Urheberrecht

  • : Günther Oettinger schlägt Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene vor
    Günther Oettinger schlägt Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene vor

    Banner_Zitat_Oettinger_730_170

    Unser neuer EU-Digitalkommissar Günther Oettinger hat mit dem Handelsblatt zu der geplanten EU-Urheberrechtsreform gesprochen. Dass diese kommt, ist nicht überraschend, denn sie wurde für diese Legislaturperiode angekündigt. Seit ACTA hatte sich die EU-Kommission wegen der nahenden Wahlen nicht mehr an das Thema getraut, jetzt gibt es zumindest vier Jahre Handlungsspielraum.

    Im Hearing der Kommissare im EU-Parlament hatte Oettinger noch einen Zeitraum von drei Jahren Beschäftigung mit der Thematik und Vorbereitung eines Gesetzesvorschlages angekündigt, jetzt ist er verhalten optimistischer:

    „Ich muss jetzt eine Balance finden zwischen den Interessen der Nutzer und der Eigentümer der intellektuellen und künstlerischen Werte im Internet. Das ist schwierig, dafür benötige ich noch das ganze nächste Jahr.“

    Ansonsten deutete Oettinger ein europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger an. Warum nicht den deutschen Rohrkrepierer einfach in die EU exportieren?

    „Wenn Google intellektuelle Werte aus der EU bezieht und damit arbeitet, dann kann die EU diese Werte schützen und von Google eine Abgabe dafür verlangen.“

    Ungeklärt ist bisher, ob Oettinger auf schwäbisch von „Werken“ oder tatsächlich von „Werten“ redete, oder ob hier ein Übersetzungsfehler beim Handelsblatt vorliegt.

    28. Oktober 2014 28
  • : Kinox.to: Razzia gegen Betreiber
    Kinox.to: Razzia gegen Betreiber


    kinox.to
    Die Polizei hat eine Großrazzia gegen vier mutmaßliche Betreiber des beliebten Streaming-Portals angestrengt. Zwei Beschuldigte wurden bereits in Neuss und Düsseldorf verhaftet.
    Wie Spiegel Online berichtet, sind zwei 21 und 25 Jahre alte Brüder aus Lübeck derzeit auf der Flucht. Nach ihnen wird jetzt europaweit gefahndet.
    Sie sollen neben kinox.to auch movie4k.to betrieben haben, sowie die Host-Dienste boerse.sx, mygully.com, bitshare.com und freakshare.com. Weiterhin wird ihnen Brandstiftung und räuberische Erpressung zur Last gelegt. Seit 2011 sollen sie Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro aus Werbe- und Abonnementeinkünften schuldig geblieben sein.

    Streaming-Portale bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone, da sie lediglich die Links zu Raubkopien stellen und diese nicht selbst hosten. Sie sind laut den Betreibern mit einer Suchmaschine wie Google vergleichbar, die schließlich zu den selben Inhalten führt.
    Das Verlinken von Inhalten, ohne selbst das Urheberrecht zu besitzen, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Dem EuGH-Urteil von letzter Woche zufolge ist das Verlinken von Videos grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist der ansonsten freie Zugang zum Material, wie ihn etwa Urheberrechtsinhaber von Youtube-Videos ermöglichen, wenn sie ihr Video der gesamten Netzöffentlichkeit zum Anschauen bereitstellen.

    Kinox.to zählt zu den meist aufgerufenen Seiten Deutschlands. Sein Vorläufer Kino.to wurde 2011 gesprengt, die damaligen Betreiber wurden zum Teil zu fast vierjährigen Haftstrafen verurteilt. Nur etwa einen Monat später hatte sich kinox.to als Nachfolger mit sehr ähnlicher Optik positioniert.
    Derzeit kann man sowohl Kinox.to als auch Movie4k.to noch aufrufen. Zuletzt hörte man von den beiden Seiten, als sie in Österreich gesperrt wurden und damit die Dikussion über Internetzensur in Europa um weiteres Land bereicherten.

    27. Oktober 2014 15
  • : YouTube Content ID: Wie Microsoft und Google unsere Berichterstattung behindern – und niemand Schuld ist
    YouTube Content ID: Wie Microsoft und Google unsere Berichterstattung behindern – und niemand Schuld ist

    YouTube hat Inhalte von uns gesperrt, weil diese angeblich Copyrights von Microsoft verletzen sollen. Die drei Videos zeigen, wie die Trojaner-Hersteller FinFisher Sicherheitslücken auf einem Windows-Rechner ausnutzen. Zwar wurden die Videos wieder freigeschaltet, dennoch verdeutlicht der Vorfall das häufige Overblocking von Algorithmen wie YouTubes Content ID.

    24. Oktober 2014 11
  • : EuGH: Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung
    Google Image Search (Youtube)
    EuGH: Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung

    Golem berichtet über eine aktuelle Entscheidung des EuGH wonach „framende Links“, wie z.B. der Einbettung eines YouTube-Videos, weiterhin erlaubt bleiben. Der EuGH verneint damit die vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) geäußerte Frage, ob es sich bei der Einbettung um eine bislang gesetzlich nicht geregelte und damit verbotene Nutzungsform von Inhalten handelt. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der BGH an den EuGH gewandt.

    Ausschlaggebend für die Entscheidung des EuGh ist, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat.“

    Aus dieser Begründung des EuGH folgt jedoch auch, dass nicht jede Einbettung von Inhalten damit erlaubt ist. Denn die Entscheidung des EuGH bezieht sich eben nur auf jene Fälle, in denen das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Plattform wie YouTube hochgeladen wurde. Beim Einbetten von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten (wie z.B. einem Video eines aktuellen Kinofilms) drohen weiterhin rechtliche Konsequenzen.

    Thomas Schwenke verweist in seiner Analyse des Urteils noch auf weitere verbotene Embedding-Szenarien wie die Umgehung von Paywalls durch Embedding oder wirtschaftliche Ausbeutung (z.B. Vertonung einer Werbeanzeige mittels Video-Embed).

    24. Oktober 2014 1
  • : Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil III: Die politische Dimension von Open Access
    Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil III: Die politische Dimension von Open Access

    open-access-weekOpen Access, das heißt der freie digitale Zugang zu wissenschaftlichem Wissen, ist gerade in Deutschland ein vernachlässigtes Thema. Anlässlich der internationalen Open-Access-Woche 2014 wollen wir mit einer dreiteiligen Artikelserie in die Debatte um Open Access einführen. Nachdem wir im ersten Teil die Probleme mit dem Markt für wissenschaftliche Zeitschriften erklärt haben, ging es im zweiten Teil um die Geschichte und Etablierung von Open Access. Im dritten Teil unserer Serie befassen wir uns schließlich mit der politischen Debatte um Open Access.

    Dies ist ein Gastbeitrag von Jeanette Hofmann und Benjamin Bergemann aus der Projektgruppe Politikfeld Internet am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Der Text basiert auf Recherchen für einen Artikel im Band „Thomas Dreier/Veronika Fischer/Anne van Raay/Indra Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Zugang und Verwertung öffentlicher Informationen, Nomos Verlag Baden-Baden, 2015.“ (im Erscheinen).

    Die politische Dimension von Open Access

    Die großen internationalen Unterschiede in der Verbreitung von Open Access resultieren aus unterschiedlichen OA-Politiken. Diese können als nationale OA-Policies sowie als „Mandate“ der Forschungs- und Forschungsförderungsorganisationen daherkommen. OA-Politiken können den Charakter bloßer Empfehlungen (wie in Deutschland) haben oder aber obligatorisch sein und dadurch enormen Einfluss entfalten.

    Open-Access-Policies: Schlupflöcher, Mandate, Zweitverwertungsrecht

    OA-Mandate schreiben vor, dass begutachtete Arbeiten entweder in Repositorien deponiert oder in OA Journalen veröffentlicht werden müssen. Erlassen werden können sie entweder von den wissenschaftlichen Einrichtungen, bei denen die WissenschaftlerInnen beschäftigt sind, oder von den Forschungsförderern, die die Finanzierung bereitstellen.

    Die ersten institutionellen OA-Mandate entstanden um 2004. Derzeit gibt es weltweit etwa 230 institutionelle Mandate und weitere 90 Mandate von Förderungsinstitutionen. OA-Mandate variieren untereinander im Hinblick auf den Umfang der obligatorischen öffentlichen Zugänglichkeit, die Ausnahmen von der OA-Regel und auch bezüglich ihrer Sanktionsmechanismen. Anders formuliert lassen sich OA-Mandate entsprechend des institutionellen Gegengewichts kategorisieren, das Forschungs- und Förderungseinrichtungen gegenüber Verlagen und Veröffentlichungskonventionen in die Waagschale legen. Je weitgehender und strikter die Regelungen der wissenschaftlichen Einrichtungen, desto enger die Handlungsspielräume der Verlage – und AutorInnen.

    Peter Suber unterscheidet zwischen drei verschiedenen Mandatstypen – eine Art OA-Durchsetzungshierarchie: die schwächste Form des Mandats sind „loophole“ Regelungen, die eine Selbstarchivierung nur dann erfordern, wenn der Verlag dieser zustimmt. „Deposit mandates“ wiederum verlangen eine Selbstarchivierung unter allen Umständen, aber die Zugänglichkeit der Texte orientiert sich an Sperrfristen und ist somit ins Belieben der Verlage gestellt. Die weitest gehende Regelung enthält eine „rights retention“ Pflicht, mit der sich Universitäten grundsätzlich ein Zweitveröffentlichungsrecht vorbehalten, so dass Autoren erst gar keine ausschließlichen Verwertungsrechte an Verlage übertragen können (auch hier bestehen Ausnahmeregelungen).

    Als internationales Vorbild und Kompromisslösung für OA-Mandate gilt derzeit das von der Universität Liège im Jahr 2008 eingeführte „deposit mandate“, das alle Autoren dazu verpflichtet, ihre Arbeiten im Repositorium der Universität zu deponieren sobald diese den Begutachtungsprozess erfolgreich durchlaufen haben und zur Veröffentlichung angenommen worden sind; unabhängig davon, ob der Verlag eine Sperrfrist für Zweitveröffentlichungen verhängt oder nicht. Um die Befolgung der „immediate-deposit clause“ sicherzustellen, werden bei Evaluationen grundsätzlich nur die im universitätseigenen Repositorium befindlichen Veröffentlichungen berücksichtigt. Neben diesem offenbar sehr erfolgreichen Durchsetzungsmechanismus besteht ein besonderes Merkmal des Liège-Modells im „email-eprint-request button“, der es Forschern erlaubt, auch Sperrfristen unterliegende Artikel mit einem Klick vom Autor per E‑Mail anzufordern.

    Passt Grün zu Gold? Die Zukunft des OA-Publizierens

    Rund 10 Jahre nach der Berliner Erklärung lautet die zentrale Frage derzeit nicht, ob sich OA durchsetzt, sondern verhandelt werden die Bedingungen und der Umfang der freien Zugänglichkeit zu wissenschaftlicher Literatur. Die Verlage bevorzugen den Goldenen Weg und das damit verbundene „author pays“ Modell, weil es die Struktur des Zeitschriftenmarktes im besten Fall nur geringfügig ändert. Universitäten und Förderungseinrichtungen geben zumeist einer Kombination aus Grünem und Goldenem Weg den Vorzug. Beide Verfahren sind allerdings mit spezifischen Vor- und Nachteilen behaftet. (Zur Definition des Grünen und Goldenen Weges vgl. den 2. Teil dieser Serie.)

    Als großer Vorteil des Goldenen Wegs gilt, dass Texte und Daten ohne Umweg über Embargos sofort verfügbar sind. Zudem können über „gratis OA“ hinausgehende Lizenzmodelle, d.h. „libre OA“ mit den Verlagen explizit vereinbart werden oder sind bereits vorgesehen. Nachteilig an der Goldenen Lösung ist, dass sich die (Preissetzungs-)Macht der Verlage auf die Autorengebühren ausdehnt. Ein weiteres – umstrittenes – Argument ist, dass das „author pays“ Modell die Gefahr sinkender Qualitätsstandards mit sich bringe. Denn Autorengebühren könnten Anreize schaffen, die Anzahl der Veröffentlichungen zu erhöhen und Begutachtungs- und Selektionsprozesse durchlässiger zu gestalten.

    Die Vorteile des Grünen Wegs sind, dass nahezu keine zusätzlichen Veröffentlichungskosten anfallen. Anders als beim Goldenen Weg können die Förderungsinstitutionen – wie oben anhand des Liège-Modells erklärt – den Grünen Weg verpflichtend vorschrieben ohne in die Wissenschaftsfreiheit einzugreifen. (Wissenschaftsfreiheit ist wiederum ein umstrittener Begriff im OA-Diskurs.) Der Nachteil des Grünen Wegs besteht vor allem in seiner schwierigen Durchsetzbarkeit, weil in vielen Ländern (darunter Deutschland) keine OA Mandate bestehen oder diese durch Embargoregeln und die verbreitete Nichtbefolgung unterlaufen werden. Hinzukommt, dass die Selbstarchivierung zumeist die Form von „gratis OA“ annimmt, weil viele AutorInnen und Repositorien nicht ausdrücklich auf die Urheberrechte verzichten.

    Die Advokaten des Grünen Wegs sind der Meinung, dass eine flächendeckende Durchsetzung von Selbstarchivierungsregeln Voraussetzung dafür ist, dass die Nachteile des Goldenen Wegs begrenzt und faire Goldene Geschäftsmodelle möglich werden. Erst wenn alle Artikel und Daten zumindest im Rahmen von „gratis OA“ allgemein zugänglich sind und Bibliotheken überteuerte Zeitschriften tatsächlich abbestellen können, so das Argument, wird sich die Verhandlungssituation im Zeitschriftenmarkt zugunsten von AutorInnen und Bibliotheken ändern. Die Verfechter des Goldenen Wegs halten dem entgegen, dass nur dieser die sofortige und vollständige Verfügbarkeit von qualitätsgeprüften Texten und Daten garantiert.

    Obwohl viele Stimmen betonen, dass die jeweiligen Wege nicht als konkurrierende, sondern als komplementäre Verfahren verstanden werden sollten, besteht aufgrund ihrer unterschiedlichen Konsequenzen für die weitere Entwicklung des Zeitschriftenmarkts ein unübersehbares Spannungsverhältnis zwischen Grün und Gold. Die Befürworter des Goldenen Modells sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, den Interessen der Verlage Vorrang gegenüber jenen der Forschung einzuräumen.

    „Pay to say“? Die britische Open-Access-Politik

    Einer der wichtigsten Schauplätze der gegenwärtigen Aushandlung von OA-Policies ist Großbritannien, eines der OA-Pionierländer. Bereits 2004 hatte das Science and Technology Committee des Britischen Unterhauses empfohlen (PDF), dass AutorInnen ein Zweitveröffentlichungsrecht erhalten und Kopien ihrer Artikel in öffentlich zugänglichen Repositorien deponieren. Heute ist Großbritannien das Land mit der weltweit höchsten Anzahl von OA-Mandaten, einer respektablen Anzahl von Repositorien und einem Anteil von öffentlich zugänglichen Veröffentlichungen von rund 40%.

    Im Jahr 2011 setzte die britische Regierung die OA-Politik erneut auf die Tagesordnung und berief eine unabhängige Arbeitsgruppe mit dem Ziel ein, Vorschläge zur Verbesserung des Zugangs zu Forschungsergebnissen zu entwickeln. Die aus VertreterInnen der Wissenschaft, der Förderungseinrichtungen, des zuständigen Wirtschaftsministeriums und der Verlage zusammengesetzte Expertengruppe sprach sich für eine grundlegende Neuausrichtung der britischen OA-Politik aus. In Abkehr von der bisherigen OA-Politik favorisierte der „Finch Report“ (PDF) den Goldenen Weg und reduzierte den Grünen Weg auf eine Rückfalloption für graue Literatur (z.B. Abschlussarbeiten und Arbeitspapiere), Forschungsdaten und die Fälle, in denen eine Publikation in Goldenen Journalen nicht möglich ist. Zugleich empfahl die Expertengruppe, das bisherige subskriptionsbasierte Finanzierungsmodell wissenschaftlicher Zeitschriften auf ein „author pays“ Modell umzustellen. Die Begründung für diesen radikalen Schritt lautet, dass die Selbstarchivierung das Ziel einer allgemeinen Zugänglichkeit wissenschaftlicher Arbeiten nur unzureichend erfülle. Der Goldene Weg erlaube demgegenüber einen nachhaltigen Wandel in der Publikationspraxis unter Beibehaltung der akademischen Qualitätsmessungsverfahren und Zusammenarbeit mit den etablierten Verlagen.

    Die britische Regierung folgte den Empfehlungen des Finch Reports und stellte sogleich eine Anschubfinanzierung für den Aufbau von Publikationsfonds bereit. Der britische Research Council reagierte auf die Empfehlungen des Finch Reports noch im gleichen Jahr mit einer Änderung seiner Förderungsrichtlinien (PDF). Seit 2013 müssen RCUK geförderte Veröffentlichungen nicht nur öffentlich zugänglich gemacht werden, sondern dem Goldenen Weg ist Priorität einzuräumen, sofern öffentliche Mittel für die Publikationsgebühren zur Verfügung stehen.

    Der Finch Report und die darauf gründende Förderungspolitik des RCUK haben national wie international Kritik ausgelöst. Ein Committee des britischen Unterhauses reagierte auf den Finch Report mit einem eigenen Konsultationsverfahren und einer Stellungnahme, die sich sehr kritisch gegenüber der Kehrtwende in der britischen OA-Politik äußerte. Auch WissenschaftlerInnen meldeten sich zu Wort und wiesen auf die problematischen Folgen einer verbindlichen Einführung des Goldenen Wegs hin. So stünde angesichts knapper Ressourcen zu befürchten, dass die Publikationsfonds für das „author pays“ Modell nicht ausreichen und die Universitäten daher gezwungen würden, diese nach Kriterien zu verteilen, die nicht wissenschaftlichen Standards und der Praxis des Peer-Reviews entsprechen. Publikationsmöglichkeiten würden unter diesen Umständen künftig weniger von der wissenschaftlichen Qualität als von den vorhandenen Publikationsressourcen abhängen. Die Autonomie und Qualitätskontrolle der Wissenschaft werde hierdurch geschwächt. Zudem bestehe die Gefahr, dass öffentliche Forschungsmittel dauerhaft in Publikationsfonds umgewandelt werden und somit an die Verlage abfließen. Das „pay-to-say“ Modell bedrohe mithin die Freiheit der Wissenschaft.

    Die Kritik an der Privilegierung des Goldenen Wegs hat inzwischen einen Niederschlag in den neuen Richtlinien des Higher Education Funding Council for England (HEFCE) gefunden, der für die Ressourcenzuteilung und Evaluierung der britischen Forschungseinrichtungen zuständig ist. Ab der Evaluierungsperiode 2016 bezieht HEFCE ausschließlich Publikationen in die Begutachtung ein, die frei zugänglich sind. Die neuen Richtlinien stützen sich ausdrücklich auf das Verfahren der Université de Liège. Es können daher nur Veröffentlichungen geltend gemacht werden, die nach einer positiven Begutachtung innerhalb von drei Monaten in einem Repositorium der Universität deponiert wurden.

    Die jüngeren Entwicklungen in der britischen OA-Politik vermitteln einen guten Eindruck von den relevanten Akteuren, ihren Zielen und Einflussmöglichkeiten. Regierungen, Universitäten, Förderungsorganisationen, Verlage und WissenschaftlerInnen ringen um die Ausgestaltung der künftigen Evaluierungs- und Förderungsrichtlinien, und sie verhandeln damit nichts Geringeres als die Kontrolle über die wissenschaftlichen Inhalte und die Modi ihrer Verbreitung. Die Verlage sind an der Etablierung von Publikationsfonds interessiert, die das „author pays“ Modell und damit verknüpfte Gewinnerwartungen absichern. Die Wissenschaft wiederum befürchtet eine Umverteilung von Forschungsressourcen zugunsten der Verlagswirtschaft und neue Publikationsengpässe. Die Regierung, die Forschungs- und Forschungsförderungsorganisationen wiederum sind in der Position, verbindliche OA Regelungen durchzusetzen, aber dem voraus geht eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen; eine schwierige Gratwanderung mit offenem Ausgang, wie die britische Entwicklung demonstriert.

    Die Auseinandersetzungen in Großbritannien bieten auch Anhaltspunkte für die Bewertung der europäischen OA-Politik. Das neue EU-Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020 enthält erstmals ein OA-Mandat (PDF). Alle durch das Programm geförderten Forschungsergebnisse müssen in einem Repositorium abgelegt werden, auch wenn sie in einem Goldenden OA-Journal erscheinen. Es bleibt abzuwarten, ob die europäische Regelung Impulse für Länder mit schwachen OA-Politiken wie etwa Deutschland geben kann.

    Fazit: Der Zaun um die wissenschaftliche Allmende

    Die OA-Bewegung hat den von James Boyle beklagten Zaun um die Wissensalmende (vgl. die Einleitung zu dieser Artikelreihe) zwar nicht eingerissen, aber sie hat ihn zweifellos auf die (wissenschafts)politische Tagesordnung gesetzt. Das große Verdienst von OA besteht in der Politisierung der akademischen Publikationsbedingungen und der privatwirtschaftlichen Kontrolle über Forschungsergebnisse. Nach und nach geraten etablierte Geschäftsmodelle und akademische Veröffentlichungskonventionen unter Rechtfertigungsdruck und müssen sich den Vergleich mit OA gefallen lassen.

    Unterdessen ergibt die Entwicklung von OA bislang ein sehr uneinheitliches Bild mit großen Unterschieden zwischen einzelnen Disziplinen und Ländern. Allerdings werden die konkreten OA-Politiken und ihre Durchsetzungsmechanismen von einzelnen Pionierorganisationen und großen Förderorganisationen ausgehandelt. Zur Diskussion steht hier nicht mehr die Einführung von OA, sondern dessen Ausgestaltung: Bleibt die Selbstarchivierung eine wählbare und gleichberechtigte Option oder wird sie durch verlagsfreundliche Förderpolitiken und lange Sperrfristen marginalisiert? Offen ist auch die weitere Entwicklung der Verwertungsrechte. Können sich Creative-Commons-Lizenzen gegenüber „gratis OA“ durchsetzen, so dass die erlaubnisfreie Nachnutzung von Texten und Daten die Norm wird? In der Verbindung zur Lizenzierungsfrage zeigt sich, dass die Bedeutung von OA über den reinen Zugang zu Forschungsergebnissen hinausgeht und die Forschungsbedingungen in einem viel weiteren Umfang betrifft.

    Lässt sich Open Access also als eine Abkehr von der Umzäunung der „intellectual commons“ deuten? Zumindest sollte der verbreiteten Annahme über die lineare Expansion von Ausschlussrechten in der Informationsökonomie nicht mehr widerspruchslos gefolgt werden.

    Einige (frei verfügbare) Referenzen:

    Zu den OA-Politiken:

    Suber, Peter (2012): Open access (Kapitel 4). Cambridge, Mass: MIT Press.

    Zu den Vor- und Nachteilen von Grün und Gold (exemplarisch):

    Suber, Peter (2012): Open access (Kapitel 3). Cambridge, Mass: MIT Press.

    Poynder, Richard (2014): The Subversive Proposal at 20. Open and Shut?

    Zur Situation in Großbritannien (zusammenfassend):

    Frosio, Giancarlo F (2014): Open Access Publishing: A Literature Review (S. 173–178). In: CREATe Working Paper, 2014 (1) [PDF].

    24. Oktober 2014 2
  • : Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil II: Open Access zwischen Skywriting und Kommerzialisierung
    Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil II: Open Access zwischen Skywriting und Kommerzialisierung

    oa_week_logoOpen Access, das heißt der freie digitale Zugang zu wissenschaftlichem Wissen, ist gerade in Deutschland ein vernachlässigtes Thema. Anlässlich der internationalen Open-Access-Woche 2014 wollen wir mit einer dreiteiligen Artikelserie in die Debatte um Open Access einführen. Nachdem wir im ersten Teil die Geschichte und Funktionsweise des dysfunktionalen Marktes für wissenschaftliche Zeitschriften beschrieben haben, geht es nun um die Gründungsmythen und Verbreitung von Open Access.

    Dies ist ein Gastbeitrag von Jeanette Hofmann und Benjamin Bergemann aus der Projektgruppe Politikfeld Internet am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Der Text basiert auf Recherchen für einen Artikel im Band „Thomas Dreier/Veronika Fischer/Anne van Raay/Indra Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Zugang und Verwertung öffentlicher Informationen, Nomos Verlag Baden-Baden, 2015.“ (im Erscheinen).

    Die Gründungsmythen von Open Access

    Die zentrale Idee von OA ist, mit öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Werke allgemein zugänglich zu machen. Allerdings ist OA selbst wiederum ein Sammelbegriff für verschiedene Programme, Ziele und Verfahren, die sich im Laufe der vergangenen Jahre herausgebildet haben. Explizit definiert wurde OA erstmals 2001 im Rahmen der Budapest Open Access Initiative, die die bis heute bekannteste Begriffsbestimmung vorgelegt hat:

    „Open Access“ meint, dass Peer-Review-Fachliteratur kostenfrei und öffentlich im Internet zugänglich sein sollte, so dass Interessenten die Volltexte lesen, herunterladen, kopieren, verteilen, drucken, in ihnen suchen, auf sie verweisen und sie auch sonst auf jede denkbare legale Weise benutzen können, ohne finanzielle, gesetzliche oder technische Barrieren jenseits von denen, die mit dem Internet-Zugang selbst verbunden sind. In allen Fragen des Wiederabdrucks und der Verteilung und in allen Fragen des Copyrights überhaupt sollte die einzige Einschränkung darin bestehen, den Autoren Kontrolle über ihre Arbeit zu belassen und deren Recht zu sichern, dass ihre Arbeit angemessen anerkannt und zitiert wird.

    Über die Entstehung von OA kursieren mindestens zwei Erzählungen, die beide mit der Digitalisierung beginnen. Die bekanntere Variante führt die Entstehung von OA auf die Zeitschriftenkrise zurück (vgl. den 1. Teil dieser Serie). Demnach waren es rasch steigende, überhöhte Preise für Zeitschriften und restriktive Nutzungsbedingungen, die die Open-Access-Bewegung begründet haben. Die zweite Erzählung erklärt die Entstehung von OA mit dem Wunsch einiger Forscher, die wissenschaftliche Kommunikation mithilfe des Internets zu revolutionieren.

    Vor allem in den Technik- und Naturwissenschaften hatte sich schon in den 1970er Jahren eine „pre-print Kultur“ entwickelt. Um den Kommunikationsprozess zu beschleunigen, zirkulierten die Autoren ihre zur Begutachtung eingereichten Artikel zeitgleich unter Kollegen. Ende der 1980er Jahre ersetzte das Internet den Postverkehr und die ersten Disziplinen begannen, ihre Artikel elektronisch zu archivieren. 1991 richtete Paul Ginsparg „arXiv“, den ersten Pre-Print-Server für Physiker ein, der Vorabdrucke nicht nur archivierte, sondern auch allgemein zugänglich und durchsuchbar machte. Im gleichen Zeitraum entstanden die ersten elektronischen OA-Zeitschriften. 1989 gründete Stevan Harnad das Online-Journal Psycoloquy, das der Idee des „scholarly skywriting“ gewidmet war: Untereinander verbundene Texte, Kommentare und Revisionen sollten für alle sichtbar sein, als wären sie in den Himmel geschrieben.

    Die treibende Kraft hinter den ersten Initiativen zur Selbstarchivierung, später als „Grüner Weg“ bezeichnet, und Online-Journalen waren also nicht primär hohe Preise oder die Macht der Verlage, sondern die Faszination über die neuen Möglichkeiten, die das elektronische Kommunizieren bot:

    Although I knew about the price of subscriptions and the serials crisis at the time, that was not my primary motivation: open online access and interaction was (and still is). (Harnad)

    Die verschiedenen Gründungsmythen von OA sind bis heute relevant, denn sie verweisen auf unterschiedliche Zielsetzungen und Lösungspfade. So können die Zeitschriftenkrise und das Problem der Finanzierbarkeit im Prinzip durch Big Deals (vgl. den 1. Teil dieser Serie) großer Bibliothekskonsortien und Nationallizenzen abgemildert werden. Der Verwirklichung von „Skywriting“ kommt man durch Big Deals nicht näher. Weder dehnen diese den Zugang zu wissenschaftlichen Werken auf alle Bürger aus, noch erlauben sie eine Nachnutzung von Texten und Daten. Die wissenschaftliche Kommunikation wird auch weiterhin durch die Lizenzpolitik der Verlage bestimmt.

    Die OA-Erzählung, die in den Selbstarchivierungs- und Kooperationspraktiken der 1980er und 1990er Jahre wurzelt, begnügt sich also nicht mit einem lizensierten Zugang für WissenschaftlerInnen, sondern sie führt über den Grünen Weg zu „Libre OA“ (siehe unten) und von dort aus weiter zu „Open Science“.

    Als wissenschaftliche Graswurzelbewegung beschränkte sich OA zunächst auf wenige Disziplinen wie Physik, Kognitionsforschung und Biologie bzw. Biomedizin. Ein „subversive proposal“, das dazu aufforderte, Publikationen künftig grundsätzlich online zugänglich zu machen, fand kein breites Echo. Allerdings entstanden im Laufe der 1990er Jahre immer mehr Repositorien und Literaturdatenbanken und gegen Ende der 1990er Jahre gewann der Unmut über die Preispolitik der Verlage allmählich Momentum. Neben Kampagnen, Deklarationen, Manifesten und Boykottaufrufen kam es zu Rücktritten ganzer Zeitschriftenredaktionen und Neugründungen von OA-Journalen. Gleichzeitig zeigten sich Institutionalisierungstendenzen, die die OA-Mythen bzw. Ansätze miteinander verknüpften und auf Dauer stellten.

    Open Access etabliert sich

    1999 gründete sich die Open Archives Initiative, die plattformübergreifende Metadaten für die Suche von OA-Publikationen entwickelt. Einen weiteren wichtigen Schritt zu mehr Interoperabilität bildete die Entwicklung der EPrints Software im Jahr 2000, mit der Forschungseinrichtungen OA-Repositorien schaffen können. Im Jahr 2003 entstand das Directory of Open Access Journals und damit zugleich Mindeststandards für die Definition von OA-Zeitschriften. Zugleich dehnte sich der OA-Gedanke auf weitere Bereiche aus. So führte das MIT 2002 das OpenCourseWare Projekt ein, um Lehrmaterialien kostenlos zugänglich zu machen. Im gleichen Jahr startete eine Gruppe um Lawrence Lessig die Creative Commons Initiative. Die modularen Lizenzen sind im Kontext von OA wichtig, um (Nach)nutzungsmöglichkeiten für Texte, Daten und andere wissenschaftliche Erzeugnisse festlegen zu können. Davon kann etwa abhängen, ob Textmining oder Übersetzungen ohne Weiteres möglich sind.

    Um die Jahrtausendwende hatte sich OA soweit etabliert, dass erste OA-Verlage entstanden und eine Ausdifferenzierung von Geschäftsmodellen einsetzte. Wiederum bildeten die Biomedizin sowie die Natur- und Technikwissenschaften die Vorreiter. Zwei ikonische Beispiele sind der im Jahr 2000 gegründete britische Verlag Biomed Central und der gemeinnützige US-Verlag Public Library of Science (PLoS), die beide als Wegbereiter in der von OA gelten.

    Biomed Central gilt als der erste erfolgreiche kommerzielle OA-Verlag. Sein Gründer, Vitek Tracz, experimentierte mit Geschäftsmodellen für OA-Verlage und führte im Jahr 2002 das „author pays“ Prinzip ein:

    So we said: „OK, we will turn the current model upside down and offer the research articles free to readers and charge for services to authors.

    Im Jahr 2008, als sich Biomed Central als weltweit größter OA-Verlag etabliert hatte und knapp 200 Zeitschriften herausgab, kaufte Springer das Unternehmen – ein Beleg nicht nur für den Gesinnungswandel der Wissenschaftsverlage, die OA bis dato bekämpft hatten, sondern auch für die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells.

    Die Ursprünge von Public Library of Science (PLoS) liegen in einer erfolglosen Initiative von Wissenschaftlern im Umfeld der Biomedizin. Im Jahr 2000 hatten sie die Wissenschaftsverlage aufgefordert, Forschungsliteratur in öffentlichen Repositorien wie PubMed Central zugänglich zu machen und zudem angedroht, künftig nur noch in OA-Journalen zu publizieren. Nachdem die von mehr als 30.000 WissenschaftlerInnen unterstützte Petition weitgehend folgenlos blieb und der Boykott mit Durchsetzungsproblemen zu kämpfen hatte, entschieden sich die Initiatoren, PLoS zu einem nicht-kommerziellen OA-Verlag auszubauen. Den Gründern von PLoS ging es neben dem Zugang vor allem auch um die Verfügbarkeit öffentlich finanzierter Forschung:

    Should the reward for the publishers’ small contribution be permanent, private ownership of the published record of scientific research, and monopoly control over how, when and by whom a paper can be read or used and how much this access will cost? No!“ (Eisen & Brown, Gründer von PLoS).

    Die seit 2003 bei PLoS erscheinenden Journale veröffentlichen ihre Artikel unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY. Die Finanzierung von PLoS orientiert sich jedoch interessanterweise am „author pays“ Modell des kommerziellen BioMed Central Verlags.

    Grün, Gold, Freiheit oder Freibier: Die Spielarten von OA

    Spätestens mit der Etablierung von Verlagen gabelten sich die OA-Strategien. Auf der einen Seite breiteten sich Repositorien für die öffentliche Selbstarchivierung aus. Auf der anderen Seite entwickelte sich eine Zeitschriften- und Verlagslandschaft, die unter dem Vorzeichen unterschiedlicher Ziele mit kommerziellen bzw. nicht-kommerziellen Publikationsmodellen experimentierte. Um 2004 haben sich für diese zwei wichtigsten Verbreitungsmodelle die Bezeichnungen „Grüner“ und „Goldener“ Weg durchgesetzt. Der Grüne Weg bezeichnet die Archivierung von Beiträgen in Repositorien (öffentlichen Dokumentenservern). Die Veröffentlichung in OA-Zeitschriften entspricht dem Goldenen Weg.

    Eine weitere wichtige Unterscheidung betrifft die Art und den Umfang der Offenheit. „Gratis OA“ signalisiert das Fehlen von Preisbarrieren; „Libre OA“ steht für den Verzicht zumindest eines Teils der urheberrechtlichen Nutzungsrestriktionen. Diese Unterscheidung entspricht jener zwischen „free beer“ und „free speech“ in der Debatte um freie Software.

    Orientiert an diesen vier Grundtypen haben sich einige Mischformen von OA entwickelt. An erster Stelle ist hier das zeitverzögerte („delayed“) OA zu nennen, das AutorInnen erst nach einer Embargophase die Selbstarchivierung ihrer Artikel erlaubt. Ferner sind viele Verleger zu Hybridlösungen übergegangen. Sie bieten ForscherInnen an, ihre Beiträge, die sie in konventionellen Journalen veröffentlichen, für durchschnittlich 3000 USD „freizukaufen“. Dieses Hybridmodell steht im Ruf des „double dipping“, eine Praxis bei der Verlage gleichzeitig Subskriptions- und Publikationsgebühren erheben. Open Access wird auf diesem Wege zur Zusatzeinnahmequelle der Verlage, während das dysfunktionale wissenschaftliche Publikationssystem auf Basis von Subskriptionsgebühren unangetastet bleibt (vgl. den 1. Teil dieser Serie).

    Ein Tropfen im Ozean: Zur Verbreitung von Open Access

    Auf den ersten Blick weisen die Zahlen zur Verbreitung von OA seit vielen Jahren kontinuierlich nach oben. Obwohl die Mehrzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen nach wie vor nicht allgemein zugänglich ist, liegt der Anteil von OA schätzungsweise zwischen 10 und 20%. Eine aktuelle Studie im Auftrag der EU-Kommission stellt eine noch höhere OA-Verbreitung fest. Ihr zufolge liegt der OA-Anteil bei neueren Veröffentlichungen bei bis zu 50%. In einigen EU-Mitgliedsstaaten wie Großbritannien scheint der Umschlagpunkt inzwischen sogar überschritten zu sein, so dass mehr als 50% aller neueren Artikel in irgendeiner Form frei zugänglich sind.

    Zahlen zu OA – nicht nur jene aus der EU-Studie – sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Wie oben gezeigt, gibt es mehrere mögliche Definitionen von OA. Was die jeweiligen Studien unter „frei zugänglich“ verstehen und subsumieren, differiert stellenweise enorm. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen und Schlussfolgerungen. Kurzum, wird mit diesen Zahlen auch Politik gemacht. So heißt es in der erwähnten EU-Studie:

    Despite what several authors thought, and argued for, green OA only appears to be moving slowly, whereas gold and hybrid OA (such as pay-per-article for OA release) appear to be driving in the fast lane. (S. 21 [PDF])

    Auch die Anzahl der OA-Journale ist im Wachstum begriffen. So weist das Directory of Open Access Journals augenblicklich knapp 10.000 Zeitschriften und rund 1.7 Millionen Artikel aus. Diese Erfolgsmeldungen täuschen allerdings darüber hinweg, dass die Bedeutung der etablierten Core Journale in den meisten Disziplinen ungebrochen und die Mehrzahl wichtiger Artikel weiterhin hinter Bezahlschranken verschlossen ist. Nur in den Disziplinen Biologie, Physik und Gesundheitswissenschaften haben sich OA-Journale als ernsthafte Alternative etablieren können.

    Ob Gold oder Grün: Ein US-amerikanischer Biologe profitiert bislang ungleich mehr von Open Access als eine deutsche Sozialwissenschaftlerin. Im EU-Vergleich gehört Deutschland nämlich zu den Schlusslichtern und die Human- und Sozialwissenschaften zählen wiederum zu jenen Fächern, in denen sich OA bis heute nicht durchgesetzt hat. OA stellt in den meisten Disziplinen nach wie vor ein Randphänomen dar; die große Masse der akademischen Veröffentlichungen ist nicht frei zugänglich. Man setze sich an seinen Rechner und versuche die relevante Literatur zu einem Forschungsproblem im Internet zu recherchieren, ohne auf eine Universitätsbibliothek zurückgreifen zu können. Auch um diesen Artikel zu schreiben, mussten wir auf Informationen zurückgreifen, die nur Angehörigen gut situierter Wissenschaftseinrichtungen zugänglich sind.

    In diesem Teil unserer Serie haben wir die Geschichte und Spielarten von Open Access beleuchtet. Es zeigt sich, dass Open Access nicht gleich Open Access ist. Die Fragen, was als OA gilt, wie der künftige Kurs von OA aussehen soll und welche Rolle die Verlage dabei spielen, sind immanent politisch. Der dritte Teil unserer Serie wird sich daher der politischen Dimension von OA widmen.

    Einige (frei verfügbare) Referenzen

    Zur Geschichte von Open Access:

    Zeitleiste zur Geschichte von OA von Peter Suber (bis 2009)

    Poynder, Richard (2014): The Subversive Proposal at 20. Open and Shut?

    Zu den Spielarten von Open Access:

    Suber, Peter (2012): Open access (Kapitel 3). Cambridge, Mass: MIT Press.

    Zur Verbreitung von Open Access:

    Macilwain, Colin (2013): Is Open Access Finally on the Ascendancy?: This May Be the Year for Reality to Catch up with Rhetoric. In: BioScience, 63 (1), 7–11.

    Europäische Kommission (2013): Freier Zugang zu Forschungsveröffentlichungen steht vor dem Durchbruch (Zusammenfassung mit Links zu den Studien).

    22. Oktober 2014 5
  • : Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil I: OA im Gegenwind des wissenschaftlichen Zeitschriftenmarkts
    Open Access: Auf dem Weg zur politischen Erfolgsgeschichte? – Teil I: OA im Gegenwind des wissenschaftlichen Zeitschriftenmarkts

    Open Access, das heißt der freie digitale Zugang zu wissenschaftlichem Wissen, ist gerade in Deutschland ein vernachlässigtes Thema. Anlässlich der internationalen Open-Access-Woche 2014 wollen wir mit einer dreiteiligen Artikelserie in die Debatte um Open Access einführen.

    Dies ist ein Gastbeitrag von Jeanette Hofmann und Benjamin Bergemann aus der Projektgruppe Politikfeld Internet am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. Der Text basiert auf Recherchen für einen Artikel im Band „Thomas Dreier/Veronika Fischer/Anne van Raay/Indra Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Zugang und Verwertung öffentlicher Informationen, Nomos Verlag Baden-Baden, 2015.“ (im Erscheinen).

    Einleitung: Open Access wider die Umzäunung des Wissens?

    Aus der Ferne besehen mag das akademische Publikationswesen Kopfschütteln auslösen. Zunächst werden öffentliche Mittel bereitgestellt, damit die Wissenschaft forschen und ihre Ergebnisse veröffentlichen kann. Nachdem die WissenschaftlerInnen ihre Beiträge bei Zeitschriften eingereicht und den Verlagen die Verwertungsrechte für die Veröffentlichung übertragen haben, kaufen die Universitätsbibliotheken dieses Wissen wieder zurück – zu Preisen, die die Verlage festlegen. Die öffentliche Hand zahlt also mehrfach, erst für die Produktion wissenschaftlichen Wissens und anschließend für dessen Zugänglichmachung.

    Die Open-Access-Bewegung will Alternativen zu den Regeln des Zeitschriftenmarktes entwickeln. Ihr Ziel besteht in einem ungehinderten Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und, dieser Aspekt gerät gelegentlich aus dem Blick, möglichst umfangreichen Nachnutzungsmöglichkeiten für Dritte. Öffentlich finanzierte Forschung soll im Internet frei zirkulieren können und die wissenschaftliche Kommunikation nicht länger durch Verlage kontrolliert werden. Die Vorzüge von Open Access (OA) liegen auf der Hand: Die Allgemeinheit bekommt Zugang zu wissenschaftlichem Wissen, die Kosten für dessen Verbreitung sinken und der Wissensfluss innerhalb der akademischen Welt wird erleichtert.

    Auch wenn OA nicht nur Freunde hat und seine Durchsetzung in den jeweiligen Ländern und Disziplinen sehr unterschiedlich verläuft, weisen die Statistiken doch durchweg nach oben. Eine zunehmende Zahl von Forschungs- und Forschungsförderorganisationen forcieren OA durch spezielle Regelungen, die sogenannten OA-Mandate und Empfehlungen. Die Erfolgsgeschichte von OA innerhalb der letzten 10 Jahre erstaunt, weil sie dem vielfach diagnostizierten Trend der Ausdehnung des Urheberrechts (Propertisierung) in der Informationsgesellschaft widerspricht. James Boyle, einer der bekanntesten Vertreter dieser These meint, dass wir im Internetzeitalter eine zweite Phase der Privatisierung kollektiver Güter durchlaufen. So wie einst die Aristokratie Weideland und Weiher einfriedete, beobachten wir heute die Umzäunung von „intellectual commons“. Man denke nur an die Debatten um das Leistungsschutzrecht oder ACTA.

    In dieser Artikelreihe fragen wir uns, warum ausgerechnet der Bereich des wissenschaftlichen Wissens eine Ausnahme von der allgemeinen Ausweitung des Urheberrechts darstellen sollte. Und, wenn dem so sei, welche Tücken hat der Weg in den Mainstream für OA? Der erste Teil der Serie widmet sich dem Markt für wissenschaftliche Zeitschriften. Die sogenannten „Journals“ dokumentieren heute das Gros des wissenschaftlichen Wissensgewinns. Der hohe Konzentrationsgrad und die immensen Gewinnspannen auf dem Journalmarkt vermitteln einen Eindruck von dem starken Gegenwind, der OA entgegenweht.

    Vom Gift Exchange zu Big Deals: Die Privatisierung des akademischen Publizierens

    Der Markt für wissenschaftliche Zeitschriften ist noch relativ jung. Bis Ende der 1960er Jahre wurden akademische Journale überwiegend von den Fachgesellschaften der einzelnen Disziplinen herausgegeben. Wissenschaftliche Werke galten als öffentliche Güter, die in öffentlichen Einrichtungen erzeugt und nach dem Prinzip des „gift exchange“ verbreitet wurden: WissenschaftlerInnen geben Zugang zu ihren Forschungsergebnissen und erhalten im Gegenzug die der anderen. Das heißt, die Kontrolle über den akademischen Wissensfluss lag in den Händen der Organisationen, die auch die Inhalte produzierten. Bis heute sind weite Teile des akademischen Betriebs nicht-marktförmig organisiert. Die Privatisierung des Handels mit wissenschaftlichen Zeitschriften bildet eine gewichtige Ausnahme davon.

    Akademische Zeitschriften standen im Ruf eines wenig lukrativen Geschäfts, weil ihr Inhalt sehr speziell und die Abnehmerschaft entsprechend klein war. Mehrere Faktoren trugen dazu bei, dass sich trotzdem ein Markt für akademische Journale formieren konnte. Eine große Rolle spielte die anhaltende Expansion der Universitäten im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts, die für einen stetigen Anstieg der Nachfrage sorgte. Gleichermaßen wichtig war die Einführung des Science Citation Indexes (SCI) im Jahre 1963. Der SCI ist ein bibliometrisches Instrument, das ursprünglich entwickelt wurde, um die relevantesten Zeitschriften der einzelnen Disziplinen zu identifizieren. Der SCI fasste die bestehenden Zitationsregister erstmals zu einem übergreifenden Index zusammen und schuf auf diese Weise das Konstrukt der „core journals“, ein neues „generic concept with universal claims“, wie Jean-Claude Guédon feststellt (PDF):

    „Core science“ suddenly existed and it could be displayed by pointing to a specific list of publications.

    In dem Maße, in dem der SCI zum allgemein akzeptierten Auswahlkriterium für relevante, unverzichtbare Zeitschriften avancierte, entwickelten sich die „core journals“ zu einer Art Monopolgut. Die Zeitschriften, die laut SCI den Forschungsstand der Disziplinen repräsentieren, sind durch andere Zeitschriften nicht ersetzbar; Bibliotheken müssen ihren Nutzern den Zugang zu diesen ermöglichen – gleichgültig wie hoch der Preis dafür ist. Die Nachfrage nach den wichtigen Zeitschriften ist – ökonomisch formuliert – unelastisch geworden. Zusammengenommen machten die internationale Expansion von Bildung und Forschung und der SCI wissenschaftliche Zeitschriften lukrativ. In der Folge begannen die Verlage gezielt, Journale aufzukaufen.

    Den Fachgesellschaften schien der Verkauf der Journale zunächst vorteilhaft, weil er finanzielle und administrative Entlastung vom Publikationsgeschäft versprach. Es dauerte allerdings nur wenige Jahre, bis sich die Schattenseiten der Privatisierung bemerkbar machten. Wissenschaftliche Einrichtungen verloren die Kontrolle über den Zugang und die Verbreitung wissenschaftlichen Wissens. An die Stelle des „gift exchange“ trat die Macht der Verwertungsrechte, die AutorInnen an die Verlage abtreten. Innerhalb kurzer Zeit begannen die Zeitschriftenpreise drastisch zu steigen und bereits in den 1970er-Jahren kündigte sich die sogenannte Zeitschriftenkrise an: Moderat wachsenden Bibliotheksbudgets standen explodierende Subskriptionskosten gegenüber. Tatsächlich erhöhten sich die durchschnittlichen Preise für Zeitschriften seit den 1970er-Jahren um ein Vielfaches stärker als die Verbraucherpreise. Allein zwischen 1990 und 2000 stiegen sie laut einem OECD-Bericht um etwa 180%. Andere Autoren sprechen für den Zeitraum zwischen 1986 und 2003 von ca. 300% Preissteigerung.

    Die Privatisierung der wissenschaftlichen Zeitschriften konnte weder gestoppt, noch konnten ihre Auswirkungen ernsthaft eingedämmt werden. Hinzu kommt ein Lock-in-Effekt, der durch die neue Rolle der Core Journals im Rahmen der Qualitätsmessung akademischer Leistungen verursacht wurde: In vielen Disziplinen avancierte das Ranking von Artikeln und Autoren auf der Basis der Impact Faktoren von Zeitschriften zum allgemeinen, karriereentscheidenden Standard.

    Im Zuge der Digitalisierung haben sich die Geschäftsmodelle verändert. Seit den 1990er Jahren hat der lizensierte Zugang zu digitalen Inhalten zunehmend den Verkauf von wissenschaftlichen Zeitschriftenabos abgelöst. Seit dem Ende der 1990er Jahre beginnen die Verlage, sogenannte „Big Deals“ mit Bibliotheken zu verhandeln, die sich zu diesem Zweck nach und nach zu Konsortien zusammenschlossen. Big Deals sind langfristige Lizenzverträge, die den Zugang zu großen Zeitschriftenpaketen regeln. Big Deals verbessern zweifellos den Zugang zu Zeitschriften auch für kleine wissenschaftliche Einrichtungen. Allerdings sind Bibliotheken bei Big Deals gezwungen, ganze Zeitschriftenpakete zu erwerben. Sie bezahlen somit zwangsläufig auch für Journale, die sie nicht brauchen. Zudem gehen mit Big Deals Geheimhaltungsvereinbarungen („Non-Disclosure-Agreements“) und damit intransparente Preismodelle einher. Die Abhängigkeit von großen Verlagen bleibt somit bestehen.

    Das Milliardengeschäft mit den wissenschaftlichen Zeitschriften

    Heute bildet das Verlegen wissenschaftlicher Zeitschriften einen kleinen, aber hoch profitablen globalen Markt. Laut einem Report der International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers erwirtschafteten die Verlage 2011 einen weltweiten Umsatz von etwa 9,4 Milliarden USD, wobei mindestens 70% auf die Subskriptionsgebühren öffentlicher Bibliotheken zurückgehen. Schätzungen zufolge liegt die durchschnittliche Rendite der Verlage wissenschaftlicher Zeitschriften zwischen 20% und 30%. Eine beeindruckende Größe, wenn man bedenkt, dass nur sehr wenige Branchen derart lukrativ sind: Profitträchtiger als das Verlegen wissenschaftlicher Zeitschriften ist nur der Finanzmarkt (siehe Tabelle). Allerdings besteht zwischen den Verlagen ein erhebliches Gefälle. Während das Gros der 5.000 bis 10.000 Verlage kaum die Gewinnschwelle erreicht, weisen die „Big 5″ kontinuierliche Erlösspannen zwischen 35% und 40% oder sogar darüber hinaus aus.

    Ermöglicht werden diese außerordentlichen Gewinne durch die unbezahlte Arbeit der zumeist öffentlich finanzierten WissenschaftlerInnen, die sowohl die Inhalte produzieren als auch die Qualitätskontrolle übernehmen. Die Verlage selbst „add relatively little value to the publishing process“, wie eine – viel zitierte, aber leider nicht online verfügbare – Analyse der Deutschen Bank nüchtern feststellt.

    Nach einer Phase der Fusionen und Aufkäufe ist der wissenschaftliche Zeitschriftenmarkt heute durch einen hohen Konzentrationsgrad geprägt. In dieser Hinsicht ähnelt er der internationalen Musikbranche. Die fünf größten Verleger halten einen Marktanteil von etwa 35%. Die größten drei, Elsevier, Springer und Wiley-Blackwell, publizieren jeweils mehr als 2000 Journale und in 2011 immerhin 42% aller Artikel.

    Der Markt für wissenschaftliche Zeitschriften bildet einen wichtigen Entstehungskontext für die Open-Access-Bewegung. Kennzeichnend für diesen Markt sind sehr stabile, wenig innovative, jedoch enorm profitable und oligopolförmige Strukturen. Die Marktmacht der Verlage beruht unter anderem darauf, dass die Autoren ihnen – in Abwesenheit eines effektiven Zweitveröffentlichungsrechts – üblicherweise die ausschließlichen Verwertungsrechte für ihre Werke übertragen. Die Verwertungsrechte bilden die Grundlage für die Lizenzbedingungen, mit denen die Verlage die wissenschaftliche Kommunikation einschließlich der Zugangs- und Nutzungsbedingungen von Werken weitgehend bestimmen. Die hohen Profite wiederum erklären sich aus einer Kombination von geringer Wertschöpfungsleistung und dem Monopolgüterstatus von Core Journals.

    Die Open-Access-Bewegung entstand interessanterweise im gleichen Zeitraum wie die ersten kommerziellen Experimente mit der Vermarktung des elektronischen Zugangs zur wissenschaftlichen Literatur. In diesem Sinne stellen die Big Deals der Verlage und die akademische Open-Access-Bewegung zwei gegensätzliche Antworten auf die Digitalisierung der wissenschaftlichen Kommunikation dar. Im nächsten Teil unserer Serie geht es um die Geschichte und Etablierung von Open Access.

    Einige (frei verfügbare) Referenzen

    Zur Geschichte der wissenschaftlichen Zeitschriften:

    Guédon, Jean-Claude (2001): In Oldenburg’s Long Shadow: Librarians, Research Scientists, Publishers, and the Control of Scientific Publishing [PDF]. Washington, D.C.: Association of Research Libraries.

    Zur Zeitschriftenkrise:

    Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) (2005): Digital Broadband Content: Scientific Publishing [PDF]. OECD Publishing.

    McGuigan, Glenn S/Russell, Robert D (2008): The business of academic publishing: A strategic analysis of the academic journal publishing industry and its impact on the future of scholarly publishing. In: Electronic Journal of Academic and Special Librarianship, 9 (3).

    Zu den Big Deals:

    Bergstrom, T. C./Courant, P. N./McAfee, R. P./Williams, M. A. (2014): Evaluating Big Deal Journal Bundles [PDF]. In: Proceedings of the National Academy of Sciences, 111 (26), 9425–9430.

    Odlyzko, A. M. (2014): Open Access, Library and Publisher Competition, and the Evolution of General Commerce. In: Evaluation Review.

    Zum derzeitigen Zeitschriftenmarkt:

    Ware, Mark/Mabe, Michael (2009): The stm report. An overview of scientific and scholarly journal publishing. International Association of Scientific, Technical and Medical Publishers.

    Van Noorden, Richard (2013): The true cost of science publishing. Cheap open-access journals raise questions about the value publishers add for their money. In: Nature, 495 (7442), 426–429.

    20. Oktober 2014 4
  • : First-Monday-Sonderausgabe: 15 Jahre nach Napster
    First-Monday-Sonderausgabe: 15 Jahre nach Napster

    firstmondayFirst Monday, einer der Pioniere im Bereich von Open-Access-Zeitschriften, hat Anfang der Woche eine Sonderausgabe zum 15. Geburtstag der Musiktauschbörse Napster veröffentlicht. Die thematische Bandbreite der 13 Beiträge ist groß. Sie reicht von historischen Betrachtungen der Rolle Napsters für die Entwicklung der Musikindustrie über den Aufstieg und Fall der MP3-Warez-Szene bis hin zu einem Beitrag von Philip Stade über die (endlose) GEMA-YouTube-Auseinandersetzung in Deutschland.

    10. Oktober 2014
  • : Zerstören raubkopierte Häuser Europas Kreativindustrie?
    Zerstören raubkopierte Häuser Europas Kreativindustrie?

    Heute präsentierte die Anti-Piraterie-Organisation BASCAP der Internationalen Handelskammer eine bei Tera Consultants beauftragte Studie über den Beitrag der Creative Industries zu BIP und Beschäftigung in der EU (PDF der Studie / PDF der Executive Summary, ES). Die Studie vergleicht die Entwicklung der Kreativwirtschaft zu den Zeitpunkten 2008 (also vor der Wirtschaftskrise) und 2011. Und die Ergebnisse der Studie haben es in sich.

    Ganz allgemein lässt sich ein Rückgang der Wirtschaftsleistung im von den Studienautoren definierten Kernbereich der Creative Industries beobachten:

    The overall tendency has been the destruction of jobs within most sub-groups, particularly for the traditional core activities, for which job destruction has been particularly significant. (S. 4 ES)

    Zwar wird kurz erwähnt, dass dieser Rückgang wohl mehrere Ursachen haben müsse. Das hindert die Studienautoren aber nicht daran, eine statistisch kreative Schätzung der wirtschaftlichen Schäden durch Piraterie vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Kreativwirtschaft mit einer fiktiven („counterfactual“) wirtschaftlichen Entwicklung verglichen, wenn diese sich (a) wie die Gesamtwirtschaft oder (b) wie der Dienstleistungssektor entwickelt hätte. Die dahinterstehende These im Wortlaut:

    However, in order to measure the impact piracy has had on value added and job destruction, it is necessary to estimate how economic contribution and employment would have evolved in the creative industries, absent all piracy (“counterfactual” scenario). (S. 6, ES)

    Im Ergebnis führt diese Vorgehensweise zu eindrucksvollen Zahlen: Alleine in den fünf größten EU-Ländern Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und UK sei zwischen 2008 und 2011 durch Piraterie Wertschöpfung zwischen 27,1 und 39,7 Milliarden Euro vernichtet („value added desctruction“) worden. Hinzu kämen errechnete Arbeitsplatzverluste zwischen 64.089 und 955.125 Jobs in diesen Ländern. (In der Studie finden sich sogar noch höhere Zahlen, indem ähnlich kalkulierte Verluste vor 2008 hinzuaddiert werden). Im Fazit der Executive Summary ist deshalb auch von „offensichtlich negativen Effekten von Piraterie“ (S. 7, ES) die Rede.

    Ein Blick in die Langfassung der Studie verrät dann auch die Ursache für diese schreckliche Entwicklung: raubkopierte Häuser, vor allem in Spanien. Klingt verrückt? Anders lassen sich die Ergebnisse beim besten Willen nicht mit Piraterie in Verbindung bringen. Besonders aufschlussreich ist folgende Abbildung (S. 22):

    Figure-1-Tera-Studie

    Die drei Bereiche mit den mit Abstand größten Wertschöpfungsverlusten zwischen 2008 und 2011 sind (1) architekturbezogene Aktivitäten, (2) (Bau-)Technik und diesbezügliche Beratungsleistungen sowie (3) leitungsbezogene Telekommunikation. Keiner dieser Bereiche ist auch nur am Rande von Piraterie betroffen. Ursache für den Rückgang sind vielmehr die geplatzte Immobilienblase in Spanien sowie Strukturwandel in der Telekommunkationsindustrie. Die einzigen zwei Bereiche mit substantiellen Zuwächsen trotz Wirtschaftskrise sind hingegen (1) Fernsehen und Rundfunk sowie (2) Film, Video und Fernsehproduktion – also jene Bereiche, wo sich noch am ehesten Verluste wegen Piraterie vermuten ließen.

    Angesichts dieser Daten die vergleichsweise schwache Entwicklung der ausgewählten und als „Core Creative Industries“ bezeichneten Sektoren mit Piraterie zu erklären ist nicht einmal mehr Propaganda, sondern einfach nur noch peinlich.

    8. Oktober 2014 11
  • : Netzsperren: ab heute in Österreich, bald in ganz Europa – kinox.to heißt jetzt kinox.tv
    Netzsperren: ab heute in Österreich, bald in ganz Europa – kinox.to heißt jetzt kinox.tv

    Seit heute gibt es Internet-Sperren in Österreich. Die Webseiten kinox.to und movie4k.to sind bei dem Betreiber UPC nicht mehr erreichbar. Vorherige Sperren der Webseite kino.to eskalierten von den österreichischen Höchstgerichten bereits bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und führten dort zu einem Urteil mit dem Netzsperren in ganz Europa zum legitimem Mittel gegen Urheberrechtsverletzungen wurden. In Österreich sehen wir jetzt zuerst, was möglicherweise in ganz Europa passieren wird, nämlich wie komplett ohne Gesetzesänderungen nur aufgrund dieses EuGH Urteils eine Zensurinfrastruktur im Internet etabliert werden muss.

    Konsequenzen für ganz Europa

    Ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung wurde der EuGH von österreichischen Gerichten (in diesem Fall Oberster Gerichtshof, OGH) in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Es wurde also in einem laufenden Verfahren vor einem nationalen Höchstgericht eine Pause gemacht, um den EuGH in der Klärung von europarechtlichen Fragen anzurufen. Wenn der EuGH sein Urteil gefällt hat wird dieses erstens sofort bindend in ganz Europa und zweitens reaktiviert es das nationale Verfahren, was für dieses Land dann meist unmittelbare rechtliche Konsequenzen auf nationaler Ebene hat. Wenn das Urteil des EuGH keine sofortigen Konsequenzen in einem Land entfaltet, kann ein Verfahren vor einem nationalen Höchstgericht angestrebt werden, um mit dem Urteil des EuGH im Rücken nationales Recht zu ändern. Mit diesem Mechanismus kann man aktuell in den meisten Ländern sowohl die Vorratsdatenspeicherung abschaffen, als auch Netzsperren einführen.

    Disclaimer: Natürlich können nationale Höchstgerichte immer noch anders urteilen als der EuGH und auch der Weg zum nationalen Höchstgericht ist weder trivial noch billig. Außerdem gibt es auch noch EU-Länder komplett ohne Verfassungsgerichtshof (Bsp. Niederlande).

    Erzwungene Privatisierung der Rechtsdurchsetzung

    Brace yourself, Netzsperren are comingZurück nach Österreich. Die Anwälte der Unterhaltungsindustrie haben nach dem Urteil des OGH Sperraufforderungen für die Webseiten kinox.to, movie4k.to und thepiratebay.se an mehrere große ISPs verschickt. Ähnlich wie beim „Right to be Forgotten“ Urteil des EuGH (C‑131/12) ist auch hier kein Richtervorbehalt vorgesehen, sondern die Entscheidung ob ein Lösch-/Sperr-Anforderung gerechtfertigt ist soll von einem Unternehmen getroffen werden. Trotzdem haben es die ISPs in Österreich darauf ankommen lassen und sich gegen die Unterlassungserklärung der Rechteinhaber gewehrt, um eine Entscheidung vor dem Handelsgericht Wien zu erwirken. Über diesen Weg können ISPs sich sozusagen noch mal eine rechtliche Absicherung für Sperranforderungen holen, auf den Anwaltskosten bleiben sie dabei aber sitzen. Ob das ein nachhaltiges Modell ist, vor allem für kleinere Provider, ist sehr zweifelhaft. Wenn der Provider der Sperraufforderung voreilig nachkommt können auch die Kunden den Zugang zu gesperrten Seiten klagen. Mit der aktuellen Situation sind alle unzufrieden, außer die Vertreter der Rechteinhaber.

    Was wird gesperrt? 

    Gesperrt werden können Webseiten, die unerlaubterweise Zugang zu überwiegend urheberrechtlich geschützte Inhalten ermöglichen, zum Beispiel Video-Streaming Portale wie kino.to. Bei One-Click-Hoster wie Rapidshare ist die Situation unklar. ThePiratebay hat es in dem Urteil des OGH geschafft davon zu kommen, weil die Plattform auch legale Inhalte zugänglich macht greift das „Recht der Nutzer auf rechtmäßigen Zugang zu Informationen“ und sie kann nicht gesperrt werden. Die genaue Grenzziehung ist – wie immer – unklar.

    Viel bedenklicher ist jedoch die Definition eines „Vermittlers“ im EuGH-Urteil. Theoretisch könnte damit nicht nur der ISP zur Sperrung verpflichtet sein, sondern zum Beispiel auch VPN Anbieter.

    Technische Umsetzung und Transparenz

    Die Aktuelle Sperre bei UPC basiert nur auf DNS-Ebene, obwohl in der originalen Sperrverfügung  die Rechteinhaber noch eine „kombinierte Sperrung auf DNS- und IP-Ebene“ gefordert hatten. Nach dem EuGH- und OGH-Urteil gilt für die „zumutbaren Maßnahmen“ der Sperre ein Erfolgsverbot, das heißt der Rechteinhaber muss nur einmal erfolgreich nachweisen das er eine Netzsperre umgehen kann, um weiter Druck auf den Provider ausüben zu können bestehende Sperren zu verschärfen. Gleichzeitig darf die Maßnahme des Betreibers aber auch nicht überbordend sein, da sonst der Nutzer in seinen Rechten auf legale Informationen zuzugreifen eingeschränkt wird. Wirkliche Klärung bringen wohl erst weitere Gerichtsverfahren.

    Wie man an der geleakten Sperrverfügung oben sieht, gibt es keine eingebaute Transparenz für diese Sperrlisten. Da theoretisch jeder Rechteinhaber jedem ISP (oder sonstigen „Vermittler“) eine Sperrverfügung schicken kann, gibt es keine zentrale Liste der gesperrten Seiten und der eingesetzten technischen Zensurmaßnahmen. Hier wäre wohl dringend eine technische Lösung gefordert um erfolgte Sperren wenigstens zu detektieren und zentral sichtbar zu machen.

    keine politische Frage?

    Die politischen Reaktionen sind zwar einhellig gegen die aktuellen Entwicklungen. SPÖÖVP, FPÖ, Grüne und NEOS haben alle mit ihren jeweiligen Sprechern die Entwicklungen kritisiert und sich gegen Zensur ausgesprochen. Die wissen aber alle, dass sie jetzt in einer recht komfortablen Position sind. Die Politik muss keine Gesetze mehr ändern, um der Unterhaltungsindustrie zu ihrem Willen zu verhelfen: einfach nichts tun und die Gerichte machen lassen reicht um eine Seite im ewigen Urheberrechtsstreit zufrieden zu stellen. Deshalb gibt es auch keine politische Verantwortung für die aktuellen Entwicklungen. Wir haben ein Problem.

    Schon diesen Herbst gibt es eine österreichische Urheberrechts-Novelle, dort muss dieses Problem behoben werden.

    3. Oktober 2014 27
  • : Digitalkommissar-Kandidat Oettinger will eine Aufholjagd. Und sich dafür Zeit lassen.
    via ephearings2014.eu
    Digitalkommissar-Kandidat Oettinger will eine Aufholjagd. Und sich dafür Zeit lassen.

    Wir haben gestern live aus dem Europaparlament vom Hearing des designierten Internetkommissars Günther Oettinger berichtet. Nach dem dreistündigen Hearing, das um 21:30 vorbei war, und einer Nacht Schlaf, hier eine Auswertung nach Themen.

    Breitbandausbau und Infrastruktur

    Oettinger will sich als Ziel setzen, alle Regionen im ländlichen Raum zu erschließen, er setzt dabei auf 5G:

    5G ist die Technologie für das nächste Jahrzehnt.

    Das war bereits zuvor in der Digitalen Agenda der EU festgelegt und auch Kanzlerin Merkel und der britische Premier Cameron präsentierten auf der letzten Cebit 5G als Wundermittel des mobilen Breitbandzugangs. 5G hat den Vorteil, dass die Errichtung der Infrastruktur ungleich günstiger ist als bei der Installation von Glasfaserkabeln, aber auch hier werden es Investitionen unerlässlich. Die sollen, so Oettinger, primär aus der Privatwirtschaft kommen. Er nennt Stadtwerke und Sparkassen als Beispiele. Nur wenn es nicht anders geht, soll es Unterstützung aus Europa geben.

    Wirtschaftsfreundlich gibt er sich auch, wenn es um Startups geht. Die findet er gut und er hofft, dass aus manchen große Unternehmen erwachsen, so wie das auch bei SAP passiert ist. Und nicht nur die und die großen Firmen findet er gut, auch die Kleinen und Mittelständler sollen gefördert werden. Oettinger will alles, mit Förderung und dem Aufbau von Infrastruktur. Wie genau das aussehen soll, verrät er nicht.

    Die Netzneutralität

    Wie zu erwarten findet Oettinger auch Netzneutralität gut. Was aber viel wichtiger ist: Wie definiert der designierte Internetkommissar eigentlich Netzneutralität? Und da beginnt er, sich schwammig zu äußern. Er beteuert, Netzneutralität dürfe nur „im öffentlichen Interesse“ beschnitten werden, in „Notfällen“. Was öffentliches Interesse ist, bleibt dabei unklar. In einer späteren Antwort definiert er auch Kultur als öffentliches Interesse und bekennt sich zu dem Kommissionsentwurf zur Netzneutralität, in dem Spezialdienste vorgesehen sind. Félix Tréguer von der französischen Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net kommentiert:

    Oettingers Statement zur Netzneutralität zeigt nicht nur dass er nicht weiß, was auf dem Spiel steht, sondern dass er auch bereit ist, den Telekommunikationslobbyisten nach dem Mund zu reden. […] Indem er den Weg zu Verletzungen von Netzneutralität frei macht, erklärt er sich dazu bereit, Onlineinnvoation und Kommunikationsfreiheit der Agenda marktbeherrschender Telekommunikationsunternehmen zu opfern.

    Das Urheberrecht

    „Balance“, das ist wohl das Wort, das am häufigsten fiel, als Oettinger über Urheberrecht sprach. Er wolle eine Urheberrechtsreform schaffen, die den „Diebstahl geistigen Eigentums“ verhindert.

    Man muss Urheber schützen, damit es morgen und übermorgen noch Urheber gibt

    Im gleichen Atemzug sagte er jedoch auch:

    Umgekehrt haben Nutzer der digitalen Welt ein Interesse, dass alle Kulturprodukte verfügbar sind.

    Wie das konkret aussehen könnte, sagt er nicht, stattdessen verweist er darauf, dass er sich in den nächsten zwei Jahren an das Thema „herantasten“ wolle – „Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit“. Mit diesem Satz mag er Recht haben, doch eigentlich wurde bereits eine große Menge Vorarbeit geleistet, etwa eine ausführliche Konsultation zur Notwendigkeit von Urheberrechtsreformen, deren Auswertung im Juli veröffentlicht wurde. Es entsteht die Befürchtung, dass der Prozess wieder von vorn losgeht. Eine weitere Konsultation, weitere Evaluationen, wenig Handlung.

    Google und Co.

    In vielen Fragen war es Thema, wie man die Marktmacht von Google, Amazon und Co. regulieren und eine Monopolisierung vermeiden könne. Beispiel dafür war mehrmals das Verfahren der EU-Kommission gegen den Suchmaschinenbetreiber Google, der aufgefordert wird, seinen Suchalgorithmus transparent zu machen. Oettinger machte keine konkreten Aussagen und verwies stattdessen darauf, dass noch kein Ende des Verfahrens in Sicht sei. Seine Ausweichenden Antworten kritisiert Michael Theurer von der FDP:

    Auf meine Frage, ob die Marktmacht von Google durch die Schaffung eines EU-Anbieters gebrochen werden kann, bekam ich von Oettinger eine enttäuschende Antwort. Schade, dass es auf Google keine Antwort gibt wie es seinerzeit Airbus auf Boeing war. Oettingers Position, die Marktmacht von Google dürfe nicht zementiert werden, ist richtig. Die Antwort, wie das erreicht werden kann, blieb der designierte Digitalkommissar schuldig.

    Der Datenschutz

    Es dauert lange, bis das Wort überhaupt auf den Datenschutz fällt. Und es zeigt sich, wie schwierig es ist, kompetente Aussagen darüber zu treffen, was für den Schutz persönlicher Daten im Internet wichtig ist, wenn man nicht versteht, wie die Speicherung von Daten und deren Auswertung und Weiterverbreitung funktioniert und was sie von der analogen Welt unterscheidet. Oettinger sprach selbstironisch von „Neuland“, dass in der Reform des europäischen Datenschutzes in Form der geplanten Datenschutzgrundverordnung betreten werde. Dass mangelnde Ortskenntnis in diesem Neuland gefährlich ist, zeigte sich traurigerweise sehr deutlich, als Oettinger begann, von den Anfang September öffentlich gewordenen Promi-Nacktbildern zu reden. Er lehnte sich weit aus dem Fenster und generalisierte:

    Wenn jemand so blöd ist und als Promi ein Nacktfoto von sich selbst macht und ins Netz stellt, kann er doch nicht von uns erwarten, dass wir ihn schützen. Vor Dummheit kann man die Menschen nur eingeschränkt bewahren.

    „Das Netz“, da sollte sich der Digitalkommissar in spe noch einmal belesen, ist eben nicht nur der öffentlich zugängliche Teil. Und er sollte sich vielleicht auch klar machen, dass viele seiner persönlichsten Informationen sich in „diesem Netz“ befinden. Es ist kaum anzunehmen, dass er beim unberechtigten Abfangen von Kreditkartendaten sagt: „Wer so blöd ist und über das Internet einkauft, …“ oder beim Schreiben von Mails: „Wer so blöd ist und wichtige Informationen per Mail schickt, …“ Aber da braucht es noch Nachholbedarf bei der Medienkompetenz, ein Thema, dass der designierte Kommissar am besten ganz oben auf seine Agenda setzen sollte, in seinem eigenen Interesse.

    Er scheint auch keine Ahnung gehabt zu haben, dass im Nacktfoto-Fall Sicherheitslücken in einem Clouddienst gab. Das sollte er sich vielleicht noch einmal bewusst machen, wenn er das System für derartig inhärent unsicher findet, in einer anderen Frage jedoch verkündet, er wolle innerhalb der nächsten fünf Jahre auch in der Kommission die Nutzung von Cloud-Infrastruktur voranbringen, Stichwort „Generaldirektion Informatik“. Es ist fraglich, wie jemand, der das Internet offensichtlich selbst kaum nutzt, eine digitale Gesellschaft voranbringen soll.

    Grünenabgeordnete und Rapporteur der EU-Datenschutzgrundverordnung im Parlament, Jan-Philipp Albrecht, sagte:

    Oettingers Antwort zeigt, dass er überhaupt nicht verstanden hat, dass es in diesem Fall um das Knacken von Cloud-Schutz ging. Wer so daherredet, beweist nur, wie wenig die angestrebte digitale Revolution in Europa mit ihm zu machen ist.

    Julia Reda von den Piraten findet sein als „halbernst“ angekündigtes Beispiel, untragbar und zweifelt Oettingers Eignung an:

    Vielleicht ist es nicht die eigene Dummheit, vor der die Menschen gerettet werden müssen, sondern vor einem Internetkommissar aus einem anderen Zeitalter.

    Und mit einer weiteren Aussage zum Datenschutz disqualifiziert er sich. Als er gefragt wird, ob er eine sinnvolle Regelung zum Datenaustausch zwischen Strafverfolgern und Unternehmen befürworten würde, wenn die Behörden etwa Zugang zu unrechtmäßig erlangten Kreditkarten-Daten bekämen, antwortete er:

    [Ich denke] hier würde das Vermögensinteresse vor das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz gehen.

    Zensur und Überwachung

    Nach einer solchen Aussage, lässt sich für den Schutz der Grundrechte im Internet nicht viel erwarten. Oettinger hatte noch mehr zu bieten und lehnte sich, gefragt nach dem neuen Anti-Terror-Gesetz in Frankreich, weit aus dem Fenster. Er vertraue auf die Achtung der Freiheitsrechte in Frankreich. Das sagte er, obwohl er ebenso zugab, das Gesetz überhaupt nicht zu kennen. Ein Gesetz, dass ermöglicht Webseiten ohne richterliche Anordnung zu sperren und die Überwachungsmöglichkeiten im Internet massiv ausweitet. Aber – wie immer – es geht um den Schutz vor Terrorismus und Anarchismus [sic!] und Verbrechen, die eine Gefahr für das Internet darstellen.

    Bei Maßnahmen gegen Überwachung europäischer Bürger, etwa durch die Geheimdienste anderer, bleibt es dünn. „Wirksamer Datenschutz geht nur europäisch“, statuiert er als Verweis auf die kommende Datenschutzreform, die es richten soll. Und mit IT-Sicherheit und Datenschutz in Europa ist er scheinbar schon zufrieden:

    Im Sicherheitsbereich hat Europa nötige Expertise. Europa kann Pionier bleiben oder werden. […] Europäische Standards für Datensicherheit und Verschlüsselung sind sehr hochwertig. Das muss „unser Angebot an die Welt“ sein.

    Gefragt danach, was er gegen Softwarebackdoors tun will und wie er Freie Software fördern will, sagt er einfach nichts und redet über etwas anderes.

    Das Recht auf Vergessen

    Hier musste sich Oettinger dem beißenden Spott des ehemaligen TITANIC-Chefredakteurs und jetzigen Europaabgeordneten Martin Sonneborn aussetzen. Die Frage begann harmlos: „Werden Sie sich in ihrer Funktion als Digitalkommissar für das Recht auf Vergessen im Internet einsetzen?“, doch Sonneborn setzte hinterher und fragte, wie er dann verhindern wolle, dass aus Versehen gelöscht werde, was er beispielsweise über Hans Filbinger gesagt hat oder dass er seinen Führerschein mit 1,4 Promille verloren habe. Er endete damit, Oettinger um die Beantwortung der Frage auf Englisch zu bitten.

    Was man Oettinger lassen muss: Er reagierte souverän und lies sich nicht aus der Ruhe bringen.

    Ich habe die Absicht, den Fragen zu folgen, aber ihre Befehle nur eingeschränkt zu akzeptieren

    Aber gleichzeitig zeigte sich, wie stark er analoge und digitale Welt separiert. Zeitungen würden nicht vergessen, genausowenig wie „Menschen wie sie“, entgegnete er Sonneborn. Und verkannte damit sogleich, dass es nicht lediglich darum geht, ob etwas in einer Zeitung abgedruckt ist oder nicht, sondern, dass es im Internet auf ganz anderen Wegen und bisweilen unintendiert gefunden werden kann, auch wenn sich bereits niemand mehr daran erinnern noch sich dafür interessieren würde.

    Fazit

    In weiten Teilen schlägt sich Oettinger besser und blamiert sich weniger, als viele erwartet haben. Das liegt leider nicht an einer bisher verborgen gebliebenen Kompetenz, sondern primär daran, dass er um vage um Angelegenheiten herumredet. Wenn er das nicht tut, spontan wird und Beispiele nennt, wird es kritisch – etwa bei den französischen Anti-Terror-Gesetzen oder seinen Ausführungen zu den Promi-Nacktbildern. Das findet auch Julia Reda, die für die Piraten im EU-Parlament sitzt:

    Wenn Günther Oettinger bei seiner Anhörung im Europaparlament konkreten Fragen nicht gänzlich auswich, demonstrierte er ein mangelhaftes und industriezentriertes Verständnis von Netzpolitik.

    Auch Oettingers Aufschiebungstaktik ist symptomatisch und zieht sich durch viele Bereiche seiner Befragung, nicht nur einmal gab er an, die Antwort „später“ oder „statt in einem Jahr“ zu geben, einmal wollte er sich auch „zwei Jahre Zeit lassen“. Und auch wenn „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“, wie er an anderer Stelle erwähnte, ein löbliches Motto ist, ist zweifelhaft, ob er für die Rolle eines Digitalkommissars geeignet ist, denn an kaum einer anderen Stelle als in der digitalen Welt entwickeln sich Dinge schneller.

    Auch Martina Werner von der SPD kritisiert das:

    Gerade bei einem der entscheidenden Zukunftsthemen, der digitalen Infrastruktur, muss er schnell konkret werden und aufs Tempo drücken.

    Zusammen mit Oettingers offensichtlichen Nachholbedarf ist seine Besetzung gefährlich. Jan-Philipp Albrecht, grüner Europa-Abgeordneter, fürchtet, dass Oettinger Nachhilfe von den Falschen bekommen könnte:

    [Als er noch Energiekommissar war] ließ er seine Agenda von großen Energiekonzernen bestimmen, weil er genauso unvorbereitet auf so eine große Verantwortet war. In solchen Fällen ist es leicht, von den großen Playern eingenommen zu werden.

    Eine „Aufholjagd“ Europas und eine „Revolution“ in der digitalen Welt, die er selbst angekündigt hat, lässt sich mit ihm als Kommissar jedenfalls nicht bestreiten. Ob das Parlament das genauso sieht und Oettinger als Digitalkommissar ablehnt oder annimmt, entscheidet sich voraussichtlich am 22. Oktober.

    30. September 2014 48
  • : EU-Ratspräsidentschaft: Italien schlägt Vorratsdatenspeicherung für Urheberrechtsverletzungen vor
    EU-Ratspräsidentschaft: Italien schlägt Vorratsdatenspeicherung für Urheberrechtsverletzungen vor

    Ein Gastbeitrag von Joe McNamee (European Digital Rights), auch in englischer Sprache im ENDitorial erschienen. Übersetzung von Melanie Twele.

    Am 11. September legte die italienische Präsidentschaft der Europäischen Union dem Rat ein Diskussionspapier vor.

    Das Papier erklärt, dass nach der „Überprüfung der Richtlinie 2004/48/EG“, der umstrittenenen IPRED-Richtlinie („Intellectual Property Rights Enforcement Directive“), und der öffentlichen Konsultation – „es klar ist, dass der geltende Rechtsrahmen nicht unbedingt zweckmäßig ist“. Das ist keine unangemessene Beurteilung. Auch ist es nicht verwunderlich, dass die italienische Präsidentschaft fälschlicherweise glaubt, dass es eine Überprüfung der Richtlinie gab – in Anbetracht des Umfangs der unproduktiven Tätigkeiten der Europäischen Kommission (zwei Fahrpläne, eine Konferenz, zwei Konsultationen und einen Umsetzungsbericht), die zu diesem Thema stattgefunden haben. Es sei denn die „Überprüfung“, auf die sie sich beziehen, ist der Umsetzungsbericht, der merkwürdigerweise nicht das Wort „Überprüfung“ enthält.

    Wie dem auch sei, nachdem nun festgestellt wurde, dass der geltende Rechtsrahmen nicht zweckmäßig ist – ist das Höchste, das die Präsidentschaft sich vorstellen kann die Erweiterung und Vertiefung der gescheiterten, nicht für den Zweck geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen, die derzeit in Kraft sind. Die Italiener hoffen offenbar, dass sie unterschiedliche Ergebnisse erzielen können, wenn sie die gleiche Sache immer und immer wieder tun.

    Das Dokument fordert „Klarheit“ über die Speicherung personenbezogener Daten von denjenigen, die ihr Internet zur Verfügung stellen, und der Verwendung solcher Daten zur Identifikation von Rechtsverletzern. Vorgeschlagen wird dies, obwohl der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass breit angelegte Speicherungen personenbezogener Daten für Zwecke der Strafverfolgung, auch für schwere Verbrechen, dem Primärrecht der Europäischen Union widersprechen. Um Missbrauch zu vermeiden (was das italienische Dokument hilfreicherweise als eine reale Möglichkeit anerkennt), wird vorgeschlagen, die Durchsetzungsbemühungen auf „gewerbsmäßige Verstöße“ zu konzentrieren.

    Dies geschieht in scheinbarer Unkenntnis der Tatsache, dass die Europäische Kommission in einem ihrer Strategiepläne für eine Überarbeitung der Richtlinie angibt, dass eine klarere Definition von „gewerbsmäßig“ benötigt wird, um zu vermeiden, dass einzelne Verbraucher unrechtmäßig zur Zielscheibe werden. Anstatt zu versuchen, den als nicht „unbedingt“ zweckmäßig beschriebenen Rechtsrahmen zu reformieren oder die Definition von „gewerbsmäßig“ zu überarbeiten, schlägt die italienische Ratspräsidentschaft ziellos vor, darüber nachzudenken Polizeiaufgaben auf nicht definierte Internet-Mittelsmänner/Provider aufzuerlegen. Das sieht wiederum Verpflichtungen vor, die diesen abverlangen, ihre Kunden auf irgendeine Art zu „kennen“, um … nun, das sagen sie uns eigentlich nicht.

    In diesem Sinne unterstützt die italienische Präsidentschaft außerdem die Erweiterung der Palette von Internet-Mittelsmännern, über die gerichtliche Verfügungen verhängt werden können. Auch unterstützt wird die Erweiterung der Palette von gerichtlichen Verfügungen, die verhängt werden können sowie die Erweiterung des geographischen Gebiets, welches von ihnen abgedeckt wird. Es entsteht die Möglichkeit, Verfügungen grenzüberschreitendend oder europaweit zu verhängen. Es überrascht nicht, dass das Dokument keinerlei Hinweise zu Forschungen gibt, die solche Maßnahmen als notwendig oder verhältnismäßig ausgeben.

    Mysteriös ist in Anbetracht dessen, dass die derzeit geltende Fassung der Richtlinie Beschlüsse erlaubt, „um Rechtsinhabern Schadensersatz entsprechend dem tatsächlich eingetretenen Schaden leisten zu können“. Und dass die italienische Präsidentschaft Maßnahmen vorschlägt, um „sicherzustellen, dass Schadenersatzleistungen ausreichend sind und den erlittenen Schaden decken“. Dies legt nahe, dass die europäischen Gerichteunter dem derzeitigen Rechtsrahmen nicht kompetent genug sind, um herauszufinden, was entsprechende Schäden sein mögen – mit wiederum keinem Hinweis auf irgendwelche stützenden Beweise für diese Position.

    Mit allem Respekt der italienischen Präsidentschaft gegenüber spiegelt die Zusammenhangslosigkeit, Inkompetenz und Untauglichkeit des Dokuments die Versäumnisse der von der Kommission kürzlich veröffentlichten Mitteilung zum Copyright auf EU-Ebene wieder. Vielleicht ist die italienische Präsidentschaft lediglich schuldig, ein von der Europäischen Kommission verfasstes Dokument als ihr eigenes vorzulegen – im Namen des „geistigen Eigentums“.

    Weitere Hinweise:

    Anwendung der Richtlinie 2004/48 / EG über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (22.12.2010)

    Anhörung zum Bericht der Kommission über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2011)

    Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2011)

    Mitteilung der Kommission über die zivilrechtliche Durchsetzung von IP im Binnenmarkt (2013)

    Mitteilung der Europäischen Kommission: Auf dem Weg zu einer erneuerten Konsens über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Ein EU-Aktionsplan (2014)

    Europäische Kommission IP-Enforcement-Seite: Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

    25. September 2014 2
  • : Remixer #46 Morgan Crozier (Dontsample.me): „Sehr aufwändig“
    Remixer #46 Morgan Crozier (Dontsample.me): „Sehr aufwändig“

    In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: Morgan Crozier, Gründer von dontsample.me.

    Morgan Crozier ist ein 23jähriger Musiker und lebt derzeit in Austin, Texas. Er beschäftigt sich immer schon auf verschiedene Art mit Musik, von Anfängen auf einem Yamaha Keyboard bis hin zu verschiedenste andere Facetten zwischen Studio- und Liveproduktionen. In den letzten Jahren produzierte und veröffentlichte er Musik unter dem Namen „Galvanix“.

    Aus Deiner Perspektive, was macht einen guten Remix aus?

    Meine Lieblingsremix sind so umgearbeitet, das ein völlig anderer Sound als zuvor entsteht, zum Beispiel den Song in ein neues Genre bringen oder ein anderes Tempo. Ich finde es ist wirklich großartig, wenn der Remix eines Songs für sich selbst musikalisch relevant ist, aber die Originalmelodie, egal ob als gesungene Passage oder als Riff, auf neue Weise verwendet und so einem Song neues Leben einhaucht, den die vielleicht schon lange nicht mehr gehört oder auch nur gedacht hast. Es ist auch toll, wenn jemand beispielsweise einen kommerziellen Popsong nimmt und ihn in etwas wiedererkennbares aber komplett anderes tranformiert und damit auf ein neues Publikum abzielt, das das ursprüngliche Werk nicht gehört hätte.

    Wie verwendest Du selbst Werke von anderen in Deiner Arbeit?

    Sampling ist ein wesentlicher Teil der elektronischen Musikkultur und ich sehe nicht, dass sich das ändern wird. Ich bin ein Fan davon, Vocal Clips zu verwenden und diese zu verzerren oder zu schneiden um daraus etwas Neues zu bauen. Die Verwendung populärer Samples wie das den kultigen „think break“ und 808 neben neueren Samples wie dem bekannten Jersey-Club Bedsprings oder DJ Mustards-mäßigen „Heys“ gibt meiner Musik einen gewissen Wiedererkennungswert.

    Hast Du jemals aus rechtlichen Gründen auf die Nutzung eines Werks verzichtet und falls ja, warum?

    Nein, vor allem weil ich meine Musik nicht verkaufe. Da ich meine Musik verschenke ist das Risiko einer [in den USA kostenlosen, Anm. L.Dl.] Takedown-Anfrage größer als das verklagt zu werden (zumindeste meines Wissen nach. Ich bin aber kein Jurist.)

    Hattest Du schon einmal rechtliche Probleme wegen Deiner künstlerischen Arbeit?

    Ich hatte bisher keine Gerichtsverfahren, aber ich hattte meinen Anteil an Blockierungen auf Soundcloud und Youtube.

    Du hast unter dontsample.me eine Liste von Kunstschaffenden zusammengestellt, deren Labeles Takedown-Anfragen verschicken – wie funktioniert das?

    Ursprünglich habe ich von Hand eine Liste mit Kunstschaffenden erstellt, die bei Labels unter Vertrag sind, die für Takedown-Anfragen bekannt sind. Das war sehr aufwändig, weil die meisten Webseiten dir nicht eine Liste mit ihren Künstlern liefern und Labels auch nicht notwendigerweise offenbaren, dass sie Töchter von Major Labels wie Universal oder Warnter sind, die Takedown-Anfragen in ihrem Namen verschicken. Ich habe jeden Kunstschaffenden auf der Liste gegengecheckt, um sicherzustellen, dass sie eine Veröffentlichung unter einem von diesen Labels hat und dann ein Formular erstellt, das einer breiteren Öffentlichkeit erlaubt mich zu unterstützen und Namen von Kunstschaffenden einzureichen, die in der Liste fehlen. Diese habe ich dann wieder überprüft, bevor ich sie in die Liste eingepflegt habe.

    Was hältst Du von der Idee, ein vergütetes Recht auf Remix einzuführen?

    Ich liebe die Idee! Remixes werden nicht wieder verschwinden und es gibt definitiv den Bedarf nach einer Anpassung des Urheberrechts um sie zu ermöglichen.

    Zum Abschluss, was ist Dein persönlicher Lieblingsremix?

    Schwierige Frage! Wenn es nach dem Wiedergabezähler in iTunes geht, dann ist mein Lieblingsremix der (offizielle) Remix Skream’s take on Chromeo – Night By Night.

    In diesem Fenster soll der Inhalt eines Drittanbieters wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an diesen Anbieter. Aus technischen Gründen muss zum Beispiel Deine IP-Adresse übermittelt werden. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit jedoch auch, um Dein Nutzungsverhalten mithilfe von Cookies oder anderen Tracking-Technologien zu Marktforschungs- und Marketingzwecken zu analysieren.

    Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Abfluss deiner Daten an den Drittanbieter so lange, bis Du aktiv auf diesen Hinweis klickst. Technisch gesehen wird der Inhalt erst nach dem Klick eingebunden. Der Drittanbieter betrachtet Deinen Klick möglicherweise als Einwilligung die Nutzung deiner Daten. Weitere Informationen stellt der Drittanbieter hoffentlich in der Datenschutzerklärung bereit.

    Zur Datenschutzerklärung von SoundCloud

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative Recht auf Remix, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet. Weitere Interviews und Texte zum Thema liefern der Sammelband “Generation Remix” (iRights.Media) sowie das online Remix.Museum.

    22. September 2014 1
  • : Max-Planck-Bibliothekarin Susanne Hilbring: „Verlage bescheren illegalen Plattformen Zulauf“
    Susanne Hilbring (Foto: MPIfG)
    Max-Planck-Bibliothekarin Susanne Hilbring: „Verlage bescheren illegalen Plattformen Zulauf“

    Letzte Woche entschied der EuGH, dass Bibliotheken Bücher digitalisieren, auf Leseplätzen anbieten und auch den zumindest teilweisen Download ermöglichen dürfen (siehe auch „Lesen leicht gemacht“). Mit diesem Urteil ist aber die digitale Bibliothekswelt keineswegs in Ordnung – und nicht alle Bibliotheken profitieren gleichermaßen davon. Warum das so ist, darüber habe ich mit Susanne Hilbring, Leiterin der Bibliothek am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln, ein kurzes Interview geführt.

    Liebe Susanne, als Leiterin der Bibliothek am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln. So kurz wie möglich: was sind Deine Kernaufgaben?

    Ich bin u.a. für Bestandsaufbau – gedruckt und digital – , Informationsvermittlung und Open-Access-Beratung im Rahmen des Institutionellen Repositorium verantwortlich.

    Inwieweit spielt das Urheberrecht für Deine Arbeit eine Rolle?

    Das Urheberrecht ist auch in unserer Bibliothek allgegenwärtig: bei nicht vergriffenen gedruckten Werken werden Nutzer darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht das ganze Buch kopieren dürfen, es gibt Grenzen beim Download von Zeitschriftenartikeln und E‑Books, Arbeiten der Institutswissenschaftler dürfen, wenn überhaupt, nur in einer bestimmten Form und nach einer gewissen Zeit Open Access ins institutionelle Repositorium eingestellt werden, bei Fernleihbestellungen werden elektronisch nur Grafikdateien verschickt. Dies sind nur ein paar Beispiele – aber viele stoßen bei Bibliotheksnutzern und Bibliothekaren auf Unverständnis.

    Wird Dir das jüngste EuGH-Urteil zu elektronischen Leseplätzen das Leben leichter machen? Warum (nicht)?

    Für Universitätsbibliotheken ist das Urteil unbedingt begrüßenswert – Forschungsbibliotheken wie die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Gesellschaftsforschung haben andere Anforderungen und profitieren meines Erachtens nicht unmittelbar von dem überraschend positiven Urteil.

    In unserer Institutsbibliothek haben wir keine digitalen Leseplätze, denn jeder Wissenschaftler hat seinen Arbeitsplatz im Institut und wird aus dem Institutsnetz mit dem elektronischen Buch‑, Artikel- und Datenbankangebot der Max-Planck-Gesellschaft oder institutseigenen Subskriptionen versorgt,; arbeitet er unterwegs, kann er sich in das Institutsnetz einwählen. Ich denke nicht, dass ich nun solche Leseplätze einrichte, obwohl die Nachfrage nach digitalisierten Inhalten vorhanden ist. Mir erscheint die Leseplatz-Regelung im Zeitalter von E‑Science sehr altmodisch und kommt der Mobilität unserer Wissenschaftler, die teilweise im Rahmen ihrer Feldforschung über die ganze Welt verstreut arbeiten, nicht entgegen. Ich würde eine Lösung begrüßen, mit der es gestattet ist, eingescannte Bücher oder Aufsätze geschützt im Institutsnetz anzubieten.

    Aber wer weiß – vielleicht werde ich bei der nationalen Umsetzung des Urteils positiv überrascht. Gespannt bin ich auch auf die Regelung, wie die geforderte angemessene Vergütung für die Verlage aussehen wird.

    Vom Urteil gar nicht erst erfasst sind E‑Books. Da die ja ohnehin digital verfügbar sind, sollte es dort ohnehin weniger Probleme geben, oder?

    Leider kann man E‑Books in der Regel nicht herunterladen oder ausdrucken, von ein paar Ausnahmen abgesehen haben Verlage strenge Vorgaben, wieviel gestattet ist. Das ist manchmal lächerlich wenig. Um ein Kapitel auszudrucken, muss der Nutzer sich kreative Lösungen ausdenken, zum Beispiel zweimal das Buch aufrufen oder wenn das nicht funktioniert, den Kollegen im Nachbarbüro bitten, den Rest auszudrucken.

    Auf EU-Ebene steht eine Evaluation der Urheberrechtsrichtlinie an – wenn Du einen Wunsch an den EU-Gesetzgeber frei hättest, welcher wäre das?

    Ich wünsche mir einen Europäischen Urheberrechtsrahmen, der es mir ermöglicht, E‑Books ähnlich wie gedruckte Bücher zu fairen und angemessenen Konditionen zu erwerben und sie ohne DRM-Schranken an meine Bibliotheksnutzer zu entleihen.

    Wie ist die derzeitige Situation bei E‑Books?

    Der Erwerb elektronischer Bücher wird zurzeit nicht ausschließlich vom Erwerbungsprofil unserer Bibliothek sowie Nutzerwünschen gesteuert, sondern von unterschiedlichsten Bedingungen.

    Gedruckte Medien kann ich nach meinen eigenen Qualitätskriterien beim Buchhändler oder Antiquar meiner Wahl erwerben und anschließend – geregelt durch den Erschöpfungsgrundsatz – den Bibliotheksnutzern zur Verfügung stellen. Diese Regelung greift nicht für nicht-körperliche Formate wie PDF- oder EPUB-Format, so dass ich als Einkäuferin vor vielen Hürden stehe. Ich kann mich nicht auf dem gleichen freien Buchmarkt wie beim gedruckten Buch bewegen, sondern muss mich orientieren, welche Verlage ihre Titel nicht nur Privatkunden, sondern auch Bibliotheken zur Verfügung stellen, überdimensionierte und sehr teure Verlagspakete evaluieren, Lizenzmodelle, Aggregatorenplattformen, Preismodelle, Plattformgebühren und Downloadbeschränkungen vergleichen, verstehen, dass ich keine Archivkopie des lizensierten Buches bekomme, zur Kenntnis nehmen, dass nur 40% meiner Buchwünsche zur Verfügung stehen und schließlich überlegen, wie ich die Einschränkungen des Digital Rights Management den Nutzern vermittele.

    Was wären die Alternativen, wenn sich an der rechtlichen Situation nichts zum Besseren verändert?

    Ich weiß nicht, was die Alternativen wären, kann mir aber vorstellen, was die Alternativen im Moment sind. Auch eine Bibliothekarin jenseits der Fünfzig hat schon mal gehört, dass es illegale Kopien schnell ladbar als ganze Datei in wählbaren Formaten gibt. Natürlich ist das für uns als Mitarbeiter eines Max-Planck-Instituts kein gangbarer Weg. Aber ich sehe mit Bedauern, dass Verlage durch ihre Auflagen illegalen Plattformen Zulauf bescheren.

    Ebenfalls mit Interesse verfolge ich den Austausch in wissenschaftlichen Netzwerken wie ResearchGate oder Academia und bin überrascht, dass aktuelle Bücher oder Aufsätze von Autoren zur Verfügung gestellt werden. Ich finde diesen Austausch toll – denke aber, dass Verlage meine Meinung nicht teilen.

    18. September 2014 2
  • : Lesen leicht gemacht: EuGH entscheidet über die Zukunft von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken
    Foto: Moyan_Brenn, (CC BY-ND 2.0)
    Lesen leicht gemacht: EuGH entscheidet über die Zukunft von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken

    -Es gibt auch einen Eintrag von Leonhard zu der Entscheidung-

    In Bibliotheken ist häufig gerade genau das Buch weg, das man so dringend für die Hausarbeit oder zur Vorbereitung auf die nächste Klausur braucht. Umso besser, wenn die Bibliothek eine digitale Kopie des Buches hat und man schnell die relevanten Seiten ausdrucken oder auf den USB Stick ziehen kann. Der EuGH hat heute über die Digitalisierung von Büchern und deren Zugänglichkeit an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken entschieden (Urteil Volltext). Nach der Entscheidung des EuGH können die Bibliotheken die Bücher digitalisieren und die Nutzer*innen sie an elektronischen Leseplätzen lesen. Die digitale Version ausdrucken oder auf dem USB Stick mit nach Hause nehmen, das geht aber nach EU-Recht nicht ohne weiteres.

    Der Deutsche Rechtsstreit

    Der EuGH hatte über Urheberrechtsfragen im Rahmen eines deutschen Rechtsstreits zu entscheiden. Der Rechtsstreit entbrannte zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag. Die Bibliothek der TU Darmstadt hatte eine analoge Version des Buches „Einführung in die neuere Geschichte“ des Ulmer Verlages in ihrem Bestand. Die Bibliothek digitalisierte dieses Buch, ohne die Zustimmung des Verlages, und stellte das Buch in digitaler Form an bestimmten elektronischen Leseplätzen zur Verfügung. Die Nutzer*innen der Bibliothek konnten das digitalisierte Werk dann an diesen Leseplätzen ausdrucken und auf ihren USB Sticks oder anderen Medien abspeichern. Der Verlag hatte der Bibliothek angeboten, das Buch als ebook vom Verlag zu erwerben. Die Bibliothek war darauf nicht eingegangen und berief sich auf eine Ausnahme, die das deutsche Urheberrecht öffentlich zugänglichen Bibliotheken zugesteht. Bibliotheken dürfen nach dem deutschen Urheberrecht (§52b UrhG) an eigens eingerichteten elektronischen Leseplätzen Werke in elektronischer Form für die Nutzer*innen zugänglich machen.

    Der Ulmer Verlag wehrte sich zum einen gegen die Digitalisierung des Geschichtsbuches und das Zurverfügungstellen an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek der TU Darmstadt. Zum anderen wehrte sich der Verlag gegen das Ausdrucken und Abspeichern auf einem anderen Medium durch die Nutzer*innen. Der Fall gelangte zum BGH. Der BGH wollte vom EuGH in einem Vorlageverfahren wissen, ob die Regelung im deutschen Urheberrecht, die die Digitalisierung von Büchern den Bibliotheken erlaubt, gegen EU-Recht verstößt. Außerdem wollte der BGH wissen, ob nach EU-Recht das Ausdrucken und Abspeichern der digitalisierten Bücher durch die Nutzer*innen erlaubt ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH entschied, dass die Digitalisierung von Büchern und das Zugänglichmachen dieser an elektronischen Leseplätzen, so wie von der TU Darmstadt vorgenommen, erlaubt ist. Das ist von der EU Urheberrechtslinie gedeckt (Art. 5 Abs. 3 n der Richtlinie 2001/29). Die Digitalisierung ist auch dann in Ordnung, wenn der Verlag anbietet, das Buch als ebook an die Bibliothek zu verkaufen. Die Bibliothek muss nicht auf das Angebot eingehen.

    Allerdings wies der EuGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Ausdrucken und Speichern der digitalisierten Bücher eine neue Vervielfältigung darstellt. Da diese von den Nutzer*innen der Bibliothek vorgenommen wird und nicht von der Bibliothek, gilt die Ausnahme im EU-Recht für die Digitalisierung durch öffentlichen Einrichtungen nicht auch für das Ausdrucken und Abspeichern. Nach Ansicht des EuGH steht es den EU-Mitgliedsstaaten jedoch frei, auch den Nutzer*innen der Bibliotheken das Ausdrucken und Speichern der digitalisierten Bücher zu erlauben. Dazu müssten die Vorgaben des EU-Urheberrechts beachtet werden, vor allem müsste den Verlagen ein Ausgleich bezahlt werden. (Leonhard’s Einschätzung zur deutschen Privatkopieschranke könnt ihr hier lesen)

    11. September 2014 1
  • : EuGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital anbieten, Schranken können Kopieren auf USB-Sticks erlauben
    EuGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital anbieten, Schranken können Kopieren auf USB-Sticks erlauben

    Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH schafft endlich Rechtssicherheit rund um elektronische Leseplätze in Bibliotheken (vgl. englische Pressemeldung / Urteil im deutschen Volltext). Nicht nur dürfen Bibliotheken Bücher ohne Zustimmung von Verlagen digitalisieren und auf elektronischen Leseplätzen anbieten, sondern Lesende dürfen, sofern es eine vergütete Privatkopie-Schranke gibt, die Bücher auch ausdrucken bzw. auf einen USB-Stick kopieren. Das Urteil dürfte für Aufatmen unter BibliothekarInnen und BibliotheksnutzerInnen in ganz Europa führen.

    Bereits 2009 hatte die Bibliothek der TU Darmstadt ein Buch des Ulmer-Verlags digitalisiert und auf ihren elektronischen Leseplätzen angeboten, ohne dafür dessen Zustimmung einzuholen. Für Details zum daraufhin angestrengten Musterverfahren empfehle ich den Mitschnitt des Vortrags von Diana Ettig, Rechtsanwältin bei Hogan Lovells, gehalten im Rahmen der Archivia-Konferenz am vergangenen Wochenende:

    Hier klicken, um den Inhalt von cba.fro.at anzuzeigen.

    Konkret ging es in dem Musterverfahren um die Auslegung von Artikel 5 Abs. 3 lit. n der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG), einer Schrankenbestimmung die es öffentlichen Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Einrichtungen ermöglichen soll, urheberrechtlich geschützte Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Im Besonderen drehte sich die rechtliche Auseinandersetzung um drei Fragen:

    1.) Dürfen Bibliotheken Bücher auch ohne Zustimmung von Rechteinhabern digitalisieren, auch wenn von Seiten des Verlags ein angemessenes Lizenzierungsangebot für eine digitale Fassung vorliegt?

    Die Bedeutung der Beantwortung dieser Frage reicht über den Einzelfall hinaus, geht es doch darum, ob Ausnahme- und Schrankebestimmungen durch entsprechende Lizenzierungsangebote ausgehebelt werden können. Der EuGH verweist in seiner Entscheidung diesbezüglich darauf, dass die Schranke „dem Allgemeininteresse dienen soll, das an der Förderung der Forschung und privater Studien durch die Verbreitung von Kenntnissen besteht.“ Ein Lizenzierungsangebot kann also einen Nutzung der Schrankenregelung nicht verhindern.

    2.) Dürfen Bibliotheken Bücher digitalisieren und sie via digitaler Leseplätze zur Nutzung anbieten?

    Auch hier entschied der EuGH, dass eine Digitalisierung der Bücher sowie deren Angebot an digitalen Leseplätzen zulässig ist. Er verwies in seiner Entscheidung allerdings auch auf die diesbezügliche Einschränkung im deutschen Recht,

    „dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben.“

    Soll heißen: Wenn eine Bibliothek zwei Exemplare eines Buchs physisch im Archiv stehen hat, dann dürfen auch nur maximal zwei Personen zeitgleich auf das Buch via digitalem Leseplatz zugreifen. An dieser Einschränkung ändert sich durch die Entscheidung des EuGH nichts, im Gegenteil, sie wird eher zustimmend erwähnt.

    3.) Dürfen Nutzer der Leseplätze Teile der digitalisierten Fassung ausdrucken und/oder auf einen USB-Stick speichern? 

    Dieser Punkt war besonders brisant, weil das OLG Frankfurt sowie der Generalanwalt zwar das Ausdrucken, nicht aber das Kopieren auf einen USB-Stick erlauben wollten. Mit seinem Verweis auf die Privatkopieschranke geht der EuGH hier über den Antrag des Generalanwalts hinaus, betont aber dass „der Umfang der vervielfältigten Texte insbesondere nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen“ darf. Mit anderen Worten, ein auszugsweises Ausdrucken bzw. Abspeichern sollte jedenfalls von der (ohnehin vergüteten) Privatkopieschranke im deutschen Urheberrecht gedeckt sein. Entsprechende Vergütungsverhandlungen zwischen Bibliotheken und Verwertungsgesellschaften haben bislang allerdings mangels Rechtssicherheit noch nicht stattgefunden, auch weil es bislang kaum Terminals mit Druck- und Speicherfunktion in öffentlichen Bibliotheken gibt.

    Keine Änderungen sind durch das Urteil für die bibliothekarische Nutzung von E‑Books verbunden, wo die Verlage restriktivere Nutzungsbedingungen vorschreiben können. In der Konsequenz könnte das Urteil also darauf hinauslaufen, dass es für Bibliotheken von Vorteil sein kann, gedruckte Bücher zu kaufen und einzuscannen anstatt E‑Book-Knebelverträge abzuschließen.

     

    11. September 2014 1
  • : Archivia 2014: Neues vom norwegischen Bokhylla-Projekt
    Archivia 2014: Neues vom norwegischen Bokhylla-Projekt

    Am Wochenende fand in Linz am Rande der Ars Electronica die Archivia 2014, eine Konferenz rund um die Chancen und (vor allem: urheberrechtlichen) Probleme von Online-Archiven statt. Einer der spannendsten Vorträge war dabei jener von Roger Jøsevold von der norwegischen Nationalbibliothek. Diese ist in Sachen öffentlich-digitaler Zugänglichmachung von bibliothekarischen Inhalten international ein Vorreiter.

    archivia-logoVor allem das Projekt „Bokhylla“ („Bücherregal“) gilt als wegweisend, weil es mit 2017 sämtliche vor dem Jahr 2000 auf norwegisch erschienen Bücher im Volltext digital und – eine norwegische IP-Adresse vorausgesetzt – kostenlos zugänglich macht (vgl. unseren Bericht über die diesbezügliche Vereinbarung mit norwegischen Verwertungsgesellschaften im Jahr 2012). Rechtliche Grundlage für Bokhylla ist „Extended Collective Licensing“ (ECL), ein bislang auf die skandinavischen Länder beschränktes Instrument der kollektiven Rechteklärung. Im deutschen und österreichischen Urheberrecht fehlt eine ECL-Bestimmung, die derartige Digitalisierungsprojekte ermöglichen würde.

    In seinem Archivia-Vortrag berichtete Jøsevold von den bisherigen Erfahrungen mit Bokhylla und verriet auch Details über die finanziellen Dimensionen des Projekts:

    • In den vergangenen Jahren verzeichnete die Nationalbibliothek jährliche Nutzungssteigerungen von 40–50 Prozent. Allein im März 2014 besuchten rund 400.000 Menschen die Seiten der Nationalbibliothek.
    • Derzeit sind 160.000 Titel im Bokhylla verfügbar, 3.000 Titel wurden von den Rechtinhabern per Antrag aus dem Volltext-Angebot entfernt. (Ein derartiges Opt-out-Recht ist in ECL-Bestimmungen zwingend vorgesehen.) Bei diesen 3.000 Titeln handelt es sich vor allem um Lexika, Kinderbücher und Lehrbücher.
    • Die Vergütung, die an den Verwertungsgesellschaftsverbund Kopinor ausgeschüttet wird, beläuft sich auf jährlich 0,04 Cent je online zugänglicher Seite. In der geplanten Endausbaustufe im Jahre 2017 mit rund 250.000 Titeln werden damit Vergütungen von jährlich ca. 0,37 Euro pro Norweger, d.h. ca. 1,9 Millionen Euro pro Jahr, anfallen.
    • Die Nationalbibliothek kann auf Basis der Digitalisate eine Reihe von Dienstleistungen anbieten wie zum Beispiel Volltextsuche, spezialisierte Suchfunktionen, die Erstellung eigener Online-Bibliotheken sowie die von Google bekannten N‑Gram-Auswertungen.

    Eine leider nicht frei online zugänglichen Studie über die Folgen des Angebots auf Buchverkäufe und Bibliotheksnutzung kam laut Jøsevold zu folgenden Ergebnissen:

    • Es gibt Auswirkungen auf die Verkaufszahlen, wobei sich Substitionseffekte und Promotionseffekte die Waage halten. Vereinfacht gesagt werden etwa genausoviele Bücher (Jøsevold sprach von 10 Prozent) wegen des Angebots der Nationalbibliothek weniger verkauft, wie Bücher nur auf Grund des freien Zugangs zusätzlich verkauft werden.
    • Bei der Bibliotheksnutzung gibt es einen messbaren, allerdings statistisch nicht signifikanten Substitionseffekt, das heißt die Verleihzahlen sind leicht rückläufig.

    Zum Thema Geoblocking, d.h. der Beschränkung des Angebots auf norwegische IP-Adressen, verwies Jøsevold auf erste Anzeichen einer Lockerung von Seiten der Verwertungsgesellschaften. So dürfen seit kurzem ausländische Forschungseinrichtungen und andere nicht-kommerzielle Nutzer auf Antrag ebenfalls auf den gesamten Bestand zugreifen. Und während Kopinor anfänglich maximal dreimonatigen Zugriff nur nach vorhergehender Zustimmung erlaubte, wird mittlerweile der Zugriff für ein Jahr direkt durch die norwegische Nationalbibliothek gewährt. Der Grund, warum Geoblocking überhaupt erforderlich ist, liegt nicht zuletzt in der nationalstaatlichen Konstruktion von ECL-Bestimmungen.

    Angesichts des zweifellos erfolgreichen norwegischen Modellprojekts bleibt nur zu hoffen, dass es Bestimmungen zu Extended Collective Licensing auch in die ohnehin anstehenden Urheberrechtsreformen in Deutschland und Österreich schaffen.

    Korrekturnotiz, 08.09.2014, 16:08 Uhr: In einer früheren Fassung des Beitrags waren fälschlicherweise 3 Euro an Stelle von 0,37 Euro pro Einwohner im Jahr als Vergütung für das Bokhylla-Projekt in der Endausbaustufe angeführt.

    7. September 2014
  • : The Oatmeal Comic: The State of the Music Industry
    The Oatmeal Comic: The State of the Music Industry

    The Oatmeal hat einen Cartoon-Serie über die Entwicklung der Musikindustrie produziert, der erklärt, warum wir dringend eine Urheberrechtsreform brauchen.

    4. September 2014 5
  • : BGH-Urteil: Privatkopien von unveröffentlichten Werken möglich
    BGH-Urteil: Privatkopien von unveröffentlichten Werken möglich

    Heute wurde ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 35/ 1 3) im Volltext veröffentlicht, in dem der BGH feststellt, dass die Anfertigung von Privatkopien auch bei unveröffentlichten Werken möglich ist. Dazu Thomas Stadler auf internet-law.de:

    In seiner Urteilsbegründung legt der BGH dar, warum die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG – anders als andere Schrankenregelungen – nicht auf die Vervielfältigung bereits veröffentlichter Werke beschränkt ist, sondern auch unveröffentlichte Werke umfasst.

    In dem Fall hatte der Beklagte ausgedruckte Fotos eingescannt und auf seinem Computer gespeichert. Die Fotografin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung und klagte.

    26. August 2014 1
  • : Leistungsschutzrecht: Bundeskartellamt weist Beschwerde der VG Media gegen Google zurück
    Haus I des Bundeskartellamts, Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer">Eckhard Henkel</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0 DE</a>.
    Leistungsschutzrecht: Bundeskartellamt weist Beschwerde der VG Media gegen Google zurück

    Die FAZ berichtet: Verleger blitzen beim Kartellamt ab

    Das Bundeskartellamt hat eine Beschwerde deutscher Verlage gegen Google in Sachen Leistungsschutzrecht scharf zurückgewiesen. „Die Anknüpfungspunkte für ein eventuell kartellrechtsrelevantes Verhalten von Google beruhen teilweise nur auf Mutmaßungen“, heißt es in einem Brief des Kartellamts, der FAZ.NET vorliegt. „Das eigentliche Beschwerdeziel bleibt unklar.“

    Die Beschwerde der VG Media sei nicht schlüssig und nicht substantiiert. Welches Ziel die Verleger hätten, sei nicht erkennbar. Google sei jedenfalls nicht dazu verpflichtet, den Verlagen ihre Auszüge abzukaufen. Die Artikel der Verlage müssten nicht mit so langen Auszügen gezeigt werden, dass dafür Geld fällig wird.

    Auf einfache Anfrage wollte uns das Bundeskartellamt den Brief nicht übersenden. Also haben wir mal eine Informationsfreiheits-Anfrage gestellt.

    Da wir die Pressemitteilung noch nicht online gefunden haben, veröffentlichen wir sie hier mal in Volltext:

    Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

    Bonn, 22. August 2014: Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfrage, dass das Bundeskartellamt auf Basis der von VG Media eingereichten Beschwerde keine hinreichenden Ansatzpunkte sieht, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten. Das Bundeskartellamt beobachtet unabhängig von der Beschwerde von VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und wird gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

    Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“

    Die Beschwerde von VG Media richtet sich gegen das Verhalten von Google im Kontext des zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Nach diesem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht. Im Einzelnen ist die konkrete Reichweite des Leistungsschutzrechts derzeit streitig. Die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränken sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Leistungsschutzrecht berufen. Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen.

    22. August 2014 7