Urheberrecht
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: Das Dilemma der Bewilligungskultur im Netz: Zoë Keating im Streit mit YouTube
Zoë Keating (Foto, Ausschnitt: Ed Schipul, CC BY-SA 2.0) : Das Dilemma der Bewilligungskultur im Netz: Zoë Keating im Streit mit YouTube Zoë Keating ist eine US-amerikanische Cellistin und Komponistin. Auf ihrem Blog hat sie kürzlich gegen die vertraglichen Konditionen von YouTubes neuem Musik-Streamingdienst „Music Key“ protestiert. Konkret stößt sie sich, in einer Übersetzung der Kollegen bei iRights.info, an fünf Punkten:
- Ihr gesamter Katalog müsse zwingend in den Gratis- und Premiumvarianten von Youtubes neuem Musikdienst vertreten sein, auch bei Uploads von Dritten.
- Alle Lieder müssten Teil des Monetarisieungsprogramms werden.
- Alle neuen Lieder müssten zeitgleich zu anderen Plattformen auch über Youtube erhältlich sein.
- Alle Lieder müssten in hoher technischer Qualität verfügbar sein.
- Der Vertrag gelte für fünf Jahre.
Besondere Brisanz bekommt dieser Fall aber weniger wegen dieser Forderungen, sondern wegen des Druckmittels das YouTube einsetzt, um Keating zur Einwilligung zu bewegen. Keating zu Folge wäre eine Ablehnung des Angebots mit einer Sperre ihres YouTube-Channels samt Rauswurf aus YouTubes Monetarisierungsprogramm Content ID verbunden. Mit Hilfe des Content-ID-Algorithmus werden registrierte Rechteinhaber über Nutzung ihrer Inhalte durch Dritte informiert und sie können danach entscheiden, ob sie diese tolerieren, sperren oder monetarisieren möchten. Vor kurzem erst hatte YouTube die Transparenz von Content ID erhöht, indem bereits vorab eine Prüfung möglich ist, ob ein Musikstück im Katalog von Content ID registriert ist.
Erfahrungen mit Content ID
Keating verzeichnete auf ihrem Content-ID-Account laut eigenen Angaben im letzten Monat knapp 10.000 Videos mit rund 250.000 Aufrufen. Ihrer Meinung nach löst Content ID damit ein Rechteklärungsproblem (meine Übersetzung):
Es handelt sich bei den Videos um Tanzaufführungen, Dokumentationen, Präsentationen, Animationen, Kunstprojekte sowie Soundtracks zu Videos in denen Leute Dinge tun wie Skifahren, Gebärden, Kalligraphie oder einfach nur Videospiele spielen. […] In der Mehrzahl dieser Videos hätte der Produzent eigentlich eine Lizenz von mir einholen müssen aber ich denke viele Leute wissen das nicht. […] Ich habe einen Agenten der sich um die größeren Dinge kümmert aber es steckt einfach nicht genug Geld in diesen Nutzungen für ihn und er hätte nicht die Zeit alle Anfragen zu behandeln. Content ID fühlt sich wie ein sperriger Workaround an (die Benachrichtungen an die Video-Uploader sind ziemlich alarmistisch im Ton), aber es löst ein Problem.
Ein Verzicht auf Content ID wäre für Keating also mit Einbußen verbunden. Und während die Androhung einer Sperre des YouTube-Kanals von einem YouTube-Sprecher gegenüber Billboard dementiert wird, bestätigt derselbe Bericht die Verknüpfung von Content ID und dem neuen Musik-Streamingdienst „Music Key“. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dessen kostenpflichtiges Angebot auch über sämtliche kostenlosen Inhalte auf YouTube verfügt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Content-ID und Streaming auf Einzelfallbasis verhandelt und abgeschlossen werden. Billboard zitiert in diesem Zusammenhang den Vertreter eines Indie-Labels, der von einem „langen und unangenehmen“ Verhandlungsprozess mit YouTube berichtet.
Was die Höhe der angebotenen finanziellen Vergütung betrifft gibt sich Keating bedeckt, betont aber vor allem ihren Wunsch nach Entscheidungssouveränität:
This is the important part: it is my decision to make.
An diesem Punkt offenbart sich das ganze Dilemma der herrschenden Bewilligungskultur im Netz: Formal stattet das Urheberrecht die Urheber mit enormer Machtfülle aus. Die meisten Nutzungsarten können im Einzelfall zu unterschiedlichen Konditionen erlaubt oder untersagt werden. Anbieter und Nutzer müssen bei Rechteinhabern im Einzelfall Bewilligungen einholen. Ausnahmen sind paradoxerweise nur Bereiche wie Webradio, in denen es analog-kollektive Rechteklärungspraktiken in die digitale Welt geschafft haben.
Sonderkonditionen und intransparente Tarife
In der Praxis ist es dabei nicht nur im Musikbereich so, dass die große Mehrheit der Kreativen die Rechte an ihren Werken exklusiv an Rechteverwerter (z.B. Labels, Verlage) überträgt. Doch nur eine winzig kleine Minderheit an Kreativen samt deren Verlagen verfügen über die Position, mit großen Plattformen wie YouTube, Amazon, Apple in Verhandlungen zu treten – von Augenhöhe ganz zu schweigen. Taylor Swift und ihr Major Label können es sich leisten – aus welchen Gründen auch immer – ihre Musik bei Spotify sperren zu lassen und bei YouTube Sonderkonditionen auszuhandeln (außerhalb Deutschlands sind ihre Werke dort nämlich verfügbar). Die große Mehrzahl an Kunstschaffenden und Labels kann das nicht. Gleichzeitig ist der Verhandlungsaufwand wegen der Vielzahl an Rechten und Rechtinhabern so groß, dass er sich nur für große Plattformen lohnt.
Im Ergebnis führt diese Situation zu intransparenten Vertragskonstruktionen, von denen die großen Plattformbetreiber und die großen Superstars profitieren. Die große Mehrheit der Kunstschaffenden steht jedoch schlechter da als im Falle von kollektiver Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften wie GEMA und GVL.
Fazit
Solange sich Kreative auf den Standpunkt stellen, dass sie die Einzelfallentscheidung gegenüber kollektiven Lösungen vorziehen – „it is my decision to make“ – wird genau das nicht passieren, was sich Keating am Ende ihres Blogeintrags wünscht:
Anyone starting up a new video service?
Ich fürchte, es gibt hier ein echtes Dilemma: entweder mehr kollektive Rechteklärung samt transparenten Tarifstrukturen, Kontrahierungspflicht, mehr Wettbewerb und etwas größerer Verhandlungsmacht für Kreative oder Bewilligungskultur samt intransparenter Einzallfalllizenzierung mit strukturellen Vorteilen von großen Plattformen und Superstars.
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: Noch mehr neue Töne zum Urheberrecht: »Harter Kopierschutz ist ein Bremsklotz« [Update]
: Noch mehr neue Töne zum Urheberrecht: »Harter Kopierschutz ist ein Bremsklotz« [Update]
Nachdem der Sprecher der Initiative Urheberrecht kürzlich überaus positive Worte für den Berichtsentwurf zum EU-Urheberrecht von Piratin Julia Reda gefunden hat, kommen von Heinrich Riethmüller, Vorsteher des Börsenvereins des deutschen Buchhandels und Chef des Buchhändlers Osiander, überraschend deutliche Worte zum leidigen Thema Kopierschutz bei E‑Books. Im Buchreport-Interview identifiziert er in „hartem Kopierschutz“ das zentrale Hemmnis für die Verbreitung von E‑Books:Wo liegen die Bremsklötze im sich formierenden digitalen Geschäft?
Der harte Kopierschutz, an dem viele Verlage trotz aller Appelle auch aus den Reihen des Börsenvereins immer noch festhalten, ist ein enormes Hemmnis, das Amazon und Apple direkt in die Hände spielt. Bei Osiander beschäftigen sich zwei bis drei Mitarbeiter ausschließlich damit, am Telefon Kunden beim Download zu beraten. Bei anderen Händlern sieht es wohl nicht anders aus. Auch beim Kulanzdownload müssen sich die Verlage bewegen. Wenn ein Kunde aufgrund des Kopierschutzes Schwierigkeiten hat, seinen Download durchzuführen, nur weil er kein Technikexperte ist, ist das nicht hinnehmbar.Besonders bemerkenswert ist, dass diese Antwort auf eine allgemeine Frage nach Bremsklötzen kommt. Ergänzen ließe sich vielleicht noch die grundlegende Absurdität, dass Kopierschutz zahlende Kunden schlechter stellt als jene, die sich illegale Kopien besorgen.
Leider wird nicht genauer ausgeführt, wo die Grenze zwischen hartem und weichem Kopierschutz verlaufen soll. Vermutlich ist aber mit „weichem“ Kopierschutz eine bloße Markierung mittels digitaler Wasserzeichen gemeint, die Weitergabe und Formatumwandlung nicht behindert.
[Update, 04.02.2015]
Im Nachgang zu obigen Interview hat der Buchreport eine Online-Befragung gestartet. In der nicht-repräsentativen Befragung sprach sich die überwältigende Mehrheit ebenfalls gegen harten Kopierschutz aus:
An der Umfrage haben auch Endkunden teilgenommen, was die Übertragbarkeit der Ergebnisse einschränkt. Doch auch wenn nur Antworten aus dem Handel bzw. den Verlagen berücksichtigt werden, zeigt sich ein klares Meinungsbild: 90% sind gegen den Kopierschutz.
[/Update]
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: Ex-Piratenabgeordnete kritisiert Reda-Entwurf zum EU-Urheberrecht: »Angela Merkel hätte es genauso gemacht«
Amelia Andersdotter (Foto: T.M.Eckrich, CC BY-SA 3.0 ) : Ex-Piratenabgeordnete kritisiert Reda-Entwurf zum EU-Urheberrecht: »Angela Merkel hätte es genauso gemacht« Am vergangenen Montag hatte die deutsche Piratenabgeordnete Julia Reda als offizielle EU-Berichterstatterin einen Entwurf für Evaluation der Urheberrechtsrichtlinie durch das EU-Parlament vorgelegt. Für diesen Entwurf erntete Reda viel Zuspruch und zwar von Urheberrechtskritikern wie Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ bis hin zu Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, einer Gruppe von Urheberrechtsverbänden.
Ebenso unerwartet wie das Lob von Letzterem ist jetzt die erste fundamentale Kritik am Reda-Entwurf, stammt sie doch von ihrer Vorgängerin als Piratenabgeordnete im EU-Parlament, Amelia Andersdotter. In einem Gastbeitrag bei TorrentFreak kritisiert sie Reda dafür es versäumt zu haben, echte Urheberrechtsreform zu liefern („fails to deliver true copyright reform“). Stattdessen könne man den Entwurf mit den Worten „more of the same“ zusammenfassen.
Kernpunkt von Andersdotters Kritik ist, dass die bloße Vereinheitlichung des EU-Urheberrechts im Wege einer unmittelbar wirksamen Verordnung vor allem grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu Gute komme, es aber vor allem auf die Ausdehnung von Schrankenregelungen ankäme. Gleichzeitig würde es die Vereinheitlichung den Menschen erschweren, ihre jeweiligen lokalen Urheberrechtsbestimmungen zu beeinflussen.
Neben derart grundsätzlicher Kritik hadert Andersdotter auch mit ihrer Meinung nach zu wenig weitreichenden Forderungen, die sich zu stark an der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (z.B. zur Video-Einbettung in Webseiten) orientieren würden und, im Bereich von Datenbankrechten, zu wenig Verhandlungsmasse beinhalten würden.
Weiters wirft Andersdotter Reda vor, sogar hinter der Position der EU-Kommission zurückzubleiben, die bereits grundlegende Probleme mit dem Urheberrecht erkannt habe:
Even the European Commission has set a higher standard for themselves than this. It has acknowledged since 2009 that there is a problem with the substance of copyright. Their 2013 copyright consultation, it acknowledges, indicates that citizens, consumers and a large number of other actors experience problems with both the economic justice and the principles of copyright. De facto, Julia Reda is more conservative than the European Commission, and this is a massive problem for representative democracy.
Andersdotters Fazit fällt vernichtend aus und vergleicht Julia Reda mit Angela Merkel:
So we have a copyright-friendly, cyber-security inspired German trying to impose a Brussels-made statist policy on 507 millions citizens of Europe which leaves stuff more or less the same. Angela Merkel could not have done it better had she tried.
Mit ihrer Kritik illustriert Andersdotter jedenfalls noch einmal, warum Gerhard Pfennig sie in seinem Beitrag zum Reda-Entwurf als „schwedische Piratin“ beschrieben hat, „die in der letzten Legislaturperiode zum Schrecken der Urheberlobby geworden war“. Ob der eher konstruktiv-gemäßigte Ansatz Julia Redas letztlich mehr bewegen kann, wird sich im weiteren parlamentarischen Verfahren zeigen.
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: Abmahnung von Urheberrechtsverletzer Böhmermann: wie könnte eine Lösung aussehen?
Jan Böhmermann in Rostock (Foto: Jonas Rogowski, CC BY-SA 3.0) : Abmahnung von Urheberrechtsverletzer Böhmermann: wie könnte eine Lösung aussehen? Jan Böhmermann ist ein Serientäter in Sachen Urheberrechtsverletzung. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn wie an dieser Stelle bereits ausgeführt, ist Böhmermann bzw. seine Show Neo Magazin das Paradebeispiel für Remixkunst und ‑kultur im deutschen Fernsehen (vgl. dazu auch einen Text von Dirk von Gehlen im Band „Generation Remix“). Bislang hatte seine Arbeit im urheberrechtlichen Graubereich aber – zumindest keine bekannten – rechtlichen Konsequenzen.
Vor drei Tagen berichtete Böhmermann jedoch auf Twitter, dass er für einen Tweet mit dem Bild des urinierten Jogginghosen-Trägers, den Martin Langer 1992 in Rostock beim Hitlergruß fotografierte, abgemahnt worden sei:
Wer das Rostock-Lichtenhagen Foto mit Hitlergruß und zugepisster Jogginghose twittert, wird vom Fotografen Martin Langer abgemahnt! 1000 €!
— Jan Böhmermann (@janboehm) 21. Januar 2015
Nachdem Böhmermann dafür zuerst eher höhnisch-besserwisserische Kommentare geerntet hatte – u.a. im Hamburger Abendblatt – verteidigte ihn SZ-Journalist und Autor Dirk von Gehlen in seinem Blog:
Um es im Duktus des Abendblatts zu sagen: Wenn sogar ein Medienmensch wie Böhmermann nicht mehr richtig durchsteigt, was geht und was erlaubt ist, sollten wir vielleicht mal über die Ausgestaltung des Urheberrechts sprechen – statt einfach nur darauf hinzuweisen, dass es existiert.
Von Gehlen wünscht sich dementsprechend Julia Reda als Gast in einer der nächsten Ausgaben des Neo Magazins, da diese gerade einen viel gelobten Entwurf für einen Bericht des EU-Parlaments zum Urheberrecht vorgelegt hat. Wie genau eine Lösung im konkreten Fall aussehen könnte, dafür liefern aber weder von Gehlen noch Redas Berichtsentwurf einen Vorschlag.
Tatsächlich ist es nämlich so, dass Redas Berichtsentwurf zwar die Forderung nach einer offenen, Fair-Use-ähnlichen Norm enthält. Es ist aber fraglich, ob das Twittern eines urheberrechtlich geschützten Werks wie eines Fotos darunter fallen würde. Denn weder wird dabei nur ein kleiner Teil eines Werks verwendet noch entsteht dabei ein neues Werk. Auch das geforderte öffentliche Interesse ist wahrscheinlich nicht gegeben.
Mit anderen Worten: es braucht mehr als „nur“ eine offene Norm á la Fair Use. Für derartige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in sozialen Netzwerken braucht es eine spezifischere – und zweifellos pauschalvergütete – Ausnahmebestimmung in Form einer Bagatellschranke. Anbieter von sozialen Netzwerken würden dadurch zur Zahlung einer pauschalen Vergütung dafür verpflichtet, dass es im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung ihrer Dienste ständig – und unvermeidbar – zur nicht-autorisierten Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte kommt. Die Verteilung dieser Vergütung würde wie in solchen Fällen üblich durch die Verwertungsgesellschaften erfolgen.
Im Gegenzug wären Abmahnungen wie jene im vorliegenden Fall nicht mehr möglich – was ja durchaus vernünftig wäre, ist mit dem Teilen derartiger Inhalte in sozialen Netzwerken in der Regel kein unmittelbares Profitinteresse verbunden. Klarerweise ließe sich einwenden, dass jemand wie Jan Böhmermann Twitter und Facebook quasi professionell als zentralen Marketing-Kanal für seine berufliche Tätigkeit nutzt; dennoch wäre eine Lösung über eine pauschalvergütete Schranke wahrscheinlich auch in solchen Fällen für alle Beteiligten die (transaktionskosten-)günstigste.
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: Neue Töne in der Urheberrechtsdebatte: Initiative Urheberrecht lobt Berichtsentwurf von Piratin Reda
: Neue Töne in der Urheberrechtsdebatte: Initiative Urheberrecht lobt Berichtsentwurf von Piratin Reda Mit dem Entwurf der deutschen Piratenabgeordneten Julia Reda zur Evaluation des EU-Parlamants über den Stand des EU-Urheberrechts ist quasi der offizielle Startschuss für die Reformdebatte auf europäischer Ebene gefallen. Erfreulicherweise verläuft diese aber bislang keineswegs in gewohnten, verhärteten Bahnen. Selbst die Initiative Urheberrecht, ein Zusammenschluss einer Reihe von Urheberverbänden (u.a. die Drehbuchautorenvereinigung Syndikat oder der CC Composers Club), kann sich mit Redas Berichtsentwurf anfreunden.
In einer ersten Stellungnahme zeigt sich deren Sprecher Gerhard Pfennig durchaus angetan:
Reda und ihr Team hatten kaum die Koffer ausgepackt, als sie an die Arbeit gehen mussten, aber sie haben ihre Aufgabe geschafft. […] Reda und ihrem jungen Team ist es in kurzer Zeit gelungen, ein wildes Meer zu durchqueren, das Untiefen, Stürme, Strudel, seichte Gewässer und zahlreiche Meerungeheuer bietet und auch für geübte Piraten nicht leicht zu passieren ist.
Pfennig lobt desweiteren „eine Reihe kreativer Gedanken und Reformüberlegungen, die weit davon entfernt sind, das geltende System auf den Kopf zu stellen“ sowie, dass „[b]ereits an zweiter Stelle die Bedeutung des gesicherten Rechtsschutzes für Urheber und ausübende Künstler einschließlich der Notwendigkeit eines wirksamen Urhebervertragsrechts gefordert [wird]“. Unterstützung gibt es von Pfennig auch für den Vorschlag, zumindest die Ausnahme- und Schrankenbestimmungen im Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen:
An prominenter Stelle greift der Berichtsentwurf Oettingers Pläne einer europaweiten Urheberrechtsvereinheitlichung auf, allerdings bei genauerem Lesen wohl mit der klugen Einschränkung, dies zunächst auf die nach der Richtlinie bisher weitgehend ins Belieben der Staaten gestellten Ausnahmen zu beschränken. Diese sollten harmonisiert und technologieneutral ausgestaltet werden. Dadurch würde zumindest erreicht, dass endlich z.B. die für die Urheber, Künstler und die Kulturindustrie wichtigen Regelungen zur privaten Vervielfältigung europaweit vereinheitlicht würden und nicht länger der Willkür einzelner Staaten – siehe Spanien, wo der Staat die Berechtigten mit Minimalbeträgen aus der Staatskasse abspeist und Großbritannien, wo die Vervielfältigung ohne Vergütung erlaubt wird – ausgesetzt wären.
Pfennig betont hier wohl richtigerweise die Vorzüge einer Vereinheitlichung auch aus Urheberperspektive, weil in diesem Fall eben mit einer Ausdehnung von Pauschalvergütungen für Schranken auf das gesamte EU-Gebiet und entsprechend höheren Ausschüttungen zu rechnen wäre.
Schließlich ist auch Pfennigs Fazit absolut zuzustimmen:
Oettinger und Reda sind noch auf der Suche nach wirksamen Ansätzen, um die in der letzten Kommission verschleppten Probleme im Rahmen der notwendigen Anpassung des Urheberrechts an die Anforderungen der digitalen Gesellschaft möglichst effizient zu lösen. Oettinger muss aus den ausschließlich technokratischen Wachstums- und wirtschaftsorientierten Aufgaben, die Juncker und seine in die Digitalisierung fixierten Vizepräsidenten ihm aufgebürdet haben, ein funktionierendes Reformprogramm erstellen. Das Parlament ist mit kleinen, realitätsnahen Schritten schon viel weiter. Julia Redas zur kreativen, zielgerichteten Diskussion einladender Berichtsentwurf und dessen bevorstehende Behandlung im und mit dem Parlament kann tatsächlich zu Lösungen führen, wenn er seinem Grundkonzept treu bleibt: einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und Rechteinhaber und den Nutzer zu schaffen. Zu hoffen ist, dass die Kommission im Anschluss daran die Beschlüsse des Parlaments aufgreift und von den Wolken ihrer selbstdefinierten Mission in die Ebene der Realität hinabsteigt.
Wer weiß, vielleicht ist mit dem Reda-Report tatsächlich, wie von Rainer Kuhlen an dieser Stelle erhofft, eine „kopernikanische Wende“ in der Urheberrechtsdebatte verbunden.
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: Kopernikanische Wende in der EU-Urheberrechtsdebatte? Die Politik in Deutschland sollte das nutzen
Rainer Kuhlen (Foto: Stephan Röhl, CC BY-SA 2.0) : Kopernikanische Wende in der EU-Urheberrechtsdebatte? Die Politik in Deutschland sollte das nutzen Der folgende Gastbeitrag anlässlich des Entwurfs zur Evaluation der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) durch das EU-Parlament stammt von Rainer Kuhlen, Professor für Informationswissenschaft an der Universität Konstanz und Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“.
Überfällig, dass Bewegung in die Reform der InfoSoc-Richtlinie kommt, die seit 2001 auf fatale Weise die Entwicklung eines digitalen Umgebungen angemessenen Urheberrechts verhindert und gleichermaßen die Innovationskraft der Wirtschaft wie auch die Kreativität in Bildung und Wissenschaft behindert. Julia Reda, eine Piratin, hat dem Committee on Legal Affairs des Europäischen Parlaments eine Vorlage von knapp 12 Seiten gegeben, welche nicht nur durch Professionalität in der Textdarstellung, sondern auch durch umfassende Sachkenntnis und Mut überzeugt.
Die zentrale Botschaft ist, dass es an der Zeit ist, sich nicht nur um eine Harmonisierung der Rechte zu kümmern, sondern auch um eine Harmonisierung der Regelung der Nutzungsinteressen. Damit sind die Schrankenregelungen des Urheberrechts angesprochen, welche die an sich exklusiven Rechte der Urheber bzw. der Verwerter im öffentlichen Interesse einschränken. Reda hat da unverkennbar mehr im Sinne als bloße Schrankenregelungen („a Single European Copyright Title“). Sie fordert ein offenes Prinzip („open norm“), welches vergleichbar dem US-amerikanischen Fair use sozusagen als Leitprinzip für einen möglichst freizügigen Umgang mit allen Wissens-und Informationsprodukten dienen kann, ohne die Rechte der Urheber unverhältnismäßig auszuhebeln.
Und das ist auch gut so, denn eine Änderung der alten, das europäische Urheberrechtssystem bestimmenden Dogmatik, dass das Recht der Nutzung öffentlich gemachten Wissens nur eine Ausnahme sei und nicht ein Recht in sich selbst, muss dringend geändert werden.
Kopernikanische Wende?
Reda weiss aber natürlich, dass diese fast schon Kopernikanische Wende auf heftigsten Widerstand stoßen wird und schlägt im Detail daher in erster Linie das vor, was einigermaßen Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Und auch das, würde nur ein Teil davon umgesetzt, würde die europäische Urheberrechtszene schon weitgehend verändern.
Vorsichtig greift Reda das auf, was schon seit einiger Zeit im politischen Raum herumgeistert, nämlich die Verlagerung der Urheberrechtskompetenz von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung in die Zuständigkeit der europäischen Gremien, der Kommission und des Parlaments („to break down ´national silos´ in copyright legislation“). Wie das genau geschehen soll, weiss Reda auch nicht. Ob es klug ist, erst einmal zu fordern, dass alle Schrankenregelungen der InfoSoc-Richtlinie, die bislang nur ein (unverbindliches) Angebot an die Länder waren, nun verbindlich sein sollen, sei dahingestellt. Reda weiss doch sicher auch, dass es gerade die vielen vollkommen unsinnigen, vor allem unbrauchbaren Bestimmungen in den einzelnen Schrankenvorschlägen der Richtlinie von 2001 sind, die eine vernünftige Umsetzung in den nationalen Gesetzen verhindert haben? Das sollte jetzt nicht mehr bloß fortgeschrieben werden.
Gut ist, dass Reda durch die Einführung eines offenen Prinzips Schluss mit dem Anspruch der InfoSoc-Richtlinie machen will, dass die Liste der Schrankenregelungen abschließend sei. Dass das Recht fast zwangsläufig der technologischen Entwicklung (aber auch der moralischen Einschätzung bezüglich des Umgangs mit Wissen und Information) hinterherhinkt, ist offensichtlich. Reda gibt auch einige Beispiele für die Notwendigkeit, neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen wie beim Text und Data Mining oder bezüglich der Erweiterung des Zitatrechts um Bild-/ Video- und Audio-Daten. Auch sonst werden durch Reda viele der aktuellen Forderungen an ein aktualisiertes Urheberrecht angesprochen: Netzneutralität, Rückführung der Schutzdauer auf die Standards der Berner Konvention (50 Jahre nach Tod des Autors), freizügigerer Umgang mit Material aus Politik und Verwaltung (public sector information), Verlinkungsfreiheit, kein Urheberrechtsschutz für die Abbildung von Gebäuden im öffentlichen Raum (Panoramafreiheit), Skepsis gegenüber Leistungsschutzrechten für spezielle Bereiche wie die Medien, keine Einschränkung der durch das Gesetz erlaubten Nutzungsformen durch technische Schutzmaßnahmen (DRM), …
Teufel steckt im Detail
Klar, der Teufel wird wie immer im Detail stecken – d.h. in diesem Fall, wie einige der Forderungen dann real umgesetzt werden sollen. Nehmen wir nur die beiden Vorschläge 19 und 20. In 19 wird eine umfassende Ausnahmeregelung für Forschung und Ausbildung (research and education purposes) gefordert und in 20 – um einiges konkreter – eine verbindliche Schrankenregelung, die es den Bibliotheken erlaubt, auch Bücher im digitalen Format auszuleihen und zwar unabhängig, von welchem Ort die Ausleihe bzw. dann die Nutzung erfolgt, also nicht beschränkt auf die Nutzung in der Räumen der Bibliotheken (wie es die InfoSoc-Richtlinie, aber auch § 52b des deutschen Urheberrechts fordern). Wie in Umsetzung von Forderung 19 die allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) aussehen soll, dazu gibt es keinerlei gleichermaßen konkrete Vorschläge.
Diese Lücke sollte die deutsche Politik nutzen. Hierzulande gibt es seit einiger Zeit eine intensive Diskussion um diese ABWS. Ihre Realisierung ist auch im Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung vorgesehen. Deutschland hat sozusagen einen gewissen Planungsvorsprung – nicht nur durch die vom BMBF initiierte, allerding im jetzigen rechtlichen Rahmen bleibende Studie von Katharina de la Durantaye (vgl. Besprechung bei netzpolitik.org), sondern auch durch die weitergehenden und den Bedürfnissen von Bildung und Wissenschaft besser entsprechenden Vorschläge des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“.
Dass jetzt Bewegung in die europäische Urheberrechtsdebatte kommt, ist gut. Aber die Bundesregierung sollte das nicht zum Anlass nehmen, ihre eigenen Vorhaben jetzt erst einmal abwartend sozusagen auf Eis zu legen. Nein, jetzt besteht die Chance, durch eigene Vorschläge das europäische Urheberrecht entscheidend mitzugestalten. Deutschland war 2003 im Ersten Korb der Urheberrechtsreform das erste Land, das sich mit der Einführung von § 52a einem Wissenschaftsurheberrecht annäherte – allerdings, wie sich dann herausstellte, mit äußerst rigiden und daher unbrauchbaren Einschränkungen.
Es sollte jetzt eine breite Debatte um diese ABWS erfolgen. Das Ergebnis müsste dann rasch auf die europäische Ebene gebracht werden, um hie Einfluss ausüben zu können. Deutschland als das größte und wohl einflussreichste Land in der EU sollte seine Möglichkeiten nutzen und sich nicht, wie es in der Vergangenheit oft geschehen ist, hinter den EU Vorgaben verstecken. Solche Initiative ist natürlich nicht nur bei der ABWS gefordert, sondern bei allen anderen Themen auch. Das Terrain sollte nicht einer deutschen Piratin im Europäischen Parlament alleine überlassen bleiben. Der Dank für ihr vorwärtsdrängenden Handeln ist ihr aber sicher.
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: Was läuft falsch beim EU-Urheberrecht? Julia Reda legt Entwurf für Evaluation des EU-Parlaments vor
: Was läuft falsch beim EU-Urheberrecht? Julia Reda legt Entwurf für Evaluation des EU-Parlaments vor Julia Reda, deutsche Piratenabgeordnete im EU-Parlament und Mitglied der Grünen Parlamentsfraktion, evaluiert heute in einer Pressekonferenz und morgen als offizielle Berichterstatterin im Rechtsausschuss (ab ca. 11 Uhr, der Link führt auch zum Live-Stream) die EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) aus 2001. Der Entwurf (PDF) von Reda ist der erste konkrete Schritt auf Seiten des Parlaments in Vorbereitung der anstehenden EU-Urheberrechtsreform und wird im Zuge des parlamentarischen Verfahrens auch noch an einigen Punkten abgeändert werden. Auf Seiten der Kommission hatte Günther Oettinger bereits mit der – kürzlich bekräftigten – Aussage aufhorchen lassen, dass die Urheberrechtsrichtlinie zumindest teilweise durch eine EU-weit einheitliche Verordnung ersetzt werden könnte.
Die Frage Richtlinie oder Verordnung spielt auch in Redas Berichtsentwurf eine Rolle. So heißt es unter Punkt 6:
[The European Parliament] Considers the introduction of a single European Copyright Title […] that would apply directly and uniformly across the Union, in compliance with the Commission’s objective of better regulation, as a legal means to remedy the lack of harmonisation resulting from Directive 2001/29/EC
Wenn diese Formulierung bis zur Beschlussfassung im Plenum überleben sollte, wäre zweierlei erreicht. Erstens wird klar und deutlich festgestellt, dass es ein Harmonisierungsdefizit im Bereich des Urheberrechts gibt – immer noch kämpfen Anbieter und Nutzer mit unterschiedlichen Schutzniveaus und Ausnahmebestimmungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Zweitens wäre damit ein Bekenntnis des Parlaments zu einer Regelung im Verordnungsweg verbunden, wie sie auch Oettinger vorzuschweben scheint.
Stellschrauben des Urheberrechts
In dem Resolutionsentwurf stecken aber noch eine Reihe weiterer wichtiger Punkte, die Probleme des bestehenden Urheberrechts und Lösungsmöglichkeiten gleichermaßen aufzeigen. Gleich zu Beginn wird unter Verweis auf den Bericht der EU-Kommission zur öffentlichen Konsultation zum Urheberrecht auf Probleme mit länderspezifischen Kopierschutztechnologien („Geoblocking“) hingewiesen:
the vast majority of end user respondents to the consultation reports facing problems when trying to access online services across EU Member States, particularly when technological protection measures are used to enforce territorial restrictions
Begrüßenswert auch konkrete Forderungen wie jene nach einer Stärkung der Rechtsposition von Kunstschaffenden gegenüber Verwertern, also einer europäischen Grundlage für ein Urhebervertragsrecht („calls for improvements to the contractual position of authors and performers in relation to rightholders and intermediaries“), sowie nach einer Ausnahme amtlicher Werke von urheberrechtlichem Schutz („public sector information“).
Der Hauptschwerpunkt des Entwurfs liegt aber auf den Ausnahme- und Schrankenbestimmungen – an diesen Stellschrauben des Urheberrechts soll gedreht werden, um es mit Internet und Digitalisierung zu versöhnen. Redas Entwurf nennt unter anderem folgende Punkte:
- Keine Schlechterstellung von digitaler Nutzung im Vergleich zu analoger Nutzung. Das ist beispielsweise im Bibliotheksbereich ein Problem, wo Rahmenverträge für E‑Books Schranken aushebeln, die bei analogen Büchern selbstverständlich sind (z.B. das Kopieren, Scannen und Weitergeben von Buchauszügen).
- Kritik an unterschiedlicher Implementation von Ausnahmebestimmungen in den einzelnen EU-Staaten, was grenzüberschreitende Dienstleistungen im Internet erschwert. Im Unterschied zum urheberrechtlichen Schutz sind die Schranken und deren Ausgestaltung nämlich optional – auch hier würde ein Übergang von einer Richtlinie zu einer Verordnung eine klare Verbesserung bedeuten. Unabhängig davon sollen die Schrankenbestimmungen hinkünftig aber für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend sein.
- Einführung einer zusätzlichen Generalschranke („open norm“) nach Vorbild des US-Fair-Use, die eine Nutzung von Werken in solchen Fällen erlaubt, die eine herkömmliche Verwertung nicht beeinträchtigen und auch sonst Interessen der Rechteinhaber nicht zuwiderläuft. Voraussetzung für so eine Generalschranke ist aber, wie in den Erläuterungen auch betont wird, eine Regelung im Wege der Verordnung, weil sonst eine noch größere Fragmentierung des EU-Urheberrechts drohen würde.
- Die explizite Erlaubnis von Musik- und Bildzitaten im Rahmen der Zitatschranke („expressly include the audio-visual quotations in its scope“). Je nach Ausgestaltung könnte eine solche Ausdehnung der Zitatschranke maßgeblich zu einem Recht auf Remix beitragen.
- Eine allgemeine und umfassende Wissenschafts- und Bildungsschranke, wie sie seit einiger Zeit für Deutschland in Diskussion ist, wird auch für die europäische Ebene gefordert.
- Beschränkung des Schutzes von Kopierschutzmaßnahmen vor Umgehung. Derzeit ist es – in Umsetzung internationaler Verträge wie dem TRIPS-Abkommen – so, dass eine Umgehung von „wirksamen“ Kopierschutzmaßnahmen generell verboten ist. Dem Vorschlag von Julia Reda entsprechend soll dieser Schutz auf jene Fälle begrenzt werden, in denen Quellcode oder Schnittstellen offengelegt wurden und die Ausübung von Schranken nicht behindert wird.
- Klarstellungen werden eingefordert hinsichtlich des Rechts auf Verlinkung, auf Parodie und Satire sowie auf Panoramafreiheit. Letztere wird in der Folge als exemplarisches Beispiel dafür angeführt, dass viele Bestimmungen nicht mehr zeitgemäß – Einschränkungen der Panoramafreiheit sind im Zeitalter von Urlaubern mit Handykameras ein Anachronismus – und noch dazu in vielen EU-Ländern unterschiedlich implementiert sind. Gefordert wird dementsprechend auch eine stärkere EU-weite Harmonisierung bei Pauschalvergütungen für Urheberrechtsschranken wie z.B. die Privatkopie.
In der lesenswerten Begründung verweist der Entwurf noch einmal darauf, dass sämtliche dieser Vorschläge im Einklang mit dem Drei-Stufen-Test für Ausnahmebestimmungen – geregelt in internationalen Urheberrechtsverträgen – realisierbar sind. Des weiteren wird in der Begründung betont, dass das Harmonisierungsziel der bestehenden Urheberrechtsrichtlinie verfehlt wurde, nicht zuletzt auf Grund neuer nationaler Leistungsschutzrechte wie jenem für Presseverleger in Deutschland und Spanien. Diese Fragmentierung des EU-Urheberrechts unterminiere aber die Herstellung eines digitalen EU-Binnenmarktes.
Schließlich verweist der Entwurf auch noch auf die zentrale Bedeutung von Schrankenregelungen für Rede‑, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, u.a. an Hand des Beispiels der im Internet allgegenwärtigen – aber häufig formal illegalen – animierten GIFs.
Fazit
Der Berichtsentwurf von Julia Reda ist zweifellos das fortschrittlichste offizielle EU-Dokument in Urheberrechtsfragen seit das erste Katzenfoto im Internet veröffentlicht wurde. Gleichzeitig ist es in hohem Maße an konkreter Umsetzbarkeit orientiert. Klares Ziel ist die behutsame Modernisierung eines unzeitgemäßen Urheberrechts unter Berücksichtigung legitimer Interessen sämtlicher Stakeholder-Gruppen. Besonders positiv stimmt der Umstand, dass nicht nur Reda sondern auch Digitalkommissar Oettinger die Zukunft in einem einheitlichen EU-Urheberrecht sehen. Bleibt zu hoffen, dass der Reda-Report im Rahmen des jetzt folgenden parlamentarischen Verfahrens nicht zu sehr verwässert wird.
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: Abmahnindustrie: EU-Kommission bereitet Klage wegen Verletzung des EU-Rechts vor
: Abmahnindustrie: EU-Kommission bereitet Klage wegen Verletzung des EU-Rechts vor Die Praxis der Abmahnindustrie in Deutschland ist möglicherweise nicht kompatibel mit EU-Recht. Das sieht die EU-Kommission mittlerweile als Möglichkeit und hat den ersten Schritt zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland begonnen. Das könnte zum ersten netzpolitischen Vertragsverletzungsverfahrens und zum ersten Verfahren auf Grundlage der EU-Grundrechtscharta führen.
Zur Vorgeschichte:
Vor fast zwei Jahren habe ich in meiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. einen Brief an die EU-Kommission abgeschickt, um diese darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Massenabmahnungen in Deutschland nicht kompatibel mit der EU-Grundrechtscharta sein könnte. In dem Brief haben wir darum gebeten, das in diesem Fall übliche Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik zu eröffnen, um der Abmahnindustrie einen Riegel vorzuschieben.
Am 29. April 2004 wurde auf EU-Ebene die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED) beschlossen. Wir befürchteten damals schon massive negative Auswirkungen. Das hatte damals kaum jemanden interessiert, als wir gegen die damals noch geplante Richtlinie im April 2004 in Straßburg demonstrierten, kamen nur ein dutzend Menschen. Diese Richtlinie wurde am 7. Juli 2008 von der damaligen Großen Koalition in Gesetzesform gepackt, heraus kam das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“. Auch hier haben wir die ganze Zeit auf negative Auswirkungen hingewiesen. Was die damalige Große Koalition erschaffen hatte, war das Monster der Abmahnindustrie – übrigens ein deutsches Phänomen. Die Folge von IPRED in Deutschland war, dass Rechteinhaber problemlos Nutzerdaten von Providern erhalten konnten, um potentielle zivilrechtliche Ansprüche direkt bei Internetnutzern geltend machen zu können. Mit der Zeit wurde dieser Prozess automatisiert, indem zwischen 15 bis 3500 Adressen zusammen abgefragt wurden. Zwar gab es einen Richtervorbehalt, dieser wurde leider zur Rechtsstaatssimulation. Kein Gericht konnte und wollte dabei im Einzelfall prüfen, ob die Ansprüche gerechtfertigt waren. Und die Abmahner suchten sich gerne Gerichte aus, wo sie wussten, dass ihre Ansprüche wohlwollender bearbeitet werden. In einem Fall aus dem Oktober 2009 wurden in einem Fall gleich die Herausgabe von 11.000 Adressen genehmigt.
Rund 4,5 Millionen Abmahnungen sollen laut Verbraucherzentrale Bundesverband in den vergangenen Jahren in Deutschland verschickt worden sein. Dabei lagen in der Regel Rechnungen in der Höhe zwischen 500 – 2000 Euro.
Das ist nach Meinung des Digitale Gesellschaft e.V. nicht kompatibel mit der IPRED-Richtlinie und der in der Zwischenzeit eingeführten EU-Grundrechtscharta.
Artikel 8 von IPRED schreibt über das „Recht auf Auskunft“:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden
Bei 11.000 in einem Rutsch genehmigten Auskunftsansprüchen kann man nicht von Verhältnismäßigkeit sprechen. Zumal in der Grundrechtscharta unserer Meinung nach gleich zwei Artikel tangiert werden, die man mitdenken muss:
Artikel 48 „Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“:
(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Artikel 52 „Tragweite der garantierten Rechte“:
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Das haben wir den damaligen EU-Kommissaren für Justiz und Binnenmarkt am 3. April 2013 geschrieben und dann passierte erstmal nichts. Die Mühlen malen eben sehr langsam. Wir sind aber dran geblieben und es folgten einige Telefonate, viel Schreibverkehr und Treffen bei der EU-Komission in Brüssel, um das nochmal zu besprechen und unsere Bedenken vorzubringen. Die EU-Kommission war zumindest interessiert an den negativen Auswirkungen in Deutschland, schließlich ist dieses negative Phänomen der Abmahnindustrie in der EU einmalig. Im Dezember 2014 erhielten wir schließlich einen Brief mit dem Hinweis, dass dieser Prozess jetzt ein Akzenzeichen bekommen hätte.
Das ist der erste Schritt zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren!
Auf der Seite der EU-Kommission ist der mögliche folgende Prozess beschrieben. Momentan versucht man sich an der „Frühzeitigen Problemlösung“.
Wenn die Kommission einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht feststellt oder durch eine Beschwerde Kenntnis davon erhält, so versucht sie das zugrunde liegende Problem im Wege eines strukturierten Dialogs (EU-Pilot) mit dem betreffenden EU-Land möglichst rasch auszuräumen. Die Mitgliedstaaten können weitere tatsächliche oder rechtliche Informationen über einen möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht vorlegen. Ziel ist dabei, rasch eine mit dem EU-Recht konforme Lösung zu finden und so ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
Die Eu-Kommission hat jetzt der Bundesregierung einen Brief geschrieben und um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten gebeten. Die Bundesregierung wird jetzt sicher versuchen, das Verfahren und eine Antwort hinauszuzögern, denn unserer Ansicht nach ist sie im Unrecht und kann nicht einfach erklären, dass das alles schon in Ordnung sei. Spannend wird dann, ob die EU-Kommission tatsächlich ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet und Deutschland die Gesetzeslage ändern muss. Die Chancen dafür sind da. Unklar ist momentan noch, wer genau in der neuen EU-kommission dafür zuständig sein wird. Was wird z.B. passieren, wenn Günther Oettinger dafür die Zuständigkeit erhält?
Was passiert nach der Antwort?
Falls die Antwort ausbleibt oder nicht zufriedenstellend ausfällt, erklärt die Kommission, warum ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Die nationalen Behörden haben maximal 2 Monate Zeit, um Rechtskonformität herzustellen.
Auch wenn die Bundesregierung zugeben würde, dass man gegen EU-Recht verstösst, wird sie es sicher nicht schaffen, innerhalb von zwei Monaten das Gesetz zu ändern.
Wenn keine Antwort kommt oder diese nicht zufriedenstellend ist, sollte die EU-Kommission als nächsten Schritt ein Verfahren beim Gerichtshof anstrengen. Das Verfahren dauert dann bis zu zwei Jahre und ein Nationalstaat bekommt nochmal die Chance auf Besserung. Wenn sich hier immer noch nichts bessert, beginnt das Verfahren erneut und endet in der Regel mit der Auferlegung einer pauschalen Strafzahlung oder eines Zwangsgelds.
Möglicherweise das erste netzpolitische Vertragsverletzungsverfahren!
Wir sind gespannt und bleiben dran. Auf jeden wäre dies unserer Kenntnis nach das erste netzpolitische Vertragsverletzungsverfahrens auf EU-Ebene und das erste Verfahren auf Grundlage von Grundrechtscharta, wenn die EU-Kommission unseren Punkten folgt.
Alexander Sander hat den Fall auf dem 32. netzpolitischen Abend des Digitale Gesellschaft e.V. vorgestellt:
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: #31c3: Julia Reda über „Correcting copywrongs“
: #31c3: Julia Reda über „Correcting copywrongs“ Die Europaabgeordnete Julia Reda (Piratin in der Grünen-Fraktion) ist Berichterstatterin des Europaparlaments über die Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie von 2001. Auf dem 31. Chaos Communication Congress hat sie darüber und über „Correcting copywrongs“ gesprochen.
In ihrem Blog steht der Zeitplan für ihren Bericht, der wiederum in die Vorbereitung der EU-Urheberrechtsreform einfließen wird, die Günther Oettinger mit vorbereitet.
20. Januar 2015 Vorstellung meines Berichtsentwurfs im Rechtsausschuss (die Sitzungen werden live übertragen)
17. Februar 2015 Frist für Änderungsanträge
23./24.02.2015 Diskussion der Änderungsanträge im Rechtsausschuss
16. April 2015 Abstimmung im Rechtsausschuss
20. Mai 2015 Abstimmung im Plenum -
: Kanadische Provider müssen Warnhinweise an Copyright-Sünder schicken
: Kanadische Provider müssen Warnhinweise an Copyright-Sünder schicken In Kanada ist ein neues Warnhinweis-Modell in Kraft getreten: Kanadische Provider müssen Warnhinweise an Copyright-Sünder schicken. Rechteinhaber können bei Verdacht die IP-Adresse und ein Warnschreiben an Provider übermitteln, diese müssen das dann als Zwischeninstanz an ihre Kunden weitergeben und das in einer Datenbank sammeln. Die Vorgehensweise ähnelt der Vorstellung unserer Rechteindustrie, die sich sowas für uns auch wünschen.
Nachdem nun die letzte Stufe des „Copyright Modernization Act“ in Kraft getreten ist, müssen Zugangsanbieter und Hostprovider auch Daten rund um die Verwarnungen sechs bis zwölf Monate aufbewahren. Wenn ein Rechteinhaber gegen den Copyright-Sünder zivilrechtlich klagen will, kann er Einsicht in die digitalen Akten beantragen und so Auskunft über die Nutzerinformationen erhalten. Illegale Up- und Downloads können in Kanada bei persönlicher Nutzung mit bis zu 5000 Dollar pro Werk geahndet werden, wenn ein kommerzieller Gewinn erzielt wurde mit bis zu 20.000 Dollar.
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: EU-Urheberrechtsforscher an Oettinger: Urheberrecht europaweit vereinheitlichen!
: EU-Urheberrechtsforscher an Oettinger: Urheberrecht europaweit vereinheitlichen! Auch 2014 erfreute sich ein Stilmittel der Urheberrechtsdebatte ungebrochener Beliebtheit: der offene Brief. Wie Stefan Krempl bei Heise berichtet, haben sich noch vor Weihnachten die in der European Copyright Society (ECS) zusammengeschlossenen Urheberrechtsforscher mit einem ebensolchen (PDF) an den neuen Digitalkommissar Günther Oettinger gewandt. Hauptanliegen der Urheberrechtsexperten, zu denen u.a. aus Deutschland der Direktor des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterecht Reto Hilty und Thomas Dreier, Professor am Karlsruhe Institute of Technology, zählen, ist die Forderung nach einem einheitlichen EU-Urheberrecht.
Oettinger selbst hatte in seinen ersten öffentlichen Aussagen als Digitalkommissar die Möglichkeit eines einheitlichen EU-Urheberrechts ins Spiel gebracht. Im offenen Brief der ECS wird diese Option, das Urheberrecht nicht mehr nur mittels Richtlinie zu harmonisieren sondern mittels Verordnung zu vereinheitlichen, mit Nachdruck eingefordert:The Members of the European Copyright Society are convinced that the time is now ripe to start work on a European Copyright Law that would apply directly and uniformly across the Union.
Die Urheberrechtsforscher begründen ihr Anliegen u.a. mit dem Verweis auf die trotz EU-Urheberrechtsrichtlinie hohe Fragmentierung des Urheberrechts, das einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt verhindere. Von einem einheitlichen EU-Urheberrechts versprechen sich die Briefschreiber mehr Transparenz und niedrigere Transaktionskosten.
Tatsächlich sind es vor allem die nur optional und in den Mitgliedsländern unterschiedlich implementierten Ausnahme- und Schrankenregelungen im Urheberrecht, die grenzüberschreitende Geschäftsmodelle und Zugang zu Inhalten im EU-Raum erschwerden. Dass eine völlige Vereinheitlichung des EU-Urheberrechts ein mittel- bis langfristiges Projekt darstellt, bestreiten die Autoren des Briefes nicht, fordern aber gerade deshalb sofort damit zu beginnen.
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: Neues Jahr, neues Exponat im Remix-Museum: Der Experimentalfilm ‚Meteor’
: Neues Jahr, neues Exponat im Remix-Museum: Der Experimentalfilm ‚Meteor’
Anett Holzheid, Medien- und Sprachwissenschaftlerin am Lehrstuhl für Mediengeschichte der Universität Siegen, hat zum Start ins Jahr 2014 ein neues Exponat zur Sammlung „Visuelle Medienkultur“ im online Remix-Museum beigesteuert. In ihrem Beitrag geht es um den Experimentalfilm „Meteor“:Matthias Müllers und Christoph Girardets Experimentalfilm Meteor (2011) präsentiert Material aus Kinofilmen, Märchentexten und einer Oper – verdichtet zu einem 15-minütigen Found-Footage-Film, der einem Meteoritenschwarm gleichkommt: Gezeigt werden filmisch kleinste Bruchteile von wenigen Sekunden Dauer, die aus einst bekannten Spielfilmen unterschiedlicher Genres losgeschlagen und von ihrer originär-narrativen Funktion befreit wurden.
Der Film selbst ist nicht online verfügbar, auf YouTube findet sich dafür eine Pressekonferenz mit den beiden Filmemachern anlässlich der Vorführung des Films bei der Biennale Vendig im Jahr 2011:
Hier geht es direkt zum Exponat im Remix-Museum.
Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.
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: Interview mit James Love über den Broadcast Treaty
: Interview mit James Love über den Broadcast Treaty Die ct’hat ein Interview mit James Love von Knowledge Ecology Foundation (KEI) über den sogenannten „Broadcasting Treaty“: Furcht vor „schrottiger“ Eingrenzung des Urheberrechts.
heise online: Braucht es einen Broadcasting-Vertrag?
James Love: Unserer Ansicht nach nicht. Ich glaube, in der Debatte wird übersehen, dass am Ende nur ganz wenige, große Kabelnetzbetreiber profitieren. Die neuen Schutzrechte sind ja nicht für diejenigen, die Programm machen oder gar die Kreativen. Diese sind über das Urheberrecht geschützt und viele Rechteinhaber befürchten längst, dass die Betreiber der Kanäle ein eigenes, auf das Urheberrecht drauf gesatteltes Schutzrecht erhalten. Eigentlich dürfte der Vertrag gar nicht Broadcasting Treaty heißen, sondern treffender WIPO Cablecasting Channel Treaty.
[…]
heise online: Was ist Ihr Worst-Case-Szenario für die Verhandlungen zum Broadcasting Treaty?
James Love: Dass wir einen schrottigen Vertrag bekommen, der neue Rechte für das Verbreiten von Information einführt, die auf bestehende Urheberrechten aufgepflanzt werden und am Ende die Nutzer zwingt, eine Liste verschiedenster Rechte abzuklären.
Zweitens, könnten durch solche neuen Rechte Begehrlichkeiten geweckt werden. Warum sollten Broadcasting-Unternehmen alleine solche Sonderrechte erhalten. Anbieter von Webstreams etwa könnten sagen, „Hey, ihr habt uns vergessen“. Denn die Erfahrung lehrt, dass neue Rechte niemals wieder beschnitten, sondern stets auf weitere Parteien ausgedehnt werden. Selbst, wenn wir einen auf klassische Rundfunkanbieter beschränkten Cablecasting-Vertrag bekommen, glaube ich nicht, dass das das Ende sein wird.
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: Netzpolitik in der Schweiz: Ausblick auf das Jahr 2015
: Netzpolitik in der Schweiz: Ausblick auf das Jahr 2015 Das netzpolitische Jahr 2015 dürfte in der Schweiz ereignisreich werden, da einige wichtige Gesetzesvorhaben im Parlament zur Beratung anstehen. Zudem sind mehrere Vernehmlassungen, in welchen sich interessierte Kreise zu Gesetzesvorlagen äussern können, geplant. Im Folgenden sei eine (unvollständige) Übersicht gewagt:
Netzneutralität
Obwohl der Nationalrat (grosse Parlamentskammer) einen Antrag von Balthasar Glättli (Grüne Partei) zur gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität gut hiess, hat der Bundesrat (Exekutive) im Fernmeldebericht 2014 festgehalten,
dass technisch notwendige oder ökonomisch sinnvolle Differenzierungsmöglichkeiten bei den angebotenen Fernmeldediensten grundsätzlich möglich sein sollen. Die technische Entwicklung und Innovationen sollen nicht ohne Anlass durch regulatorische Eingriffe gehindert werden.
Er schwenkt damit auf die Linie der grossen Provider – allen voran der Swisscom – ein. Diese haben sich bereits in der Arbeitsgruppe «Netzneutralität» des Bundesamtes für Kommunikation vehement gegen eine Regulation gestemmt.
Die erste Etappe der Revision des Fernmeldegesetzes ist 2015 zu erwarten. In die Vernehmlassung wird es wohl nur «eine Informationspflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezüglich vorgenommener Differenzierungen bei der Übertragung von Daten» schaffen.
Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
Zum Überwachungsgesetz BÜPF haben wir an der Stelle schon ausführlich berichtet. Die neue Vorlage beinhaltet eine ganze Palette an Verschärfungen zugunsten der Strafverfolgungsbehörden: So will die Schweizer Regierung eine Rechtsgrundlage – für bereits eingesetzte – Staatstrojaner, die Verdoppelung der Vorratsdatenspeicherung auf 12 Monate, IMSI-Catcher, den Zugang zu Kommunikationsanlagen und Mitwirkungs- und Duldungspflichten selbst für Privatpersonen und Vereine.
Das Gesetz hat den Ständerat (die kleine Parlamentskammer) nach längerer Diskussion in der vorberatenden Kommission ohne grössere Debatte passiert. Aktuell wird das Vorhaben in der Rechtskommission des Nationalrates diskutiert. Es ist damit zu rechnen, dass es in der Frühjahressession im März – wohl aber eher erst anfangs Mai oder Juni beraten wird. Wenn es also schnell geht, dann könnte die Differenzbereinigung der beiden Räte in der Sommersession vom 1. – 19. Juni abgeschlossen werden. Im Anschluss bleiben 100 Tage Zeit, um 50’000 beglaubigte Unterschriften für eine Volksabstimmung zu sammeln. Entsprechende Komitees haben sich bereits konstituiert.
Neues Nachrichtendienstgesetz (NDG)
Das neue Staatsschutzgesetz soll nach dem Willen des Bundesrats (Botschaft und Entwurf) den Schlapphüten einen ganzen Strauss von neuen Möglichkeiten bringen: Neben Tarnidentitäten, der Entschädigung von Informanten, einer Auskunftspflicht für Behörden (und teilweise auch Firmen), ist auch der Grosse Lauschangriff geplant. Euphemistisch als «genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen» bezeichnet, beinhaltet dieser
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die Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem BÜPF
- der Einsatz von Ortungsgeräten
- der Einsatz von Überwachungsgeräten an nicht öffentlichen Orten
- das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke
- das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Behältnissen
Eine weitere gewichtigere Änderung betrifft die sogenannte «Kabelaufklärung». Hier handelt es sich um die Weiterentwicklung des Überwachungssystems «Onyx», welches unter Geheimhaltung aufgebaut und erst jüngst überhaupt eine gesetzliche Grundlage erhalten hat. Im Unterschied wird hier aber nicht die Kommunikation via Satellit abgefangen, nach Stichworten durchsucht und an den Geheimdienst weitergeleitet – sondern hier werden es Glasfaserverbindungen sein.
Obwohl eine Verwandtschaft zum Programm Tempora vom britischen GCHG kaum übersehen werden kann, ist die Änderung unter dem Radar der öffentlichen Wahrnehmung geflogen. Erst kürzlich hat nun die Wochenzeitung WOZ dem Programm die Titelstory gewidmet.
So konnte im Windschatten des BÜPF das neue Nachrichtendienstgesetz im Eilzugstempo die Sicherheitskommission des Nationalrats passieren. Im Dezember war es bereits auf der Agenda der Wintersession. Weil jedoch die Debatte zur Energiewende mehr Zeit als veranschlagt benötigt hat, wurde das Geschäft verschoben. Es wird nun im Erstrat im März beraten.
Weiterhin erwächst dem Gesetz nur wenig Widerstand. Dieser wird vom Grünen Nationalrat Daniel Vischer angeführt. Seine Minderheitsanträge werden es im Parlament jedoch schwer haben.
NSA-Überwachungs-Skandal
Trotz Widerstand des Bundesrates hat das Parlament eine «Expertenkommission zur Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit» auf Antrag von Ständerat Paul Rechsteiner (Sozialdemokratische Partei) gutgeheissen. Die Arbeit ist auf drei Jahre beschränkt. Die Einsetzung müsste demnächst erfolgen; der Bundesrat scheint es aber nicht allzu eilig zu haben.
Bereits anfangs Juni 2013 hat die Digitale Gesellschaft Schweiz eine Strafanzeige wegen verbotenem Nachrichtendienst bezüglich PRISM/Tempora eingereicht. Ende September 2014 hat die Bundesanwaltschaft – auf erneute Nachfrage – keine strafbare Handlung von NSA, GCHQ & Co. erkannt – und entsprechend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Ein erneutes Verfahren wird derzeit angestrengt.
Vorratsdatenspeicherung
Die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz ist gegenwärtig am Bundesverwaltungsgericht hängig. Es ist mit einem Urteil – zu Ungunsten der Beschwerdeführer – im nächsten Jahr zu rechnen. Ein allfällig nötiger Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ist angekündigt.
Revision des Urheberrechtsgesetzes
Bundesrätin Simonetta Sommaruga (Sozialdemokratische Partei) hatte 2012 eine Arbeitsgruppe zur «Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten» einberufen. Die AGUR12 hat ihren Schlussbericht Ende 2013 vorgelegt. Dieser wird als ausgewogen verkauft, beinhaltet aber weitreichende Forderungen:
- Entfernung urheberrechtsverletzender Inhalte durch die Hosting Provider auf Anzeige der Rechteinhaber oder einer zuständigen Behörde
- Verhinderung des erneuten Hochladens durch die Hosting Provider
- Zugangssperren zu Webportalen mit offensichtlich illegalen Quellen mittels IP- und DNS-Sperren durch die in der Schweiz befindlichen Access Provider auf behördliche Anweisung hin
- Möglichkeit zur Bearbeitung von IP-Adressen durch die Rechteinhaber zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen
- Warnhinweisen an Inhaber von Internetanschlüssen, die in schwerwiegender Weise Urheberrechte verletzen, durch die Access Provider auf Hinweis der Rechteinhaber oder einer zuständigen Behörde hin
- Zivil- und strafrechtlicher Verfolgung von Nutzer von P2P-Netzwerken, die trotz Warnhinweis die Urheberrechtsverletzungen nicht unterlassen
Der Bundesrat hat im Sommer angekündigt, dass er das Urheberrecht «modernisieren» und bis Ende 2015 eine Vorlage erarbeiten wolle. Er wird sich dabei auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe stützen.
Neues Geldspielgesetz
DNS-Sperren sind auch im Entwurf zum neuen Geldspielgesetz vorgesehen. Hier soll der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen blockiert werden, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die zusätzlich angestrengte Überlegung, URL-Fragmente als Filterkriterium einzubeziehen, zeigt eine erschreckende Sorglosigkeit bezüglich der damit implizierten Deep Packet Inspection-Technologie.
Neben anderen Organisationen hat auch die Digitale Gesellschaft Schweiz an der Vernehmlassung teilgenommen. Mit einem neuen Entwurf und der Botschaft zuhanden des Parlaments ist 2015 zu rechnen.
Vernetzung
Vor vier Jahren haben sich die netzpolitisch aktiven Organisationen in der Schweiz zu einem Netzpolitik-Synergie-Treffen versammelt. Aus der Zusammenkunft von CCC, Digitale Allmend, grundrechte.ch, Piratenpartei, Swiss Privacy Foundation und anderen ist die Plattform «Digitale Gesellschaft Schweiz» entstanden. Neben den halbjährlichen Treffen haben sich schnell eigene Aktivitäten entwickelt. Um die netzpolitischen Themen – zusammen mit anderen Organisationen – halbwegs bewältigen zu können, ist für 2015 eine weiterhin enge Zusammenarbeit und eine Neuorganisation auf einer stabileren Basis geplant.
Ein spannendes 2015 steht ins Haus.
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: Rückzieher von Yahoo bei CC-lizenzierten Flickr-Fotos: Kein Verkauf mehr ohne Vergütung
Screenshot von flickr.com/creativecommons : Rückzieher von Yahoo bei CC-lizenzierten Flickr-Fotos: Kein Verkauf mehr ohne Vergütung Vor knapp einem Monat wurde bekannt, dass Yahoo Ausdrucke („Wall Art“) von Creative-Commons-lizenzierten Fotos auf der Plattform Flickr ohne Vergütung für die Urheber zum Verkauf anbot. Obwohl die Vorgehensweise rein rechtlich korrekt war, gab es dennoch heftige Kritik daran: Nicht nur hatten offensichtlich viele Nutzer die Tragweite ihrer Lizenzierungsentscheidung unterschätzt, der Verkauf ohne Beteiligung der Urheber an den Erlösen verletzte Reziprozitätsnormen und wurde vielfach als unfair empfunden.
Nach reiflicher Überlegung macht Yahoo jetzt einen umfassenden Rückzieher. In einem Blogeintrag gab Flickr-Vizevorstand Bernardo Hernandez bekannt, dass Creative-Commons-Bilder vorerst vom Wall-Art-Programm ausgenommen sind und bisherige Einnahmen refundiert werden (meine Übersetzung):
Angesichts der vielfältigen Reaktionen haben wir uns, in einem ersten Schritt, dazu entschlossen den Pool an Creative-Commons-lizenzierten Bildern aus Flickr Wall Art zu entfernen, und zwar ab sofort. Wir werden auch sämtliche bislang erzielten Einnahmen vom Verkauf Creative-Commons-lizenzierter Bilder im Rahmen dieses Dienstes rückerstatten.
Desweiteren soll gemeinsam mit Creative Commons an einer Neuauflage gearbeitet werden, die besser mit den Werten der Community übereinstimmt. Für eigene Bilder sowie für Bilder ohne CC-Lizenz bleibt der Wall-Art-Service unverändert verfügbar – wer den Erwerb seiner Bilder durch Dritte erlauben möchte, muss sich dafür beim Flickr-Marketplace anmelden.
Creative Commons CEO Ryan Merkely wiederum betont in seinem Blogeintrag noch einmal, dass die Vergehensweise Yahoos durchaus lizenzkonform war und spricht sich dafür aus, dass Unternehmen mit Monetarisierung von CC-Inhalten experimentieren können sollen. Gleichzeitig bericht Merkely aber auch von unterschiedlichen Positionen innerhalb von Creative Commons was den konkreten Fall Flickr betrifft (meine Übersetzung):
Dieser Fall war ein strittiges Theme hier bei Creative Commons – auf allen Ebenen der Organisation wie in unserer Community. Manche fanden, dass es vor dem Start des Programms eine Diskussion mit der Community hätte geben sollen, oder das Flickr-Nutzer die Wahl haben sollten, ob sie Flickr die Monetarisierung ihrer CC-lizenzierten Fotos erlauben. Anderen finden, dass die Einhaltung der Bestimmungen von CC-BY nicht genug ist und dass es eine moralische Verpflichtung zum Teilen von Profiten gibt. Wieder anderen denken, dass das genau das ist, was die Bewegung für freie Kultur intendiert hat – freizügige Verwendung auf jede Art bei jedermann (selbst große Unternehmen), so lange die Lizenzbedingungen eingehalten werden.
Eine Lektion für zukünftige Monetarisierung frei lizenzierter Inhalte ist jedenfalls, dass auch freie Lizenzen kein Freibrief für Praktiken darstellen, die von relevanten Teilen der Community als unangemessen empfunden werden – mögen sie auch lizenzrechtlich in Ordnung sein. Denn selbst wenn ohne Beteilungsangebot kurzfristig etwas mehr Geld verdient werden kann, ein fairer Umgang mit der Community ist im Bereich nutzergenerierter Inhalte letztlich nachhaltiger.
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: Aufatmen an Schweizer Universitäten: ETH Zürich darf weiterhin Dokumente digital verschicken
: Aufatmen an Schweizer Universitäten: ETH Zürich darf weiterhin Dokumente digital verschicken Zum wissenschaftlichen Alltag gehört es, sich mit relevanten wissenschaftlichen Aufsätzen zu versorgen. Sehr oft stößt man dabei aber in die Grenzen des digitalen Zugangs, der über die jeweilige Universitätsbibliothek erworben wurde. In so einem Fall ist die schnellste Möglichkeit, Kollegen an anderen Forschungseinrichtungen zu fragen, ob diese vielleicht Zugriff auf einen Artikel haben. (Ich bekomme jede Woche ca. 4–5 derartige Mails mit der Bitte um einen konkreten Artikel). Wenn auch dieser Umweg scheitert, ist die nächste Quelle häufig ein Dokumentenlieferdienst einer anderen Bibliothek, wo der Artikel entweder kopiert und per Post oder eingescannt und per E‑Mail verschickt wird.
Einer der im deutschsprachigen Raum bekanntesten Dokumentenlieferdienste ist Subito e. V., ein Zusammenschluss verschiedener Lieferbibliotheken. Dessen Arbeit wurde durch die letzte größere Urheberrechtsnovelle in Deutschland Anfang 2008 massiv erschwert. Der damals neugefasste § 53a UrhG erlaubt einen digitalen Kopienversand nämlich nur noch dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers, „wenn der Zugang zu den Beiträgen […] den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.“ Subito verschickt deshalb nur noch Kopien solcher Aufsätze digital – Post und Fax bleibt weiterhin möglich – wo entweder kein Pay-per-View-Angebot des Verlages besteht oder ein eigener Lizenzvertrag mit dem Verlag abgeschlossen wurde; letzteres verteuert dann aber naturgemäß den Versand um individuell ausgehandelte Lizenzgebühren.
Die für die Schweiz zuständige Lieferbibliothek ist die ETH Zürich und diese hat nun bis zum Schweizer Höchstgericht durchgefochten, dass sie Dokumente auch bei Bestehen von Online-Angeboten der Verlage einscannen und verschicken darf. In der Pressemeldung zum Urteil 4A 295/2014 heißt es dazu:Gemäss Urheberrecht ist es zulässig, dass berechtigte Personen zum Eigengebrauch einzelne Artikel aus den Zeitschriften einer Bibliothek auf deren Geräten kopieren, beziehungsweise scannen. Von Gesetzes wegen darf diese Vervielfältigung auch durch Dritte erfolgen, also durch die Bibliothek selber. Der anschliessende Versand durch die Bibliothek an den Besteller stellt keine Handlung dar, die urheberrechtlich von Bedeutung wäre und bedarf damit keiner Erlaubnis.
In den Vorinstanzen war die ETH Zürich noch den klagenden Verlagen Elsevier, Springer und Georg Thieme unterlegen.
Ganz allgemein sind die Regelungen zum Dokumentenversand von Bibliotheken ein Musterbeispiel dafür, wie lebensfremd das Urheberrecht gerade auch im Wissenschaftsbereich ist. Ein diesbezügliches „Schmankerl“ von der Seite des Dienstes Subito:
Sofern eine Lieferung per Email oder FTP erfolgt, darf weder die Datei noch der Link an Dritte weitergegeben werden. Die Kopie darf nur einmal ausgedruckt werden und die Datei muss anschließend dauerhaft gelöscht werden. Jegliche Speicherung ist untersagt.
Nur einmal Ausdrucken und danach dauerhaft löschen? Auf diese Idee muss man erstmal kommen. Ich würde jedoch bezweifeln, dass diese Rechtsauskunft von Subito korrekt ist (mal ganz abgesehen davon, dass es ohnehin schwierig wäre, hier für Rechtsdurchsetzung zu sorgen). Denn schließlich wird in Deutschland ja sogar eine Speichermedienabgabe erhoben und Subito entrichtet für den Kopienversand auch Tantiemen an die VG Wort.
Bleibt nach dem Schweizer Urteil die Frage, wann sich auch Deutschland von derart restriktiven Bestimmungen im Wissenschaftsurheberrecht verabschiedet. Jedenfalls dürften Schweizer Forscher in Zukunft mit einer steigenden Zahl von Anfragen deutscher Kollegen zu kämpfen haben, die sie um Unterstützung bei der Literaturrecherche bitten.
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Buchpirat Spiegelbest nach Razzien im Interview: „Es gibt erheblich wichtigeres als 50.000 ungelesene E‑Books!“
Buchpirat Spiegelbest nach Razzien im Interview: „Es gibt erheblich wichtigeres als 50.000 ungelesene E‑Books!“ Spiegelbest ist der wohl bekannteste E‑Book-Pirat Deutschlands und letzte Woche wohl nur knapp einer Durchsuchung entgangen. Im Interview mit netzpolitik.org spricht er über den Wandel von Idealismus zu Geldgier, Streitigkeiten in der Buchpiraten-Szene und dass die Razzien letzte Woche angeblich nur kleine Fische getroffen haben.
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: Leak zeigt: Handelsabkommen TiSA könnte nationale Datenschutzbestimmungen aushebeln
Countries involved in the TiSA negotiations - via know-ttip.eu : Leak zeigt: Handelsabkommen TiSA könnte nationale Datenschutzbestimmungen aushebeln Der im Geheimen verhandelte TiSA-Handelsvertrag — kurz für “Agreement on Trade in Services” — gefährdet den Schutz persönlicher Daten beim Transfer zwischen Staaten. Das beweist ein geleakter Verhandlungsstand, den wir in journalistischer Partnerschaft mit Associated Whistleblowing Press und ihrer lokalen, spanischen Plattform filtrala.org exklusiv veröffentlichen. Datenschutzregelungen, wie die geplante Europäische Datenschutzgrundverordnung, würden ausgehebelt und ad Absurdum geführt, falls sich der vorliegende Entwurf durchsetzen kann.
Bekannter als TiSA ist das umstrittene TTIP – das Transatlantische Freihandelsabkommen, das sich mit Waren beschäftigt. TiSA, das bisher weniger im Licht der Öffentlichkeit stand, befasst sich mit „der Liberalisierung und dem Austausch“ von Dienstleistungen und wird faktisch als Ablösung des „General Agreement on Trade in Services“, kurz GATS, fungieren. Mit der Ausnahme, dass Staaten ausgeschlossen werden, die nicht zu den rund zwei Dutzend verhandelnden Nationen gehören, die etwa 75 Prozent des Welthandels im Wirtschaftssektor ausmachen – darunter die EU, USA, Australien, Japan, Mexiko und Kanada.
Im Juni hat Wikileaks bereits ein Kapitel aus den TiSA-Dokumentenentwürfen veröffentlicht, das sich im Wesentlichen mit der Deregulation des Finanzsektors beschäftigt. Die TiSA-Verhandlungen verliefen davor beinahe vollständig ohne öffentliche Aufmerksamkeit.
Das Ziel des Vertrages ist es unter anderem, jegliche Dienstleistungen, auch öffentlicher Art, internationalem Wettbewerb auszusetzen. Das gefährdet die bezahlbare Grundbereitstellung von öffentlichen Gütern wie Gesundheits‑, Wasser- und Energieversorgung sowie Bildung. Bereits privatisierte Unternehmen sollen zukünftig durch eine Sperrklausel, die „Ratchet Clause“, nicht mehr in die öffentliche Hand rücküberführt werden können, auch wenn die Privatisierung ein Fehlschlag war.
Die neuen Dokumente zeigen, dass die von TiSA betroffenen Dienstleistungen noch über das hinausgehen, was bisher angenommen wurde und aus den Wikileaks-Veröffentlichungen hervorging.
Unter den Geltungsbereich von TiSA fallen nämlich nicht nur Finanzdienstleistungen, sondern mindestens ebenso:
- Juristische Dienstleistungen durch Anwälte, Notare, etc.
- Technische Dienste wie Internetversorgung
- Elektronische Transaktionen
- Digitale Signaturen
- Buchhaltungs- und Auditierungsleitungen
- Steuerberatung
- Architekturleistungen
- Städtebauliche Leistungen
- Technische und wissenschaftliche Prüfungen
- Veterinärleistungen
- Bildungsleistungen
Was hat das Ganze mit Netzpolitik zu tun? Eine ganze Menge. Denn zu freiem Wettbewerb gehört für TiSA auch freier Datenfluss, das haben die Leaks aus dem Kapitel zu Finanzdienstleistungen aus dem Juni 2014 bereits angedeutet. Die oben hervorgehobenen Punkte zeigen an, welche anderen Dienstleistungen digitaler Natur außerdem betroffen sind. Man kann sich vorstellen, welche Konsequenzen es hat, wenn Daten von Kommunikationsanbietern praktisch ungehindert zwischen Ländern ausgetauscht werden können, so heißt es:
Kein Unterzeichner darf einen Diensteanbieter eines anderen Unterzeichners daran hindern, Informationen zu übertragen, auf sie zuzugreifen, sie zu verarbeiten oder zu speichern. Das schließt persönliche Daten mit ein, wenn der Vorgang in Zusammenhang mit der Ausführung der Geschäfte des Diensteanbieters steht.
Betrachtet man dann, wie beispielsweise US-Telekommunikationsanbieter mit den amerikanischen Geheimdiensten kooperieren, braucht es nur wenig Phantasie, um sich vorzustellen, was auch mit den Daten europäischer Kunden passieren wird. Europäische Datenschutzbestimmungen würden damit weitgehend ausgehöhlt.
Rosa Pavanelli, die Generalsekretärin der Gewerkschaft Public Services International, teilt diese Bedenken und sagte in einem Statement:
Es ist damit klar, dass die USA ihre Handelspläne dazu nutzen wollen, Beschränkungen für Daten abzuschaffen, die in anderen Ländern gespeichert oder verarbeitet werden.
[…]
Es ist ein Skandal, dass Vorsehungen verhandelt werden, die potentiell Datenschutzgesetze im Unternehmensinteresse umgehen. Die TiSA-Verhandlungspartner haben nun das Vertrauen der Öffentlichkeit verloren und können das nur zurückgewinnen, indem sie sofort alle Dokumente veröffentlichen.
Derzeit wird mit TTIP, das den Handel mit Gütern und Produkten regelt, noch ein weiteres großes internationales Handelsabkommen im Geheimen verhandelt. Ein anderes, CETA, muss nur noch abgestimmt werden.
Auch bei TTIP bestehen große Datenschutzbedenken, diese werden jedoch von der Bundesregierung hartnäckig geleugnet. Das sieht man beispielsweise in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag aus dem September:
Die Bundesregierung sieht sich mit der Europäischen Kommission darin einig, dass Datenschutzfragen nicht Gegenstand der Verhandlungen über die TTIP sein sollen.
Das klingt auf Seiten des Wirtschaftsministeriums etwas anders:
Allerdings betrifft der Datenschutz zum Beispiel auch handelsbezogene Kommunikation, d.h. etwa bei Dienstleistungen im IKT-Bereich auch Fragen, ob und wie Regeln und Vorschriften zusammen passen („regulative Kompatibilität“). Solche Aspekte werden im Rahmen von TTIP behandelt. Auch Fragen des Datenschutzes beim Dienstleistungshandel, bei E‑Commerce oder im IKT-Bereich werden mit dem Ziel einer gemeinsamen Verständigung angesprochen. TTIP hat jedoch keinen Einfluss auf die gegenwärtig laufenden Verhandlungen zur EU-Datenschutzreform.
Angesichts der aktuellen Erkenntnisse ist es jedoch mehr als Augenwischerei, dass bei TTIP behauptet wird, Datenschutzstandards nicht anzugreifen und währenddessen in TiSA der Datenschutz bei der Erbringung von Dienstleistungen mehr oder weniger komplett plattgewalzt wird.
Ein großes Problem an TiSA ist die vergleichsweise geringe öffentliche Aufmerksamkeit, die es den Verhandlungspartnern leicht macht, im Geheimen zu agieren. Dabei bräuchte TiSA die gleiche Beachtung wie TTIP – oder eher: beide Abkommen bräuchten viel mehr Aufmerksamkeit – um unter anderem den Ausverkauf und die Kommerzialisierung unserer persönlichen Daten zu verhindern. Und wahrscheinlich noch eine ganze Menge mehr, so sagt Pavanelli:
Wir wissen jetzt, dass TiSA den Finanzsektor weiter deregulieren wird, die Rücküberführung von gescheiterten Privatisierungen verhindern wird und Datenschutzgesetze unterwandert. Was halten unsere Regierungen eigentlich sonst noch vor uns geheim?
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: Sony-Leaks zeigen: Filmindustrie hat neue Strategie für Netzsperren in USA
: Sony-Leaks zeigen: Filmindustrie hat neue Strategie für Netzsperren in USA The Verge hat in den Sony-Leaks Berichte gefunden, wonach die Filmindustrie-Lobby MPAA eine neue Strategie für die Einführung einer Netzzensur-Infarstruktur entwickelt hat, damit Seiten wie ThePirateBay gesperrt werden können: Sony leaks reveal Hollywood is trying to break DNS, the backbone of the internet.
Die rechtliche Idee ist, in den USA durchzusetzen, dass DNS-Records vergleichbar mit einem Suchindex sind, um dann auf Wegen der privaten Rechtsdurchsetzung einfach Listen an Provider schicken zu können, wonach die durch eine Mithaftung verpflichtet werden könnten, diese Seiten auf Sperrlisten zu setzen. Das funktioniert ja schon prima bei Google, wo Millionen Webseiten automatisiert aus dem Suchindex entfernt werden.
The MPAA’s legal argument centers on the claim that DNS records are working as an index or directory rather than simply routing data. If that argument holds, then the DNS links could be vulnerable to the same takedown notices used to strike torrent links from Google searches. The net effect would be similar to site-blocking, making it as easy to unplug a URL as it is to take down a YouTube video. It would also cast DNS providers as legally responsible for all the sites on the web, the same way YouTube is responsible for every video uploaded to its network. For many providers, simply managing the flood of notices might create a logistical nightmare.
Ich kann mir vorstellen, dass für diese Strategie auch in der EU und in Deutschland geworben wird. Auf eine Aufweichung der Providerhaftung haben sich ja die Lobbys der Rechteinhaber seit Jahren eingeschossen.
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: Massenabmahnungen: EU-Kommission fordert Stellungnahme von Bundesregierung
: Massenabmahnungen: EU-Kommission fordert Stellungnahme von Bundesregierung Vor bald zwei Jahren habe ich als damaliger Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. einen Brief an die EU-Kommission geschrieben, damit die mal in Sachen Massenabmahnungen in Deutschland aktiv werden sollen. Knappe zwei Jahre später gibt es eine Antwort und es kommt Bewegung in die Sache:
In unserem Schreiben machten wir darauf aufmerksam, dass seit dem Jahr 2008 rund 4,5 Millionen Menschen in Deutschland mit kostenpflichtigen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen überzogen wurden. Aus unserer Sicht ist diese bis heute andauernde Praxis, welche durch die deutsche Rechtslage ermöglicht wird, nicht verhältnismäßig und verstößt gegen die EU-Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IPRED). Wir baten die Kommission deshalb um Prüfung, ob in diesem Fall ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland vor dem EuGH eingeleitet werden muss. Nun, nach mehr als anderthalb Jahren, zahlreichen E‑Mails und persönlichen Gesprächen in Brüssel, kommt endlich Bewegung in die Sache. Gestern hat die Kommission die Bundesrepublik offiziell zu einer Stellungnahme bis Mitte Februar 2015 aufgefordert. Diese Anhörung ist ein notwendiger formaler Schritt, bevor gerichtliche Klage wegen Verletzung des EU-Rechts erhoben werden kann.