehr auf den Vertrag mit Google zurück, wie die ÖNB auf Nachfrage erklärt. Sie soll demnach für 15 Jahre gelten. Für Googles Bibliotheksprogramm ist das nicht neu.
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: Rezension: ‚Citizenville’ von Gavin Newsom
: Rezension: ‚Citizenville’ von Gavin Newsom
Schon einige Zeit bevor Open Data und Open Government auch hierzulande breiter diskutiert wurden, standen sie in den USA auf der politischen Agenda. Wenn dann jemand wie Gavin Newsom, Vizegouvernor von Kalifornien und davor langjähriger Bürgermeister von San Francisco, ein Buch über seine Erfahrungen mit Open Government schreibt, klingt das deshalb auf den ersten Blick vielversprechend. Warum Fehler hierzulande wiederholen und nicht von den Erfahrungen der US-Vorreiter lernen?Leider erfüllt „Citizenville“, das Newsom gemeinsam mit der Autorin Lisa Dickey verfasst hat, diese Hoffnungen nicht. Anstatt ein realistisches Bild der Chancen und Schwierigkeiten digitaler Technologien zu zeichnen, liest sich das Werk über weite Strecken wie eine Steilvorlage für Evgeny Morozovs Kritik an „Solutionism“. So heißt es gleich im ersten Kapitel:
„Technology has rendered our current system of government irrelevant, so now government must turn to technology to fix itself.“ (p. 10)
Kein Problem weit und breit, für das Internet und digitale Technologien nicht die Lösung wären. Oder wie es Carlos Lozada in einer Rezension für die Washington Post formuliert hat:
„Newsom even has a chapter titled ’There’s an App for That’ – the first unironic use of the phrase since 2009.“
Alles in allem ist „Citizenville“ ein wenig geordnetes, post-ideologisches Sammelsurium von Beispielen, wie mit Hilfe neuer Medien und Technologien staatliches Handeln besser gestaltet werden kann. „Besser“ ist für Newsom vor allem effizienter und, wo das Hand-in-Hand geht, gerne auch partizipativer. Newsom erweckt den Eindruck, als ob sich die meisten politischen Probleme lösen wie sich Schlaglöcher stopfen lassen. Politik als das Austragen von Interessenskonflikten ist im ganzen Buch kein Thema. Sinnbildlich dafür ist das letzte Kapitel mit dem Titel „The Postpartisan Age“, wo Newsom erklärt: „It’s the ideology of efficiency.“ (p. 235)
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: Remixer (2) DJ Bionic Kid: „Remix macht einen wesentlichen Teil der elektronischen Musikproduktion aus“
: Remixer (2) DJ Bionic Kid: „Remix macht einen wesentlichen Teil der elektronischen Musikproduktion aus“ In der Serie “Remixer/in” erzählen Menschen über ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: DJ Bionic Kid, der seit 1993 als DJ und seit 1997 als aktiver Musiker und Produzent tätig ist, vor allem als Teil des Wiener Hip-Hop-Kollektivs der Waxolutionists.
Was macht für Dich einen guten Remix aus?
Je nachdem, welchen Zweck der Remix erfüllen soll – ein tanzbarer Remix für einen Kuschelrocksong oder eher ein künstlerischer, experimenteller Remix für genau das umgekehrte – gibt es für mich verschiedene wichtige Aspekte. Im Grunde nutzt bzw. abstrahiert ein guter Remix die Originalspuren so, dass das original zu erkennen ist, der Remix aber gleichzeitig trotzdem wie ein neuer Track klingt, vom alten Charme vielleicht Teile beinhaltet, aber auch den (im besten Fall) unverwechselbaren Stil des Remixers unschwer erkennen lässt. Wenn man hört, dass sich jemand Mühe gegeben hat und musikalisch gearbeitet hat, dann zeichnet das ebenfalls einen guten Mix aus. Viele Remixarbeiten sind leider oft nach Schema F produziert, oft geht es eher um den Namen des Remixers als um den tatsächlichen Inhalt.
Auf welche Weise verwendest Du selbst Werke Dritter?
Ich habe mit Hiphop und Konsorten begonnen, ergo war bzw. ist Sampling ein ganz natürlicher Teil meiner Arbeit. Allerdings arbeite ich nicht gerne mit ganzen Loops oder größeren, sprich längeren Samples. Anders als bei frühen Hiphop-Tracks, manipuliere ich sehr gerne Samples, arbeite mit komplexeren Sample-Layers und versuche die Samples mit selbst Eingespieltem so zu kombinieren, dass man am Ende nicht weiss, was ist was.
Hast Du schon einmal aus nur aus rechtlichen Gründen ein Sample oder ähnliches nicht verwendet und warum?
Ich habe bisher nur bei kommerziellen produktionen, z.B. für Werbe-Jingles, auf die Verwendung von Samples verzichten müssen. Bei meinen bzw. unseren Eigenproduktionen ist das eigentlich hinfällig, wir bewegen uns fern ab von kommerzieller Nutzung, dafür reichen die verkauften Stückzahlen nicht aus.
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: Kommentar: YouTube-Embeds und das Urheberrecht
: Kommentar: YouTube-Embeds und das Urheberrecht Mit seiner heutigen Entscheidung, die Frage der Zulässigkeit von YouTube-Embeds dem europäischen EuGH vorzulegen, sorgte der BGH für eine Überraschung. Die juristische Blogosphäre hat sofort die verschiedenen Facetten der Entscheidung beleuchtet: Udo Vetter erläutert die Hintergründe des Falls, nämlich dass das Video ohne Wissen des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen und dann von Wettbewerbern auf deren Seiten eingebunden wurde. Thomas Stadler verweist noch einmal auf den Unterschied zwischen „Framing“ und „iFraming“, bei dem „regelmäßig für den Nutzer erkennbar [ist], dass man auf einen externen Inhalt zugreift.“ David Pachali wiederum hat für iRights die beiden vorab diskutierten Auslegungen noch einmal allgemein verständlich ausbuchstabiert (gekürzt):
1. Einbetten ist vergleichbar mit dem Hochladen: Auch wer ein Video einbettet, macht es öffentlich zugänglich, weil durch das Einbetten auf der jeweiligen Website ein neuer Zugangskanal geschaffen wird.
2. Einbetten ist vergleichbar mit dem Verlinken: Die andere Sichtweise besagt: Das Einbetten ist keine solche „öffentliche Zugänglichmachung”, weil das Video bereits vom ursprünglichen Uploader für alle zum Abruf ins Netz gestellt wurde. Wer Inhalte nur verlinkt, verletzt demnach keine Urheberrechte, weil dabei weder das Video kopiert noch neu ins Netz gestellt wird.Interessanterweise hat der BGH aber, wie Andy Crackau bei Telemedicus ausführt, „einerseits eine öffentliche Zugänglichmachung ab[ge]lehnt, aber andererseits die Verletzung eines unbenannten – also nicht ausdrücklich vorgesehenen – Verwertungsrechtes vermutet.“ Das würde bedeuten, dass
„Inlinelinks und Frames keines der Verwertungsrechte verletzt, die das Urheberrecht ausdrücklich geregelt hat – es liegt weder eine Vervielfältigung, noch eine Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung vor. Das Urheberrecht zählt aber nur beispielhaft verschiedene Verwertungsformen für urheberrechtlich geschützte Werke auf. Wenn die Rechte des Urhebers durch andere Nutzungsformen beeinträchtigt werden, die das Urheberrecht in dieser Form nicht kennt, kann auch das unzulässig sein – ein unbenanntes Verwertungsrecht kann greifen.“
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: Datenschutz-Spiel ‚Data Dealer’: Internationaler Demo-Release
: Datenschutz-Spiel ‚Data Dealer’: Internationaler Demo-Release Vor gut einem Jahr haben wir schon einmal über das Projekt „Data Dealer“ berichtet („Facebook-Spiel gegen Facebook & Co“), das in Form eines Facebook-Spiels für die Gefahren mangelnder Datenschutzes sensibilisieren will – und zwar indem man selbst in die Rolle von skrupellosen Daten-Händlern schlüpft.
Dank verschiedenster Förderungen (u.a. departure oder dem Netidee Award) konnte sich das Team hinter Data Dealer im vergangenen Jahr auf die Entwicklung einer internationalen, d.h. vor allem englischsprachigen, Version konzentrieren. Seit heute ist deshalb auch ein neuer Trailer und eine englischsprachige Demoversion von Data Dealer verfügbar.
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: Remixer (1) David Wessel: „Der größte Generationenkonflikt seit der 68er-Bewegung“
: Remixer (1) David Wessel: „Der größte Generationenkonflikt seit der 68er-Bewegung“ In der Serie „Remixer/in“ erzählen Menschen über ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Den Auftakt macht David Wessel von Mashup-Germany.
David Wessel, 29 Jahre alt, ist gebürtiger Kölner mit amerkanischem Reisepass und wohnt in Frankfurt. Nach einem Studium der Medien-Planung, ‑Entwicklung und ‑Beratung (kurz MPEB) begann er als als Mediaplaner in der Flugbranche zu arbeiten. Außerdem ist er seit einigen Jahren leidenschaftlicher Produzent von Audio-Mashups, die er unter „Mashup-Germany“ kostenlos im Internet veröffentlicht. Er nimmt dabei die Einzelelemente von bis zu 40 unterschiedlichen Songs um daraus neue, transformative Werke zu erstellen.
Was macht für Dich einen guten Remix aus?
Ein Remix ist in meinen Augen dann gelungen, wenn der Remixer durch die Bearbeitung der Originalinformation im Ergebnis eine Weiterentwicklung und/oder eine originelle Interpretation der selbigen erschaffen hat. Die Bewertung dessen ist natürlich höchst subjektiv, da ein Remix nichts anderes als ein nonverbaler Kommentar zu einer Information ist, dessen Aussage ausschließlich in der Art und Weise der Neuanordnung der Information steckt. Die Ausdrucksmöglichkeiten im klassischen Remix – Veränderung/Bearbeitung einer abgeschlossenen Informationseinheit – sind jedoch beschränkt. Erst durch die Technik des Mashens – Rekombination von Teilelementen mehrerer abgeschlossener Informationseinheiten untereinander -, die für mich die Weiterentwicklung des klassischen Remixes darstellt, erhalte ich die Werkzeuge, um wie in meinem Fall aus unterschiedlichen musikalischen Informationen/Identitäten eine neue musikalische Identität, die vom Rezipienten auch als solche erkannt wird, entwickeln zu können.
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: Für einen Neustart der Urheberrechtsdebatte: rechtaufremix.org
: Für einen Neustart der Urheberrechtsdebatte: rechtaufremix.org Die Urheberrechtsdebatte im Jahr 2012 hat im Zuge von Anti-ACTA-Protesten und diversen Kampagnen zwar enorme Aufmerksamkeit erfahren, aber letztlich auch zu verhärteten Fronten geführt. An dem Umstand, dass viele alltägliche Online-Nutzungspraktiken mit dem aktuellen Urheberrecht nicht kompatibel sind hat sich deshalb auch nichts geändert.
Mit rechtaufremix.org versucht der Digitale Gesellschaft e. V. jetzt einen konstruktiven Neustart der Urheberrechtsdebatte zu initiieren. Die derzeitige Rechtslage ist zum Nachteil aller Beteiligten: Wer Werke verändert und anderen zugänglich macht, riskiert abgemahnt zu werden, gleichzeitig bekommen die UrheberInnen der verwendeten Werke keine Vergütung. Der Vorschlag des Digitale Gesellschaft e. V. sieht stattdessen ein Bündel aus drei vergüteten Kreativitätsrechten vor:- Das Recht, Werke bei der Nutzung zu verändern und das Ergebnis öffentlich zugänglich zu machen. (Pauschalvergütetes Transformationsnutzungsrecht – Beispiel: Hintergrundmusik im Handy-Video)
- Das Recht, Remixes von bestehenden Werken zu erstellen und diese öffentlich zugänglich zu machen. (Pauschalvergütetes Remixrecht – Beispiel: Fake-Trailer einer Fernsehserie)
- Das Recht, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Remixes auch kommerziell zu verwerten. (Lizenzpflichtiges Remixverwertungsrecht – Beispiel: Verkauf von Musik-Mashup via iTunes)
Jenseits von großen Lösungen á la Kulturflatrate soll mit einem Recht auf Remix das kreative Potential von Internet und digitalen Technologien zur Entfaltung gebracht und gleichzeitig eine Verbesserung der Einkommenssituation von Kreativen erreicht werden. Details zu den rechtlichen Möglichkeiten, ein solches Recht auf Remix zu realisieren, sowie eine erste Liste mit FAQs finden sich auf der Homepage zur Kampagne.
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: Piraterie einmal anders: Copyfraud via Content ID
: Piraterie einmal anders: Copyfraud via Content ID
Das herkömmliche Klagelied über Piraterie wendet sich gegen illegal hochgeladene Videos auf YouTube und kritisiert Google dafür, an diesen Urheberrechtsverletzungen via Werbung auch noch zu verdienen. Außerhalb Deutschlands, wo eine Einigung zwischen GEMA und Google über die Höhe der Vergütung immer noch nicht in Sicht ist, haben sich viele Rechteinhaber inzwischen jedoch mit der Situation ganz gut arrangiert und gehen nicht mehr gegen zustimmungslos hochgeladene Werke vor. Der Grund dafür ist, dass mit Hilfe des sogenannten Content-ID-Algorithmus automatisch urheberrechtlich geschützte Werke identifiziert und die Rechteinhaber auf Wunsch an Werbeeinnahmen beteiligt werden. In den letzten Jahren hat sich Content ID somit zu einer immer mächtigeren Form privater Rechtsdurchsetzung entwickelt. YouTube ist keineswegs die einzige Plattform, die auf solche Algorithmen setzt, beispielsweise verwendet auch die Musikplattform SoundCloud ähnliche Werkzeuge.Je nachdem, wie streng solche Content-ID-Verfahren eingestellt sind, kommt es aber auch zu Problemen. Im Fall von SoundCloud führte kürzlich eine Veränderung des Algorithmus zu Protesten zahlreicher Kunstschaffender, deren Werke plötzlich als urheberrechtsverletzend eingestuft wurden. Martin Weigert hat darüber in einem längeren Beitrag auf netzwertig.com berichtet:
Der Vielzahl der Beschwerden und der allgemeine Tenor, es sei eine Entwicklung der jüngere SoundCloud-Geschichte, legen die Vermutung nahe, dass der Dienst die Toleranzgrenze seines Content-ID-Systems für mögliche Urheberrechtsverstöße gesenkt hat. Mittlerweile scheint man eher unberechtigte Sperrungen in Kauf zu nehmen, anstatt versehentlich Copyright-Verstöße durchrutschen zu lassen.
Falsche Identifikation kann aber nicht nur dazu führen, dass Kreative Probleme haben, ihre Werke auf digitalen Plattformen zugänglich zu machen. Wie der Schweizer Rechtsanwalt Martin Steiger in seinem Blog schildert, kann Content-ID auch zu Copyfraud führen – der missbräuchlichen und profitorientierten Anmaßung von Urheberrechten, wo keine bestehen.
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: Aus ‚Students for Free Culture’ wird die ‚Free Culture Foundation’
: Aus ‚Students for Free Culture’ wird die ‚Free Culture Foundation’ Vor 9 Jahren und knapp ein Monat nach der Veröffentlichung von Lawrence Lessigs Buchs „Free Culture“ (PDF) gründeten Studierende des US Swarthmore College die Organisation „Students for Free Culture“. Binnen weniger Jahre schlossen sich Gruppen („Chapters“) an zahlreichen weiteren Universitäten, vor allem in den USA aber u.a. auch in Großbritannien oder am European University Institute in Florenz, der Organisation an. Neben der Propagierung von Creative-Commons-Lizenzen organisierten die Students for Free Culture verschiedene Online-Kampagnen, u.a. einen Video-Wettbewerb zum Thema Kopierschutztechnologien (Digital Rights Management, DRM).
Heute gab die Organisation die Umbenennung in „Free Culture Foundation“ bekannt und führt drei Gründe für diesen Schritt an (meine Übersetzung/Zusammenfassung):
- „Die Umbenennung reflektiert die Ausdehnung des Aktivismus auf nicht-studentische Communities“: Die Namensänderung soll widerspiegeln, dass viele Mitglieder auch nach ihrem Universitätsabschluss in der Organisation aktiv bleiben und sich vermehrt auch Menschen außerhalb von Universitäten engagieren.
- „Die Institutionenlandschaft rund um Free Culture hat sich in den vergangenen neun Jahren weiterentwickelt, weswegen wir eine neue Position innerhalb des Ökosystems von Free-Culture-Organisationen einnehmen möchten“: Die Free Culture Foundation soll demnach versuchen Lücken zwischen anderen Organisationen wie der Wikimedia Foundation oder Free Software Foundation zu füllen.
- „Wir wollen unser Engagement für Free Culture als eine Angelegenheit von sozialer Gerechtigkeit bekräftigen und uns effektiver mit anderen Aktivisten und Bewegungen vernetzen, die zu diesen Themen arbeiten“: Inhaltlich soll auch in Hinkunft betont werden, dass es bei Free Culture nicht nur um das Teilen von Inhalten sondern auch um individuelle Autonomie und Freiheit im Bereich Technologie, Information und Medien geht.
Vielleicht entsteht ja bis zum 10. Geburtstag auch ein erstes deutsches Chapter der „Free Culture Foundation“ – bislang ist Deutschland noch ein weißer Fleck auf der Chapter-Landkarte.
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: Drei Thesen zum Wissenschaftsurheberrecht
: Drei Thesen zum Wissenschaftsurheberrecht Im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung der FDP-Bundestagsfraktion zum Thema „Urheberrechte im Netz stärken“ (PDF der Einladung) durfte ich heute mit Dr. Bernhard von Becker vom C.H. Beck Verlag über das Wissenschaftsurheberrecht streiten. Im Folgenden das Manuskript meines Eingangsstatements.
Als Wissenschaftler an einer Universität komme ich in Forschung und in der Lehre mit dem Urheberrecht in Berührung – und in beiden Fällen sind damit Probleme verbunden. Heute möchte ich mich aber nur mit der Forschungsseite beschäftigen.
Lassen Sie mich kurz meine ganz persönliche Situation schildern. Als Juniorprofessur ist mein Vertrag befristet und wenn ich in der Wissenschaft bleiben möchte, ist das mit Abstand wichtigste, in begutachteten Fachzeitschriften zu veröffentlichen, die in Zeitschriftenrankings gut positioniert sind. Wenn ein Artikel nach mehrjähriger Arbeit und einem Begutachtungsverfahren, in dem FachkollegInnen meinen anonymisierten Beitrag und allfällige Überarbeitungen kostenlos begutachtet haben, endlich von einer solchen Zeitschrift zur Veröffentlichung akzeptiert ist, dann ist der letzte Schritt, dass ich ein Copyright-Formular ausfüllen und sämtliche Rechte an den Verlag abtreten muss. Selbstverständlich ohne Vergütung.
In letzter Zeit haben sich diese Formulare aber geändert. Man muss dort ankreuzen, ob man für die Forschung von bestimmten Einrichtungen in den USA oder Großbritannien Geld bekommen hat, die zu einer Open-Access-Veröffentlichung verpflichten. In so einem Fall machen die Verlage die Artikel nämlich frei online zugänglich. Leider konnte ich bislang so ein Kästchen noch nie ankreuzen.
Nach Gesprächen mit unzähligen Kollegen verschiedenster Fachbereiche und eigener interdisziplinärer Forschung zum Thema (PDF) wage ich zu behaupten: Mein Fall ist kein Sonderfall sondern typisch für die große Mehrheit der Sozial- und Naturwissenschaften. Vor allem in den Geisteswissenschaften gibt es noch Felder mit dominanter Buchkultur, wo die Situation etwas anders aussieht. Welche allgemeinen Schlüsse lassen sich daraus für das Wissenschaftsurheberrecht ziehen?
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: (Fast) alle Urheberrechtsprobleme in einem Video: Andy Baio über die neue Prohibition
: (Fast) alle Urheberrechtsprobleme in einem Video: Andy Baio über die neue Prohibition Andy Baio, einer der Gründer des XOXO Festivals, hat kürzlich ein Video von einem Vortrag veröffentlicht, der in sehenswerten 30 Minuten noch einmal fast all jene Dinge auf den Punkt bringt, die im derzeitigen Urheberrecht grundlegend falsch laufen.
Weil sich Andy Baio aber klarerweise auf die Situation in den USA bezieht, habe ich im folgenden noch einmal die zentralen Themen seines Vortrags aufgelistet und mit Links zu Blogeinträgen hier auf netzpolitik.org versehen, die sich mit den jeweiligen Themen auseinandergesetzt haben. Auf diese Weise wird zweierlei deutlich: Erstens, die genannten Probleme begleiten uns schon eine ganze Weile und werden sich nicht von alleine und auch nicht nur durch einfachere Lizenzierungsangebote lösen, wie die EU Kommission immer noch zu glauben scheint. Zweitens ist die Situation in Europa tendenziell noch schlechter als in den USA, obwohl es dort eine – wie Baio deutlich macht: unzureichende – Fair-Use-Klausel im Copyright gibt.
Urheberrecht, Internet-Memes und Remixkultur: Baio steigt mit Harlem Shake als dem jüngsten Beispiel für ein Internet-Meme ein, bei dem Rechteinhaber vom Verzicht auf Rechtsduchsetzung profitieren und gleichzeitig massenhaft kreative Potentiale breiter Bevölkerungsschichten aktiviert werden. Beobachten konnte man das auch schon am Vorgänger-Meme „Gangnam Style“: „Zur netzpolitischen Dimension von Gangnam Style“.
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: Open Source Software: exponentielles Wachstum, weniger Copyleft
: Open Source Software: exponentielles Wachstum, weniger Copyleft Vor einiger Zeit berichtete Matthew Aslett am 451 CAOS Theory Blog in einer Serie von Einträgen über den zwischen 2008 und 2012 sinkenden Anteil an Open-Source-Software, der unter der GNU General Public License (GPL) veröffentlicht wird (siehe Abbildung).
Die Besonderheit der GPL ist ihr auch als „Copyleft“ bezeichneter „viraler“ Charakter: Weiterentwicklungen auf Basis von GPL-lizenzierter Software dürfen nur unter derselben Lizenz weiterverbreitet werden; das bekannteste Beispiel für GPL-lizenzierte Software ist der Linux-Kernel. Aber auch jenseits von Software findet das Copyleft-Prinzip Anwendung – so ist zum Beispiel die Creative-Commons-Lizenz der Wikipedia eine Copyleft-Lizenz.
Im Bereich von Open-Source-Software ist allerdings Aslett zu Folge ein relativer Anstieg der Nutzung solcher Lizenzen zu beobachten, die auf eine Copyleft-Klausel verzichten (z.B. Apache-, BSD- oder MIT-Lizenz). Wichtig ist zu betonen, dass es sich dabei um relative Verschiebungen handelt, in absoluten Zahlen wächst auch der Pool an GPL-lizenziertem Software-Code weiterhin.
In einem Aufsatz für die 9th International Conference on Open Source Systems (OSS 2013) haben sich Gottfried Hofmann, Dirk Riehle, Carsten Kolassa und Wolfgang Mauerer jetzt noch einmal eingehend die Lizenz-Entwicklung in der Zeit vor 2008 – konkret zwischen 1995 und Juni 2007 – vorgenommen (siehe Abbildung).
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: Private Rechtsdurchsetzung via Google: Entfernung von Entfernungsanfragen
: Private Rechtsdurchsetzung via Google: Entfernung von Entfernungsanfragen Mittlerweile beträgt die Anzahl der wegen Verdacht auf Urheberrechtsverletzung aus Googles Suchindex entfernten Links regelmäßig über 4 Millionen pro Woche, Tendenz weiterhin stark steigend.
Obige Abbildung entstammt Googles „Transparenzreport“, der nicht nur die Anzahl sondern auch umfassende Tabellen mit den entfernten Links selbst zum Download bereit stellt. Ironischerweise entsteht so durch die starke Zunahme an Entfernungsanfragen („takedown requests“) sukzessive eine der größten Sammlungen mit Links zu illegalen Inhalten. Neben Google selbst sammelt auch das von der Electronic Frontier Foundation und verschiedenen juristischen Fakultäten von US-Universitäten (u.a. Harvard, Stanford) betriebene Projekt „Chilling Effects“ diese Anfragen und bietet Nutzern Informationen an, deren Seite zu Unrecht aus dem Index entfernt worden ist.
Im Zug der immer weitergehenden Ausdehnung von Entfernungsanfragen finden sich unter den jüngsten Entfernungsanfragen von Filmstudios nicht mehr nur Links zu illegalen Inhalten, sondern auch von Links auf solche Entfernungsanfragen – unter anderem auch auf die Seite von Chilling Effects, die aber scheinbar von Google auf einer Whitelist geführt und deshalb bislang nicht aus den Suchergebnissen entfernt wird. Mit anderen Worten: inzwischen betreffen Entfernungsanfragen also auch Entfernungsanfragen selbst.
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: c’t-Editorial: „Internet mit Geschmack“
: c’t-Editorial: „Internet mit Geschmack“ Nicht nur der Digitale Gesellschaft e. V. müht sich seit längerem mit Hilfe von Webseiten wie Echtes Netz oder der Vodafail-Kampagne das sperrige Thema Netzneutralität irgendwie herunterzubrechen und zu erklären, warum eine gesetzliche Festschreibung von Netzneutralität für die Zukunft des Internet so wichtig ist.
In der aktuellen Ausgabe der Computerzeitschrift c’t widmet sich Urs Mansmann in der Editorial-Kolumne unter dem Titel „Internet mit Geschmack“ auch dem Thema Netzneutralität:
„Die Telekom stimmt das Gejammer über teure Intensivnutzer stets nur dann an, wenn der Kunde fremde Dienste nutzt. Magentafarbene Bits haben im Telekom-Netz offenbar ganz andere Eigenschaften als die bunten aus dem Internet.
[…]
Die Strategie der Telekom ist simpel: Mit eigenen Diensten belastet sie das Netz, anschließend jammert sie über die hohe Last auf Selbigem. Um dem zu begegnen, drosselt sie dem Anwender, der die Dienste anderer Anbieter nutzt, den Anschluss. Das ist natürlich eine Milchmädchenrechnung, aber wenn der Kunde sie akzeptiert, wird sie aufgehen.“Das Editorial ist einer der besten Versuche bislang für die Bedeutung der gesetzlichen Verankerung von Netzneutralität in allgemein verständlicher Sprache zu sensibilisieren und ist erfreulicherweise online zugänglich. Eingedenk der Ermahnung von Sascha Lobo könnte es sich vielleicht lohnen, den Link auch an die Eltern weiterzuleiten.
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: Offene Erstellung offener Lernunterlagen: Open Educational Development
: Offene Erstellung offener Lernunterlagen: Open Educational Development Seit einiger Zeit betreiben die Kooperative Berlin und die Bundeszentrale für politische Bildung mit werkstatt.bpb.de ein Portal zum Thema offene Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Resources, OER). Nachdem bislang die Berichterstattung über Entwicklungen, Dimensionen und Herausforderungen rund um OER im Zentrum des Projekts standen, soll es jetzt auch an die Erstellung offener Lerninhalte selbst gehen. In einem Blogeintrag kündigt Projektkoordinatorin Jaana Müller den Start eines Projekts zur offenen Entwicklung offener Inhalte an:
Gemeinsam mit Lehrenden der schulischen und außerschulischen Bildung sowie Experten im Bereich OER möchte die Werkstatt der Bundeszentrale für politische Bildung freie Bildungsmaterialien entwickeln – interaktiv, kollaborativ und offen. Wir starten jetzt online und offline mit einer ersten Arbeitsgruppe zum Thema „Rechtsextremismus“. Im Sommer nehmen wir uns dann des Themas „100 Jahre Erster Weltkrieg“ an. Ziel ist es, am Ende modellhaft zwei offene Unterrichtsmaterialien entwickelt zu haben, und auf dem Weg dahin möglichst viel gelernt zu haben. Nach langen Diskussionen, viel Theorie und weiterhin bestehenden Hürden heißt es nun: einfach machen!
Am 15. Mai 2013 findet in Berlin im Supermarkt ein erster Workshop statt. Hauptzielgruppe sind Lehrende der schulischen und außerschulischen Bildung sowie Experten im Bereich OER. Wer an dem Auftaktworkshop teilnehmen möchte, wird gebeten sich per E‑Mail dafür anzumelden.
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: Zur netzpolitischen Dimension (3) von Heino: Covern erlaubt, Remixen verboten
: Zur netzpolitischen Dimension (3) von Heino: Covern erlaubt, Remixen verboten In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Heino.
Mit seiner jüngsten Albumveröffentlichung „Mit freundlichen Grüßen“ hat der Schlagersänger Heino einen neuen Rekord für den Verkauf von Musikalben im Internet aufgestellt. Die Besonderheit dieses Albums und wohl hauptausschlaggebend dafür, dass gerade ein Schlagersänger mit Kernzielgruppe 50+ die Download-Charts anführt, ist der Umstand, dass es sich um ein Album voller Coverversionen handelt.
Auf wohlkalkulierte Weise singt Heino auf seiner Platte Lieder von viele Jahre jüngeren KünstlerInnen im Bereich Pop (Sportfreunde Stiller, Nena), Hip-Hop (Fanta 4, Absolute Beginner), Punkrock (Die Ärzte) und Industrial-Rock (Rammstein) nach. Wie sich alleine durch die markante Stimme Heinos dadurch der Charakter der Stücke verändert, ist durchaus hörenswert.
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: Edit-Wars in der Wikipedia: Flüchten oder Standhalten?
: Edit-Wars in der Wikipedia: Flüchten oder Standhalten? Benjamin Mako Hill ist Doktorand am MIT Media Lab, Fellow am Berkman Center for Internet and Society in Harvard, Mitglied des Board of Directors der Free Software Foundation sowie des Advisory Boards der Wikimedia Foundation. Erst letztes Jahr war er zu Besuch in Berlin und hat die Keynote der Wikipedia Academy 2012 darüber gehalten, unter welchen Bedingungen kollaborative Online-Projekte wie Wikipedia (nicht) funktionieren (siehe Video).
Wikipedia Academy – „When Peer Production Succeeds“, Keynote by Benjamin Mako Hill from Wikimedia Deutschland on Vimeo.
Mit Berlin verbindet Benjamin Mako Hill aber nicht nur dieser und andere Besuche zuvor, sondern auch eine äußerst kraftraubende Auseinandersetzung um einen Wikipedia-Eintrag des in Berlin ansässigen „Institute for Cultural Diplomacy“ (ICD). Auf seinem Blog hat Benjamin Mako Hill diese Auseinandersetzung („Edit-War“) jetzt minutiös dokumentiert: wie er auf den Eintrag durch eine Vortragsanfrage aufmerksam wurde, wie er versuchte, ihn von Eigenwerbung zu säubern, wie er am Widerstand von anonymen Editoren mit Berliner IP-Adressen scheiterte, wie es zur Löschung des Eintrags kam und wie ihm schließlich mit rechtlichen Schritten gedroht wurde.
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: Umfangreiches BpB-Dossier zu Wikipedia
: Umfangreiches BpB-Dossier zu Wikipedia Auf den Seiten der Bundeszentrale für politische Bildung findet sich ab sofort ein umfangreiches Dossier zum Thema Wikipedia. Die Bandbreite an darin behandelten Themen rund um die freie Enzyklopädie ist beeindruckend.
Im Bereich Geschichte beschäftigen sich die Beiträge nicht nur mit der Geschichte der Wikipedia selbst sondern auch deren historischen Vorläufern, der Temporalisierung von Wissen und der Frage, ob die Mediengattung „Enzyklopädie“ unter den Voraussetzungen der digitalen Wissensgesellschaft weiterleben kann:
Schon der Name Wikipedia verweist auf die Verschmelzung des Alten und Bewährten (Enzyklopädie) mit dem Neuen und Innovativen (Wiki-Technologie). Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass Innovation in gewisser Weise immer auch die Veränderung des bislang Gültigen bedeutet. Im Falle der Wikipedia scheint der Grat zwischen Kontinuität und Umbruch besonders schmal, denn hier treffen die strengen Qualitätsansprüche der Buchkultur auf die Offenheit, Dynamik und Flexibilität der digitalen Wissensgesellschaft.
Gleich fünf Beiträge beschäftigen sich mit Machtstrukturen, zum Beispiel mit der Frage „Wer (oder was) beherrscht Wikipedia?“ und ob es sich bei der Wikipedia um eine geschlossene Gesellschaft handelt.
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: Kritik an geplanten Urheberrechtsänderungen vom MPI für Immaterialgüterrecht
: Kritik an geplanten Urheberrechtsänderungen vom MPI für Immaterialgüterrecht Zwar ist vor der Wahl im Herbst keine große Urheberrechtsreform mehr geplant, ein sinnloses Leistungsschutzrecht und ein paar kleinere Änderungen in den Bereichen wissenschaftliches Zweitveröffentlichungsrecht und Umsetzung der EU-Richtlinie zu verwaisten Werken sollen aber doch noch beschlossen werden.
Während zum Leistungsschutzrecht inzwischen fast alles von fast jedem gesagt und der Beschluss trotzdem nicht verhindert wurde, meldet sich zu den übrigen anstehenden Änderungen jetzt das Münchner Max-Planck-Institut (MPI) für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht mit einer ausführlichen Stellungnahme zu Wort. Diese fällt über weite Strecken wenig schmeichelhaft aus. Vor allem im Bereich des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts, von dem die MPI-Autoren ja auch selbst betroffen sind, gibt es neben einer Reihe von Detailverbesserungsvorschlägen auch fundamentalere Kritikpunkte.
Rainer Kuhlen vom Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat sich dankenswerter Weise bereits die Arbeit gemacht, diese in einem Beitrag für iuwis zusammenzufassen. Er sieht in der MPI-Stellungnahme drei „Großprobleme“ durchschimmern: