Urheberrecht

  • : Protest gegen neue „Sharing Policy“ des Wissenschaftsverlags Elsevier: Ausweg Open Access? [Update]
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    Protest gegen neue „Sharing Policy“ des Wissenschaftsverlags Elsevier: Ausweg Open Access? [Update]

    Ganz abgesehen von der berechtigten Frage, „was Wissenschaftsverlage heute eigentlich noch leisten?“, sind es vor allem die Geschäftspraktiken der großen Verlage wie Springer und Elsevier, die unter Wissenschaftlern und Bibliothekaren für Unmut sorgen. Fantasiepreise für wissenschaftliche Zeitschriften und exorbitante Preissteigerungen in den letzten Jahren haben der Journalbranche nicht nur „Gewinnraten wie der Waffen- und Drogenhandel“ (Fröhlich, S. 185) verschafft, sondern auch „Zeitschriftenkrise“ zum geflügelten Wort in Bibliotheken gemacht.

    Vor allem Marktführer Elsevier hat einen besonders schlechten Ruf. Die Bibliothek der Universität Erlangen-Nürnberg hatte beispielsweise 2013 eine Liste der 20 teuersten Zeitschriftenabonnements veröffentlicht – 19 davon waren Elsevier-Zeitschriften. Bereits 2012 hatte Field-Medaillen-Gewinner Tim Gowers in seinem Aufruf „The Cost of Knowledge“ Wissenschaftler zum Boykott von Elsevier aufgerufen. Tatsächlich sind die Wissenschaftsverlage nämlich angewiesen auf Wissenschaftler, die für Verlage kostenlose Tätigkeiten wie Begutachtung von Aufsätzen und Mitarbeit in Herausgebergremien übernehmen.

    Neue Petition gegen „Sharing Policy“

    Seit kurzem gibt es auf der Seite von „Cost of Knowledge“ den Hinweis auf eine neue Petition mit dem Titel „Defend your right to share“. Anlass und Adressat ist neuerlich Elsevier. Der Verlag hatte Ende April diesen Jahres eine neue „sharing policy“ betreffend Autorenrechte in wissenschaftlichen Zeitschriften in Kraft gesetzt. Zur Veröffentlichung akzeptierte Manuskripte von Elsevier-Publikationen dürfen demnach erst nach Sperrfristen von bis zu 48 Monaten in Repositorien frei zugänglich gemacht werden; zuvor war das ohne Frist möglich.

    Die Confederation of Open Access Repositories (COAR), ein internationaler Verband von Repositorien, hat deshalb eine Stellungnahme gegen diese Änderung verfasst und um Unterstützungserklärungen gebeten. Bis dato haben über 270 Organisationen und über 2600 Einzelpersonen unterzeichnet.

    Ausweg Open Access?

    Die beste Lösung für das Problem wäre natürlich die (stärkere Förderung von) Publikation in Open-Access-Zeitschriften, die ihre Inhalte sofort frei zugänglich veröffentlichen – Sperrfristen gibt es dann logischerweise keine. Der Grund für die nur langsame Verbreitung von Open-Access-Zeitschriften ist die Reputation etabliert-traditioneller Zeitschriften. In den allermeisten Disziplinen entscheidet die Veröffentlichung in möglichst anerkannten Zeitschriften über Karrierewege, d.h. den Verbleib in der Wissenschaft („publish or perish“), und die Vergabe von Forschungsförderungsmitteln.

    Die Bedeutung des Verlags für die (Aufrechterhaltung der) Reputation einer Zeitschrift ist dabei sehr gering. Einmal etablierte Zeitschriften können ihre zentrale Stellung auf Grund von sich selbst stabilisierenden Effekten meist sehr einfach gegen Newcomer verteidigen – Open Access hin oder her. Denn etablierte Zeitschriften verfügen in der Regel über prominent besetzte Herausgeber- und Gutachterkreise, werden viel gelesen und zitiert, was wiederum zu vielen Artikeleinreichungen und entsprechend hohen Ablehnungsraten führt – alles Kriterien für die Reputation einer wissenschaftlichen Zeitschrift.

    Open-Access-Zeitschriften, die es trotz dieser Pfadabhängigkeit wissenschaftlicher Reputation geschafft haben, sich zu etablieren, waren deshalb auf das Engagement besonders angesehener Akteure wie, im Fall der Public Library of Science, Nobelpreisträger angewiesen. Der zweite Hebel, um Open-Access-Zeitschriften zum Durchbruch zu verhelfen, sind Open-Access-Verpflichtungen bei überwiegend öffentlich finanzierter Forschung. Klarerweise hat Elsevier auch dagegen etwas einzuwenden und spricht sich in einer Erklärung klar gegen jede Form der Verpflichtung zu Open Access aus.

    Persönliches Fazit

    Ich persönlich würde mir als betroffener Wissenschaftler Open-Access-Verpflichtungen wünschen. Derzeit ist es nämlich so, dass ich bei der Veröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften in der Regel gezwungen bin, mittels standardisierter Formulare weitreichende und exklusive Rechte einzuräumen. Ausnahmen davon gibt es in diesen Formularen interessanterweise nur für jene Fälle, in denen staatliche Stellen wie die große US-Forschungseinrichtung NIH Open Access vorschreiben. Alternativ würde eine Ausdehnung und Stärkung von unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechten im Wissenschaftsurheberrecht helfen, das Problem (überlanger) Sperrfristen zu vermeiden.

    [Nachtrag, 01.09.2015] Weitere Einblicke in die Geschäftspraktiken von Elsevier & Co liefert ein Beitrag von Christian Gutknecht bei wisspub.net, der seit kurzem öffentlich zugängliche Zahlungen der ETH Zürich an Elsevier, Springer und Wiley analysiert. Er kommt zum Schluss, dass mit den bestehenden Mitteln ein Umstieg auf Open Access möglich wäre und verweist auf erfolgreiche Verhandlungen in den Niederlanden:

    Dass man aber diesen Druck aufbauen muss und kann, zeigen die Niederländer, die mit Springer einen wegweisenden Deal erreicht haben, von dem man hört, nur 8% teurer zu sein, als was bisher jährlich bezahlt wurde. Neben Zugang zu SpringerLink können niederländische Autoren seit Anfang 2015 ohne zusätzliche Kosten Gold/Hybrid Open Access publizieren.

    Das niederländische Beispiel zeigt jedoch auch wieder, dass es vor allem kollektiver Anstrengungen braucht, um der Verhandlungsmacht der Verlage etwas entgegensetzen zu können.
    [/Nachtrag]

    31. August 2015 14
  • : Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts
    Till Kreutzer (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:SP%C3%96_Enquete_Neue_Netzpolitik_(5362903605).jpg">Foto</a>: SPÖ Presse und Kommunikation, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en">CC-BY-SA 2.0 Generic</a>>
    Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts

    Eine Gruppe rund um den Urheberrechtsexperten Till Kreutzer hat am Wochenende im Rahmen der Telemedicus Sommerkonferenz ein „Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts“ (PDF) vorgestellt. Das Papier baut auf Ergebnissen einer Arbeitsgruppe des (maßgeblich von Google finanzierten) Internet & Gesellschaft Collaboratory auf und versucht Leitlinien eines Regelungssystems für kreative Güter unabhängig von bestehendem Recht zu denken – ein Gedankenexperiment eben.

    Kern des Vorschlags ist es, Schutzrechte für vier Aktuersgruppen – Urheber, Verwerter, Nutzer und Vermittler – nur in dem Umfang zu gewähren, soweit es im Verhältnis zu Gemeinwohl und widerstreitenden Interessen anderer Beteiligter gerechtfertigt ist. Damit sollen „Wertungswidersprüche“ vermieden werden, die beispielsweise aus der Vermischung von Urheber- und Verwerterinteressen im bestehenden Urheberrecht resultieren können. Ziel ist die Ermöglichung von Wettbewerb nach einer kurz bemessenen exklusiven Schutzfrist:

    Der Autor kann dem Unternehmen nur für einen bestimmten Zeitraum (z. B. fünf Jahre) ein Exklusivitätsversprechen einräumen. Während dieser Zeit kann das Unternehmen gegen Trittbrettfahrer aus seinem Verwerterrecht vorgehen. Seine Anfangsinvestition ist durch seine exklusive Befugnis geschützt. Im Anschluss kann der Urheber einem anderen Unternehmen die Nutzung gestatten oder es selbst verwerten. Der Konzern kann seine Produktionen weiterhin vertreiben, muss sich aber im Zweifel im Wettbewerb mit anderen Anbietern behaupten. Der Urheber profitiert hierbei sowohl von der Erst- als auch von weiteren Publikationen über vertraglich vereinbarte Vergütungen und gesetzliche Beteiligungsansprüche. Die Allgemeinheit wiederum profitiert vom hierdurch ermöglichten freien Wettbewerb.

    Die Dauer von Verwertungsrechten sollen den Vorschlägen des Gedankenexperiments nach an Hand einer pauschalen Beurteilung über die durchschnittliche Amortisationsdauer kreativer Güter bemessen werden. Die Interessen von Nutzern wiederum sollen durch subjektive Nutzerrechte sichergestellt werden, die auch einklagbar und damit stärker als Schrankenbestimmungen im derzeitigen Urheberrecht wären.

    Was Vermittler, also Plattformbetreiber wie beispielsweise YouTube, betrifft, so schlagen die Autoren vor, diesen ebenfalls eigenständige Rechte einzuräumen, allerdings gegen pauschale Vergütung; auf diese Weise würden auch nicht genehmigte und bislang weitgehend unvergütete Nutzungen von Werken Dritter über Vermittlerangebote entschädigt (siehe zu einem ähnlichen Vorschlag im Kontext der Abmahnung Jan Böhmermanns wegen eines auf Twitter geteilten Fotos).

    Fazit

    Wie schon die Bezeichnung als Gedankenxperiment nahelegt, sind die Regelungsvorschläge nicht an unmittelbarer Umsetzbarkeit ausgerichtet. Gleichwohl legen sie aber den Finger in die Wunden des bestehenden Urheberrechts, wie mangelnder Wettbewerb und überlange Schutzfristen. Da es sich bei dem Vorschlag aber eben nur um Leitlinien handelt, werden eine Reihe von bestehenden Problemen nicht explizit adressiert. Remix- und Mashup-Kunst sind beispielsweise kein Thema und wären auch in dem neuen System darauf angewiesen, dass entsprechende Rechte geschaffen würden.

    31. August 2015 6
  • : Nächsten Dienstag in Berlin und im Stream: 40. netzpolitischer Abend – #NPA040
    Nächsten Dienstag in Berlin und im Stream: 40. netzpolitischer Abend – #NPA040

    Am kommenden Dienstag, den 1. September, findet der nächste netzpolitische Abend, wie gewohnt um 20 Uhr, in der c‑base in Berlin statt.

    Das Programm:

    - Julian Hauser – Sharing is caring vs. stealing is wrong – Was die Philosophie zur Copyright-Debatte beitragen kann
    – Julia Gutermuth – Satellite Imagery in Agriculture: Questioning Privacy, Data Protection, and Autonomy in the Field
    – Cathleen Berger und Lea Gimpel – Netzneutralität: Unterwandert Zero-Rating die Demokratie?

    Die c‑base ist in der Rungestraße 20, 10179 Berlin. Einlass ist wie immer ab 19 Uhr, los geht’s gegen 20 Uhr, selbstverständlich auch im Stream unter http://c‑base.org. Der Eintritt ist frei.

    Außerdem wird jemand von uns einen Ausblick auf unsere „Das ist Netzpolitik!“-Konferenz und die anschließende Landesverräter-Party geben, die beide am Freitag, den 4. September, stattfinden.

    27. August 2015 1
  • : Peter Tschmuck über „das Problem der Einnahmenverteilung“ bei Musikstreaming
    Peter Tschmuck.
    Peter Tschmuck über „das Problem der Einnahmenverteilung“ bei Musikstreaming

    Peter Tschmuck, Professor an der Wiener Universität für Musik und darstellende Kunst, ist Betreiber des Blogs Musikwirtschaftsforschung und hat dort eine detaillierte und lesenswerte Analyse zur Frage der Einnahmenverteilung bei Musikstreaming veröffentlicht. Sein Fazit:

    Trotz aller bestehender technologischer Möglichkeiten, jeden Download und Stream im Netz nachzuvollziehen, sind die Einkommenströme intransparenter als je zuvor. Für eine KünstlerIn ist es so gut wie unmöglich nachzuprüfen, ob die Tantiemenabrechnungen der Labels und Verlag korrekt sind. Den KünstlerInnen bleibt gar nichts anderes übrig, als den Rechteverwertern zu vertrauen. Das komplexe System der Rechtelizenzierung und die vertraulichen Verträge zwischen allen Beteiligten macht es geradezu unmöglich, einzuschätzen, wie viel von den Streamingeinnahmen bei den KünstlerInnen ankommen.
    […]
    So gesehen profitieren eigentlich nur die Plattenfirmen vom derzeitigen Boom des Musikstreamings und natürlich auch die MusikkonsumentInnen, die aus einem so großen Angebot von Musik wählen können wie noch nie zuvor.

    Besonders gelungen ist eine Übersichtsgrafik, die (am Beispiel der USA), die Rechteklärungssitution im Bereich On-Demand-Streaming jener im Bereich (Web-)Radio gegenüberstellt:

    Darin ist ersichtlich, dass die Lage bei Musikstreaming ungleich komplexer als bei Webradios ist und gleichzeitig die Major Labels in einer stärkeren Position sind. In Deutschland ist die Situation vergleichbar – Soundexchange ist das Pendant zur deutschen GVL, die (über die GEMA) Radiorechte standardisiert anbietet, für On-Demand-Streaming allerdings nicht. Deshalb müssen hier Rechte im Einzelfall geklärt werden.

    Folge dieser Bewilligungskultur im Bereich des On-Demand-Streamings sind, wie Tschmuck erläutert, Vorschuss- bzw. Garantiezahlungen an die Labels, um überhaupt Zugang zu den jeweiligen Katalogen zu bekommen. Hinzu kommt, dass gerade Major Labels Beteiligungen an Streamingdiensten im Gegenzug zu Vergünstigungen bei Tarifen erworben haben. Tschmuck zu Folge ist es zweifelhaft, dass damit verbundene Beteiligungs(veräußerungs)erlöse auch an die Kunstschaffenden ausgeschüttet werden.

    Der Beitrag ist Teil einer Reihe zu Musikstreaming, interessant auch der Beitrag zum Musikstreaming-Einkommen der Superstars.

    24. August 2015 4
  • : Konferenz am 9. September in Berlin: „Die Versprechungen des Rechts“
    Konferenz am 9. September in Berlin: „Die Versprechungen des Rechts“

    2015-Die-Versprechungen-des-RechtsVom 9. bis 11. September 2015 findet an der Humboldt-Universität zu Berlin die Konferenz „Die Versprechungen des Rechts“ statt. Es ist die mittlerweile dritte Zusammenkunft der deutschsprachigen Rechtssoziologievereinigungen.

    Ein Blick auf das umfangreiche Programm verrät, dass es auch ein Panel mit dem Titel „Urheberrecht, Technologie und künstlerische Produktion“ (Session 3D) geben wird. Die Idee dieses Panels ist, juristische und sozialwissenschaftliche Perspektiven auf das Verhältnis von urheberrechtlichen Anforderungen und künstlerischer Produktion zu erhalten. In insgesamt vier Vorträgen und einer gemeinsamen Diskussion sollen die Versprechungen des Urheberrechts ausgelotet und an den praktischen Beispielen von Musik- und Filmproduktion veranschaulicht werden.

    Das Panel wird gemeinsam organisiert von Frédéric Döhl (Institut für Musik und Musikwissenschaft, TU Dortmund), Georg Fischer (Graduiertenkolleg Innovationsgesellschaft heute, Institut für Soziologie, TU Berlin), Rike Maier (Alexander von Humboldt-Institut für Internet und Gesellschaft) und Holger Schwetter (Institut für Soziologie, TU Dresden). Es findet statt am 9. September von 16.30 bis 18.00 Uhr.

    Programm:

    1. Rike Maier: Urheberrecht und Technik am Beispiel von Hosting-Plattformen
    2. Frédéric Döhl: Jenseits des Urheberrechts: Zur Figur des Produzenten am Beispiel des Mashup-Genres
    3. Georg Fischer: Musik, Verwertung, Gesellschaft – Digitale Musikproduktion zwischen Remix, Rechteklärung und referentieller Kreativität
    4. Holger Schwetter: Vom pragmatischen Umgang unabhängiger Musiker mit dem Urheberrecht
    5. Gemeinsame Diskussion

    Weitere Informationen finden sich auf der Hauptseite der Konferenz und den Abstracts des Panels und der einzelnen Vorträge.

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative „Recht auf Remix“, die in einer Petition um Unterstützung bittet, samt Link zum persönlichen Lieblingsremix, und zum Schlendern im Online-Remix-Museum einlädt.

    19. August 2015 1
  • : Urheberrecht: WAZ muss Afghanistan-Papiere depublizieren
    Urheberrecht: WAZ muss Afghanistan-Papiere depublizieren

    Nach einem Urteil des OLG Köln und der Androhung einer Zwangsvollstreckung hat die Funke-Mediengruppe, zu der die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) gehört, heute die Afghanistan-Papiere vom Netz genommen.

    Die Dokumente sind derzeit noch bei der Piratenfraktion NRW sowie im Google Cache zu erreichen.

    Interessant am Urteil: Das Verteidigungsministerium hatte bei der Veröffentlichung von Einsatzberichten der Bundeswehr aus aller Welt nicht moniert, dass die WAZ Dokumente veröffentlicht hatte, die mit der Geheimhaltungsstufe „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ versehen waren. Stattdessen meldete sie eine Verletzung ihres Urheberrechts an, die das OLG Köln wie auch die Vorinstanz bestätigte.

    Die Funke-Mediengruppe versucht nun, mittels Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH zu erreichen, dass die Revision vor dem BGH zugelassen wird. Wer sich einen Alert einrichten will – das Aktenzeichen vor dem BGH ist I ZR 139/15.

    5. August 2015 16
  • : Remixer #50 David Wessel: „Ich erhalte täglich zwischen drei und fünf Strikes“ [Update]
    David Wessel aka Mashup Germany
    Remixer #50 David Wessel: „Ich erhalte täglich zwischen drei und fünf Strikes“ [Update]

    In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Anlässlich des 50. Beitrags in der Serie haben wir ein zweites Interview mit unserem allersten Interviewpartner geführt: David Wessel aka Mashup-Germany.

    David Wessel ist gebürtiger Kölner mit amerkanischem Reisepass und wohnt in Frankfurt. Unter dem Namen Mashup Germany produziert er seit einigen Jahren sehr erfolgreich Audiomashups und veröffentlicht diese kostenlos im Internet. Er unterstützt die Initiative für ein Recht auf Remix seit Beginn und war im Mai 2013 auch der erste Interviewpartner in dieser Serie, sprach dabei vom „größten Generationenkonflikt seit der 68er-Bewegung“. Wie rechtlich prekär sein Schaffen ist, wurde aber gerade kürzlich erst wieder deutlich, als Soundcloud seinen Account wegen multipler Urheberrechtsverletzung gesperrt hat.

    Lieber David, Du kämpfst gerade mit Soundcloud – was ist passiert…

    Mein Soundcloud Account „MashupGermany“ wurde gesperrt, nachdem er seinen dritten sogenannten „Strike“ wegen Verstöße gegen das Urheberrecht erhalten hat. Überlichweise wird ein solcher Account nach sieben Tagen gelöscht. Mein Account ist immer noch online, allerdings kann ich ihn nicht mehr aktiv verwenden und erhalte täglich zwischen drei und fünf weiterer Strikes. In den Jahren zuvor wurde ich in Ruhe gelassen.

    …und was ist das Problem?

    Wie man der Presse entnehmen kann, ist Soundcloud derzeit erheblichen Druck seitens der Major Labels ausgesetzt, und die Verschärfung ihrer Take-Down-Policy, bzw. dessen strikte Anwendung, könnte das Result dessen sein. Vielleicht wurde aber auch nur der Content-Erkennungsalgorithmus verbessert oder die Umstellung meines Accounts auf das hypeddit-System, bei dem der User einen Kommentar zum Track hinterlassen muss, bevor er diesen herunterladen kann, könnte schlafende Geister geweckt haben. Das sind aber alles nur Spekulationen.

    Hast Du versucht, mit den Labels Kontakt aufzunehmen? Wie war deren Reaktion?

    Ich habe mit der Copyrightabteilung der Sony gesprochen. Diese haben sehr verständnisvoll reagiert, leider sind aber auch ihnen die Hände gebunden. Die Strikes kamen von der IFPI, die die Sony weltweit bei der Durchsetzung ihres Urheber- und Leistungsschutzanrechts vertritt.

    Einer der Strikes war wegen „Wadde Funk Da“, eine Produktion, die ich für Brainpool und meinen Besuch bei TV Total produziert hatte. Leider galten die erworbenen Rechte nur im Rahmen der Sendung und nicht etwa für den Stream auf Soundcloud. Ein weiterer Strike galt meinem „REBOOT:SUMMER“ DJ Mix, der über 90 Minuten lang ist. Leider konnte mir weder Soundcloud noch Sony den beanstandeten Content nennen, so dass ich gar keine Möglichkeit habe, diesen und den dritten Strike von der Universal Music Group auf den „UPPERS & DOWNERS“ Mashup Mix, clearen zu können.

    Wenn Dein Account geschlossen werden sollte, hast Du dann schon Pläne und Ideen für eine Alternative?

    Aktuell verfolge ich verschiedene Ansätze, wie ich meine Mashups künftig präsentieren werde. Dies beinhaltet allerdings auch eine Variante, die vollständig auf Downloads verzichtet. Das fände ich sehr schade, aber die aktuelle Situation lässt bald nichts anderes mehr zu.

    Du hast mittlerweile über 250.000 Facebook-Fans, das sind eigentlich Popstar-Dimensionen. Im Radio werden Deine Mashups aber kaum gespielt – gibt es da eigentlich Anfragen von Radiosendern?

    Meine Mashups laufen regelmäßig bei fast allen deutschen Sendern. Bei 1Live begleite ich das Programm beispielsweise seit ca. einem Jahr regelmäßig mit neuen Mixen und Mashups beispielsweise für Rock am Ring oder die 1Live Krone. In die Tagesrotation schaffen es Mashups allerdings äußerst selten, was primär an der ungeklärten rechtlichen Situation liegt.

    Deswegen haben wir auch vor ca. zwei Jahren den online Mashup Radiokanal bei Iloveradio.de gestartet, den ich musikalisch gestalte und auf dem die besten Mashups aus aller Welt 24/7 laufen. Vor gut einem Jahr haben wir zudem die deutschen Mashup-Charts gestartet, um insbesondere Newcomer der Szene zu fördern.

    Schon vor langer Zeit hast Du Dich wie viele andere Mashup-Künstler für ein „Recht auf Remix“ ausgesprochen. Es gibt aber kaum Mainstream-Künstler, die sich auch dazu äußern (wollen) – woran liegt das?

    Weil der Leidensdruck nicht hoch genug ist und aus Angst vor Repression. Wer sich erhebt, um zu sprechen macht sich sich sichtbar und vergrößert seine potentielle Angriffsfläche. Davor schrecken viele, insbesondere bekanntere Künstler, zurück. Zudem wechseln viele der Besagten früher oder später in das Segment der monetisierbaren Eigenproduktion.

    Wie geht es allgemein bei Dir weiter?

    Gerade konnte ich mich in Schweden eine Woche lang von den vergangenen Festivalwochen erholen. Ich saß viel im Flieger und wurde häufig mit Farbe oder Wasser beworfen. Jetzt stehen noch einige Festivals an und dann möchte ich mich, bevor im Herbst die nächste Clubtour startet, wieder auf die Produktion konzentrieren. In den nächsten Monaten stehen dann auch die „Deep Exception – Vol.3“, ein DeepHouse-Mashup-Set, sowie das Mashup zur „1Live Krone 2015“ an. Es bleibt also spannend.

    [Update, 30.07., 23:20]
    Inzwischen wurde der Soundcloud-Account von Mashup Germany mit über 150.000 Followern gesperrt.
    [/Update]

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlenderin im online Remix-Museum einlädt.

    24. Juli 2015 6
  • : Argumentationsfiguren des Urheberrechts-Extremismus
    Von "Tragedy of the Commons" zu "Tragedy of the Anti-Commons"
    Argumentationsfiguren des Urheberrechts-Extremismus

    Vor kurzem durfte ich anlässlich der Diskussion um mögliche Einschränkungen der Panoramafreiheit im Urheberrecht einen Gastbeitrag im Feuilleton der Süddeutschen Zeitung wider den „Urheberrechts-Extremismus“ beisteuern. Mein Argument war dabei, dass die Vorschläge im Bereich Panoramafreiheit nur „exemplarisch für den Urheberrechts-Extremismus [stehen], der besonders die europäische Rechtslage prägt“. Der Begriff des „Urheberrechts-Extremismus“ hat in der Folge einiges an Kritik erfahren, unter anderem in einer Replik in der Süddeutschen Zeitung von Jonathan Beck, Leiter des Verlagsbereichs Literatur, Sachbuch, Wissenschaft des Verlags C.H. Beck, der mir diesbezüglich vorwirft „in Varoufakis-Manier“ zu argumentieren.

    Ich glaube dennoch, dass der Begriff des Urheberrechts-Extremismus ziemlich genau einen der Gründe beschreibt, warum selbst moderate Reformen des Urheberrechts so schwer zu realisieren sind.

    Das Spektrum in der Urheberrechtsdebatte reicht von Abolitionismus – also der Forderung nach einer Abschaffung des Urheberrechts – auf der einen bis zu Urheberrechts-Extremismus auf der anderen Seite. Abolitionistische Positionen sind in der Debatte kaum vorhanden. In Deutschland haben zwar AutorInnen wie Joost Smiers und Marieke van Schijndel mit ihrem Buch „Kein Copyright“ und Michael Seemann mit einem Gastbeitrag bei Spiegel Online kurzfristig Aufmerksamkeit erregt, aber kaum Spuren hinterlassen. Im wissenschaftlichen Diskurs gibt es mit libertären ForscherInnen wie Michele Boldrin, David Levine und anderen zwar ebenfalls Verfechter einer Totalabschaffung, sie sind allerdings auch bestenfalls eine Randerscheinung.

    Urheberrechtsextremismus hingegen ist eine im Mainstream häufige und kaum als solche identifizierte Diskursposition. Solange aber Urheberrechts-Extremismus nicht als solcher erkannt und ihm diskursiv begegnet wird, sind moderate, auf Interessensausgleich und Lebbarkeit im Alltag hin orientierte Urheberrechtsreformen unwahrscheinlich. Im folgenden deshalb ein Versuch, die drei zentralen urheberrechts-extremistischen Argumentationsfiguren im europäischen Urheberrechtsdiskurs zu identifizieren:

    (1) Mehr Schutz ist immer besser

    Jede Stärkung von Urheberrechten, sei es durch längere Schutzfristen oder durch Ausweitung des Schutzbereiches (z. B. neue Leistungsschutzrechte) wird ausschließlich positiv gesehen. Urheberrecht kann demnach nicht „zu stark“ sein und jede Einschränkung des Schutzniveaus (z. B. durch neue oder erweiterte Schrankenregelungen) wird abgelehnt bzw. als prinzipieller Angriff auf das Urheberrecht gewertet.

    Eine derartige Position verkennt aber, dass es nicht nur zu wenig Schutz – häufig und oft fragwürdig als „Tragedy of the Commons“, Tragik der Allmende beschrieben –, sondern auch zu viel Schutz geben kann. Der US-Urheberrechtsforscher Michael Heller spricht in diesem Zusammenhang von „Anti-Commons“ oder „Gridlock“, der aus zu weitreichenden und verteilt gehaltenen Rechtspositionen resultiert. Fehlen bei der Tragedy of the Commons Anreize zu produzieren und kommt es deshalb zu Unterversorgung und ‑nutzung, führt die Tragedy of the Anti-Commons aus anderen Gründen – zu komplizierte und damit teure Rechteklärung – zu denselben negativen Ergebnissen. Ein Beispiel für Anti-Commons-Probleme sind Mashups, Klangcollagen aus einer größeren Zahl vorhandener Songs, die sich zwar wachsender Beliebtheit in sozialen Netzwerken erfreuen – David Wessel aka Mashup Germany verfügt über mehr als 250.000 Facebook-Fans –, aber mangels praktikabler Rechteklärung weder im Radio gespielt noch verkauft werden dürfen. Selbst die bloße nicht-profitorientierte Veröffentlichung ist entweder mit Abmahngefahr verbunden oder nur bis auf Widerruf durch Plattformbetreiber wie Soundcloud möglich. Übermäßig weitreichende Urheber- und Leistungsschutzrechte führen so dazu, dass eine ganze Kunstform marginalisiert wird.

    Der Zusammenhang zwischen Schutzniveau und positiven Effekten für kreative Neuschöpfung und Werksnutzung ist demnach ein umgedreht U‑förmiger, wie obige Abbildung schematisch illustrieren soll. Extrempositionen an beiden Enden ist gemein, dass sie diesen U‑förmigen Zusammenhang abstreiten und stattdessen für Abschaffung bzw. maximal umfassenden Schutz eintreten.

    (2) Kein Reformbedarf trotz Digitalisierung und Internet

    Wer die Antworten vor allem von Rechteverwertern auf die Fragen der öffentlichen EU-Konsultation zum Urheberrecht liest, könnte glauben, wir lebten in der besten aller Urheberrechtswelten. Abgesehen von stärkerer Verfolgung von Piraterie sehen sie an keinem einzigen Punkt Reformbedarf im Urheberrecht, Rechteklärung im Einzelfall bzw. über Verwertungsgesellschaften reiche völlig aus.

    Wer sich hingegen mit offenen Augen durchs Netz bewegt, der/die kommt gar nicht umhin zu beobachten, dass an allen Ecken und Enden Konflikte mit dem Urheberrecht drohen. War das Urheberrecht vor dem Internet eine Spezialmaterie vor allem für professionell Kunst- und Kulturschaffende, sind heute alltägliche Nutzungshandlungen der breiten Masse der Bevölkerung wie das Teilen von Handy-Videos urheberrechtlich relevant – von neuen kreativen Nutzungsformen wie Remix, Mashup oder Memes oder dem Problem der von Land zu Land unterschiedlich implementierten Schrankenbestimmungen in einem digitalen europäischen Binnenmarkt ganz zu schweigen.

    Hinzu kommen technologiebedingte Verschiebungen in der Balance zwischen verschiedenen Interessensgruppen. Ist der Verleih gedruckter Bücher urheberrechtlich problemlos möglich, fehlen vergleichbare Rechte für den Bereich des E‑Book-Verleihs; stattdessen kämpfen Bibliotheken mit technologischen Kopierschutzsystemen (Digitales Rechtemanagement, DRM) und Verlagsverträgen, die selbst bestehende Schrankenregelungen im Urheberrecht auszuhebeln versuchen. Wenn hier nicht nachjustiert wird, könnte das technologische Potential für einfacheren Zugang durch (urheber-)rechtliche Einschränkungen ungenutzt bleiben, ja bisweilen die Nutzung digitaler schwieriger als jene gedruckter Werke sein.

    (3) Wer gegen restriktives Urheberrecht ist, hilft nur Google, Facebook & Co

    Während die ersten beiden Argumentationsfiguren eine Art inhaltliche Positionsbestimmung darstellen, ist die dritte Argumentationsfigur reaktiver Natur und soll Urheberrechtskritik desavouieren. Im Kern wird behauptet, jede Senkung des urheberrechtlichen Schutzniveaus würde ausschließlich den Profiten neuer Plattformen wie Google, Facebook oder Amazon auf Kosten der UrheberInnen dienen. In dieser Pauschalität und Unbedingtheit ist diese Behauptung jedoch unhaltbar.

    Tatsächlich ist es vielmehr so, dass es gerade die vielkritisierten großen Plattformbetreiber sind, die vom urheberrechtlichen Status quo profitieren. Sie verfügen über die Ressourcen und Marktstellung, um Rechte zu klären und Rechtsunsicherheit auszuhalten. Mit seinem Content-ID-Verfahren hat es Google bei seinem Dienst YouTube sogar geschafft, aus der Schwierigkeit Rechte zu klären ein Geschäftsmodell zu bauen und gleichzeitig Markteintrittsbarrieren zu errichten. Im Ergebnis ist dadurch gerade die Mehrheit weniger prominenter Kunstschaffender in einer schlechten (Verhandlungs-)Position, wie kürzlich erst der Streit zwischen Zoë Keating und YouTube gezeigt hat. Weniger Bewilligungskultur, d. h. Rechteklärung im Einzelfall, und mehr pauschale Rechteklärung über Verwertungsgesellschaften, wie es beispielsweise bei Radionutzung der Fall ist, würden hier für mehr Anbietervielfalt und Plattformwettbewerb sorgen.

    Die Auswirkungen konkreter Reformideen, wie neue Schranken (z. B. für Remix) oder ein einheitliches EU-Urheberrecht, auf die Verteilung von Einkommen lassen sich a priori nicht bemessen und hängen stark von konkreter Ausgestaltung ab (z. B. durch Kombination von Schranken mit Pauschalvergütungen). Ganz abgesehen davon, dass die Folgen für die Einkommen noch einmal stark von Verträgen zwischen Kreativen und Verwertern abhängen, wie das Beispiel der jüngst geleakten Verträge zu Lasten der Kunstschaffenden zwischen Sony und Spotify belegt.

    Fazit

    Die Penetranz und Akzeptanz urheberrechts-extremistischer Argumentationsfiguren im aktuellen Urheberrechtsdiskurs ist einer der Gründe dafür, dass jede auch noch so moderate Anpassung des Urheberrechts an die Anforderungen einer digitalen Gesellschaft unendlich schwer fällt. Es ist deshalb an der Zeit, diese Positionen als Extrempositionen zu erkennen und zu benennen.

    Denn stünde außer Streit, dass es auch zuviel an urheberrechtlichem Schutz geben kann bzw. in manchen Bereichen längst gibt, dass mit dem Internet Reformbedarf jenseits stärkerer Rechtsdurchsetzung einhergeht und dass nicht jede Kritik am Urheberrecht nur Interessen großer Plattformbetreiber dient, dann ginge es weniger um das „ob“, sondern mehr um das „wie“ der anstehenden Urheberrechtsreform.

    22. Juli 2015 22
  • : Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung – aber nur, wenn der Urheber dem Originalvideo zugestimmt hat
    Wegen eines Werbevideos für Wasserfilter hat der Framing-Streit angefangen. Symbolbild <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en">CC BY-SA 3.0</a> via wikimedia/<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:HydrAid%C2%AE_BioSand_Water_Filter.jpg">TripleQuest</a>
    Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung – aber nur, wenn der Urheber dem Originalvideo zugestimmt hat

    Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Webseitenbetreiber keine Urheberrechte verletzt, „wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des ‚Framing’ in seine eigene Internetseite einbindet.“

    Das heißt im Beispiel: Wir betten auf netzpolitik.org ein Youtube-Video ein, das vom Urheber selbst hochgeladen wurde. Dabei liegt das Video jedoch nicht auf unserem Server, sondern ist nur in dem Artikel verlinkt und in einen Rahmen, den „Frame“ eingebettet. Der Betrachter sieht sich Youtube quasi über unsere Seite an. Wenn das eingebettete Video nun urheberrechtlich geschützt ist, ist die Frage, ob wir in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung begehen würden. Der BGH sagt nein.

    Der aktuell verhandelte Fall bezog sich auf die Klage eines Wasserfilterherstellers. Ein Werbevideo des Herstellers mit dem schönen Titel „Die Realität“, das auf Youtube verfügbar war, wurde auf der Webseite eines Konkurrenzherstellers verlinkt. Die Klägerin wollte das unterbinden und sah eine Urheberrechtsverletzung. Das Einbinden des Videoframes geschah bereits im Sommer 2010, der Fall ging zunächst an das Landgericht in München, dann ans Oberlandesgericht, an den BGH, wurde von dort zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gegeben und kehrte nun wieder zum BGH zurück. Der lange Weg liegt daran, dass sich die Vorinstanzen nicht einigen konnten.

    Der EuGH entschied zuletzt im Oktober 2014, dass Framing laut europäischem Urheberrecht keine Urheberrechtsverletzung sei, da es keine „öffentliche Wiedergabe“ darstelle:

    Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

    Der BGH hat sich dem angeschlossen, beendet ist der Fall damit aber noch nicht. Denn die Klägerin behauptet, das Video nicht selbst ins Netz gestellt oder ihre Erlaubnis dazu gegeben zu haben, was die Rechtslage wiederum ändern könnte. Ob das im aktuellen Fall zutrifft, ist noch nicht geklärt, das muss nun aber das Oberlandesgericht München klären. Das ist ein Problem für alle, die Videoframes einbinden wollen. Sicher sind nur Fälle, in denen die Urheberrechtslage klar gekennzeichnet ist und das Video eindeutig vom Urheber ins Netz gestellt wurde.

    Was der EuGH dazu sagt, wenn der Urheber bestreitet, das Video hochgeladen oder seine Einstimmung dazu gegeben zu haben, wird sich in Kürze in einem ähnlichen Fall zeigen. Vor allem wird dann auch geklärt werden müssen, ob wirklich derjenige, der das Video per Frame einbindet, zur Verantwortung gezogen werden kann oder nicht, wie es naheliegt, ersteinmal derjenige, der das Video ohne Einwilligung veröffentlicht hat.

    10. Juli 2015 3
  • : Reda-Report zu EU-Urheberrecht angenommen: Keine Einschränkung von Panoramafreiheit, keine Mehrheit für LSR
    Julia Reda bei <a href="http://europarltv.europa.eu/de/player.aspx?pid=53596681-b710-4663-9bf9-a4c300f06564">Europarl TV</a>.
    Reda-Report zu EU-Urheberrecht angenommen: Keine Einschränkung von Panoramafreiheit, keine Mehrheit für LSR

    Mit 445 Ja- bei 65 Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen wurde heute eine Kompromissversion des Berichts der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda (Piraten, Mitglied der Grünen Fraktion) zum EU-Urheberrecht verabschiedet. Trotz bereits großer Mehrheit im Rechtsausschuss gab es im Vorfeld der Abstimmung noch einmal Diskussionen, einmal zum Thema Einschränkung der Panoramafreiheit (siehe dazu auch meinen Gastbeitrag in der gestrigen SZ) und andererseits, weil noch über einen Last-Minute-Änderungsantrag die Prüfung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger gefordert wurde.

    In beiden Fällen gibt es jetzt Entwarnung. Bei der Panoramafreiheit zeichnete sich schon in den letzten Tagen ab, dass die Mehrheit für den Vorschlag des französischen Abgeordneten Cavada im Rechtsausschuss keinen Bestand haben dürfte; zu stark waren die Proteste, u.a. von deutsche WikipedianerInnen. Hinzu kommt, dass die Mehrheit für Cavadas Vorschlag im Rechtausschuss gar nicht so geplant gewesen sein dürfte, wie Oettinger via Twitter verkündete:

    Schließlich sprachen sich nur 40 Abgeordnete für den Cavada-Vorschlag aus. Ebenfalls eindeutig war die Abfuhr für den Versuch, mittels Änderungsantrag doch noch die Prüfung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in den Bericht zu kriegen, eine Mehrheit von 379 Abgeordneten sprach sich dagegen aus. Im übrigen kann ich deshalb auf die Analyse des Reports nach der Abstimmung im Rechtsausschuss verweisen.

    Zusammengenommen zeichnet sich an Hand der Abstimmung über den Reda-Report zumindest im EU-Parlament eine große Mehrheit für zumindest moderate, aber doch Reformen des EU-Urheberrechts ab.

    9. Juli 2015 5
  • : Urheberrecht – Hintergründe, Monopolrechte, Remixe, DRM, alternative Ansätze
    Urheberrecht – Hintergründe, Monopolrechte, Remixe, DRM, alternative Ansätze

    Von European Digital Rights gibt es jetzt eine deutschsprachige Übersetzung der EDRi-Broschüre Nummer 7, „Copyright – challenges of the digital era“: von „Urheberrecht – Herausforderungen des digitalen Zeitalters“. In der 25-seitigen Broschüre geht es um Hintergründe, Monopolrechte, Remixe, DRM, alternative Ansätze.

    In den vergangenen zwölf Jahren gab es in der Europäischen Union wiederholt Diskussionen darüber, wie kreatives Schaffen in einem digitalen Umfeld gefördert, weiterentwickelt und geschützt werden kann. Bislang haben sich die Diskussionen auf die Durchsetzung bereits existierender Rechtsvorschriften konzentriert und darauf, in welchem Maße Internetanbieter ihre Kunden überwachen und sogar bestrafen sollten. Trotz aller Bemühungen scheinen Urheberrechte in der Europäischen Union noch immer nicht respektiert zu werden. „Die Bürger hören immer öfter das Wort Urheberrecht und hassen das, was dahinter steckt,“ erklärte EU-Kommissarin Neelie Kroes. In einer Situation, in der jeder nur verliert, ist eine politische Reaktion dringend erforderlich. Diese Broschüre befasst sich mit den Ursachen für die tiefe Kluft, die sich zwischen den Bürgern und dem Gesetz aufgetan hat.

    Herunterladen, verstehen, weitererzählen.

    1. Juli 2015 4
  • : Bundestag erklärt: Die geplante Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften
    Bundestag erklärt: Die geplante Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften

    Das Referat PE 3 „Analyse, Prioritätensetzung und Beratung in EU-Angelegenheiten“ im Deutschen Bundestag erklärt in einem sechsseitigem Schreiben an Bundestagsabgeordnete „Die geplante Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften“. (PDF)

    Zusammenfassung:

    – Im Rahmen ihrer am 6. Mai 2015 präsentierten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa will die Europäische Kommission (KOM) noch vor Ende 2015 Legislativvorschläge zur Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften vorlegen. Ziel der KOM ist es, die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern und den Nutzern EU-weit einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen.
    – Der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments (EP) hat am 16. Juni 2015 einen Initiativbericht zur Reform des EU-Urheberrechts angenommen. Der Entwurf war von der deutschen Berichterstatterin Julia Reda (GRÜNE/EFA) erarbeitet worden. Die Abstimmung im Plenum ist für den 9. Juli 2015 geplant.
    – Die Notwendigkeit einer Anpassung des Urheberrechts an die digitale Entwicklung wurde auch seitens der Bundesregierung in einem gemeinsamen Schreiben der Minister Gabriel, de Maizière, Maas und Dobrindt an die KOM vom 13. November 2014 zur Digitalisierung in Europa thematisiert. Darüber hinaus wurde am 31. März 2015 im Rahmen des deutsch-französischen Ministerrates eine gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht unterzeichnet. Darin wird bekräftigt, man wolle die von der KOM initiierte Modernisierung des Urheberrechts aktiv und konstruktiv begleiten.

    1. Juli 2015
  • : Deutschsprachige Wikipedianer mobilisieren für Panoramafreiheit im EU-Urheberrecht
    Eiffelturm bei Tag (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:845-Paris.jpg">Foto</a>: Patrick Verdier)
    Deutschsprachige Wikipedianer mobilisieren für Panoramafreiheit im EU-Urheberrecht

    Die Kompromissfassung des mit großer Mehrheit im Rechtsausschuss des EU-Parlaments angenommenen Berichts zum EU-Urheberrecht weist in vielen Punkten in die richtige Richtung und würde, sofern der Gesetzgebungsprozess diesen Leitlinien folgt, fast durchgehend zur Versöhnung von Urheberrecht und Internet beitragen. Der einzige Punkt, in dem der Bericht derzeit eine deutliche Verschlechterung des status quo bedeuten würde, ist jener der Panoramafreiheit.

    In der im Rechtsausschuss beschlossenen Fassung heißt es dazu:

    the commercial use of photographs, video footage or other images of works which are permanently located in physical public places should always be subject to prior authorisation from the authors or any proxy acting for them

    Heute ist es in vielen Ländern der EU, darunter auch Deutschland, geltendes Recht, dass Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum wie Gebäuden und Kunstwerken erstellt, verwendet und verbreitet werden dürfen ohne irgendwelche Rechte zu klären. Dies ist allerdings keineswegs selbstverständlich.

    Kein Eiffelturm in der Wikipedia?

    In Frankreich gibt es beispielsweise keine Panoramafreiheit, weshalb das Verbreiten von Fotos des bei Nacht beleuchteten Eiffelturms im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann – zumindest, wenn sich die Veröffentlichung auch an eine französische Öffentlichkeit richtet. Denn die Betreibergesellschaft „SETE – illuminations Pierre Bideau“ beansprucht das Urheberrecht für nächtliche Aufnahmen, in denen der bestrahlte Eiffelturm als Hauptobjekt zu sehen ist.

    Auch in der Wikipedia finden sich demnach zwar eine ganze Reihe von Eiffelturmbildern, vom Eiffelturm bei Nacht jedoch nur sehr alte Fotos oder Detailaufnahmen. Sollte die Formulierung des Berichtentwurfs letztlich auch in europäisches Urheberrecht gegossen werden, könnte damit eine ähnlich restriktive Regelung von Panoramafreiheit auch im Rest Europas die Folge sein. Selbst wenn Panoramafreiheit für nicht-kommerzielle Zwecke wie private Urlaubsfotos unangetastet bleibt, wären die Konsequenzen weitreichend: das Teilen privater Bilder und Videos auf kommerziellen Plattformen wie Facebook und YouTube wäre damit schwer vereinbar und eben auch offene Projekte wie Wikipedia, deren Lizenz kommerzielle Nutzung erlaubt, blieben außen vor.

    Offener Brief an die Mitglieder des EU-Parlaments

    Kein Wunder, dass sich gerade unter Wikipedianern Widerstand gegen diese Verschärfungspläne regt. In der „Initiative für die Panoramafreiheit“ warnen deutschsprachige Wikipedianer, dass „[e]ine Gesetzesinitiative des Europäischen Parlaments zigtausende von Bildern auf Wikipedia in Gefahr [bringt]“ – technisch gesehen ist das das etwas voreilig, der Bericht ist noch keine Gesetzesinitiative, sondern nur eine quasi offizielle Stellungnahme des Parlaments; die Bedrohung ist aber durchaus real, weil zumindest bislang eine Mehrheit im Europaparlament hinter der problematischen Formulierung zu stehen scheint.

    In einem Entwurf für einen offenen Brief an die Mitglieder des Europäischen Parlaments heißt es dementsprechend:

    Sollte dieser Bericht in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung samt der darin vorgeschlagenen Abschaffung der in einigen Mitgliedstaaten geltenden Panoramafreiheit angenommen werden und damit in die geplante Urheberrechtsreform einfließen, wäre es uns nicht mehr möglich, Fotos aus dem öffentlichen Raum unter freien Lizenzen zu veröffentlichen. Wir, Autorinnen und Autoren der deutschsprachigen Wikipedia, ersuchen Sie daher, sich jeder Initiative zu widersetzen, die die Panoramafreiheit einschränkt. Wir bitten Sie vielmehr dringlich, sich dafür einzusetzen, dass Abbildungen von Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden – zum Beispiel Gebäude oder Statuen –, auch für kommerzielle Zwecke in der gesamten Europäischen Union nicht der Zustimmung der Rechteinhaber bedürfen.

    Binnen weniger Stunden haben bereits über 700 Wikipedianerinnen und Wikipedianer den Brief unterzeichnet. Vielleicht hilft ja deren Protest, die problematische Formulierung im Rahmen der finalen Abstimmung des Berichts im Plenum des EU-Parlaments am 9. Juli 2015 noch zu kippen. Jedenfalls sind Wikipedianer keineswegs die einzigen Betroffenen, in einem Interview mit derstandard.at verweist Berichtsautorin Julia Reda auch noch auf „Dokumentarfilmer, Journalisten oder Fotografen, die künftig immer an Urheberrechte von Architekten und Bildhauern denken müssten.“

    24. Juni 2015 23
  • : The Good, the Bad and the Ugly: Kompromisse beim Reda-Report zum EU-Urheberrecht, aber die Richtung stimmt
    The Good, the Bad and the Ugly: Kompromisse beim Reda-Report zum EU-Urheberrecht, aber die Richtung stimmt

    EP-LogoAls die deutsche Piratenabgeordnete im EU-Parlament Julia Reda Anfang des Jahres ihren Entwurf für die offizielle Evaluation des EU-Parlaments der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) vorgelegt hatte war klar, dass dieser bis zur Beschlussfassung im Plenum (terminisiert für Anfang Juli 2015) noch in vielen Punkten abgeändert werden würde. Die über 500 in der Folge eingebrachten Änderungsanträge nährten dann auch Zweifel daran, dass überhaupt etwas von Redas Reformideen überleben würde.

    Die heutige Behandlung der Änderungsanträge im zuständigen (Rechts-)Ausschuss führten so auch zu einer Reihe von Kompromissen und einigen klaren Verschlechterungen im Vergleich zur Entwurfsfassung. Aber selbst in der jetzt vorliegenden Kompromissversion, die aller Voraussicht nach auch im Juli im Plenum eine Mehrheit finden wird, gehen Tenor und Vorschläge des Berichts ganz klar in die richtige Richtung: das EU-Urheberrecht ist nicht mehr zeitgemäß, es muss reformiert und dabei (insbesondere im Bereich der Ausnahme- und Schrankenregelungen) stärker harmonisiert werden.

    Im einzelnen finden sich an vielen Stellen Abschwächungen und schwammigere Formulierungen, der Geist der Vorlage blieb aber in den meisten Fällen erhalten. Im folgenden deshalb keine erschöpfende Analyse der Änderungen sondern vor allem jene Punkte, wo es Verbesserungen („The Good“) bzw. starke Abschwächungen von Redas Entwurf („The Bad“) oder sogar Verschlechterungen zum derzeitigen Urheberrecht („The Ugly“) geben würde.

    The Good

    • Klares Bekenntnis zum Reformbedarf: Wie die EU-Konsultation zum Urheberrecht gezeigt hat, lassen sich die Stakeholder in der europäischen Urheberrechtsdebatte grob in zwei Lager teilen. Während die einen, vor allem Rechteinhaber und Verwertungsgeseellschaften, mit dem Status quo zufrieden sind und Änderungen ablehnen, sehen Endnutzer und institutionelle Nutzer wie Universitäten, Bibliotheken und Archive dringenden Reformenbedarf. Der Reda-Report schlägt sich in dieser ganz entscheidenden Grundsatzfrage weiterhin, wenn auch weniger klar, auf die Seite der Reformbefürworter:

      notes that cross-border access to the diversity of uses that technological progress offers to consumers may require evidence- based improvements to the current legal framework to further develop the legal offer of diversified cultural and creative content on-line, to allow access to European cultural diversity

    • Problematisierung von Machtungleichgewichten auf Urheberrechtsmärkten: An diesem Punkt wurde Redas ursprüngliche Formulierung sogar noch etwas geschärft und die Forderung nach einem Urhebervertragsrecht, das die Verhandlungsposition von Kunstschaffenden gegenüber Verwertern verbessern soll, gestärkt. So heißt es in der Kompromissversion (kursive Teil wurde ergänzt):

      calls for improvements to the contractual position of authors and performers in relation to other rightholders and intermediaries, notably by considering a reasonable period for the use of rights transferred by authors to third parties, after which those rights would lapse, as contractual exchanges may be marked by an imbalance of power

    • Deutliche Ablehnung von Geoblocking: In der Ablehnung von Geoblocking sind sich EU-Parlament und zuständiger Kommissionsvizepräsident Ansip offensichtlich einig. So haben es in diesem Punkt besonders deutliche Formulierungen in den Bericht geschafft wie die folgende:

      Recalls that consumers are too often denied access to certain content services on geographical grounds, which runs counter to the objective of Directive 2001/29/EC of implementing the four freedoms of the internal market; urges the Commission, therefore, to propose adequate solutions for better cross-border accessibility of services and copyright content for consumers

    • Anerkennung der Bedeutung von gemeinfreien Werken („Public Domain“): Der Bericht spricht sich nicht nur dafür aus, dass eine bloße Digitalisierung von gemeinfreien Werken keine neuen Urheberrechte begründen kann, sondern fordert die Kommission auf zu prüfen, inwieweit Werke auch vor Ablauf der Schutzfreisten von den Rechteinhabern in die Public Domain übergeben werden können.
    • Ausdehnung der Bildungsschranke: wenn es nach dem Willen des EU-Parlaments geht, knüpfen Ausnahmen zu Gunsten des Bildungsbereichs nicht mehr nur an Institutionen wie Schulen und Universitäten an, sondern ganz allgemein an Bildungspraktiken:

      Calls for an exception for research and education purposes, which should cover not only educational establishments, but accredited educational or research activities, including online and cross-border activities, linked to an educational establishment or institution recognised by the competent authorities or legislation or within the purview of an educational programme

    • Stärkung der urheberrechtlichen Stellung von Bibliotheken: auch die Kompromissfassung des Berichts fordert mehr Rechte für Bibliotheken und in einem neuen Zusatz wird sogar die Kommission aufgefordert die Einführung einer eigenen Bibliotheksschranke zu prüfen:

      Calls upon the Commission to assess the adoption of an exception allowing libraries to digitalise content for the purposes of consultation, cataloguing and archiving

    • Anerkennung der Bedeutung von transformativen Nutzungsformen: Der Bericht spricht sich tendenziell dafür aus, neue digitale Nutzungsweisen – unter expliziter Nennung von „transformative uses“ – gegen Vergütung zu ermöglichen.

    Hinzu kommen begrüßenswerte Formulierungen, die sich für eine Stärkung der Privatkopieschranke angesichts von Kopierschutztechnologien aussprechen.

    The Bad

    Vor allem besonders weitreichende und innovative Ansätze haben es nicht in die Kompromissfassung des Berichts geschafft.

    • Keine offene Schranke: Der Vorschlag, in einen harmonisierten Schrankenkatalog eine offene Schranke nach Vorbild des US-Fair-Use einzubauen, ist den Kompromissen zum Opfer gefallen.
    • Keine Ausdehnung des Zitatrechts: Auch der zweite Vorschlag, um mehr Remixkultur zu ermöglichen – nämlich durch eine Flexibilisierung des Zitatrechts – wurde bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Allerdings ist unter dem Titel des Zitatrechts bereits jetzt auf nationaler Ebene einiges möglich, wie der jüngste Entwurf für eine Urheberrechtsnovelle in Österreich zeigt.
    • Windelweiches Wording zur Harmonisierung von Urheberrechtsschranken: Anstelle der klaren Forderung, Ausnahmen und urheberrechtliche Schranken analog zu Schutzrechten verpflichtend zu machen („make mandatory“) und europaweit zu vereinheitlichen, finden sich in der Kompromissversion nur sehr vorsichtige Aufforderungen an die Kommission, die Einführung von Mindeststandards zu prüfen. In beiden Fällen wird jetzt außerdem auf die Wichtigkeit von „kultureller Vielfalt“ hingewiesen – als ob ein uneinheitlicher und unübersichtlicher Schrankenkatalog einen Beitrag zu kultureller Vielfalt leisten würde. Wenn, dann ist das Gegenteil der Fall.
    • Fragwürdige Position zu Text- und Data-Mining: Eigentlich ist ungeklärt, ob Text- und Datamining überhaupt Urheberrechte tangieren bzw. ob sich Text- und Data-Mining urheberrechtlich wirksam untersagen lässt. Im Bericht findet sich jetzt die Forderung nach einer Text- und Data-Mining-Schranke für den Forschungsbereich. Das sehe ich doppelt kritisch: einerseits würde durch eine Einführung einer solchen Schranke Text- und Data-Mining zu einer urheberrechtlichen Angelegenheit und andererseits ist eine Schranke nur für Forschungszwecke dann viel zu eng gefasst.

    Ebenfalls unerfreulich ist, dass es keine Klarstellung zur Freiheit von Verlinkungen im Bericht mehr gibt – allerdings ist diese ohnehin durch die aktuelle EuGH-Judikatur relativ gut geschützt. Im Bereich der Schutzfristen spricht sich der Kompromissbericht zumindest gegen eine (noch) weitere Ausdehnung aus. Von einer notwendigen Verkürzung von Schutzfristen ist jedoch keine Rede mehr.

    The Ugly

    Eine substantielle Verschlechterung im Vergleich mit der derzeitigen urheberrechtlichen Situation würde eigentlich nur ein Punkt in der heute beschlossenen Berichtsfassung bedeuten:

    • Panoramafreiheit: derzeit ist Panoramafreiheit – also das Recht Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum wie Gebäuden und Kunstwerken zu erstellen und zu verbreiten – unterschiedlich geregelt. Während es in manchen Ländern wie Deutschland weitreichende Panoramafreiheit gibt, gibt es sie in anderen Ländern wie Belgien oder Niederlanden de facto gar nicht. In diesem Punkt wurde ein Amendement angenommen, das das Problem fehlender Panoramafreiheit verallgemeinern und verschärfen würde:

      the commercial use of photographs, video footage or other images of works which are permanently located in physical public places should always be subject to prior authorisation from the authors or any proxy acting for them

      Im Zeitalter von allgegenwärten Kamerhandys und Wikipedia eine wirklich groteske Position. Hier bleibt zu hoffen, dass an diesem Punkt noch eine Änderung im Rahmen der Plenumsabstimmung möglich ist.

    Fazit

    In einem Blogeintrag nach der Abstimmung über die Kompromissfassung spricht Julia Reda von einem „Wendepunkt in der Urheberrechtsdebatte“, weil mit ihrem Bericht eine Abkehr von Ausdehnung und Verschärfung von Urheberrechten hin zu Stärkung von Schranken und Nutzungsrechten verbunden sei. Besonders bemerkenswert ist die breite Mehrheit für diese Positionierung mit Stimmen von sämtlichen großen Fraktionen. Und wenn es Reda gelingt, jene Mehrheit, die heute ihrem Bericht zugestimmt hat, auch für die anstehenden legislativen Verfahren zusammenzuhalten, dann könnte der Reda-Report in der Tat ein solcher Wendepunkt sein. Noch ist es aber zu früh um das mit Sicherheit sagen zu können.

    16. Juni 2015 5
  • : Vorerst doch kein Leistungsschutzrecht in Österreich: Ehrenrunde bei EU-Kommission
    Pallas Athene vor dem österreichischen Parlament (<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Pallas-Athene-Parlament(%C3%96sterreich).jpeg">Foto</a>: Derschueler, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode">CC-BY-SA 3.0</a>)
    Vorerst doch kein Leistungsschutzrecht in Österreich: Ehrenrunde bei EU-Kommission

    Morgen soll die seit Jahren diskutierte und dann für zehn Tage zur Begutachtung verfügbare Urheberrechtsnovelle in Österreich als Regierungsvorlage auf den Weg gebracht werden. Kein Teil der Regierungsvorlage ist jetzt überraschenderweise das Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger. Derstandard.at berichtet unter Verweis auf die APA, dass das LSR herausgelöst und zunächst zur Notifizierung durch die EU-Kommission nach Brüssel geschickt werden soll:

    Die Gesetzespassagen zum Leistungsschutzrecht sollen auf Basis der vorliegenden Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren überarbeitet und danach vor einem Beschluss durch Regierung und Parlament zwecks Notifizierung durch die EU-Kommission nach Brüssel geschickt werden. Ein „Prozess, der einige Monate dauern wird“, hieß es gegenüber der APA. „Danach geht der innerösterreichische Prozess weiter.“ Die Notifizierung sei erforderlich, weil es sich um eine „technische Regulierung“ handle. Die EU prüft dabei, ob der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft oder für abgeleitete EU-Rechtsvorschriften schaffen kann.

    Auch in Deutschland gab es 2013 Diskussionen über eine notwendige Notifizierung des hiesigen Leistungsschutzrechts. Da das österreichische LSR im Wesentlichen dem deutschen LSR entspricht ist das Ergebnis der Notifizierung auch für dieses von großer Relevanz – ganz abgesehen von der grundlegenden Frage, ob das deutsche LSR mangels Notifizierung EU-rechtswidrig ist. In Österreich will man diesbezüglich jedenfalls offensichtlich kein Risiko eingehen.

    15. Juni 2015
  • : Widerstand wächst: Elf von 16 SPD-Landesverbänden gegen Vorratsdatenspeicherung
    Widerstand wächst: Elf von 16 SPD-Landesverbänden gegen Vorratsdatenspeicherung

    Der Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung wächst in der SPD. Die Verschiebung der 2. und 3. Lesung der Vorratsdatenspeicherung von Anfang Juli (vor der Sommerpause) in den September (nach der Sommerpause) hat vielleicht auch damit zu tun, die Entscheidung der Fraktion vom Parteikonvent zu trennen. Der kleine Parteitag der SPD findet am 20. Juni in Berlin statt. Viele Sozialdemokraten mobilisieren gegen die geplante Vorratsdatenspeicherung und rufen zur Kampfabstimmung auf.

    Bei D64 gibt es eine Übersicht, welche Parteigliederungen sich bereits mit Musteranträgen in den vergangenen Wochen gegen die geplante anlasslose Vollprotokollierung unseres Kommunikationsverhaltens ausgesprochen haben. Gleichzeitig sieht man dort, dass es in elf von 16 Landesverbänden der SPD klare Beschlüsse gegen eine Vorratsdatenspeicherung gibt. Wir wünschen der SPD-Opposition viel Erfolg, eine Mehrheit auf dem Parteikonvent gegen eine Vorratsdatenspeicherung zu bekommen, und gratulieren den 38 SPD-Bundestagsabgeordneten, die gestern in der SPD-Fraktion bereits dagegen gestimmt haben.

    Das Problem ist: Da die CDU/CSU-Fraktion einstimmig für eine Vorratsdatenspeicherung ist, braucht sie nur vier SPD-Bundestagsabgeordnete, um das Gesetz durchzubringen. Aber Aufgeben gilt nicht!

    Von D64 gibt es auch eine schöne Plakat-Serie gegen die Vorratsdatenspeicherung. Diese findet man auf Twitter (1/2/3)

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    10. Juni 2015 15
  • : Creative-Commons-Lizenzen und Verwertungsgesellschaften
    Creative Commons führt das Volk. Bild: Eugène Delacroix. Bearbeitung: Ju gatsu mikka. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en">BY-SA 3.0</a>.
    Creative-Commons-Lizenzen und Verwertungsgesellschaften

    Da die EU-Mitgliedsstaaten bis April 2016 Zeit haben, die neue EU-Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung umzusetzen, haben sich Prof. Axel Metzger und Tobias Heinemann in einer gerade erschienenen Analyse den Status Quo und die denkbaren Optionen für die Zukunft angesehen. Es geht dabei vor allem um die Vorgabe der Richtlinie, nach der Urheberinnen und Urheber zukünftig trotz Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft (VG) nicht-kommerzielle Freigaben selbst vornehmen können sollen. Hier fragt sich, ob, wie und durch wen CC-Lizenzen mit der Einschränkung „NC“ eingesetzt werden können, um nicht-kommerzielle Nutzungen zu erlauben.

    Kern der Problematik ist nach der Analyse die allumfassende Rechtewahrnehmung, die zumindest in Deutschland mit einer Mitgliedschaft bei Verwertungsgesellschaften meist einher geht. Sie lässt es in der Regel schlicht nicht zu, dass das jeweilige VG-Mitglied parallel auch eigene Lizenzen vergibt. Einzelne Werke ganz aus der VG herauszunehmen, geht aber oft ebenso wenig (siehe auch Beitrag dazu bei irights.info) Allerdings gebe es durchaus Unterschiede zwischen den verschiedenen Werkgattungen. Vor allem bei der Zweitverwertung von Texten sei vieles schon nach heutiger Ausgestaltung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) und der Wahrnehmungsverträge der VG Wort möglich, so die Autoren des Papers.

    Es wird deutlich, dass dem gegenüber gerade die GEMA (und mit ihr die GVL) besonders auf ausschließliche Wahrnehmung auch für solche Nutzungen setzt, die als nicht-kommerziell angesehen werden können und nach der EU-Richtlinie in Zukunft auch durch die GEMA-Mitglieder in Eigenregie zu erlauben sein sollen. Das Paper benennt auch die dazu von der GEMA immer wieder beschworene Gefahr des „Cherry Picking“. Gemeint ist das Szenario, dass besonders erfolgreiche und damit für die Solidargemeinschaft der GEMA-Mitglieder ertragreiche Musiktitel zukünftig durch die Mitglieder aus dem Repertoire genommen und selbst vermarktet werden.

    Erster Exkurs in eigener Sache: Wie bereits in früheren Diskussionen zwischen CC DE und GEMA immer wieder betont wurde, ist alles andere als klar, warum gerade die „Kirschen“, also die erfolgreichen Titel für eine nicht-kommerzielle Freigabe interessant sein sollten. Gerade wenn das Argument stimmen würde, dass eine solche Freigabe dem Verschenken gleichkomme, wie Vertreter der GEMA wiederholt sagten, erscheint ein Herausnehmen aus dem Repertoire wenig sinnvoll zu sein. Wer verschenkt schon gerne seine lukrativsten Stücke? Das Paper von Metzger und Heinemann bietet in diesem Zusammenhang die Erklärungsvariante der GEMA an, dass solch erfolgreiche Stücke dann als kostenlose Zugpferde für Konzertpromotion, Merchandise und ähnliche angedockte Einnahmen der GEMA-Wahrnehmung entzogen werden könnten. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob ein Herausnehmen aus dem Repertoire wirklich so viel mehr Publicity bringt (die ja auch bei Verbleib in der GEMA nicht unbedingt gering ist), dass es den Verlust einer Beteiligung etwa an den Radio-Erlösen wirklich lohnt, für die die GEMA dann ja nichts mehr ausschütten würde.

    Auch die Autoren des Papers bleiben im Ergebnis eher skeptisch. Sie schließen sich jedoch der Forderung verschiedener VGs an, dass die genaue Bedeutung von „nicht-kommerzielle Nutzung“ genauer definiert werden sollte. Die Richtlinie bleibt an dieser Stelle noch deutlich unklarer als die viel diskutierte NC-Bedingung in den CC-Lizenzen. Auch über letztere wird oft gesagt, sie sei zu ungenau.

    Zweiter Exkurs in eigener Sache: Übersehen wird dabei in der Regel, dass die Ungenauigkeit ihren Sinn darin hat, verschiedenen Communities von Kreativen und ihren Nutzern Raum zu lassen, ihre jeweiligen eigenen Normen zur Bedeutung von „kommerziell“ in die Lizenzbeziehungen zwischen Lizenzgebern und ‑nehmern einfließen zu lassen. Die CC-Lizenzen würden insofern auch für VGs ausreichend Raum lassen, ihre jeweiligen Vorstellungen über kommerziell versus nicht-kommerziell innerhalb des vom Lizenztext gesteckten Rahmens (am besten demokratisch) selbst festzulegen. Das wäre allerdings kaum noch möglich, wenn bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bereits auf gesetzlicher Ebene eine Definition von „nicht-kommerziell“ vorgenommen würde, die genauer und damit enger ist als der in den CC-Lizenzen gesteckte Rahmen. Die Lizenzen würden dann äußerlich mehr erlauben als gesetzlich vorgesehen ist. Da dann massenhaft, nämlich bei allen VG-Mitgliedern, mit einem sogenannten „verdeckten Einigungsmangel“ zwischen Lizenzgebern und Lizenznehmern zu rechnen wäre, könnten CC-Lizenzen nicht verwendet werden, um die nicht-kommerzielle Freigabe im Sinne der Richtlinie praktisch umzusetzen. Es müssten eigene NC-Lizenzen dafür geschaffen werden, im Zweifel also ein europaweiter Flickenteppich. Darauf hat CC DE das Bundesjustizministerium auch bereits im Rahmen einer Anhörung letztes Jahr hingewiesen.

    Das Paper weist auf zusätzliche Gründe wie Kündigungsmöglichkeiten bestimmter Online-Nutzungsrechte hin, die nach dem derzeitigen Sachstand gerade der GEMA-eigenen Regeln zu einer Unverträglichkeit mit sowohl der neuen Richtlinie als auch CC-Lizenzen führen. Zudem werden die Unterschiede zwischen Text- und Musikverwertung in Deutschland auch in ihrer historischen Genese beleuchtet. Weiter geht es mit einer Beschreibung der drei CC-Pilotprojekte, die VGs in den Niederlanden, Dänemark und Frankreich gemeinsam mit CC durchgeführt haben. Das Fazit hierzu fällt gemischt aus. Einerseits sei ein Zusammengehen von CC-Lizenzierung und klassischem VG-Betrieb durchaus möglich, wenn alle Beteiligten nur wollen. Andererseits hätten sich( eher weniger VG-Mitglieder an den Pilotprojekten beteiligt (zu diesem Punkt bringt das Paper den immer wieder auftauchenden Hinweis, dass die geringe Beteiligung auch damit zu tun haben dürfte, dass viele entsprechend interessierte Kreative schlicht gar nicht erst in VGs organisiert sind).

    Nach einer detaillierten Darstellung der Entstehungsgeschichte der neuen Richtlinie und ihrer Regel zu nicht-kommerzieller Eigenlizenzierung durch Kreative schließt das Paper mit einer Diskussion der Umsetzungsmöglichkeiten. Neben dem Für und Wider einer genaueren Definition von „nicht-kommerziell“ auf gesetztlicher Ebene bzw. eine Ebene tiefer durch die jeweiligen VGs selbst wird auch auf die Erwägungsgründe der neuen Richtlinie verwiesen, die eher für eine Festlegung auf der tieferen Eben sprechen. Auch die erst vor Kurzem in Deutschland entstandene Rechtsprechung zur NC-Klausel von CC-Lizenzen wird vorgestellt. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der Richtlinie verpflichtet seien, den in VGs organisierten Kreativen zudem effektive rechtliche Mechanismen zur Verfügung zu stellen, um die neuen Freiheiten notfalls gegenüber ihrer VG erstreiten zu können.

    Zur praktischen Umsetzung im Verhältnis VG zu Mitgliedern zeigt das Paper verschiedene Möglichkeiten auf (von vorn herein limitierte Rechteeinräumung an die VG contra Rückeinräumung der für NC-Freigabe nötigen Rechte nebst Unterlizenzierungsbefugnis) und stellt die berechtigte Frage, ob die nicht-kommerzielle Rechteeinräumung ausschließlich beim Mitglied liegen müsse oder nicht. Kurz wird auch auf den Ansatz der im Aufbau befindlichen neuen VG C3S hingewiesen und darauf, dass dieser sich auf Wahrnehmung einzelner statt aller Werke eines Mitglieds gründet.

    Das Paper schließt mit einem Ausblick und der Einschätzung, dass es auch Sache der Rechtsprechung sein wird, den neuen Regelungen klare Formen zu geben. Um hier mitwirken zu können, empfehlen die Autoren den VGs und ihren Mitgliedern, pro-aktiv in Verhandlungen darüber zu treten, wie die relevanten unbestimmten Rechtsbegriffe zu verstehen sein sollen.

    Dieser Beitrag erschien zeitgleich im Blog von Creative Commons Deutschland

    9. Juni 2015 1
  • : ENDitorial: Von Copywrong zu Copyright?
    ENDitorial: Von Copywrong zu Copyright?

    flag_of_copyright_europe

    Ich habe zwei 12 Jahre alte Kriminelle in meiner Küche und das kann nicht rechtens sein.

    Jonathan Worth, professioneller Fotograf

    Die erste Runde der Debatten um die Copyright-Reform im europäischen Parlament hat ihre letzten Züge erreicht. Am 19. Mai wurde die von Pavel Svoboda erstellte Studie über die Durchsetzung bzw. die Strafverfolgung bei Copyright-Verstößen veröffentlicht. Die Studie beinhaltet sowohl negative als auch positive Aspekte, die berücksichtigt werden müssen.

    Dieser Beitrag von Diego Naranjo erschien zuerst am 3. Juni 2015 bei edri.org, die deutsche Übersetzung stammt von Daniel Hawiger.

    Unter den negativen Aspekten finden wir stark vereinfachte Aussagen, z.B. dass die Verletzung geistigen Eigentums wirtschaftliches Wachstum behindern würde. Tatsächlich ist die Situation viel nuancierter. Beispielsweise hat die langsame Anpassung der Musikindustrie an die neue Situation zu vielen Copyright-Verstößen bzw. ‑verfahren geführt, während der Musikmarkt sich angepasst hat. Die Umsätze von Konzerten/Liveshows stiegen über die letzten Jahre sogar an. Ohne dass jedoch eine klare Definition für diese Konzepte existiert, werden die omnipräsenten Mantras „follow the money“ und „commercial scale“ nun im selben Absatz (Absatz 3) zusammengefasst. Niemand hat versucht, zu definieren was „follow the money“ überhaupt bedeutet, während sogar die Europäische Kommission zugegeben hat, dass ihre neun Jahre alte Definition von „commercial scale“ wahrscheinlich nicht ausreichend ist.

    Es erscheint so, als würde man sich generell positiv auf generell eher kritisierenswerte Vorgänge zu den Copyright-Verletzungen beziehen. Vor allem wenn man die zahlreichen Mängel in großen Teilen der Ergebnisse der Beobachtungsstelle, die unnötige Unterwürfigkeit und sogar schlimmer, die Rufe nach einem Rahmenwerk für eine neue Art von „Geistigem Eigentum“ bedenkt. All das erscheint, gelinde gesagt, deplaziert und schlecht informiert. Auch unter der Bezugnahme auf eine Studie, die das in keinster Weise erwähnt, wird gesagt, es gebe einen „Mangel an Bewusstsein“ der jüngeren Generation bezüglich der Relevanz von Copyright-Verletzungen. Außerdem scheint es so, als würde man die Ergebnisse der Konsultation zur Überprüfung des EU-Copyrights schlichtweg ignorieren, obwohl damals tausende Nutzer ein an das 21. Jahrhundert angepasstes, rechtliches Rahmenwerk für geistiges Eigentum verlangt haben. Und letztendlich dann der Aufruf zur Zusammenarbeit an die Haupt-Internetakteure, der etwas zu sehr nach der guten alten Forderung auf privatisierte Strafverfolgung klingt, sowie nach dem noch immer undefinierten Ruf „follow the money“.

    Unter den positives Aspekten, die von der Studie präsentiert werden, befinden sich die Rufe nach einer Balance zwischen Grundrechten und privatisiertem Strafvollzug (Absatz 10), auch wenn das besser klingt als es ist, da unklar ist, was dies überhaupt bedeuten soll. Auch findet sich Unterstützung für attraktive gesetzmäßige Angebote, die unauthorisierte Benutzung von Inhalten zu bekämpfen (Absatz 37). Auch findet sich Unterstützung für ein übergreifendes rechtliches Rahmenwerk zu Copyright-Verletzungen in einer an das Internet angepassten Umgebung. Es soll in vollen Umfang Grundrechte und ‑freiheiten, faire Gerichtsverhandlungen, eine generelle Verhältnismäßigkeit und Datensicherheit garantieren (Absatz 57). Abschließend fragt die Studie nach Maßnahmen, die „garantieren, dass alle Interessensgruppen durch eine ausgeglichene Herangehensweise ihre Interessen wahren können und im Speziellen garantieren, dass Konsumenten ihr Recht wahrnehmen können, auf Inhalte zuzugreifen.“ (Absatz 58)

    Das Plenum des europäischen Parlaments wird am 7 Juni über den Bericht abstimmen.

    Andererseits wurde Julia Redas Bericht zur Implementierung der sogenannten InfoSoc-Direktive (auf Grundlage des EU-Copyrights) verschoben. Das European Parliament Committee on Legal Affairs (JURI) wird nun am 16. Juni darüber entscheiden. Die kürzlich online gegangene Webseite copywrongs.eu beinhaltet eine gute Zusammenfassung von konkreten Vorschlägen zur Harmonisierung von Erwartungen und Einschränkungen für ein modernisiertes EU-Copyright-Rahmenprogramm. Dieses neue Rahmenprogramm sollte eines sein, in dem der Großteil der Bürger nicht unter dem Generalverdacht steht, gegen bestehendes (Urheber-)Recht zu verstoßen, wenn sie Dinge tun, die legal scheinen oder sind. Dazu zählt etwa das Erstellen von Privatkopien oder die Wiederverwendung von rechtlich geschütztem Material zu parodierenden Zwecken. Copywrongs.eu bietet ebenfalls einen Dienst an, mit dem es möglich ist, direkt Abgeordnete des EU-Parlaments zu kontaktieren und seinem eigenen Standpunkt zu dieser Thematik Ausdruck zu verleihen. Dieser Dienst, bzw. das Tool, wurde von EDRi-Observer La Quadrature du Net entwickelt.

    Gemessen an dieser Unverhältnismäßigkeit zwischen den Lobbyisten des Rechtsberatungssektors und jenen, die sich für einen gerechteren Umgang einsetzen, wird dieses Tool dabei helfen, die Stimme der Bürger zu stärken. Da die Abstimmung des Parlaments kurz bevor steht, ist es jetzt an der Zeit, sich über das Handbuch zum Copyright und mithilfe von copywrongs.eu zu informieren und sich jetzt für ein modernisiertes EU-Copyright zu engagieren.

    4. Juni 2015
  • : Minenfeld Bildrechte: Was Sie zu Fotografie und Nachnutzung wissen müssen
    Minenfeld Bildrechte: Was Sie zu Fotografie und Nachnutzung wissen müssen

    Vergangene Woche hat Ansgar Koreng von JBB bei der Wikimedia-Veranstaltungsserie „Monsters of Law“ über „Minenfeld Bildrechte: Was Sie zu Fotografie und Nachnutzung wissen müssen“ geredet. Dabei ging es um Fragen wie: „Gibt es ein Recht am Bild der eigenen Katze?“

    Bei Wikimedia Deutschland gibt es eine Zusammenfassung und auch das Video:

    Was müssen Fotografinnen und Fotografen beachten, wenn sie ihre Bilder bei Wikimedia Commons hochladen oder über eine andere Plattform unter einer freien Lizenz veröffentlichen möchten? Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich frei lizenzierte Bilder nutzen möchte? Ansgar Koreng, Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheber- und Medienrecht und passionierter Hobbyfotograf, der selbst aktiv bei Wikimdia Commons ist, führte bei der sechsten Veranstaltung der Reihe Monsters of Law durch das “Minenfeld Bildrechte“.

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

    Zur Datenschutzerklärung von YouTube/Google

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Ansgar Koreng unterstützt uns bei unseren IFG-Widersprüchen und Klagen, und wir können wir ihn als Medien- und Urheberrechtsanwalt sehr empfehlen.

    4. Juni 2015
  • : Urheberrechtsreform in Österreich im Schnellverfahren: Speichermedienabgabe, Leistungsschutzrecht aber auch mehr Zitat- und Zweitveröffentlichungsrechte [Update]
    Pallas Athene vor dem österreichischen Parlament (<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Pallas-Athene-Parlament(%C3%96sterreich).jpeg">Foto</a>: Derschueler, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode">CC-BY-SA 3.0</a>)
    Urheberrechtsreform in Österreich im Schnellverfahren: Speichermedienabgabe, Leistungsschutzrecht aber auch mehr Zitat- und Zweitveröffentlichungsrechte [Update]

    Ähnlich wie in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung soll in Österreich eine unpopuläre Reform des Urheberrechts im Schnellverfahren durchgezogen werden. Seit gestern liegt ein Entwurf für eine Urheberrechtsnovelle zur Begutachtung (PDF) vor, die Begutachtungsfrist für Stellungnahmen beträgt allerdings gerade einmal 10 Tage, darunter ein Wochenende, ein Feier- und ein Brückentag.

    Schlecht aus deutschem Urheberrecht abgeschrieben..

    Hauptgrund für diese ungewöhnliche Vorgangsweise dürften vor allem zwei Punkte im Entwurf sein, die bereits seit Jahren heftig umstritten sind und im wesentlichen aus dem deutschen Urheberrecht „schlecht kopiert“ wurden. Zum einen betrifft das die vorgesehene Einführung einer „Speichermedienabgabe“, mit der digitale Kopien im Rahmen der Privatkopie abgegolten werden sollen.

    Zum anderen droht auch in Östereich ein Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger, allerdings sogar in noch verschärfter Form. Im Begutachtungsentwurf des österreichischen LSR fehlt die Einschränkung des deutschen LSR, das „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ vom LSR ausnimmt. Ansonsten ist das österreichische LSR im Wesentlichen Copy&Paste des deutschen LSR, es ist also auch auf ein Jahr beschränkt und fokussiert vor allem Suchmaschinenbetreiber:

    LSR Österreich, §76f Abs. 2: „Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

    LSR Deutschland, §87g Abs. 4 UrhG: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

    In den Erläuterungen zum Entwurf (PDF) heißt es dementsprechend auch:

    Der Entwurf stellt daher in Anlehnung an die § 87f ff dUrhG einen neuen § 76f zur Diskussion, wobei er in der Formulierung des Schutzgegenstandes und für die den Berechtigen einzuräumenden Verwertungsrechte andere und zum Teil weiter reichende Ansätze als das deutsche Vorbild vorschlägt.

    Mit anderen Worten: die Lehre in Österreich aus den Problemen mit Eingrenz- und Durchsetzbarkeit des deutschen LSR ist nicht ein Verzicht sondern ein noch weiter reichendes LSR.

    [Update, 5.6.2015] Ebenfalls aus deutschem Urheberrecht in den österreichischen Entwurf kopiert wurde schließlich, wie mir beim ersten Lesen entgagen war und worauf derstandard.at hinweist, das Verbot auch von Downloads aus „offensichtlich rechtswidriger“ Quelle. Genau dieser unbestimmte Gesetzesbegriff hat sich aber in Deutschland nicht bewährt, was „offensichtlich rechtswidrig“ ist, lässt sich schwer feststellen. Und auch in Österreich führt diese Änderung eher zu mehr als zu weniger Rechtsunsicherheit, wie schon die widersprüchlichen Stellungnahmen im verlinkten derstandard.at-Artikel illustrieren.[/Update]

    ..und Fehler beim Abschreiben korrigiert

    Abgesehen von diesen beiden Verschlechterungen finden sich in dem Entwurf auch Verbesserungen, von denen wiederum zwei besonderes bemerkenswert sind. Erstens soll auch in Österreich ein Zweitveröffentlichungsrecht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge eingeführt werden:

    „§ 37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

    Sollte diese Formulierung bestand haben, wäre damit eine deutliche Verbesserung für WissenschaftlerInnen verbunden, die sich bislang in der Regel zur Übertragung exklusiver Rechte an Verlage gezwungen sehen. Die entsprechenden Formulierungen gehen sogar über jene in Deutschland hinaus, wo § 38 Abs. 4 zwar ebenfalls ein Zweitveröffentlichungsrecht vorsieht, dieses jedoch auf „mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungstätigkeit“ einschränkt. In Österreich wird nicht auf die Förderung, sondern auf die Einrichtung abgestellt, weshalb sämtliche an öffentlichen Universitäten tätige WissenschaftlerInnen von der Regelung profitieren dürften.

    Zweitens, und das ist der einzig wirklich innovative Ansatz im vorligenden Entwurf, schlägt dieser eine Ausdehnung des Zitatrechts vor. In den Erläuterungen heißt es dazu:

    Das Zitatrecht soll großzügiger formuliert und eine freie Werknutzung von „unwesentlichem Beiwerk“ nach deutschem Vorbild geschaffen werden.

    Während „unwesentliches Beiwerk“ wieder nur eine Kopie deutschen Rechts darstellt, beinhaltet eine Erweiterung und Flexibilisierung des Zitatrechts die Möglichkeit, zumindest manche Formen von transformativem Konsum und Remix im Internet zu legalisieren. So heißt es in dem zur Einfügung vorgeschlagenen §41f in Abs. 1:

    „Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
    […]
    5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.“

    Hier wird abzuwarten sein, wie die Gerichte diese Ausdehnung des Zitatrechts interpretieren werden. Jedenfalls aber wäre es ein Fortschritt, wenn Zitate unabhängig von bestimmten Werkstypen (also z.B. nicht nur Sprachwerke) möglich wären. Alleine der Umstand, dass die Aufzählung in Absatz 1 nur exemplarisch ist („insbesondere“), birgt jedenfalls beträchtliches Potential zur Flexibilisierung des Zitatrechts.

    Fazit

    Die Vorgangsweise eine jahrelang kontrovers diskutierte Urheberrechtsnovelle im Schnellverfahren und ohne angemessene Begutachtungsfrist durch das Parlament zu jagen ist einem demokratischen Verfahren unwürdig. Inhaltlich gibt es in Sachen Leistungsschutzrecht leider keine positiven Überraschungen, Österreich lernt Nichts bzw. das Falsche aus den deutschen LSR-Problemen. Auch die Einführung der Speichermedienabgabe wird nicht mit einer Ausdehnung von Nutzerrechten kombiniert und damit eine Chance zur Modernisierung des Urheberrechts vertan. Die geplante Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts im Wissenschaftsbereich und die Ausdehnung des Zitatrechts sind angesichts dessen nur ein schwacher Trost.

    3. Juni 2015 3