Der Bundesgerichtshof legt die Frage bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framings“ – also dem Einbinden von YouTube-Videos auf anderen Webseiten – dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dieses geht aus einer soeben veröffentlichten Pressemitteilung hervor.
Über den Fall berichteten wir schon vor einem Monat. Es geht in dem Fall um ein YouTube-Video über Wasserverschmutzung, welches von einer Firma für Wasserfilter produziert wurden. Der Film landete ohne Zustimmung der Firma auf YouTube und wurde später auf der Website einer konkurrierenden Firma eingebunden. Die Klägerin, die Firma die Wasserfiltersysteme herstellt, ist der Auffassung die konkurierrende Firma hätte das Video unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Nachdem das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro verurteilt hatte, legten diese Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Klage daraufhin ab. Der Bundesgerichtshof gibt dem Berufungsgericht nun Recht, indem es sagt:
[…] dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Dennoch kann der Bundesgerichtshof die Frage nach der Rechtmäßigkeit des „Framing“ nicht zweifelsfrei beantworten.
Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.
Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die Frage nun dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, um klären zu lassen, ob:
[…] bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt
Diese sagt:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Wir hoffen, dass der EuGH hier die Realität im Internet anerkennt und die Rechtspflichten dem Uploader auferlegt, nicht den Nutzer/innen. Sonst geht eine Grund-Funktionalität des Web im 21. Jahrhundert verloren.
Update Andre: Hier der komplette Beschluss im Worlaut:
Beschluss-Tenor in I ZR 46/12
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Der Europäische Gerichtshof wird wohl kein grundsätzliches Urteil zur Rechtmäßigkeit von YouTube-Einbindungen treffen, sondern sich auf den spezifischen Einzelfall konzentrieren. Das ist gängige Praxis des Gerichts und wird verdeutlicht durch die Einschränkung der Frage auf „Umstände, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen“.