Der jüngste Statewatch-Leak (PDF) eines Arbeitsdokuments der EU-Kommission zur Urheberrechtsreform ist über 180 Seiten stark und verschafft einen guten Überblick über diesbezügliche Prioritäten. Wie schon im letzten Leak im November 2015 hält die Kommission an ihren Plänen zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auf EU-Ebene fest. Absurderweise wird aus dem Scheitern der Leistungsschutzrechte in Deutschland und Spanien ein Argument für die Einführung eines ebensolchen auf europäischer Ebene gezimmert. Im neuen Dokument heißt dazu u. a. im Abschnitt „Rights in Publications“ (ab S. 141, meine Übersetzung):
Keine dieser beiden jüngsten „Leistungsschutzrecht“-Lösungen hat sich bislang als effektiv erwiesen hinsichtlich der Adressierung von Problemen der Presseverlage, vor allem haben sie nicht zu erhöhten Einnahmen für Presseverlage von Seiten großer Online-Diensteanbieter geführt. Dieser unvollständige Schutz führt zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verwertung von Verlagsinhalten via B2B-Lizenzierungsvereinbarungen und macht Rechtsdurchsetzung kompliziert und bisweilen ineffizient. (S. 145)
Vernichtender könnte die Bewertung des deutschen Leistungsschutzrechts für Presseverleger kaum ausfallen: Nicht nur habe es die gewünschten Effekte nicht erzielt, die Rechtslage ist jetzt noch verworrener und unsicherer als zuvor. Die Ableitung im Kommissionspapier ist aber nicht, den Irrweg Leistungsschutzrecht zu verlassen; stattdessen wird empfohlen, die Dosis zu erhöhen und das Leistungsschutzrecht vom deutschen zu einem europäischen Problem zu machen:
Einheitlicher Schutz auf EU-Ebene würde Presseverlage EU-weit stärken und so einen effektiveren Schutz bieten als verschiedene nationale Gesetze. Von einer Intervention auf EU-Ebene lässt sich insbesondere wegen ihres Umfangs eine Stärkung der Verhandlungsposition der Verlage auf effektivere Weise erwarten, als es mittels nationaler Maßnahmen wie „Leistungsschutzrechten“ in Deutschland und Spanien geschehen ist, wo große Online-Diensteanbieter entweder ihre Nachrichtendienste eingestellt haben (Spanien) oder kostenlose Lizenzierungsvereinbarungen für die Nutzung ihrer Verlagsinhalte abgeschlossen haben (Deutschland), die bislang keine Einnahmen für die Verlage gebracht haben. (S. 151)
Wie schon an den Beispielen deutlich wird, ist zwar neutral von „Online-Diensteanbietern“ („online service providers“) die Rede, klarerweise geht es aber nur um Google und deren in Spanien geschlossenen Dienst Google News.
Schlagseite Oettinger
In dem Dokument werden zwar auch andere Optionen erörtert, die Einführung eines neuen EU-Leistungsschutzrechts (LSR) für Presseverleger mit optionaler gesetzlicher Vergütungspflicht wird aber klar favorisiert. Antworten auf jene offenen Fragen, an denen das LSR für Presseverleger bereits in Deutschland gescheitert ist, sucht man jedoch vergebens. So sollen durch das EU-LSR weder bestehende Rechte von Journalisten noch Ausnahmen und Schrankenbestimmungen eingeschränkt werden und, wie explizit betont wird, es handle sich dabei auch keineswegs um eine Steuer auf Links. Wenn aber beispielsweise Zitatrecht, Schöpfungshöhe und die Möglichkeit der Verlinkung unangetastet bleiben sollen, dann stellt sich die Frage, was letztlich vom LSR noch umfasst wäre?
Fast schon lächerlich einseitig die Einschätzung zu den „Social Impacts“, also den gesellschaftlichen Auswirkungen eines EU-Leistungsschutzrechts:
Durch die Verbesserung der Nachhaltigkeit des Presseverlagswesens hätte diese Option [eines EU-LSR, Anm.] sehr positive Folgen für die Zahl und Qualität von Nachrichtenpublikationen. Die Europäische Gesellschaft würde von mehr Medienvielfalt und verbesserter Teilnahme an demokratischer Debatte profitieren. (S. 155)
Fehlt nur noch die Behauptung, ein EU-LSR würde Auffinden von und Zugang zu digitalen Inhalten erleichtern, statt erschweren. Genau das blieb jedoch dem unmittelbar folgenden Absatz zu den Folgen eines EU-LSR für Grundrechte vorbehalten, der an Satire grenzt:
Positive Folgen für Urheberrecht als Eigentumsrecht und das Recht auf Informationsfreiheit als Folge des Umstands, dass diese Option voraussichtlich das Schutzniveau von Nachrichtenveröffentlichungen anhebt und die Qualität journalistischer Inhalte fördert. (S. 155)
Abgesehen davon, dass der Zusammenhang zwischen (stärkeren) Urheberrechten und Informationsfreiheit bestenfalls ein U-förmiger ist und das Schutzniveau tendenziell bereits eher zu hoch als zu niedrig ist, sind die Behauptungen in obigen Absätzen fromme Wünsche ohne faktenbasierte Evidenz. So ist es auch kein Zufall, dass die beiden Absätze keine der insgesamt 559 Fußnoten abbekommen haben.
Die Lektüre des Abschnitts zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger lässt jedenfalls wenig Raum für Zweifel daran, dass dieses Ergebnis massivem Lobby-Druck der Presseverlage und den Wünschen von Axel-Springer-Buddy Günther Oettinger geschuldet ist.
Lichtblicke jenseits von Leistungsschutzrechten
Die Realitätsverweigerung rund um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger fällt auch deshalb so ins Auge, weil das Dokument an vielen anderen Stellen durchaus positive Akzente zu setzen vermag. Wichtigster Reformvorschlag ist dabei wahrscheinlich die Überlegung, zumindest manche Ausnahme- und Schrankenbestimmungen im Urheberrecht für alle Mitgliedsländer verpflichtend („mandatory“) vorzuschreiben. Bislang ist die Einführung von Ausnahmen und Schranken wie Zitatrecht oder Privatkopie nämlich optional und auf einen abgeschlossenen Katalog von möglichen Ausnahmen beschränkt. Im Ergebnis führt das zu sehr unterschiedlicher Implementierung der Ausnahmen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, während das Schutzniveau überall einheitlich (hoch) ist.
Die Vorschläge im Kommissionspapier zur Reform urheberrechtlicher Schranken fokussieren drei Bereiche:
- Bildung und Forschung: Grenzüberschreitender Austausch von Lernmaterial und Forschungsdaten wird durch unterschiedliche Gestaltung von diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen erschwert. Eine zusätzliche, verpflichtende Bildungsschranke soll hier Abhilfe schaffen, bliebe aber auf Nutzer in formalen Bildungseinrichtungen beschränkt. Außerdem sollen Mitgliedsstaaten in der favorisierten Variante auch optional eine Lizenzierungslösung verfolgen können.
- Text und Data Mining (TDM): Mittels einer neuen TDM-Schranke soll in der favorisierten Variante TDM für Forschungszwecke von Einrichtungen im öffentlichen Interesse („public interest research organizations“) erlaubt werden. Haken an der Sache ist, dass bislang gar nicht klar war, ob TDM überhaupt urheberrechtlich wirksam untersagt werden kann. Die Einführung einer Schranke würde genau das nahelegen und könnte damit letztlich eine Ausdehnung des Schutzniveaus implizieren.
- Bewahrung des kulturellen Erbes: Die von der Kommission favorisierte Variante würde ein verpflichtende Ausnahme für Organisationen vorsehen, die sich um das kulturelle Erbe annehmen (Archive, Büchereien, Museen etc.). Allerdings würde die Ausnahme nur solche Nutzung erlauben, die eine Sicherung (z. B. durch Digitalisierung eines Films oder eines Buches) bedeuten, nicht jedoch weitergehende Nutzung (z. B. Veröffentlichung auf der Webseite der Einrichtung). Mit anderen Worten, Museen dürften dann das kulturelle Erbe zwar digital sichern, aber nicht digital herzeigen.
So begrüßenswert der Schritt ist, in Richtung verpflichtender Ausnahme- und Schrankenbestimmungen zu gehen, so klein ist er ausgefallen. Anstatt auch bereits bestehende Schranken verpflichtend zu machen, sollen nur drei in ihrem Anwendungsgebiet sehr eingeschränkte Ausnahmen zwingend werden.
Kein Durchbruch, nirgends
Zusammengefasst und nach erster oberflächlicher Lektüre, ist das Papier der Kommission eine Enttäuschung. Die allermeisten in der Konsultation zum Urheberrecht durch die EU-Kommission selbst festgestellten Probleme eines nicht nur unzeitgemäßen, sondern auch unausgewogenen Urheberrechts werden gar nicht adressiert. Stattdessen wird mutlos herumgedoktert und viel zu viel Energie auf ein unnötiges und lobby-getriebenes EU-Leistungsschutzrecht für Presseverleger verschwendet. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu genau diesem LSR für Presseverleger liegen derweil immer noch nicht vor. Und zum zweiten Konsultationsthema, der Panoramafreiheit, findet sich kein einziger Satz in den 182 Seiten des Dokuments. Auch das von Oettinger und Ansip zu Beginn ihrer Amtszeit als EU-Kommissare noch vollmundig versprochene Ende von Geoblocking in der EU ist vom Tisch, stattdessen soll eine Ursprungslandregelung den grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten verbessern helfen.
Angesichts dessen, wie umfänglich und ausgereift die Überlegungen im geleakten Kommissionspapier sind, beschränken sich die Hoffnungen auf Fortschritte im EU-Urheberrecht damit wieder ausschließlich auf das EU-Parlament. Letzteres hatte sich im mit großer Mehrheit verabschiedeten Reda-Report doch um einiges reformfreudiger gezeigt.
Der Gesetzentwurf impliziert eine Lohnerhöhung oder neue Jobs für Journalisten (gesteigerte Qualität der Berichterstattung). Drollig.
Die schwarze Aktenkoffer-Industrie schaut guten Zeiten entgegen.
Und wenn das EU-LSR elendig gescheitert ist, weil Google den Verlagen immer noch den Vogel zeigt statt zu zahlen, kommt die Haushaltsabgabe für Verlage ala Rundfunkbeitrag… Denn es kann ja nicht angehen dass das Konsumvieh weiterhin die qualitativ hochwertigen Erzeugnisse unserer aussterbenden Presse konsumiert ohne zu zahlen… Leider werden davon nur die großen wie Springer profitieren und die kleinen und unabhängigen gehen leer aus…
PS: dieser Beitrag kann Spuren von Verbitterung, Ironie und Galgenhumor enthalten.
Fuer Oettinger ist das vermutlich eine total realistische Vorstellung, „ein EU-LSR würde Auffinden von und Zugang zu digitalen Inhalten erleichtern“
Denn fuer den und seinen Dunstkreis ist das mit den ganzen unabhaengigen Informationskanaelen total schwierig. Da will man klar definierte und gefuehrte Medien haben, mit denn man reden kann und die dann auch publizieren, was allseitig gewuenscht ist.
Alles andere sind keine wuenschenswerte Inhalte sondern nur dazu geeignet, die Bevoelkerung zu verunsichern. Oder so.
RE: Leistungsschutzrecht – die meisten GDs der Kommission sind dagegen und es gibt intern starke Zweifel das es irgendetwas bringt. Z.B. gibt es eine nicht-öffentliche Literaturübersicht des Gemeinsamen Forschungszentrums zu dem Thema. Aber die politische Ebene (=Oettinger) will es, drum ist es da.