Die EU-Staaten diskutieren derzeit über eine mögliche Neuauflage der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe „Datenschutz und Informationsaustausch“ den Erlass von „erneuerbaren Speicheranordnungen“ angeregt. Diesen Vorschlag hatte bereits die estnische Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2017, damals noch knapp, erwähnt. Die „noch sehr vorläufigen Überlegungen“ werden laut Bundesjustizministerium von der deutschen Bundesregierung geprüft.
Was ist eine „schwere Straftat“?
Der Europäische Gerichtshof erklärte die in 2006 erlassene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung acht Jahre später für ungültig. In seinem Urteil vom Dezember 2016 knüpfte das Gericht die Speicherpflicht von Telekommunikationsunternehmen zudem an strenge Voraussetzungen. Die allgemeine und anlasslose Speicherung, wie sie einige Mitgliedstaaten beschlossen hatten, ist demnach nicht mit Unionsrecht vereinbar. Es darf sich nur um nationale Ausnahmeregelungen handeln, die auf das Notwendige zu beschränkt werden müssen. Die Maßnahme dürfe nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten herangezogen werden.
Der Begriff der „schweren Straftat“ ist in der EU jedoch nicht einheitlich definiert. Unzweifelhaft gehört hierzu die Terrorismusgefahr, die vom Ministerrat jedoch inflationär in die Welt gesetzt wird. Mit einer abstrakten „Terrorgefahr“ wird beispielsweise die abermalige Verlängerung von Kontrollen der Binnengrenzen im Schengen-Raum gerechtfertigt, nachdem die ursprüngliche Begründung wegen außergewöhnlicher Migrationsbewegungen ausgeschöpft wurde. In dem bulgarischen Ratsdokument ist außerdem davon die Rede, dass im Rahmen „erneuerbarer Speicheranordnungen“ auch Cyberkriminalität, mit dem Internet begangene Straftaten und Fälle lebensbedrohlicher oder dringender Situationen als „schwere Straftat“ angesehen werden könnten.
In ganzen „Regionen“ auf Vorrat speichern
Den Vorschlägen zufolge könnte das Verbot einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung umgangen werden, in dem nicht die gesamte EU, wohl aber einzelne Staaten oder ganze „Regionen“ davon betroffen wären. Über die Größe einer solchen „Region“ machen die beiden Papiere keine Angaben. Eine solche Anordnung wäre auch zeitlich befristet, könnte jedoch gemäß Konzept bei Bedarf verlängert werden. Auch hierzu bleibt der Rat zunächst vage, möglicherweise würde sich eine solche Verlängerung an anderen EU-Maßnahmen orientieren. Im Bereich der Wiederdurchführung von Grenzkontrollen ist beispielsweise eine mehrmalige Ausdehnung auf maximal zwei Jahre vorgesehen.
Dem Erlass einer solchen regionalen Vorratsdatenspeicherung könnten Bedrohungsanalysen vorangehen, in denen die Gefahr „schwerer Straftaten“ für bestimmte Mitgliedstaaten zunächst untersucht wird. Hierfür sollen die von der Polizeiagentur Europol jährlich erstellten Lageberichte zu organisierter Kriminalität und Terrorismus genutzt werden.
Europol erstellt „Matrix“
Von einer „erneuerbaren Speicheranordnung“ wären dem Vorschlag zufolge alle Telekommunikationsanbieter und alle Formen elektronischer Kommunikation betroffen, darunter Festnetz- und Mobilfunkverbindungen, Internet, Internettelefonie und E‑Mail. Kleinere Firmen oder solche, die nur spezielle Dienste erbringen, könnten jedoch Ausnahmen beantragen.
Das bulgarische Papier nennt außerdem die Option einer „restriktiven“ Datenspeicherung, indem die zu speichernden Daten auf bestimmte Kategorien reduziert werden. Es bleibt aber vage, um welche „absolut und objektiv notwendigen“ Daten es sich dabei handeln soll. Die Polizeiagentur Europol wurde hierzu vom Rat beauftragt zu klären, welche Daten zu Inhaltsdaten, Verkehrsdaten, Geodaten und Bestandsdaten gezählt werden können. Das Ergebnis ist nicht bekannt, dem Bundesinnenministerium zufolge entspricht die „Matrix“ von Europol jedoch den Kriterien des Europarates sowie des Electronic Telecommunications Standards Institute (ETSI).
