Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat sich heute in einer Entschließung zum EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung geäußert. Darin schreiben die offiziellen Datenschützer:
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil der undifferenzierten und automatischen Totalerfassung solcher Daten eine klare Absage erteilt. Er hat darauf hingewiesen, dass schon die Pflicht zur anlasslosen Speicherung einen besonders schwerwiegenden Eingriff großen Ausmaßes in das Recht auf Privatleben und den Datenschutz der Betroffenen darstellt. Diese in der Europäischen Grundrechte-Charta verbrieften Rechte dürften nur eingeschränkt werden, soweit dies absolut notwendig ist.
Die für ungültig erklärte Richtlinie entsprach diesen Vorgaben nicht, weil sie ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme zur pauschalen Totalerfassung der Verkehrsdaten verpflichtete. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann eine undifferenzierte Pflicht zur anlasslosen und fläche ndeckenden Vorratsdatenspeicherung unionsrechtlich nicht mehr neu begründet werden.
Schön, dass sie uns zustimmen.
Darüber hinaus bedeutet das Urteil ihrer Meinung nach auch, die Übermittlung von Fluggastdaten (PNR) und das Safe-Harbor-Abkommen vor diesem Hintergrund neu zu bewerten. Weg damit.
In der Pressemitteilung sagt der DSK-Vorsitzende Johannes Caspar:
Das Urteil des EuGH festigt die digitalen Grundrechte in Europa gerade zu einer Zeit, in der sie durch Nachrichtendienste systematisch außer Kraft gesetzt werden. Nun gilt es, Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung undifferenzierter Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. Die EU-Organe wie auch die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus das Urteil zum Anlass nehmen, künftig der massenhaften Vorratsdatenspeicherung durch Nachrichtendienste außerhalb, aber auch innerhalb der EU mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Nur so wird das Grundrecht auf Datenschutz den Platz einnehmen können, der ihm durch den EuGH gewiesen wurde.
