Urheberrecht
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: Grau ist alle Praxis: Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts [Update]
: Grau ist alle Praxis: Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts [Update] Würden sich Kunstschaffende, Plattformbetreiber und User im Internet an die Buchstaben des (Urheberrechts-)Gesetzes halten, vieles von dem, was das Internet aus- und attraktiv macht, würde nicht passieren. Die Formalverfassung des digitalen Urheberrechts erfordert fast immer eine Rechteklärung im Einzelfall, die gerade im nicht-kommerziellen Bereich schwer zu realisieren ist. Die Realverfassung des digitalen Urheberrechts sieht zwar anders aus, stärkt jedoch die Dominanz einzelner großer Plattformbetreiber wie Google.
Dieser Beitrag ist anlässlich eines Vortrags mit gleichlautendem Titel im Rahmen der Tagung #DigiKon15 der Friedrich-Ebert-Stiftung entstanden und wird hier mit deren freundlicher Genehmigung veröffentlicht. Der Vortrag wurde am 25. November ab 13.50 Uhr live gestreamt, die Folien finden sich bei Slideshare. [Update, 4. Dezember 2015] Mittlerweile ist auch die Aufzeichnung der Session bei YouTube verfügbar. [/Update]
Wie schlecht es um die Alltagstauglichkeit des Urheberrechts im digitalen Zeitalter bestellt ist, lässt sich durch ein einfaches Gedankenexperiment veranschaulichen. Wer sich gedanklich zurückversetzt ins Jahr 1980, wird Schwierigkeiten haben sich vorzustellen, wie er oder sie mit einem Buch, einer LP oder einer Filmrolle in der Hand eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Das Buch an Freunde zu verleihen, Teile oder auch das ganze Werk auf einem Kopiergerät zu vervielfältigen, daraus vorzulesen, all das wäre ohne Rechteklärung möglich. Das Urheberrecht war zwar schon damals eine komplizierte Materie, spielte aber vor dem Internet im Alltag der meisten Menschen keine Rolle.
Heute ist das anders. Wer sein Smartphone benutzt, um Alltagserlebnisse auf Video zu bannen und diese dann im persönlichen Blog mit Freunden zu teilen, kommt kaum umhin, das Urheberrecht zu verletzen. Es reichen ein paar Sekunden Musik oder ein Plakat im Hintergrund, schon werden bei „öffentlicher Zugänglichmachung“ im Netz Urheberrechte verletzt. Digitale Kunst und Kultur geraten mit dem herrschenden Urheberrecht in Konflikt. Viele der kreativsten digitalen Kunstformen wie Remix und Mashup können auf legalem Weg kaum verbreitet oder gar kommerziell genutzt werden. Selbst die Verwendung kleinster Musik- oder Filmschnipsel muss rechtlich geklärt werden, was in den meisten Fällen viel zu umständlich und teuer ist. Mit ähnlichen Problemen kämpfen auch Bibliotheken, Museen und Archive, die ihre Bestände deshalb nicht digital zugänglich machen können.
Im Widerspruch zu internationalen Verträgen?
Neben einer Verkürzung von urheberrechtlichen Schutzfristen gäbe es noch zwei weitere sinnvolle Lösungsansätze. Einerseits bräuchte es eine europäische Harmonisierung und Öffnung des Katalogs urheberrechtlicher Ausnahme- und Schrankenbestimmungen. Die Einführung einer Bagatell- oder Remixschranke nach Vorbild der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights, kombiniert mit in Europa etablierten Formen pauschaler Vergütung würde neue Formen von Alltags- und Remixkreativität ermöglichen. Anstatt komplizierter und teurer Rechteklärung wäre auch für eine kommerzielle Veröffentlichung von Remixes und Mashups nur eine Meldung bei einer Verwertungsgesellschaft erforderlich – so wie es heute schon bei Cover-Versionen der Fall ist. Andererseits bräuchte es die Einführung eines europäischen Werksregisters, das Rechteklärung vereinfachen und urheberrechtlichen Schutz nach Ablauf einer ersten Schutzfrist nur noch in solchen Fällen gewährt, in denen Werke auch tatsächlich noch kommerziell genutzt werden.
Doch ein Werksregister steht genauso wie eine Verkürzung von Schutzfristen im Widerspruch zu internationalen Vertragswerken wie der Berner Übereinkunft und gilt deshalb oft als unrealistische Option. Ähnliches gilt für die Einführung einer offenen, Fair-Use-ähnlichen Schranke auf europäischer Ebene: Die dafür erforderliche europaweite Harmonisierung von Ausnahmebestimmungen gilt angesichts verhärteter Fronten als zumindest kurzfristig unrealistisch.
Realverfassung des Urheberrechts: „Law in Action“
Ein Blick auf die urheberrechtliche Realverfassung, also das „law in action“, liefert jedoch noch einmal ein anderes Bild. Denn in manchen Bereichen wie Musik, Film und auch Büchern ist der praktische Zugang zu Inhalten in den letzten zehn Jahren um ein vielfaches einfacher geworden. Auf YouTube finden sich nicht nur aktuelle Charthits, sondern auch Unmengen an alten, längst nicht mehr erhältlichen Songs und Videoclips. Google Books wiederum erlaubt seit Jahren, einen ständig wachsenden Corpus an digitalisierten Büchern im Volltext zu durchsuchen, und macht auf diese Weise kulturelles Erbe (wieder und breiter) zugänglich.
Problematisch ist jedoch weiterhin die Veröffentlichung von Werken, die unter Verwendung anderer Werke (z. B. Musikstücke) entstanden sind, vor allem wenn mehrere verschiedene Werke vermengt werden. Aber zumindest für Anwendungsfälle wie mit Musik hinterlegte Handyvideos gibt es mittlerweile eine Lösung. In einer digitalen Audio Library ermöglicht es YouTube, noch vor dem Hochladen zu überprüfen, ob und wenn ja auf welche Weise bzw. in welchen Regionen ein Song für Videos verwendet werden darf.
Voraussetzung für das Funktionieren von Rechteklärung via YouTube ist ironischerweise genau das, was auf gesetzlicher Ebene als unrealistisch gilt: ein digitales Werksregister und ein One-Stop-Shop für Rechteklärung. Rechteinhaber, die bei YouTube ihre Inhalte monetarisieren, d. h. mit Werbung versehen, oder einfach nur sperren lassen möchten, müssen diese dafür im Rahmen von YouTubes „Content-ID-Datenbank“ hinterlegen. Ein Algorithmus prüft dann, ob Inhalte hochgeladen werden, die in der Datenbank verzeichnet sind, und ermöglicht so den Rechteinhabern zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. So demonstriert YouTube, dass eine Kombination aus Registrierung mit zentraler und bis zu einem gewissen Grad pauschaler Rechteklärung nicht nur praktikabel ist, sondern neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen kann, insbesondere mit Werken, deren herkömmlicher Verwertungszyklus abgelaufen war.
Fazit
Ist also eine Reform des Urheberrechts überflüssig? Keineswegs. Denn abgesehen davon, dass Content ID keine Lösung für Remix und Mashups bietet, sind mit Googles Ansatz viele Einschränkungen verbunden: Die Rechte werden nicht allgemein, sondern nur für die Nutzung auf YouTube geklärt, und es gibt keine Rechtssicherheit, da Rechteinhaber ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können. Auch für die Kunstschaffenden ist das System intransparent, und kleinere Labels haben gegenüber Google keine Verhandlungsmacht. Eine gesetzliche Lösung mit pauschaler, von Verwertungsgesellschaften verhandelter Vergütung wäre hier transparenter und auf andere Plattformen übertragbar.
Paradoxerweise kann gerade Google – der von Politikern, Kunstschaffenden und Rechteverwertern gleichermaßen kritisierte Internet-Gigant – mit dem starren und unzeitgemäßen Urheberrecht am besten leben, ja sogar noch Geschäfte damit machen. Die meisten anderen aber, die nicht über Googles Ressourcen und Marktstellung verfügen, sind die Verlierer der aktuellen urheberrechtlichen Realverfassung. Es ist deshalb an der Zeit, das gesetzte Recht stärker an die gelebte Praxis im Netz anzunähen – zum Wohle von NutzerInnen und Kunstschaffenden gleichermaßen.
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: Rechtlich unklar, politisch falsch: Zur Mannheimer Abmahnung der Nutzung gemeinfreier Bilder
: Rechtlich unklar, politisch falsch: Zur Mannheimer Abmahnung der Nutzung gemeinfreier Bilder Können in der Wikipedia als gemeinfrei markierte Bilder gefahrlos am eigenen Blog verwendet werden? Auch um diese Frage geht es in der laufenden Auseinandersetzung zwischen den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und der Wikimedia Foundation sowie verschiedenen Nachnutzern. Zu letzteren zählten neben dem kommerziellen Internet-Radio detektor.fm auch die gemeinnützige Mitmach-Webseite für Kinder und Jugendliche „Musical & Co“.
Die Webseite von Musical & Co ist seit der Abmahnung durch die Stadt Mannheim offline und wird trotz Vergleich auf eine Zahlung von € 400,– bis auf weiteres nicht wieder online gehen. Stattdessen findet sich unter musical-co.net nur eine Schilderung des Sachverhalts sowie eine Begründung für die Abschaltung der Seite:
Warum Musical&Co abgeschaltet bleibt: Wir haben Angst. Wir sind extrem verunsichert.
Solange nicht geklärt ist, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden auch gemeinfrei sind, kann uns und allen anderen Internetseiten Betreibern jederzeit eine Abmahnung ins Haus flattern. Jedes strittige Bild kann um die 1000 Euro teuer werden. Das macht uns Angst.
Unsere Mitmach-Webseite für Kinder und Jugendliche war kostenlos und werbefrei. Wir haben sie 2010 mit einer Förderung von EIN NETZ FÜR KINDER aufbauen können. Seit 2013 haben wir alles selber finanziert und keine Einnahmen gehabt. Kinder und Jugendliche konnten als junge Reporter Musiktheaterveranstaltungen besuchen und darüber berichten. Junge, neue Musicals konnten sich vorstellen. Erwachsene Experten schieben Wissenswertes und Interessantes für ein junges, musikinteressiertes Publikum. Wir haben das alles gerne ohne Honorar unterstützt und auch die Fixkosten getragen. Was wir nicht tragen können ist das Risiko, dass jeder Fehler – oder auch nur vermeintliche Fehler – in die Hunderte bzw. Tausende geht.Lehren aus der Abmahnung von Musical&Co
Das Beispiel Musical&Co ist in mehrfacher Hinsicht instruktiv. Erstens macht es deutlich, wie verfehlt der Einsatz von Abmahnungs- und Klagsinstrumenten in einem urheberrechtlich strittigen Fall durch eine öffentliche Körperschaft war und ist. Das Ausmaß der Abmahnwelle ist noch immer nicht völlig klar und betroffen sind keineswegs nur kommerzielle Nutzer, wie der Fall Musical&Co belegt. Das Ende des Verfahrens im Vergleichswege dokumentiert dabei, dass auch in derartigen Fällen und entgegen öffentlicher Ankündigungen die Abmahnung keineswegs zurückgenommen wurde.
Zweitens zeigt Musical&Co, dass es eben durchaus Bedarf nach und Nutzung von digitalisierten, gemeinfreien Werken gibt. Denn gerade für gemeinnützige Projekte ist Rechteklärung auf Grund knapper Ressourcen keine Option, kommen entweder gemeinfreie bzw. offen lizenzierte Werke zum Einsatz oder eben gar keine Werke. Selbst wenn also durch rigide Durchsetzung vermeintlicher Lichtbildrechte an digitalisiert-gemeinfreien Werken Einkünfte erzielt werden könnten, aus Perspektive eines öffentlichen Trägers gälte es diese gegen den (wohl ungleich größeren) Verlust an Nutzungsmöglichkeiten für gemeinnützige und private Zwecke abzuwägen.
Drittens, und das ist besonders absurd, gibt es im konkreten Fall jenseits der Anwälte überhaupt nur Verlierer. Denn nicht nur für Musical&Co war das Verfahren kostspielig, die erzielte Vergleichssumme reicht nicht einmal zur Deckung der Anwaltskosten auf Seiten der Stadt Mannheim. Die Klage war also für beide Streitparteien ein Verlustgeschäft.
Amtsgericht Nürnberg entscheidet gegen Stadt Mannheim
Wenn schon prinzipielle Überlegungen die Reiss-Engelhorn-Museen bzw. die Stadt Mannheim nicht von ihrem Abmahnkurs abbringen, dann aber vielleicht doch die Gerichte. Die Kanzlei Hoesmann berichtete vergangene Woche von einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Az.:32 C 4607/15), die eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung der Werke klar verneinte. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
Obwohl es sich bei dem abfotografierten Gemälde um ein gemeinfreies Werk handelt, ist es dabei letztlich dem betrachtenden Publikum nicht möglich, trotz der Wertungen der Gemeinfreiheit das genannte Gemälde im Wege von Fotografien zu nutzen bzw. zu eigenen Zwecken unentgeltlich wieder zugeben. Im Endeffekt werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren umgangen.
Auch wenn es keine offizielle Auskunft über die Anzahl der im Auftrag der Reiss-Engelhorn-Museen abgemahnten Nachnutzer der Bilder gibt, dokumentiert die Vielzahl und Wahllosigkeit der mittlerweile bekannten Fälle den Massencharakter der Abmahnung. In Wikimedia Commons gibt es bereits eine eigene Kategorie für jene Bilder, die Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Reiss-Engelhorn-Museen sind und für deren Nutzung außerhalb von Wikimedia Commons eine Abmahnung droht.Stellungnahme der Reiss-Engelhorn-Museen
Immer länger wird inzwischen auch die offizielle Presseerklärung der Reiss-Engelhorn-Museen (PDF). Neben einer allgemeinen Erläuterung und Rechtfertigung für die Vorgehensweise finden sich darin mittlerweile auch eine FAQ sowie eine „Stellungnahme zur Medienresonanz“, die penibel Kritikpunkte auflistet und zu entkräften sucht. Ein Versuch, der letztlich scheitert:
- Kunst als öffentliches Gut:
„Es geht hier aber nicht darum, dass wir Kulturgüter der Allgemeinheit vorenthalten wollen. Es geht hier allein darum, dass wir bei der Frage, wer die von uns mit öffentlichen Geldern erstellten Arbeitsergebnisse auf welche Weise nutzt, für uns ein Mitspracherecht beanspruchen.“
Tatsächlich führt die Kombination aus Fotografieverbot im Museum und Nutzungseinschränkung – nicht mehr und nicht wenig ist ein „Mitspracherecht“ – aber genau dazu: gemeinfreie Werke werden der Allgemeinheit vorenthalten.
- Steuergelder:
„Gerade weil das Fertigen der Fotografie mit Steuergeldern finanziert wurde und die Kulturetats immer knapper werden, verlangen wir für gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen moderate Gebühren.“
Abgesehen davon, dass mit Musical&Co sowie dem gemeinnützigen Wikimedia e.V. keine profitorientierten Nutzer von Abmahnungen betroffen waren, bleibt die Frage, ob die Einnahmen durch kommerzielle Nutzung die dafür erforderliche Einschränkung der Nutzbarkeit rechtfertigen können. In Wirklichkeit ist es so, dass es erst durch die Sichtbarkeit der Werke in Wikipedia überhaupt zu vielfältiger, kommerzieller wie nicht-kommerzieller Nutzung kommt und dadurch gesellschaftlicher Mehrwert entsteht.
- Geldmacherei/Abzockerei
Wir verdienen mit den Abmahnungen kein Geld.
Dieser Punkt ist der Treppenwitz der Geschichte und belegt noch einmal von Seiten der Reiss-Engelhorn-Museen selbst, dass die Vorgehensweise nur Verlierer produziert.
- Wikipedia sei gemeinnützig
Es geht uns nicht darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit deren Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären.
Es mag sein, dass eine Schädigung von Wikipedia nicht intendiert war, sie ist aber das Ergebnis. Die Vorgehensweise untergräbt das Vertrauen in die Nachnutzung von in der Wikipedia als gemeinfrei gelisteten Werken ganz grundsätzlich. Und das, obwohl Wikipedia sehr rigide in der Einhaltung urheberrechtlicher Regelungen ist.
- Wert der Fotografie
Gerade der Aufwand, ein zweidimensionales Gemälde zu fotografieren, ist nicht zu unterschätzen.
Dieser Punkt ist richtig. Professionelle Digitalisierung gemeinfreier Werke ist im öffentlichen Interesse, aber nicht zum Nulltarif zu haben. Was für ein Glück, dass es öffentlich finanzierte Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive gibt, die sich darum kümmern und das Ergebnis dann zum Nutzen aller im Internet bereit stellen.
Fazit
Völlig unabhängig von der noch durch die Gerichte zu klärenden urheberrechtlichen Frage, ob die Abmahnungen der Reiss-Engelhorn-Museen rechtmäßig waren, lässt sich die Frage nach der politischen Legitimität der Vorgehensweise klar und eindeutig beantworten: die Vorgehensweise ist falsch und als solche auch im Widerspruch zu diesbezüglichen politischen Willensbekundungen. Im vom EU-Parlament im Sommer diesen Jahres mit großer Mehrheit verabschiedeten Bericht zum EU-Urheberrecht findet sich unter Punkt 31 folgende Passage:
[Das Europäische Parlament] fordert die Kommission auf, gemeinfreie Werke wirksam zu schützen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass ein Werk, das einmal gemeinfrei war, auch nach einer etwaigen Digitalisierung des Werkes, durch die kein neues, umgewandeltes Werk entsteht, gemeinfrei bleibt;
Selbst wenn die Reiss-Engelhorn-Museen diese Ansicht nicht teilen, so bleibt dennoch die Frage, warum mit dem Auspacken der Abmahnkeule nicht zumindest auf die Klärung der rechtlichen Grundsatzfrage gewartet wurde.
- Kunst als öffentliches Gut:
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: Stärkung von Fair Use auf YouTube: Google garantiert Gerichtskosten ausgewählter Videos
: Stärkung von Fair Use auf YouTube: Google garantiert Gerichtskosten ausgewählter Videos Google verkündete heute via Blog die Einführung einer „Fair Use Protection“ auf YouTube (meine Übersetzung):
YouTube wird ab sofort einige der besten Beispiele für Fair Use auf Youtube beschützen, indem es diese vor Gericht verteidigen wird, sofern erforderlich. Wir bieten rechtliche Unterstützung ausgewählten Videos an, die zwar unserer Meinung nach klare Fälle von Fair Use darstellen, aber Gegenstand von DMCA-Abmahnungen wurden. Mit Zustimmung der Videomacher werden wir die Videos weiterhin auf YouTube in den USA zugänglich machen, sie im YouTube Copyright Center als gute Beispiele von Fair Use anführen und die jegliche Gerichtskosten im Klagsfall übernehmen.
Scheinbar ist Google durch das Urteil im Google-Books-Prozess auf den (Fair-Use-)Geschmack gekommen. Während in Europa kreative Remixes und Mashups quasi immer mit dem Urheberrecht kollidieren, erlaubt die flexiblere Fair-Use-Klausel des US-Copyrights unter bestimmten Voraussetzungen eine Veröffentlichung derartiger Werke auch ohne aufwändige – wenn nicht überhaupt unmögliche Rechteklärung. Bislang zeigte sich Google auf Youtube aber keineswegs Fair-Use-freundlich – eher im Gegenteil.
In einem schrillen Video der „YouTube Copyright School“, das mehrfache Urheberrechtsverletzer aufklären sollte, erwähnte Google Fair Use zwar, empfahl aber sich lieber nicht darauf zu verlassen und stattdessen besser einen Urheberrechtsanwalt zu kontaktieren (siehe auch Screenshot) oder gleich „original content“ hochzuladen. Als ob Remixkreativität, die unter Fair Use fällt, nicht ebenfalls „original“ wäre.
Das aktuelle Aufklärungsvideo ist zwar auch wieder schrill geraten, Fair Use kommt jedoch viel besser weg und wird nicht nur erwähnt, sondern ausführlicher erklärt (ab Minute 4:00):
Im YouTube Copyright Center ist der „Fair Use Protection“ ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort wird aber noch einmal betont, dass nur eine sehr kleine Auswahl in den Genuss des kostenlosen Rechtsbeistands kommt – und zwar nach dem Motto „rufen Sie nicht an, wir rufen Sie an“:
Please don’t contact us asking to protect your video; we’ll find you if we’re able to offer you this protection.
Während die Beispielvideos außerhalb der USA nicht bzw. nur via US-VPN abgespielt werden können, werden am Ende noch einige weitere Fälle von Fair Use auf YouTube angeführt, die teilweise auch in Europa verfügbar sind, wie z.B. der „Buffy vs. Edward: Twilight Remix“.
Auch wenn die Zahl der Videos unter „Fair Use Protection“ gering ist, von Bedeutung ist Googles Initiative und der damit verbundene Kurswechsel hin zu offensiver Verteidigung von Fair Use auch auf YouTube allemal. Dass die Videos nur in den USA zugänglich sind verdeutlicht und vertieft gleichzeitig den Graben, der Europa und USA in Sachen digitales Urheberrecht trennt. Im Ergebnis führt ein fehlendes Pendant zu Fair Use in Europa, z.B. in Form eines Recht auf Remix, vor allem zu weniger Remixkultur, schlechterem Zugang zu nicht-englischsprachigen Büchern und ganz allgemein geringerer Innovationsoffenheit.
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: Netzsperren: rutracker.org droht „ewige Blockierung“
: Netzsperren: rutracker.org droht „ewige Blockierung“ Einen Konter der besonderen Art hat sich das vielgenutzte rutracker.org ausgedacht: Nachdem die BitTorrent-Seite von russischen Internet Service Providern (ISP) wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien quasi auf ewig gesperrt werden soll, wurden nun schlicht alle Tore geöffnet und die Registrierung der Nutzer ausgesetzt. Einen Account braucht man also nicht mehr. Jede Suchmaschine liefert nun mit „site:rutracker.org“ die Torrent-Ergebnisse aus.
Obwohl auf Verlangen von Urheberrechtsinhabern in der Vergangenheit Inhalte entfernt wurden, soll rutracker.org in Zukunft für Bürger der Russischen Föderation dauerhaft blockiert werden. Seit langem hatten vor allem die großen Hollywood-Urheberrechtsverwerter gefordert, tausende Torrents von der Seite zu entfernen, wie torrentfreak berichtet.
Im Mai dieses Jahres war aber in Russland ein „Anti-Piraterie-Gesetz“ in Kraft getreten, das die Blockierung des Zugang zu der BitTorrent-Seite nun ermöglicht. Nachdem im Oktober eine Klage des Verlages „Эксмо“ (Eksmo) gegen rutracker.org eingegangen war und die Verletzung der Rechte dreier Verlagsautoren beklagte, ordnete ein Moskauer Stadtgericht am gestrigen 9. November die „ewige Blockierung“ des Torrent-Trackers an. Nach dem Ablauf einer 30-Tage-Frist und der Prüfung der möglichen Berufung wird das Urteil rechtskräftig.
Die Seite hat Millionen Nutzer, juristische Gegenwehr ist von den Machern von rutracker.org aber nicht zu erwarten, es wurde nur folgende Stellungnahme abgegeben:
У нас нет ни юридических, ни физических возможностей судиться в России – мы же находимся совсем в другом уголке Земли.
(Wir haben wegen der Gesetzeslage in Russland weder eine rechtliche noch eine faktische Handhabe, uns juristisch zu wehren – wir leben in einer völlig anderen Ecke der Welt.)
Verbesserungen der Übersetzung sind gern gesehen. :}
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: Die Geschichte der Abmahnindustrie in Deutschland
: Die Geschichte der Abmahnindustrie in Deutschland Im Musikwirtschaftsforschung-Blog setzt sich Peter Tschmuck jetzt mit der Geschichte der Abmahnindustrie in Deutschland auseinander. Teil 1 erzählt die Vorläufer von 2004–2008.
In einer früheren Blog-Serie “Die US-Musikindustrie vs. die FilesharerInnen” (Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4) wurde die letztendlich gescheiterte Kampagne der Recording Industry Association of America (RIAA) gegen individuelle Musik-FilesharerInnen in den USA ausführlich dargestellt. Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) in London und einige ihrer Ländergesellschaften haben sich diesem Kampf angeschlossen. Als aber die RIAA 2008 die Klagewelle gegen individuelle FilesharerInnen eingestellt hat, hat auch die IFPI ihre Kampagne beendet. Nicht so in Deutschland. Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) kündgte im März 2009 ein massives juristisches Vorgehen gegen Musiktauschbörsen-NutzerInnen an, was eine neue Qualität in der Verfolgung von Filesharing darstellte und das zur Ausprägung brachte, was in der Folge als “Abmahnwesen” bezeichnet wurde. Wie sich dieses Abmahnwesen in Deutschland etablieren konnte, welche Rolle dabei die Rechtsprechung spielte und wie der Gesetzgeber versucht hat, den Auswüchsen entgegenzuwirken, soll in einer 7‑teiligen Serie untersucht werden.
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: Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger
CC-by Flickr TPCOM : Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger In einem vom Blog IPKat geleakten Entwurf (Word-Dokument bei IPKat, PDF) einer Mitteilung der EU-Kommission bezüglich ihrer Pläne zur Reform des EU-Urheberrechts finden sich neben vorsichtigen Plänen für eine stärkere Harmonisierung auch Verweise auf das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Die davon inspirierten Vorschläge sind kryptisch, verheißen aber nichts Gutes.
Zunächst aber zu den positiven Aspekten der Kommissionspläne, die allerdings weniger überraschend und auf Linie vorhergehender Äußerungen sind. So wird noch einmal deutlich der Reform- („EU copyright rules need to be adapted“) und Harmonisierungsbedarf („[a] more European framework“) im Urheberrecht betont, was angesichts der Zufriedenheit von großen Teilen organisierter Rechteinhaber mit dem Status quo schon als positiv gewertet werden kann.
Digitaler Binnenmarkt & Geoblocking
Ganz auf Linie bisheriger Kritik der Kommissare Ansip und Oettinger an „Geoblocking“ soll ein „grenzenloser“ („services ‚without frontiers‚“) digitaler Binnenmarkt geschaffen werden. In diesem Zusammenhang verweist das Kommissionspapier darauf, dass Geoblocking zu Umgehungsstrategien wie VPNs bis hin zu Piraterie führt:
In an inherently borderless internet, this is not understood by people. This situation may lead to the use of technical ‚workarounds’, like virtual private networks (VPNs), to get access to content that cannot be found at home, and it can fuel piracy.
Erreicht werden soll das „finale Ziel von vollem grenzüberschreitenden Zugriff auf Inhalte aller Art“ (S. 5, meine Übersetzung) allerdings erst schrittweise („a gradual approach to removing obstacles“). Zunächst soll Portabilität („portability“) für temporäre Nutzung von Diensten in anderen EU-Ländern eingefordert werden. Bereits im Frühjahr 2016 will die Kommission in diesem Bereich – neben zahlreichen nicht-legislativen Maßnahmen – Gesetzesinitiativen vorlegen, zu denen unter anderem eine Ausdehnung von Bestimmungen zur Kabel- und Satellitenübertragungen auf den Online-Bereich sowie eine einfachere Digitalisierung kommerziell nicht mehr genutzter Inhalte zählen sollen. Letzeres ist eher überraschend, weil die Verwertungsgesellschaftsrichtlinie mit Bestimmungen zu verwaisten Werken in vielen Ländern wie auch Deutschland noch nicht einmal umgesetzt ist; da diese Richtlinie aber ohnehin zu zahnlos ausgefallen ist, kann Nachbesserung hier kaum schaden.
Reform des Schrankenkatalogs im EU-Urheberrecht
Neben Geoblocking ist es auch der starre und nur optionale Katalog an Ausnahme- und Schrankenbestimmungen im EU-Urheberrecht, der einem digitalen Binnenmarkt und einer Legalisierung neuer Nutzungspraktiken im Bereich Remix- und Mashupkultur entegegensteht. Die Kommission bezieht sich in ihrem Papier explizit auf Probleme im Bereich unterschiedlich ausgestalteter Bildungsschranken sowie jüngste Auseinandersetzungen rund um Panoramafreiheit.
Zunächst wird die Kommission hier eine Gesetzesinitiative zur Implementierung des Vertrags von Marrakesch über Ausnahmen für Menschen mit Sehbehinderungen vorlegen und überlegt, weitere Initiativen wie eine Schranke für Text- und Datamining (TDM) und eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung von Werken zu Bildungszwecken vorzulegen.
Was ganz allgemein eine stärkere Harmonisierung im Bereich der Schranken betrifft, bleibt es jedoch bei einem bloßen Bekenntnis dazu sowie bei der Idee, zumindest zentrale Schranken verpflichtend zu machen:
The general objective is to increase the level of harmonisation, make relevant exceptions mandatory for Member States to implement and ensure that they function across borders within the EU.
Welche Schranken verpflichtend gemacht werden könnten, wird jedoch nicht erwähnt. Wichtiger als eine bloße Verpflichtung zur Implementierung zentraler Schranken – Bildungsschranken gibt es beispielsweise ohnehin in allen Mitgliedsstaaten – wäre jedoch eine Mindestharmonisierung des Schrankenausmaßes; derartige Vorschläge finden sich jedoch nicht im Entwurf. Im Bereich von Pauschalvergütungen auf Geräte wie PCs, Drucker oder Festplatten gibt es auch nur allgemeine Aussagen und keine konkreten Vorhaben.
Das Gespenst des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
Besorgt zeigt sich die Kommission auch was die faire Verteilung von Erlösen aus neuen Formen der Content-Distribution und ‑Aggregation betrifft. In diesem Zusammenhang wirft die Kommission die Frage auf, ob die Definition des Rechts auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung (Artikel 3 der EU-Urheberrechtsrichtlinie) veränderungsbedürftig ist.
Jetzt ist es in der Tat so, dass das Recht auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung in der bestehenden Form sehr weitreichend ist und viele private, nicht-kommerzielle Nutzungsweisen wie das vielzitierte Beispiel eines Handy-Videos mit Musikuntermalung am persönlichen Blog illegal macht. Ein zu starker Artikel 3 ist jedoch aus Sicht der Kommission nicht das Problem. Vielmehr gehen die Überlegungen in die Gegenrichtung und folgen jener Analyse, die in Deutschland zur Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (LSR) geführt haben:
For news aggregators, in particular, solutions have been attempted in certain Member States, but they carry the risk of more fragmentation in the digital single market.
Mit anderen Worten, die Kommission sieht in nationalen LSR-Initiativen zwar ein Problem für den gemeinsamen Binnenmarkt, teilt aber die grundsätzliche Überlegung dahinter und möchte selbst in dem Bereich aktiv werden. Inwieweit hier aber Änderungen bei Bestimmungen zu öffentlicher Zugänglichmachung helfen sollen, bleibt im Unklaren. Da es hierbei aber um ganz grundlegende Praktiken wie Verlinkung auf online verfügbare Inhalte geht, könnte eine vom LSR inspirierte Einschränkung von Verlinkungs- und Embeddingfreiheiten drohen.
Nichts Neues findet sich im Bereich Rechtsdurchsetzung im Papier, hier liegt der Schwerpunkt weiterhin auf „follow-the-money“-Ansätze gegen gewerbsmäßige Piraterie.
Fazit
Das Schlusskapitel des Papiers formuliert eine Vollharmonisierung in Form eines einheitlichen EU-Urheberrechts als langfristige Vision („long-term vision“) – und macht damit aber auch klar, dass in der laufenden Periode kein Vorschlag für eine EU-Urheberrechtsverordnung zu erwarten ist. Konkrete Schritte in Richtung stärkerer Harmonisierung finden sich eigentlich auch nur im Bereich von grenzüberschreitendem Zugang zu Online-Diensten, im Bereich Schrankenharmonisierung bleibt alles im vagen. Die vom deutschen LSR inspirierten Überlegungen hinsichtlich einer Neuordnung im Bereich öffentliche Zugänglichmachung sind ebenfalls sehr unkonkret, gehen aber ganz allgemein in eine fragwürdige Richtung.
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: The Empire Strikes Back: Großverlag Elsevier verleumdet abtrünnige Wissenschaftler
: The Empire Strikes Back: Großverlag Elsevier verleumdet abtrünnige Wissenschaftler Nachdem die komplette Editorengruppe des renommierten Linguistik-Journals Lingua ihren Rücktritt eingereicht hat, um in Zukunft alternative Publikationswege zu gehen, versuchte der Verlag Elsevier nun, den Wissenschaftlern Gier und sich selbst eine Opferrolle anzudichten und setzte dabei auch auf falsche Behauptungen.
Als das lukrativste Geschäftsmodell aller Zeiten bezeichnen manche die auch als „double dipping“ bekannte Art und Weise großer Wissenschaftsverlage, vor allem beim sogenannten Hybrid Open Access Publishing sowohl bei den Autoren ihrer wissenschaftlichen Journals hohe Publikationsgebühren (Article Processing Charges, kurz APCs) als auch von Universitäten und Bibliotheken horrende Abonnements-Preise zu kassieren (siehe dazu z.B. dieses Paper). Immer öfter und immer offener wird daher im akademischen Bereich die Frage gestellt, womit sich die resultierenden enormen Gewinnmargen von mehr als 30% noch rechtfertigen lassen. Dass diese Großverlage angesichts fast immer pro bono geleistetem Peer Review und abnehmender Bedeutung von Druck und Auslieferung noch immer eine Leistung erbringen, die derart gefragt und lukrativ sein könnte, leuchtet kaum noch ein.
Publish or Perish
Das ist zweifellos einer der Gründe, warum die Open-Access-Ideen in den Wissenschaften immer mehr an Boden gewinnen. Immer mehr Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wollen raus aus den alten Verwertungsstrukturen und alternative Publikationsmodelle ausprobieren. Wenn da nur der Impact Factor nicht wäre! Das einflussreiche Ranking wissenschaftlicher Fachzeitschriften nach diesem Faktor zwingt viele, weiterhin in den klassischen Journals zu publizieren, um dem Prinzip „publish or perish“ gerecht zu werden und die eigene akademische Karriere nicht aufs Spiel zu setzen. Der Impact Factor wiederum ist dem Titel und der ISSN des jeweiligen Journals zugeordnet und an diesen halten üblicherweise die Verlage alle Rechte. Zudem wird der Faktor aus Zitationen der bisher veröffentlichten Ausgaben eines Journals gebildet, und auch die Rechte an diesem Bestand bereits erschienener Artikel liegen fast immer vollständig bei den Verlagen. Ein neues Journal fängt also vom Impact Factor her bei Null an und hat gegen die bereits mit hohem Faktor etablierten alten Journals kaum eine Chance, Boden gut zu machen. Bislang ist es nur wenigen gelungen, sich mit neuen Open-Access-Journals gegen die Titel der „großen Alten“ der Verlagsbranche durchzusetzen, meist genanntes Beispiel ist wohl PLoS.
Dennoch scheinen es immer mehr Wissenschaftler inzwischen drauf ankommen lassen zu wollen, so wie die Gruppe von sechs Editors des Journals Lingua, die Ende Oktober gemeinsam mit dem gesamten 31-köpfigen Editorial Board ihren Rücktritt von der Editorenrolle eingeleitet haben. Vorangegangen waren Verhandlungen mit Elsevier, das Journal in einen Full-Open-Access-Status zu überführen, was der Verlag ablehnte, sodass sich die Wissenschaftler veranlasst sahen, ihre Arbeit außerhalb von Lingua fortzusetzen. Doch bei der Ablehnung durch Elsevier blieb es nicht.
Von ganz oben kommt mehr als Ablehnung
Gestern veröffentlichte Tom Reller, bei Elsevier Vice President und Head of Global Corporate Relations, im verlagseigenen Blog einen Artikel zum Rücktrittsvorgang, der es in sich hatte – PDF der ersten Fassung des inzwischen leicht überarbeiteten Posts. Darin wurde behauptet, Linguas Noch-Editor-in-Chief, der angesehene Linguistikprofessor Johan Rooryck von der Universität Leiden, habe Übereignung des Journals an sich verlangt. Anschließend erzählt Reller die Geschichte von Lingua so nach, dass Elsevier das Journal vor 66 Jahren gegründet habe. Er lässt es dadurch so aussehen, als sei durch gierige Wissenschaftler versucht worden, Elsevier um eine eigene Kreation zu bringen.
Rooryck versuchte, die tatsächlichen Abläufe in den Kommentaren zum Elsevier-Blog klarzustellen, was aber nicht freigegeben wurde, sodass er letztlich auf Facebook ausweichen musste. Keineswegs hatte er die Übereignung an sich gefordert, sondern die Editoren gemeinsam hatten Übereignung an sie als Kollektiv und Übergang zu Full Open Access gefordert. Und war es nicht Elsevier, die das Journal einst ins Leben gerufen hatten, sondern zwei niederländische Linguisten. Es war dann zunächst über den Verlag North Holland veröffentlicht worden, der in den 1980er Jahren von Elsevier übernommen worden war. Auch Elseviers Argument, die von den Editoren geforderten OA-Bedingungen seien für einen kommerziellen Verlag niemals nachhaltig und damit per se inakzeptabel, widerlegt Rooryck mit Verweis auf andere Journals. Der inzwischen korrigierte Blog-Fehler in Bezug auf die Forderung der Editors und die Zuspitzung auf Rooryck als Person erweckt den Eindruck, da solle ein Exempel an einem Einzelnen statuiert werden, in dem Elsevier eine Art Rädelsführer der Editoren zu sehen scheint. Am Ende dürfte sich der Verlag mit diesem Vorgehen allerdings eher selbst geschadet haben.
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: Merkel verspricht Verlegern weniger Datenschutz und mehr Urheberrecht
Kurzer Hinweis von <a href="https://twitter.com/maxschrems/status/661208829875605504">Max Schrems</a> : Merkel verspricht Verlegern weniger Datenschutz und mehr Urheberrecht Bundeskanzlerin Angela Merkel hat gestern eine Rede auf dem Publishers‘ Summit des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) in Berlin gehalten. Dabei ging es vor allem um netzpolitische Themen. Die Kernmessage war: Datenschutz ist schlecht fürs Geschäft, Pressefreiheit ist wichtig und beim Urheberrecht wird alles besser, weil Günther Oettinger sich drum kümmert.
Aber erst mal ging es um Pressefreiheit mit den üblichen Bekenntnissen und Floskeln, wie wichtig diese sei. Aber ein Punkt ist uns nach den Landesverrats-Ermittlungen gegen uns aufgefallen:
„Das gilt natürlich auch für die Pressefreiheit. Sie fehlt aber in vielen Staaten bzw. steht in vielen Staaten nur auf dem Papier, sodass von unabhängigem Journalismus keine Rede sein kann. Das fängt damit an, dass Recherchen nur unter staatlicher Beobachtung möglich sind oder Interviewpartner und Informationsquellen Einschüchterungen ausgesetzt sind. “
In Zeiten, wo Deutschland keinen vernünftigen Whistleblower-Schutz hat, dieser durch Datenhehlerei noch weiter ausgehöhlt wird und der Quellenschutz durch Vorratsdatenspeicherung gefährdet ist, könnte man natürlich auch mal zuhause aufräumen. Gegen unsere Quellen bei der Landesverrats-Geschichte wird übrigens immer noch gefahndet. Genau das schafft eine mögliche Situation, wo „Informationsquellen Einschüchterungen ausgesetzt sind“.
Über den aktuellen Stand der Trilog-Verhandlungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung haben wir gestern berichtet. Es könnte viel weiter sein, wenn der EU-Rat sich nicht gegen klare Regeln zum Datenschutz einsetzen würde. Bei Merkel klingt das natürlich anders:
Ich glaube, dass diese Datenschutz-Grundverordnung, so wie sie sich nach Kommissions- und Ratsberatung darstellt, relativ ausgewogen ist. Wir haben jetzt aber einen Trilog mit dem Europäischen Parlament, bei dem wir aufpassen müssen, dass der Datenschutz nicht die Oberhand über die wirtschaftliche Verarbeitung der Daten gewinnt. Alles, womit Sie uns dabei unterstützen können, nehmen wir gern auf.
Der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen zwei Jahren mehr als dreimal festgestellt, dass Datenschutzrechte Grundrechte sind. Im Umkehrschluss erklärt hier gerade Angela Merkel, dass Grundrechte die Wirtschaft schädigen. Und lädt die Verleger ein, ihre Lobbyinteressen besser zu unterstützen. Konkreter wird es beim Punkt Direktmarketing, einem der Lieblingsthemen der Verleger, wo sie zumindest halben Erfolg verkünden kann (der zu Lasten unserer Verbraucherinteressen geht):
Auf dem Weg zu einem modernen Rechtsrahmen gibt es die verschiedensten Anliegen. Sie haben berechtigte Geschäftsinteressen, aber es geht immer auch um Kompromisse. Da ist zum Beispiel das Thema Direktmarketing. Die Regeln im Direktmarketing sahen im ursprünglichen Kommissionsentwurf noch deutlich anders aus. Die Presseverleger haben sich sehr für Verbesserungen eingesetzt. Wir glauben, dass auch einige erreicht wurden.
Positives kommt zumindest von der Mehrwertsteuerfront. Ich habe noch nie verstanden, warum gedruckter Journalismus nur 7% MwSt kostet, Online-Journalismus hingegen 19%. Beziehungsweise wenn wir ein Buch gedruckt haben, brauchte das nur 7% und als eBook 19%. Dahinter steht die Idee, dass Kultur gefördert gehört, aber Kultur nun mal nur gedruckt erscheint. Oder so. Aber das will Angela Merkel jetzt ändern. Das einzige Problem: Dazu braucht es Einstimmigkeit in der EU.
Damit komme ich zu den Mehrwertsteuersätzen. Es ist relativ schwer verständlich, warum für Bücher oder Zeitschriften als Printausgaben der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, für E‑Books und E‑Paper der volle Mehrwertsteuersatz gilt. Der Gedanke der umsatzsteuerlichen Begünstigung von gedruckten Presseerzeugnissen ist natürlich der, Kulturgüter zu schützen und auf diese Weise die Zugangsschwelle für Nutzer so niedrig wie möglich zu halten. Aber ich glaube, es kann nicht das entscheidende Kriterium sein, ob ein Text oder ein Bild auf Papier gedruckt ist oder ob es elektronisch zu sehen ist, sondern entscheidend muss der Qualitätsstandard der Inhalte sein. Deshalb glauben wir, dass sowohl auf elektronische als auch auf herkömmliche Presseerzeugnisse der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist. Dazu müssen wir das europäische Steuerrecht ändern, was in Europa immer sehr schwierig ist, weil Steuerrecht nur einstimmig geändert werden kann.
Dazwischen gab es noch einen Exkurs zur Vorratsdatenspeicherung, die Merkel eine Verkehrsdatenspeicherung nennt. Aber da war auch nichts Neues dabei, sie findet die gut und erzählte dazu noch das Märchen vom Richtervorbehalt, diese gilt aber leider nicht für die häufig angewendete Bestandsdatenauskunft, wie wir seinerzeit belegen konnten.
Kommt zum Schluß noch die kommende Reform des Urheberrechts. Ebenso wie beim Datenschutz verspricht sie auch hier, die Interessen der Verleger durchzusetzen, die in der Regel aber nicht unsere Interessen sind. Große Hoffnungen setzt sie dabei auf Günther Oettinger, der seinen Job „prima“ macht:
Damit bin ich nicht mehr weit entfernt vom Urheberrecht. Da wünschen Sie sich natürlich eine größere Dynamik, wenn es darum geht, das Urheberrecht an die digitale Entwicklung anzupassen. Sie, Herr Burda, haben gesagt, mit Kommissar Oettinger haben wir für all die Bereiche, die ich genannt habe, einen sehr kundigen und engagierten Ansprechpartner. Jean-Claude Juncker liebt es nicht, wenn ich von „unserem deutschen Kommissar“ spreche, sondern er möchte, dass sich alle Kommissare für alle verantwortlich fühlen und nicht nur für ein Land. Aber: Günther Oettinger macht das prima.
Dann kann ja bei der Urheberrechtsreform nichts mehr scheitern, wenn unser bester Mann jetzt dafür zuständig ist, oder?
Apropos Burda! Das Buch „Europas Strippenzieher“ schildert detailliert, wie die Lebensgefährtin von Oettinger, Friederike Beyer, mit ihrer Agentur Lobby-Parties für Burda in Brüssel organisiert und durchgeführt hat. Kein Wunder, dass Oettinger für Burda ein kundiger Ansprechpartner ist.
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: 10 Jahre Sony Rootkit – ein fragwürdiges Jubiläum
Digitale Rechteminderung (DRM) stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Gerätehoheit jedes einzelnen dar. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">CC BY-SA 3.0</a> von <a href="https://static.fsf.org/nosvn/dbd/2012/day-against-drm/image2.png">Brendan Mruk und Matt Lee</a> : 10 Jahre Sony Rootkit – ein fragwürdiges Jubiläum Wenn wir etwas kaufen, dann gehen wir im Allgemeinen davon aus, dass wir es am Ende auch besitzen. Das heißt, wir können mit der erworbenen Ware machen, was wir wollen. Dazu gehören selbst Sachen, an die der ursprüngliche Hersteller nie gedacht hat. Richtig? Was sich im ersten Moment ganz banal anhört, ist, sobald wir uns von der analogen in die digitale Welt begeben, leider schon lange nicht mehr selbstverständlich. Nicht nur, dass wir oft in unseren Möglichkeiten eingeschränkt werden, oft werden uns sogar schädliche Funktionen untergeschoben, ohne das wir etwas dagegen machen können.
Dies ist ein Gastbeitrag von Björn Schießle. Björn ist stellvertretender Koordinator des deutschen Teams der Free Software Foundation Europe.
Heute vor genau 10 Jahren machte Sony Schlagzeilen, als bekannt wurde, dass sie zur Umsetzung ihres Kopierschutzes ein Rootkit verwenden, welches sich ungefragt auf jedem Computer installierte und sich nicht mehr ohne Weiteres entfernen ließ. Unter einem Rootkit versteht man im Allgemeinen eine Sammlung von Softwarewerkzeugen, die nach dem Einbruch in ein Softwaresystem auf dem kompromittierten System installiert werden, um zukünftige Anmeldevorgänge des Eindringlings zu verbergen und um unerkannt Operationen auf dem System auszuführen. Sony verwendete das Rootkit, um Kopiervorgänge zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig hatte das Rootkit aber auch Auswirkungen auf die Performance des Computers und erzeugte weitere Sicherheitslöcher welche von Dritten ausgenutzt werden konnten, um das Computer-System anzugreifen. Darüber hinaus wurde das Nutzerverhalten ausgewertet und an Sony geschickt. Diese Schadsoftware beeinträchtigte damals 550.000 Netzwerke in mehr als 100 Ländern, darunter auch viele militärische Einrichtungen des Verteidigungsministerium. Nach dem Bekanntwerden am 31. Oktober 2005 und nach großem öffentlichen Druck entfernte Sony schließlich das Rootkit von ihren CDs. Was aber geblieben ist, ist ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wie viel Energie Firmen darauf verwenden, Anwender in ihren Möglichkeiten zu beschränken und wie viel dabei schief gehen kann.
Waren bis vor ein paar Jahren hauptsächlich der klassische Computer, Laptops und Smartphones von dem System der Digitalen Rechteminderung (kurz DRM) betroffen, hat sich das Feld schnell auf weitere Bereiche ausgedehnt und es ist kein Ende in Sicht. Unter dem Schlagwort „Internet der Dinge“ werden in Zukunft nahezu alle Geräte miteinander vernetzt sein, egal ob sie sich in unserer Wohnung befinden, in unsere Fahrzeuge eingebaut sind oder ob wir sie täglich mit und an uns herumtragen. Diese neue Dimension an Vernetzung ermöglicht viele neue Möglichkeiten, aber auch Begehrlichkeiten.
Die Unterhaltungsindustrie und viele Firmen gehen auch heute noch in vielen Bereichen davon aus, dass DRM die einzige Möglichkeit ist, um effektiv die Finanzierung und damit auch die Erstellung von hochwertigen Inhalten zu sichern. Hierfür nimmt man auch hohe Risiken in Kauf, wie durch das Sony Rootkit bereits vor 10 Jahren eindrucksvoll dargestellt wurde. Selbstverständlich brauchen wir auch in der digitalen Welt funktionierende Modelle, um die Finanzierung solcher Werke zu sichern. Sind aber technische Maßnahmen und die damit einhergehende künstliche Einschränkung unserer mächtigsten Werkzeuge der richtige Weg?
Der Allzweck-Computer ist eine große Errungenschaft des 20. Jahrhunderts. Durch seine grenzenlosen Möglichkeiten fördert er nicht nur die Kreativität, sondern ist in einer zunehmend digitalen Welt der größte Motor für Innovation, Fortschritt und damit auch für Wohlstand. Schon Isaac Newton und andere bekannte Wissenschaftler der Geschichte wussten, dass Fortschritt immer auf bereits Bestehendem aufbaut. Wird DRM dazu eingesetzt, damit ein Produkt nur in Kombination mit einem anderen verwendet werden kann, wird durch diese künstliche Einschränkung der Wettbewerb geschwächt und Innovation verhindert. Ein Beispiel hierfür ist eine Kaffeemaschine, welche mittels DRM nur Kaffee der eigenen Marke
akzeptiert. Was auf den ersten Blick vielleicht noch wie eine clevere Geschäftsidee aussieht, stellt mit etwas Abstand betrachtet einen Versuch der Monopolbildung dar. Vor allem wenn man sich vorstellt, dass die Konkurrenz dem Vorbild folgt. Dann könnte es in Zukunft dazu führen, dass jede Kaffemaschine
nur noch ihre eigene Kaffeesorte akzeptiert. Kaffeemaschinenhersteller und Kaffeeproduzenten werden also eins und der Markt von unabhängigen Kaffeeherstellern wird gehemmt oder sogar ganz ausgetrocknet. Was für den Hersteller der Kaffeemaschine ein lukratives Geschäft ist, stellt für die Kundin eine unverhältnismäßige Einschränkung dar.Oft schließt DRM Menschen auch von der Teilhabe am kulturellen Leben aus. Als zum Beispiel Buchverlage erfolgreich durchgesetzt haben, dass für viele Bücher die integrierte Vorlesefunktion in E‑Book-Readern abgestellt wird, wurden auf ein Schlag sehbehinderte Menschen von der Nutzung dieser Bücher ausgeschlossen. Dieses Beispiel zeigt eindrücklich, wie technischer Fortschritt, der eigentlich unser aller Leben vereinfachen und verbessern soll, schnell ins Gegenteil verdreht werden kann. Ist es nicht eine wunderbare Sache, wenn sehbehinderte Menschen plötzlich Zugang zu einer Vielzahl von Büchern haben, die sie früher nur schwer erschließen konnten?
Als Gesellschaft sollten wir diese und viele andere Errungenschaften nicht ohne Weiteres aus der Hand geben. Die Frage, wie wir in einer zunehmend digitalen Welt Künstler und andere Wertschaffende entlohnen, ist eine Herausforderung, der wir uns stellen müssen. Immer weitere und neue Einschränkungen können hierauf aber keine Antwort sein. Daher reicht es auch nicht, wenn findige Hacker Möglichkeiten finden, diese Einschränkungen zu umgehen. Wir brauchen eine politische Lösung, die allen Menschen die Kontrolle über ihre Geräte zurück gibt.
Es haben sich bereits mehrere Organisationen und Einzelpersonen darüber Gedanken gemacht, wie man gesetzlich dafür sorgen könnte, dass wir alle die Kontrolle über unsere Geräte und damit über einen immer größeren Teil unseres Lebens zurück erhalten. Die Free Software Foundation Europe hat dafür drei wesentliche Punkte ausgemacht:
- Bereits vor dem Kauf muss der Kunde umfangreich über die im Produkt enthaltenen technischen Restriktionen und welche Konsequenzen diese für ihn haben, aufgeklärt werden.
- Die Eigentümerin eines technischen Gerätes sollte immer die volle Kontrolle darüber behalten. Dies beinhaltet das Recht, das Gerät für jeden Zweck zu nutzen, es anzupassen oder zu erweitern, sowie das Recht, das Gerät modifiziert oder im Originalzustand weiterzuverkaufen.
- Um die ersten beiden Punkte praktisch erst zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber klarstellen, dass das Umgehen technischer Restriktionen in diesem Fall erlaubt ist, solange dadurch keine anderweitig verbotenen Handlungen ausgeführt werden.
Diese Punkte werden nicht vollständig verhindern, dass Unternehmen auch zukünftig kreativ dabei sein werden, wenn es darum geht, uns bestimmte Funktionen unterzuschieben. Sie könnten aber zumindest dafür sorgen, dass wir beim nächsten Mal nicht machtlos dabei zusehen müssen, sondern etwas dagegen unternehmen können. Wie auch bei Freier Software wird nicht jede Person in der Lage sein, eine solche Funktion zu entfernen oder das Verhalten entsprechend anzupassen, um so unmittelbar Schaden von sich abzuwenden. Es wird aber hoffentlich genug Menschen geben, die eine solche Funktion frühzeitig entdecken und eine entsprechende Anleitung zum Entfernen der selbigen entwickeln und bereit stellen – ohne dabei juristische Konsequenzen befürchten zu müssen.
Damit dies nicht nur ein Wunsch bleibt, sondern Realität wird, müssen wir, wie teilweise bereits geschehen, Änderungsvorschläge erarbeiten und uns dafür einsetzen, dass diese auch umgesetzt werden.
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: Von SmartTVs über DVDs bis hin zu Autos: US Copyright Office erlaubt Umgehung von Kopierschutztechnologien
: Von SmartTVs über DVDs bis hin zu Autos: US Copyright Office erlaubt Umgehung von Kopierschutztechnologien Als Folge internationaler Abkommen wie TRIPS oder dem WIPO Copyright Treaty fanden Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre Bestimmungen Eingang ins Urheberrecht auf beiden Seiten des Atlantiks, die eine Umgehung von „wirksamen“ Kopierschutztechnologien untersagen. Im Ergebnis führten diese Bestimmungen dazu, dass selbst die von der Privatkopieschranke gedeckte Vervielfältigung einer legal erworbenen, kopiergeschützten DVD illegal wurde. Kopierschutztechnologien á la „Digitales Rechtemanagement“ (DRM) führten somit zu einer weiteren Einschränkung auf technischem Wege von ohnehin spärlichen Nutzungsrechten.
Im US Copright sieht das im Zuge des Digital Millennium Copyright Acts (DMCA) eingeführte Umgehungsverbot von Kopierschutztechnologien jedoch eine vergleichsweise komplizierte Möglichkeit vor, wonach Nutzer für konkrete Nutzungshandlungen eine Ausnahme von eben diesem Umgehungsverbot erwirken können. Diese Ausnahmen müssen jedoch alle drei Jahre neuerlich beantragt werden und von Ausnahmen und Schrankenbestimmungen – in den USA vor allem Fair Use – gedeckt sein.Die jüngste Entscheidung des US Copyright Office (PDF) hinsichtlich von der Electronic Frontier Foundation und anderen beantragten Befreiungen vom Umgehungsverbot fiel dafür sehr weitreichend aus. Sämtliche bestehenden und einige zusätzlich beantragte Befreiungen wurden genehmigt. Unter anderem ist demnach für folgende Nutzungshandlungen eine Umgehung von Kopierschutztechnologien zulässig:
- Kopieren von DVDs und Blue-Rays um von Fair Use gedeckte Remix-Werke zu erstellen
- Weiternutzung von Computerspielen nach Ende des Hersteller-Supports
- Jailbreaking von Smartphones, Tablets und SmartTVs
- Sicherheitsüberprüfung, Reparatur und Modifikation von Software in Autos
Wie schon bei der jüngsten Entscheidung eines US-Berufungsgerichts zu Google Books gilt auch in diesem Fall, dass das US-Copyright und dessen Fair-Use-Klausel – bei allen Problemen wie der dreijährigen Erneuerungspflicht – eine pragmatischere und flexiblere Anwendung urheberrechtlicher Bestimmungen ermöglichen, als das im EU-Urheberrecht der Fall ist.
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: Nina Paley: Urheberrecht schädigt das Gehirn
: Nina Paley: Urheberrecht schädigt das Gehirn Nina Paley in einem TedX-Talk über das Urheberrecht und die Probleme, über die sie bei der Arbeit an ihrem Film Sita sings the Blues gestolpert ist:
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: Google Books ist Fair Use: Berufungsgericht folgt erstinstanzlicher Entscheidung
: Google Books ist Fair Use: Berufungsgericht folgt erstinstanzlicher Entscheidung Fast genau zwei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Google und der US-Autorenvereinigung Author’s Guild hat auch das Berufungsgericht entschieden, dass der Dienst Google Books von der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights gedeckt ist. Damit können Nutzer des Dienstes weiterhin von Google gescannte Bücher im Volltext durchsuchen und sich Ergebnisse in Form von „Snippets“ anzeigen lassen.
Die zentrale Passage des Urteils (PDF) fasst die Gründe für die Fair-Use-Entscheidung noch einmal kompakt zusammen (meine Übersetzung):
Googles Erstellung einer digitalen Kopie, um eine Suchfunktion anzubieten, stellt eine transformative Nutzungsweise dar, die den öffentlichen Zugang zu Wissen verbessert, indem Informationen über Bücher der Kläger verfügbar gemacht werden, ohne dadurch der Öffentlichkeit einen substantiellen Ersatz für den von urheberrechtlichen Interessen am ursprünglichen Werk oder Derivaten davon betroffenen Schutzgegenstand zu bieten. Dasselbe trifft, zumindest zu den aktuellen Bedingungen, auch auf Googles Bereitstellung von Snippets zu. Die Behauptung der Kläger, Google würde deren Möglichkeit gegen Bezahlung oder kostenlos Lizenzen für quasi dieselben Funktionen, wie Google sie anbietet, ursupieren, geht ins Leere. Zum einen, weil die Lizenzmärkte tatsächlich ganz andere Dienste zum Gegenstand haben als jene, die Google anbietet, und zum anderen, weil die abgeleiteten Rechte eines Autors nicht das exklusive Recht umfassen, Informationen (in der Art, wie sie von Google angeboten werden) über sein Werk bereitzustellen. Googles Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Verneinung von Fair Use. Googles Dienst setzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und wie dargelegt, die Kläger auch keinem unzumutbaren Verlustrisiko hinsichtlich des Werts von Urheberrechten durch Hackerangriffe aus. Letztlich ist auch die Bereitstellung digitaler Kopien an teilnehmende Bibliotheken und deren Autorisierung für Nutzungen, die keine Urheberrechtsverletzung darstellen, selbst keine Urheberrechtsverletzung, und die bloß spekulative Möglichkeit, dass Bibliotheken möglicherweise eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihrer Kopien erlauben könnten, macht Google noch nicht zu einem Beitragstäter. Die Kläger haben diesbezüglich keine Nachweise erbringen können.
In einigen Passagen geht das Urteil noch über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus, vor allem was die Rolle von Urheberrechten im Allgemeinen und Fair Use im Speziellen betrifft. So heißt es beispielsweise, dass das „oberste Ziel“ („ultimate goal“) des Urheberrechts in der Erweiterung allgemeinen Wissens und Verstehens liege. Deshalb seien Autoren zwar zweifellos Nutznießer des Urheberrechts, aber
„der oberste, hauptsächlich intendierte Nutznießer ist die Allgemeinheit, deren Zugang zu Wissen durch das Gewähren von urheberrechtlicher Vergütung für Autorschaft gefördert werden soll.“
Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsichten von Google verweist das Urteil darauf, dass diese bei zahlreichen Anwendungsgebieten von Fair Use, wie „Nachrichtenberichterstattung und ‑kommentierung, Zitierung in historischen oder analytischen Werken, der Besprechung von Büchern und Aufführungen sowie bei Parodien“, diesem nicht entgegenstünde.
Die Author’s Guild kündigte jedoch in einer Erklärung unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der Entscheidung an, diese nicht zu akzeptieren und das US-Höchstgericht, d. h. den Supreme Court, anzurufen. Hauptkritikpunkt ist der Umstand, dass Fair Use – im Gegensatz zu urheberrechtlichen Schranken in vielen europäischen Ländern – nicht vergütungspflichtig ist, d. h. auch keine pauschalen Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für die Nutzung im Rahmen von Google Books anfallen. Ob der Supreme Court den Fall aber überhaupt zulässt, ist zweifelhaft – nicht zuletzt weil die Entscheidung der drei Berufungsrichter einstimmig war.
Aus europäischer Sicht belegt das Urteil neuerlich die größere Flexibilität des US-Urheberrechts bzw. von dessen Fair-Use-Ansatz im Vergleich mit dem starren Schrankenkatalog im europäischen Urheberrecht. So positiv die Entscheidung für Zugang zu und Nutzung von englischsprachigen Büchern auch ist, so sehr wird deutlich, dass ein europäisches Google-Books-Pendant mit Fokus auf nicht-englischsprachige Werke fehlt – vom norwegischen Bokhylla-Projekt einmal abgesehen. Letzteres dokumentiert, dass eine Kombination von Massendigitalisierung von Büchern inklusive freiem Volltextzugang gegen pauschale Vergütung nicht nur wünschenswert, sondern auch praktikabel sein könnte, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. „extended collective licensing“) vorausgesetzt.
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: Digitale Remixkultur: Fünf widersprüchliche Gleichzeitigkeiten
Landwehr, D. (Hrsgl., 2015): Public Domain. Merian Verlag : Digitale Remixkultur: Fünf widersprüchliche Gleichzeitigkeiten Der Remix ist längst im Alltag angekommen. Laien und Künstler arbeiten heute lustvoll und frei mit Bildern, Texten und Musik. Das Urheberrecht macht ihnen aber in vielen Fällen einen Strich durch die Rechnung.
Der folgende Text entstammt dem von Dominik Landwehr herausgegebenen Band „Public Domain“ (2015, Merian Verlag).
Im eigentlich gar nicht so heißen Sommer des Jahres 2014 schwappte eine Eiswasserwelle durch das Internet. Auf der ganzen Welt filmten sich Menschen dabei, wie sie sich Kübel voller kaltem Wasser über den Kopf gossen, teilten das Ergebnis in sozialen Netzwerken und nominierten ihre Freunde für diesen merkwürdigen Brauch, der schnell den Namen ‚Ice Bucket Challenge’ erhielt. Dabei handelt es sich um eine Art digitalen Kettenbrief, der sich wie ein Lauffeuer im Internet verbreitete. Das Ganze war eigentlich ein Spendenaufruf für die ALS Association. ALS (Amyoptrophe Lateralsklerose) ist eine seltene Nervenkrankheit.
Aber damit ist das Phänomen nur zum Teil beschrieben. Im Unterschied zum Kettenbrief hatte jede Eiswasserperformance nämlich auch eine individuelle Note, war ein Fortspinnen des allgemeinen Motivs. Die „Ice Bucket Challenge“ ist in diesem Sinn auch prototypisch für die digitale Remixkultur.
Beispielhaft für den Remixcharakter ist eine im Internet kursierende Version dieser ‚Ice Bucket Challenge’, die auf dem berühmten Bild „Der Schrei“ von Edvard Munch basiert. Das Bild ist Remix und lebt vom Zusammenspiel zwischen Alt und Neu. Ohne klar erkennbare Referenz auf die Bilderserie ‚Der Schrei’ von Edvard Munch1 wäre es genauso unverständlich wie ohne Kenntnis des Phänomens ‚Ice Bucket Challenge’. Genau das macht einen Remix aus: das alte, ursprüngliche Werk bleibt im neuen Werk erkennbar.
Das Beispiel ‚Ice Bucket Challenge’ ist aufschlussreich. Es illustriert, wie Internet und digitale Technologien zum Aufstieg weitverbreiteter, um nicht zu sagen demokratisierter Remixkultur beigetragen haben. Diese neue Remixkultur als Massenphänomen zeichnet sich dabei durch eine Reihe von Widersprüchlichkeiten aus.
1. (Un)klare Ursprünge
Das klassische Urheberrecht und dessen umfassende Schutzrechte basieren auf der Fiktion einer ursprungslosen Schöpfung. Dabei standen und stehen Kreative immer schon auf den Schultern von Riesen. Solange aber Ursprünge nur implizit, uneindeutig und überformt in Werke eingingen, ließ sich diese Fiktion einer ursprungslosen Schöpfung aufrechterhalten. Beim Remix ist das völlig anders. Remix lebt gerade davon, dass die verwendeten Werke erkennbar bleiben – „It’s not a bug, it’s a feature“. Insofern sind die Ursprünge von Remixwerken viel klarer als jene anderer Werke.
Gleichzeitig ist aber die Zuordnung einer eindeutigen und umfassenden Urheberschaft schwieriger. Wenn offensichtlich ist, dass nicht ein genialer Autor allein verantwortlich ist für ein Werk, wo sollen Urheberrechte dann andocken? Besonders deutlich wird das in der musikalischen Praktik des Samplings, wie sie vor allem im Bereich der elektronischen Musik und im Hip-Hop weitverbreitet ist. Sampling bedeutet, wiedererkennbare Sequenzen eines Songs in einen neuen musikalischen Kontext zu verfrachten. Bisweilen ist es sogar so, dass erst Sampling dem gesampelten Werk zu Prominenz und dem Urheber zum Durchbruch verhilft – so geschehen beim Song ‚Thank You’ der britischen Sängerin Dido. Nachdem ‚Thank You’ bereits 1998 erstmals veröffentlicht worden war, avancierte er erst 2000 zu Didos bislang größtem Hit, nachdem Eminem die erste Strophe in seinem Song ‹Stan› gesampelt hatte.
Auch bei der ‚Ice Bucket Challenge’ fehlt ein eindeutiger Ursprung. Das humoristische und öffentlichkeitswirksame Potenzial von gefilmten Eiswasserduschen wurde nicht von der ALS Association erfunden. Sie hat lediglich ihre eigene Version mit einem Spendenaufruf kombiniert. Ebenfalls im Jahr 2014 hatte davor bereits eine amerikanische Stiftung für verunfallte Feuerwehrleute eine ‚Cold Water Challenge’ gestartet. Aber auch sie hatte die Eiskübelgeschichte nicht erfunden, wie ein Blick in die Filmarchive belegt: Im 1932 veröffentlichten Stummfilm ‚Towed in a Hole’ übergießen sich die beiden Komiker Laurel und Hardy minutenlang gegenseitig mit kaltem Wasser.
2. (Un)geplante Entwicklung
Selbst wenn man von der Frage nach dem Ursprung absieht, lebt Remixkultur gerade auch von den Prozessen der Fortschöpfung. Was dabei entsteht, ist immer bis zu einem gewissen Grad ungeplant – und zwar selbst dann, wenn einem einzelnen Remix ein ausgefeilter Plan zugrunde liegt. Darin liegt auch der Prozesscharakter, das Flüssige der Remixkultur. Exemplarisch dafür ist die Weiterentwicklung, die das Werk des Künstlers Shepard Fairey – sein stilisiertes Obama-Porträt, selbst ein Remix eines Obama-Fotos einer Presseagentur – nach seiner Veröffentlichung erfahren hat. Unzählige Varianten mit anderen Personen und anderen Botschaften sind seither in Abwandlung von Faireys Werk entstanden. Dabei überschreitet diese ungeplante Entwicklung auch die Grenze zwischen Popkultur und Kunst.
Dasselbe konnte man schon bei Andy Warhols bekanntem Werk ‚Marilyn Diptych’ und dessen unzähligen Varianten beobachten. ‚Marilyn Diptych’ gehört zu den bekanntesten Werken von Andy Warhol und ist eine Ikone der Pop-Art. Es entstand im Jahr 1962 und wiederholt in unzähligen Farbvarianten ein berühmtes Bild der strahlend lächelnden Marilyn Monroe.
Eine ähnliche Dopplung von Planung und ungeplanter Entwicklung findet sich auch im Fall der ‚Ice Bucket Challenge’. Die Verantwortlichen der ALS Association starteten diese zweifellos mit dem Plan, Aufmerksamkeit und Spenden zu generieren. Vielfalt und Reichweite der Aktion waren nicht nur ungeplant, sie waren auch unplanbar. Wer etwa hätte vorhersagen können, dass sich der Microsoft-Gründer Bill Gates mit einem von mehreren Kameras aufgenommen Video beteiligen würde?
3. Kollektiv-individualistisch
Der Hauptgrund dafür, warum Remixkultur unplanbar ist, liegt in ihrem Charakter mit ihren teils individualistischen, teils kollektivistischen Noten. Natürlich ist die ‹Ice Bucket Challenge› getrieben von der Teilnahme von vielen Prominenten, die sich mit Wasser überschütten. Aber damit allein lässt sich der Erfolg nicht erklären. Youtube, Facebook und andere Plattformen sind voller Videos von allen möglichen Menschen, die sich mit Eiswasser übergießen. Das Phänomen ‚Ice Bucket Challenge’ erfordert einerseits Partizipation, Aneignung und Individualisierung von kollektiven Ideen. Andererseits lebt es davon, dass diese individualisierten Ideen wieder in den kollektiven Korpus an Werken zurückgespeist werden. Genau dies ist aber nur in einer digitalen Welt möglich, wo sich Ideen mühelos und schneeballartig ausbreiten können.
Ähnlich erfolgreich und mit einer ähnlichen Dynamik verlief die Verbreitung von Harlem-Shake-Videos im Jahr davor. Ganze Großraumbüros tanzten in Verkleidung zum Song ‚Harlem Shake’ und schafften es mit ihren Videos in Best-of-Harlem-Shake-Compilations, die wieder andere zum Weitertanzen und der Gestaltung eigener Versionen animierten.
4. (Un)politisch
Bei all dem ist Remixkultur gleichzeitig unpolitisch und politisch. ‚Harlem Shake’ und ‚Ice Bucket Challenge’ sind, je nach Geschmack, großartige oder schreckliche Unterhaltung – auch dann, wenn Politiker sich mit Eiswasser übergießen.
Remixkunst und ‑kultur ist manchmal aber auch explizit politisch: Nicht nur in Wahlkämpfen versuchen sich Parteien an Remixes zum Transport ihrer Botschaften, sondern zu fast allen kontroversen Themen ermöglichen Remixpraktiken wie Entfremdung, Umdeutung und Collage auch ressourcenschwachen Akteuren, potenziell große Öffentlichkeiten zu erreichen. Dirk von Gehlen, Autor des Buchs ‚Mashup’, spricht in diesem Zusammenhang von einer neuen „Art demokratisierter, aktualisierter Version der Karikatur“.
5. (Il)legal
Gerade diese politische Dimension von Remixkultur unterstreicht die Bedeutung der Frage von Legalität und Illegalität. Denn ein großer Teil alltäglicher Remixpraktiken bewegt sich im Widerspruch zu bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Selbst bei der rechtlich unverdächtigen ‚Ice Bucket Challenge’ gab es die Diskussion, ob die ALS Association den Begriff schützen sollte.
Remixkultur als Massenphänomen ist angewiesen auf Veröffentlichung und Verbreitung. Das geschieht größtenteils mittels kommerzieller Plattformen wie Youtube oder Facebook. Diese Plattformen haben eine hervorragende Vernetzungsfunktion. Gleichzeitig ist kaum mit Klagen wegen Verletzung der Urheberrechte zu rechnen, schlimmstenfalls droht die Sperrung eines Videos.
Durch Nutzung von Plattformen wie Youtube werden Remixpraktiken aber keineswegs automatisch legal, wie auch die Gewerkschaft IG Metall im deutschen Bundestagswahlkampf 2013 erfahren musste. Deren Onlineredaktion hatte einen Clip veröffentlicht, der aus zahlreichen Schnipseln anderer Youtube-Videos zusammengestückelt war; der Clip war äußerst erfolgreich und brachte es auf über eine Million Downloads. Auf die Frage, ob sie die Rechte dafür geklärt habe, verwies die Onlineredaktion zunächst auf die Youtube- Nutzungsbedingungen, welche angeblich eine kostenlose Nutzung, Reproduktion und Herstellung derivativer Werke erlaubten.
Diese Erklärung war falsch. Selbst wenn die Nutzungsbedingungen Remix erlaubten, so ist ein großer Teil des auf Youtube verfügbaren Materials nicht von den Rechteinhabern hochgeladen worden. Sie haben den Nutzungsbedingungen also nicht zugestimmt, weshalb eine Weiternutzung im Rahmen des IG-Metall-Videos ohne Rückfrage illegal war. Die IG Metall entfernte kurz nach der Wahl das Video aus ihrem offiziellen Youtube-Kanal.
Das Beispiel der IG Metall ist dabei kein Einzelfall. Auf Youtube finden sich Hunderttausende Videos mit dem Zusatz ‚No copyright intended’, frei übersetzt etwa: ‚Ich will mir kein Urheberrecht anmaßen’. Auch das ist jedoch eine rechtlich unwirksame Strategie, um sich vor juristischen Folgen für im Remix unvermeidliche Urheberrechtsverletzungen zu schützen.
Fazit
Der Remix ist im Alltag angekommen. Remix ist heute Teil der gängigen kulturellen Praktiken des Alltags und müsste eigentlich durch die Rede‑, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit abgedeckt sein. Die heute geltenden Gesetze berücksichtigen diese Praxis aber nur unzureichend und beharren auf der Vorstellung vom autonomen Autor, der seine Werke gleichsam aus dem Nichts schafft. Entschädigungen gibt es demnach nur für die ursprünglichen Autoren und nicht für die Künstler, die aus dem Fundus von Kunst, Musik und Literatur neue Werke schaffen. Interessanterweise ist der Remix heute nur auf den großen Plattformen wie Youtube zulässig. Erst mit einem flexibleren und für Remixkultur offenen Urheberrecht kann diese zur Entfaltung kommen und das ihr innewohnende Potenzial für kreative Vielfalt und kulturelle Teilhabe realisieren.
Das Buch „Public Domain“, dem dieser Beitrag entnommen ist, wird am Freitag, 27. November 2015, 16.00–20.30 Uhr im Café Buchholz, Joachimstraße 20 in Berlin präsentiert/a>.
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: TPP-Kapitel zu Immaterialgüterrechten auf Wikileaks: More of the Same [Update]
: TPP-Kapitel zu Immaterialgüterrechten auf Wikileaks: More of the Same [Update] Wie u. a. die Süddeutsche Zeitung berichtet, ist seit kurzem das Kapitel zu Immaterialgüterrechten, also Patent‑, Urheber- und Markenrechten, der Trans-Pacific Partnership (TPP) bei Wikileaks verfügbar. Das Freihandelsabkommen zwischen den USA und anderen Pazifik-Anrainerstaaten ist derzeit im Ratifizierungsprozess und gilt auch als Vorbild für das umstrittene Freihandelsabkommen TTIP zwischen den USA und der EU.
Im Wesentlichen werden in dem 64 Seiten starken Kapitel bestehende internationale Abkommen wie TRIPS oder die Berner Übereinkunft referiert, in manchen Punkten detailliert und damit letztlich ein reformbedürftiger Status quo zementiert.Besonders viel Raum nehmen Vereinbarungen zum Informationsaustausch und Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen ein und hier vor allem auch Bestimmungen, die eine Umgehung von „wirksamen“ („effective“) Kopierschutztechnologien verbieten (S. 33ff.). Weitreichend sind auch Schutzbestimmungen zu Geschäftsgeheimnissen („trade secrets“), die sich auch auf Dokumente diesbezüglicher gerichtlicher Auseinandersetzungen erstrecken können (S. 49).
Typisch für derartige Dokumente ist das große Ungleichgewicht zwischen Bestimmungen, die das Schutzniveau im Immaterialgüterrecht noch weiter erhöhen wollen, und bloßen Lippenbekenntnissen zur Bedeutung von Ausnahme- und Schrankenbestimmungen sowie der Public Domain. Unter dieser Überschrift finden sich im ganzen Dokument gerade einmal zwei Sätze, wobei der erste an Allgemeinheit kaum zu übertreffen ist:
„The Parties recognize the importance of a rich and accessible public domain.“
Der zweite Satz wiederum ist spezifischer und umso vielsagender:
„The Parties also acknowledge the importance of informational materials, such as publicly accessible databases of registered intellectual property rights that assist in the identification of subject matter that has fallen into the public domain.“
Mit anderen Worten: Konkret eingefordert wird Gemeinfreiheit einzig und allein zum Zwecke besserer Rechtsdurchsetzung.
Wenn sich überhaupt Verweise auf Schranken- und Ausnahmebestimmungen im Vertrag finden, dann wird nur auf die Möglichkeit der Vertragsstaaten verwiesen, diese einzuführen. Wie derzeit auch im EU-Urheberrecht führt dieser optionale Charakter von Schrankenbestimmungen dazu, dass das effektive Schutzniveau bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten noch einmal höher ausfällt, weil Ausnahmetatbestände eben gerade nicht harmonisiert sind.
Alles in allem ist das Kapitel zu Immaterialgüterrechten im besten Fall überflüssig, weil es eine bloße Zementierung vorhandener und in vielen Punkten unzeitgemäßer Vertragswerke ist. In Details verstecken sich Verschärfungen und der Versuch, das reale Schutzniveau weiter anzuheben. An Einseitigkeit, was den Fokus auf Rechtsdurchsetzung und Interessen der Rechteinhaber betrifft, ist das Kapitel aber kaum zu übertreffen. Und es ist wohl zu erwarten, dass das TTIP-Kapitel zum Thema sehr ähnlich aussehen dürfte.
[Update, 11. Oktober, 13.10 Uhr]
Inzwischen gibt es auch eine detaillierte Analyse des geleakten TPP-Kapitels durch die Electronic Frontier Foundation (EFF), die unter anderem zwei weitere problematische Punkte aufzeigt: Erstens wäre mit dem Abkommen eine Erhöhung des Schutzniveaus in einigen anderen Staaten wie Kanada verbunden (dort würde beispielsweise die Schutzfrist von derzeit noch 50 Jahren nach dem Tod des Autors auf 70 Jahre steigen). Zweitens verpflichten sich Unterzeichnerstaaten dazu, rechtliche Anreize („legal incentives“) zur Zusammenarbeit von Internetanbietern (ISPs) und Rechteinhabern bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu schaffen; eine Bestimmung, die private Rechtsdurchsetzung via Warnmodellen bis hin zu Netzsperren den Weg bahnen soll.
Das Fazit der EFF betont ebenfalls die Einseitigkeit des Kapitels, in dem Nutzerinteressen keine Rolle spielen:
„There are no parts of this agreement that are positively good for users.“
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: WISO-Tipp zum Urheberrecht: Das ist im Internet erlaubt
: WISO-Tipp zum Urheberrecht: Das ist im Internet erlaubt WISO thematisierte gestern im WISO-Tipp die Verwendung und Verbreitung fremder Inhalte im Netz, veranschaulicht am Urheberrechtsstreit von Ronny Kraak, dem Beitreiber von Kraftfuttermischwerk. Online findet sich zudem ein umfangreiches FAQ, in dem der Rechtanwalt und Herausgeber von iRights.info, Till Kreutzer, allerlei Fragen zum Urheberrecht beantwortet.
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: Urteil zu „Happy Birthday“: ein Fall von Copyfraud, nicht Copyright
(<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Birthday_candles.jpg">Foto</a>: ed g2s, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en">CC-BY-SA</a>) : Urteil zu „Happy Birthday“: ein Fall von Copyfraud, nicht Copyright Seit Jahrzehnten beanspruchte Warner Music das Copyright an „Happy Birthday“ und kassierte dafür Lizenzgebühren. Warner hatte das (vermeintliche) Copyright an „Happy Birthday“ 1988 erworben und dafür laut Guardian 25 Millionen Dollar bezahlt. Aus Frust über diese Situation hatte das Free Music Archive Ende 2012 sogar einen eigenen Wettbewerb um frei lizenzierte Alternativen zu „Happy Birthday“ veranstaltet.
Filmemacherin Jennifer Nelson weigerte sich jedoch, die von ihr verlangten 1.500 Dollar an Lizenzgebühren zu bezahlen und bestritt stattdessen gemeinsam mit anderen den Klageweg. Sie bezweifelte, dass Warner die Rechte am Text des Songs besitzt, und hatte damit jetzt vor Gericht Erfolg. In seiner gestrigen Entscheidung (PDF) erklärte der US-Richter George H. King, dass „Happy Birthday“ längst gemeinfrei, also Teil der „Public Domain“ und nicht bis Ende 2016 (in Europa) bzw. bis 2030 (in den USA) urheberrechtlich geschützt sei.
Diese Entscheidung macht „Happy Birthday“ gleichzeitig mit geschätzten 5.000 Dollar Lizenzgebühren täglich zu einem der wohl größten Fälle von „Copyfraud“, also der im Deutschen blumig als „Schutzrechtsberühmung“ bezeichneten Anmaßung von Urheberrechten, wo gar keine bestehen. Etwas, das nicht nur Happy Birthday, sondern auch immer wieder Werke auf Plattformen wie YouTube betrifft, bei denen Algorithmen Urheberrechte zusprechen, obwohl (z. B. wegen Fair Use) gar keine bestehen.
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: Lenz vs. Universal Music: Entscheidung nach neun Jahren stärkt Fair Use im US-Copyright
: Lenz vs. Universal Music: Entscheidung nach neun Jahren stärkt Fair Use im US-Copyright Das Video des tanzenden Babys Holden Lenz ist nur 29 Sekunden lang und dennoch eines der bekanntesten und besten Beispiele dafür, warum das Urheberrecht im digitalen Zeitalter der Reform bedarf:
Die Mutter Stephanie Lenz lud das Video ihres zu „Let’s Go Crazy“ von Prince tanzenden Sohnes 2007 auf YouTube hoch, um es einfacher mit Freunden und Verwandten teilen zu können. Rechteinhaber Universal Music ließ das Video kurz darauf nach den Regeln des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) sperren. Stephanie Lenz beharrte jedoch unter Verweis auf die Fair-Use-Klausel auf der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ihres Videos und klagte mit Unterstützung der Electronic Frontier Foundation (EFF) gegen die ihrer Meinung nach missbräuchliche Nutzung des DMCA-Takedown-Verfahrens.
Kern der Kritik am Vorgehen von Universal in diesem Fall war, dass die Möglichkeit von Fair Use vor Versenden der Takedown-Notice überhaupt nicht in Betracht gezogen worden war.
Nach einem neun Jahre dauernden Rechtsstreit hat jetzt, we die EFF in einer Pressemeldung berichtet, das zuständige Berufungsgericht Stephanie Lenz und der EFF Recht gegeben: eine Takedown-Notice ohne vorhergehende Prüfung hinsichtlich Fair Use ist unzulässig (PDF der Entscheidung, meine Übersetzung):
Es ergibt in diesem Fall kaum Sinn zu fragen, ob Unviersal subjektiv geglaubt hat, dass das Video mit hoher Wahrscheinlichkeit Fair Use war. Es ist erwiesen, dass sich Univeral bewusst auf keine Weise eine Meinung darüber gebildet hat, ob das Video Fair Use war. […] Zusammengefasst bin ich der Meinung, dass Streitparteien im Einzelfall prüfen müssen, ob ein Werk Fair Use ist, bevor sie dieses als urheberrechtsverletztend abmahnen. Wenn Sie das nicht tun, und das Werk ist ein Fall von nicht urheberrechtsverletzendem Fair Use, dann haften sie so wie wenn sie bewusst fälschlich abgemahnt hätten.
Im Ergebnis könnte die Entscheidung dazu führen, dass zumindest in den USA nicht mehr ohne weiteres Werke gesperrt werden können, in denen Algorithmen wie Googles Content-ID Inhalte eines Rechteinhabers identifiziert haben. Denn diese müssen künftig zunächst im Einzelfall prüfen, ob ein Fall von Fair Use vorliegt. Die bisherige Praxis, wonach Plattformen im Zweifel das Sperren von Fair-Use-Inhalten ermöglicht haben, wird demnach erschwert.
Ganz allgemein ist der Fall Lenz aber auch deshalb so brisant, weil er stellvertretend für die alltägliche Nutzungspraxis des nicht-kommerziellen, quasi-privaten Teilens von Werken in sozialen Netzwerken steht, in denen auch urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden. Während im US-Copyright mit Fair Use ein Rechtsinstrument zur Verfügung steht, das derartig transformativen Konsum prinzipiell ermöglicht, fehlen entsprechende Regelungen im EU-Urheberrecht völlig.
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: „Hell’s Club“ Mashup: Die beeindruckendste Urheberrechtsverletzung des Jahres
Auch Jean-Claude van Damme hat es in den "Hell's Club" geschafft. : „Hell’s Club“ Mashup: Die beeindruckendste Urheberrechtsverletzung des Jahres Ende August hat der Pariser Mashup-Künstler Antonio Maria Da Silva mit „Hell’s Club“ einen beeindruckenden Film-Mashup vorgelegt. Szenen aus einem guten dutzend Filme – von Star Wars und Matrix über Trainspotting und Carlito’s Way bis hin zu Saturday Night Fever und Cocktail – sind darin unglaublich kunstfertig zu einer neuen Kurzgeschichte verwoben.
Wie für fast alle derartigen Mashups gilt aber auch in diesem Fall: Solange wir in Europa kein Recht auf Remix haben, ist selbst die unentgeltliche Verbreitung eines solchen, zweifelsohne höchst kreativen Werkes eine Urheberrechtsverletzung. In den USA hingegen dürfte der Kurzfilm unter die Fair-Use-Klausel des dortigen Copyrights fallen: Die herkömmliche Verwertung der verwendeten Werke wird in keinster Weise geschmälert, es werden nur kleine Teile bestehender Werke genutzt, um ein neues Werk zu erschaffen, und die Ermöglichung derart kreativer Kunstformen liegt im öffentlichen Interesse.
Ich würde sogar soweit gehen zu behaupten, dass jedes Urheberrechtsregime, dass solch kreative Kunstformen in die Illegalität drängt, eine Einschränkung grundrechtlich garantierter Kunst- sowie Erwerbsfreiheit darstellt.
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: Innenministerium würde FragDenStaat wieder abmahnen – auch grundlos
: Innenministerium würde FragDenStaat wieder abmahnen – auch grundlos Das Innenministerium (BMI) zog im vergangenen Jahr wegen einer angeblichen Zensurheberrechts-Verletzung gegen FragDenStaat vor Gericht. Es ging dabei um die Veröffentlichung eines Gutachtens aus dem BMI auf der Plattform.
Die Bundestags-Abgeordnete Halina Wawzyniak fragte vor zwei Wochen bei der Bundesregierung nach, ob diese weiterhin der Meinung sei, dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelte und ob eine Weiterverwendung des Dokuments nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) möglich sei.
Die janusköpfige Antwort der Regierung: Man halte an der bisherigen Rechtsauffassung fest. Die Veröffentlichung sei also ein Verstoß gegen das Urheberrecht gewesen. Eine Weiterverwendung des Dokuments sei aber unbedenklich, da es gemeinfrei sei.
Ich präsentiere Schrödingers Urheberrecht: Gleichzeitig urheberrechtlich geschützt&gemeinfrei. *slowclap*, dear BMI pic.twitter.com/ivGrszlGjZ
— Mathias Schindler (@presroi) September 3, 2015
Heißt also: Das BMI würde FragDenStaat wieder abmahnen – wegen der Veröffentlichung eines gemeinfreien Dokuments.




