Ein neuer Gang im EU-Urheberrechtsmenü: Die EU-Kommission fragt freundlich an, wie ein Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene schmecken würde. Auch eine EU-weite Panoramafreiheit kommt auf den Tisch. Im Dezember hatte die Kommission ihre „Vision“ vorgestellt, mit der das Urheberrecht modernisiert werden soll. In einer gestern gestarteten Online-Konsultation können sich „Endnutzer/Endverbraucher/EU-Bürger“ zu den beiden Mahlzeiten äußern. Noch bis zum 15. Juni ist das die Möglichkeit, zu diesem Thema zu sprechen, bevor Günther Oettinger es womöglich auf Englisch tut.
Leistungsschutzrecht: Worum geht es?
Was die Kommission für ganz Europa erwägt, gibt es in Deutschland auf dem Papier seit 2013: Ein „Leistungsschutzrecht“ als Teil des Urheberrechts. Damit wird Presseverlegern das alleinige Verwertungsrecht an ihren Inhalten zugestanden – außer es handelt sich um „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ (Snippets). Die Verlage hatten sich für ein solches Recht eingesetzt, aus Angst vor Suchmaschinen und News-Aggregatoren wie „Google News“, die Artikel von vielen Seiten zusammentragen. Dabei zeigen die Aggregatoren neben dem Titel auch Snippets an – und Werbung. Daher entwickelte sich ein handfester Streit um Werbeeinnahmen. Das Landgericht Berlin sieht in der bestehenden Praxis jedoch eine „Win-Win-Situation“ und hat damit eine Klage der VG Media, dem Treuhänder der Verleger, abgewiesen. Der Grund: Sowohl Suchmaschinenbetreiber als auch die Verlage profitieren von der Praxis durch Werbeeinnahmen.
Bei der Einführung des deutschen Leistungsschutzrechts ist einiges schiefgegangen, wohl auch wegen des Einflusses bestimmter Interessensgruppen. Obwohl alle Sachverständigen das Gesetz im Ausschuss „Digitale Agenda“ kritisiert und vereinzelt sogar als „Katastrophe“ gebrandmarkt hatten, wurde es bisher nicht abgeschafft – geschweige denn evaluiert, wie im Koalitionsvertrag versprochen.
Ein EU-Leistungsschutzrecht geisterte schon einige Zeit durch den Oettinger-Äther, nun soll es konkret werden. In der nun gestarteten Online-Konsultation fragt die EU-Kommission nach Problemen mit der bestehenden Rechtslage sowie möglichen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts auf Verbraucher, Autoren und Verleger. Sie will außerdem herausfinden, ob ein Handlungsbedarf beim Thema „Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen“ besteht.
Panoramafreiheit: Worum geht es?
Zudem ist in der EU im vergangenen Jahr eine Debatte über die Panoramafreiheit entbrannt. Panoramafreiheit bezeichnet das Recht, Bilder von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Kunst des öffentlichen Raumes zu verbreiten. Nachdem der EU-Rechtsausschuss dieses Recht beschneiden wollte, stimmte das EU-Parlament letztlich gegen eine Einschränkung und für den Status Quo. (Die ganze Geschichte steht in unserem #netzrückblick zum Thema.)
Noch gelten damit unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Einigen haben die Panoramafreiheit festgeschrieben, andere eine „Panoramaausnahme“ (siehe Grafik). Nun erwägt die Kommission, EU-weit „die Nutzung von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken“ zu erlauben, „um neue Verbreitungskanäle zu berücksichtigen“. In der Konsultation fragt sie nach konkreten Problemen mit der bestehenden Rechtslage und möglichen Verbesserungen, wenn eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung EU-weit möglich wäre.

Eine Teilnahme an der Online-Konsultation ist bis zum 15. Juni 2016 hier möglich.
