Leonhard Dobusch

Leonhard Dobusch, Betriebswirt und Jurist, forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck u.a. zum Management digitaler Gemeinschaften und Offenheit als Organisationsprinzip. Er ist als @leonido im Fediverse unterwegs und bloggt privat als Leonido sowie gemeinsam mit anderen bei governance across borders bzw. am OS ConJunction Blog und ist Mitgründer und wissenschaftlicher Leiter des Momentum Instituts sowie der Momentum-Kongressreihe. Mail: leonhard@netzpolitik.org

  • : Digitale Lehrinhalte nur bei iTunes U? FU Berlin rudert zurück [Update]
    Digitale Lehrinhalte nur bei iTunes U? FU Berlin rudert zurück [Update]

    Vor einer Woche habe ich an dieser Stelle über Pläne der Freien Universität Berlin berichtet, exklusiv auf iTunes U als Plattform für digitale Lerninhalte zu setzen. Mittlerweile rudert das Präsidium der Universität zurück und lässt via Pressesprecher ausrichten, dass iTunes U doch nicht exklusiv sondern nur als erste „international bekannte“ Plattform zum Einsatz kommen soll. So berichtet es jedenfalls die TagesWEBschau in ihrer heutigen Ausgabe, für das ich einen Skype-O-Ton beisteuern durfte (siehe Video).

    Hier klicken, um den Inhalt von www.youtube-nocookie.com anzuzeigen.

    Hauptgrund dafür dürfte das kritische Medienecho zum Thema gewesen sein:

    Außerdem hat auch FU-Kollege Anatol Stefanowitsch noch einen ausführlichen Blogeintrag zum Thema beigesteuert („<strike>Freie</strike> iTunes Universität Berlin?“) und morgen nächste Woche wird es einen längeren Beitrag im Magazin „Campus und Karriere“ des Deutschlandfunks geben.

    Bleibt die Hoffnung, dass sich im Zuge der öffentlichen Aufmerksamkeit nicht nur die FU Berlin sondern auch andere Universitäten etwas kritischer mit ihren E‑Learning-Strategien auseinandersetzen und verstärkt in offene Ansätze (Open Educational Resources, OER) investieren.

    [Update]

    Wie Anatol Stefanowitsch in einem weiteren Blogeintrag zum Thema ausgeführt hat, ist das Abwiegeln der FU Berlin noch nicht als Entwarnung zu verstehen:

    „Es klingt also zunächst wie eine Entwarnung. Beim näheren Hinsehen zeigt sich aber, dass sich an der im Brief ausgedrückten Position nichts geändert hat“

    Online ist inzwischen auch das Feature des Magazins „Campus & Karriere“ des Deutschlandfunks, wo ich u.a. wie folgt zitiert werde:

    „Erstens finde ich es problematisch, dass man hier Geld und Zeit in die Hand nimmt, um in eine kommerzielle Plattform zu investieren, an Stelle eine offene zu betreiben, von der aus dann durchaus auch iTunes U und andere Plattformen bespielt werden können. Das zweite Problem ist, dass eine Plattform wie iTunes U nicht so breit zugänglich ist, weil nur Leute, die Geräte haben, auf denen ein iTunes läuft, dann auf diese Inhalte zugreifen können und das dritte Problem: als Lehrender selbst, der quasi nicht iTunes U nutzen möchte, bin ich damit auf mich allein gestellt, kann nicht die Unterstützung der FU in Anspruch nehmen, hab auch keine rechtliche Absicherung und für Kolleginnen und Kollegen von mir, die Linux einsetzen, gibt es gar keine Möglichkeit, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen.“

    Außerdem wird in dem Beitrag auf Bedenken der FU-Studierendenvertreter sowie der Datenschutzbeauftragten verwiesen. Wie meistens beim Deutschlandfunk gibt es die Sendung als MP3 zum Nachhören.

    18. März 2013 6
  • : NPP119 – Zur netzpolitischen Dimension von Maschek: Illegal erfolgreiches Remix-Kabarett
    NPP119 – Zur netzpolitischen Dimension von Maschek: Illegal erfolgreiches Remix-Kabarett

    Am Rande einer parlamentarischen Enquete der österreichischen Grünen zum Thema Urheberrecht habe ich ein kurzes Interview mit Robert Stachel, Mitglied der Satire- und Kabarett-Gruppe Maschek. geführt. Wikipedia beschreibt das Konzept von Maschek. wie folgt:

    „Das Konzept von ‚Maschek.’ besteht aus der Live-Synchronisation von zusammengeschnittenen Fernseh-Passagen. Ihre Neuvertonungen geben dem Videomaterial eine völlig neue Handlung, verwandeln die originären Inhalte in eine absurde Fernsehsatire. Opfer dieser Satire sind häufig Prominente wie Papst Benedikt XVI., Heinz Fischer, Wolfgang Schüssel, Alfred Gusenbauer, Karl-Heinz Grasser, Angela Merkel, Maria Fekter, Arnold Schwarzenegger, Werner Faymann oder der 1994 verstorbene Fernsehclown Arminio Rothstein alias Clown Habakuk.“

    In Österreich sind Maschek. mit diesem Konzept so erfolgreich, dass sie mittlerweile von ihrem Bühnenprogramm leben können. Außerdem sind sie ständiger Bestandteil verschiedener Fernsehformate wie beispielsweise „Willkommen Österreich“ des Duos Stermann & Grissemann.

    Hier klicken, um den Inhalt von www.youtube-nocookie.com anzuzeigen.

    In dem Interview berichtet Stachel von den urheberrechtlichen Herausforderungen, die mit der kabarettistischen Neusynchronisation von Filminhalten verbunden sind. Einerseits gestaltet sich die Klärung von Rechten selbst für die bloße Verwendung im Rahmen der Bühnenfauftritte von Maschek. bisweilen schwierig, vor allem wenn es sich um Amateurinhalte („Found Footage“, z.B. von YouTube) handelt. Andererseits bereitet es Maschek. Probleme, Videos von ihren kreativen Fortschöpfungen online zugänglich zu machen. Genau diese möglichst einfache Verbreitung ihrer Videos im Netz ist für Maschek. aber entscheidend:

    15. März 2013 1
  • : Kein Open Education aber iTunes U: E‑Learning-Strategien deutscher Universitäten
    Kein Open Education aber iTunes U: E‑Learning-Strategien deutscher Universitäten

    Im Bereich offen zugänglicher Lernunterlagen („Open Educational Resources“, OER) zählt Deutschland international zu den Schlusslichtern. Im Hochschulbereich findet sich beispielsweise keine einzige deutschsprachige Universität unter den über 200 Mitgliedern des Open Courseware Consortiums. Das bedeutet aber keineswegs, dass deutsche Universitäten nicht in die digitale Veröffentlichung ihrer Lehr- und Lerninhalte investieren würden, im Gegenteil. Die Universität Tübingen zählte 1999 mit dem Start der timms-Platform zu den allerersten Hochschulen überhaupt, die Videos zu Vorlesungen kostenlos online zugänglich machten.

    In den letzten Jahren lässt sich ein Trend hin zur Bereitstellung von audiovisuellen Lerninhalten im Rahmen von Apples iTunes U beobachten. Vorreiter in dieser Hinsicht waren beispielsweise die RWTH Aachen (iTunes-Link) und die Ludwig-Maximilians-Universität München (iTunes-Link), aber auch die Universität Hamburg (iTunes-Link), die Leibniz Universität Hannover (iTunes-Link) und die Zeppelin Universität (iTunes-Link) setzen auf iTunes U. Meine Universität, die Freie Universität Berlin, informierte ebenfalls kürzlich in einem Rundschreiben alle Fachbereiche über Pläne, in Hinkunft auf iTunes U als Plattform für „die Bereitstellung von Lehrveranstaltungen und audiovisuellen Materialien“ zu setzen. Der letzte Absatz des Rundschreibens hatte es dabei in sich:

    iTunesU-letter-AusschnittAbgesehen davon, dass eine derartige „Regelung“ wohl kaum rechtlich bindend einfach von Seiten einer Universitätsleitung dekretiert werden kann, ist die Strategie Lerninhalte exklusiv in iTunes U anzubieten gleich in mehrfacher Hinsicht problematisch:

    6. März 2013 12
  • : Urheberrecht: Reformvorschläge der Grünen Bundestagsfraktion [Update]
    Urheberrecht: Reformvorschläge der Grünen Bundestagsfraktion [Update]

    Stefan Krempl berichtet bei heise.de ausführlich über die heute vorgestellten Vorschläge der Grünen Bundestagsfraktion zum Thema Urheberrecht:

    Sie wollen den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich auf 700 Euro begrenzen, den 2008 eingeführten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Provider kippen sowie eine Bagatellklausel ins Urheberrechtsgesetz einfügen. Für die lange hochgehaltene Kulturflatrate sehen die Grünen dagegen derzeit keine Chance.

    Außerdem fordern die Grünen u.a. einen Ausbau des Urhebervertragsrechts, die Wiederabschaffung des Leistungsschutzrechts sowie langfristig eine Änderung internationaler Verträge wie des TRIPS-Abkommens. In diesem Zusammenhang sollen auch die langen urheberrechtlichen Schutzfristen andiskutiert werden. Weitere Details zu den Vorschlägen finden sich auf der Webseite der Grünen Bundestagsfraktion.

    [Update:] Thomas Stadler hat inzwischen die Zeit gefunden, die konkreteren Vorschläge etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Wirksamer für die Begrenzung von Massenabmahnungen als die Beschränkung des Streitwerts ist ihm zu Folge die vorgeschlagene Begrenzung des Auskunftsanspruchs. Allerdings kritisiert er, dass in den Vorschlägen keine Einschränkung der Störerhaftung vorgesehen ist:

    Die aktuelle Rechtspraxis ist durch einen äußerst weiten Auskunftsanspruch gekennzeichnet, der in Kombination mit einer fast als exzessiv zu bezeichnenden Anwendung der Kriterien der sog. Störerhaftung dazu führt, dass häufig Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die tatsächlich nicht die Rechtsverletzter sind. Diese Tendenz wird verstärkt durch das m.E. ebenfalls nicht tragfähige Vermutungspostulat des BGH, wonach der Anschlussinhaber im Zweifel auch der Rechtsverletzter ist. Nachdem in einem deutschen Haushalt statistisch betrachtet etwas mehr als zwei Personen leben, ist für eine solche Vermutung an sich kein Raum. Der Umstand der massenhaften Inanspruchnahme von Anschlussinhabern, die nicht Rechtsverletzter sind, stellt eine der zentralen rechtspolitischen Fragwürdigkeiten der massenhaften Filesharingabmahnungen dar, weshalb ich es für naheliegender gehalten hätte, auch gesetzgeberisch unmittelbar an dieser Stelle anzuknüpfen und die Störerhaftung gesetzlich einzuschränken.

    Enttäuschend sind für Stadler auch die Vorschläge zum Urhebervertragsrecht, da diese hinter jenen Vorschlägen zurück blieben, die schon einmal in einem rot-grünen Referentenentwurf vorgelegt worden waren.

    5. März 2013 4
  • : Urheberrecht: Erlauben und Vergüten
    Urheberrecht: Erlauben und Vergüten

    Im Rahmen der 4. Kulturpolitischen Jahrestagung der Friedrich-Ebert-Stiftung durfte ich mit Brigitte ZypriesTim Renner, Gerhard Pfennig (Initiative Urheberrecht), Oliver Castendyk (Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V.) und Frank Werneke (ver.di) zum Dauerbrennerthema Urheberrecht diskutieren. Im Folgenden das Manuskript meines Eingangsstatements.

    „Vergüten statt verbieten“ ist die Überschrift des Urheberrechtskapitels im Kreativpakt-Folder. Der Slogan zeigt durchaus die Richtung für einen Ausweg aus verhärteten Fronten der aktuellen Urheberrechtsdebatte auf. Trotzdem ist er unpräzise. Wer einen Blick auf das heutige Urheberrecht wirft, sieht sofort, dass es gar nicht darum gehen kann, etwas zu verbieten, weil ohnehin schon fast alles verboten ist. Worum es eigentlich geht, ist deshalb weniger „Vergüten statt verbieten“, sondern „Erlauben und Vergüten“. Drei Beispiele sollen das kurz illustrieren.

    Beispiel 1: Alltagshandlungen erlauben, pauschal vergüten

    Eine wachsende Zahl von alltäglichen Nutzungshandlungen – vom Teilen von Links auf Facebook bis zum Video von der letzten Geburtstagsparty auf YouTube – verletzt das Urheberrecht. Kollege Till Kreutzer spricht in diesem Fall von „transformativer Werknutzung“ (vgl. PDF), also Online-Nutzungspraktiken die Werke im Zuge der Verwendung verändern und wieder öffentlich zugänglich machen. Oder wie es Felix Stalder und Kollegen kürzlich in einer Studie im Auftrag der österreichischen Arbeiterkammer formuliert haben:

    „Viele Nutzungen, die einst im privaten Rahmen geschahen – und damit nicht oder pauschalvergütet wurden – finden heute auf öffentlichen Plattformen im Internet statt. Aus Sicht der NutzerInnen sind dabei viele Freiheiten verloren gegangen.“

    Viele dieser Fälle, die in Europa urheberrechtlich verboten sind, werden vom US-Copyright im Rahmen von Fair Use zugelassen. Es erlaubt in einer Art Generalklausel mehr oder weniger kreative Verwendung und Veröffentlichung von bestehenden Werken, solange die herkömmliche Verwertung dadurch nicht behindert wird. Durch die Einführung einer allgemeinen Bagatellschranke nach Vorbild des Fair Use zusätzlich zu den bestehenden Schranken, wie sie in der EU Urheberrechtsrichtlinie aufgelistet sind, würden viele alltägliche Nutzungshandlungen wieder erlaubt sein. Im Gegenzug könnte man dafür, ganz im Sinne der europäischen Rechtstradition, eine Pauschalvergütung vorsehen. Deren Höhe wäre natürlich davon abhängig zu machen, wie weitgehend die damit vergüteten Nutzungsrechte wären. Nur zur Klarstellung: das wäre keine Kulturflatrate, sondern der Versuch, Alltagskreativität breiter Bevölkerungsteile zu erlauben.

    Nachteil dieses Vorschlags ist jedoch, dass er eine Änderung von EU-Recht erfordert. Glücklicherweise muss man aber nicht darauf warten, bis sich auf EU-Ebene endlich etwas in dieser Hinsicht tut. Und das bringt mich zu meinem zweiten Beispiel.

    1. März 2013 8
  • : Schools of Open: Online-Kurse über digitale Offenheit
    Schools of Open: Online-Kurse über digitale Offenheit

    coer13_logoAuch wenn es Ende letzten Jahres eine ministerielle Anhörung zum Thema offene Lehr- und Lernunterlagen („Open Educational Resources“, OER) gab, spielen diese in Deutschlands Bildungspraxis bestenfalls in der Nische eine Rolle. Mit ein Grund dafür sind mit Sicherheit auch geringe Bekanntheit und viele offene (Rechts-)Fragen rund um OER. Was liegt also näher als in einem ersten Schritt digital-offene Lernangebote zum Thema OER selbst zu entwickeln?

    Am 8. April startet deshalb ein erster deutschsprachiger Online-Course zu OER (COER13), der einen umfassenden Überblick über Theorie und Praxis von OER bieten möchte:

    Dies umfasst sowohl grundlegende Informationen zu OER und bestehenden Initiativen als auch praxisrelevante Informationen für Lehrende und Lernende, die OER nutzen oder produzieren wollen. Dabei soll immer der Bezug zur Praxis gewährleistet werden, durch viele konkrete Beispiele und Hinweise erfahrener Praktiker – nicht zuletzt aber auch durch die aktive Mitgestaltung durch die Teilnehmenden.

    Es gibt auch einen kurzen Video-Trailer zum OER-Kurs:

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

    Zur Datenschutzerklärung von YouTube/Google

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Im englischsprachigen Raum ist das Angebot an Online-Kursen zu (unterschiedlichen Bereichen von) digitaler Offenheit bereits um einiges vielfältiger. Vor allem die Peer-to-Peer (P2P) University bietet hier ein breites Kursangebot, das im Zuge der anstehenden „Open Education Week“ von 11.–15. März noch einmal kräftig aufgestockt wird:

    27. Februar 2013
  • : IG Kultur veröffentlicht Replik zum Weißbuch von „Kunst hat Recht“
    IG Kultur veröffentlicht Replik zum Weißbuch von „Kunst hat Recht“

    Die österreichische Initiative „Kunst hat Recht“ war auf netzpolitik.org bereits mehrfach Thema, jüngst anlässlich der Verleihung des „Wolfgang Lorenz Gedenkpreises für internetfreie Minuten”. Bereits vor der Preisverleihung hatte die von den Verwertungsgesellschaften finanzierte Initiative ein „Weißbuch zur Bedeutung des geistigen Eigentums für Österreichs Kunstschaffende“ veröffentlicht (PDF). Vor allem im 9. Kapitel zu „Themen der aktuellen Diskussion über das Urheberrecht“ werden darin eine Reihe von Mythen bedient, die die aktuelle Urheberrechtsdiskussion so schwierig machen.

    Für die IG Kultur Österreich habe ich mich deshalb gemeinsam mit Elisabeth Mayrhofer, Joachim Losehand, Felix Stalder, Markus Stoff und Robert Suchar an die Aufarbeitung von „Mutmaßungen, Ignoranz, Mythen und Halluzinationen“ in diesem Weißbuch gemacht. Auszug daraus:

    Auslassung: Urhebervertragsrecht

    Obwohl es unter den Kunstschaffenden weitgehend unstrittig ist, dass sie durch die Einführung eines Urhebervertragsrecht in ihrer Verhandlungsposition gegenüber Verwertern gestärkt würden, beschäftigt sich das „Weißbuch zur Bedeutung des geistigen Eigentums für Österreichs Kunstschaffende“ auf 94 Seiten nur in einem einzigen Absatz mit dem Thema Urhebervertragsrecht und resümiert dort lapidar:

    • „Dazu gibt es von einzelnen AkteurInnen unterschiedliche Standpunkte.“

    Faktum: Ein Urhebervertragsrecht hilft den Kunstschaffenden

    Ein Urhebervertragsrecht hilft, dem strukturellen Machtungleichgewicht zwischen Kunstschaffenden und Verwertern entgegenzutreten. Ein Beispiel dafür wäre ein Anspruch auf angemessene Vergütung, der Verwerter zu Nachzahlungen verpflichtet, sollten sie mit einem Werk viel mehr verdienen, als ursprünglich gedacht. Während es in Deutschland bereits seit langem Regeln zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung von Kreativen gibt, fehlen entsprechende Bestimmungen bislang im österreichischen Urheberrecht.

    Dass eine Initiative, die sich „Kunst hat Recht“ nennt und regelmäßig beansprucht, für „die Kunstschaffenden“ zu sprechen, genau diese Forderung ausspart, lässt sich wohl nur durch die maßgebliche Finanzierung durch die Verwertungsindustrie erklären.

    Weitere Themen in der Replik zum Weißbuch sind u.a. die vermeintliche Inkompatibilität von Creative Commons und Verwertungsgesellschaften, Mutmaßungen rund um die Kulturflatrate, Ignoranz gegenüber Remix- und Mashup-Kultur, die halluzinierte „Enteignung“ öffentlich finanzierter Werke.

    26. Februar 2013 8
  • : Studie ‚Urheberrecht im Alltag’ im Auftrag der Arbeiterkammer
    Studie ‚Urheberrecht im Alltag’ im Auftrag der Arbeiterkammer

    AK-studie-cover-mini2Die Arbeiterkammer, eine gesetzliche Arbeitnehmervertretung in der alle unselbstständig Beschäftigten in Österreich automatisch Mitglied sind, hat heute eine Studie zum Thema „Kulturelle Produktion und Mediennutzung im Alltag: Urheberrechtliche Problemfelder und politische Lösungsperspektiven“ (PDF) veröffentlicht.

    Erfrischenderweise fungieren als Autoren jedoch nicht Juristen, wie sonst meistens beim Thema Urheberrecht, sondern die Kultur- und Medienwissenschaftler Felix Stalder, Martin Wassermair und Konrad Becker vom Wiener Institut für Neue Kulturtechnologien t0. Ihr Ziel ist es die grundsätzliche Frage zu beantworten, wie „die Kreativität und Kommunikationsfähigkeit breiter Bevölkerungsschichten“ gefördert werden können. Dementsprechend stellen sie auch gleich zu Beginn der Studie klar:

    „Die Studie nimmt explizit die Perspektive der Handelnden ein. Entsprechend wird keine juristische Beurteilung vorgenommen, das liegt weit außerhalb des Alltagshorizonts. Entsprechend wird, sofern nicht explizit ausgewiesen, auch auf juristische Fachterminologie verzichtet. Die Studie weist vielmehr auf Problemfelder hin, in die wünschenswertes Alltagshandeln, oftmals sehr zum Erstaunen und Entsetzen der Akteure, die mit besten Intentionen vorgehen, führen kann.“ (S. 2)

    Im Zentrum der Studie stehen deshalb auch weniger abstrakte Rechtsfragen sondern 17 konkrete Alltagsszenarien „in denen in Treu und Glaube handelnde AkteurInnen in Alltagssituationen mit dem Urheberrecht in Konflikt kommen können“ (S. 4). Es geht, mit anderen Worten, um einen Kommunikationsalltag, der den Autoren zu Folge von der paradoxen Situation gekennzeichnet ist,

    „dass sich der Spielraum auf technischer Ebene laufend vergrößert, während er sich auf rechtlicher Ebene laufend verkleinert.“ (S. 4)

    Die 17 Fälle verteilen sich auf vier Unterschiedliche Bereiche, in denen an Hand konkreter Beispiele urheberrechtliche Problemfelder herausgearbeitet werden:

    21. Februar 2013
  • : Lawrence Lessig über „Aaron’s Laws – Law and Justice in a Digital Age“
    Lawrence Lessig über „Aaron’s Laws – Law and Justice in a Digital Age“

    Lawrence Lessig hat seinen gestrigen Berufungsvortrag anlässlich der Ernennung zum Roy L. Furman Professor of Law and Leadership an der Harvard Law School Aaron Swartz gewidmet. Im folgenden einmal das Video des Vortrags samt Einführung und Diskussion und einmal nur die vertonten Slides:

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

    Zur Datenschutzerklärung von YouTube/Google

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    In diesem Fenster soll der Inhalt eines Drittanbieters wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an diesen Anbieter. Aus technischen Gründen muss zum Beispiel Deine IP-Adresse übermittelt werden. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit jedoch auch, um Dein Nutzungsverhalten mithilfe von Cookies oder anderen Tracking-Technologien zu Marktforschungs- und Marketingzwecken zu analysieren.

    Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Abfluss deiner Daten an den Drittanbieter so lange, bis Du aktiv auf diesen Hinweis klickst. Technisch gesehen wird der Inhalt erst nach dem Klick eingebunden. Der Drittanbieter betrachtet Deinen Klick möglicherweise als Einwilligung die Nutzung deiner Daten. Weitere Informationen stellt der Drittanbieter hoffentlich in der Datenschutzerklärung bereit.

    Zur Datenschutzerklärung von Vimeo

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Aaron’s Laws: Law and Justice in a Digital Age from lessig on Vimeo.

    20. Februar 2013 1
  • : Creative Commons NonCommercial: Alles bleibt beim Alten
    Das Logo von Creative Commons' NC-Lizenzmodul
    Creative Commons NonCommercial: Alles bleibt beim Alten

    Als Creative Commons vor etwas mehr als einem Jahr die Diskussion zu Version 4.0 ihrer Lizenzen eröffnete, sprach der damalige stellvertrende Geschäftsführer Mike Linksvayer von „a once-in-a-deacade-or-more opportunity“. Vor allem das Lizenzmodul, das kommerzielle Nutzung untersagt (NonCommercial, NC) stand im Fokus von Reformbestrebungen. Denn einerseits basieren viele Ideen für Creative-Commons-basierte Geschäftsmodelle wie z.B. Jamendo auf dem NC-Modul, andererseits führt das Modul zu Inkompatibilitäten – so können NC-lizenzierte Inhalte beispielsweise nicht in die Wikipedia integriert werden.

    Die Vorschläge reichten von einer kompletten Abschaffung des Lizenzmoduls über ein Ausgliedern bis hin zu einer Umbenennung in „Commercial Rights Reserved“ um die Bedeutung des Lizenzmoduls klarer zu kommunizieren. Vor allem der letzte Vorschlag wurde ernsthaft diskutiert bis Kat Walsh heute für Creative Commons die Entscheidung verkündete: „No Change“.

    In ihrer Erklärung listet Walsh drei Gründe die für und vier Gründe die gegen eine Änderung gesprochen hätten auf. Für eine Änderung zu „Commercial Rights Reserved“ sprächen demnach:

    15. Februar 2013 14
  • : Urheberrechtrechtsreform zwischen Geheimverhandlungen und Crowdsourcing
    Nina Paley, CC-BY-SA
    Urheberrechtrechtsreform zwischen Geheimverhandlungen und Crowdsourcing

    Auf unterschiedlichen Ebenen – von internationalen Verträgen über die supranationale EU-Ebene bis hin zu einer nationalen Initiative in Finnland – wurden in den letzten Tagen Initiativen zur Reform des Urheberrechts bekannt, die schön die Bandbreite an möglichen Herangehensweisen illustrieren.

    Transatlantisches Freihandelsabkommen (TAFTA)

    Am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz wurde bekannt, dass im Zuge der Verhandlungen rund um ein transatlantisches Freihandelsabkommen zwischen den USA und der EU auch Änderungen an Urheberrecht bzw. Copyright behandelt werden sollen. Über den konkreten Verhandlungsstand ist in bester ACTA-Tradition jedoch nichts bekannt. Monika Emert kann in ihrem Bereicht für heise.de deshalb auch nur spekulieren:

    Unter dem Einfluss einer starken Unterhaltungsindustrie wird dabei gerade US-Unterhändlern nachgesagt, dass sie für Maximalforderungen im Urheberrecht eintreten.

    In eine ähnliche Richtung gehen auch die Eindrücke der liberalen EU-Abgeordneten Marietje Schaake, die Emert in ihrem Beitrag zitiert:

    Ich höre immer wieder, dass die USA und die EU in der Frage Schutz des Geistigen Eigentum gespalten seien. Tatsächlich aber gehen die Gräben quer durch die Gesellschaft auf beiden Seiten des Atlantik.

    Ein umfassendes Abkommen wie TAFTA sei aber schwerer wegen einzelner Bestimmungen zu kippen als das beim Spezialabkommen ACTA der Fall war.

    Angesichts des Lobby-Drucks von Seiten großer US-Unternehmen und dem schon bekannten Muster geheimer Verhandlungen scheint TAFTA also kaum das Forum für jene ausgewogene Reformen zu sein, die das Urheberrecht mit digitalem Alltagshandeln wieder versöhnen könnten; eher im Gegenteil, es würde mich nicht wundern, sollten einige Zombie-Passagen aus ACTA im Kontext von TAFTA wiederauferstehen.

    EU-Ebene: „Lizenzen für Europa“

    5. Februar 2013 6
  • : Verpasste Gelegenheit: Die andere Enquete-Kommission
    Verpasste Gelegenheit: Die andere Enquete-Kommission

    Der Wikipedia zu Folge sind Enquete-Kommissionen

    „vom Deutschen Bundestag oder von einem Landesparlament eingesetzte überfraktionelle Arbeitsgruppen, die langfristige Fragestellungen lösen sollen, in denen unterschiedliche juristische, ökonomische, soziale oder ethische Aspekte abgewogen werden müssen.“

    Wenn auf diesem Blog bislang von „der“ Enquete-Kommission die Rede war, dann drehte es sich ausschließlich um die im Mai 2010 gestartete „Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ (EIDG), deren letzte Sitzung diese Woche stattgefunden hat. Parallel zur EIDG tagte aber seit Januar 2011 eine weitere Enquete-Kommission zum Thema „Wachstum, Wohlstand, Lebensqualität“.

    In der offiziellen Kurzbeschreibung heißt es zur Zielsetzung dieser zweiten Enquete-Kommission diese

     soll den Stellenwert von Wachstum in Wirtschaft und Gesellschaft ermitteln, einen ganzheitlichen Wohlstands- und Fortschrittsindikator entwickeln und die Möglichkeiten und Grenzen der Entkopplung von Wachstum, Ressourcenverbrauch und technischem Fortschritt ausloten.

    Zentrale Motivation für die Einrichtung war die Kritik an klassischen Wohlstandsindikatoren, allen voran dem Bruttoinlandsprodukt (BIP). Einer der Hauptkritikpunkte am BIP ist dabei nicht nur, dass es ökologische Nachhaltigkeitsfragen ignoriert, sondern dass im BIP ausschließlich monetäre Transaktionen erfasst werden. Der gesamt Bereich unbezahlter Arbeit – möge er auch noch so sehr zu gesellschaftlichem Wohlstand beitragen – scheint im BIP einfach nicht auf.

    Genau an diesem Punkt gibt es aber eine bedeutende Schnittstelle zur Schwester-Enquete „Internet und digitale Gesellschaft“. Klassische Beispiele für unbezahlte Arbeit sind Hausarbeit, Kinderbetreuung und ehrenamtliches Engagement. Durch das Internet und digitale Technologien lässt sich aber seit längerem in immer mehr Bereichen eine Zunahme produktiver, wohlstandserhöhender Aktivitäten beobachten, die ebenfalls vom BIP nur schlecht oder überhaupt nicht erfasst werden.

    31. Januar 2013 1
  • : Portal „Hochschulwatch“ für Unabhängigkeit der Forschung gestartet
    Portal „Hochschulwatch“ für Unabhängigkeit der Forschung gestartet

    Die tazTransparency International Deutschland e.V. und der fzs (freier zusammenschluss von studentInnenschaften) haben heute das Projekt „Hochschulwatch. MachtWirtschaftUni“ offiziell gestartet. Ziel ist es laut Pressemeldung fragwürdige Kooperationen und Fälle von Einflussnahme wirtschaftlicher Akteure auf universitäre Forschung und Lehre zu sammeln und sichtbar zu machen. Zu diesem Zweck gibt es eine „Drittmittel-Atlas“  getaufte Karte auf Basis von OpenStreetMap, in der Hochschulen mit deren Anteil an Finanzierung durch die gewerbliche Wirtschaft verzeichnet sind. Alleine schon diese Übersicht ist interessant, weil sie dokumentiert, welche Universitäten diesbezüglich nicht transparent sind (schwarzes Icon).

    drittmittelatlas-screenshot

    Ziel der vorerst auf ein Jahr angelegten Plattform ist es aber vor allem, Studierende aller Hochschulen zur Mitwirkung zu motivieren:

    Für jede Hochschule finden Sie einen Wiki-Eintrag, der ebenfalls über die Karte zu erreichen ist. Sie, liebe Leserinnen und Leser, können die Einträge editieren und Ihr Wissen über Kooperationen zwischen einzelnen Hochschulen und Unternehmen hier einstellen. Die taz prüft die Einträge, bevor wir sie online stellen. Interessanten Hinweisen gehen wir nach und berichten in der Zeitung und auf taz.de darüber.

    Die Grenzen zwischen journalistischem und zivilgesellschaftlich-aktivistischem Projekt sind in diesem Fall also fließend.

    24. Januar 2013 6
  • : Risikofaktor Einbettung: YouTube, Twitter und das Urheberrecht
    Risikofaktor Einbettung: YouTube, Twitter und das Urheberrecht

    Eine der meistgenutzten Funktionen von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten ist die Möglichkeit, diese direkt in die eigene Webseite bzw. Blog einzubetten. Nicht nur Video-Plattformen von YouTube bis hin zu Vimeo liefern als eine Sharing-Option gleich den Embed-Code für die eigene Homepage, auch Slideshare oder Scribd und selbst Twitter fördern das Einbetten einzelner Tweets durch Bereitstellung entsprechenden Copy&Past-Codes.

    Dennoch sind die rechtlichen Implikationen dieser im Internet völlig alltäglichen Kulturtechnik alles andere als geklärt. Telemedicus listet beispielsweise „Das Einbinden von Videos aus Videoportalen“ als eines von fünf Beispielen dafür, dass selbst medienkompetente Nutzer regelmäßig im alltäglichen Gebrauch Urheberrechte verletzen:

    Da es für den Endnutzer so wirkt, als stamme das Video von der ursprünglichen Webseite, hält die wohl h.M. das Einbinden solcher Videos für eine eigenständige Nutzungshandlung nach § 19a UrhG […]. Das heißt, jeder Webseitenbetreiber, der fremde Videos einbindet, braucht eine Lizenz. Und zwar nicht nur vom jeweiligen Urheber, sondern auch von sämtlichen Leistungsschutzberechtigten, z.B. Kameramann, Toningenieur und Fernsehsender. Das ist im Regelfall unmöglich.

    Bislang waren die praktischen Folgen solcher mehr oder weniger urheberrechtswidrigen Einbettungen gering. Zumindest für die Betreiber kommerzieller Blogs könnte sich das jedoch ändern, wenn deutsche Verwertungsgesellschaften dem Beispiel der niederländischen BUMA/STEMRA folgen sollten. Marc Weissenberger berichtet nämlich von der Praxis, von kommerziellen Webseitenbetreibern für das Einbetten von Videos Vergütung zu verlangen:

    Laut einem Artikel von http://www.nu.nl hat die niederländische GEMA namens BUMA/STEMRA angekündigt, kommerzielle Webseiten vor Gericht zu ziehen, falls diese Youtube-Videos von Künstlern, die durch die STEMRA vertreten werden, auf ihren Homepages embedden, ohne einen entsprechenden Betrag dafür zu zahlen.

    Diese Vergütungspflicht ist auch deshalb bemerkenswert, weil es in den Niederlanden – im Unterschied zu Deutschland – bereits seit längerem eine Einigung zwischen YouTube-Eigentümer Google und den Verwertungsgesellschaften über eine Vergütung für die Nutzung von Inhalten auf YouTube gibt (vgl. den Google Europe Blog). Hier stellt sich die Frage, ob das nicht eine doppelten Vergütung darstellt, wenn einerseits via YouTube und dann für die Einbettung desselben YouTube-Videos noch einmal Vergütung eingefordert wird. Hinzu kommt, dass die Beschränkung auf die Abmahnung von Einbettungen in kommerziellen Kontexten keineswegs gesetzlich vorgesehen ist sondern, so zumindest die Rechtsansicht von BUMA/STEMRA, im Ermessen der Verwertungsgesellschaft liegt.

    23. Januar 2013 15
  • : Der Technoviking-Prozess: Urheberrecht und Internet-Memes
    Der Technoviking-Prozess: Urheberrecht und Internet-Memes

    Das Technoviking Internet-Meme basiert auf einem Video aufgenommen im Rahmen der Fuckparade 2000 in Berlin, das der Video-Künstler Matthias Fritsch 2005 auf YouTube online gestellt hatte und das irgendwann im Laufe des Jahres 2007 viral geworden ist.

    Hier klicken, um den Inhalt von www.viddler.com anzuzeigen.

    In der Regel verbreitet sich bei Internet-Memes (vgl. z.B. auch das Gangnam-Phänomen) nicht nur das Original, sondern es entstehen auch unzählige abgeleitete Werke. Eine schöne Auswahl von Technoviking-Remixes findet sich bei Know Your Meme, von denen auch das oben eingebettete Video stammt. Matthias Fritsch wiederum begann sich im Zuge des Technoviking-Memes stärker mit Meme-Kultur ganz allgemein auseinanderzusetzen und veröffentlichte beispielsweise 2010 einen Zusammenschnitt von Technoviking-Videos unter dem Titel „We, Technoviking“:

    21. Januar 2013 27
  • : DGB fordert Prüfstelle für kostenfreie Lernunterlagen: Fortschritt oder Bedrohung?
    DGB fordert Prüfstelle für kostenfreie Lernunterlagen: Fortschritt oder Bedrohung?

    Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und dessen Mitgliedsgewerkschaften kritisieren schon seit einiger Zeit den zunehmenden Trend zur Bereitstellung kostenloser Unterrichtsmaterialien durch wirtschaftliche Interessensgruppen. So veröffentlichte die IG Metall bereits im Dezember 2010 ein umfassendes Dossier mit „Hintergrundinformation zum Einfluss wirtschaftlicher Interessengruppen in der Bildung“ (PDF). Und tatsächlich ist es so, dass zum Beispiel die vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall finanzierte Lobby-Organisation Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) ein eigenes Lehrerportal „Wirtschaft und Schule“ unterhält oder das Handelsblatt das Portal „Handelsblatt macht Schule“ betreibt. Und auch im Bereich Netzpolitik gibt es eine Reihe alles andere als neutrale Angebote für Lehrende, wie zum Beispiel den Leitfaden „Legal, sicher und fair“ des Börsenvereins des deutschen Buchhandels (kritisch dazu Oliver Dirker bei Carta: „Legal, sicher und fair – eher reine Propaganda!“) sowie die Portale für Unterrichtsmaterialien von „Respe©t Copyrights“ (Nachfolger der Raubkopierer-sind-Verbrecher-Kampagne „hartabergerecht.de“) und „Ideen sind etwas wert“ (von IFPI Austria – Verband der Österreichischen Musikwirtschaft).

    Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch die jüngste Forderung des DGB nach einer Prüfstelle für kostenfreie Unterrichtsmaterialien zu sehen, von der bildungsklick berichtet:

    Besonders moniert der DGB, dass einseitige Materialien von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen öffentlich gefördert oder durch behördliche Kooperationsverträge unterstützt werden. Massiv kritisieren die Gewerkschaften, dass die Anbieter ihre kostenlosen Schulmaterialien mit einem eigenen „Gütesiegel“ versehen. Damit solle Lehrkräften glauben gemacht werden, die Materialien seien von fachlicher und didaktischer Qualität und könnten bedenkenlos im Unterricht eingesetzt werden.

    Andernorts, und zwar nicht nur bei Lobbyverbänden wie der INSM, sorgt diese Forderung des DGB jedoch für Besorgnis. So befürchtet der Lehrer Torsten Larbig in einer ersten Einschätzung, dass damit auch Einschränkungen für die Verwendung offen lizenzierter Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER) drohen:

    Der #DGB arbeitet anscheinend darauf hin, dass nicht mehr nur #Schulbücher erst nach einer Freigabe genutzt werden dürfen, sondern auch #OER  und andere kostenlos verfügbaren Lernmaterialien.

    18. Januar 2013 21
  • : Studie vergleicht „Kopierkultur“ in den USA und Deutschland
    Studie vergleicht „Kopierkultur“ in den USA und Deutschland

    copy-culture-cover-290

    Eine vom Institut „The American Assembly“ der Columbia University durchgeführte Studie mit dem Titel „Copy Culture in the US & Germany“ (PDF, 6,1 MB) vergleicht Mediennutzungsverhalten und Einstellungen zum Thema Urheberrechtsdurchsetzung in den USA und Deutschland. Für die Studie wurden bereits 2011 via Telefon 2.303 US-Amerikaner und 1.000 Deutsche befragt, die Ergebnisse jedoch erst gestern veröffentlicht. Ein derart umfassender, unabhängiger Ländervergleich war mir zumindest bislang noch nicht bekannt. Update: die Studie wurde offensichtlich mit einem Google-Forschungsgrant finanziert, ist mir auf den ersten Blick entgangen. Besonders erfreulich: Die gesamte Studie steht unter einer Creative-Commons-Lizenz.

    Die Studie fokussiert fünf Themenfelder (hier und im folgenden meine Übersetzung):

    (1) Praktiken: Was haben und tun die Befragten?
    (2) Einstellungen: Was sollten die Befragten ihrer Meinung nach tun dürfen?
    (3) Sanktionen: Welche Sanktionen für Rechtsverletzugnen halten die Befragten für angemessene?
    (4) Blocken: Sollen Intermediäre wie Internet-Provider oder Suchmaschinen Inhalte blockieren, die Urheberrechte verletzen?
    (5) Kaufen: Wofür die Befragten zu zahlen bereit sind?

    16. Januar 2013 6
  • : Urheberrechtsdebatte in Österreich: Für wen lobbyiert eigentlich “Kunst hat Recht”?
    Urheberrechtsdebatte in Österreich: Für wen lobbyiert eigentlich “Kunst hat Recht”?

    Die Wikipedia definiert Astroturfing wie folgt:

    Der Begriff Astroturfing, auch Kunstrasenbewegung, bezeichnet […] politische Public-Relations- und kommerzielle Werbeprojekte, die darauf abzielen, den Eindruck einer spontanen Graswurzelbewegung vorzutäuschen. Ziel ist es dabei, den Anschein einer unabhängigen öffentlichen Meinungsäußerung über Politiker, politische Gruppen, Produkte, Dienstleistungen, Ereignisse und ähnliches zu erwecken, indem das Verhalten vieler verschiedener und geographisch getrennter Einzelpersonen zentral gesteuert wird.

    Bei der österreichischen Initiative „Kunst hat Recht“ handelt es sich um so einen Fall von Astroturfing. Von Verwertungsgesellschaften mit beträchtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet versucht eine PR-Agentur den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei der Initiative um eine Graswurzelbewegung von Kunstschaffenden.

    Seit ihrer Gründung versucht sich „Kunst hat Recht“ mit zweifelhaften Initiativen an Meinungsmache. Ursprünglich hatte die Initiative sogar die Vorratsdatenspeicherung für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Netz gefordert, was zur Gründung der Gegeninitiative „Kunst gegen Überwachung“ und schließlich zur Abschwächung diesbezüglicher Forderungen im Zuge der Anti-ACTA-Proteste führte.

    12. Januar 2013 26
  • : Relaunch von Reiseführer WikiVoyage nach Fusion mit WikiTravel-Community
    Relaunch von Reiseführer WikiVoyage nach Fusion mit WikiTravel-Community

    Wikivoyage-logo.svg

    Wenn der wiki-basierten Reiseführer WikiVoyage kommende Woche offiziell unter dem Dach der Wikimedia Foundation Einstand feiert, dann war das keine leichte Geburt. Grund für den Relaunch samt neuem Logo ist die Fusion oder besser Wiedervereinigung der Communities der beiden zuvor parallel und außerhalb der Wikimedia-Wikis betriebenen Plattformen Wikitravel und Wikivoyage. Den offiziellen Starttermin verkündete Wikipedia-Mitgründer Jimmy Wales im Rahmen eines Auftritts beim Colbert Report.

    Das neue Logo ist das Ergebnis eines zweistufigen Designwettbewerbs (vgl. Stufe 1 und Stufe 2), über den gemeinsamen Namen wurde ebenfalls diskutiert und abgestimmt.

    Zuvor hatte es aber sogar gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Betreiber und Inhaber der Marke Wikitravel, der Firma Internetbrands, gegeben. Diese hatte zwei WikiTravel-Autoren in Los Angeles wegen geschäftsschädigendem Verhalten verklagt. Dessen Community hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits größtenteils in Richtung Wikivoyage verabschiedet. 

    11. Januar 2013 2
  • : Neoliberales Teilen? Grüne EU-Abgeordnete gegen Sharing und Fair Use
    Neoliberales Teilen? Grüne EU-Abgeordnete gegen Sharing und Fair Use

    Mit einem Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau eröffnet die Grüne EU-Abgeordnete und Vizepräsidentin des Kulturausschusses Helga Trüpel die Urheberrechtsdebatte im neuen Jahr. Leider fallen hierbei Auftakt und vorläufiger Tiefpunkt in eins.

    Als hätte es das Jahr 2012 und seine bisweilen differenzierten, nachdenklichen, empirischen und versöhnlichen Beiträge zum Thema nicht gegeben, eröffnet Trüpel die nächste Runde eines ihrer Meinung nach tobenden „Kulturkamp[s] zwischen Verfechtern des Status quo und denjenigen, die mit der Macht des Faktischen der digitalen Realität argumentierten.“ Schon diese Situationsbeschreibung ist eine Karikatur. Denn die einen fordern keineswegs, wie hier und im restlichen Text insinuiert, die bloße Beibehaltung des Urheberrechts; vielmehr ging und geht es um dessen mit Überwachungstechnologien flankierte Verschärfung, um mit allen Mitteln einen „status quo“ von Geschäftsmodellen aufrechtzuerhalten. Die anderen wiederum stellen nur in den allerseltensten Fällen das Urheberrecht als solches in Frage, sondern machen – wie selbst die fast schon zu braven Piraten – vor allem vorsichtige Reformvorschläge.

    Der Fokus von Trüpels Beitrags liegt aber ohnehin woanders. Sie verspricht sich neue Kompromisse von der „Klärung des zentralen Begriffs des ‚Sharings’ “:

    „Sharing is caring“ (Teilen ist Fürsorge), das auf den ersten Blick so sozial anmutende Motto der Netzgemeinde muss klar in Frage gestellt werden. Denn ohne eine Rückbindung an soziale Verantwortung, Beteiligung und Transparenz wird der Leitspruch des kostenlosen Weiterverbreitens im Netz zur neoliberalen Leerformel.

    8. Januar 2013 39