E‑Books dürfen – nach wie vor – nicht weiterverkauft werden. Eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) abgewiesen. Wie golem.de berichtet, ist der Rechtsweg damit zwar noch nicht gänzlich erschöpft, die Juristen der Klagenden beraten noch, „ob wir eine Zulassungs- und Streitwertbeschwerde einlegen und dann doch noch zum Bundesgerichtshof kommen. Die Sache ist noch nicht abgeschlossen.“ Die Signale deutscher Rechtssprechung sind bisher aber eindeutig.
Bereits im Mai 2014 hatte das OLG Hamm in einem gleich gelagerten Fall einem Online-Buchhändler Recht gegeben (Az.: 22 U 60/13). Eine weitere Klage der Verbraucherzentrale war bereits im Jahr 2011 durch das OLG Stuttgart abgewiesen worden (Az.: 2 U 49/11).
Da das Urteil vom Hanseatischen OLG noch nicht vorliegt, beziehe ich mich im Folgenden auf die gescheiterte Klage vor dem Landesgericht Bielefeld.
Die Klagende ging davon aus, dass es für den Verbraucher keinen entscheidenden Unterschied zwischen dem Erwerb eines E‑Books oder einem in Print vorliegenden Buch gibt. Mit der Bezahlung des Verkaufsgegenstandes hätte sich das Recht des Urhebers auf Weiterverteilung erschöpft, und wäre auf den Käufer übergegangen. Dieses Recht schließt auch den Weiterverkauf eines gebrauchten Guts ein, sei es eine Datei oder ein körperlicher Gegenstand. Dies würde dem Käufer durch Wortlaut in den AGBs des Online-Shops buch.de auch suggeriert. Hier werden Begriffe wie Kaufen, Kaufvertrag, und Kaufpreis benutzt. Der Verbraucher würde demnach erwarten, dass er nach dem Kauf des Produkts auch die Eigentumsrechte an diesem Produkt halten würde. Buch.de argumentiert jedoch, dass es in den AGBs unmissverständlich ersichtlich sei, dass sich die Überschreibung des Eigentumsrechts bei digitalen Inhalten fundamental von der von körperlichen Inhalten unterscheidet. So ist der Käufer nicht der neue Eigentümer der Datei, sondern eben nur „lizenzierter Nutzer“. Dieser Argumentation folgte das Gericht in Bielefeld und lehnte die Klage ab.
Trotzdem wurden die AGBs seit dem Urteil von Bielefeld entsprechend geändert, sodass sich der Wortlaut auf buch.de jetzt so liest:
Ein Kaufvertrag mit Thalia über physische Produkte oder ein Nutzungsvertrag über Downloads kommt zustande, wenn Thalia das Angebot des Kunden annimmt, indem Thalia das bestellte Produkt an den Kunden versendet bzw. den Versand an den Kunden mit einer zweiten E‑Mail (Versandbestätigung) bestätigt.
Allerdings wird die Unterscheidung zwischen „Kaufvertrag“ und „Nutzungsvertrag“ nur an dieser Stelle in den AGBs erwähnt, davon abgesehen ist immer vom „Kaufvertrag“ die Rede. Tatsächlich verbirgt sich hinter dem „Nutzungsvertrag“ im Falle von buch.de eigentlich ein „Lizenzvertrag“. Eine vergleichbare Argumentation legte auch Oracle in Zusammenhang mit einem richtungsweisenden EuGH-Urteil vor:
Durch eine solche Lizenz erwürben ihre Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht am betreffenden Computerprogramm. Weder durch die gebührenfreie Überlassung der Kopie noch durch den Abschluss eines Lizenzvertrags werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen.
Zum Vergleich erneut der Wortlaut aus den buch.de-AGBs.
[Der Käufer erwirbt nur das] einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz … zu nutzen. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, Downloads … für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, auszudrucken, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.
Das Abschließen eines „Lizenzvertrags“ kann dem Käufer jedoch laut EuGH-Urteil nicht die Rechte an dem gekauften Produkt streitig machen. Das Eigentum an der heruntergeladenen Kopie wird trotzdem an den Käufer übertragen, da, „das … Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte.“
Obwohl sich hier ausdrücklich auf Computerprogramme bezogen wird, ist eine ähnliche Anwendung auf E‑Books naheliegend. Auch hier wäre das Herunterladen einer Kopie des E‑Books oder einer MP3 sinnlos, „wenn diese Kopie nicht auch von ihrem Besitzer genutzt werden dürfte“.
Weil der Abschluss eines „Lizenzvertrags“ und der Download einer Datei folglich untrennbar zusammen gehören, und dadurch auch das Recht am Eigentum wechselt, findet in der Tat ein „Verkauf“ statt. Dabei ist zu beachten, dass nach Urteil des EuGH „[e]ine einheitliche Auslegung dieses Begriffs „Verkauf“ … erforderlich [ist], um zu vermeiden, dass der den Inhabern des Urheberrechts von der Richtlinie gewährte Schutz je nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften unterschiedlich ausfällt.“
Nach einer allgemein anerkannten Definition ist „Verkauf“ eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt.
Der EuGH hat also entschieden, dass, auch wenn „nur“ ein „Lizenzvertrag“ abgeschlossen wird, der zur Berechtigung des Downloads einer Datei führt, die untrennbare Kombination aus Download und Lizenzierung zum Eigentumswechsel der Datei, von Verkäufer zu Käufer, führt. Hierbei findet keine Unterscheidung zwischen einem körperlichen Gegenstand oder einer Datei auf einem Server statt. Dem widerspricht das LG Bielefeld. Hier wird argumentiert, dass „aus sachenrechtlicher Sicht an unkörperlichen Gegenständen kein Eigentum … bestehen kann“. Obwohl E‑Books und MP3-Dateien, wie auch das LG Bielefeld zu Recht feststellt, „grundsätzlich keine Computerprogramme sind“, scheint dennoch die rechtliche Handhabung beider vergleichbar. Und zwar insofern, dass bei Computerprogrammen die Übertragung des Eigentumsrechts nicht danach entschieden wird, ob ein Programm als Datei auf einem Server oder als Datei auf einem körperlichen Medium vorliegt. Warum sollte das dann nicht für Musik gelten, die entweder als Datei auf einem Server oder als Datei auf einem körperlichen Datenträger vorliegt?
Auch aus diesem Grund ist eine zukünftige Erweiterung des EuGH-Urteils auf zum Download bereit gestellte Hörbücher oder E‑Books nicht unwahrscheinlich. Erste positive Stimmen dahingehend kommen aus einem aktuellen Gerichtsverfahren in Holland, bei dem es genau um die Frage geht, ob UsedSoft, die in dem Rechtsstreit mit Oracle vor dem EuGH Recht bekommen hatten, neben Computerprogrammen auch E‑Books rechtmäßig weiterverkaufen darf. Erste Stimmen aus dem Verfahren sprechen für eine solche Regelung.
Without giving a final judgment, the court indicated that it considers it quite likely that exhaustion of rights, as described in art 4(2) of the Infosoc Directive, also applies to intangible goods, such as eBooks.
Es bleibt demnach vor allem in Hinblick auf die Frage spannend, ob und wann sich die europäische Rechtsprechung mit der Frage beschäftigt, ob das Weiterverteilen von E‑Books und Hörbüchern, ähnlich dem von Computerprogrammen, EU-rechtskonform ist.