Urheberrecht
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: Elf EU-Staaten sprechen sich gegen digitale Urheberrechtsreform aus
: Elf EU-Staaten sprechen sich gegen digitale Urheberrechtsreform aus Elf EU-Mitgliedsstaaten haben sich in einem gemeinsamen Schreiben (PDF) an den Kommissions-Vizepräsident Andrus Ansip gegen eine Reform des digitalen Urheberrechts ausgesprochen. Sie sind der Meinung, das geltende Recht reiche aus, um Online-Plattformen zu regulieren. Die Staaten betonten die Chancen und Vorteile die Portale wie Google, YouTube, Amazon, Facebook und weitere Dienste für Anbieter und Kunden böten.
Im Dezember hatte die EU-Kommission einen Entwurf zur Reform des Urheberrechts formuliert sowie eine Online-Konsultation zu diesem Thema gestartet. Dabei ging es um eine Änderung der bisherigen Richtlinien, nach denen Portale sich darauf berufen können, Inhalte lediglich durchzuleiten oder technisch aufzubereiten. Dadurch besteht keine urheberrechtliche Verantwortung seitens der Plattformen.
Gegen eine Änderung der bestehenden Regelungen sprachen sich nun Dänemark, Schweden, Finnland, Großbritannien, Luxemburg, Polen, Estland, Lettland und Litauen aus. Der Adressat des Schreibens, Kommissions-Vize Andrus, ist zuständig für den digitalen Binnenmarkt der EU und hatte gemeinsam mit Digital-Kommissar Günther Oettinger das erwähnte Reformvorhaben (PDF) eingeleitet. Die Reformgegner betonten die Kreativität und Innovation der betroffenen Plattformen, die ein Antrieb für Wachstum und Wettbewerb seien. Bestehende Rechtsvorgaben wie Datenschutz, Verbraucherschutz und Wettberbsregeln betrachten sie als ausreichend. Die Entwicklung des digitalen Marktes in Europa würde durch zusätzliche Gesetze schaden nehmen. Vielmehr sollen bestehende Regeln angepasst und aktualisiert werden.
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: Wikimedia verliert Kampf um Panoramafreiheit vor schwedischem Höchstgericht
Sonnenuntergang über dem See Mälaren mit einer entfertnen Statue von Carl XIV Johannes von Schweden. Statue ist in der Public Domain. <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Carl_XIV_John_of_Sweden_statue_2011_Stockholm.jpg">Originalbild</a> von Jacob Truedson Demitz in der Public Domain, <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Sunset_over_Lake_M%C3%A4lar_with_1854_statue_of_Carl_XIV_John_of_Sweden_removed.jpg">abgeleitetes Werk</a> von Kevin Jacobsen lizenziert unter <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.en">CC BY-SA 4.0</a>. : Wikimedia verliert Kampf um Panoramafreiheit vor schwedischem Höchstgericht Das schwedische Höchstgericht verbietet in einer aktuellen Entscheidung der schwedischen Wikipedia die Veröffentlichung von Fotos von Kunstwerken im öffentlichen Raum, sofern diesbezüglich nicht die Rechte mit den Urhebern geklärt wurden. Genau rechtzeitig zur laufenden Konsultation der EU-Kommission zum Thema Panoramafreiheit dominiert damit das Thema wieder die europäische Urheberrechtsdebatte.
Denn bereits im letzten Jahr hatte rund um den Bericht der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda (Piraten) zum EU-Urheberrecht ein Vorschlag zur Einschränkung von Panoramafreiheit heftigen Widerstand hervorgerufen, unter anderem auch in Form eines offenen Briefes von deutschsprachigen WikipedianerInnen. Im Endeffekt führte der Aufschrei dazu, dass es die kritisierte Passage zur Panoramafreiheit nicht in die finale Fassung des Reda-Reports geschafft hat.
Dennoch wirkt die Diskussion bis heute nach, und die Kommission entschied, neben einer Konsultation zum Thema eines möglichen EU-Leistungsschutzrechts für Presseverleger auch eine zu Panoramafreiheit zu starten. Julia Reda liefert auf ihrem Blog eine ausführliche Erläuterung dieser Konsultationen.
Die aktuelle Entscheidung des schwedischen Höchstgerichts macht diesbezüglich deutlich, dass es weniger um eine Einschränkung, sondern vielmehr um eine Ausdehnung und Vereinheitlichung von Bestimmungen zu Panoramafreiheit in der EU geht. Die schwedische Verwertungsgesellschaft für Bildkunst, Bildkonst Upphovsrätt i Sverige (BUS), hatte den schwedischen Wikimedia-Verein geklagt, weil dieser unter Offentligkonst.se offen lizenzierte und gemeinfreie Fotos von Kunstwerken im öffentlichen Raum geodatenbasiert angeboten hatte. Das schwedische Höchstgericht entschied nun, dass ein solches Angebot nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber betrieben werden darf. Dass das Angebot nicht profitorientiert ist, macht dafür keinen Unterschied. Absurderweise ist, der Wikimedia Foundation zu Folge, die Nutzung solcher Bilder auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber für Produktion und Vertrieb von Ansichtskarten durchaus erlaubt.
Wer also noch einen Grund gesucht hat, bei der Konsultation der EU-Kommission mitzumachen, um sich gegen eine weitere Verschärfung des urheberrechtlichen Schutzniveaus bzw. für eine Vereinheitlichung und Ausdehnung von Schranken- und Ausnahmebestimmungen auszusprechen, dem hat das schwedische Höchstgericht gerade noch einmal einen ziemlich guten Grund geliefert.
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: Wir empfehlen: Netzpolitische Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags
(Foto: <a href="https://www.flickr.com/photos/foto_db/13837300983">Reckmann</a>/<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>) : Wir empfehlen: Netzpolitische Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags Der Deutsche Bundestag hat auf seiner Website mittlerweile über 2000 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes veröffentlicht. Wir haben den Aktenberg gesichtet und empfehlen Gutachten zu Datenschutz, Vorratsdatenspeicherung und anderen netzpolitischen Themen.
Grund für die Öffnung der Aktenschränke ist der Erfolg von #FragDenBundestag. Die Webseite koordinierte zahlreiche Nutzeranfragen, die den Bundestag laut Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dazu verpflichten entsprechende Gutachten freizugeben.
Um den zahlreichen Anfragen Herr zu werden und zeitliche sowie finanzielle Ressourcen einzusparen, entschied sich der Bundestag für eine generelle Veröffentlichung der Gutachten. Diese erfolgte allerdings durch eine bloße Linksammlung. Wie wir berichteten, hat die Website sehrgutachten.de die bis dato gut 2000 veröffentlichten Dokumente sortiert, sodass sie nun strukturiert und durchsuchbar vorliegen.
Wir haben die Gutachten der letzten 5 Jahre näher betrachtet und einer netzpolitischen Analyse unterworfen. Es folgen Leseempfehlungen zu folgenden Themenbereichen:
- Cyberaußenpolitik
- Datenschutz
- Digitaler Staat und E‑Governance
- Drohnen
- EU und Internationales
- Juristische Unklarheiten im Internet
- Überwachung und Vorratsdatenspeicherung
- Urheberrecht
Wir wünschen viel Spaß.
Cyberaußenpolitik
- Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Computernetzwerkooperationen und digitale Kriegsführung (WD 2 – 3000 – 038/15 | 24.02.2015)
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Militärische, völkerrechtliche und rüstungskontrollpolitische Aspekte der Cyber-Sicherheit
(WD 2 – 3000 – 099/11 | 17.05.2011) -
Nationale und internationale Maßnahmen zur militärischen Cyber-Sicherheit
(WD 2 – 3000 – 076/11 | 14.04.2011)
Die Anwendung der Regeln des Völkerrechts auf Computernetzwerkooperationen stellt weder prinzipiell noch methodisch ein unüberwindbares Hindernis dar. So können die hier erörterten Fragen der Kennzeichnungspflicht sowie die Unterscheidung zwischen Perfidie und Kriegslist im Cyberraum auch mit dem herkömmlichen juristischen Instrumentarium zufriedenstellend gelöst werden.
Handlungsnotwendigkeit der Staatengemeinschaft für Cyber-Sicherheit wird sichtbar zum einen durch die Erkenntnis, dass „jeder politische, wirtschaftliche oder militärische Konflikt einen Nebenschauplatz im Internet (hat).“ Und zum anderen auch durch das Bekenntnis der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, dass „die Bedrohung nicht weniger gefährlich als klassische militärische Angriffe (sei).“ Für Deutschland hat daher ab 1. April 2011 das Nationale Cyber-Abwehrzentrum und der Nationale Cyber-Sicherheitsrat seine Tätigkeit aufgenommen.
Die Diskussion in München hätte aber gezeigt, „dass eine internationale Übereinkunft zur Veröffentlichung von Sicherheitslücken, mit der dann die Entwicklung digitaler Angriffswaffen verhindert werden könnte, nicht in Sicht ist.“ Stattdessen scheine den Staaten „ein digitales Wettrüsten mit Cyberwaffen bevorzustehen, das eine gefährliche Dynamik anzunehmen verspricht.“
Weitere Gutachten zu Cyberaußenpolitik: WD 2 – 3000 – 037/11, WD 2 – 3000 – 065/11
Datenschutz
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Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Dienstleister
(WD 3 – 3000 – 138/15 | 18.6.2015) -
Datenschutzrecht der Europäischen Union, Deutschlands und der USA
(WD 3 – 3000 – 064/15 | 25.3.2015)
Das Kammergericht Berlin hat in Bezug auf Facebook die Anwendung des deutschen Datenschutzrechts gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG bejaht. Nach dieser Regelung ist das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in der EU oder dem EWR belegen ist, personenbezogene Daten in Deutschland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
Als unabhängige Kontrollinstanz zum Schutz gegen rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten sehen die Europäische Union sowie Deutschland Datenschutzbeauftragte vor. Eine solche Datenschutzaufsichtsbehörde ist in der US-amerikanischen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Vielmehr können die Betroffenen in privatrechtlichen Streitigkeiten Beschwerde bei der „Federal Trade Commission“ einlegen.
Weitere Gutachten zu Datenschutz: WD 3 – 3000 – 047/15, WD 3 – 3000 – 227/14
Digitaler Staat und E‑Governance
- Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden in sozialen Medien (WD 3 – 3000 – 157/15 | 21.7.2015)
- Aktuelle Informationen zum Thema „Digitaler Staat“ (WD 10 – 3000 – 011/14 | 19.2.14)
- Internet Governance im Rahmen internationaler Organisationen (WD 10 – 3000/40–12 | 16.5.2012)
- Internet als Teil der staatlichen Daseinsvorsorge (WD 10 – 3000/115–11 | 3.2.2012)
- Social Media und politische Teilhabe (WD 10 – 3000/026‑2011 | 12.4.2011)
Bei der Frage, ob für polizeiliches Handeln in Gestalt des Echtzeittwitterns eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist, kommt es also maßgeblich auf die Qualität dieses polizeilichen Handelns selbst, genauer darauf an, ob das Handeln geeignet ist, in Grundrechte von Privatpersonen einzugreifen.
In Deutschland wird E‑Government seit dem Jahr 2000 als „zentrale Regierungsaufgabe“ angesehen. Seitdem wurden die gesetzlichen Grundlagen für elektronisch basierte Verwaltungsabläufe und –verfahren geschaffen und neue Strukturen und Gremien für die Umsetzung der „Nationalen E‑Government-Strategie“ (NEGS) der Bundesregierung vom 24. September 2010 eingerichtet.
Die seit einigen Jahren intensiver werdenden Auseinandersetzungen um Kontrolle und Einfluss im Internet rühren an die Grundfesten des bislang gewachsenen World Wide Web. […] Daher gehen Kontrollbestrebungen über das Netz keineswegs nur von den Regierungen aus, die politische Opposition oder kritische Einflussnahme von außen unterdrücken wollen.
Angesichts der eminenten und weiter wachsenden Bedeutung des Internets für Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Gesellschaft rückt immer dringlicher die Frage in den Mittelpunkt des Interesses, wie die Nutzung des digitalen Netzwerks möglichst allen Menschen überall in Deutschland ermöglicht werden kann. Ziel ist es, die heute noch vorhandene Spaltung der Gesellschaft in „Onliner“ und „Offliner“, die auch „Digital Divide“ genannt wird, zu überwinden.
„Die Befunde [mehrerer Studien] verdeutlichen, dass Social Networking Sites in erster Linie sozialen Charakter haben… Sie erfüllen damit grundlegende menschliche Bedürfnisse nach sozialer Interaktion und sozialer Beziehung.“ Grundsätzlich kommt politischen Themen in sozialen Netzwerken demnach eher untergeordnete Bedeutung zu.
Weitere Gutachten zu Digitaler Staat und E‑Government: WD 1 – 3000 – 008/15, WD 3 – 3000 – 327/11,
WD 10 – 3000 – 037/11Drohnen
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Unbemannte Drohnen und Beobachtungssatelliten – Unterschiede und Gemeinsamkeiten der technologischen Leistungsprofile in der zivilen und militärischen Anwendung
(WD 8 – 3000 – 007/14; WD 2 – 3000 – 016/14 | 07.03.2014) - Völkerrechtliche Grundlagen für Drohneneinsätze unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen Deutschlands, der USA und Israels (WD 2 – 3000 – 002/14 | 30.01.2014)
- Der Einsatz von Kampfdrohnen aus völkerrechtlicher Sicht (WD 2 – 3000 – 118/1212 | 27.09.2012)
Die völkerrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes bewaffneter Drohnen, insbesondere zur gezielten Tötung von Terrorverdächtigen, ist hoch umstritten. Im Mittelpunkt der Diskussion um Drohneneinsätze steht weniger das (unbemannte) Waffensystem als solches, sondern vor allem die Art und Weise seiner Verwendung.
Die rechtliche Bewertung von Drohneneinsätzen spitzt bestehende Rechtsprobleme zu, ist aber an den gleichen völkerrechtlichen Kategorien und Maßstäben zu messen wie der Einsatz bemannter Waffensysteme. Das humanitäre Völkerrecht erweist sich bei der Regelung des Einsatzes unbemannter Waffensysteme im bewaffneten Konflikt als erstaunlich zeitgemäß; ein völkerrechtliches Sonderregime für Drohnen ist daher nicht angezeigt.
Weitere Gutachten zu Drohnen: WD 2 – 3000 – 213/11, WD 2 – 3000 – 016/13
EU und Internationales
- Fragen zur Datenschutzgrundverordnung (PE 6 – 3000 – 108/14 | 2.6.2014)
- Die Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtecharta (WD 11 – 3000 – 12/11 | 7.2.2011)
- Durchsuchungs- und Vernichtungsaktion bei der britischen Tageszeitung „The Guardian“ durch britischen Geheimdienst, u.A. Vernichtung von SnowdenLeaks – Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta? (PE 6 – 3000 – 92/13 | 23.8.2013)
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Fragen zur Anwendung der Safe Harbor Grundsätze zwischen der EU und den USA
(PE 6 – 3000 – 74/13 | 12.7.2013) -
Vereinbarkeit des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) mit europäischem Recht
(WD 11 – 3000 – 279/10 | 31.1.2011)
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zunächst grundsätzlich dann zulässig, wenn der Betroffene hierzu seine Einwilligung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Die Einwilligung rechtfertigt eine Datenverarbeitung aber Ausnahmsweise dann nicht, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Verarbeiter ein „erhebliches Ungleichgewicht“ besteht […].
Die Richtlinie weist eine erhebliche Grundrechtsrelevanz auf. Da sie sich aber auf die Anordnung der Datenspeicherung auf Vorrat beschränkt und im Übrigen die wirklich sensiblen Bereiche, wie den Zugang zu und die Verwendung der Daten, den Mitgliedstaaten überlässt, liegt kein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundrechtecharta vor.
Pressemeldungen zufolge hat der britische Geheimdienst die Geschäftsräume der Zeitung „The Guardian“ durchsucht und den Chefredakteur zur Zerstörung von Festplatten unter Aufsicht von Regierungsbeamten gezwungen, auf denen Daten des US-Enthüllers Edward Snowden gespeichert waren. Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Frage, inwiefern ein solches Vorgehen der Britischen Regierung gegen die Europäische Grundrechte-Charta verstoßen könnte.
Seit Inkrafttreten der Adäquanzentscheidung haben mitgliedstaatliche und europäische Datenschutzaufsichtsbehörden wiederholt Bedenken geäußert, dass trotz der Implementierung der Safe Harbor Grundsätze kein adäquates Datenschutzniveau in den USA bestehe.
Grundrechtlich besonders sensibel wird der Bereich des Datenschutzes bei der Weitergabe von Informationen an andere Vertragsparteien außerhalb der EU sein, wobei das ACTA grundsätzlich die Notwendigkeit eines hohen Datenschutzniveaus akzeptiert und die individuellen Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien respektiert.
Weitere Gutachten zu EU- und internationalen Themen: WD 2 – 3000–032/12
Informationsfreiheitsgesetz
- Reichweite des Informationsfreiheitsgesetzes (WD 3 – 3000 – 157/14 | 7.8.2014)
- Parlamentarische Informationsrechte über den Haushalt des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes (WD 3 – 3000 – 047/14 | 3.3.2014)
- Informationszugangsfreiheit als Grundrecht (WD 3 – 3000 – 322/11 | 14.11.2011)
Insbesondere schützt die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Grundgesetz (GG)4 als
Abwehrrecht lediglich den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen, verschafft aber kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Erst die Entscheidung des Staates, amtliche Informationen allgemein zur Verfügung zu stellen, eröffnet den Schutzbereich.Wie lange geheime Dokumente (Verschlusssachen) der Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Regeln der Behörde, die das betreffende Dokument erarbeitet und in diesem Zuge auch der Geheimhaltung unterstellt („herausgebende Stelle“). Die Wirtschaftspläne des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes werden von der Bundesregierung erstellt, die auch die jeweilige Geheimhaltungsstufe dafür festlegt.
Während auf unionsrechtlicher Ebene ein Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit seinen Ausdruck in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet, enthält das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) kein gegen den Staat gerichtetes Recht auf freien Informationszugang.
Weitere Gutachten zum Informationsfreiheitsgesetz: WD 3 – 3000 – 158/15, WD 3 – 3000 – 226/14
Juristische Unklarheiten im Internet
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Digitaler Nachlass – Zum Umgang mit digitaler Hinterlassenschaft (WD 10 – 3000 – 029/12 | 24.4.2012)
Daten und Accounts im Internet bleiben nach dem Tod des Nutzers bestehen. Wem die Rechte und Pflichten aus dieser digitalen Hinterlassenschaft zustehen, richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts […]. Es gilt also der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 Abs. 1 BGB, wonach das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.
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Digitale Welt und Gewerberecht (WD 3 – 3000 – 217/12 | 7.8.2012)
In der gerichtlichen Praxis werden je nach Bundesland unterschiedliche Einordnungen praktiziert. Während bspw. das KG Berlin und das OLG Frankfurt „Online-Auktionen“ nicht dem Gewerberecht unterordnen und daher keine Erlaubnispflicht annehmen, sondern von einer generellen Genehmigungsfreiheit ausgehen, hat das LG Hamburg eine Einordnung unter das Gewerberecht vorgenommen und grundsätzlich eine Erlaubnispflicht angenommen.
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Verfassungsrechtliche Aspekte des IT-Sicherheitsgesetzes (WD 3 – 3000 – 087/15 | 17.4.2015)
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind die Verpflichtung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen zur Einhaltung eines Mindestniveaus an IT-Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik (Sicherungspflicht) sowie die Verpflichtung dieser Betreiber, IT-Sicherheitsvorfälle den zuständigen Bundesbehörden zu melden (Meldepflicht).
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Fragmentierung des Internets und Netzneutralität – Zur Weltkonferenz der internationalen Telekommunikation
(WD 10 – 3000 – 100/12 | 6.12.2012)Die vorstehenden Strukturen, insbesondere die Verwaltungstätigkeit der auf US-amerikanischen Boden befindlichen ICANN, gewährleisten derzeit noch für einen großen Teil der Erde jedenfalls die Möglichkeit, unter gleichen Voraussetzungen Zugang zum Internet zu erhalten. […] Aus dieser Kritik [an der stark US-amerikanisch/ westlich geprägten Internetstruktur und ‑verwaltung] könnte sich […] die Gefahr einer Fragmentierung des Internets in viele verschiedene Netze ergeben.
Überwachung und Vorratsdatenspeicherung
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Einsatz und Rechtfertigung der „stillen SMS“ im Strafprozess- und Polizeirecht
(WD 7 – 3000 – 008/12 | 20.01.2012) -
Die Strafbarkeit des Lesens und Verbreitens fremder, vertraulicher Briefe
(WD 7 – 3000 – 227/11 | 30.09.2011) - Zulässigkeit der Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus nach deutschem Recht (WD 3 – 3000 – 074/11 | 10.3.2011)
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Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001: Gesetzgebung und Evaluierung
(WD 3 – 3000 – 044/15 | 6.3.2015) - Polizeiliche Datenbanken der Bundesländer (WD 3 – 3000 – 153/11 | 10.6.2011)
- Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (WD 3 – 3000 – 088/15 | 27.3.2015)
- Gewinnung von Telekommunikationsinformationen durch ausländische Nachrichtendienste aus völkerrechtlicher Sicht (WD 2 – 3000 – 083/13 | 11.11.2013)
Als grundrechtsrelevante Maßnahme bedarf die Ortung per „stiller SMS“ grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in der Strafprozessordnung (StPO) […]. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt im Einzelfall gesetzliche Befugnisse, eine fehlende Ermächtigungsgrundlage kann er nicht ersetzen.
„Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […]“
Es gibt bereits aktuell die Verpflichtung für deutsche Fluggesellschaften, PNR-Daten bereitzustellen. Das deutsche Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2004/82/EG2 sieht vor, dass Beförderungsunternehmen auf Anforderung der Grenzschutzbehörden bei Flügen aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten bestimmte Passagierdaten übermitteln müssen. […] Gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf.
Mit der vorliegenden Ausarbeitung werden die vom Bundesgesetzgeber seit 2001 zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erlassenen Gesetze zusammengestellt, die Vorschriften über eine Evaluation aller oder eines Teils ihrer Bestimmungen enthalten. Dabei werden sowohl die Evaluationsbestimmungen selbst als auch die – insbesondere gesetzgeberischen – Konsequenzen betrachtet, die aus den Ergebnissen einer durchgeführten Evaluation gezogen wurden.
Diese Ausarbeitung befasst sich mit Datenbanken der Polizei auf Landesebene. Es wird für ausgewählte Bundesländer dargestellt, in welchen Datenbanken der Polizei Daten von Bürgern gespeichert bzw. verarbeitet werden. Außerdem werden die beim BKA geführten Verbunddateien dargestellt, auf die die Polizeibehörden der Länder Zugriff haben. Ferner wird das Auskunfts und Löschungsverfahren skizziert.
2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. 2014 wurde die zugrunde liegende Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt. Vor diesem Hintergrund wird gefragt, […] welcher rechtliche Rahmen nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für eine Regelung der Vorratsdatenspeicherung durch den deutschen Gesetzgeber besteht.
Die Gewinnung von Telekommunikationsdaten durch Nachrichtendienste befreundeter Staaten wirft vielfältige Fragen auf. Im folgenden soll geklärt werden, ob und inwieweit Spionagetätigkeiten befreundeter Staaten völkerrechtswidrig sind und welche Reaktionsmaßnahmen ggf. zulässig wären.
Weitere Gutachten zu Überwachung und Vorratsdatenspeicherung: WD 7 – 3000 – 013/16, WD 3 – 3000 – 071/15
Urheberrecht
- Urheberrechtliche Regelungen in ACTA, CETA und TTIP (WD 7 – 3000 – 210/10 | 20.05.2014)
- Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten auf „Internetpiraterie“ – Betrachtung im Hinblick auf „Streaming-Websites“ (WD 10 – 3000/103–12 | 14.11.2012)
In einem ersten Schritt soll die auf einer summarischen Sichtung beruhende Gegenüberstellung wortlautidentischer oder inhaltlich ähnlicher Passagen erfolgen. Sodann soll schlaglichtartig aufgezeigt werden, welche Auswirkungen CETA und TTIP auf das einschlägige EU-Urheberrecht zukommen könnte.
Ein gewerbliches Streaming-Portal, welches sein gesamtes Geschäftsmodell auf die Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet hat, ist nach derzeitigen Maßstäben als „illegal“ zu bezeichnen. Sein Verbot kann vor Gericht erstritten werden, die Initiatoren können strafrechtlich und schadensersatzrechtlich belangt werden. Die Frage der Durchsetzbarkeit derartiger Vorhaben bleibt aber auch im Zusammenhang mit Streaming-Portalen virulent.
Weitere Gutachten zum Urheberrecht: WD 7 – 3000 – 152/11
Weitere Gutachten netzpolitischer Themenbereiche:
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Infrastruktur:
- Bereitstellung kommunaler Infrastruktur für die Breitbandversorgung und Benutzungsgebühren (WD 5 – 3000 – 058/11 | 03.06.2011)
- Telekommunikativer Breitbandausbau in Form des Universaldienstes
(WD 5 – 3000 – 065/2011 | 29.03.2011)
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Bildung:
- Entwicklung und Bedeutung der ehrenamtlich im Internet eingestellten Wissensangebote insbesondere im Hinblick auf die Wiki-Initiativen (WD 10 – 3010–140/10 | 01.07.2011)
- Open Access Konzeptionelle Grundlagen und Entwicklungsstand in ausgewählten Schwellenländern (WD 10 – 3000 – 097/11 | 24.10.2011)
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: EU-Leistungsschutzrecht und Panoramafreiheit: Kommission startet Online-Befragung
(<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/lwr/268013962/"> Leo Reynolds </a>) : EU-Leistungsschutzrecht und Panoramafreiheit: Kommission startet Online-Befragung Ein neuer Gang im EU-Urheberrechtsmenü: Die EU-Kommission fragt freundlich an, wie ein Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene schmecken würde. Auch eine EU-weite Panoramafreiheit kommt auf den Tisch. Im Dezember hatte die Kommission ihre „Vision“ vorgestellt, mit der das Urheberrecht modernisiert werden soll. In einer gestern gestarteten Online-Konsultation können sich „Endnutzer/Endverbraucher/EU-Bürger“ zu den beiden Mahlzeiten äußern. Noch bis zum 15. Juni ist das die Möglichkeit, zu diesem Thema zu sprechen, bevor Günther Oettinger es womöglich auf Englisch tut.
Leistungsschutzrecht: Worum geht es?
Was die Kommission für ganz Europa erwägt, gibt es in Deutschland auf dem Papier seit 2013: Ein „Leistungsschutzrecht“ als Teil des Urheberrechts. Damit wird Presseverlegern das alleinige Verwertungsrecht an ihren Inhalten zugestanden – außer es handelt sich um „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ (Snippets). Die Verlage hatten sich für ein solches Recht eingesetzt, aus Angst vor Suchmaschinen und News-Aggregatoren wie „Google News“, die Artikel von vielen Seiten zusammentragen. Dabei zeigen die Aggregatoren neben dem Titel auch Snippets an – und Werbung. Daher entwickelte sich ein handfester Streit um Werbeeinnahmen. Das Landgericht Berlin sieht in der bestehenden Praxis jedoch eine „Win-Win-Situation“ und hat damit eine Klage der VG Media, dem Treuhänder der Verleger, abgewiesen. Der Grund: Sowohl Suchmaschinenbetreiber als auch die Verlage profitieren von der Praxis durch Werbeeinnahmen.
Bei der Einführung des deutschen Leistungsschutzrechts ist einiges schiefgegangen, wohl auch wegen des Einflusses bestimmter Interessensgruppen. Obwohl alle Sachverständigen das Gesetz im Ausschuss „Digitale Agenda“ kritisiert und vereinzelt sogar als „Katastrophe“ gebrandmarkt hatten, wurde es bisher nicht abgeschafft – geschweige denn evaluiert, wie im Koalitionsvertrag versprochen.
Ein EU-Leistungsschutzrecht geisterte schon einige Zeit durch den Oettinger-Äther, nun soll es konkret werden. In der nun gestarteten Online-Konsultation fragt die EU-Kommission nach Problemen mit der bestehenden Rechtslage sowie möglichen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts auf Verbraucher, Autoren und Verleger. Sie will außerdem herausfinden, ob ein Handlungsbedarf beim Thema „Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen“ besteht.
Panoramafreiheit: Worum geht es?
Zudem ist in der EU im vergangenen Jahr eine Debatte über die Panoramafreiheit entbrannt. Panoramafreiheit bezeichnet das Recht, Bilder von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Kunst des öffentlichen Raumes zu verbreiten. Nachdem der EU-Rechtsausschuss dieses Recht beschneiden wollte, stimmte das EU-Parlament letztlich gegen eine Einschränkung und für den Status Quo. (Die ganze Geschichte steht in unserem #netzrückblick zum Thema.)
Noch gelten damit unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Einigen haben die Panoramafreiheit festgeschrieben, andere eine „Panoramaausnahme“ (siehe Grafik). Nun erwägt die Kommission, EU-weit „die Nutzung von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken“ zu erlauben, „um neue Verbreitungskanäle zu berücksichtigen“. In der Konsultation fragt sie nach konkreten Problemen mit der bestehenden Rechtslage und möglichen Verbesserungen, wenn eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung EU-weit möglich wäre.
Eine Teilnahme an der Online-Konsultation ist bis zum 15. Juni 2016 hier möglich.
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: EU-Kommission bittet um Meinung zu geistigem Eigentum
: EU-Kommission bittet um Meinung zu geistigem Eigentum Die EU-Kommission bereitet mit einer Online-Konsultation zum Thema „Geistiges Eigentum“ eine Gesetzesänderung im Bereich Urheberrecht vor. Hierzu sollen Bürger, Rechteinhaber und Anwälte die entsprechende EU-Richtlinie aus 2004 (Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED) auf ihre Effektivität und Angemessenheit beurteilen. Auf dieser Basis will die EU-Kommission bis Herbst 2016 Änderungsvorschläge vorlegen. Wir hatten bereits bei der Einführung von IPRED vor der Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung gewarnt. Bei der Umsetzung in deutsches Recht wurde das Problem offenbar: Rechteinhaber hatten fortan die Möglichkeit, ohne Probleme Nutzerdaten von Providern zu erhalten, um zivilrechtliche Ansprüche direkt bei den Nutzern geltend machen zu können – die Abmahnindustrie war geboren.
Für die Konsultation hat European Digital Rights (EDRi) ein Online-Formular erstellt, das dank Digitaler Gesellschaft auch auf Deutsch vorliegt. Mit den zusätzlich enthaltenen Hintergrundinformationen können Bürgerinnen und Bürger die Fragen der Kommission besser verstehen.
In der Mitteilung der Digitalen Gesellschaft heißt es, dass „die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen durchaus ein wirkungsvolles Mittel zur Stärkung der Verbraucher-Perspektive darstellen kann“. Die EU-Kommission sei sich durchaus darüber im Klaren, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung die Legitimität der aktuellen Rechtsnormen im Bereich des Urheberrechts infrage stellt. Aus diesem Grund sei die Teilnahme an der Konsultation ein wichtiger Schritt, um politischen Druck auf die Kommission auszuüben.
Die Konsultation über das Tool ist bis zum 7. April möglich – ohne weitere Unterstützung auch noch bis zum 15. April auf den Seiten der EU-Kommission.
Update:
Die Konsultation über das Tool wurde bis zum 10. April verlängert. -
: Wie die Netzgemeinde™ bei der Einführung des Leistungsschutzrechts von der Regierung ignoriert wurde
Kanzlerin Merkel im Kreise der Content Allianz. Bild via <a href="http://www.presseportal.de/pm/6895/2457062">obs/Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT)</a> : Wie die Netzgemeinde™ bei der Einführung des Leistungsschutzrechts von der Regierung ignoriert wurde Bei der Einführung des Leistungsschutzrechts (LSR) ist einiges schiefgegangen, nicht zuletzt aufgrund massiven Lobbyeinflusses durch Vertreter der Verlegerlobby. Es sollte Presseverlagen die Möglichkeit geben, Lizenzgebühren für auf Suchmaschinen und Newsaggregatoren erscheinende Artikelauszüge zu verlangen. Genutzt wurde die fragwürdige Lizenzierungsmöglichkeit bisher kaum, ihren Sinn haben wir von Anfang an in Frage gestellt.
Gerade klagen wir dagegen, dass die Kabinettsprotokolle zum Beschluss des Leistungsschutzrechts der Öffentlichkeit vorenthalten werden sollen. Die Teilnahmeliste der Sitzung erhalten wir, um die Inhalte müssen wir weiter streiten.
Doch die Kabinettsprotokolle sind nicht der einzige Fundort, der uns Aufschluss über massiven Lobby-Einfluss beim Leistungsschutzrecht geben kann. In Akten, die wir als Ergebnis einer Informationsfreiheitsanfrage erhalten haben, finden sich allerlei Fundstücke, die wir hier nach und nach präsentieren werden. Wir beginnen mit den Ausführungen der Regierung über „die Netzgemeinde™“.
Folgerichtig erkennt man, dass Netzgemeinde™ und die „Vertreter von Internetnutzern“ eine kritische Haltung zum Leistungsschutzrecht einnehmen. So gab es im März 2012 einen Vermerk aus dem Referat 131 für Justiz einen Vermerk, der zusammenfasst [Fettdruck aus dem Original übernommen]:
Verbraucherverbände und die Vertreter von Internet-Nutzern (iRights, IGEL – Initiative gg. Leistungsschutzrechte für Presseverlage, Chaos Computer Club) bzw. die „Netzgemeinde“ werden das LSR aber voraussichtlich ebenfalls kritisieren. Dahinter steht zum einen die eher grundsätzliche Forderung, dass der einfache Genuss urheberrechtlich geschützter Gegenstände (Online-Angebote der Verlage) stets frei sein müsse. Zudem werden sich gewerbliche und private Nutzung nicht immer eindeutig abgrenzen lassen. Die Rechtsunsicherheit darüber, was erlaubt ist und was Unterlassungs- und Vergütungsansprüche auslösen würde, dürften die Nutzer als unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Informationen im Internet ansehen.
Dass die Netzgemeinde™ einen stets freien „Genuss“ urheberrechtlich geschützter Gegenstände fordert, war in der Debatte um das Leistungsschutzrecht nie Gegenstand der Argumentation. Hauptkritikpunkte der Gegner des Leistungsschutzrechtes waren die angesprochene Rechtsunsicherheit und die Innovationshemmnisse für Start-Ups und nicht-kommerzielle Dienste.
Rechtsunsicherheit? Jetzt erst recht!
Anschließend stellt man „ein erhebliches Konfliktpotential“ beim Leistungsschutzrecht fest. Man geht auch davon aus, dass die Netzgemeinde™ über eine „hohe Kampagnenfähigkeit verfügt und referenziert auf die massiven ACTA-Proteste, die kurz zuvor im Februar stattfanden. Doch die Schlussfolgerung, die daraus gezogen wird, ist nicht etwa, das Leistungsschutzrecht nochmals zu überdenken und die selbsterkannte Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Nein – das Motto lautet: „Jetzt erst recht!“:
Es ist daher sinnvoll, die im KoaV [Koalitionsvertrag] getroffene Vereinbarung über die Einführung eines LSR für Presseverlage im Koalitionsausschuss zu bekräftigen.
Der Kurs war klar, die Meinung der Netzgemeinde™ wurde von Beginn an ignoriert. Noch deutlicher wird das in einem Schreiben (unten im Volltext) des damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bernd Neumann, an die Kanzlerin Angela Merkel. Am 2. Juli 2012 war ein Treffen der Netzgemeinde™ mit Merkel geplant, doch Neumann rät, das Treffen abzusagen. Denn die Content Allianz durfte sich bisher noch nicht mit Merkel persönlich treffen.
Angst vor beleidigter Content Allianz
Die Content Allianz lässt sich auch als Zusammenschluss der urheberrechteverwertenden Industrie beschreiben. Sie setze sich unter anderem für die Unterzeichnung von ACTA ein und wird Neumann zufolge „hochrangig repräsentiert“. Mit dabei: Ex-WDR-Intendantin Monika Piel, GEMA-Vorsitzender Harald Heker und Lobbyist Dieter Gorny, der sich mittlerweile Bundesbeauftragter für kreative und digitale Ökonomie nennen darf. Diese Riege hat Neumann zufolge eine „ungleich höhere“ politische Bedeutung als die Netzgemeinde™.
Neumann befürchtet, die Content Allianz könnte beleidigt sein:
Würde nun durch Sie ein Gespräch mit Vertretern der „Netzgemeinde“ zu einem Zeitpunkt anhaltend öffentlicher Debatte um eine Reform des Urheberrechts geführt, und das bleibt nicht vertraulich, ist zu befürchten, dass dies auf Seiten der Content-Allianz sehr kritisch aufgenommen würde.
Die Lösung schlug er gleich mit vor: Einfach den Termin absagen und so tun, als hätte die Kanzlerin keine Zeit. Die Lüge wäre aus Neumanns Sicht kein Problem, denn „[e]ine Absage Ihrer Teilnahme aus Termingründen wäre angesichts der aktuellen politischen Lage sicher gut kommunizierbar“.
Die Content Allianz hat nichts zu befürchten
Merkel teilte Neumanns Einschätzung nicht, wie aus einem handschriftlichen Vermerk auf dem Dokument hervorgeht. Merkel erkennt die Wichtigkeit, mit der Netzgemeinde™ zu sprechen: „[D]ie anderen kenne ich ja.“
Ein weiterer Vermerk, vermutlich vom damaligen Chef des Kanzleramtes Ronald Pofalla, stimmt Merkel zu. Er macht aber mit trauriger Deutlichkeit klar, wie vorbestimmt der Ausgang des Gespräches war:
Ich teile das Votum [Neumanns] nicht. Die Content-Allianz hat keinen Zweifel daran, das wir das Urheberrecht ausbauen wollen. Ein Gespräch mit der Netzgemeinde wird diesen Eindruck nicht verändern.
Oder anders formuliert: Wir können uns ruhig mit der Netzgemeinde™ treffen. Unsere Freunde aus der Verleger-Lobby wissen schon, dass wir gar nicht zuhören.
Unseren Informationen zufolge hat das Gespräch mit einer handvoll Teilnehmern der Netzgemeinde™ am 2. Juli tatsächlich stattgefunden. Das Thema Leistungsschutzrecht ist dabei aber kaum angesprochen worden und es wurde darum gebeten, nicht über die Zusammenkunft zu sprechen. Die Content Allianz durfte sich später auch noch mit Merkel treffen – mehr als ein Mal. Und mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit.
Umfangreiche Informationsfreiheitsanfragen kosten uns oft Gebühren. Wir freuen uns daher über Unterstützung, um auch in Zukunft weiterhin Dokumente anfragen und auswerten zu können.
Schreiben von Staatsminister Bernd Neumann an Angela Merkel vom 28. Juni 2012 im Volltext
Ihr Gespräch mit Vertretern der sog. „Netzgemeinde“ am 2. Juli
Auf Anregung von Herrn StS Seibert ist am 2. Juli ein Gespräch mit Ihnen und Vertretern der sog. „Netzgemeinde“ vorgesehen. Ich habe Bedenken hinsichtlich der Realisierung eines solchen Gespräches – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – und möchte in diesem Zusammenhang auf folgenden Sachverhalt hinweisen:
Vor einigen Wochen ist die Content-Alllanz mit einem Gesprächswunsch an Sie herangetreten, um mit Ihnen über die aktuelle Situation der Kreativen und des Urheberrechts zu sprechen. Die Content-Allianz ist ein Interessenverband im Zusammenschluss sämtlicher wichtiger Medienbereiche (Presseverlage, Film, Privatrundfunk, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Musikbranche), der sich für den Wert kreativen Schaffens (Inhalte) und entsprechender (rechtlicher) Rahmenbedingungen einsetzt. Sie wird hochrangig repräsentiert, u.a. durch Frau Intendantin Piel, GEMA-Chef Heker, VPRT-Vorsitzenden Doetz und Herrn Prof. Gorny für die Musikbranche.
Die auch politische Bedeutung der in der Content-Allianz versammelten Akteure ist im Vergleich mit den für das Gespräch am 2. Juli vorgesehenen Vertretern der sog. „Netzgemeinde“ ungleich höher. Zudem steht die Content-Allianz uns (der Union) mit ihren Positionen zum Urheberrecht deutlich näher als die „Netzgemeinde“. Letztere fordert eine Abkehr vom traditionellen Urheberrecht und lehnt Vorhaben der Bundesregierung wie z.B. das Leistungsschutzrecht einhellig ab. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die „Netzgemeinde“ im Urheberrecht Minimalpositionen und im Datenschutz Maximalpositionen vertritt.
Der Bitte der Content-Allianz nach einem Gespräch mit Ihnen haben Sie leider nicht entsprechen können. Das dann von Herrn Minister Pofalla am 19. Juni im Bundeskanzleramt geführte Gespräch ist sehr gut verlaufen, gleichwohl weiß ich, dass Vertreter der Content-Allianz darüber enttäuscht waren, dass die Bundeskanzlerin beim Gespräch nicht dabei sein konnte.
Würde nun durch Sie ein Gespräch mit Vertretern der „Netzgemeinde“ zu einem Zeitpunkt anhaltend öffentlicher Debatte um eine Reform des Urheberrechts geführt, und das bleibt nicht vertraulich, ist zu befürchten, dass dies auf Seiten der Content-Allianz sehr kritisch aufgenommen würde.
Aktuell wird die CDU bei den Kreativen mehrheitlich als die einzige Partei wahrgenommen, die sich noch für die Interessen der Urheber stark macht. Diese Wertschätzung sollten wir nicht aufs Spiel setzen. Deshalb sollte noch einmal überlegt werden, ob das geplante Gespräch nicht ebenfalls durch Herrn Minister Pofalla geführt werden könnte. Eine Absage Ihrer Teilnahme aus Termingründen wäre angesichts der aktuellen politischen Lage sicher gut kommunizierbar.
Bernd Neumann
[Handschriftliche Randbemerkung von Angela Merkel:
Das Gespräch findet statt. Zu [?] bestimmten Zeitpunkt (Herbst) werde auch ich die Content Allianz empfangen. Aber jetzt ist es wichtig, dass ich auch die Netzgemeinde einmal anhöre, die anderen kenne ich ja.]
[Handschriftliche Randbemerkung, vermutlich von Ronald Pofalla:
Ich teile das Votum [Neumanns] nicht. Die Content-Allianz hat keinen Zweifel daran, das wir das Urheberrecht ausbauen wollen. Ein Gespräch mit der Netzgemeinde wird diesen Eindruck nicht verändern.]
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: Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Regierung letzten Monat entwickelt – oder gestrichen
Gibt die Vorhabendokumente nur an ausgewählte Journalisten & Lobbyisten: Bundeskanzleramt in Berlin. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Tischbeinahe">Tischbeinahe</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Regierung letzten Monat entwickelt – oder gestrichen Die Bundesregierung hat seit Mitte Januar 24 neue „bedeutsame Vorhaben“ entwickelt, 11 Vorhaben sind entweder erledigt oder aus den Schwerpunkten verschwunden. Insgesamt steigt damit die Anzahl wichtiger Projekte auf 106. Das geht aus der aktuellen Vorhabendokumentation hervor, die wir hier veröffentlichen.
Die Bundesregierung aktualisiert diese Liste regelmäßig, aus ihr lassen sich die Schwerpunkte der Regierungsarbeit erkennen. Aber die Liste soll geheim gehalten werden, um die „ungestörte interne Meinungsbildung“ nicht zu gefährden. Das haben wir erfahren, als wir einmal versucht haben, die Liste per Informationsfreiheitsanfrage anzufordern.
Wir finden, die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Schwerpunkte die Regierung setzt und veröffentlichen sie trotzdem. Die netzpolitisch relevanten Themen haben wir zusammengefasst:
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (neu)
Hier wird es spannend. Im Mai soll es einen Referententwurf für eine Änderung der TKÜ-Verordnung geben. Aufgrund der eingeführten Vorratsdatenspeicherung soll sie ergänzt werden…
…um Regelungen zum Treffen von Vorkehrungen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden betreffend Telekommunikationsverkehrsdaten.
Da uns noch nichts zu diesem Vorhaben vorliegt, können wir zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen, in welche Richtung es geht. Aber wir werden beobachten und baldmöglichst berichten.
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere den Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu verbessern.
Hier geht es darum, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen klagen dürfen. Das erfreuliche Gesetz ist fertig und hat bereits den Bundesrat passiert,
jetzt muss es nur noch in Kraft treten.Korrektur: Es ist bereits in Kraft getreten.
Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
Oder auch: Störerhaftung. Sachverständige haben bei einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss den Gesetzesentwurf der Bundesregierung scharf kritisiert, wir sind gespannt, ob sich bis zur finalen Abstimmung etwas an den Regelungen ändert.
Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts
Im März soll der Gesetzesvorschlag ins Kabinett gehen, das Gesetz soll „die individualrechtliche Stellung der Kreativen“ stärken. Während der Entwurf unter anderem vom Börsenverein und der Produzentenallianz aus den Bereichen Film und Fernsehen kritisiert wurde, begüßte ver.di den Entwurf als „Schritt zur Verbesserung der Arbeits- und Einkommensbedingungen der professionellen Medien- und Kulturschaffenden“.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie […] über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten […]
Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie soll die Arbeitsweise von Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG-Wort neu geregelt werden. Laut iRights.info soll das Gesetz zu mehr Transparenz und Mitbestimmung der Künstler führen, sowie die Lizenzierung digitaler Werke vereinfachen.
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
Breitband für alle – das war eines der großen Vorhaben in der Digitalen Agenda. Das soll das DigiNetzGesetz ermöglichen, das unter anderem den Glasfaserausbau beschleunigen will. Ob das reicht, muss sich erst zeigen. Genauso, wer die Kosten trägt, denn diese Frage ist noch offen.
Strategie Intelligente Vernetzung
Die Bundesregierung entwickelt ressortübergreifend im Rahmen der „Digitalen Agenda“ eine Strategie zur Unterstützung des Ausbaus von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Bereichen Bildung, Energie, Gesundheit, Verkehr und Verwaltung.
In der Digitalen Agenda hat die Bundesregierung Nachholbedarf bei der „intelligenten Vernetzung“ von verschiedenen Infrastrukturbereichen mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) festgestellt. Zur Behebung gibt es nun eine Strategie mit 36 Maßnahmen, die wir uns schon genauer angeschaut haben.
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
Regelungen zur zulässigen, aber auch zwingend erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung – insbesondere von personenbezogenen – Daten.
Die Bundesregierung würde gern in jedem deutschen Haushalt Smart-Meter installieren. Diese „intelligenten Stromzähler“ haben jedoch ein Problem: Sie sammeln Daten, die viel auf die persönlichen Gewohnheiten der Bewohner rückschließen lassen und werden daher von Datenschützern kritisiert. Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der nun im Bundestag debattiert werden muss.
Legende:
- seit dem 19. Januar gestrichen
- seit dem 19. Januar hinzugekommen
- unverändert
- netzpolitisch relevant
Vorhabendokumentation der Bundesregierung (Auswahl)
Stand: 17. Februar 2016
- Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung
- Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
- Strategie Intelligente Vernetzung
- Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
- Gesetz zur Änderung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
- Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikations-Endgeräten
- Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung im Energiewirtschaftsgesetz
- Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
- Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
- Bergverordnung für den Offshorebereich
- Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
- gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
- Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
- VO zur Pilotausschreibung zur Einbeziehung ausländischen Stroms
- Energiestatistikgesetz
- Jahreswirtschaftsbericht
- Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
- Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts
- Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen in der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Rüstungsexportbericht für das Jahr 2015
- Nationales Reformprogramm 2016
- Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
- Bundesbericht Energieforschung 2016
- Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
- Gesetz über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, finanzielle Leistungen und Unterstützungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen
- Gesetz zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
- Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
- Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
- Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
- Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
- Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
- Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
- Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
- Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
- Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
- Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
- Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzverordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
- Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
- Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Umweltstrafrecht
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenten für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
- Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
- Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhandengekommenem Kulturgut
- Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
- Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts
- Gesetz zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
- Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
- Gesetz zu dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
- Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
- Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EUV vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
- Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
- Vierter Tragfähigkeitsbericht des BMF
- Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung
- Eckwertebeschluss für den Bundeshaushalt 2017 und Finanzplan 2020
- Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
- Gesetz zur Änderung steuerlicher Verordnungen
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
- Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung und zur Änderung von Arbeitsschutzverrordnungen
- „Bundesteilhabegesetz“ insbesondere Reform der Eingliederungshilfe
- Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
- Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsverhältnissen sowie Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung
- Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zur Regelung über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015
- Behindertengleichstellungsgesetz
- Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
- Änderung des Gentechnikrechts
- Änderung Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Änderung des GAK-Gesetzes
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
- Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Ausbildungs- und Beratungsmission EUTM Somalia
- Erweiterung der Beteiligung des Deutschen Engagements im Rahmen der Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali
- Fortsetzung der Unterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte
- Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- Gesetz zur Förderung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern
- Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
- Reform des Mutterschutzes
- Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
- Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- Gesetz zur Reform der Pflegeberufe
- Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr
- 1. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von Carsharingfahrzeugen
- Zweite Verordnung zur Änderung der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und luftrechtlicher Verordnungen
- Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
- Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
- Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
- Änderung der Straßenverkehrsordnung
- Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
- Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
- Erste Verordnung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
- Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
- Nationales Programm für Nachhaltigen Konsum
- Zustimmung der Bundesregierung zur Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015
- Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive
- Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
- Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungssförderungsgesetz
- Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Mikroelektronik 2016–2020: Grundlage für die Digitalisierung von Technik und Wirtschaft
- Berufsbildungsbericht 2016
- Bericht der Bundesregierung zum Deutschlandstipendium
- Novellierung des Kulturgüterschutzgesetzes
- Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
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: „Der illegale Film“: Dokumentarfilm zum Urheberrecht via Crowdfunding
: „Der illegale Film“: Dokumentarfilm zum Urheberrecht via Crowdfunding
Auf der Crowdfunding-Plattform Startnext.de versuchen derzeit Autor und Regisseur Martin Baer sowie Filmemacher und Produzent Claus Wischmann 30.000 Euro für einen Dokumentarfilm zum Thema geistiges Eigentum im Allgemeinen und Urheberrecht bzw. Copyright im Speziellen einzusammeln. Aus der Beschreibung des Projekts:Wir wollen herausfinden, wem die Bilder und der Anblick der Welt gehören. Das besondere an unserem Film ist, dass wir das Thema auf eine neue Ebene bringen wollen, indem wir den Film selbst zum Mittelpunkt der Auseinandersetzung machen und somit einen Gedankenanstoß starten wollen: Ist es rechtlich überhaupt möglich einen Film über „geistiges Eigentum‘‘ zu machen, ohne selbst in die Illegalität zu gelangen? Und ist dieser Umstand akzeptabel oder beraubt es uns der kreativen Freiheit?
Motivation für das Projekt waren die Schwierigkeiten Martin Baers, die Rechte für die Verwendung kurzer Filmsequenzen in seinem Dokumentarfilm „Befreien Sie Afrika!“ zu klären.
Der Ansatz, eine Dokumentation über Urheberrecht via Crowdfunding zu finanzieren ist dabei für sich schon ein Statement: die mit Crowdfunding verbundene Möglichkeit zur Vorfinanzierung kreativer Tätigkeiten ist viel weniger auf ein hohes urheberrechtliches Schutzniveu angewiesen, als herkömmliche Geschäfts- und Verwertungsmodelle. Außerdem beschränkt sich der Crowd-Ansatz im Projekt nicht auf Crowdfunding, vielmehr bitten Baer und Wischmann auch um inhaltliche Vorschläge sowie um die Einsendung des persönlichen Lieblingsbildes.
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: Militärgefängnis hindert Chelsea Manning daran, Artikel der EFF zu lesen
CC BY 2.0 by <a href="https://www.flickr.com/photos/timothykrause/9632091382/in/photolist-fF9Zc5-p6ELft-oq6trS-8QuXfD-inmhin-avVp3w-hZ7Fmg-9QKKrf-3MF5JP-2Ui1hu-jtsjpS-nzHC84-8n2mY-cATJj5-iBrrmQ-8xJbkL-dRJVAs-iBrRzG-r3rTQB-6GCQvE-wMdr3A-pnUB3n-bLK5Z-8ohVMz-ocL4g-9mTscz-8GshMb-2ju8k-5j48te-2FtvJ2-p8Z7YB-nxKpnL-bLK64-bEsq7x-oRUwpG-7avH12-eWdtJZ-nBoqbz-nBF9HE-nkbFBw-nkbT9t-cKc7Rw-8sJbrK-c6fFK1-bfrYQ8-3iTiWh-bLK66-nBoqmV-wJqthk-Anz643" > Timothy Krause</a> : Militärgefängnis hindert Chelsea Manning daran, Artikel der EFF zu lesen Die Strafvollzugseinrichtung der US-amerikanischen Streitkräfte in Fort Leavenworth hinderte die Whistleblowerin Chelsea Manning vergangene Woche daran, ausgedruckte Artikel der Electronic Frontier Foundation (EFF) zu lesen, in denen es unter anderem um Zensur in Gefängnissen ging – aus Gründen des Copyrights.
Manning wurde aufgrund ihrer Rolle in den Cablegate Veröffentlichungen von WikiLeaks zu 35 Jahren Haft verurteilt. Ein Unterstützer schickte ihr nun eine Reihe von Artikeln der EFF, in denen es um das Recht von Inhaftierten auf Online-Präsenz geht. Thematisiert werden darin etwa die Strafen für Häftlinge mit Facebook-Profilen sowie die Forderungen der EFF bezüglich der Regulierung von Telekommunikationssystemen in Gefängnissen. Den EFF-Artikeln beigefügt waren zudem Unterlagen des Bundesamts für Gefängnisse sowie Artikel von Buzzfeed und der Harvard Business Review. Außer den Dokumenten des Bundesamts für Gefängnisse wurden jedoch alle anderen Artikel einbehalten. Manning wurde darüber benachrichtigt, dass die restlichen Unterlagen nicht weitergeleitet werden können, da sie „ausgedruckte Internet-Inhalte, einschließlich Mails, [enthalten], die das Ausmaß von fünf Seiten pro Tag übersteigen oder deren Verbreitung Copyright-Gesetze verletzen könnte“.
Da die weitergegebenen Dokumente des Bundesamts für Gefängnisse ebenfalls länger als fünf Seiten und deutlich länger als alle anderen Dokumente waren, geht die EFF davon aus, dass ihre Artikel wohl aus Gründen des Copyrights zurückgehalten wurden. Ziemlich absurd, betrachtet man die Tatsache, dass nicht nur alle Inhalte der EFF unter einer Creative Commons Lizenz stehen, sondern dass es sich auch noch um eine der bekanntesten Nichtregierungsorganisationen handelt, welche sich für Fair Use und das umfassende Teilen wichtiger Informationen einsetzt. Mike Masnick von Techdirt sieht in diesem Fall die Nutzung des Copyrights als eine Form von Zensur:
To claim to be protecting EFF’s copyright is basically spitting in the face of the EFF. An organization that wants to spread its information widely, and wants to make sure copyright law is amenable to that is now finding that it cannot distribute its own information… because of the very copyright law it fights against. And yet we’re told again and again that copyright is for protecting the creators of content, yet here’s it’s being actively used against their wishes to block them from disseminating their own content. That’s crazy.
Die EFF kontaktierte umgehend die Strafvollzugseinrichtung, wies auf ihre freie Lizenz hin und bat das Gefängnis, Manning die Dokumente weiterzuleiten und allen anderen Häftlingen Zugang dazu zu gewähren. Eine Antwort erhielten sie bisher nicht. Wie Dave Maass schreibt, hoffe man bei der EFF auf einen Fehler des Militärs – und dass es keine Taktik ist, das Copyright zu nutzen um Inhaftierten den Zugang zu bestimmten Inhalten zu verbieten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Prisoners do not lose all rights when they step behind bars. Not only are prisoners allowed to access a wide range of news articles, legal documents, and other education materials, but as a society we should actively encourage prisoners to access materials that help them better understand their rights and the legal system. Prisoners like Manning who want to stay up on events that can directly impact them and others should be supported, not prevented, from accessing information.
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: Tiroler Tageszeitung bekämpft mit dem Urheberrecht lästiges Kündigungsportal [Update]
: Tiroler Tageszeitung bekämpft mit dem Urheberrecht lästiges Kündigungsportal [Update] Über die Zweckentfremdung des Urheberrechts zur Unterdrückung von unbequemen Protesten oder zur Vermeidung der Beantwortung von Auskunftsersuchen (z.B. im Fall von FragDenStaat) haben wir hier bereits mehrfach berichtet.
Die Tiroler Tageszeitung bringt jetzt in einem Prozess gegen die Seite Online-Kuendigen.at ebenfalls das Urheberrecht in Stellung und versucht so die unbequeme Kündigungserleichterung auf dem Prozessweg loszuwerden. Neben einer behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechtes klagt der Verlag J.S. Moser, Eigentümer der Tiroler Tageszeitung, gegen die Nutzung des Logos der Tageszeitung auf dem Kündigungsportal. Der Streitwert wurde auf €34.000 festgesetzt.Offensichtlich handelt es sich bei dem Vorgehen um einen Einschüchterungsversuch. Treppenwitz der Geschichte: Vorstand der Moser-Holderung und Geschäftsführer der Tiroler Tageszeitung ist Herrmann Petz. Und der hat kürzlich, wie es Markus Wilhelm am Blog dietiwag.org dokumentiert hat, „ein Buch geschrieben. Abgeschrieben. Über weite Strecken“. Im folgenden nur eines von zig Beispielen, die Wilhelm ausgegraben hat:
Gleichzeitig fordert Petz im Gespräch mit seinem eigenen Blatt mehr „Respekt vor Urheberrechten“ ein, vor allem im „World Wide Web“.
Und als Vorsitzender der Arbeitsgruppe Urheberrecht im Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) ist Petz natürlich einer der stärksten Verfechter eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auch in Österreich. Zumindest aus diesem Plan dürfte vorerst nichts werden, der Entwurf zum Leistungsschutzrecht liegt derzeit in der Ablage.
[Update, 3.2., 21:50] Inzwischen berichtet derstandard.at unter Berufung auf die Kommunikationsabteilung des Moser-Verlags, dass die Klage zurückgezogen wurde. Der Betreiber von online-kuendigen.at, Thomas Landauer, wurde darüber bis dato aber noch nicht informiert. [/Update]
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: Netzpolitik-Podcast 133 mit Markus und Leonhard über Urheberrecht, 15 Jahre Wikipedia und Österreich
Logo der Initiative für ein Recht auf Remix : Netzpolitik-Podcast 133 mit Markus und Leonhard über Urheberrecht, 15 Jahre Wikipedia und Österreich Anlässlich seines Abschieds aus Berlin habe ich mich noch einmal mit Leonhard Dobusch zum Podcasten getroffen. Neben aktuellen Entwicklungen rund um geplante Urheberrechtsreformen in Deutschland und Europa waren auch Wikipedia und Leonhards neue, alte österreichische Heimat Thema des Gesprächs.
Intro
- Es ist bereits der 133. Netzpolitik-Podcast
- Leonhards alte Webseite an der FU Berlin (noch online)
- Ruf an die Universität Innsbruck auf Universitätsprofessur für Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Organisation
Stand der Urheberrechtsdebatte in Europa
- Reda-Report zum EU-Urheberrecht, konkret eine Evaluierung der 2001 verabschiedeten Info-Soc-Richtlinie
- Weitreichende Pläne zum Beginn von Oettingers Zeit als EU-Kommissar…
- …sowie Kommissionspräsident Junckers anfänglicher Fokus auf den Digitalen Binnenmarkt…
- …und was letztlich davon übrig blieb: „Netflix in den Urlaub mitnehmen“
- Schwammige Pläne der Kommission zum EU-Urheberrecht abseits von Geoblocking
- Beispiele für lebensfremde Regeln im Urheberrecht: Handy-Video
Oettinger verliert (sich) in Autometaphern zum Urheberrecht:
.@GOettingerEU an Urheberverbände: „Macht Lobbying, das ist nichts strafbares. VW macht auch Lobbying!“ #kannstedirnichtausdenken
— Leonhard Dobusch (@leonidobusch) 1. Dezember 2015
Urheberrechtsdebatte im deutschsprachigen Raum
- Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts, veranstaltet von der Initiative Urheberrecht
- Verwerter-Konferenz zum Urhebervertragsrecht
- Wikipedia zu Urhebervertragsrecht
- Urheberrechtsreform in Österreich mit „Mini-Recht-auf-Remix“ in Form flexiblerer Zitatschranke
- In Deutschland: Umsetzung der EU-Richtlinie zu Verwertungsgesellschaften
- In Deutschland noch möglich: Reformen bei Bildungs- und Wissenschaftsschranken
- Was noch auf sich warten lässt: Recht auf Remix
- Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist (leider) noch lange nicht tot, es sind viele Klagen laufen noch.
Und noch mehr zum Urheberrecht
- Denkt im Urheberrecht irgendwer auch an die Kinder? Der Fall „Scratch“.
- Mehr Verhältnismäßigkeit im Urheberrecht entlang der Leitunterscheidung (nicht-)kommerzielle Nutzung
- Noch mehr zum Thema Geoblocking: ein Gastbeitrag von Cory Doctorow, Oettinger und Ansip gegen Geoblocking, Oettinger im Twitterview, Oettingers Parteikollegin Grütters für Geoblocking
- Nur „Ungerechtfertigtes Geoblocking“ soll verboten werden
- Eigentlich sinnvoll: ein einheitliches EU-Urheberrecht in Form einer EU-Verordnung
- Einen Überblick über das meiste liefert der Urheberrechtsjahresrückblick in Star-Wars-Metaphern
Wikipedia wurde im Januar 15 Jahre alt
- Wikipedia in der Pubertät
- Überblick über Berichterstattung zum Wikipedia-Geburtstag
- Wikipedia-Eintrag von Markus (bräuchte dringend Updates!)
- Leonhard ist für die Wikipedia erst ab morgen relevant
- Kommentar zur Kluft zwischen Wikipedia-Community und Wikimedia Foundation
- Visual Editor für die Wikipedia?
- Wikidata
- Streit um neues Mitglied im Vorstand der Wikimedia Foundation
- Ehemaliger Wikimedia CEO Sue Gardner
- Neuer Wikimedia-Deutschland-Vorstand Christian Rickerts
- Crowding-out-Effekt: extrinsische Anreize gefährden intrinsische Motivation
- Algorithmen als Ursache und Lösung für Autorenschwund in der Wikipedia?
- Gastbeitrag von Leonhard in der SZ: „Warum Wikipedia in der Krise steckt?“
Österreich und Netzpolitik
- Leonhard geht nach Innsbruck
- Österreich hat Staatsschutzgesetz mit neuem Geheimdienst eingeführt, über 30.000 Menschen haben dagegen unterschrieben
- Seit kurzem: Netzpolitischer Abend AT in Wien, das nächste Mal am 4. Februar 2016, ab 19:30 Uhr im Metalab Vienna.
- Forscher bei der Wikimedia Foundation: Aaron Halfaker
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: Scratching is not a Crime: Programmierseite für Kinder tausendfach aus Google-Suchergebnissen entfernt
Logo von Scratch : Scratching is not a Crime: Programmierseite für Kinder tausendfach aus Google-Suchergebnissen entfernt Scratch ist eine am Massachusetts Institute of Technology (MIT) entwickelte, visuelle Programmierumgebung für Kinder- und Jugendliche samt Community-Plattform, um Ergebnisse mit anderen NachwuchsprogrammiererInnen zu teilen. Weil die Kinder in ihren Geschichten, Spielen und Animationen auch urheberrechtlich geschützte Musik einbinden, ließ der britische Musikindustrieverband (BPI) in den letzten Monaten diesbezügliche Links tausendfach aus Googles Suchindex entfernen.
Scratch-Gründer Mitchel Resnick hat die Idee von Scratch in einem TED-Talk vorgestellt. Darin betont er auch, dass das Teilen der eigenen Programmierergebnisse integraler Bestandteil der Plattform ist. Nicht nur ist die Motivation viel höher, wenn die Ergebnisse unkompliziert mit anderen Community-Mitgliedern geteilt werden können. Der wechselseitige Austausch ist auch entscheidend für Inspiration, Remixkreativität und letztlich damit verbundene Lerneffekte. Sharing ist also Teil es didaktischen Konzepts der Plattform.
Ironischerweise bezieht sich der Name „Scratch“ auf die Remix-Praktik des „Scratchens“. Und in der Tat würde die Kinderprogrammierumgebung Scratch genauso wie klassische Musik-Remixes und ‑Mashups von einem „Recht auf Remix“ profitieren.
Das Beispiel ist dabei ein weiteres in einer ständig wachsenden Reihe von Handy-Videos über Meme bis hin zu Sampling, die den Reformbedarf im Urheberrecht illustrieren. Musik in einer Kinderprogrammierumgebung auf einer nicht-profitorientierten Plattform zu verwenden, ist zweifelsohne eine nicht-kommerzielle, kreative Nutzungspraktik. Sie zu ermöglichen ist wohl im öffentlichen Interesse, auch da die herkömmlichen Verwertungswege durch sie nicht behindert werden. Da sie sich aber – aus guten, didaktischen Gründen – im öffentlichen Raum abspielt, ist sie mit dem geltenden Urheberrecht nicht vereinbar. Dafür müssten jedenfalls im Einzelfall und vor Veröffentlichung die Rechte geklärt werden. Utopisch – alleine schon, weil es hier ja nichts zu verdienen gibt und selbst minimale Kosten für Rechteklärung unaufbringbar wären.
Jedenfalls trägt die klassische Leitunterscheidung private vs. öffentliche Nutzung von Werken im Internetzeitalter nicht mehr, wo sich viele eigentlich private Nutzungsweisen ganz selbstverständlich in digital-öffentlichen Räumen abspielen – sei es YouTube, Facebook oder eben einer MIT-Programmierplattform. Die traditionellen, auf kommerzielle Urheberrechtsverletzung ausgerichteten Regeln sind unverhältnismäßig, sofern sie auf private bzw. nicht-kommerzielle Nutzungshandlungen im Internet angewandt werden. (Etwas anderes sind Vergütungsansprüche, die an profit-orientierte Plattformbetreiber wie YouTube und Facebook gerichtet werden; aber auch in diesen Fällen gilt, dass es nur einen Vergütungs- und nicht auch einen Verbietungsanspruch geben sollte.)
Auch im europäischen Urheberrecht müsste deshalb die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung von Werken wichtiger für deren rechtliche Beurteilung werden. Bis es soweit ist, bitten die Betreiber von Scratch auf ihrer Homepage um Nachsicht, was Abmahnungen betrifft:
Bei der Beurteilung, ob ein Scratch-Benutzer Urheberrechte verletzt, bitten wir zu bedenken, dass Scratch eine Bildungsinitiative und nicht profitorientiert ist, sondern sich darum bemüht, Lernprozesse von Kindern durch die Bereitstellung von Werkzeugen zu unterstützen, die es ihnen ermöglichen, sich unter Verwendung digitaler Technologien auszudrücken und zu lernen. Zu beachten ist auch die „Fair Use“-Doktrin, wie sie sich im Copyright Act 1976, 17 USC, § 107 findet.
Der Verweis auf Fair Use im letzten Satz des Zitats unterstreicht dabei, dass die Unterscheidung kommerziell/nicht-kommerziell im US-Copyright schon eine gewisse Rolle spielt, weil kommerzielle Konsequenzen bei der rechtlichen Beurteilung ob eine Handlung unter Fair Use fällt, berücksichtigt werden. Eine Programmierumgebung für Kinder hat es also in Europa nochmal schwerer als in den USA.
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: Remixer #51 Addictive TV: „Bilder haben ihren eigenen Rhythmus“
: Remixer #51 Addictive TV: „Bilder haben ihren eigenen Rhythmus“ In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: Addictive TV.
Graham und Mark sind die Remix- und Mashup-Künstler hinter Addictive TV. Sie samplen die verschiedensten Typen von Video- und Audiomaterial um damit neue Werke zu erstellen.Könnt ihr euch kurz vorstellen und etwas über eure Arbeit erzählen?
Graham: Wir sind Addictive TV, wir sind zu zweit, ich bin Graham und das ist Mark. Wir sind Audio-Video-Remixer und Mashup-Künstler und wir machen unsere Musik mittels Sampling. Wir tun das bereits seit längerer Zeit und waren ein Teil der frühen Pioniertag dieser Szene vor rund 15 bis 20 Jahren. Wir samplen Filme, TV, Konzertmitschnitte, Musikvideos oder sogar Fußball und erzeugen neue Tracks und Mashups von diesen Samples, indem wir Audio und Video zusammenbelassen. Ein gutes Beispiel ist der Track „Beam Up The Bass“, bei dem wir die klassische Star-Trek-Serie remixen – alle diese fantastischen 1960er Jahre Sounds von Phasern, Kommunikatoren und gebeamten Menschen, bis hin zu den Schiebetüren der Enterprise; wir haben unseren Track erstellt in dem wir alle diese Sounds verwendet haben, aber gleichzeitig die Bilder mitübernommen haben – wenn man die Musik hört, sieht man also auch die Töne.
Mark: Ja, in diesem unserem Stil haben wir über die Jahre eine Vielzahl alternativer Trailer für Filme von Hollywood Studios wie Paramount oder 20th Century Fox wie Fast&Furious oder Slumdog Millionaire erstellt und vor längerer Zeit waren wir auch in die Entwicklung der DVD Turntables durch Pioneer involviert. Mein eigener Hintergrund ist der eines Mashup-DJs und ‑Produzenten seit den frühen 2000er Jahren. Ich firmiere dort unter dem Namen Go Home Productions und habe Remixes für Künstler wie David Bowie, Alicia Keys, Gang of Four oder Kasabian produziert und bin tatsächlich für das erste, offiziell geklärte Mashup-Album „Mashed“ von EMI vor etwa zehn Jahren verantwortlich – Remixen liegt mir also im Blut!
Was macht für Euch einen guten Remix aus?
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: #netzrückblick: Gefahr gebannt – vorerst keine Einschränkung der Panoramafreiheit
campact via <a href="https://www.flickr.com/photos/campact/20015040089/">flickr</a> (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>) : #netzrückblick: Gefahr gebannt – vorerst keine Einschränkung der Panoramafreiheit In der EU entbrannte in diesem Jahr eine Debatte über die Panoramafreiheit, also das Recht, Bilder von Gebäuden oder Kunst des öffentlichen Raumes zu verbreiten, die urheberrechtlich geschützt sind. Nachdem der EU-Rechtsausschuss dieses Recht beschneiden wollte, stimmte das EU-Parlament (EP) letztlich gegen eine Einschränkung.
Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der 21. Beitrag in dieser Reihe. netzpolitik.org finanziert sich über Spenden. Wenn euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unseren Blog.
Vor allem im Bezug auf die Verbreitung freien Wissens war die Erleichterung über den Beschluss im EP groß. So kommentiert Christian Rickerts, Vorstand von Wikimedia Deutschland, gegenüber netzpolitik.org:
Gerade für Projekte wie Wikimedia Commons ist es grundlegend, sich bei Aufnahmen des öffentlichen Raumes frei und rechtssicher bewegen zu können. Wir haben daher die deutschsprachige Wikipedia-Community bei der Petition gegen die Einschränkung der Panoramafreiheit unterstützt. Ergänzend dazu haben wir die deutschen Europaabgeordneten angeschrieben und die Notwendigkeit der Panoramafreiheit unterstrichen.
Was war geschehen?
Die deutsche Piratenabgeordnete Julia Reda hatte dem Rechtsausschuss einen Initiativbericht über die Umsetzung der EU-Urheberrechts-Harmonisierungsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) vorgelegt, der am Ende nach einigen Bearbeitungen als Reda-Bericht bekannt werden sollte. Darin schlug Reda im Bezug auf die Panoramafreiheit vor,
[…] sicherzustellen, dass die Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an öffentlichen Orten platziert sind, gestattet ist.
Im Rahmen des parlamentarischen Prozesses diskutierte zunächst der EU-Rechtsausschuss ihren Entwurf. Dort brachte der französische Europaabgeordnete Jean-Marie Cavada einen Änderungsantrag (Nr. 421) ein, der vorsah,
[…] dass die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte.
Der Ausschuss hat diese Passage in den Bericht aufgenommen und zur Abstimmung an das EP gegeben. Nach zahlreichen Protesten fand diese Änderung dort letzten Endes jedoch keine Mehrheit – nur 40 Abgeordnete sprachen sich für die Einschränkung der Panoramafreiheit aus. Allerdings lehnten die Parlamentarier auch einen Antrag ab, der die Panoramafreiheit explizit EU-weit gewährleisten würde. Somit blieb die Panoramafreiheit beim Beschluss des Reda-Berichts (unsere Analyse) außen vor, es gelten bis auf Weiteres die nationalen Regelungen.
Reaktionen aus der EU-Politik
Julia Reda warnte im Vorfeld der Abstimmung vor einer Aufhebung der Panoramafreiheit – auch versuchte sie sich an einer Erklärung, warum es im Ausschuss überhaupt zur Annahme von Cavadas Vorschlag kommen konnte:
Bei der Abstimmung dachten die meisten Abgeordneten etwa an Postkartenhersteller, die auf dem Rücken der künstlerischen Werke anderer Geld scheffeln. Sie haben einen fundamentalen Wandel der letzten Jahrzehnte noch nicht vollständig begriffen: Heutzutage […] hält man Momente in Bildern fest – die häufig Elemente von kreativen Werken Anderer beinhalten –, indem man sie mithilfe meist kommerzieller Dienste ins weltweite Netz stellt.
In der Plenardebatte gab sogar der EU-Kommissar Günther Oettinger eine Entwarnung, was mögliche Absichten der Kommission anbelangt – wenn auch mit einer denkbar schlechten Begründung:
Die Kommission hat nicht vor, die Panoramafreiheit einzuschränken. […] Was man mit dem Auge als Bürger auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Europa sehen darf, sollte man auch mit der Kamera fotografieren dürfen. Ich mache zwischen dem Auge und der Speicherung des Auges durch Kamera und Bilder keinen Unterschied.
Gegenwehr aus der Netzgemeinde
Auch wenn Oettinger das anfängliche Durchwinken des Änderungsantrags zur Panoramafreiheit nachträglich als „Missverständnis im Fachausschuss“ abtun sollte, war die Netzgemeinde alarmiert: Vor allem innerhalb der Wikimedia-Gemeinde war die Aufregung groß und die Sorge berechtigt: Cavada wollte zwar explizit die „gewerbliche“ Nutzung einschränken, dies hätte die freie, nicht-kommerzielle Enzyklopädie Wikipedia trotzdem betroffen: Dort dürfen nur uneingeschränkt auch kommerziell nutzbare Bilder eingestellt werden, damit jede*r darauf zurückgreifen und zu ihrer Verbreitung beitragen darf, auch Unternehmen. Der freie Bildschatz hat auch einen hohen monetären Wert, wie jüngere Schätzungen ergeben.
Nach einer entsprechenden Umfrage in der Wikipedia-Community entschlossen sich die Mitglieder dazu, einen Offenen Brief gegen die Einschränkung der Panoramafreiheit zu initiieren, den über 4.200 Wikipedia-Autor*innen unterzeichneten. Eine begleitende Petition erhielt über 550.000 Unterschriften. Der großen Öffentlichkeitswirkung dieser Aktionen ist es sicher auch zu verdanken, dass das EP schließlich gegen eine Einschränkung der Panoramafreiheit gestimmt hat.
Interessant wird es im kommenden Jahr, wenn die EU-Kommission weiter am EU-Urheberrecht herumdoktern wird. Wir sind gespannt – und die Wikimedia Foundation hat vorsorglich ein eigenes Public-Policy-Portal geschaffen, das die Urheberrechtsreform als eigenes Themenfeld ausweist.
Welche Regelungen gelten nun?
Nachdem die Panoramafreiheit im EP-Beschluss des Reda-Berichts kein Thema mehr war, gelten weiterhin die nationalen Regelungen. Denn nach der InfoSoc-Richtlinie, um die sich der Reda-Bericht dreht, steht es den EU-Staaten frei, eine entsprechende Regelung zu treffen. In den meisten EU-Staaten ist die Panoramafreiheit so auch gesetzlich verankert (siehe die untenstehende Karte), etwa in Deutschland (§ 59 des Urheberrechtsgesetzes) oder Großbritannien. In Frankreich hingegen gibt es keine vergleichbare Regelung.
Übrigens: Was die Wikimedia selbst beim Kampf um die Panoramafreiheit gelernt hat, hat Dimitar Dimitrov auf unserer „Das ist netzpolitik“-Konferenz erzählt.
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: #netzrückblick: Das Urheberrechtsjahr 2015 in Star-Wars-Metaphern
campact via <a href="https://www.flickr.com/photos/campact/20015040089/">flickr</a> (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>) : #netzrückblick: Das Urheberrechtsjahr 2015 in Star-Wars-Metaphern In ihrem Buch „Internet: Segen oder Fluch“ widmen Sascha Lobo und Kathrin Passig ein ganzes Kapitel dem Thema Internet-Metaphern und beobachten deren gehäuftes Auftreten beim Thema Urheberrecht:
„Besonders die Debatte um Urheber- und Verwertungsrechte im Internet wird derart metapherndurchtränkt geführt, dass allein die Begriffe schon ein Weltbild samt Universallösung installieren, noch bevor das erste Argument ausgetauscht ist.“
Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der 18. Beitrag in dieser Reihe. netzpolitik.org finanziert sich über Spenden. Wenn euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unseren Blog.
Im Rahmen dieses Rückblicks auf das Urheberrechtsjahr 2015 wollen wir die vorhandene Metaphernvielfalt um solche aus dem Star-Wars-Universum bereichern.
Die dunkle Bedrohung aka die Reform des EU-Urheberrechts
Die Grundzüge des EU-Urheberrechts wurden in der 2001 verabschiedeten und daher lange vor YouTube, Facebook und Wikipedia verhandelten Info-Soc-Richtlinie festgelegt. Viele aktuelle Probleme mit dem Urheberrecht lassen sich deshalb auch auf deren Einseitigkeit und Inflexibilität zurückführen. Im Jahr 2015 wurde aber endlich damit begonnen, die Regeln dieser Info-Soc-Richtlinie kritisch zu hinterfragen und damit den Auftakt zur anstehenden EU-Urheberrechtsreformdebatte zu liefern.
Den Anfang machte ein Evaluationsbericht des EU-Parlaments, der unter Federführung der deutschen Piratenabgeordneten Julia Reda erarbeitet und schließlich mit großer Mehrheit beschlossen wurde. Während Redas Vorgängerin als Piratenabgeordnete, Amelia Andersdotter, schon deren Entwurf als zu wenig weitreichend kritisiert hatte, erntete Reda unerwarteten Zuspruch unter anderem von Seiten des Sprechers der „Initiative Urheberrecht“, Gerhard Pfennig. Die heftige Debatte um den Reda-Bericht mit über 500 Änderungsanträgen zeigte aber auch, dass es vor allem Extrempositionen von Teilen der Rechteinhaber sind, die auch nur moderate Anpassungen des Urheberrechts sehr schwierig machen.
Eine dunkle Bedrohung für eine zeitgemäße Reform des Urheberrechts stellen hingegen die teilweise kryptischen Pläne der EU-Kommission bzw. des deutschen EU-Kommissars Günter Oettinger dar. Denn abgesehen vom begrüßenswerten, aber letztlich nur halbherzigen Kampf gegen Geoblocking, bemüht sich Oettinger scheinbar vor allem darum, ein in Deutschland gescheitertes Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf EU-Ebene wiederauferstehen zu lassen.
Die Jedi-Ritter aka Fair Use
Während in Europa die Modernisierung des Urheberrechts also gerade erst anläuft, belegte das zweitinstanzliche Urteil im Google-Books-Prozess einmal mehr die größere Innovationsoffenheit des US-Copyrights. Dessen Fair-Use-Klausel erlaubt es, innovative neue Dienste erst einmal anzubieten und erfordert nicht für jede neue Nutzungsweise eine Gesetzesänderung.
Fair Use ermöglicht einen zweifelsohne wünschenswerten Dienst wie Google Books, der unzählige längst vergriffene Bücher digital im Volltext durchsuchbar macht. So positiv die Entscheidung für den Zugang zu und die Nutzung von englischsprachigen Büchern auch ist, zwei Nachteile sind mit ihr verbunden. Erstens bleiben nicht-englischsprachige Werke größtenteils außen vor und zweitens ist Fair Use prinzipiell nicht vergütet. Beides zusammen macht deutlich, wie sehr ein europäisches, pauschalvergütetes Pendant zu Fair Use fehlt, um auch nicht-englischsprachige Werke digital zugänglich zu machen. Norwegen zeigt hier mit seinem Bokhylla-Projekt, dass die Massendigitalisierung von Büchern inklusive freiem Volltextzugang gegen pauschale Vergütung nicht nur wünschenswert, sondern auch praktikabel sein könnte, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. „extended collective licensing“) vorausgesetzt.
Auch vieles im Bereich der boomenden Remixkunst und ‑kultur, das bereits Thema eines eigenen #Netzrückblicks war, würde mit einem an Fair Use angelehnten Recht auf Remix legalisiert werden und so helfen, eine Bresche in die dunkle, kulturfeindlichen Seite der Urheberrechtsmacht zu schlagen. Jedi-Style eben.
Die Rebellen aka Creative Commons
Wie die Rebellen sind auch die Verfechter alternativer Urheberrechtslizenzen wie Creative Commons in der Minderheit und dem (Urheberrechts-)Imperium scheinbar hoffnungslos ausgeliefert. Im Jahr 2015 konnten Creative-Commons-Rebellen dennoch beachtliche Geländegewinne in Form von Plattformunterstützung verbuchen. So erweiterte Flickr die Creative-Commons-Unterstützung um besonders liberale Lizenzversionen und auch die Blogplattform Medium implementierte die Lizenzalternativen.
Kein Wunder, dass Creative Commons im Bericht „State of the Commons“ 2015 erstmals das Überschreiten von 1 Milliarde Creative-Commons-lizenzierter Werke vermeldet. Gleichzeitig gibt es besonders starkes Wachstum bei sehr offenen Lizenzvarianten die nur Namensnennung bzw. Weitergabe unter gleichen Bedingungen vorschreiben.
Der ‚Battle of Yavin’ aka ‚Metall auf Metall’ vor dem BVerfG
Der Kampf um Yavin führte zur Zerstörung des ersten Todessterns und war der erste große Sieg der Rebellen im Kampf gegen das Imperium. Der fast schon ewige Rechtsstreit um ein zweisekündiges Sample des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“ wiederum landete 2015 vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Das BVerfG hat nun die Gelegenheit in seiner für Anfang 2016 erwarteten Entscheidung, eine verfehlte und übertrieben restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu korrigieren, der in seiner Entscheidung auf einen „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ abgestellt hatte. Dieser Maßstab ist aber in einer Zeit, in der Sampling mit jedem Smartphone möglich ist, nicht mehr zeitgemäß. In den Worten von Volker Tripp, der für den Digitale Gesellschaft e. V. als sachkundiger Dritter bei der Verhandlung in Karlsruhe vor Ort war:
Bei der Herleitung des Maßstabs für die Zulässigkeit des Samplings lässt das Gericht außer Acht, dass digitale Technologien und digitale Vernetzung schon seit Jahren in der Breite der Bevölkerung angelangt sind. Viele Menschen, die nicht als professionelle Musikproduzenten arbeiten, nutzen daher heute nahezu ständig elektronische Werkzeuge, mit denen sie in einfacher Weise bestehende mediale Inhalte zitieren, umgestalten und verbreiten können. Weitaus schwieriger ist es für diese Menschen jedoch, einzelne Sequenzen einer bestehenden Aufnahme nachzuproduzieren. Indem der BGH für die Zulässigkeit des Samplings darauf abstellt, ob ein durchschnittlicher professioneller Musikproduzent zum Nachspielen des betreffenden Ausschnitts in der Lage wäre, werden Phänomene wie Remix, MashUp und Mem, die im Internet längst zu alltäglichen Kommunikations- und Kulturtechniken avanciert sind, weitestgehend illegalisiert.
Da die Entscheidung noch aussteht, ist noch nicht gesichert, ob „Battle of Yavin“ wirklich die richtige Metapher für die Verhandlung vor dem BVerfG gewesen sein wird – oder ob nicht doch eher „Battle of Hoth“ angemessen wäre. Letzterer endete mit einer vernichtenden Niederlage der Rebellen.
Ewoks aka Promis verletzen das Urheberrecht
Vor Jar Jar Binks (siehe nächster Punkt) waren Ewoks wahrscheinlich das größte Ärgernis im Star-Wars-Universum. Eigentlich auf der guten Seite der Macht, aber dennoch irgendwie nervig. Im Urheberrechtsjahr 2015 sind es, wie schon in den Jahren davor, vor allem Promis die eine ähnliche Rolle ausfüllen. Das betrifft nicht nur die UnterzeichnerInnen des fast schon traditionellen, offenen Briefs zum Urheberrecht (dieses Mal ein Protestbrief gegen die überfällige und in weiten Teilen begrüßenswerte Reform des Urhebervertragsrechts), sondern prominente Urheberrechtsverletzer wie Jan Böhmermann oder Armin Wolf.
Jan Böhmermann hatte für die unlizenzierte Nutzung eines Fotos auf Twitter eine Abmahnung kassiert und danach einen Shitstorm gegen den abmahnenden Fotografen sowie eine Debatte zum Urheberrecht in sozialen Netzwerken losgetreten. Unser erster Beitrag zur Böhmermann-Abmahnung, in dem wir eine konkrete Lösung für das Problem vorgeschlagen haben, entpuppte sich als der meistkommentierte Beitrag des Jahres 2015.
Armin Wolf wiederum, Fernsehjournalist und Österreichs reichweitenstärkster Facebook- und Twitternutzer, veröffentlichte auf seiner Facebookseite die Übersetzung einer Reportage der New York Times – im Volltext und ohne Rechteklärung, gefolgt von dem stolzen Verweis auf über 450.000 Zugriffe. Angesprochen auf die urheberrechtliche Fragwürdigkeit seines Vorgehens zeigte sich Wolf uneinsichtig und meinte, er leiste „public service im allerbesten Sinn“. Schön dokumentiert ist der Fall bei onlinejournalismus.de.
Jar Jar Binks aka Reiss-Engelhorn-Museen
Die mit Abstand nervigste Rolle und damit den Jar Jar Binks des Urheberrechtsjahres 2015 spielten jedoch die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen. Statt stolz ihrem öffentlichen Auftrag nachzukommen und gemeinfreie Werke der Allgemeinheit zur freien Nutzung digital zur Verfügung zu stellen, mahnten sie zahlreiche Nutzer von Fotos gemeinfreier Werke ab. Die meisten von den Abgemahnten, unter ihnen auch die gemeinnützige Musikwebseite für Kinder „Musical&Co“, hatten die Bilder in der Wikipedia bzw. auf Wikimedia Commons gefunden und gutgläubig genutzt.
Ganz abgesehen davon, dass die Abmahnungen auf rechtlich äußerst wackeligen Beinen stehen, sind sie jedenfalls politisch falsch, wie wir in einem Beitrag zur Causa ausführlich erläutert haben. Der einzig positive Nebeneffekt der Abmahnungen durch die Mannheimer Museen könnte darin bestehen, dass die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz von Fotos gemeinfreier Werke auf diese Weise endlich höchstrichterlich geklärt werden könnte.
Imperator Darth Sidious aka Elsevier
Die Urheberrechtsdebatte ist alles andere als arm an Schurken. Dennoch fällt die Suche nach dem Oberschurken im Urheberrechtsjahr 2015 nicht schwer, dem Imperator Darth Sidious entspricht ganz eindeutig der große Wissenschaftsverlag Elsevier. Nicht nur deshalb, weil dessen neue „Sharing Policy“ den Namen nicht verdient, sondern vielmehr die Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen selbst zwischen einzelnen Forscherinnen und Forschern einschränken möchte.
Ganz allgemein ist Elsevier für seine ausbeuterische Preisgestaltung berüchtigt (vgl. z.B. eine Liste der 20 teuersten Zeitschriftenabos der Universitätsbibliothek Nürnberg, von denen 19 von Elsevier vertrieben werden). Wenn sich deshalb ganze Herausgeberkreise kollektiv von Elsevier abwenden, wie dieses Jahr im Fall der Zeitschrift „Lingua“ geschehen, dann ist sich der Großverlag auch nicht zu schade, noch mit Un- und Halbwahrheiten nachzutreten. Die Überschrift von John Weitzmanns Beitrag zum Thema lautete dementsprechend und das Motiv dieses Beitrags vorwegnehmend: „The Empire Strikes Back: Großverlag Elsevier verleumdet abtrünnige Wissenschaftler“.
Fazit
Metaphern sind nie ganz richtig, sie sind eine sprachbildliche Vereinfachung ähnlich einer Theorie oder eines Modells. Lobo und Passig zu Folge taugen Metaphern demzufolge „allenfalls zur Heranführung an eine neue Thematik, für erste Annäherungen“. In diesem Sinne können die Star-Wars-Metaphern auch nur eine erste Annäherung an das Urheberrechtsjahr 2015 liefern. Fest steht jedoch, dass sowohl die Urheberrechtsdebatte als auch das Star-Wars-Franchise wohl noch viele Jahre lang mit immer neue Varianten ähnlicher Gefechtskonstellationen aufwarten werden.
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: Gescheitertes Leistungsschutzrecht prüfen? Regierung behält sich vor, den „geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen“
Protest gegen die Einführung des Leistungsschutzrechts im März 2013. Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/digitalegesellschaft/">Digitale Gesellschaft</a>, Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a> : Gescheitertes Leistungsschutzrecht prüfen? Regierung behält sich vor, den „geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen“ Seit zweieinhalb Jahren gilt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Es soll Presseverlagen die Möglichkeit geben, Lizenzgebühren für auf Suchmaschinen und Newsaggregatoren erscheinende Artikelauszüge zu verlangen. Genutzt wurde diese fragwürdige Lizenzierungsmöglichkeit bisher kaum, sinnvoll war sie noch nie.
Die Bundesregierung versprach, das Gesetz „ergebnisoffen zu evaluieren“, doch das lässt auf sich warten und dürfte sich auch in naher Zukunft nicht ändern, zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der grünen Sprecherin für Medien und Digitale Infrastruktur Tabea Rößner (unten im OCR-Volltext).
Denn die Bundesregierung antwortet auf die Frage, wann sie gedenkt, die versprochene Evaluierung vorzulegen:
[Die Bundesregierung] behält sich vor, den dafür geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.
Die aktuellen Entwicklungen beobachte sie, hat aber gleichzeitig…
[…] bislang noch keine Beurteilungen, Evaluationen oder Analysen gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers zum Gegenstand haben.
Gerichte müssen die Unsinnigkeit des Leistungsschutzrechts ausbügeln
Die Anstöße, das Leistungsschutzrecht in Frage zu stellen, kommen von anderer Seite. Wie so oft sind es die Gerichte, die sich mit dem missratenen Gesetz auseinandersetzen müssen. Auf der einen Seite befasst sich das Bundesverfassungsgericht damit, vor dem Yahoo Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Das war im Juli 2014, seitdem ist es still geworden.
Andere Verfahren befassen sich mit vermeintlich wettbewerbswidrigem Verhalten von Google. Vor dem Bundeskartellamt wurde eine Beschwerde deutscher Verleger bereits abgewiesen. Auch ansonsten haben die Beschwerden wenig Aussicht auf Erfolg – ob Google wirklich irgendwann einmal für Textausschnitte zahlen muss und wenn ja, wie viel, bleibt fraglich.
Fragestellerin Tabea Rößner kommentiert dazu gegenüber netzpolitik.org:
Die Bundesregierung ist strategielos und hat offenbar jede Handlung eingestellt. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Evaluierung ist nicht in Sicht. Auch die bis dato erfolgte sonstige Erkenntnisgewinnung beläuft sich gen Null. Hier beruft man sich unter anderem auf die vor Monaten erfolgte Anhörung von Sachverständigen, welche ganz überwiegend eine Abschaffung des Leistungsschutzrechts forderten. Wieso Justizminister Maas diese Konsequenz allerdings nicht zieht, bleibt schleierhaft. Vielmehr scheint die Strategie zu sein, erst einmal gar nichts zu unternehmen. Damit stellt sie allerdings die Gerichte vor eine nicht ganz unerhebliche Aufgabe. Derzeit sind nach ihren eigenen Angaben bereits sieben Verfahren im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht angestrengt worden. Es wird Jahre der Klärung brauchen.
Mit Leistungsschutzrecht ist niemandem geholfen
Derzeit hilft das Leistungsschutzrecht niemandem. Weder den Verlegern, noch den Urhebern und schon gar nicht jenen, die vor massive Rechtsunsicherheiten gestellt werden, wenn sie neue Internetdienste anbieten wollen. Doch das interessiert die Bundesregierung wenig. Wird sie danach gefragt, wie sie die Konsequenzen des derzeitigen Gesetzes sieht, ob es hilft, „Qualitätsjournalismus zu befördern“ oder eher Innovation beeinträchtigt, verweist sie nur darauf, dass es noch keine Evaluierung gab.
Rößner wirft dem Justizministerium vor, „vor der Rechtsunsicherheit in der Branche und der Verhinderung von Innovation und Neugründungen“ die Augen zu verschließen:
Das kann allerdings nicht die Antwort auf die Probleme der Presseverlage sein. Die unzweifelhaft bestehenden Herausforderungen des digitalisierten medialen Marktes bedürfen anderer, gemeinsamer Lösungen, welche die Interessen der Gesellschaft an einem vielfältigen medialen Angebot im Netz sichert und zugleich die Dienste der Presseverlage und Urheberinnen und Urhebern marktgerecht honoriert. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, die gesellschaftliche Diskussion ist in vollem Gange. Die Bundesregierung täte gut daran, sich endlich daran zu beteiligen und aktiv Lösungen anzugehen.
Leistungsschutzrecht überhaupt anwendbar?
Das Leistungsschutzrecht hat nicht nur inhaltliche Fehler, auch der Gesetzgebungsprozess lief 2013 nicht besonders sauber ab. Das Leistungsschutzrecht hätte von der EU-Kommission notifiziert werden müssen. Die Notifizierungspflicht gilt für alle Gesetze, die potentiell Handelshemmnisse zwischen EU-Staaten begründen könnten. Das wusste die Bundesregierung damals, doch sie ignorierte die Bedenken einiger in den Ministerien wider besseren Wissens, da das Ende der Legislaturperiode bevor stand und man das Gesetz noch vorher durch den Bundestag jagen wollte.
Würde die EU-Kommission diesen Fehler im Gesetzgebungsverfahren offiziell feststellen – was im Moment leider noch nicht passiert – wäre das Leistungsschutzrecht nicht anwendbar. Die Regierung verschließt davor die Augen und beharrt auf ihrem Standpunkt, man sei sicher, dass das Gesetz nicht notifiziert werden müsse.
Renate Künast von den Grünen, Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag, kommentiert:
Zu den offenen Fragen der Anwendbarkeit und den rechtlichen Folgen der unterbliebenen Notifizierung duckt sich die Bundesregierung mit einem Verweis auf eine fast drei Jahre alte Antwort weg. Jedem ist klar: das Leistungsschutzrecht ist nicht zu halten. Weder politisch, noch rechtlich. Die Bundesregierung wusste, dass sie hätte notifizieren müssen und rannte sehenden Auges in ein unanwendbares Gesetz. Wie so etwas passieren kann, ist mir schleierhaft. Unfassbar, dass sie jetzt so tut, als gebe es kein Problem.
EU sollte aus den Fehlern Deutschlands lernen
Trotz des offensichtlich gescheiterten deutschen Leistungsschutzmodells sind in der EU die Pläne, ein EU-weites Leistungsschutzrecht einzuführen, noch nicht gestorben. Die Kommission gab vor etwa einer Woche bekannt, dass sie nicht vorhabe, Hyperlinks mit einer „Steuer“ zu versehen. Kurz darauf sagte jedoch Andrus Ansip, Vizepräsident der EU-Kommission, auf einer Pressekonferenz:
Wir müssen klarer machen, wo wir über Hyperlinking sprechen und wo wir über neue, wertschöpfende Produkte sprechen. Wo wir nicht von neutralen Vermittlern sprechen können, sondern von aktiven Verkäufen, Geldverdienen und so weiter.
Womit man schnell bei schwammigen Definitionen und weiterer Rechtsunsicherheit landet, die von den Gerichten ausgebadet werden dürfen.
Die deutsche Regierung sollte mittlerweile wissen, wie schnell die Idee eines Leistungsschutzrecht scheitern kann und deshalb diese Erkenntnisse einsetzen, um die gleiche Misere in der EU zu verhindern. Doch von Einsatz ist nicht viel zu bemerken. Sie findet lediglich, man solle den unionsrechtlichen Rechtsrahmen prüfen und „gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse von Digitalisierung und Vernetzung“ anpassen.“
Rößner findet, man müsse endlich aktiver werden:
Die ausweichenden Antworten der Bundesregierung zeigen einmal mehr die fehlenden Ideen für eine digitale Agenda, das Engagement in Brüssel ist zu zaghaft und richtungslos. Einsicht ist besser als Nachsicht: Die Bundesregierung sollte Diskussionen um ein europäisches Leistungsschutzrecht endlich entschieden entgegentreten.
Für eine fundierte Diskussion bräuchte man zunächst einmal eine solide Evaluierung. Dann hätten wir vermutlich auch schwarz auf weiß, dass das Gesetz zum Leistungsschutzrecht gescheitert ist. Davor fürchtet man sich wohl.
Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tabea Rößner, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“
Bundestagsdrucksache 18/6853
[Vorbemerkung der Fragesteller]
Die Rechtslage bezüglich des im März 2013 verabschiedeten und stark umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist weiterhin unklar. Die von dem Gesetz betroffenen Parteien, Presseverleger und entsprechende Diensteanbieter, allen voran Suchmaschinenbetreiber, streiten um die Anwendbarkeit des Gesetzes und die Höhe möglicher Zahlungen (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-schiedstelle-google-vg-media-a-1054641.html). Nach Auffassung der Fragesteller ist aber schon heute klar, dass das umstrittene, aber dennoch umgesetzte Gesetzesvorhaben nicht die erhofften Effekte bringt.
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger dahingehend ergebnisoffen evaluieren zu wollen, ob es die anvisierten Ziele überhaupt erreicht. Auf eine entsprechende Frage in einer Kleinen Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/2058) erklärte die Bundesregierung im Juli 2014 die bisher nicht erfolgte Evaluierung schließlich mit dem Fehlen hinreichender praktischer Erfahrung in Anwendung des Leistungsschutzrechts. Diese Aussage wiederholte sie kürzlich erneut (vgl. Antwort auf Frage Nr. 30 für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. November 2015).
Die zur Klärung der Anwendbarkeit des Leistungsschutzrechts bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes laufenden Verfahren werden nunmehr aufgrund Widerspruchs weiterer gerichtlicher Klärung zugeführt. Daher ist auch in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass es die nach Ansicht der Bundesregierung für die Evaluierung erforderlichen praktischen Erfahrungen zeitnah geben wird.
Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 30. März 2015 geht davon aus, dass das Leistungsschutzrecht nicht angewendet werden dürfe, wenn es unter Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG zustande gekommen wäre. Zu entscheiden sei dies letztlich vom Europäischen Gerichtshof (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-beamte-warnten-bundesregierung-vor-blamage-a-104353.html).
[Vorbemerkung der Bundesregierung]
Die Bundesregierung beantwortet die vorliegende Kleine Anfrage in Ergänzung folgender bereits erteilter Auskünfte:
- Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 1. Juli 2014 (in Bundestagsdrucksache 18/2172)
- Mündliche Fragen der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) am 2. Juli 2014
- Schriftliche Frage der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 20. Juli 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5737)
- Schriftliche Frage der Abgeordneten Halina Wawzyniak (DIE LINKE.) vom 16. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6137)
- Schriftliche Frage der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 30. September 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6301)
- Mündliche Fragen der Abgeordneten Tabea Rößner und Dr. Konstatin v. Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) am 11. November 2015
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann gedenkt die Bundesregierung, die wiederholt angekündigte (vgl. beispielsweise die Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2172 und Antwort auf Frage Nr. 30 für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. November 2015) aber bislang nicht erfolgte, ergebnisoffene Evaluierung, vor dem Hintergrund eines absehbar noch monatelangen Rechtsstreits, konkret vorzulegen?
2. Wie definiert die Bundesregierung, was „hinreichende Erfahrungen“ sind, die für eine in Aussicht gestellte Evaluierung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger vorliegen müssen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird entsprechend der Vorgabe im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele evaluieren. Sie behält sich vor, den dafür geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.
3. Welche Beurteilungen, Evaluationen, Analysen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger liegen der Bundesregierung oder einzelnen Ministerien bereits vor oder von welchen hat sie Kenntnis? (Bitte aufschlüsseln nach Verfasser/-in‚ Auftraggeber/-in, Untersuchungsgegenstand, ggf. Untersuchungszeitraum, Veröffentlichungsort und Ergebnis).
Die Bundesregierung beobachtet die aktuellen Entwicklungen mit Bezug zum Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. In diesem Zusammenhang nimmt die Bundesregierung auch fortlaufend Kenntnis von Beiträgen aus dem Kreise von Verleger- und Industrieverbänden, von Expertinnen und Experten, die sich mit dem Leistungsschutzrecht auseinander setzen, von der zum Leistungsschutzrecht bisher ergangenen Rechtsprechung, von dazu anhängigen behördlichen Verfahren sowie von Fragen aus der Mitte des Parlaments.
So liegen der Bundesregierung insbesondere die Stellungnahmen der Sachverständigen anlässlich der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages über einen Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen zur Abschaffung des Leistungsschutzrechts Bundestagsdrucksache 18/3269) vor (im Internet abrufbar unter: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/360986).
4. Welche – inklusive geplanter oder noch laufender – Beurteilungen, Evaluationen, Analysen haben Bundesregierung oder einzelnen Ministerien gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum Gegenstand haben? (bitte nach Verfasser, Verfasserin, Auftraggeber, Auftraggeberin, Untersuchungsstand, ggf. Untersuchungszeitraum und Ergebnis aufschlüsseln)?
5. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die im Zusammenhang mit einer Evaluierung durchgeführten Untersuchungen entstanden und durch wen wurden diese Kosten jeweils getragen (bitte nach Untersuchungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat bislang noch keine Beurteilungen, Evaluationen oder Analysen gefördert, in Auftrag gegeben, finanziert, angestoßen oder in anderer Weise unterstützt, die das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers zum Gegenstand haben. Dementsprechende Kosten sind nicht entstanden.
6. Hat die Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber, welche Internetdienste mit Hinweis auf die durch die Einführung des Leistungsschutzrechts entstehende Rechtsunsicherheit ihre Dienste eingestellt oder eingeschränkt haben, und wenn ja, welche sind dies (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/2172)?
Nach öffentlichen Verlautbarungen haben sich verschiedene Internetdienste zwischenzeitlich dazu entschlossen, Suchergebnisse zu digitalen Angeboten von Verlegern, die die Verwertungsgesellschaft Media mit der Wahrnehmung ihres Presseleistungsschutzrechts beauftragt haben, nicht oder nur so darzustellen, dass sie nach Auffassung der Internetdienste nicht unter das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers fallen.
7. Wie viele Unternehmen der Verlagsindustrie haben mit wie vielen digitalen verlegerischen Angeboten ihr Presseleistungsschutzrecht nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit der VG Media zur Wahrnehmung und Durchsetzung übertragen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben 162 Unternehmen der Verlagsindustrie mit 235 digitalen verlegerischen Angeboten ihr Presseleistungsschutzrecht der Verwertungsgesellschaft Media zur Wahrnehmung und Durchsetzung übertragen.
8. Von welchen – sowohl laufenden wie abgeschlossenen – rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat die Bundesregierung Kenntnis?
9. Welchen Gegenstand und aktuellen Stand haben die rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach Frage 8. nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Bundesverfassungsgericht:
Verfassungsbeschwerde: Gegenstand ist das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Über Kenntnisse zum aktuellen Sachstand verfügt die Bundesregierung nicht.
Landgericht Berlin:
Klage von Verlegern: Gerichtet auf die Unterlassung des aus Sicht der klagenden Verleger wettbewerbswidrigen Verhaltens von Google Inc. im Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers. Über Kenntnisse zum aktuellen Sachstand verfügt die Bundesregierung nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Deutsches Patent- und Markenamt:
Aufsichtsverfahren: Gleichbehandlung von Google Inc. und anderen Marktteilnehmern durch die Verwertungsgesellschaft Media. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.Bundeskartellamt:
Beschwerde der Verwertungsgesellschaft Media gegen Google Inc. bzw. Antrag von Google Inc. nach § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Das Bundeskartellamt hat nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden, dass kein Verfahren eingeleitet wird, bzw., dass derzeit kein Anlass zum Tätigwerden besteht.Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle beim Deutschen Patent- und Markenamt:
Drei Verfahren über die Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs „Presseverleger“ der Verwertungsgesellschaft Media – die Schiedsstelle hat am 24. September 2015 Einigungsvorschläge vorgelegt. Die Parteien haben nach Kenntnis der Bundesregierung den Einigungsvorschlägen widersprochen. Ein entsprechendes weiteres Verfahren vor der Schiedsstelle ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf Antrag der Parteien ausgesetzt.10. Ist die Bundesregierung, auch angesichts dieser Verfahren zum heutigen Stand der Meinung, dass das Gesetzesvorhaben dem erklärten Ziel der Bundesregierung, ein Gesetz zu schaffen, das Fairness im Netz schafft, tatsächlich gerecht wird?
11. Teilt die Bundesregierung zum heutigen Stand die wiederholt vorgebrachte Befürchtung der Fragesteller, dass durch die im Zuge der Schaffung des Leistungsschutzrechtes entstandene Rechtsunsicherheit Innovationen und Gründungen neuer Dienste im Internet negativ beeinträchtigt werden könnten?
12. Inwieweit ist die Bundesregierung zum heutigen Stand der Meinung, dass das Gesetzesvorhaben dem erklärten Ziel der Bundesregierung, den Qualitätsjournalismus zu befördern, tatsächlich gerecht wird?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
13. Sieht die Bundesregierung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C‑466/12 „Svensson“ Urteil vom 13.02.2014) einen gesetzgeberischen Klärungs- oder sonstigen Änderungsbedarf dahingehend, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlichen Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind?
14. Sieht die Bundesregierung den Bedarf eines weiterrechenden Schutzes der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, als dies in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehen ist?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu urheberrechtlichen Sachverhalten mit Bezügen zum Internet hält es die Bundesregierung für sinnvoll, den unionsrechtlichen Rechtsrahmen zu überprüfen und gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse von Digitalisierung und Vernetzung anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Maßgaben der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG. Die Europäische Kommission hat hierzu im Rahmen ihrer Strategie zum Digitalen Binnenmarkt am 9. Dezember 2015 eine Mitteilung veröffentlicht.
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Verwendung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als Abwehrstrategie gegen urheberrechtliche Abmahnungen ein, wie sie im Januar 2015 erfolgreich angewandt wurde (Urteil vorn 6. Januar 2015, LG Berlin Az.: 15 O 412/14)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 bislang nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung bewertet grundsätzlich keine laufenden Gerichtsverfahren.
16. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Seiten der Europäischen Kommission konkrete Überlegungen gibt, ein mit dem deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverleger vergleichbares Vorhaben auf europäischer Ebene umzusetzen und wie, sollte dies der Fall sein, positioniert sich die Bundesregierung diesbezüglich?
17. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Seiten der Europäischen Kommission konkrete Überlegungen gibt, Änderungen auf europäischer Ebene bezüglich der Ausgestaltung des Zitatrechts umzusetzen und wie, sollte dies der Fall sein, positioniert sich die Bundesregierung diesbezüglich?
18. An welchen Treffen waren Vertreter/-innen der Bundesregierung, der Bundesministerien oder der Bundesbehörden beteiligt, in denen es um ein vergleichbares Schutzrecht auf europäischer Ebene ging und wie hat man sich gegenüber derartigen Plänen verhalten? (bitte nach Datum, Art des Treffens und ggf. anwesenden Vertretern von Verlegern oder der Europäischen Kommission aufschlüsseln).
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird nochmals auf die Antworten der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 9/259 der Abgeordneten Tabea Rößner (Bundestagsdrucksache 18/6301, Seite 24) verwiesen: Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein etwaiges Leistungsschutzrecht des Presseverlegers auf europäischer Ebene im politischen Raum kontrovers diskutiert wird. Sie hat keine Kenntnis von Plänen oder von einem Zeitplan für ein solches Vorhaben.
Im Rahmen von politischen Gesprächen wurden Vertreter der Bundesregierung auf diese politische Diskussion angesprochen, auch auf Erfahrungen mit der bisherigen Regelung in Deutschland. Wann und bei welchen Gelegenheiten konkret ein entsprechender Meinungsaustausch erfolgte, dokumentiert die Bundesregierung auch angesichts der vielfältigen Kontakte zu urheberrechtlichen und netzpolitischen Fragen sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene nicht.
Von Plänen der Europäischen Kommission, auf europäischer Ebene die Ausgestaltung des Zitatrechts zu ändern, hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
19. Welche laufenden und abgeschlossenen Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach dem IFG/VIG/UIG sind an Bundesministerien und ‑behörden im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger gestellt worden? (bitte nach Behörde, Gegenstand des Antrages, Ausgang des Verfahrens und auferlegter Kosten an den Antragsteller aufschlüsseln).
Behörde Gegenstand Ausgang des Verfahrens Kosten BMJV Gesetzgebungsverfahren Antrag teilweise stattgegeben keine BMJV Gesetzgebungsverfahren; Notifizierung Antrag im Wesentlichen stattgegeben 229 € BMJV Gesetzgebungsverfahren; Notifizierung Antrag im Wesentlichen stattgegeben; Kostenvorschuss angefordert 29 € BKM Notifizierung Antrag teilweise stattgegeben 72,90 € BKM Notifizierung Antrag abgelehnt aufgrund allgemein öffentlicher Zugänglichkeit der geforderten Unterlagen keine BMWi Unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht Antrag stattgegeben keine BMWi Unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht Antrag stattgegeben keine BKartA Beschwerdeverfahren mit Bezug zum Leistungsschutzrecht Antrag stattgegeben Kopierauslagen angefordert BKartA Schreiben an die Verwertungsgesellschaft Media vom August 2014 Antrag abgelehnt keine BKartA Gesellschafter der Verwertungsgesellschaft Media Antrag stattgegeben keine BKartA Freigabe für Einstieg von Presseverlegern in die Verwertungsgesellschaft Media Antrag stattgegeben keine BKartA Freigabe für Einstieg von Presseverlegern in die Verwertungsgesellschaft Media Antrag zurückgenommen keine DPMA Tarif „Presseverleger“; Beteiligungsverhältnisse in der Verwertungsgesellschaft Media Antrag teilweise stattgegeben 587,10 € Zu weiteren, derzeit nicht abgeschlossenen Verfahren gibt die Bundesregierung keine Auskunft.
20. Über welche Informationen verfügt die Bundesregierung über den Marktanteil von Google News und seine Entwicklung seit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der von der VG Media erteilten Gratislizenz an Google News auf andere Suchmaschinen, etwa auf deren Marktanteil oder Marktstellung?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen derzeit hierzu keine empirischen Daten oder fundierte Erkenntnisse vor.
22. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes aus dem (noch nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 4. April 2015 an die VG Media, dass die VG Media mit der unentgeltlichen Lizenzierung lediglich an Google eine Vorrangstellung gegenüber anderen Nutzern im Sinne des Leistungsschutzrechts einräume, denen sie in diesem Fall weiterhin ein Entgelt abverlangt?
Das angesprochene Verfahren ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch nicht rechtkräftig abgeschlossen. Die Bundesregierung kommentiert noch laufende Verfahren grundsätzlich nicht.
23. Hätte das Leistungsschutzrecht vor seiner Verabschiedung nach Auffassung der Bundesregierung nach der Richtlinie 98/34/EG bei der EU-Kommission notifiziert werden müssen?
24. Ist das Leistungsschutzrecht nach Auffassung der Bundesregierung derzeit trotz der nicht erfolgten Notifizierung anwendbar?
25. Welche rechtlichen und finanziellen Folgen können sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der nicht erfolgten Notifizierung und der damit möglicherweise verbundenen Unanwendbarkeit für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (insbesondere Staatshaftungsansprüche)?
Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die schriftliche Frage 7/235 der Abgeordneten Tabea Rößner (Bundestagsdrucksache 18/5737, Seite 32 f.).
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: #netzrückblick: Remixkultur 2015
Collage: Moritz Jacobs : #netzrückblick: Remixkultur 2015 #MerkelMeme, Teletubbies vs. Joy Division, Star Wars vs. Biggie Smalls, Simpsons Pixels, Gluten-verträgliche Kunst, „Hello“ by the Movies – unser Rückblick auf einige tolle, lustige, skurrile oder anderweitig bemerkenswerte Remixes des Jahres 2015 aus den Bereichen Musik, visuelle Kultur, Memes und alles, was irgendwie dazwischen liegt.
Das Jahr 2015 war aufregend für die Remixkultur und das Urheberrecht, innerhalb und außerhalb des Netzes: So verhandelte das Bundesverfassungericht die Kunstfreiheit beim musikalischen Sampling, in der Musikindustrie experimentierte man mit neuen Strategien wie der sogenannten „Sampling-Amnestie“ und Getty Images verlangte von einem Blog Lizenzgebühren für die Verwendung des bekannten Memes „Socially Awkward Penguin“.
Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Heute gibt es eine Doppelfolge, da wir gestern vor lauter Dingen, die wir immer schon mal tun wollten, unseren #netzrückblick vergessen haben. Dies ist nun der zwölfte Beitrag in dieser Reihe. netzpolitik.org finanziert sich allein durch Spenden. Wenn euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unseren Blog.
Die Initiative „Recht auf Remix“, an der der Autor mitwirkt, setzt sich für eine ausgewogene Reform des Urheberrechts ein, die einer lebendigen Remixkultur Rechnung trägt. Der Remix als künstlerisches Werk zeichnet sich dadurch aus, dass Altes und Neues eine spannende Verbindung eingehen und sich nicht gegenseitig aufheben. Das derzeitige Urheberrecht drängt die Remixkultur jedoch in die Illegalität. Die komplizierte Rechtslage und die Kosten für Rechteabklärung erschweren die Kreativität im Internet und verhindern, dass Kunstschaffende für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. „Recht auf Remix“ kämpft dafür, die rechtlichen Voraussetzungen für eine vielfältige Remixkultur und faire Vergütung für Kreative zu schaffen: Das Ziel ist es, die Remixkultur zu erlauben und zu vergüten.
Zur Rechtslage
Beim Simpsons-Remix handelte es sich ursprünglich um eine Fanversion, die dann von den Simpsons-Produzenten tatsächlich als offizieller Vorspann benutzt und damit urheberrechtlich entschärft wurde. Beim Gluten-Museum finden sich natürlich zahlreiche Bilder, deren urheberrechtliche Schutzfrist heute erloschen ist, da die Schöpfer bereits „lange genug“ tot sind. Allerdings kann es sein, dass Museen dennoch Rechte an den Fotografien gemeinfreier Werke anmelden, wie erst kürzlich bei Bildern der Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen geschehen.
Man kann davon ausgehen, dass die restlichen der hier aufgeführten Remixes die Grenze zur Illegalität berühren oder sogar überschreiten, da sie urheberrechtlich geschütztes Bild‑, Video- oder Tonmaterial verwenden und die Originale deutlich erkennbar bleiben. Dies stellt eine Bearbeitung im Sinne des
§ 23 UrhG dar und bedarf eigentlich einer Einwilligung der Rechteinhaber. Die Einholung der Einwilligung(en) dürfte bei nahezu allen der Beispiele äußerst umständlich, zeitraubend oder sogar unmöglich gewesen sein. Leistungsschutzrechtliche Vorgaben erschweren die Situation zusätzlich.#MerkelMeme
Im Juni 2015 fand der G7-Gipfel in Elmau statt. Bei dieser Gelegenheit entstand das Foto von Barack Obama und Angela Merkel vor alpiner Kulisse. Merkel scheint mit großer Geste etwas erklären zu wollen, Obama hört interessiert und entspannt zu – worüber die beiden sprachen, bleibt ungeklärt. Das Bild avancierte zur alternativlosen Titelseite etlicher Tageszeitungen und ließ das #MerkelMeme entstehen: Dutzende Varianten versuchten sich ebenfalls an einer Antwort, was Merkel und Obama wohl zu bereden hatten:
Teletubbies vs. Joy Division
Eins der seltsamsten und gleichzeitig interessantesten Mashups kam dieses Jahr von Christopher G. Brown. Dabei ist die Idee eigentlich so einfach: Den Vorspann der Teletubbies in Schwarz-Weiß gemashed mit Joy Divisions „Atmosphere“. Die Verbindung von beiden ist einfach nur weird.
Star Wars vs. Biggie Smalls
Auch HipHop-Fans kamen Remix-mäßig auf ihre Kosten, zum Beispiel mit dem Mashup-Album „Life after Death Star“ von der Otaku Gang. Sie haben den Star-Wars-Soundtrack mit den A‑cappella-Spuren des Rappers Notorious B.I.G. zusammengemixt und stehen damit in der Tradition von Mashup-Alben wie dem „Grey Album“ (Jay‑Z’s Black Album vs. White Album der Beatles) oder „Fela Soul“ (De La Soul vs. Fela Kuti) . Hier ein kleiner Vorgeschmack.
Simpsons Pixels
Der Vorspann der „Simpsons“ ist dank der Couch-Gags selbst ja schon ein beliebtes Beispiel für Remixkultur. Dieser Remix des Vorspanns im 8Bit-Style von Paul Robertson und Ivan Dixon geht aber noch einen Schritt weiter:
Gluten-verträgliche Kunst
Im „Gluten Free Museum“ gibt es Kunst von Johannes Vermeer, Pieter Brueghel oder Martin Parr – jetzt endlich auch ohne Gluten!
Adele „Hello“ by the Movies
Zu guter Letzt noch ein Video von Matthijs Vlot, der den Riesenhit „Hello“ von Adele nachbaut. Dafür lässt er Figuren aus berühmten (Hollywood-)Filmen den Originaltext nachsingen:
Adele’s Hello by the Movies from Matthijs_Vlot on Vimeo.
Die Beispiele stammen aus der Serie „Remix des Tages“, die wir von „Recht auf Remix“ regelmäßig bei Twitter und Facebook veröffentlichen. Im digitalen Remix.Museum zeigen wir etwas ausführlicher, wie bunt und kreativ Remixkultur sein kann. Daneben haben wir mittlerweile 50 Kreativ- und Kulturschaffende interviewt, die über ihre Erfahrungen mit dem Urheberrecht und Lizenzeinholungen berichten. Wer sich für Remixkultur begeistert und die Initiative „Recht auf Remix“ unterstützen möchte, kann sich auf der Website informieren und die Petition hier mitzeichnen!
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: „Maximal die Vorspeise“ der EU-Urheberrechtsreform: Oettinger will Netflix-Abo mit in den Urlaub nehmen
Yeah, bald gibt's Urlaub mit Netflix! (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a> by European Parliament/<a href="https://www.flickr.com/photos/european_parliament/4274179520">flickr</a>) : „Maximal die Vorspeise“ der EU-Urheberrechtsreform: Oettinger will Netflix-Abo mit in den Urlaub nehmen „Die Hauptgänge folgen im nächsten Jahr“, so Günther Oettinger heute in Brüssel. Als erster Schritt zu einem grenzenlosen – nicht schrankenlosen – digitalen Binnenmarkt sollen EU-Bürger*innen ab 2017 ihre Abos von Videodiensten wie Netflix auch im EU-Ausland nutzen können. Dies ist Bestandteil eines zwölfseitigen Aktionsplans zur Modernisierung des EU-Urheberrechts, den der EU-Kommissar für digitale Wirtschaft (und Gesellschaft) stolz präsentierte.
Geht es nach der EU-Kommission, könnten EU-Parlament und Rat einer entsprechenden Verordnung bereits im kommenden Jahr zustimmen. Zudem beginnt heute eine Konsultation über die seit 2004 bestehende Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Auch beobachte die Kommission die nationalen Initiativen zum Leistungsschutzrecht.
Grenzenloses Streaming
Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Lösung von Problemen, etwa wenn deutsche Nutzer*innen ihre Videostreaming-Abos grenzüberschreitend nutzen wollen:
- Nutzer des Dienstes Maxdome (Online-Fernsehen, ‑Filme und ‑Serien) von ProSiebenSat.1 können ihr Abonnement außerhalb von Deutschland nicht über Computer, Smartphone oder Tablet nutzen.
- Der Online-Dienst Now TV von Sky wird in Italien, Deutschland und dem Vereinigten Königreich angeboten und umfasst auch entbündelte Angebote für Sportsendungen. Bei Reisen in der EU können die Verbraucher jedoch nicht auf diese Dienste zugreifen (in Deutschland verfügbare Sky-TV-Inhalte sind immerhin auch in Österreich zugänglich).
Die von der Kommission in das EU-Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Verordnung soll bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland die „grenzüberschreitende Portabilität digitaler Inhalte wie Filme, Sportsendungen, Musik, e‑Bücher und Spiele“ ermöglichen.
Sie enthält (noch) keine zeitlichen Beschränkungen für die Mitnahme von Bezahlinhalten, solange der jeweilige Erstwohnsitz unverändert bleibt. Dies komme der Lebenswirklichkeit vieler Europäer entgegen, die reisen oder zeitweise in anderen EU-Städten („Brüssel, Paris“) arbeiten, so Oettinger. Weitere Details gibt es auch im Factsheet sowie einem 86-seitigen „Impact Assessment“.
Etwaige Beschränkungen in der Portabilität seien derzeit beim bezahlten Streaming von Filmen größer als bei Musik oder der relativ einfachen Mitnahme von E‑Books. Die Kommission sieht, dass zur Umgehung der Beschränkungen immer mehr Menschen auf Hilfsmittel wie verschlüsselte virtuelle Netzwerke (VPN) zurückgreifen – problematisch sei eben im Grunde weiterhin, dass 28 Mitgliedsstaaten die EU-Copyright-Richtlinien unterschiedlich umsetzen.
Dieser Verordnungsvorschlag sei nur der „Appetizer, maximal die Vorspeise“, sagte Oettinger. Für die nächste Stufe des Aktionsplans soll die grenzüberschreitende Verbreitung von TV- und Radioinhalten verbessert werden. Hierzu führt die Kommission gerade eine Prüfung durch, ob die Richtlinie über Kabel- und Satellitenprogramme von 1993 auf das Internet ausgeweitet werden kann. Eine entsprechende Konsultation ist bereits abgeschlossen.
Laufende Konsultationen und das Gespenst des EU-Leistungsschutzrechts
Neben der Plattformkonsultation, die noch bis zum 30. Dezember läuft und unseren Input braucht, hat die Kommission heute eine weitere Umfrage gestartet. Bis zum 1. April 2016 sollen sich die „Stakeholder“ über eine Modernisierung der Regelungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von 2004 äußern. Hierzu stehen Fragebögen für Rechteinhaber*innen, Jurist*innen, Mittelsleute, Mitgliedsstaaten und die Zivilgesellschaft bereit. Die Konsultation wird in Kürze in sechs Sprachen zur Verfügung stehen, Ende 2016 will die Kommission dann Vorschläge zur Überarbeitung der Regelungen vorliegen.
Im Aktionsplan spricht die Kommission auch über ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger – ein relativ junges Gespenst in der EU, über das wir bereits berichteten:
Die Kommission […] hat nicht die Absicht, eine Urheberrechtsabgabe zu erheben, wenn jemand einen Hyperlink zu urheberrechtlich geschützten Inhalten weitergibt. Tagtäglich stellen die Europäer Hyperlinks ins Internet und geben diese an andere weiter, und sie sollen das auch in Zukunft tun können. Die Kommission wird sich vielmehr mit den Tätigkeiten verschiedener Arten von Mittlern in Verbindung mit urheberrechtlich geschützten Inhalten befassen, bei denen es um ganz andere Fragen geht. Nachrichtenaggregatoren verwenden z. B. nicht nur Hyperlinks, sondern auch Auszüge aus Artikeln, und können damit Einkünfte erzielen. Verschiedene rechtliche wie auch vom Markt ausgehende Lösungen in Bezug auf Nachrichtenaggregatoren werden derzeit auf nationaler Ebene erprobt. Die Kommission schaut sich diese Lösungen an und prüft, ob damit die angestrebten Ziele erreicht werden.
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: Abschaffung der Anonymität im Netz: Eine Bedrohung der Demokratie
: Abschaffung der Anonymität im Netz: Eine Bedrohung der Demokratie Der Berliner Strafrichter und netzpolitik.org-Autor Ulf Buermeyer kommentiert bei Heise Online die Diskussion um die Abschaffung der Anonymität im Netz. So forderte jüngst der Jura-Professor Gerald Spindler auf einer Konferenz zu Urheberrechten in Berlin, dass die „heilige Kuh“ der Anonymität im Internet geschlachtet werden müsse, um Urheberrechtsverletzungen ahnden zu können. Buermeyer erläutert in seinem Beitrag, welche Folgen eine Abschaffung der anonymen Internetnutzung für den demokratischen Diskurs hätte und räumt auch mit der unsäglichen Phrase vom Internet als „rechtsfreien Raum“ auf.
Was für eine Demonstration gilt, das trifft nicht minder auf eine politische Diskussion in einem Blog zu: Wer damit rechnen muss, für seine Meinung zur Rechenschaft gezogen zu werden, der wird sich weniger frei äußern als wenn er dies anonym tun kann. Wer der Möglichkeit zur anonymen Diskussion – und damit zugleich der anonymen Kritik an einer demokratisch verantwortlichen Regierung – den Krieg erklärt, sei es bei einer Demonstration oder im Internet, dem wohl schon heute wichtigsten Raum für politische Diskussionen, der legt die Axt an die Kultur des demokratischen Diskurses.

