Urheberrecht
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: Pläne der EU-Kommission: Europa droht ein Leistungsschutzrecht XXL
Günther Oettinger (Archivbild). Foto: CC-BY-NC-ND 2.0 <a href="https://www.flickr.com/photos/european_parliament/15393893585/sizes/l">European Parliament</a> : Pläne der EU-Kommission: Europa droht ein Leistungsschutzrecht XXL Eine im Juni beendete Konsultation lässt tief blicken, wie Günther Oettiner sich ein europaweites Leistungsschutzrecht vorstellt. Die Pläne hätten Einschränkungen für kulturelle Freiheit und Vielfalt zur Folge – und Kosten für Verbraucher.
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: Urheberrecht: Bundesprüfstelle muss Porno-Rarität doch nicht herausgeben
Nackte VHS-Kassette : Urheberrecht: Bundesprüfstelle muss Porno-Rarität doch nicht herausgeben Rückschlag für Pornosammler: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss einen vergriffenen Sexfilm aus seinem Archiv doch nicht auf Antrag herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren die angebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – und das Urheberrecht.
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: Netzpolitischer Wochenrückblick KW 25: Bundesregierung auf Überwachungskurs
Foto: <a href="https://www.flickr.com/photos/7914989@N06/11603535444/">Klaus</a> <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en">[CC BY-SA 2.0]</a> : Netzpolitischer Wochenrückblick KW 25: Bundesregierung auf Überwachungskurs Die netzpolitische Woche zusammengefasst: Die Bundesregierung winkt das Anti-Terror-Paket durch den Bundestag und ist auch in anderen Bereichen auf einem Überwachungskurs. In Berlin kamen polizeiliche Videoüberwachung und auf EU-Ebene Netzsperren ins Gespräch. Fadenscheinige Abmahnanwälte gibt es nun auch für Creative-Commons-lizenzierte Werke.
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: Die Cider Connection: Abmahnungen gegen Nutzer von Creative-Commons-Bildern
Firmen- und Beziehungsgeflecht der Cider Connection. Zum Vergrößern auf das Bild klicken. (Stand Juni 2016) : Die Cider Connection: Abmahnungen gegen Nutzer von Creative-Commons-Bildern Seit Dezember 2015 verschickt eine Cider Connection zahlreiche Abmahnungen wegen fehlerhafter Creative-Commons-Referenzierungen. Wir haben recherchiert und legen jetzt das Netzwerk der Abmahner offen.
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: Wikimedia verliert erste Runde im Rechtsstreit mit Reiss-Engelhorn-Museen um Digitalisate gemeinfreier Werke
Bei Wikimedia Commons gibt es iinzwischen eine eigene Kategorie für Bilder, die vom Rechtsstreit mit den Reiss-Engelhorn-Museen betroffen sind (Screenshot) : Wikimedia verliert erste Runde im Rechtsstreit mit Reiss-Engelhorn-Museen um Digitalisate gemeinfreier Werke Etappensieg für die Reiss-Engelhorn-Museen aus Mannheim in ihrem Bemühen, Digitalisate gemeinfreier Werke urheberrechtlich zu schützen und damit der Wikipedia-Community vorzuenthalten. Wikimedia hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
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: Geistiges Eigentum in der Videospiele-Kultur: Diebstahl, Inspiration und das juristische Bauchgefühl
: Geistiges Eigentum in der Videospiele-Kultur: Diebstahl, Inspiration und das juristische Bauchgefühl Für Deutschlandradio Kultur – Zeitfragen hat Marcus Richter ein halbstündiges Feature über „Geistiges Eigentum in der Videospiele-Kultur: Diebstahl, Inspiration und das juristische Bauchgefühl“ gemacht.
Schon das erste Videospiel „Pong“ soll eine Kopie sein. Der populäre „Super Mario“ wiederum hat ein ganzes Genre inspiriert. Den Umgang mit geistig-kreativen Leistungen in der Spielebranche analysieren nun mehrere wissenschaftliche Studien.
Auf der vergangenen Media Convention im Rahmen der re:publica sprach Marcus Richter über „What´s in a game“:
Kurzthese: „Das ist ein/e ComputerspielerIn!“ Hört man oft. Aber eigentlich weiß – außer der Spielerin selber – keiner so genau, was das bedeutet. Was spielt sie da? Was tut sie dabei ganz genau? Und: Warum macht die das? Eine Einführung in die Welt des Computerspiels für Nichtspieler.
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: Netzpolitischer Wochenrückblick KW 22: Vom Recht auf Hip-Hop, halbherziger GroKo und Internetausdruckern
Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/jar0d/4601502733/">Sander van der Wel</a> [<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>] : Netzpolitischer Wochenrückblick KW 22: Vom Recht auf Hip-Hop, halbherziger GroKo und Internetausdruckern Die netzpolitische Woche zusammengefasst: Bundesverfassungsgericht erlaubt Sampling, zweifach durchwachsener Einsatz für freies WLAN und dem Sommer der Netzneutralität.
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: Bundestag entscheidet diese Woche über WLAN-Störerhaftung – was lange währt, wird endlich …?
: Bundestag entscheidet diese Woche über WLAN-Störerhaftung – was lange währt, wird endlich …? Kommt die Rechtssicherheit für offene Netze oder nicht? Am Donnerstag sollen Änderungen am Telemediengesetzes beschlossen werden. Ob Betreiber freier Zugänge wirksam vor Abmahnungen geschützt werden sollen, bleibt weiter strittig. NGOs rufen zur Unterzeichnung einer Petition auf.
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: Gar nicht mal so neu: Leistungsschutzrecht in historischer Linie
Tendenziell gefährlich für etablierte Geschäftsmodelle und das öffentliche Interesse: Neue Medien : Gar nicht mal so neu: Leistungsschutzrecht in historischer Linie Eine vergleichende Studie der University of British Columbia und der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover vergleicht die strategischen Abwehrmechanismen etablierter Medien gegen „neue“ Medien und zeigt auf: Die konzertierte Lobbyarbeit deutscher Medienunternehmen für ein sogenanntes „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ weist erhebliche Ähnlichkeiten mit einem Fall auf, der beinahe 100 Jahre zurückliegt. In den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts versuchte Wolffs Telegraphisches Bureau, damals wichtigste deutsche Nachrichtenagentur, sich durch die Schaffung eines neuen Nachrichtenschutz-Gesetzes gegen die Verbreitung von Agenturmeldungen durch öffentliche Radiostationen zu wehren. So sollte das eigene Geschäftsmodell des Nachrichtenverkaufs an Zeitungsverlage geschützt werden.
Die Autoren der „Changing the Rules of the Game“-Studie beschreiben das Abwehrvorgehen der etablierten Medienunternehmen damals wie heute als „strategische Institutionalisierung“: Um ihr Geschäftsmodell abzusichern, versuchen etablierte Medienunternehmen aktiven Einfluss auf die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen des Medienwesens zu nehmen. Das Urheberrecht wird den Autoren zufolge in beiden Fällen unter Verwendung von Diebstahl-Rhetorik als eine Form „reaktiven Widerstands“ in Stellung gebracht. In beiden Fällen erweisen sich laut der Forscher zudem vor allem Hinweise auf eine Gefährung des öffentlichen Interesses durch ausländische Unternehmen als zielführend, um Politiker für die Etablierung neuer rechtlicher Regeln zur ökonomischen Absicherung etablierter einheimischer Medienunternehmen zu gewinnen.
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: Debatte über Internet-Meme und Urheberrecht: Wäre Fair Use auch keine Lösung?
: Debatte über Internet-Meme und Urheberrecht: Wäre Fair Use auch keine Lösung? Anfang Mai vertrat Rike Maier, Doktorandin am Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft, in einem Beitrag bei iRights.info die Position, Meme und Urheberrecht seien nicht immer unversöhnlich und auch eine Reform des europäischen Urheberrechts nach Vorbild des US-amerikanischen Fair Use würde keine echte Verbesserung bedeuten:

Weder das amerikanische Fair-Use-Modell noch die deutschen Schrankenregelungen können ohne Probleme mit diesen Mehrdeutigkeiten umgehen, die Memen noch viel stärker als klassischen Kunstwerken innewohnen. Somit gibt es in beiden Rechtsordnungen zwar Anknüpfungspunkte dafür, in Memen nicht nur eine einzige Reihe von Urheberrechtsverletzungen zu sehen. Doch zugleich macht ihr dauernder Bedeutungswandel es in beiden Rechtsordnungen schwer, sie rechtlich klar einzuordnen.
Auf Einladung von iRights.info durfte ich ebendort die Gegenposition vertreten und erläutern, warum Fair Use durchaus einen Unterschied bei der rechtlichen Beurteilung von Meme-Kultur macht:
Fair Use vermag den Standardfall eines Mems zu erfassen und in der Regel problemlos zu lösen. Im europäischen Urheberrecht gilt das nur für ganz spezielle Sonder- und Ausnahmefälle – bei vergleichbarer Rechtsunsicherheit. Zumindest in Sachen Meme gilt klar und eindeutig: Amerika, du hast es besser!
Schöne Beispiele für Meme-Kultur finden sich in der diesbezüglichen Sammlung des Online Remix-Museums.
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: Interview zu Störerhaftung und Abmahnungen: „Wir haben ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte“
: Interview zu Störerhaftung und Abmahnungen: „Wir haben ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte“ Alle reden wieder über die Störerhaftung, seit die Bundesregierung eine Gesetzesänderung angekündigt hat. Wir sprechen in einem Interview mit Rechtsanwältin Beata Hubrig über Freifunk-Initiativen und Störerhaftung, Abmahnungen und Gegenwehr und darüber, welche Fragen noch offen sind und ob wirklich weniger Abmahnungen zu erwarten sind, wenn die Gesetzesänderung kommt.
Freifunker und Unterlassungserklärungen
netzpolitik.org: Sie vertreten in Vor- und Gerichtsverfahren Freifunker, die Empfänger der berüchtigten Schreiben von einer Abmahn-Kanzlei sind. Von wie vielen Freifunkern wurden denn mittlerweile erfolgreich Forderungen der auf Abmahnungen spezialisierten Kanzleien im Verfahren oder Vorverfahren eingetrieben?
RAin Hubrig: Keiner meiner Freifunk-Mandanten hat einer solchen Forderung nachgegeben. Auch alle anderen meiner Mandanten, die abgemahnt wurden, zahlten die geforderten Summen nicht und unterschrieben schon gar nicht diese gefährlichen Unterlassungserklärungen – auch keine modifizierten.
netzpolitik.org: Was ist denn das Problem mit diesen Unterlassungserklärungen? Kann man nicht einfach sagen: „Okay, ich werde nie wieder dieses Werk filesharen“, wenn man das ohnehin nicht vorhat, aber danach wenigstens seine Ruhe hat?
RAin Hubrig: Gegenfrage: Warum unterschreiben Sie kein Dokument, dass Sie ab heute „keine Ziegen mehr begatten werden“? Ernsthaft: In der Vergangenheit haben Gerichte solche Erklärungen schon als implizites Schuldeingeständnis eingestuft. Mit der Unterlassungserklärung wird eine Urkunde erstellt, in welcher der Unterzeichner sich dazu verpflichtet, ein konkretes rechtswidriges Verhalten nicht zu wiederholen. Diese Wiederholungsgefahr setzt denklogisch eine rechtswidrige Tat voraus.
netzpolitik.org: Sowohl die Große Koalition, die Piratenpartei als auch die Kanzlerin behaupten stolz, es gäbe nun einen Durchbruch und sie hätten die Störerhaftung abgeschafft oder abschaffen lassen. Zuerst einmal: Was ist ein Störer, warum muss er haften und was hat das mit offenen WLANs zu tun?
RAin Hubrig: Die Störerhaftung ist ein klassisches zivilrechtliches Rechtskonstrukt, welches mit den jetzt diskutierten Ideen auch nicht abgeschafft wird. Die Störerhaftung ist und bleibt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dort ist ein Störer jemand, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre beseitigen und für den daraus entstandenen Schaden haften muss. Ich halte eine Übertragung der Störerhaftung auf das reine Zugänglichmachen von Internet schon immer für mehr als unglücklich. Schließlich soll in dieser Lesart ein Internetanschluss eine Gefahrenquelle sein.
netzpolitik.org: Es gibt entsprechend einen Unterschied zwischen einem Täter und einem Störer, beispielsweise dem Filesharer und dem Anschlussinhaber, der das WLAN betreibt?
RAin Hubrig: Genau, der Unterschied ist wichtig. Der Filesharer ist der sogenannte Täter, der auch schadensersatzpflichtig bleibt. Um ihn geht es derzeit aber nicht, obwohl wir diese Problematik auch dringend diskutieren müssen. Die Aufregung um das Gesetzesvorhaben, also die Novellierung des Telemediengesetzes (TMG), befasst sich allein mit dem Anschlussinhaber, also dem Störer im rechtlichen Sinne.
Ein Mehr an Rechtssicherheit?
netzpolitik.org: Und was genau wurde nun abgeschafft? Oder wofür gibt es nun ein Mehr an Rechtssicherheit? Haben sich die Dinge wirklich verbessert?
RAin Hubrig: In der Vergangenheitsform können wir noch nicht sprechen. Das Vorhaben, das TMG zu verändern, auf welche Art auch immer, ist schon längere Zeit in der Mache. Was sich jetzt verändert hat, beruht auf einem Machtwort der Kanzlerin, welches aber auch nur deshalb geschah, weil wir eine für Betreiber offener Netze positive Stellungnahme des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben. Zusammengefasst lässt der EuGH-Generalanwalt deutlich erkennen, dass er erzwungene Sicherungsmaßnahmen bei WLAN für europarechtswidrig hält.
Die Bundeskanzlerin erkennt diese politische Windrichtung und versucht, ihre Partei dahingehend zu orientieren und die Gesetzesänderung des TMG nach der Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts auszurichten. Dahinter steckt, dass sich der EuGH in mehr als zwei Drittel der Fälle in seinen Urteilen nach der Stellungnahme der EuGH-Generanwaltes richtet.
Meine Rechtsmeinung dazu ist unverändert, dass das aktuelle Telemediengesetz schon genug Schutz für Menschen bietet, die ihr Internet teilen möchten. Sie werden privilegiert, ohne Ausnahme bezieht sich diese Privilegierung auch auf Unterlassen, so der Wortlaut. Wir haben einzig ein Problem mit der Anwendung des Gesetzes durch unsere Gerichte, die durch die Übertragung der Störerhaftung aus dem BGB ins Internet hier wohl eine Haftungslücke schließen wollten.
Ein lustiges Bild: Eine internationale milliardenschwere Industrie schickt ihre Anwälte reihenweise in Lumpen vor die Amts- und Landgerichte Deutschlands und überzeugt die Richter davon, wie sehr sie finanziell unter den Auswüchsen des Filesharings litten. Und um ihr Geschäftmodell bis auf den letzten Cent durchdrücken zu können, sollen die Gerichte dafür sorgen, dass das Internet vorgeblich kein rechts- oder haftungsfreier Raum mehr sei.
Das gebetsmühlenartige Gejaule dieser Verfechter einer „Haftungslücke“ soll davon ablenken, dass in diesen und anderen gesellschaftlichen Feldern – wenn überhaupt – in zwanzig Prozent aller Haftungsfälle jemand erfolgreich in Regress genommen werden kann.
netzpolitik.org: Das Bundeswirtschaftsministerium behauptet ja in seiner FAQ aus dem Jahr 2015, die jüngsten Entscheidungen der Gerichte seien „nur untergerichtlich“ und daher nicht maßgeblich. Was genau wurde denn in den sogenannten Freifunk-Verfahren entschieden, die hier angesprochen sind?
RAin Hubrig: Es handelte sich um eine Kostenentscheidung, also grob gesprochen beantwortete das Gericht rein summarisch die Erfolgsaussichten der negativen Feststellungsklage eines Freifunkers positiv. Man kann immer solche erstinstanzlichen Entscheidungen als minderwertig abtun, wenn man sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht auseinandersetzen möchte – ich würde sie allerdings nie „untergerichtlich“ nennen.
netzpolitik.org: Was ist eine solche „negative Feststellungsklage“?
RAin Hubrig: Eine Abmahnung setzt eigentlich eine berechtigte Forderung voraus. Da meine Mandaten und ich davon ausgehen, dass sie unberechtigt ist, muss diese Forderung natürlich in einem Antwortschreiben an den Vertreter der Rechteinhaber bestritten werden, verbunden mit einer Aufforderung, die Forderung zurückzunehmen. Freifunker beispielsweise tun dies regelmäßig, auch mit einer zeitnahen Frist.
Geht die Rücknahme der Forderung nicht innerhalb der Frist ein, kann mittels dieser negativen Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht (in Berlin das AG Charlottenburg) festzustellen beantragt werden, dass die ursprüngliche Forderung nicht besteht. Dies schafft Klarheit. Oft hängen die Forderungen der Abmahner bis zur Verjährung (grob drei Jahre) in der Luft, der Abgemahnte könnte in dieser Zeit jederzeit verklagt werden.
Was ist mit den Kosten bei unberechtigter Abmahnung?
netzpolitik.org: Kann ich denn mein WLAN zuhause nach der derzeitigen Rechtslage bedenkenlos meinen Nachbarn oder Passanten zur Verfügung stellen?
RAin Hubrig: Mein klare Rechtsmeinung dazu: ja, aber nicht bedenkenlos. Aber was kann man heute schon noch bedenkenlos machen? Bei mir holen sich selbst Künstler inzwischen im Vorfeld rechtlichen Rat ein.
netzpolitik.org: Wenn die Abmahnung unberechtigt war, werden dann eigentlich meine Anwaltskosten ersetzt?
RAin Hubrig: Es gibt rechtstheoretisch die Möglichkeit, sich bei einer unberechtigten Abmahnung seine eigenen Kosten bei Einschaltung eines eigenen Anwalts ersetzen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung bei Abmahnungen im gewerblichen Rechtschutz existiert ein Schadensersatzanspruch aus allgemeinem Deliktsrecht, also § 823 BGB. Hier sagt die Rechtsprechung, der Abmahnende hätte sich durch eine gewissenhafte Prüfung und aufgrund vernünftiger und billiger Überlegung die Überzeugung verschaffen müssen, dass sein Schutzrecht rechtlich besteht. Das sind sehr hohe Voraussetzungen, und dass der Abgemahnte dies auch tatsächlich beweisen kann, ist fast ausgeschlossen, da er fast nie Zugang dazu hat, wie der Abmahnende die vorgebliche Rechtsverletzung im Vorfeld prüft. Weiter ist fraglich, ob diese Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz auch auf das Urheberrecht übertragen werden kann. Für die Übertragung auf das Urheberrecht spricht, dass sich sonst der Abmahner relativ weit mit seinen Abmahnungen bewegen kann, ohne irgendwelchen möglichen Kosten ausgesetzt zu sein, so dass auch Abmahnungen auf gut Glück möglich sind.
netzpolitik.org: Was würden Sie denn betroffenen Bürgern auf den Weg geben?
RAin Hubrig: Ich denke, dass jeder einzelne Betroffene diesen rechtlichen Auswüchsen – diesem Quatsch! – mit Härte begegnen muss. Dazu gehört mindestens, dass den Forderungen deutlich widersprochen wird. Faustregel ist: „Wenn ich es nicht war, bestehen gegen mich auch keine Forderungen.“
Wichtig ist auch, dass die Tatsache als solches benannt wird, nämlich dass dieses Geschäftsmodell der im Industriemaßstab massenhaft abmahnenden Kanzleien auf der Angst vor Anwälten und Gerichtsprozessen beruht. Ich übertreibe nicht, wenn ich sage, dass durch diese Abmahnpraxis das Ansehen der Juristen erheblich leidet.
netzpolitik.org: Vielen Dank, dass Sie uns für dieses Gespräch zur Verfügung standen.
Beata Hubrig ist Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Datenschutz und Kommunikationsrecht. Sie unterstützt seit Jahren ehrenamtlich Freifunker in ihrem Kampf gegen urheberrechtliche Abmahnungen.
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: Notice and Trackdown: Großbritannien will Urheberrechte schärfer durchsetzen
: Notice and Trackdown: Großbritannien will Urheberrechte schärfer durchsetzen Notice and Takedown war gestern. Die britische Regierung will jetzt Notice and Trackdown. Was das genau bedeutet, bleibt offen.
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: #rpTEN: Julia Reda über Geoblocking: „Chance für Abschaffung besteht“
Die Piratenpolitikerin Julia Reda : #rpTEN: Julia Reda über Geoblocking: „Chance für Abschaffung besteht“ Das Urheberrecht mitsamt seinen Problemen ist wohl schon seit Anbeginn Thema auf der re:publica. Die Piratenpolitikerin Julia Reda hat am ersten Tag der re:publica 2016 über Geoblocking gesprochen. Es schwächt ihrer Meinung nach die Sprachenvielfalt und begünstigt vor allem Hollywood. Wir haben sie nach ihrem Vortrag abgepasst und fünf Fragen gestellt.
Die Absurdität hinter Geoblocking hat zuletzt der Zusammenschluss der europäischen Verbraucherschutzentralen BEUC in einem Video erklärt. Welche Debatten es noch über Geoblocking auf der re:publica gab, ist bei Heise Online nachzulesen.
Julia Reda wurde 2014 als deutsche Abgeordnete der Piratenpartei ins Europäische Parlament gewählt. Sie ist Mitglied der Fraktion Die Grünen/Europäische Freie Allianz und beschäftigt sich vorrangig mit der Reform des Urheberrechts.
Wie ist der aktuelle Stand beim Geoblocking in Europa?
Julia Reda: Es gibt jede Menge unterschiedliche Arten von Geoblocking. Manchmal ist ein Video zum Beispiel gegeoblockt, weil der Rechteinhaber das Werk exklusiv verwerten will. Das heißt, in jedem Land gibt es jemand anderes, der exklusiv dieses Video zeigen darf. Das hat man zuletzt bei der vierten Staffel von House of Cards gesehen. Die kann man in Deutschland nicht auf Netflix gucken, weil dort Sky die Exklusivrechte erworben hat.
Ein anderer Fall sind Livestreams. Davon sind viele in Deutschland geblockt, weil man gleich als Rundfunkanbieter gilt, wenn man nach dem Rundfunkstaatsvertrag zu viele Leute mit seinen Livestreams erreicht und ein journalistisches Angebot hat. Es wollen aber nicht gleich alle eine Rundfunklizenz erwerben, nur weil sie einen Livestream in Deutschland zeigen.
Die EU hat nun die Schwierigkeit, dass aufgrund starken Lobbydrucks niemand sich einfach durchdringen kann, Geoblocking komplett abzuschaffen. Stattdessen wird an verschiedenen Stellen angesetzt und versucht, verschiedene Arten von Geoblocking zu verhindern.
Hollywood als alleiniger Nutznießer
Wer YouTube benutzt oder auch im Urlaub auf Netflix Filme schauen möchte, kennt Geoblocking und regt sich wahrscheinlich schon seit Jahren darüber auf. Warum gibt es die Regelung trotzdem noch? Wer hat ein Interesse daran, an Geoblocking festzuhalten?
Julia Reda: Vor allem die Filmindustrie sträubt sich extrem dagegen Geoblocking abzuschaffen. Oftmals hört man da das Argument, dass Geoblocking benötigt wird, um die kulturelle Vielfalt zu schützen. Soll heißen: Wenn wir kein Geoblocking hätten, gebe es nur noch amerikanische Inhalte zu sehen. Das halte ich für absoluten Quatsch, weil es eben gerade Hollywood-Studios sind, die Geoblocking ganz massiv nutzen.
Letzten Endes ist ja auch die Sprache eine Art natürliche Grenze. Wenn jetzt zum Beispiel ein estnisches Video-on-Demand-Angebot nicht gegeoblockt ist, dann wird die Zahl der Leute, die darauf zugreifen, ohnehin gering sein. Die meisten, die von Geoblocking profitieren, sind Anbieter von großen englischsprachigen Blockbustern. Die wollen lieber 28 Exklusivlizenzen verkaufen als eine europäische.
Es gibt aber auch Stimmen von Independent-Filmern, welche sich für Geoblocking aussprechen. Was entgegnest du denen?
Julia Reda: Es gibt erstaunlich viele Indie-Film-Hersteller, welche gegen eine Abschaffung von Geoblocking sind. Die sagen, dass sie ihre Filme überhaupt nicht finanzieren können, ohne im Vorfeld der Filmproduktion Exklusivdeals mit Filmverbreitern abzuschließen. Zum Beispiel bekommt dann ein Verbreiter eine Exklusivlizenz für die Vermarktung dieses Filmes in Deutschland. Allerdings verhindert die Abschaffung von Geoblocking nicht unterschiedliche Kinostarts in den Ländern und einen späteren Start von Video-on-Demand (VoD). Man verhindert eben auch nicht, dass es unterschiedliche VoD-Plattformen geben kann, die miteinander konkurrieren.
Wir diskutieren auf EU-Ebene nicht, dass man mit einer Lizenz einen Film überall in Europa verkaufen und vermarkten kann, sondern nur, dass man keine Kunden aktiv ausgrenzt. Das heißt, wenn ich ein deutscher VoD-Anbieter bin, darf ich mein Angebot nicht auf Spanisch in Spanien vermarkten. Aber wenn zufällig jemand ein Abo abschließen will, der in Spanien wohnt, darf ich den nicht abweisen.
Netflix im Urlaub und alles wird gut?
Günther Oettinger möchte auch gerne im Urlaub Netflix schauen und hat eine Reform von Geoblocking vorgeschlagen. Was ist dran an seinen Plänen?
Julia Reda: Bei der Portabilitätsverordnung, die Oettinger präsentiert hat, handelt es sich um eine Art Roaming für Netflix. Wenn ich schon ein Abo legal besitze und temporär ins Ausland fahre, könnte ich das weiterhin nutzen. Aber wenn ich das Pech habe, in einem Land zu leben, wo ein bestimmtes Videoangebot nicht existiert, dann hilft mir die Portabilität auch nicht. Es fehlt schlussendlich eine Lösung für diejenigen, die sich permanent auf der falschen Seite der Grenze befinden.
Wir haben aber viele, die Inhalte aus einem anderen Land anschauen wollen, weil sie deren Sprachgemeinschaft angehören. Zum Beispiel möchte die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein gerne dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk schauen. Da geht es erstmal überhaupt nicht um ein Abo, sondern um gebührenfinanzierte Inhalte. Die haben keine Möglichkeit, dafür über Steuern zu bezahlen, weil sie halt in Deutschland wohnen. Es würde aber überhaupt kein Schaden entstehen, wenn das nicht mehr gegeoblockt würde.
Genauso gibt es Migranten, die langfristig in ein anderes Land ziehen. Die profitieren von der Portabilität auch nicht. Für die braucht es Ansätze wie „passive sales“ und das „country of origin“-Prinzip. Dass man also sagt: Solange nicht in einem anderen Land geworben wird, ist der Exklusivität Genüge getan, und wir müssen nicht aktiv Grenzen im Internet aufziehen.
Pessimismus unangebracht
Du hast im Vortrag noch die neue Kampagne „End Geoblocking“ erwähnt. Worum geht es dabei?
Julia Reda: Bei endgeoblocking.eu stellen wir das Problem Geoblocking von unterschiedlichen Perspektiven dar. Wir zeigen, dass es eine breite gesellschaftliche Notwendigkeit gibt, Geoblocking abzuschaffen. Gerade die Gruppen, von denen Hollywood sagt, dass sie angeblich die Nutznießer von Geoblocking wären, beispielsweise die kulturellen Minderheiten, haben dazu ganz andere Meinungen. Die sagen, dass Geoblocking ein Problem ist.
Wir haben jede Menge Studien gesammelt, die Geoblocking von unterschiedlicher Seite beleuchten und letzten Endes die ganzen ökonomischen Ängste adressieren. Ich denke, viele Menschen sind von Geoblocking genervt, aber es fehlt ihnen der Glaube daran, dass die EU daran wirklich etwas ändern könnte. Deshalb ist es wichtig, darüber zu informieren, dass die Chance besteht, wenn wir uns jetzt einmischen.
Vielen Dank an Julia Reda für das Interview.
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: Studien des Justizministeriums zum Urheberrecht: Auswege aus Fiasko fehlender und fehlgeleiteter Reformen
: Studien des Justizministeriums zum Urheberrecht: Auswege aus Fiasko fehlender und fehlgeleiteter Reformen „Die digitale Urheberrechtsreform versackt im Fiasko“ betitelte Stefan Krempl seinen Bericht bei heise.de über die jüngste öffentliche Debatte zum Urheberrecht im Justizministerium. Und in der Tat ist diese Einschätzung sehr gut wissenschaftlich fundiert, war doch die Präsentation zweier umfassender Studien im Auftrag des Ministeriums Anlass für die Veranstaltung.
In der ersten Studie verschafft der an der Universität Rotterdam tätige Kulturökonom Christian Handke einen Überblick über den Stand der Forschung zu Urhebervergütung im digitalen Zeitalter (PDF). Nach einer Auswertung von insgesamt 169 großteils akademischen Veröffentlichungen entwickelt Handke darin drei Ansätze zur besseren Vergütung von Kreativen:- Entwicklung kommerzieller legaler Angebote: Zwar würden Angebote wie iTunes Store, YouTube und Spotify über günstige Preis-Leistungsverhältnisse eine gute Konkurrenz zu unautorisierten Angeboten ermöglichen, die Wettbewerbsvorteile großer Plattformbetreiber ließen jedoch daran zweifeln, dass „Internet-Plattformen verlässlich eine nachhaltige Vergütung von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern hervorbringen“ (S. ii).
- Durchsetzungsmaßnahmen des Urheberrechts: Zu den Folgen schärferer Rechtsdurchsetzung mittels Massenabmahnungen und/oder Websperren für die Vergütung von Urhebern gibt es keine eindeutigen Ergebnisse, jedoch scheint „eine vollständige Unterdrückung unautorisierter Angebote bisher zu aufwändig“ (S.iii).
- Alternative Vergütungssysteme: Das System einer ‚Kulturflatrate’ sei zwar noch nicht praktisch erprobt worden, das Urteil Handkes fällt jedoch klar positiv aus: „Vergleicht man die Ergebnisse zur durchschnittlichen Zahlungsbereitschaft von Verbrauchern mit der zur Entschädigung von Rechteinhabern nötigen Gebührenhöhe, ergibt sich bei angemessener Preissetzung ein klarer Wohlfahrtsgewinn für diese beiden Gruppen.“ (S. iii)
Zusammenfassend attestiert Handke, dass „sowohl die Rechts- und Planungssicherheit als auch die Geschwindigkeit, mit der neue Formen der Nutzung und Verbreitung legal möglich werden können, […] sich durch umfassendere Standardisierung von Nutzungsbedingungen und Bündelung von Transaktionen verbessern [ließen]“ (S. v). Diese Standardisierung lässt sich auch seit einiger Zeit beobachten, allerdings würden die „Standards zunehmend durch marktmächtige, profitorientierte Plattformen wie Amazon, YouTube oder Spotify gesetzt“. Stattdessen empfiehlt Handke, verstärkt auf staatlich regulierte Vergütungssysteme unter Mitwirkung von Verwertungsgesellschaften zu setzen.
Die größte Stärke neben den allgemeinen und gut fundierten Ableitungen sind aber detaillierte und vergleichende Analysen der (teilweise: bescheidenen) Wirksamkeit einzelner Maßnahmen zur Vergütung von Urhebern wie Kopierschutztechnologien, Abmahnungen oder Webseitensperren (siehe Tabelle auf S. 49).
Urheberrecht vs. Innovation
An der zweiten Studie (PDF) war gleich ein ganzes Forschungsteam unter der Leitung des Ökonomen Dietmar Harhoff und des Rechtswissenschaftlers Reto Hilty, beide Direktoren am Münchner Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, beteiligt. Entsprechend umfassend ist die 235 Seiten starke Analyse zum Thema „Urheberrecht und Innovation in digitalen Märkten“ auch ausgefallen – wobei Unternehmensprofile der untersuchten Startup-Unternehmen rund die Hälfte des Studienumfangs ausmachen. Die Ergebnisse sind dadurch sehr transparent und gut nachvollziehbar.
Datenbasis der Untersuchung sind leitfadengestützte Interviews mit Gründern bzw. Geschäftsführern von „40 ausgewählte Startups mit internetbasierten Geschäftsmodellen“ (siehe obige Abbildung zur regionalen Verteilung), die „unter technischen, ökonomischen und juristischen Gesichtspunkten analysiert“ wurden. Im wesentlichen kristallisierten sich in der Analyse zwei Problemkreise heraus:
- Rechteklärungskosten als Markteintrittsbarrieren: „Startups, die in ihrem Geschäftsmodell Inhalte einbeziehen möchten, an denen Dritte die Rechte haben, […] stoßen auf Schwierigkeiten beim Auffinden von Rechteinhabern, beklagen hohe Transaktionskosten sowie eine mangelnde Bereitschaft seitens der Rechteinhaber, Rechte einzuräumen.“ (S. I)
- Problem Rechtsunsicherheit: „Für Startups, deren Geschäftsmodelle auf Inhalten von Nutzern beruhen, bestehen oft Unsicherheiten in Bezug auf möglicherweise betroffene Rechte Dritter.“ (S. II)
Im Rahmen der Studie werden diese Problemkreise für verschiedene Bereiche wie Unterhaltungsbranche, Online-Spiele, Bildung oder News-Dienste im Detail und an Hand der Interviewdaten erörtert. In einem kurzen Exkurs (S. 69–78) wird zum Abschluss noch ein Blick auf „Trends und aufstrebende Geschäftsmodelle in digitalen Märkten im Silicon Valley“ geworfen – die Bedeutung unterschiedlicher urheberrechtlicher Regelungen für eine Gründungsentscheidung im Silicon Valley sei jedoch eher gering.
Ganz allgemein reiht sich die Studie ein in eine Reihe von Untersuchungen zum Thema Urheberrecht und Innovation (vgl. z. B. die letztjährige Studie der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) der Bundesregierung), die alle zu ähnlichen Ableitungen kommen: Hohe Rechteklärungskosten und darüber hinausgehende Rechtsunsicherheit im Bereich des Urheberrechts sind eine wesentliche Innovationsbremse in digitalen Märkten.
Fazit
Wenn man die beiden Studien im Auftrag des Justizministeriums zusammen betrachtet, so liefern sie den so eindeutigen wie ernüchternden Befund, dass das geltende Urheberrecht nicht nur eine Innovationsbremse darstellt, sondern auch nachteilig für die Einkommenssituation der Urheberinnen und Urheber ist. Eben das Eingangs zitierte „Fiasko“ (fehlender bzw. fehlgeleiter) Urheberrechtsreformen der letzten zwanzig Jahre. Gleichzeitig zeigen die Studien aber auch einen Ausweg auf: Ein Ausbau kollektiv-standardisierter Rechtewahrnehmung – wie sie auch mit der Einführung eines Rechts auf Remix verbunden wäre – würde nicht nur helfen, die Einkommenssituation der Kreativen zu verbessern, sondern auch Rechteklärung vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.
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: BGH-Urteil: VG Wort muss Einnahmen vollständig an Urheber weitergeben
Every breath you take, every copy you make, I'll be paying you. Foto: <a href="https://www.flickr.com/photos/derekbruff/5487874790">Derek Bruff</a> [CC BY-NC 2.0] CC BY-NC 2.0 : BGH-Urteil: VG Wort muss Einnahmen vollständig an Urheber weitergeben In einem heute ergangenen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die bisherige Weitergabe von Einnahmen aus Urheberrechten an Verlage durch die Verwertungsgesellschaft Wort rechtswidrig ist.
Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren.
Die Entscheidung begünstigt Autoren und Journalisten, die Verlage hingegen müssen mit Ausfällen im zweistelligen Millionenbereich rechnen.
Der Rechtsstreit begann 2011 vor dem Landgericht München und ging bis zur heutigen Entscheidung durch alle Instanzen. Geklagt hatte der wissenschaftliche Autor und Urheberrechtsexperte Martin Vogel. Die Begründung für seine Klage hatte Vogel auch in einem Gastbeitrag bei Stefan Niggemeier dargelegt.
Bisher gab die VG Wort die Hälfte der gesammelten Vergütungen an die Verlage weiter. Der BGH urteilte, dass diese pauschale Weitergabe rechtswidrig sei. Das Gericht entschied, dass das Urheberrechtsgesetz den Verlagen keine eigenen Ansprüche oder Rechte zuspricht, die Einnahmen stünden daher einzig den Urhebern zu.
Die VG Wort bezieht ihre Einnahmen aus verschiedenen Abgaben, zum Beispiel durch Gebühren, die Verbraucher beim Kauf von Druckern und Kopierern zahlen oder aus Abgaben von Bibliotheken.
In einem ähnlichen Fall hatte der Europäische Gerichtshof das Verteilungssystem als EU-rechtswidrig erklärt. Als Reaktion hierauf hatte sich die VG Wort entschlossen, die Weitergabe der Einnahmen auszusetzen, bis der eigene Rechtsstreit geklärt sei.
Disclaimer: Auch Netzpolitik.org setzt Zählpixel der VG Wort zur Messung von Zugriffen auf Texte ein, um die Kopierwahrscheinlichkeit zu erfassen.
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: Keine Verhandlung vor Supreme Court: Google Books ist und bleibt Fair Use
: Keine Verhandlung vor Supreme Court: Google Books ist und bleibt Fair Use Nach der letztjährigen eindeutigen Entscheidung eines US-Berufungsgerichts, dass Google Books unter die Fair-Use-Klausel des US-Copyrights fällt, hatte die unterlegene US-Autorenvereinigung Author’s Guild umgehend angekündigt, sich an den Supreme Court zu wenden. Heute veröffentlichte der Supreme Court seine Entscheidung, eine diesbezügliche Klage gar nicht erst zuzulassen.
Damit ist zumindest der Gerichtsweg für die Gegner von Google Books in den USA zu Ende. Es ist also zu erwarten, dass in Kürze Forderungen nach gesetzlichen Verschärfungen des US-Copyrights laut bzw. noch lauter werden.
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: Noch schnell mitmachen: EU-Konsultation zu geistigem Eigentum
: Noch schnell mitmachen: EU-Konsultation zu geistigem Eigentum Nur noch wenige Tage ist es möglich, an der öffentlichen Befragung der EU-Kommission zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte teilzunehmen. Das ist die Möglichkeit, eurer Stimme Gehör zu verschaffen und der Kommission mitzuteilen, was ihr von der Art und Weise der aktuellen Durchsetzung von Urheberrechten haltet – Stichwort Abmahnindustrie.
Die Richtlinie zum „Schutz der Rechte an geistigem Eigentum“ (IPRED) besteht seit 2004 und soll reformiert werden. Ihr vorrangiges Ziel ist die Bekämpfung von Produktpiraterie – in Deutschland hat ihre Umsetzung aber vor allem zu einem Anstieg von Abmahnungen an Filesharer geführt.
Noch bis Sonntag, den 10. April, kann das Online-Formular von European Digital Rights (EDRi) genutzt werden, um an der Befragung der EU-Kommission teilzunehmen. Mit den zusätzlich enthaltenen Hintergrundinformationen können Bürgerinnen und Bürger die Fragen der Kommission besser verstehen. Wer die nicht braucht, kann die Konsultation auch noch bis zum 15. April direkt auf der Seite der Kommission beantworten.
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: EuGH-Generalanwalt: Verlinken ist keine Urheberrechtsverletzung
Sitz des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Foto: Thomas Lohninger. : EuGH-Generalanwalt: Verlinken ist keine Urheberrechtsverletzung Stellt das Verlinken von urheberrechtlich geschützten Werken, welche ohne Genehmigung veröffentlicht wurden, eine Urheberrechtsverletzung dar oder nicht? Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sieht das zumindest in einem Fall aus den Niederlanden nicht so (pdf).
Die Richter des EuGH sind nicht an das Votum des Generalanwalts gebunden, orientieren sich aber in vielen Fällen an seiner Argumentation. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen.
Der Fall Playboy vs. GeenStijl
Im vorliegenden Fall klagte der Playboy Verlag gegen den Betreiber der niederländischen Website GeenStijl. Dieser hatte in einem Artikel über eine Fotoserie in der niederländischen Ausgabe des Playboy Magazins auf eine australische Website verlinkt, welche die Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht hatte. Nachdem diese dort auf Verlangen des Verlages entfernt wurden, änderte GeenStijl die Verlinkung wiederum auf eine andere Website. Auch dort waren die Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht worden.
Der Verlag warf dem Betreiber vor, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, weil er die illegal veröffentlichten Fotos einfacher zugänglich gemacht habe. Sie seien zwar auch so zu finden gewesen, aber durch die Verlinkung auf GeenStijl sei das Auffinden erheblich vereinfacht worden.
Verlinken ist nicht „Zugänglichmachung“
Generalanwalt Melchior Wathelet sieht das anders: Die reine Verlinkung auf die illegal veröffentlichten Fotos seine keine „Zugänglichmachung“ der geschützten Werke. Diese sei durch die ursprüngliche Veröffentlichung geschehen. Die Verlinkung vereinfache nur die Entdeckung der Fotos. Wathelet weist darauf hin, dass seine Schlussfolgerung auf der Prämisse beruhen, dass die Fotos auf der verlinkten Website ohne Tätigkeit von GeenStijl für die Öffentlichkeit frei zugänglich waren.
Funktionieren des Internets gefährdet
Zwar bezieht sich der Schlussantrag nur auf die Verlinkung im Falle von GeenStijl, doch sieht Generalanwalt Wathelet auch die allgemeine Bedeutung von Links im Internet:
Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.
Es könne Internetnutzern nicht zugemutet werden, zu erkennen, ob es sich bei einem frei zugänglichen geschützten Werk um eine rechtmäßige Veröffentlichung handele oder nicht. Wäre das Verlinken an sich strafbar, würde als Folge eine Grundfunktion des Internets eingeschränkt.
Gefahr für Links droht trotzdem: Die EU-Kommission denkt im Zuge der Urheberrechtsreform über eine Neuordnung im Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung durch Links nach – inspiriert vom deutschen Leistungsschutzrecht. Dies könnte zu einer Einschränkung der Verlinkungs- und Embeddingfreiheiten führen.
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: Broschüre kritisiert Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Cover der Broschüre zum LSR für Presseverleger : Broschüre kritisiert Leistungsschutzrecht für Presseverleger Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte Till Kreutzer hat für die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL) eine Broschüre zu den häufigsten Fragen rund um ebendieses Leistungsschutzrecht für Presseverleger (PDF) zusammengestellt. Mit ein Grund für die Veröffentlichung der Broschüre dürfte die laufende EU-Konsultation zum Thema sein. So heißt es in der Einleitung:
Mittlerweile haben die mächtigen Verlegerverbände ihre Forderung nach Brüssel getragen. Dort müsste man natürlich abwinken und erwidern: Wir wissen doch mittlerweile aus den Erfahrungen in Deutschland und Spanien (auch dort hatte man erfolglos ein LSR versucht), dass ein LSR nicht funktioniert und nur Schaden anrichtet. Indes: Nichts dergleichen passiert. Stattdessen hört man von dem zuständigen EU-Kommissar Günther Oettinger zunehmend Argumente, die denen der Verlagslobby entsprechen. Offenbar hält er das LSR derzeit für einen vielversprechenden Ansatz und er hat angekündigt, diesbezügliche Optionen zu prüfen.

