Urheberrecht

  • : Klausurheberrecht: Alte Abituraufgaben dürfen nicht veröffentlicht werden
    Klausurheberrecht: Alte Abituraufgaben dürfen nicht veröffentlicht werden

    PrüfungVor einem Monat erzielte eine IFG-Anfrage auf vorzeitige Einsicht von Abiklausuren europaweit einigen Buzz.

    Das führte zu einer Welle von Nachahmern, die über FragDenStaat Prüfungsaufgaben zum Richteramt, für Masseurausbildungen oder zur Jägerprüfung haben wollten. Eine Anfrage für die Abituraufgaben 2011 in NRW war jetzt erfolgreich – zumindest für den Antragssteller.

    Der bekam nämlich die Aufgaben zugeschickt, darf sie allerdings nicht veröffentlichen. Das liegt am Klausurheberrecht: In NRW (anders als z.B. in Sachsen-Anhalt) liegen die Lizenzen für die Veröffentlichung von Abituraufgaben bei einem privaten Anbieter: Dem Verband Bildungsmedien und seinen angeschlossenen Verlagen. Das Land NRW behält die Rechte, die Aufgaben den Schulen zur Verfügung zu stellen, dies allerdings nur auf „gesicherten Servern“. Nach Aussage des Ministeriums dient dies „dem Zweck, die Aufgaben unverändert zu lassen und zum anderen einer, wenn auch sehr geringen, Refinanzierung.“
    Wie viel Geld das Land aber für das Überlassen der Abdruckrechte für die Abituraufgaben bekommt, ist unklar. In der Lizenzvereinbarung des Landes mit dem VBM sind diese Stellen geschwärzt. Wir haken da aber nochmal nach.

    Wer die NRW-Abituraufgaben von 2011 selbst einsehen will, kann das per Copy&Paste-Anfrage tun.

    27. Mai 2015 14
  • : GEMA vs. YouTube: Entscheidung am Nebenschauplatz
    GEMA vs. YouTube: Entscheidung am Nebenschauplatz

    Die Auseinandersetzung zwischen GEMA und Google um die angemessene Vergütung für Musikinhalte auf YouTube zieht sich inzwischen über sechs Jahren hin und hat – nicht zuletzt auf Grund der bei YouTube statt der Videos eingeblendeten Sperrbildschirme – längst Symbolcharakter. Von Haftungsprivilegien über Nutzer- und Künstlerinteressen, Geoblocking, (kollektive) Rechteklärung bis hin zu „Kostenloskultur“ – all das wurde und wird auch und immer wieder an Hand dieses Beispiels diskutiert.

    neuesgemadingsWährend eine Einigung zwischen Google und GEMA hinsichtlich Vergütung immer noch ausständig ist, gibt es inzwischen – laut Pressemeldung der GEMA – eine Entscheidung auf einem Nebenschauplatz, nämlich in der Frage, ob YouTube Sperrbildschirme mit (zumindest: impliziter) Schuldzuweisung an die GEMA einblenden darf. Das OLG München hat der GEMA zu Folge entschieden, dass auch die in der Zwischenzeit umformulierten Sperrtafeln (siehe Abbildung) rechtswidrig sind. Zitat aus der GEMA-Pressemeldung:

    Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision jedoch nicht zugelassen.

    Begründet wurde die Entscheidung demnach sowohl äußerungs- als auch wettbewerbsrechtlich. In einem Beitrag zur erstinstanzlichen Entscheidung hatte Rechtsanwalt Thomas Stadler diese vor allem unter Verweis auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch unter Wettbewerbsbedingungen kritisiert.

    Unabhängig davon bedeutet die Entscheidung aber keinen Fortschritt in der eigentlichen Auseinandersetzung um angemessene Vergütung. Vielleicht würde es schön langsam wirklich helfen, die Idee von Torsten Kleinz weiterzuverfolgen:

    12. Mai 2015 2
  • : Recht auf Remix bei der #rp15: „Wider die Bewilligungskultur im Netz“
    Recht auf Remix bei der #rp15: „Wider die Bewilligungskultur im Netz“

    Avatar_04Die Initiative für ein Recht auf Remix wurde vor mittlerweile zwei Jahren auf der re:publica 2013 der Öffentlichkeit vorgestellt und war von Anfang an als längerfristiges Projekt angelegt. Dementsprechend öffnete auf der re:publica 2014 das online Remix-Museum seine digitalen Pforten. Und auch auf der re:publica 2015 war die Initiative für ein Recht auf Remix wieder präsent.

    Neben einem kurzen Update über die Initiative gleich zu Beginn des Netzpolitischen Abends des Digitale Gesellschaft e. V., ging es auch im Vortrag von Leonhard Dobusch „Wider die Bewilligungskultur im Netz“ (Slides) unter anderem um ein Recht auf Remix:

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

    Zur Datenschutzerklärung von YouTube/Google

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Zum Thema des Vortrags erschien während der re:publica auch noch ein Interview bei heise.de:

    Wer profitiert zur Zeit von der aktuellen Rechtslage?

    Die einzigen, die die Rechtefrage wirklich effizient geklärt kriegen, sind wenige große Unternehmen, vor allem Google. Weitergedacht heißt das: Manche Sachen kann ich eigentlich nur über die Google-Tochter Youtube auf legale Weise machen. Deutschland ist eine Ausnahme, wegen des Streits zwischen Youtube und der Gema. Die US-Sängerin Taylor Swift hat bekanntermaßen aus Protest über zu niedrige Einnahmen und die angebliche Kostenloskultur ihre Songs aus Spotify abgezogen. Auf Youtube aber sind alle ihre Lieder verfügbar.

    Was würden Sie sich für die Zukunft wünschen?

    Wir brauchen Tarife für neue Nutzungsformen, da sind die Verwertungsgesellschaften gefordert. Eine Lösung für alte Bücher und Filme wäre eine pauschale Lizenzierung nach Vorbild des Extended Collective Licensings in Norwegen. Für Mashups und Remixes bräuchte man einfach einen entsprechenden Gema-Tarif. Für Coverversionen gibt es den schon, warum bietet die Gema keine Remix-Tarife an? Und warum müssten neu entstehende Spotify-Wettbewerber die entsprechenden Rechte aufwändig einzeln klären? Das alles führt zu einer starken Einschränkung des Wettbewerbs. Statt um Nutzungskomfort und Qualität dreht sich der zur Zeit vor allem um die Frage, wo das Repertoire am wenigsten lückenhaft ist.

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.

    12. Mai 2015
  • : In der 3sat-Mediathek: Reportage-Reihe zu Netzkultur
    Cory Doctorow. Quelle: Screenshot 3sat-Mediathek
    In der 3sat-Mediathek: Reportage-Reihe zu Netzkultur

    3sat hat eine vierteilige Reportage-Reihe zum Thema Netzkultur gemacht, die vom 5. bis 8. Mai ausgestrahlt wurde. Die einzelnen Folgen werden noch in dieser Woche depubliziert, daher schnell schauen!

    Die Folgen umfassen u.a. einen Selbstversuch mit dem Motto „Wieviel Netz braucht der Mensch?“ und bieten Einblicke hinter die Kulissen erfolgreicher YouTuber. Außerdem werden Netzaktivisten besucht und verschiedenste Experten zum Thema Urheberrecht befragt.

    Gerade, wenn man nicht jede der angerissenen Diskussionen detailliert verfolgt, bieten die einzelnen Folgen mit mehreren „Experten“-Interviews einen guten Überblick. In der dritten Folge geht es beispielsweise um kulturelle Inhalte im Internet, letzten Endes also um das, was mit Urheberrecht, Leistungsschutzgesetzen und Co. in zeitgemäße Rechtsformen überführt werden soll.

    Dabei erzählt der Beitrag u.a. das Verwertungsmodell von Spotify und auch Cory Doctorow wird befragt, der letzte Woche auf der re:publica einen Talk gehalten und vor kurzem bei uns einen Kommentar zum Urheberrecht veröffentlicht hat.

    Am Ende gib es bequemerweise eine Zusammenfassung nach dem Motto „too long; didn’t watch“:

    Keiner weiß mehr, was man darf und was nicht im Netz. Die GEMA will Geld, für Künstler gibt’s Verständnis. In Sachen Musik entspannt sich die Lage. Das Urheberrecht muss ans digitale Zeitalter angepasst werden. Verschenken wäre dafür eine Idee. Alles andere – braucht Jahrzehnte.

    Viel Spaß beim Schauen!

    11. Mai 2015 3
  • : Neues Exponat im Remix-Museum: Der „Amen Break“
    (Public Domain, Quelle: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Amen_break_notation.png#/media/File:Amen_break_notation.png">Wikipedia</a>)
    Neues Exponat im Remix-Museum: Der „Amen Break“

    Nach den letzten Erweiterungen des Remix-Museums in der Sammlung zu Visueller Medienkultur steuert dieses Mal Lorenz Gilli, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Medienästhetik der Universität Siegen, ein Exponat im Bereich Musik bei. Bei dem „Amen Break“ handelt es sich um „die Geschichte von 4 Takten – 6 Sekunden – Musik“:

    Und welche Wirkungsmacht diese 6 Sekunden auf eine ganze Heerschar von Musikproduzenten und DJs ausüben konnte. Das Sample, dessen Geschichte hier erzählt wird, stammt aus dem Song “Amen, Brother” der Soul- und Gospelband The Winstons, der B‑Seite der einzigen erfolgreichen Single der Band: “Color Him Father”. Der Song wäre wohl in den Archiven der Popgeschichte verschwunden, wenn nicht knapp 20 Jahre nach der Veröffentlichung HipHop-Produzenten den viertaktigen Drumbreak daraus gesampelt und damit dem “Amen Break” eine zweite, weitaus erfolgreichere Karriere beschert hätten. Anfang der 1990er Jahre griffen House- und Techno-DJs dann den “Amen Break” erneut auf und begründeten auf dessen Grundlage einen ganzen Musikstil: Drum’n’Bass.

    Hier geht es zum Exponat im Remix-Museum.

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.

    5. Mai 2015 1
  • : Commissioner Oettinger’s facepalm-worthy interview about data retention, copyright, net neutrality and Co.
    Wenn ein facepalm nicht reicht. Oder zwei, oder drei...
    Commissioner Oettinger’s facepalm-worthy interview about data retention, copyright, net neutrality and Co.

    Today’s interview with the EU Commissioner for Digital Economy and Society, Günther Oettinger, with Markus Keßler at futurezone.at was one of the most shocking ones so far in terms of unreflected statements and the total lack of a factual foundation. Therefore we want to make it accessible not only for German speaking persons. Everyone should be able to unmask the appalling ignorance of Oettinger’s „opinions.“

    We publish our translation with the kind permission of futurezone.at. Translation provided by Adrian, Kathrin and Anna. Thanks for that!

    futurezone: You recently proposed a „right in rem“ for digital goods. Does that mean you want to put digital goods on the same level as physical objects?

    Günther Oettinger: Udo Jürgens was a mental craftsman. He himself wrote songs and got wealthy – Because he felt safe that someone who enjoyed his music did pay for it. We’re working towards a new copyright law and we’ve already created many prerequisites. We want to submit a proposal in October.

    Nobody wants artists not to be paid. The problems are located elsewhere: To what extent am I allowed to copy something I bought…

    For example geoblocking. Ask your country’s film industry. They say: „If we had only one European market there’s no chance we’d be able to produce our movies. There would only be Hollywood.“

    Isn’t that tilting at windmills? Every kid with an access to a VPN (Virtual Private Network) can bypass this kind of blocking.

    Let’s just wait. I try to maintain the balance. You are a taliban in this matter. If I’m at the airport in Vienna and five Austrian filmmakers approach me with this topic then I have to allow for this. I want Austrian film making as cultural goods…

    You think geoblocking is the road to success?

    I dare to do this. The soccer players, too, by the way. You wouldn’t assume Austrian soccer which is mediocre could keep up if there would only be one market? If so, the match Salzburg against Austria Wien would only be a secondary one. There would only be Real [Madrid] against Barca.

    You’re a supporter of net neutrality. However you’re making a case that there should be some exceptions, e.g. when it comes to self-driving cars and emergency call systems. That’s what the telecommunications industry wants, too. Yet no company would implement a structure with vital systems depending on an internet connection.

    Car companies are referring to these arguments.

    BMW e.g. says, such systems are constructed entirely independent from the internet.

    Let’s wait and see. At the moment we are evaluating, which specialized services require a guarantee of quality and speed. We are evaluating three specific possibilities: Emergency call systems, health services and traffic services. But I did not make a decision yet. I want to hold a debate if neutrality exceptions in the interest of everyone are necessary. The burden of proof is with those who want to offer the services.

    What do you reply to the counterarguments?

    I don’t have to defend what is not needed. I am a normal citizen myself and I also want the utmost neutrality. This topic is to be debated as part of the Trialogue of the Council regarding the Telecoms Single Market directive.

    How do you want to detect which data packets belong to the exceptions. With Deep Packet inspection?

    We have regulators in Germany and Austria that are able to do this. For a perfect net neutrality without exceptions there also have to be controls.

    To do this you wouldn’t have to look into the packets.

    Right, but the corresponding service providers already have certain duties of confidentiality they comply with. The member states could control compliance with the European directive on a random sampling basis. Apart from that we would wait for complaints to intervene and examine. For that we would have access to data otherwise anonymous and confidential.

    How do you assess the new proposal for data retention in Germany, especially in light of the European Court of Justice’s ruling against data retention?

    The ruling of the European Court of Justice was very comprehensive and surprising. Therefore we asked our experts to take their time evaluating the ruling in order to develop a new proposal. Our time plan hints at the second half of 2016. German government sees the topic as urgent and decided to make a new proposal with ten weeks storage period for Germany.

    Do you think the proposal is reasonable?

    I don’t know the text yet. But I will talk about it with the [German] minister of Justice Maas. In the question if it should be ten weeks or six I will follow the advice of experts knowledgeable in the area of law enforcement.

    The fight against terrorism is often used as an argument for data retention. But according to research data retention is not particularly helpful in this matter.

    When it comes to case numbers, you might be correct. But our experts from the police say that crime detection became more efficient. The union representatives of police officers want these tools. They do not earn more money. There are no incentive payments. They also can’t hang the data to their walls at home.

    Data retention is only talked about when it comes to criminal offenses but detection rates don’t justify that. Aren’t these arguments pure populism?

    Maybe detection rates would have been lower without these possibilities. Aside from that, it’s not only about investigating crimes which have already been committed but also about preventing criminal offenses in a planning stage. If an expert on internal security demands this tool I want to make it available to him. You can still retract the tool afterwards.

    But if authorities are in doubt about a case they have different means at hands anyways. You can’t really rationalize the fact that data preservation would equal generalized suspicion.

    That’s true. If you’re monitoring someone with CCTV in Vienna’s first district that’s also a generalized suspicion that everyone wandering the streets during night-time might be a shoplifter. It’s always about consideration. Being a citizen, I say: I think the invasion of my privacy is justifiable.

    What do you think about the tougher approach of your colleague Vestager when facing Google in terms of competition procedures?

    The commission has the obligation to check if the market participants follow our rules. If they don’t, we act on complaints. Our preliminary finding is, that the way Google does business, it breaks important rules of the European single market. We think of Google as qualified. It is a service provider that we need. But this service provider needs to maintain neutrality and objectivity and has to work without discrimination. Seeing Google as having 80 to 90 percent market share it is our duty to be very sensible about that. Google has ten weeks to bring forth counter arguments. After that, we will return a verdict.

    If Google splits its business model, your demand for neutrality would still not be fulfilled. Do you promote special regulations?

    If our provisional market evaluation turns out to be final, Google would need to receive a written warning with the possibility of also receiving a fine. We expect, that businesses act within our rules if they want to participate in our market. Else, there could be another procedure. Worst case, a market participant will be excluded from the single market.

    But are your demands for net neutrality also applicable for search results?

    Certainly, it is not possible to create a completely neutral expectancy. Our goal is to prevent deception and manipulation of the user, which he might not even be aware of.

    Despite your failed attempts in Germany and Spain regarding a European ancillary copyright, do you still promote that idea?

    Practice has proven that the German ancillary copyright is not effective. While working on reforming the copyright laws, we will evaluate if we are able to build an equally working set of rules within Europe.

    In Spain, Google decided to rather end their news search instead of paying to be able to do it. Do you think that you can force conditions on Google?

    For that I don’t have a final answer. But Google has an interest in being able to to business within the European market. The company will think really hard about the decision, whether or not they want to start a fight with us.

    In Principle, do you think its okay that publishing companies want to have money from Google, even though they would also profit from the offerings?

    I would like to give the content providers, in this case the publishers, the ability to decide on their own, if they want to share permit the sharing of their content.

    They can already do that.

    Legally speaking yes, but in fact they can’t. I would like to enable them legally and factually to decide freely, whether they want to trade a product in exchange for money, or if they, for marketing reasons enable a third party to share the content without being paid.

    What brings us back to the topic, which rules should be applicable for search engines? It seems that in this regard you also have higher demands for Google. Does a public assignment for search engines exist?

    In my opinion, Google’s market position is so dominant that it’s not only about private services. Such a position comes with special obligations.

    How is the data protection reform coming along?

    Almost for one and a half year now, there has been stagnation in the EU Council. Now the member states are working very constructively and go along fine by moving from section to section. I predict that the new data protection regulation will come into effect before this year ends.

    You say, in interest of a solution for the whole European Union, Germany needs to cut down its data protection laws. Wouldn’t this compromise lead to a diluted solution for the EU?

    As we speak, the big online service providers move to Ireland and only follow their data protection laws. I would rather have a ruling for the EU, even if that means that the level of data protection will sometimes be lower than the level of data protection in Germany. Then we could send warning letters and penalize throughout Europe.

    Having citizens in mind, shouldn’t the highest standard be the goal?

    „Highest standard“ would mean data protection without limitations. If you go that far, your data wouldn’t be usable anymore. That’s why a balance is needed. The best data protection is for naught if the citizen stands in the Telekom store, buys an iPhone from Apple, and doesn’t read the general terms and conditions.

    When you first started in your new position, the media accused you of not having enough viable experience in the digital world. Since then, how has your digital daily life changed?

    My predecessor was ten years older. How do people get the idea to accuse me of being too old? I once was energy commissioner, where people made the exact same accusations. I do have a great staff filled with experts and I’m still able to learn. You don’t need to be able to be a software-engineer to formulate regulations for the digital sector.

    Didn’t your daily digital life change?

    No. My usage of smartphone, e‑mails and sms has remained the same. But I did learn many new words. Each sector has its own special expressions. That is the most normal thing in he world.

    28. April 2015 1
  • : Will Oettinger sich selbst dekonstruieren? Wir helfen ihm dabei.
    Wenn ein facepalm nicht reicht. Oder zwei, oder drei...
    Will Oettinger sich selbst dekonstruieren? Wir helfen ihm dabei.

    Unser EU-Kommissar für den digitalen Binnenmarkt, Günther Oettinger, hat futurezone.at ein Interview gegeben über einen bunten Blumenstrauß von Netzpolitik-Themen. Und einem Inhalt, der uns das Lachen im Halse steckenbleiben ließ. Wir haben versucht, sachlich zu bleiben. Das ist uns nicht immer gelungen, es folgt dennoch: Die Dekonstruktion eines Interviews, das wir lieber am 1. April gelesen hätten.

    Her mit der Vorratsdatenspeicherung!

    Unter anderem spricht Oettinger über seine Pläne zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Dabei behauptet er, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Vorratsdatenspeicherung sei überraschend gewesen. Ah ja, vor allem nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2010, das die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für verfassungswidrig erklärte, konnte niemand damit rechnen, dass das Urteil für die europäische Grundlage ähnlich aussehen würde. Nein? Doch!

    Nun habe man sich aber in der Kommission Zeit zur Prüfung gelassen und wolle Ende 2016 einen neuen Vorschlag vorlegen. Interessant – noch im März hieß es, man plane „derzeit“ keinen neuen Anlauf. Schon da waren wir misstrauisch. Anfang April sogar noch mehr, als von einer baldigen Konsultation die Rede war.

    Apropos: Was war eigentlich im Oktober 2014, als Oettinger noch vollmundig verkündete, Mitgliedsstaaten verklagen zu wollen, wenn sie gegen EU-Recht verstoßen – also auch, wenn sie eine grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung aufrechterhalten? Oettinger scheint kein Gedächtnis zu haben. Aber wir haben eines und helfen ihm gerne, sich an seine früheren Aussagen zu erinnern.

    Ein Grundrechtsproblem mit der Vorratsdatenspeicherung scheint Oettinger nicht zu sehen, auch wenn sie nicht viel zur Terrorismusbekämpfung beiträgt. Denn:

    Die Gewerkschaftsvertreter der Polizeibeamten wollen diese Instrumente. Die verdienen deswegen nicht mehr. Da gibt es keine Erfolgsprämien. Die können die Daten auch nicht daheim an die Wand hängen.

    Genau. Davor hatten wir Angst! Es ist wirklich die zentrale Argumentation gegen die Vorratsdatenspeicherung, dass sich fiese Polizeigewerkschafter ihre Wände damit tapezieren. Und dass BKA-Präsident Holger Münch nach Feierabend in einem Zimmer sitzt, das an den Film „A Beautiful Mind“ erinnert, und beim Erkennen von terroristischen Verbindungen den Verstand verliert.

    Und wer wollte da nicht sofort einsehen, dass die Vorratsdatenspeicherung schlicht alternativlos sind, wenn doch die Polizeigewerkschafter das ganz doll wollen, sogar ohne einen monetären Anreiz dafür zu haben! Und generell: Mehr Vertrauen zur Polizei!

    Wer nach mehr als zehn Jahren Diskussion um das anlasslose Speichern unserer digitalen Kommunikations- und Transaktionsmetadaten derart lächerliche „Argumente“ vorbringt, kann nicht im Ernst annehmen, dass er als Politiker noch ernstgenommen wird.

    Und dann erfahren wir, warum Oettinger so redet, wie er redet:

    Wenn ein Fachmann für innere Sicherheit das Instrument verlangt, dann will ich es auch zur Verfügung stellen. Zurückziehen kann man das Werkzeug immer noch.

    Klartext: Ein Mensch mit dem Label Sicherheitsexperte sagt, er will VDS, dann kann Oettinger nicht umhin, das umzusetzen. Und ist ja alles kein Problem, denn wir wissen ja, wie oft Ermittlungsinstrumente wieder zurückgenommen werden, weil sie zu viele Grundrechtseingriffe ermöglichen. Genau – in der Regel gar nicht. In der Regel werden sie nurmehr ausgeweitet. Abgesehen vom Einsatz von Ermittlungsinstrumenten, die gleich an jeglicher Rechtmäßigkeit vorbei operieren.

    Und wer hört eigentlich auf uns Internet-Experten? Denn dass wir Internet-Experten sind, kann man in diesem Internet nachlesen.

    Aber bei aller Grundrechtsverletzung, Oettinger geht mit vorbildlicher Haltung voran:

    Ich sage als Bürger: Ich finde den Eingriff in meine Privatsphäre vertretbar.

    Ja, warum stellen wir uns eigentlich so an? Es geht doch nur um Grundrechte.

    Datenschutzgrundverordnung – überall abmahnen und abstrafen

    Apropos Grundrechte. Es steht auch die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung zur Debatte, die derzeit im Rat verhandelt und verwässert wird. Oettinger ist optimistisch, dass sie vor Jahresende in Kraft treten können wird. Und wenn das Datenschutzniveau dann nicht ganz so hoch ist, wäre das gar nicht so schlimm, denn bei „höchstmöglichem“ Datenschutz sind die Daten „nicht mehr nutzbar“. Und außerdem:

    Mir ist eine wirksame europäische Regelung lieber, auch wenn sie in einigen Artikeln unterhalb des deutschen Datenschutzniveaus liegt. Dann können wir in ganz Europa abmahnen und abstrafen.

    Während sich eine ganze Reihe von Juristen, Aktivisten, Ökonomen und Politiker seit vielen Jahren Gedanken machen, wie eine neue Gestaltung auf europäischer Ebene aussehen kann und eine nie dagewesene Lobby-Schlacht um jeden Halbsatz in der Verordnung läuft, entblödet sich Oettinger nicht, als Ziel ernsthaft zu formulieren, dass Abmahnen und Abstrafen dann überall in Europa ginge. Da wird sich die Abmahnindustrie wirklich freuen, dass ihr einträgliches Geschäftsmodell auf Datenschutzverstöße übertragen nach Europa exportiert werden soll. Vielleicht meint er ja auch den durchaus unterstützenswerten Ansatz, Datenschutzbehörden und Verbraucherorganisationen die Rechte zu gewähren, abmahnen und klagen zu können. Man weiß es nicht, wer mit „wir“ gemeint ist.

    Die weitreichenden Probleme einer sinnvollen Balance zwischen schwierigen Fragen der Ökonomisierung aller Lebensaspekte durch die Digitalisierung und den Interessen der Digitalwirtschaft bringt Oettinger insgesamt auf ein argumentatives Niveau runter, das kaum mehr zu unterbieten ist.

    Urheber mit Geoblocking schützen…

    In Sachen Urheberrecht scheint Oettinger noch nicht verstanden zu haben, dass digitale Daten durch Teilen nicht weniger werden. Er will ein „Sachrecht für digitale Güter,“ denn – so sagt er: „Udo Jürgens war geistiger Handwerker.“ Und dann brauchen wir auch Geoblocking, denn sonst würde, folgt man der Argumentation Oettingers, Udo Jürgens untergehen und wir müssten nur noch US-Charts hören (einem subjektiven Urteil enthalte ich mich).

    Udo Jürgens übrigens tat sich schon 2007 als Freund der Musikindustrie hervor und forderte eine Ausdehnung der Urheber-Schutzfristen auf 95 Jahre.

    Und um die Sache noch absurder zu machen, vergleicht Oettinger im nächsten Absatz Geoblocking mit Fußball und schreckt nicht davor zurück, österreichische Fußballvereine zu beleidigen. Denn würde es nur noch eine Liga geben…

    […] wäre das Spiel Salzburg gegen Austria Wien nur noch sekundär. Dann gäbe es nur noch Real gegen Barca.

    Und auch in Punkto Geoblocking ist sich Oettinger nicht zu schade, die Taliban-Keule auszupacken. Denn nicht nur Verfechter der Netzneutralität gehören seiner Meinung nach dieser Bewegung an, sondern auch diejenigen, die mit VPN-Zugängen Geoblocking umgehen. Er erklärt, alle, die sich für Verbraucherrechte einsetzen, wären Taliban und erklärt Lobbyisten mit Partikularinteressen – hier Filmemacher – für neutral. (Und könnte bei der Gelegenheit mal jemand Oettinger erklären, dass es im Singular „Talib“ heißt?)

    Was kann Oettinger eigentlich nicht mit Taliban, Autos, Fußball oder Telemedizin erklären, fragen wir uns da? Und sind gespannt. Aber apropos Autos, auf zum nächsten Thema:

    Netzneutralität kann tödlich sein.

    Oettingers Argumentation, mit echter Netzneutralität würden die geliebten selbstfahrenden Autos am laufenden Band crashen, kennen wir zu Genüge. Sie wird durch häufiges Wiederholen nicht sinnvoller. Mittlerweile gibt es aber zumindest die Aussage von BMW, dass für so ein Zukunftsauto nicht einmal Internet benötigt wird. Darauf angesprochen wiegelt Oettinger ab:

    Warten wir ab. Wir prüfen gerade, welche Spezialdienste eine Garantie für Qualität und Transportgeschwindigkeit brauchen […] Ich muss nicht verteidigen, was nicht benötigt wird. Ich bin selber ein normaler Bürger und will auch für mich möglichst viel Neutralität.

    Klarer kann er kaum zugeben, dass sich seine „Argumentation“ auf keinerlei Fakten stützt und den Namen Argumentation nicht verdient hat. Abwarten sollte er vielleicht eher, bevor er sich mit seinen Äußerungen aus dem Fenster lehnt. Und – um in der Auto-Rhetorik zu bleiben – mal sprachlich auf die Bremse treten. Das funktioniert nämlich auch ganz ohne Internet.

    Und wie schafft man möglichst viel Netzneutralität? Indem man sie kontrolliert. Und wie kontrolliert man die Datenpakete? Richtig, mit Deep Packet Inspection. Wer da ein Datenschutzproblem wittert, soll sich mal nicht so anstellen, denn „entsprechende Dienstleister haben auch jetzt schon gewisse Verschwiegenheitspflichten, die sie auch einhalten“.

    Und wer sind eigentlich diese Anbieter, die da in die Pakete gucken? Und die „Regulatoren in Deutschland oder in Österreich“? Will Oettinger wirklich, dass in Deutschland die Bundesnetzagentur in Datenpakete schaut, um festzustellen, dass VoIP-Pakete genauso schnell über die Leitung laufen wie Videostreams? Das fänden wir begrüßenswert. Oder machen das vielmehr die nicht näher bezeichneten Dienstleister und kontrolliert dann die Telekom ihre eigene Neutralität?

    Leistungsschutzrecht

    Einen neuen Höhepunkt des kraus formulierten Widersinns erreicht Oettinger beim Leistungsschutzgeld für Presseverlage. Auf die Frage, ob er trotz des Scheiterns der gesetzgeberischen Versuche in Deutschland und Spanien daran festhalten wolle, kommt die Oettingersche Logik voll zum Tragen:

    Das deutsche Leistungsschutzgesetz hat sich in der Praxis nicht als wirkungsvoll erwiesen. Wir prüfen im Zuge der Urheberrechtsreform, ob und wie wir eine vergleichbare Regelung europäisch aufbauen könnten.

    Natürlich! War ein Reinfall, prüfen wir jetzt doch gleich mal, ob wir das in ganz Europa einführen wollen.

    Neuland

    Was hat Oettinger eigentlich bisher während seiner Amtszeit getan? Das, was er von sich gibt, wird immer absurder und gerade im Hinblick darauf, dass viele zu Beginn seine Kompetenz angezweifelt haben, will man sich fragen, hat er eigentlich gar nichts mitbekommen? Die Antwort darauf gibt er dankenderweise selbst:

    Ich habe aber viele neue Wörter gelernt.

    Na dann. Schade, dass der Inhalt nicht gleich miterklärt wurde.

    28. April 2015 43
  • : Geoblocking in der EU schwächt Sprachvielfalt und Kulturschaffende
    Cory Doctorow auf der re:publica 13 - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/re-publica/8734122721/">re-publica</a>
    Geoblocking in der EU schwächt Sprachvielfalt und Kulturschaffende

    Der Bericht zum Urheberrecht von EU-Parlamentarierin Julia Reda fordert ein Ende von Geoblocking innerhalb der EU, was unbestreitbar eine Voraussetzung dafür ist, einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt herzustellen.

    Dies ist ein Gastbeitrag von Cory Doctorow. Das englische Original erschien zuerst am 27. April 2015 auf boingboing.net. Cory Doctorow wird in diesem Jahr auf der re:publica an Tag 2 die Keynote halten.

    Der Einwand, dass dies schlechte Auswirkungen auf audiovisuelle Werke in weniger weit verbreiteten Sprachen hätte, ist ein Fehlschluss. Geografische Restriktionen sind im Wesentlichen nur eine Abbildung von Sprachgrenzen. Die Rechte an der italienischen Version eines Filmes sind in Deutschland praktisch wertlos und Änderungen an territorialen Beschränkungen, die dazu führen würden, dass ein italienischer Vertrieb die italienische Version in der ganzen EU verkaufen darf, würden daran nichts ändern.

    Welche Werke werden durch territoriale Beschränkungen bevorzugt? Nicht jene der kleineren Sprachgemeinden und auch nicht jene von unabhängigen Produzenten.

    Einige EU-Mitgliedsstaaten teilen eine gemeinsame Sprache – Österreich und Deutschland, die Niederlande und Teile von Belgien, usw. In anderen Regionen – z.B. den nordischen Staaten – sind gute Englischkenntnisse weit verbreitet. Die Aufteilung dieser Gebiete entlang nationaler anstatt sprachlicher Grenzen generiert zwar zusätzliches Einkommen – aber per Definition fällt dieses zusätzliche Einkommen nur bei Produkten an, die in weitverbreiteten Sprachen verfasst sind.

    Daneben gibt es noch die Werke, deren Reiz in erster Linie visuell oder akustisch, statt sprachlich ist – z.B. Sportereignisse oder bestimme Arten von Musik. Die territoriale Unterteilung erlaubt diese
    sehr populären und profitablen Werke finanziell noch ein bisschen mehr auszureizen, indem lokale Vertriebshändler gegeneinander ausgespielt werden.

    Mit anderen Worten: Geoblocking ist keine existentielle Grundlage – es ist eine Strategie, um die Profite der populärsten Werke in den weitverbreitesten Sprachen zu maximieren.

    Geoblocking geht auf Kosten von unabhängigen Künstlern, auf Kosten von Werken in den Sprachen der kleineren EU-Mitgliedsstaaten und auf Kosten der wesentlichen Merkmale eines europäischen Binnenmarktes.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass Werke in Minderheitensprachen außerhalb der Gebiete, wo die Sprache gesprochen wird, Vertriebspartner finden, ist verschwindend gering. Niemand außerhalb Spaniens kauft die Rechte an katalanischen Werken, aber katalanisch sprechende Menschen gibt es überall in der EU – insbesondere, seitdem die wirtschaftlichen Verhältnisse so viele spanische Staatsbürger auf der Suche nach besseren Chancen ins Ausland getrieben haben. Die katalanische Diaspora würde gerne Werke von Amazon.es, aus dem Google Play Store und von anderen Internetdiensten kaufen. Jedoch blockieren alle diese Dienste routinemäßig Nutzer außerhalb Spaniens den Zugang zu katalanischen Werken, da die Vertriebe diese Werke nur für den Vertrieb innerhalb der von ihnen kontrollierten Gebieten freigegeben haben – oder weil digitale Plattformen in diesem rechtlichen Graubereich lieber mögliche Probleme vermeiden, indem sie sich weigern, Werke zu verkaufen, bei denen die Rechtslage nicht zu 100 Prozent geklärt ist.

    Kein Künstler freut sich darüber, wenn zahlungswillige Kunden an der Kasse zurückgewiesen werden. Der Gedanke, dass jemand dort draußen meine englischsprachigen Bücher in Schweden oder Italien kaufen will und damit bei Google oder Apple abblitzt, weil sie sich nicht sicher sind, ob sie die Rechte dazu haben, ist für mich entsetzlich. Meine Leser wollen mir Geld geben; ich will ihr Geld haben, um meine Familie zu ernähren und meine Miete zu bezahlen; aber wegen des Sumpfes an territorialen Beschränkungen, der dazu dient, die Profite der größten Player in der Unterhaltungsbranche zu maximieren, schert sich niemand darum, ihr Geld einzusammeln und mir zu geben.

    Die einzige erwiesenermaßen wirksame Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße ist, attraktive legale Angebote zu schaffen. Zuschauer und Leser, die auf Werke nicht über legale Kanäle zugreifen können, nutzen mit größerer Wahrscheinlichkeit illegale. Und wenn sie einmal damit begonnen haben, diese Kanäle zu nutzen, tendieren sie dazu, das auch weiterhin zu tun. Geoblocking schürt also Urheberrechtsverletzungen, indem es Europäern legale Wege verweigert, für kulturelle Werke zu bezahlen, von denen Freunde in anderen EU-Staaten online schwärmen.

    Die ökonomische Logik von Geoblocking führt unweigerlich dazu, dass Werke in weitverbreiteten Sprachen eher ausländischen Vertrieb finden als solche in weniger verbreiteten, und dass sprachlichen Minderheiten ein legaler Zugang zu Werken in ihrer eigenen Sprache verwehrt wird. Es fördert Urheberrechtsverstöße und unterminiert die Idee, für Kunst und Kultur zu zahlen.

    27. April 2015 10
  • : Digitaler Binnenmarkt: Statt Urheberrechtsreform baut die EU-Kommission auf den Import von SOPA/PIPA
    Digitaler Binnenmarkt: Statt Urheberrechtsreform baut die EU-Kommission auf den Import von SOPA/PIPA

    Im Moment spricht ganz Brüssel vom digitalen Binnenmarkt. Verantwortlich ist die geleakte Strategie für den digitalen Binnenmarkt der EU-Kommission. Die offizielle Veröffentlichung der 20-seitigen Strategie (pdf) und des (intern kommentierten) Beweispapiers (pdf) ist für den 6. Mai geplant – bis dahin kann es also noch Änderungen geben.

    Laut Strategiepapier ist das Ziel der Kommission

    [E]rstens, einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt wird und in dem Bürger sowie Unternehmen, unter den Bedingungen des fairen Wettbewerbs, unabhängig von ihrer Nationalität und ihres Standorts, nahtlos Online-Aktivitäten nachgehen können. Zweitens soll der digitale Binnenmarkt die weltweit führende Stellung Europas im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie wiederherstellen, mit allen Mitteln und Fertigkeiten die gebraucht werden, um in der globalen digitalen Wirtschaft erfolgreich zu sein.

    So weit, so gut. Wenn man sich die Strategie und das „Beweispapier“ jedoch näher anschaut, wird man enttäuscht. Obwohl die Kommission in ihrem Papier beteuert, dass die derzeitigen Regeln für das digitale Zeitalter fit gemacht werden müssen, sieht es nicht so aus, als würden wir die dringend nötige, umfassende Urheberrechtsreform bekommen. Im Gegenteil, die Kommission plant einen US-amerikanischen Ansatz („follow-the-money“) zur aggressiveren Durchsetzung des Urheberrechts. Beim Lesen des Kapitels zum „Cybercrime“ weiß man dann schon nicht mehr, ob man nun lachen oder weinen soll und die Vorhaben zur Löschung („notice and action“) von illegalen Inhalten im Netz sind mehr als beunruhigend.

    Urheberrecht

    EU-Vizepräsident Ansip wiederholt seit einigen Monaten in sämtlichen Sitzungen und sozialen Medien, dass Geoblocking endlich abgeschafft werden soll, damit Internetnutzer überall in Europa endlich grenzüberschreitend Zugang zu kulturellen Inhalten bekommen. Grund hierfür sind die von Land zu Land verschiedenen urheberrechtlichen Regelungen, im Moment sind wir von einer EU-weiten Harmonisierung noch sehr weit entfernt.

    Die geplanten Aktivitäten im Strategiepapier zur Abschaffung von Ländersperren sind enttäuschend, denn die Kommission rückt von ihren recht starken Äußerungen ab und erklärt, lediglich gegen „ungerechtfertigtes“ Geoblocking etwas unternehmen zu wollen ohne dieses neue Adjektiv näher zu definieren.

    Auch bei den Ausnahmen und Schrankenregelungen ist leider keine große Reform in Sicht.
    Den EU-Mitgliedstaaten wurden in der Urheberrechtsrichtlinie 21 optionale Ausnahmen und Beschränkungen vorgeschlagen, was zu insgesamt über 2 Millionen Möglichkeiten führte, wie diese „harmonisierende“ Richtlinie implementiert werden kann. Urheberrechtsexperten fordern daher seit längerem, den Katalog der Schrankenregelungen zu öffnen und verbindlich zu machen. Laut Strategie plant die Kommission jedoch nur eine winzige Änderung: Bildungs- und Forschungsinstitutionen sollen eine Ausnahme für Zwecke des Text- und Data-Mining bekommen. Von einer Einführung einer Generalschranke („open norm“), wie MEP Julia Reda sie im Januar vorgeschlagen hat, ist kein Wort zu finden.

    Die Kommission kündigt folgende Ziele an (S. 6 der Strategie):

    • volle Portabilität von erworbenen Inhalten (Zugang zu abonnierten Diensten auch im Ausland)
    • Leichteren Zugang zu „legal“ (?) bezahlten grenzüberschreitenden Diensten bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte des audiovisuellen Sektors
    • Leichtere grenzüberschreitende Nutzung von Inhalten

    Laut Politico soll jedoch es in der Kommission einen Deal mit der Unterhaltungsindustrie geben, um beim Geoblocking die Urheberrechtsregeln aufzulockern und dafür eine aggressivere Durchsetzung einzuführen.

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass die Kommission im Strategiepapier ebenfalls ankündigt, die „grenzüberschreitende, zivilrechtliche Durchsetzung intellektueller Eigentumsrechte zu modernisieren“, um „Verletzungen im gewerbsmäßigen Ausmaß wirksam begegnen zu können“. Es ist nicht wirklich klar, warum hier die zivilrechtliche Durchsetzung und das „gewerbsmäßige Ausmaß“ („commercial scale“) in einem Satz genannt werden, denn in einigen Mitgliedstaaten ist genau dieses Kriterium für die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausschlaggebend. Die Kommission scheint weiterhin ihre bisherige Arbeit vergessen zu haben, denn sie gab in einer Road Map von 2012 (pdf) noch zu, dass der sehr vage und bisher nicht definierte Begriff des „gewerbsmäßigen Ausmaßes“ Probleme bereitet, da derzeit einzelne Nutzer kriminalisiert werden.

    Im Hintergrundpapier stellt die Kommission dann noch die Theorie in den Raum, dass Rechteinhaber im Netz Probleme mit der Durchsetzung von Urheberrechten haben, was einen „Einfluß auf das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts hat und den Innovationsbedarf hervorhebt“ (S.41).

    Im Herbst 2015 werden konkrete Vorschläge für eine Urheberrechtsreform erwartet.

    Cybercrime

    Vor allem im „Cybercrime“-Kapitel wird glasklar, dass politische Entscheidungen getroffen wurden, bevor überhaupt Beweise vorlagen. Auf Seite 28 des Hintergrundpapiers werden „jüngste Studien“ erwähnt, die keinerlei Quellenangabe haben. Kriminelle Aktivitäten sollen diesen „Studien“ zufolge jedes Jahr zu Verlusten in Milliardenhöhe führen.

    Aber dann kommt es noch dicker. Das Papier nennt im nächsten Abschnitt einen Bericht des Weltwirtschaftsforums, das den Verlust für das Jahr 2020 auf 3.000 Milliarden US-Dollar schätzt. Ich habe mir diesen Bericht (pdf) mal angeschaut und konnte diese Vorhersage nirgends finden. Faktenbasierte Gesetzgebung sieht definitiv anders aus.

    In diesem Kapitel werden weiterhin wirtschaftliche Einbußen durch Urheberrechtsverletzungen beschrieben – auch dieses Mal wieder ohne jegliche Definition des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“. Studien die das Gegenteil darstellen, werden nicht aufgeführt – wie diese hier oder die dort, es gibt da ja reichlich Auswahl.

    Weiterhin wird erwähnt, dass Rechteinhaber in einer öffentlichen Konsultation gegenüber der Kommission den Wunsch geäußert hätten, grenzüberschreitend gegen Verletzungen vorgehen zu wollen um auch in anderen Mitgliedstaaten Maßnahmen (zum Beispiel gegen Intermediäre) in Anspruch nehmen zu können.

    SOPA/PIPA kommt nach Europa: Follow-the-Money

    Die EU-Kommission ist seit einiger Zeit von einer neuen Methode überzeugt, um im Netz gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen: Diesen Ansatz nennt sie „Follow-the-Money“ (S. 31, Hintergrundpapier). Die Idee besteht darin, verdächtige Internetseiten finanziell auszutrocknen, indem sie von Zahlungsströmen und Werbeverträgen ausgeschlossen werden. Die Wau Holland Stiftung durfte mit der Sperre ihres PayPal-Kontos für WikiLeaks bereits erfahren, wie so etwas in der Praxis aussieht.

    Bereits vor vier Jahren verfolgte man in den USA mit dem gescheiterten Stop Online Priacy Act (SOPA) genau das: Rechteinhaber sollten die Möglichkeit bekommen, in sogenannten „private Aktionen“ die Zahlungs- und Werbedienstleister direkt anzuschreiben, um jegliche Einnahmen für verdächtige Seiten sperren zu lassen. Und auch in Deutschland haben sich Rechteinhaber hiervon inspirieren lassen und fordern dieses Modell neben der Einführung von Three-Strikes seit Jahren.

    Die Kommission unternimmt in ihrem „Beweispapier“ leider keinerlei Anstrengung diesen Ansatz näher zu erklären, geschweige denn zu definieren wie solche Maßnahmen, die klar außerhalb des rechtlichen Rahmens von Unternehmen ergriffen werden, mit Artikel 52 der Grundrechtecharta (Einschränkungen von Freiheiten müssen gesetzlich vorgesehen sein) zu vereinbaren wäre.

    Stattdessen erklärt sie, dass alle ökonomischen Akteure der „Wertschöpfungskette den Prinzipien der Sorgfaltspflicht“ („due diligence“) nachkommen müssen (S. 32, Hintergrundpapier). Auch hier hält es die Kommission weder für notwendig, diese Pflicht genauer zu beschreiben, noch erläutert sie, um welche Wertschöpfungskette es sich eigentlich handelt.

    Neue Regeln für Plattformen und Intermediäre

    Für sogenannte „Intermediäre“, also soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Hosting-Provider, sollen zudem neue Regeln entwickelt werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das Löschen von illegalen Inhalten im Netz.

    Im Gegensatz zu den USA gibt es in Europa keine einheitlichen Regeln, wie mit illegalen Inhalten im Netz umgegangen wird. Bisher regelte die E‑Commerce-Richtlinie die Haftung der Intermediäre im Netz. Laut Richtlinie sind sie für fremde Inhalte grundsätzlich nicht selbst verantwortlich und müssen erst tätig werden, sobald sie von rechtswidrigen Inhalten erfahren. Seit mehreren Jahren versucht die EU-Kommission, einen europaweit harmonisierten Ansatz für das Melden von potentiell illegalen Inhalten zu schaffen. Im geleakten Hintergrundpapier erklärt die Kommission nun, dass das Löschen „langsam und kompliziert“ sein kann und es keine ausreichende Transparenz seitens der verschiedenen Prozeduren der Provider gibt – und es dadurch auch zu ungerechtfertigten Löschungen kommt.

    Daher kündigt die Kommission in ihrer Strategie an:

    The Commission will further prepare proposals to tackle illegal content on the Internet and a common approach to the issue of duty of care. Alternatives include legislative proposals to harmonise the procedures for removing illegal content across the EU or establishing additional responsibilities on online companies and verify the resilience of their systems against illegal content.

    Das Strategiepapier der Kommission vermischt hier allerdings illegale Inhalte mit Inhalten, die „gegen das öffentliche Interesse“ verstoßen und nennt Kinderpornographie und Terrorismus als Beispiele (S. 11, Strategie). Die Kommission fügt am Ende noch den kosmetischen Hinweis hinzu, dass darauf „abgezielt“ wird, „das richtige Gleichgewicht zwischen der Bekämpfung illegaler Inhalte und der Wahrung des Rechts auf Meinungsfreiheit herzustellen“.

    Laut Strategiepapier soll die Rolle der Intermediäre umfassen analysiert werden und ein Vorschlag für den Kampf gegen illegale Inhalte möglicherweise im kommenden Jahr vorgelegt werden.

    tl;dr

    Der Entwurf der Strategie ist schwach, der Wille für eine wahre Reform des Urheberrechts nicht vorhanden. Im Gegenteil: Die Forderungen der Rechteinhaber-Lobby für eine privatisierte, repressive Durchsetzung à la SOPA/PIPA sind in der Kommission auf fruchtbaren Boden gefallen. Im inkohärenten „Beweispapier“ fehlen die Fakten, die solche Pläne rechtfertigen würden.

    27. April 2015 2
  • : BGH folgt EuGH hinsichtlich Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken [Update]
    BGH folgt EuGH hinsichtlich Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken [Update]

    Wie nach einer diesbezüglichen Entscheidung des EuGH zu erwarten war, hat der BGH heute in einem Musterprozess entschieden, dass „an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden“ dürfen und auch „das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern“ ermöglicht werden darf. Hinsichtlich letzterem verweist die Pressemeldung des BGH explizit auf die Privatkopie:

    Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

    Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

    [Update, 16.04., 20:38 Uhr]

    Deutschlandradio Kultur hat mit mir ein Interview zum Urteil geführt: MP3-Download.

    16. April 2015 5
  • : Mehr Remix wagen? BGH-Urteil erlaubt Bushido Sampling kurzer Musiksequenzen
    Rapper Bushido (<a href="http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bushido_20091217_munich.jpg">Bild</a>: Gabriel Scherm, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de">CC-BY-SA 3.0</a>)
    Mehr Remix wagen? BGH-Urteil erlaubt Bushido Sampling kurzer Musiksequenzen

    In einem heute verkündeten Urteil (Az. I ZR 225/12Goldrapper) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts aufgehoben, die es dem Rapper Bushido untersagt hatte, ein Album mit kurzen Samples der Gothic-Gruppe „Dark S.“ zu verbreiten (der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor). Bushido hatte demnach „Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert (‚gesampelt’)“ worden waren. Geklagt hatten sowohl die Textdichter als auch die Komponisten der gesampelten Werke. Aus der Pressemeldung des BGH:

    Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Hinsichtlich der möglichen Ansprüche der Komponisten gibt sich der BGH überraschend Sampling-freundlich:

    Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

    Mit anderen Worten: ein Sampling von bis zu zehn Sekunden langen Sequenzen kann durchaus auch ohne Klärung von Urheberrechten erlaubt sein. Mit einem Sampling- und Remix-Boom ist dennoch nicht zu rechnen. Denn die größte Hürde für Sampling und Remix im Musikbereich sind nicht die Urheberrechte im engeren Sinn sondern die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Und diese greifen, wie der BGH in seinem Urteil „Metall auf Metall II“ im Jahr 2012 klargestellt hatte, auch schon wenn nur kleinste Teile eines Musikwerks gesampelt werden. Genau diese Leistungsschutzrechte waren in diesem Verfahren aber kein Thema und deren allzu restriktive Auslegung stehen einem Recht auf Remix weiterhin im Wege.

    16. April 2015 4
  • : Verbot des Weiterverkaufs von E‑Books überrascht mit Blick auf EuGH-Urteil
    Verbot des Weiterverkaufs von E‑Books überrascht mit Blick auf EuGH-Urteil

    E‑Books dürfen – nach wie vor – nicht weiterverkauft werden. Eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) abgewiesen. Wie golem.de berichtet, ist der Rechtsweg damit zwar noch nicht gänzlich erschöpft, die Juristen der Klagenden beraten noch, „ob wir eine Zulassungs- und Streitwertbeschwerde einlegen und dann doch noch zum Bundesgerichtshof kommen. Die Sache ist noch nicht abgeschlossen.“ Die Signale deutscher Rechtssprechung sind bisher aber eindeutig.

    Bereits im Mai 2014 hatte das OLG Hamm in einem gleich gelagerten Fall einem Online-Buchhändler Recht gegeben (Az.: 22 U 60/13). Eine weitere Klage der Verbraucherzentrale war bereits im Jahr 2011 durch das OLG Stuttgart abgewiesen worden (Az.: 2 U 49/11).

    Da das Urteil vom Hanseatischen OLG noch nicht vorliegt, beziehe ich mich im Folgenden auf die gescheiterte Klage vor dem Landesgericht Bielefeld.

    Die Klagende ging davon aus, dass es für den Verbraucher keinen entscheidenden Unterschied zwischen dem Erwerb eines E‑Books oder einem in Print vorliegenden Buch gibt. Mit der Bezahlung des Verkaufsgegenstandes hätte sich das Recht des Urhebers auf Weiterverteilung erschöpft, und wäre auf den Käufer übergegangen. Dieses Recht schließt auch den Weiterverkauf eines gebrauchten Guts ein, sei es eine Datei oder ein körperlicher Gegenstand. Dies würde dem Käufer durch Wortlaut in den AGBs des Online-Shops buch.de auch suggeriert. Hier werden Begriffe wie Kaufen, Kaufvertrag, und Kaufpreis benutzt. Der Verbraucher würde demnach erwarten, dass er nach dem Kauf des Produkts auch die Eigentumsrechte an diesem Produkt halten würde. Buch.de argumentiert jedoch, dass es in den AGBs unmissverständlich ersichtlich sei, dass sich die Überschreibung des Eigentumsrechts bei digitalen Inhalten fundamental von der von körperlichen Inhalten unterscheidet. So ist der Käufer nicht der neue Eigentümer der Datei, sondern eben nur „lizenzierter Nutzer“. Dieser Argumentation folgte das Gericht in Bielefeld und lehnte die Klage ab.

    Trotzdem wurden die AGBs seit dem Urteil von Bielefeld entsprechend geändert, sodass sich der Wortlaut auf buch.de jetzt so liest:

    Ein Kaufvertrag mit Thalia über physische Produkte oder ein Nutzungsvertrag über Downloads kommt zustande, wenn Thalia das Angebot des Kunden annimmt, indem Thalia das bestellte Produkt an den Kunden versendet bzw. den Versand an den Kunden mit einer zweiten E‑Mail (Versandbestätigung) bestätigt.

    Allerdings wird die Unterscheidung zwischen „Kaufvertrag“ und „Nutzungsvertrag“ nur an dieser Stelle in den AGBs erwähnt, davon abgesehen ist immer vom „Kaufvertrag“ die Rede. Tatsächlich verbirgt sich hinter dem „Nutzungsvertrag“ im Falle von buch.de eigentlich ein „Lizenzvertrag“. Eine vergleichbare Argumentation legte auch Oracle in Zusammenhang mit einem richtungsweisenden EuGH-Urteil vor:

    Durch eine solche Lizenz erwürben ihre Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht am betreffenden Computerprogramm. Weder durch die gebührenfreie Überlassung der Kopie noch durch den Abschluss eines Lizenzvertrags werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen.

    Zum Vergleich erneut der Wortlaut aus den buch.de-AGBs.

    [Der Käufer erwirbt nur das] einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz … zu nutzen. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, Downloads … für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, auszudrucken, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.

    Das Abschließen eines „Lizenzvertrags“ kann dem Käufer jedoch laut EuGH-Urteil nicht die Rechte an dem gekauften Produkt streitig machen. Das Eigentum an der heruntergeladenen Kopie wird trotzdem an den Käufer übertragen, da, „das … Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte.“

    Obwohl sich hier ausdrücklich auf Computerprogramme bezogen wird, ist eine ähnliche Anwendung auf E‑Books naheliegend. Auch hier wäre das Herunterladen einer Kopie des E‑Books oder einer MP3 sinnlos, „wenn diese Kopie nicht auch von ihrem Besitzer genutzt werden dürfte“.

    Weil der Abschluss eines „Lizenzvertrags“ und der Download einer Datei folglich untrennbar zusammen gehören, und dadurch auch das Recht am Eigentum wechselt, findet in der Tat ein „Verkauf“ statt. Dabei ist zu beachten, dass nach Urteil des EuGH „[e]ine einheitliche Auslegung dieses Begriffs „Verkauf“ … erforderlich [ist], um zu vermeiden, dass der den Inhabern des Urheberrechts von der Richtlinie gewährte Schutz je nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften unterschiedlich ausfällt.“

    Nach einer allgemein anerkannten Definition ist „Verkauf“ eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt.

    Der EuGH hat also entschieden, dass, auch wenn „nur“ ein „Lizenzvertrag“ abgeschlossen wird, der zur Berechtigung des Downloads einer Datei führt, die untrennbare Kombination aus Download und Lizenzierung zum Eigentumswechsel der Datei, von Verkäufer zu Käufer, führt. Hierbei findet keine Unterscheidung zwischen einem körperlichen Gegenstand oder einer Datei auf einem Server statt. Dem widerspricht das LG Bielefeld. Hier wird argumentiert, dass „aus sachenrechtlicher Sicht an unkörperlichen Gegenständen kein Eigentum … bestehen kann“. Obwohl E‑Books und MP3-Dateien, wie auch das LG Bielefeld zu Recht feststellt, „grundsätzlich keine Computerprogramme sind“, scheint dennoch die rechtliche Handhabung beider vergleichbar. Und zwar insofern, dass bei Computerprogrammen die Übertragung des Eigentumsrechts nicht danach entschieden wird, ob ein Programm als Datei auf einem Server oder als Datei auf einem körperlichen Medium vorliegt. Warum sollte das dann nicht für Musik gelten, die entweder als Datei auf einem Server oder als Datei auf einem körperlichen Datenträger vorliegt?

    Auch aus diesem Grund ist eine zukünftige Erweiterung des EuGH-Urteils auf zum Download bereit gestellte Hörbücher oder E‑Books nicht unwahrscheinlich. Erste positive Stimmen dahingehend kommen aus einem aktuellen Gerichtsverfahren in Holland, bei dem es genau um die Frage geht, ob UsedSoft, die in dem Rechtsstreit mit Oracle vor dem EuGH Recht bekommen hatten, neben Computerprogrammen auch E‑Books rechtmäßig weiterverkaufen darf. Erste Stimmen aus dem Verfahren sprechen für eine solche Regelung.

    Without giving a final judgment, the court indicated that it considers it quite likely that exhaustion of rights, as described in art 4(2) of the Infosoc Directive, also applies to intangible goods, such as eBooks.

    Es bleibt demnach vor allem in Hinblick auf die Frage spannend, ob und wann sich die europäische Rechtsprechung mit der Frage beschäftigt, ob das Weiterverteilen von E‑Books und Hörbüchern, ähnlich dem von Computerprogrammen, EU-rechtskonform ist.

    16. April 2015 8
  • : EU-Urheberrecht: Communia präsentiert die 10 schlimmsten und 5 besten Änderungsanträge zum Reda-Report
    EU-Urheberrecht: Communia präsentiert die 10 schlimmsten und 5 besten Änderungsanträge zum Reda-Report

    Kurz nach Veröffentlichung der über 500 Änderungsanträge zum Berichtsentwurf Julia Redas für die Evaluation der geltenden EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL) haben wir über die fünf schlimmsten Verschlimmbesserungsvorschläge berichtet. Vor allem deutsche CDU/CSU-Abgeordnete hatten sich durch restriktive Korrekturvorschläge hervorgetan.

    communia_worst_amendments

    Inzwischen haben sich auch noch andere durch die Vielzahl an Änderungsanträgen gewühlt. Beispielsweise hat die Communia Association, eine internationale Vereinigung zur Förderung der Public Domain, ebenfalls Listen vorgelegt. Communia präsentiert allerdings nicht nur zehn besonders problematische, sondern auch fünf durchaus begrüßenswerte Änderungsvorschläge.

    Die zehn Verschlechterungsvorschläge wollen u. a. Verlinkung kriminalisieren (AM 409), sprechen sich gegen Panoramafreiheit (AM 421) oder gegen Gemeinfreiheit amtlicher Werke (AM 236–240) aus.

    Von den fünf positiv bewerteten Änderungsanträgen stammen drei von Julia Reda selbst, wobei der österreichische S&D‑Abgeordnete Josef Weidenholzer jeweils als Mitantragssteller angeführt ist. AM 264 möchte beispielsweise klarstellen, dass eine bloße Digitalisierung von gemeinfreien Werken keine neuen Urheberrechte begründet, und AM 266 empfiehlt die Förderung von Werkregistrierung, um Rechteklärung zu vereinfachen (bei diesem Antrag ist neben Reda und Weidenholzer auch noch der CDU-Abgeordnete Christian Ehler Mitantragssteller).

    Neben diesen Vorschlägen lobt Communia noch den Antrag AM 348 der liberalen ALDE-Abgeordneten Marietje Schaake aus den Niederlanden, die eine Stärkung der Stellung von Bibliotheken und Archiven bei der digitalen Zugänglichmachung vergriffener Werke fordert. Die polnische S&D‑Abgeordnete Lidia Joanna Geringer de Oedenberg wiederum fordert in AM 341, zusätzlich zur verpflichtenden Implementation von Schrankenregelungen auch deren einheitliche Umsetzung durch die Mitgliedsländer vorzuschreiben.

    Zusammengenommen belegen die Listen von Communia, dass die Fraktionen in Sachen Urheberrecht keineswegs einheitlich positioniert sind. Man darf wirklich gespannt sein, wie der Reda-Report am Ende aussehen wird.

    15. April 2015 3
  • : Zum Wert gemeinfreier Inhalte: Umfassende Untersuchung des UK Intellectual Property Office
    Zum Wert gemeinfreier Inhalte: Umfassende Untersuchung des UK Intellectual Property Office

    cover-PD-studieEine im Auftrag des UK Intellectual Property Office erstellte Studie zum Wert der Public Domain mit dem Titel „Copyright and the Value of the Public Domain: An empirical assessment“ (PDF) ist seit kurzem online verfügbar. Vor allem die verschiedenen Versuche, den Wert gemeinfreier Werke und Nutzungsweisen* empirisch zu messen, sind in dieser Form bislang einzigartig.

    Die 81 Seiten starke Untersuchung der AutorInnen Kris Erickson, Paul Heald, Fabian Homberg, Martin Kretschmer und Dinusha Mendis gliedert sich in drei Teilstudien.

    Die erste Teilstudie präsentiert Ergebnisse von Interviews mit 22 Unternehmen (aufgelistet im Anhang auf S. 69), die Geschäftsmodelle auf Basis der Nutzung von Public-Domain-Werken entwickelt haben (vgl. Abbildung über mögliche Nutzung von Public-Domain-Materialien entlang der Wertschöpfungskette). In diesem Kontext wurden vor allem Archive, Museen und Bibliotheken als wichtige Quellen für Public-Domain-Inhalte genannt und mehr rechtliche Klarheit gefordert.

    Die zweite Studie verglich Kickstarter-Projekte, die Public-Domain-Materialien nutzten, und deren Chancen auf erfolgreiche Finanzierung mit jenen herkömmlicher Kickstarter-Projekte. Im Ergebnis wiesen Projekte mit sowohl Public-Domain-Inhalte als auch anderweitig lizenzierten Inhalten eine statistisch signifikant höhere Finanzierungswahrscheinlichkeit auf. Allerdings schwankten die Ergebnisse hier stark je nach Bereich und waren in den Bereichen Comics, Games und Theater am stärksten ausgeprägt.

    Über die dritte Teilstudie, die den (durchaus beträchtlichen) Wert des Bildbestands der Wikipedia zu schätzen versucht, hatten wir bereits anlässlich der Veröffentlichung eines diesbezüglichen Arbeitspapiers im Detail berichtet (vgl. „Wieviel ist freies Wissen wert?“).

    Über die Studien hinweg formulieren die AutorInnen drei konkrete Handlungsempfehlungen an die Politik:

    1. Communities bei der Verwertung des kulturellen Erbes unterstützen: dort, wo Public-Domain-Material digitalisiert und gut auffindbar ist, steigt dessen (auch: kommerzielle) Nutzung. Ziel sollte demnach die Förderung von Digitalisierungsinitiativen und die Zugänglichmachung in maschinenlesbarer und veränderbarer Form sein.
    2. Soweit möglich den rechtlichen Status der Public Domain klarstellen: vor allem auf Seiten der befragten Unternehmen herrsche Rechtsunsicherheit im Bezug auf die Nutzung gemeinfreier Inhalte.
    3. Zugang zu Information verbessern: oft sind die Kosten für Suche und Nutzung von Public-Domain-Inhalte höher als die Lizenzierung vergleichbarer, urheberrechtlich geschützter Inhalte. Hier wird auf zentralisierte Datenbanken wie Wikimedia Commons als Best-Practice-Beispiel verwiesen.

    Aus deutscher Sicht dürften sich die Studienergebnisse ohne weiteres auch auf die hiesige Situation übertragen lassen. Es wird also Zeit, dass auch in der deutschsprachigen Urheberrechtsdebatte der Wert (gemein-)freier Inhalte und deren Nutzung stärkere Berücksichtigung findet.

    * Gibt es auch im Englischen verschiedene Definitionen, was zur Public Domain zählen soll – also bspw. nur gemeinfreie Werke im engeren Sinn, bestimmte offen lizenzierte Inhalte wie die Wikipedia oder auch Nutzungen, die von Schranken erlaubt werden –, fehlt es im Deutschen überhaupt an einer begrifflich exakten Entsprechung des Konzepts Public Domain (vgl. zum Thema allgemein meinen auch in der Studie zitierten Aufsatz „The digital public domain: relevance and regulation“ bzw. als SSRN-Preprint).

    10. April 2015
  • : Pornoabmahn-Anwalt zu Schadensersatz verurteilt
    Symbolbild. CC BY-NC-ND 2.0 via flickr/derohlsen
    Pornoabmahn-Anwalt zu Schadensersatz verurteilt

    Die Abmahnungen, die Ende 2013 von der Kanzlei U+C an etwa 36.000 Besucher der Pornostreamingseite Redtube verschickt wurden, sorgten primär für Unverständnis und so war schnell klar, dass sich aus den angedrohten Geldstrafen keine echten Konsequenzen aufgrund vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ergeben würden. Zumindest nicht für diejenigen, die nicht in vorauseilendem Gehorsam sofort der Zahlungsforderung nachgekommen waren. Stattdessen standen die Abmahnungen für die Profitgier von Abmahnanwälten und den angeblichen Rechteinhabern.

    Schnell kam es zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen – sowohl was die Beschaffung der IP-Adressen der Nutzer durch das Landgericht Köln angeht als auch die tatsächliche Rechtslage in Bezug auf die Urheberrechte der von der Kanzlei vertretenen The Archive AG.

    Die Kanzlei Weiß & Partner reichte eine Schadenersatzklage gegen den hinter den Abmahnungen stehenden Thomas Urmann ein:

    Die öffentlich zugänglichen Informationen sowie die uns zugetragenen Hintergründe dieser Abmahnwelle ließen relativ zügig die Frage aufkommen, ob in dieser Massenabmahnwelle nicht vielmehr ein sittenwidriges oder gar strafrechtlich relevantes Geschäftsmodell zu sehen ist und somit auch, ob nicht der Unterzeichner der Abmahnungen, Herr Rechtsanwalt Thomas Urmann, persönlich für die dadurch entstandenen Schäden aufzukommen hat.

    Urmann reagierte kaum mehr und erschien auch nicht zu einem Verfahrensterminen am 20. März 2015, weshalb das Amtgericht Regensburg ihn in einem Versäumnisurteil zu Schadenersatz verurteilte, das noch nicht rechtskräftig ist. Doch noch wichtiger ist die Feststellung des Gerichts, dass Urmanns Tat „eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ zugrundeliegt, damit meint es das Geschäftsmodell Abmahnung.

    Urmann ist übrigens schon seit Längerem kein zugelassener Rechtsanwalt mehr, aus der Anwaltskanzlei U+C wurde die Z9 Verwaltungs-GmbH.

    10. April 2015 6
  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Über Freihandelsabkommen TTIP reden verboten, Begründung lesen auch
    Protest gegen TTIP in Berlin. Bild: <a href="http://www.mehr-demokratie.de/">Mehr Demokratie e.V.</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">BY-NC 2.0</a>.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Über Freihandelsabkommen TTIP reden verboten, Begründung lesen auch

    Der Bundestag will Städten und Gemeinden verbieten, sich zum Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP zu äußern, aber die Begründung nicht veröffentlichen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wollen das Gutachten nicht nach Informationsfreiheitsgesetz herausgeben. Ein Gericht hatte diese Rechtsauffassung begestritten, aber die Bundesregierung hat Berufung eingelegt.

    10. April 2015 15
  • : CCC kritisiert Berufung Gornys zum Beauftragten für Digitales
    CCC kritisiert Berufung Gornys zum Beauftragten für Digitales

    Constanze Kurz hat mit dem Deutschlandradio Kultur über Dieter Gorny gesprochen: CCC kritisiert Berufung Gornys zum Beauftragten für Digitales.

    Der Chaos Computer Club (CCC) lehnt den Musik-Manager Dieter Gorny als neuen Beauftragten für kreative und digitale Ökonomie rundweg ab. Im Deutschlandradio Kultur sagte CCC-Sprecherin Constanze Kurz, die Berufung Gornys durch Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel sei leider kein Aprilscherz. Gorny vertrete nicht die Interessen der Künstler und Kreativen, sondern die der Musikindustrie, kritisierte sie. Er habe zudem die Netzgemeinde als „Parallelgesellschaft“ diffamiert und über viele Jahre „mit ziemlich unsäglichen Vorschlägen überzogen“. Dass Gorny in Sachen Urheberrecht kompetent sei, müsse bezweifelt werden, betonte Kurz. Dabei komme jeder heute mit seinem Smartphone oder Rechner mit dem Urheberrecht in Kontakt, und mit der derzeitigen Gesetzeslage komme man nicht weiter. Die Berufung Gornys sei in diesem Kontext Symbolpolitik, „die der Netzgemeinde sagt: ‚Wir nehmen eure Sorgen nicht ernst. Wir wollen uns insbesondere für industrielle Interessen einsetzen’ “, so Kurz. Gorny tritt heute sein neues Amt an.

    Hier ist die MP3.

    Gestern fragten wir: Was qualifiziert eigentlich Dieter Gorny als Beauftragten für Digitale Ökonomie?

    1. April 2015 8
  • : Ver.dis Bild von digitaler Bildung: Wissenschaftsschranke ist wie Rechner requirieren
    Ver.dis Bild von digitaler Bildung: Wissenschaftsschranke ist wie Rechner requirieren

    Morgen wird im Bundestag ein gemeinsamer Antrag von CDU/CSU und SPD zu digitaler Bildung eingebracht. Teil des Antrags ist eine schwammige Aufforderung an die Bundesregierung, die „Arbeit an einem bildungs- und forschungsfreundlichen Urheberrecht als Grundlage der digitalen Lehrmittelfreiheit sowie damit verbunden der Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ fortzusetzen. Soweit, so harmlos.

    Frank Werneke, stellvertretender ver.di-Vorsitzender, fühlte sich dennoch bemüßigt, heute via Pressemeldung einen Schuss vor den Bug zu knallen. Unter der Überschrift „Digitale Bildung fördern – aber nicht zu Lasten von Urheberinnen und Urhebern“ wird dann tief in die Metapherntrickkiste gegriffen (Hervorhebung von mir):

    „Wenn die Große Koalition in ihrem Antrag ein ‘bildungsfreundliches Urheberrecht‘ und den Zugang zu Inhalten fordert, hat sie unsere volle Unterstützung. Aber das kann es nur in Verbindung mit einer angemessenen Vergütung der Urheberinnen und Urheber geben. Man betritt ja auch keinen Elektrofachhandel und trägt dort Rechner für Schulen heraus, ohne zu bezahlen“, sagte Werneke.

    Abgesehen davon, dass auch im Wissenschafts- und Bildungsbereich Pauschalvergütungen (z.B. über Geräteabgaben auf Kopiergeräte und Speichermedien) anfallen, geht es bei einem wissenschaftsfreundlichen Urheberrecht vor allem darum, Dinge zu legalisieren, die im öffentlichem Interesse sind und gleichzeitig die herkömmliche Verwertung von Werken nicht beeinträchtigen. Abgesehen davon gibt es ein schönes Video der Künstlerin Nina Paley zum Thema, warum Kopieren kein Diebstahl ist:

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

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    Irgendwie passen diese Einlassung von Ver.di aber zu einem rabenschwarzen Tag für rote Urheberrechts- und Netzpolitik.

    25. März 2015 8
  • : Die Musikindustrie übernimmt jetzt die Netzpolitik
    Die Musikindustrie übernimmt jetzt die Netzpolitik

    gabriel_internetminister_nporgDer Bundesverband Musikindustrie hat heute die Kulturkonferenz 2015 ausgerichtet. Stefan Krempl war für heise.de vor Ort und anscheinend haben wir was verpasst. Dass der Vorsitzende des Bundesverband Musikindustrie heute von Sigmar Gabriel zum Beauftragten für Kreative und Digitale Ökonomie ernannt wurde, hatten wir gesondert schon berichtet.

    Aber im Bericht von Stefan Krempl finden sich viele weitere Stilblüten. Die Kurzform ist: Die Netzpolitik der Bundesregierung wird jetzt von der Musikindustrie gemacht!

    Gorny selbst unterstrich, die hiesige Antwort auf das Silicon Valley müsse sich aus europäischen Werten „wie geistigem Eigentum und Urheberrecht“ speisen. Das Wohl und Wehe der Musikbranche dürfe nicht ein paar Nerds überlassen werden.

    Gabriels Staatssekretär Rainer Sontowski erklärte dort als Vertretung:

    Die Bundesregierung habe „die großen Auswirkungen“ des Internets auf Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur lange nicht gesehen, räumte der Sozialdemokrat ein und bedauerte, „die Digitalisierung zunächst den Netzpolitikern überlassen zu haben“.

    Etwas missverständlich finde ich dieses Zitat von Sontowski:

    Nun gehe es darum, „mit den Gegenkräften einen sachlichen Dialog zu führen“. Wo „die Kacke liegt“, wisse man aber erst, „wenn der Schnee geschmolzen ist“.

    Ich frag mich ja, ob er mit dem Schnee die Umsätze der Musikindustrie gemeint haben könnte?

    Und dann sprach wohl auch noch Siegmund Ehrmann (SPD).

    Der Vorsitzender des Bundestagsausschusses für Kultur und Medien, freute sich, dass die „Utopie“ überwunden sei, sich im Netz „auf eine Allmende zuzubewegen“.

    Schönen Dank an die SPD für die Übergabe der Netzpolitik an diejenigen, die sich damit noch am Besten auskennen: Die Musikindustrie!

    25. März 2015 35
  • : Neues Exponat im Remix-Museum: „Vote Different“
    Neues Exponat im Remix-Museum: „Vote Different“

    Logo-R2R-MuseumEin großer Vorteil eines digitalen Museums ist dessen unkomplizierte Erweiterbarkeit. Medien- und Sprachwissenschaftlerin Anett Holzheid hat diese Möglichkeit des online Remix-Museums in Form des neuen Exponats „Vote Different“ in der Sammlung zu „Visueller Medienkultur“ genutzt. Bei dem Exponat handelt es sich um einen inoffiziellen Anti-Hillary-Clinton-Remix im Rahmen der Vorwahlen zur US-Präsidentschaftswahl 2008, der sich bei Apples „1984“-Werbespot bedient, derder wiederum Motive von George Orwells „1984“ aufgegriffen hatte.

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

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    Holzheid liefert Hintergründe zur Entstehung und Rezeption dieses politischen Remix-Videos:

    De Vellis bezeichnete gegenüber der Huffington Post sein Mashup aus Produkt- und politischer Werbung als „Citizen Ad“. Auch wenn damit erst einmal der Aspekt der hausgemachten Politwerbung betont wird, erscheint damit ein passend Begriff gegeben, um einen Remix-Typus zu erfassen, der implizit auch für Mainstream-Busting wirbt. De Vellis wertet das Remixen zu einer Form des Citizen Act auf, mit dem Bürgerrechte und der kreativer Bereich der Bürgerpartizipation innerhalb einer digitalen Gesellschaft angezeigt wird.

    Gerade angesichts aktueller Debatten über das Verhältnis zwischen Urheberrecht, Meinungsfreiheit und einem (fehlenden) Recht auf Remix in Europa ist „Vote Different“ ein eindrücklicher Beleg für die potentielle politische Relevanz von Remixpraktiken.

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.

    25. März 2015