Zum zweiten Mal! Europäischer Gerichtshof kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org

Der Europäische Gerichtshof hat heute in Luxemburg ein weiteres Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkündet. Hier ist die englischsprachige Urteilsbegründung.

Aus der Pressemitteilung: Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen.

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören

Bereits zum zweiten Mal urteilt der Europäische Gerichtshof, dass eine anlasslose Vollprotokollierung unseres Onlinelebens grundrechtsfeindlich ist. Wir sind gespannt, welche Auswirkungen dieses Urteil auf unsere kommende Vorratsdatenspeicherung in Deutschland haben wird.

Unser erstes Fazit ist auf jeden Fall: Super, danke EuGH für das schöne Weihnachtsgeschenk. Update, hier ist unsere Analyse: EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Nachhilfe bei Grundrechten

In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht. Der Gerichtshof bestätigt zunächst, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Denn die mit der Datenschutzrichtlinie garantierte Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der Verkehrsdaten gilt für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Datenschutzrichtlinie zwar den Mitgliedstaaten erlaubt, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken, sie es aber nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung und insbesondere von dem mit dieser Richtlinie aufgestellten Verbot der Speicherung dieser Daten zur Regel wird.

Der Gerichtshof weist außerdem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung sowohl auf die Regeln über die Vorratsdatenspeicherung als auch auf die Regeln über den Zugang zu den gespeicherten Daten an.

In Bezug auf die Vorratsspeicherung stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können. Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist somit als besonders schwerwiegend anzusehen.

Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Deshalb vermag allein die Bekämpfung schwerer Straftaten einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, beschränkt.

Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt.

Unklar ist, ob diese Gründe für unsere nationale Umsetzung ausreichen, wo die Bundesregierung immer betont hat, doch mit kürzeren Laufzeiten schon auf eine solche Argumentation eingegangen zu sein.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Datenschutzrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten ermöglicht, sofern diese Vorratsspeicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

Dem Gerichtshof zufolge muss jede nationale Regelung, die derartiges vorsieht, klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen. Die betreffende Regelung muss angeben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsspeicherung von Daten vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass der Umfang dieser Maßnahme in der Praxis tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Eine solche Regelung muss insbesondere auf objektive Anknüpfungspunkte gestützt sein, die es ermöglichen diejenigen Personen zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen Zusammenhang mit schweren Straftaten aufzuweisen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.

Unsere Analyse: EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Nachhilfe bei Grundrechten.

Reaktionen und Kommentare: Grundrechtswidrig bleibt grundrechtswidrig – Reaktionen zum zweiten EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung.

23 Ergänzungen

  1. Deutlicher kann man es nicht mehr ausdrücken: Eine anlasslose/verdachtslose, zeitlich und/oder örtlich unbegrenzte Vorratsdatenspeicherung ist mit unseren Werten unvereinbar.

    1. Deutsche Politiker schieben die EU gerne nur vor. Vor allem dann, wenn es politische bzw. legislative Vorteile bringt, gelegentlich gerne auch als Sündenbock für dem Volk missliebige Vorhaben.

      Wenn hingegen aus EU Sphären Entscheidungen kommen, die einem dann eher nicht so ins Konzept passen, wird gerne ignoriert, geklagt, gejammert und der Untergang der Welt prophezeit.

  2. Ich geb‘ mal wieder nen Tipp ab:
    Unsere kontrollbesessenen Politpromies und „Sicherheits“fanatiker („Supergrundrecht“) werden jetzt eine nationale Vorratsdatenspeicherung auf den Weg bringen, die sich zunächst augenscheinlich am heutigen Urteil des Eur. Gerichtshofes entlanghangeln wird.

    Im Detail werden dann aber wieder so laxe/weit auslegbare Formulierungen eingebaut, dass der erneute Gang zu Gericht absehbar sein wird. Ggf. werden noch geheime Abkommen auf den Weg gebracht, die erst mal wieder ge-whistleblow-d werden müssten.

    In der Zwischenzeit wird gespeichert, was das Zeug hält.

    Und vermutlich im Nachhinein wird sich noch rausstellen, dass Provider „bedauerlicherweise“ mehr und länger Daten weggespeichert haben, als sie eigentlich müssten.
    Als Steigerung dürfte vielleicht noch der BND/Verfassungsschutz/NSA zusätzlich an alle Live-Daten der TK-Unternehmen/Internetknoten dran, wg. Terrorismusbekämpfung, wg. „nationaler Sicherheit“ – sie verstehen.

    Warten wir es ab…

  3. An und für sich eine tolle Sache. So wirklich zum Jubeln zumute ist mir allerdings nicht, wenn ich in der Pressemitteilung lese:
    „Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, […].“
    Das werden unsere Sicherheitsfanatiker (Terror-Thomas, Uhl, Bosbach, Herrmann und wie sie alle heißen) dann wieder so hinstellen, dass mit der deutschen Gesetzesinitiative dann ja alles in Ordnung sei, weil dabei nur die Bekämpfung schwerster Straftaten im Fokus steht – dabei unterschlagend, dass sie es nach wie vor definieren wollen, was konkret nter diesen Begriff fällt.

    Was genau ist eigentlich eine „gezielte Vorratsspeicherung“? Klingt für mich irgendwie nach „eng begrenzter Massenüberwachung“.

    1. Was genau ist eigentlich eine „gezielte Vorratsspeicherung“? Klingt für mich irgendwie nach „eng begrenzter Massenüberwachung“.

      Möglicherweise ist damit gemeint, dass z.B. die Vorratsdaten von „Gefährdern“ anlasslos gespeichert werden darf, aber nicht die Daten der gesamten Bevölkerung.

      1. und wer _welche ist „gefährder ?
        bin ich doch automatisch wenn ich bestimmte worte in telefonaten oder emails verwende – als deutsche_e dann wenn ich auf englisch, italienisch, französisch kommuniziere (nein nicht auf FB u.a.)
        great !
        /s

    2. „… der betroffenen Personen … auf das absolut Notwendige beschränkt ist.“ Das sagt alles, heißt z.B. dass man einen tatsächlich Verdächtigen hat, der sich häufiger an einem bestimmten Ort aufhält und man innerhalb eines eng begrenzten Umfelds hier unter Einhaltung der verfassungsmäßigen Regeln zeitlich begrenzt speichern kann, um evtl. weitere Nadeln zu identifizieren, im Prinzip also das, was heute auch schon geht, was auch sinnvoll ist, und von keinem bestritten wird.

  4. Unter dem Vorbehalt, dass der Volltext des Urteils leider noch nicht verfügbar ist, sind die Jubelarien leider wieder verfrüht bzw. falsch. Liest man sich die veröffentlichte Pressemitteilung genauer durch, dann bleibt davon nichts mehr übrig.

    Das Urteil ändert überhaupt nichts zur bisherigen Rspr. des EuGH (und des BVerfG). Die Daten werden genauso auf Vorrat erhoben und gespeichert wie bisher auch. Die Begrenzung auf schwere Straftaten stand auch schon immer drin. Welche das sind definiert dann (wie bisher auch) der nationale Gesetzgeber. Die präventive Speicherung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bleibt auch erhalten. Zudem werden die Ausnahmen völlig offen formuliert. Also kein Wort zum Straftatenkatalog, zur Dauer der Speicherung, betroffene Kommunikationsmittel, etc.

    Allenfalls die Auswertungen sind spezifischer durchzuführen (spezifische Datenkategorien, betroffene Personen, nur bestimmte Kommunikationsmittel, etc.). Aber das haben Auswertungen ohnehin so an sich, dass man die vorhandenen Daten immer weiter filtert und einschränkt, um zu einem Treffer bzw. Ergebnis zu kommen.

    Im Prinzip steht alles im zweiten Satz der Pressemitteilung. Alles davor und danach ist bloße Augenwischerei.

    Bleibt nur die Hoffnung auf das BVerfG und seine „Überwachungsgesamtrechnung“. Dieser zufolge haben wir nur dann eine Chance die VDS loszuwerden, wenn sie in Kombination mit anderen Überwachungsmaßnahmen „das Fass zum Überlaufen bringt“, wie es Constanze Kurz schon so schön formulierte.

      1. Das sowieso. Aber die VDS an sich bleibt grundsätzlich erhalten. Durch die Ausnahme der „schweren Straftaten“ werden Daten leider dennoch weiterhin gespeichert werden. Meines Erachtens ist das Kriterium der „gezielten Vorratsspeicherung“ der Knackpunkt. Ist damit eine konkrete *Speicherung* der Daten von bestimmten straffälligen Personen gemeint oder eher die *Auswertung* vorhandener unspezifischer
        Gesamtdaten? Wenn man auf die tatsächliche Speicherung abstellt, dann hast du natürlich recht. Dann wäre es aber auch keine VDS im eigentlichen Sinne mehr, sondern eher eine Art Telekommunikationsüberwachung (auf Metadatenebene) von einem eingeschränkten Kreis von Personen, von denen einige wenige als Täter in Frage kommen. Ob der EuGH das wirklich so restriktiv meint?

  5. Wie muss ich diesen Satz verstehen?
    |
    Außerdem müssen die zuständigen nationalen Behörden, denen Zugang zu den gespeicherten Daten gewährt wurde, die betroffenen Personen davon in Kenntnis setzen.
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    Soll dies bedeuten, wenn ich Opfer einer staatlichen Abhöraktion wurde, dass man mich zukünftig darüber zu informieren hat.

    1. Theoretisch ja, praktisch wird das sicher nicht gemacht werden.

      Bedauerlicherweise. Technisch nicht möglich. Viel zu hoher Aufwand. Usw…

      Denn: Auch in den bereits bestehenden Überwachungsgesetzen sind solche nachträglichen Informationen für die Überwachten rechtlich verbindlich vorgesehen, z.B. für stille SMS.

      Aber geht leider nicht, siehe oben.

      Greetz,
      GHad

  6. Der Dank gebührt jenen, die diese Klage bis zum EuGH gebracht haben.
    Und danke an den EuGH für seine weise Entscheidung und Standhaftigkeit.

    Schande über jene Wiederholungstäter, die nicht ablassen wollen von rechtswidriger Gesetzgebung. Sie gehören sämtlich aus ihren Positionen entfernt.

  7. Das ist doch mittlerweile fast egal, da die VDS ja von der deutschen Regierung eh schon zu großen Teilen outgesourced ist. Nicht umsonst stellen deutsche Behörden fast doppelt so viele Anfragen pro Einwohner an Google, Facebook und Co wie zum Beispiel die Behörden in England oder in den USA. Und die Anfragefrequenz wird sich sicher in der Zukunft noch viel weiter steigern, da diese Daten nicht nur viel präziser sind als schnöde Verbindungsdaten, sondern auch deutlich leichter zu kriegen sind weil da keine EU-Gerichtsbarkeit dazwischen quatscht (wie jetzt bei der VDS).

  8. M.E. ist die Begrenzung der Zulässigkeit bereits der Datenerhebung und -speicherung in Rn. 108 bis 110 des Urteils so klar, dass die deutsche REgelung die dort gesetzten Grenzen überschreitet.
    Ich habe einen kurzen Kommentar dazu auf meine Webseite gestellt http://www.starostik.de und bin zuversichtlich, dass die VDS in Karlsruhe keinen Bestand haben kann. Noch schöner wäre es, der Gesetzgeber würde der VDS das Schicksal von ELENA zuweisen, das Gesetz aufheben, bevor Karlsruhe es tut.

    Meinhard Starostik

  9. Wie sieht es mit einer Schadensersatzklage gegen die vorsätzlichen und notorischen Verfassungsbrecher aus?
    Ich habe für die zweifache Klageunterstützung (125 Euro) und für einen privaten VPN seit diesem Jahr (ca. 130 Euro) ausgegeben um meine Grundrechte zu schützen. Den Schaden durch die Einschränkung meiner Bürgerrechte in den Zeiten der illegalen Vorratsdatenspeicherung sehe ich bei mir bei ca. 50000 Euro. Inwieweit macht es Sinn gegen die oder einen der mehrfach Ja-Sager der VDS eine Schadensersatzklage vorzunehmen, da ansonsten ja der dritte, vierte, fünfte, … Anlauf der Verfassungsfeinde gestartet wird.
    Durch die VDS bin ich gezwungen diesen Kommentar anonym über TOR und über einen VPN abzusetzen.
    Gruß
    nobody

  10. Drei Fragen dazu:

    1. Wäre auf der Grundlage dieses Urteils noch einmal ein Eilantrag beim BVerfG möglich? Denn nun scheint sich ja herauszukristallisieren, dass Provider finanzielle Aufwendungen für ein verfassungswidriges Gesetz auf sich nehmen müssen und Bürger jetzt schon befürchten müssen aufgrund der neuen Vorratsdatenspeicherung erfasst zu werden.

    2. Wären nun nicht die Rücktritte von Maas und Gabriel fällig? Maas, weil er dieses Gesetz gemacht und verteidigt hat und Gabriel, weil er uns den unfähigsten Justizminister seit ich denken kann beschert hat und er maasgeblich (haha) derjenig war, der Maas zu dem Gesetz gedrängt hat.

    3. Die einzig EU-konforme Regelung hört sich für mich nach dem „Quick-Freeze“ an, was die vorherige Justizministerin immer ins Spiel gebracht hat: Erst wenn ein Verdacht besteht, darf gespeichert werden, sprich man braucht eine konkrete Eingrenzung auf Personen, Straftat und geographische Lage und das Mittel muss geeignet sein, um zur Aufklärung beizutragen.

    1. zu 2.:
      Seit wann treten bei uns denn Minister zurück, wenn ihre lausigen, handwerklich schlecht gemachten Gesetzesvorlagen bei Gericht in Einzelteile zerhäckselt werden?
      .
      DAS werden wir NICHT erleben! (bevor nicht eine sehr große Menschenmenge mit Mistgabeln diese „Volks“vertreter zum Teufel jagen)

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.